SK2 2023 54
Regionalgericht Landquart
27. September 2023Deutsch3 min
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Source gr.ch
Verfügung vom 28. September 2023
(Mit Urteil 7B_880/2023 vom 15. Dezember 2023 ist das Bundesgericht auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten.)
Referenz SK2 23 54
Instanz II. Strafkammer
Besetzung Hubert, Vorsitzender
Parteien A._____
Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Graubünden
Rohanstrasse 5, 7001 Chur
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Mitteilung 29. September 2023
In Erwägung,
dass A._____ mit Eingabe vom 2. September 2023 (Poststempel 4. September 2023) an das Kantonsgericht von Graubünden gelangte,
dass er geltend macht, er habe am 2. März 2023 gegen "das B._____", namentlich gegen C._____ und dessen Mitarbeiterin D._____ eine Strafanzeige wegen unterlassener Hilfeleistung und Amtsmissbrauchs eingereicht,
dass er moniert, die Staatsanwaltschaft habe in dieser Sache nichts unternommen und die Tiere würden weiter leiden,
dass die Eingabe als Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegengenommen wurde,
dass der Vorsitzende der II. Strafkammer den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. September 2023 gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO aufforderte, bis zum 18. September 2023 eine Sicherheitsleistung von CHF 1'000.00 zu erbringen,
dass die Aufforderung unter Hinweis auf die Säumnisfolgen von Art. 383 Abs. 2 StPO erging, wonach auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, wenn die angeforderte Sicherheitsleistung nicht fristgerecht erbracht werde,
dass die verlangte Sicherheit innert angesetzter Frist nicht geleistet wurde,
dass demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 383 Abs. 2 StPO),
dass sich im Übrigen aus den von der Staatsanwaltschaft beigezogenen Akten ergibt, dass der Vorwurf, es sei in dieser Sache nichts unternommen worden, keineswegs zutrifft,
dass die Staatsanwaltschaft die in dieser Sache notwendigen Abklärungen vornahm und am 24. August 2023 eine begründete Nichtanhandnahmeverfügung erliess,
dass sich der Beschwerdeführer mit dieser Verfügung nicht ansatzweise auseinandersetzt, ja sie nicht einmal erwähnt,
dass auch aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 385 StPO),
dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers gehen (Art. 428 Abs. 1 StPO),
dass gestützt auf Art. 8 und 10 VGS (BR 350.210) eine reduzierte Gerichtsgebühr von CHF 600.00 erhoben wird,
dass die vorliegende Verfügung in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
wird erkannt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 gehen zu Lasten von A._____.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
Sachverhalt
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7B_880/2023
Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP
Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP
Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP
Erwägungen
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF