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Entscheid

SK2 2023 6

Staatsanwaltschaft Graubünden

20. Februar 2023Deutsch24 min

A. Am 22. September 2022 reichte A._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen C._____, D._____, F._____ sowie gegen unbekannt wegen diverser mutmasslicher Straftaten ein.

Source gr.ch

Verfügung vom 8. März 2023

Mit Urteil 6B_467/2023 vom 26. Mai 2023 ist das Bundesgericht auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten.)

Referenz SK2 23 6

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Nydegger, Vorsitzender

Parteien A._____

Beschwerdeführer

gegen

Dipl. med. C._____

Beschwerdegegner

D._____

Beschwerdegegner

Dr. med. E._____

Beschwerdegegner

Dr. med. F._____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Amtsmissbrauch etc.

Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12.01.2023, mitgeteilt am 13.01.2023 (Proz. Nr. EK.2022.6483)

Mitteilung 8. März 2023

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Am 22. September 2022 reichte A._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen C._____, D._____, F._____ sowie gegen unbekannt wegen diverser mutmasslicher Straftaten ein.

Mit Eingabe vom 23. September 2022 erhob A._____ zudem gegen E._____ Strafanzeige.

B. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Januar 2023, mitgeteilt am 13. Januar 2023, entschied die Staatsanwaltschaft, dass kein Strafverfahren an die Hand genommen werde. Die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen.

C. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit handschriftlich verfasster Eingabe vom 26. Januar 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden.

D. Wegen erschwerter Lesbarkeit der handschriftlichen Beschwerde wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer vom 30. Januar 2023 aufgefordert, dem Kantonsgericht unverzüglich, spätestens bis am 6. Februar 2023 eine gut lesbare (von Vorteil computergeschriebene) Fassung der Beschwerde zukommen zu lassen.

E. Auf mündliches Gesuch des Beschwerdeführers hin wurde diesem mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer vom 3. Februar 2023 die Frist zur Verbesserung der Beschwerde bis am 10. Februar 2023 erstreckt.

F. Am 10. Februar 2023 überbrachte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht eine computergeschriebene Fassung seiner Beschwerde. Darin beantragte er sinngemäss, die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, eine Strafuntersuchung zu eröffnen ("Ich denke daher, dass das Gericht die Verpflichtung hat, diese Beschwerde an Hand zu nehmen und eine Untersuchung zu starten").

G. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 310 Abs. 2, Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer (Art. 22 EGzStPO; Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO).

1.2

Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 13. Januar 2023 mitgeteilt und vom Beschwerdeführer am 17. Januar 2023 in Empfang genommen (vgl. act. E.3). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 26. Januar 2023 (act. A.1) erweist sich als rechtzeitig, zumal die überarbeitete Fassung der Beschwerde (act. A.2) am 10. Februar 2023 und damit innert erstreckter Frist zur Verbesserung eingereicht wurde.

1.3

Gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO kann die Nichtanhandnahmeverfügung von den Parteien angefochten werden. Parteien sind im Haupt- und Rechtsmittelverfahren neben der Staatsanwaltschaft der Beschuldigte sowie der Privatkläger (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als Privatkläger gilt der Geschädigte, der ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung setzt im Regelfall eine Konstituierung vor dem Erlass der Verfügung voraus. Eine Ausnahme muss für den Fall gelten, in welchem sich der Geschädigte nicht rechtzeitig konstituieren konnte, beispielsweise weil er von der Staatsanwaltschaft nicht auf die Möglichkeit der Konstituierung im Sinne von Art. 118 Abs. 4 StPO hingewiesen wurde oder wenn eine Nichtanhandnahmeverfügung ganz zu Beginn des Vorverfahrens ergeht (vgl. BGer 1B_298/2012 v. 27.8.2012 E. 2.1).

Durch die angezeigten Delikte ist der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen Rechten betroffen; er ist daher – im Sinne einer vorläufigen Hypothese – als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzusehen. Da die Nichtanhandnahmeverfügung ohne vorgängige Ermittlungshandlungen und damit ganz zu Beginn des Vorverfahrens ergangen ist, schadet es dem Beschwerdeführer nicht, wenn eine Konstituierung als Privatkläger bislang nicht erfolgt ist. Im Übrigen kann die Erhebung der Beschwerde nur dahin verstanden werden, dass sich der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO am Strafverfahren beteiligen will (BGer 6B_33/2019 v. 22.5.2019 E. 3). Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerde legitimiert.

1.4

Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Anforderungen an die Begründung richten sich nach Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO, wonach genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden. Die Beschwerdebegründung hat sich in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (KGer GR SK2 20 50 v. 07.01.2021 E. 2 m.H. auf Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 392). Die Beschwerdemotive müssen auch in Laienbeschwerden bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist so konkret dargelegt werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll (BGer 6B_182/2020 v. 06.01.2021 E. 2.5; Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 9e zu Art. 396 StPO). Die Rechtsmittel-instanz hat nicht dafür besorgt zu sein, dass der Rechtsmittelkläger die optimale Begründungsargumentation vorlegt (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 385 StPO).

Ob die Beschwerde diesen Anforderungen genügt, ist im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen.

2.

Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Sie eröffnet demgegenüber eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (vgl. statt vieler BGer 6B_258/2022 v. 12.1.2023 E. 3.2.3 m.w.H.).

3.

Die vom Beschwerdeführer eingereichten Strafanzeigen (vgl. StA act. 1 und 2) stehen in Zusammenhang mit der von Dipl. med. C._____ am 23. Juni 2022 verfügten Fürsorgerischen Unterbringung (FU) des Beschwerdeführers in die G._____ Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass deren Voraussetzungen nicht gegeben waren, weshalb die dabei involvierten Personen folgende Straftatbestände erfüllt hätten:

Dipl. med. C._____ (Arzt beim medizinischen H._____): Amtsmissbrauch und Freiheitsberaubung

D._____ (Kantonspolizist): Hausfriedensbruch, Amtsmissbrauch sowie Freiheitsberaubung

Dr. med. F._____ (Chefärztin bei den G._____): Amtsmissbrauch

Dr. med. E._____ (Oberarzt bei den G._____): Amtsmissbrauch

Unbekannte Täterschaft: Sachbeschädigung

Die Staatsanwaltschaft entschied, dass in Bezug auf diese zur Anzeige gebrachten (mutmasslichen) Straftaten kein Strafverfahren an die Hand genommen werde.

4.1

In Bezug auf C._____ hielt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung fest, der Beschwerdeführer habe gegen die fürsorgerische Unterbringung Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben. Aus dem Entscheid des Kantonsgerichts ZK1 22 100 vom 6. Juli 2022 gehe unzweifelhaft hervor, dass die Voraussetzungen zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung am 23. Juni 2022 erfüllt gewesen seien. Es gebe somit keinen Hinweis auf eine widerrechtliche Anordnung (act. E.1, E. 3).

4.2

Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, der von der Staatsanwaltschaft erwähnte Entscheid des Kantonsgerichts habe nicht die Frage nach der Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung behandelt, sondern nur, ob die Unterbringung immer noch legitim sei. Der Formfehler auf dem Einweisungsschein zeige, dass die Einweisung schon darauf beruhend rechtlich ungültig gewesen sei (act. A.2, S. 1). Die Rechtmässigkeit der Unterbringung sei nie gerichtlich geprüft worden. Die Verfügung zur Zwangseinweisung beinhalte Formfehler. Ein konkreter Tatverdacht "mit einer konkreten Natur bezüglich Amtsmissbrauch, Pflichtverletzung" sei damit gegeben (act. A.2, S. 3).

4.3

Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht ohne Weiteres verständlich. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar und damit nicht hinreichend begründet im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO dar, welche Formfehler die Einweisungsverfügung seiner Ansicht nach enthalten soll. Dem erwähnten Entscheid des Kantonsgerichts vom 6. Juli 2022 (ZK1 22 100) ist allerdings zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits im dortigen Verfahren geltend machte, der einweisende Arzt habe ihn weder gesehen noch befragt (vgl. E. 3.2), und auch in der Beschwerde des vorliegenden Verfahrens kommt der Beschwerdeführer auf diesen (angeblichen) Umstand zurück (vgl. act. A.2, S. 1 ["ohne persönliches Gespräch"]). Das Kantonsgericht hat zu dieser behaupteten Verletzung von Art. 430 Abs. 1 ZGB erwogen, das Vorbringen dürfte auf die damalige psychische Verfassung des Beschwerdeführers zurückzuführen sein, welche ein eigentliches Gespräch verunmöglicht habe. Vor Schranken habe der Beschwerdeführer jedenfalls zugestanden, dass der einweisende Arzt vor Ort gewesen sei (vgl. E. 3.2 in fine). Zudem hielt das Kantonsgericht fest (a.a.O.), die Einweisungsverfügung habe bestätigt, dass die erforderliche ärztliche Untersuchung stattgefunden habe. Die Staatsanwaltschaft verweist zur Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung auf diese Erwägungen (vgl. insb. act. E.1, E. 4.1). Der Beschwerdeführer zeigt nicht (substantiiert) auf, inwiefern diese Schlussfolgerungen unzutreffend sein sollten (sondern setzt ihnen in appellatorischer Weise seine eigene Auffassung gegenüber, wonach durch den einweisenden Arzt kein Gespräch stattgefunden habe), und ebensolches wäre auch nicht ersichtlich.

Sofern der Beschwerdeführer im Übrigen geltend macht, der erwähnte Entscheid des Kantonsgerichts habe nicht die Frage nach der Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung behandelt, sondern nur, ob die Unterbringung immer noch legitim sei, unterliegt er zumindest teilweise einem Irrtum. In Erwägung 4.3.4 hat das Kantonsgericht zwar erwogen, die Beschwerdeinstanz habe bei der Entscheidfindung auf den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen (und kam dann zum Schluss, dass die Verhältnismässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung "im heutigen Zeitpunkt" nicht mehr gegeben und die fürsorgerische Unterbringung aufzuheben sei [vgl. E. 4.3.5]). Das Abstellen auf die aktuellen Umstände betrifft aber – wie das Kantonsgericht explizit festgehalten hat – den "Zustand des Beschwerdeführers" und bezieht sich damit auf die materiellen Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB. Anders verhält es sich dagegen mit den formellen Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung (vgl. hierzu etwa Art. 429 ZGB i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 EGzZGB [BR 210.100] und Art. 430 ZGB): Diesbezüglich prüfte das Kantonsgericht im erwähnten Entscheid, ob die formellen Voraussetzungen erfüllt waren, und bejahte dies (vgl. insb. E. 3.2). Das Kantonsgericht stellte dabei auf die Umstände zum Zeitpunkt der Einweisung ab, weshalb die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – jedenfalls in dieser Hinsicht sehr wohl geprüft wurde. Soweit auf die Kritik des Beschwerdeführers in Bezug auf die von Dipl. med. C._____ erlassene Einweisungsverfügung überhaupt eingetreten werden kann, erweist sie sich nach dem Gesagten als unbegründet. Die Beschwerde ist in diesem Punkt somit abzuweisen, sofern darauf überhaupt eingetreten werden kann.

5.1

Im Weiteren führte die Staatsanwaltschaft aus, der Aufenthalt von D._____ in der Wohnung von I._____ (Mutter des Beschwerdeführers) und der Blick ins Zimmer des Beschwerdeführers seien grundsätzlich sicherheitspolizeilich legitimiert gewesen. Die Staatsanwaltschaft verweist dabei auf die Festnahmeverfügung vom 23. Juni 2022, welche sich auf Art. 15 Abs. 1 lit. c PolG (BR 613.000) stützt. Um die Lage einschätzen zu können, habe sich D._____ einen Überblick verschaffen und dafür das Zimmer des Beschwerdeführers einsehen müssen, trotz dessen "Verbot". Es liege kein Missbrauch der Amtsgewalt vor (act. E.1, E. 4.2). D._____ habe auf der Grundlage von Art. 15 Abs. 1 lit. c PolG gehandelt, als er und seine Kollegen der Kantonspolizei den Beschwerdeführer in polizeilichen Gewahrsam genommen hätten, um die freiheitsentziehende Massnahme sicherzustellen. Die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung sei bereits thematisiert worden. Die Freiheitsberaubung sei nicht unrechtmässig gewesen (act. E.1, E. 5.2). Im Übrigen habe D._____ die Wohnung in Ausübung seiner Amtspflicht betreten, da er den Auftrag gehabt habe, den Beschwerdeführer zwecks Sicherstellung einer freiheitsentziehenden Massnahme in Gewahrsam zu nehmen. Die schriftliche Festnahmeverfügung habe sich auf Art. 15 Abs. 1 lit. c PolG gestützt und sei durch J._____ erlassen worden. Das Betreten der Wohnung stütze sich sodann auf die Art. 19 und 20 Abs. 1 lit. c PolG Es liege somit auch kein Hausfriedensbruch vor (act. E.1, E. 7).

5.2

Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, um sich einen Überblick zu verschaffen, "genüge eine gewisse Zeitspanne". Herr D._____ (recte: D._____) habe "provozierend weitergeblockt". Als er (der Beschwerdeführer) das Handy gezogen habe, um die strafbare Handlung zu filmen, habe er (D._____) sofort weggeschaut und sich danach zwar noch am gleichen Ort befunden, jedoch habe er nicht mehr geschaut. Dies sei ein konkreter Tatverdacht, da er selbst gewusst habe, dass er über die gesetzlichen Schranken hinweg geschaut habe. Die Festnahmeverfügung zeige zudem auf, dass die Festnahmeanordnung 14 Minuten nach der Festnahme durch Herrn D._____ geschehen sei. Herr D._____ habe also auf eigenes Geheiss die Festnahme "vernommen" (gemeint wohl: vorgenommen). Er habe ihm damit – aufgrund persönlicher Interessen – einen Nachteil verschaffen wollen, da er "auf persönlicher, emotionaler Eben" auf seine Handlungen reagiert habe und nicht als eine Dienstperson. Der Tatverdacht auf Amtsmissbrauch sei hiermit in einer konkreten Natur dargelegt (act. A.2, S. 2). D._____ sei nicht gekommen, um freiheitsentziehende Massnahmen sicherzustellen, sondern um ihn zu befragen. 11:40 Uhr sei der Zeitpunkt der Festnahmeverordnung, 11:30 Uhr der Zeitpunkt der Festnahme. Wiederum sei hier "eine konkrete Natur eines konkreten Tatverdachts gegeben". Die Rechtmässigkeit der Massnahmen werde fälschlicherweise angenommen. Der Tatbestand der Freiheitsberaubung sei gegeben (act. A.2, S. 3 f.). Es sei falsch, dass D._____ die Wohnung zwecks Sicherstellung einer freiheitsentziehenden Massnahme betreten habe. Er habe die Wohnung betreten, um ihm Fragen zu stellen. Er habe ihn zuvor angerufen. "Wäre die Festnahme schon gegeben gewesen, würde er doch nicht zuerst anrufen ohne eine Nachricht zu hinterlassen". Die Festnahmeverfügung zeige das gleiche Bild. Sie sei nach der Verhaftung ausgestellt worden. D._____ habe die Situation nicht nach Dienstpflicht beurteilt, sondern nach dem Kompass seiner privaten Interessen. Er nehme an, dass er wie auch Herr J._____ zur Mafia bzw. zu einer Bruderschaft gehöre, die im Astralreich bzw. im Hexenreich Macht besitze. Dass D._____ schon gewusst habe, "dass er mich festnehmen und in zwangseinweisend würde, wie es die StA schreibt", gehe aus keinem Dokument hervor (act. A.2, S. 4).

5.3

Auch diese Ausführungen sind nur schwer verständlich. Zunächst ist nicht nachvollziehbar, inwiefern das angebliche "Wegschauen" von D._____ (zuverlässige) Hinweise auf eine von ihm begangene Straftat zu liefern vermöchte. Das Wegschauen kann ganz unterschiedliche Gründe gehabt haben, am naheliegendsten scheint, dass D._____ aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes beim Polizeieinsatz nicht gefilmt werden wollte. Das ist durchaus nachvollziehbar und deutet für sich alleine nicht darauf hin, dass er nicht mit einem Fehlverhalten in Verbindung gebracht werden wollte. Was die zeitliche Divergenz zwischen der "Festnahme" und der "Festnahmeanordnung" betrifft, so dürfte sich der vom Beschwerdeführer genannte Zeitpunkt der Festnahme (11:30 Uhr) auf den Beginn der polizeilichen Intervention schlechthin beziehen (vgl. hierzu StA act. 1.1). Im Übrigen ist zu beachten, dass lediglich der polizeiliche Gewahrsam einer Anordnung durch einen Polizeioffizier bedarf (vgl. Art. 15 PolG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. b PolV [BR 613.100]), nicht jedoch auch eine Anhaltung oder Festnahme vor Ort (vgl. zur Unterscheidung zwischen Polizeigewahrsam und Festnahme bzw. Anhaltung auch BGer 1C_179/2008 v. 30.9.2009 E. 6.5.3) Dies wäre denn auch nicht sachgemäss, liegt in solchen Fällen doch oft zeitliche Dringlichkeit vor, die es nicht erlaubt, vorgängig bei einem Vorgesetzten die Erlaubnis hierzu einzuholen. Insofern kann der Beschwerdeführer aus den in der Festnahmeverfügung gemachten zeitlichen Angaben von vorherein nichts ableiten, was auf ein strafbares Verhalten hinweisen würde. Für die Festnahme als solcher bedurfte es daher keiner Anordnung oder Genehmigung durch einen Polizeioffizier, weshalb sie durch D._____ selbst vorgenommen werden konnte. An der Zulässigkeit der Vorgehensweise von D._____ ändert schliesslich auch nichts, dass dieser den Beschwerdeführer zunächst befragt hat bzw. befragen wollte. Es kann polizeitaktisch bzw. psychologisch durchaus sinnvoll sein, mit einer bestimmten Person zuerst das Gespräch zu suchen und eine Kooperation zu erwirken, ehe zu polizeilichem Zwang geschritten wird. Dasselbe gilt auch in Bezug auf ein allenfalls im Vorfeld der Festnahme stattgefundenes Telefonat zwischen D._____ und dem Beschwerdeführer. Jedenfalls ist nicht erkennbar, inwiefern dabei strafrechtliches Unrecht verwirklicht worden sein könnte. Die Nichtanhandnameverfügung erfolgte somit auch in dieser Hinsicht zu Recht, sodass die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.

6.1

Was die Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen F._____ betrifft, führte die Staatsanwaltschaft aus, daraus gehe nicht eindeutig hervor, inwiefern sie die Amtsgewalt missbraucht haben soll. Denkbar wäre, dass er die Handhabung seiner eingereichten Beschwerden, welche F._____ ihm nach Anfrage wieder zurückgegeben habe, meine. Der Beschwerdeführer habe gemäss Verlaufsblatt vom 6. Juli 2022 entschieden, seine drei Beschwerdebriefe nach der Gerichtsverhandlung wieder zurückzunehmen. Es sei nicht ersichtlich, was auf einen Missbrauch der Amtsgewalt durch F._____ hindeuten würde (act. E.1, E. 4.3).

6.2

Der Beschwerdeführer moniert diesbezüglich, die Staatsanwaltschaft verlasse sich bei der Abhandlung der Anzeige gegen F._____ gänzlich auf das Verlaufsblatt, das von F._____ selbst geschrieben worden sei. Er habe nie entschieden, die Beschwerde zurückzunehmen. F._____ habe ihm die Option gegeben "entwerte die Beschwerden zurückzunehmen, ansonsten würden sie entsorgt werden". Er habe Gesprächsprotokolle, welche die konkrete Natur des Fehlverhaltens aufzeige. F._____ begehe Amtsmissbrauch, wenn sie ihre Verantwortung gegenüber den Patienten mit einer oben erwähnten Option ablehne (act. A.2, S. 2).

6.3

Der Beschwerdeführer hat die von ihm erwähnten Gesprächsprotokolle nicht zu den Akten gegeben. Auch legt er in der Beschwerde nicht dar, um welche Beschwerden es sich handeln soll, die F._____ angeblich nicht weiterleiten wollte. Dem Verlaufsblatt vom 4. Juli 2022 (StA act. 1.46) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am 24. Juni 2022, am 27. Juni 2022 und am 1. Juli 2022 Beschwerden verfasst haben soll. Aus den als Beilagen zur Strafanzeige vom 22. September 2022 eingereichten Akten ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer bereits am 23. Juni 2022 Beschwerde gegen die Fürsorgerische Unterbringung eingereicht hat (vgl. StA act. 1.6). Im Weiteren befinden sich Schriftsätze des Beschwerdeführers mit Datum vom 24. Juni 2022 (StA act. 1.8) bzw. 1. Juli 2022 (StA act. 1.7) bei den Akten (eine Eingabe, welche vom 27. Juni 2022 datieren würde, liegt hingegen nicht im Recht). Den Schriftsätzen vom 24. Juni 2022 bzw. 1. Juli 2022 kann – obwohl sie nur schwer verständlich sind – immerhin entnommen werden, dass der Beschwerdeführer offenbar in Betracht zog, nebst der Beschwerde gegen die Fürsorgerische Unterbringung auch noch ein Entlassungsgesuch zu stellen (gemäss Verlaufsblatt vom 4. Juli 2022 [StA act. 1.46] fragte der Beschwerdeführer jedoch am 4. Juli 2022 F._____, wie ein Entlassungsgesuch zu stellen sei, woraufhin diese ihm erklärte, ein solches könne formlos erfolgen). Dem Verlaufsblatt vom 6. Juli 2022 (StA act. 1.47) ist dann zu entnehmen, dass nach der Verhandlung vor dem Kantonsgericht betreffend Beschwerde gegen die Fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführer von F._____ angefragt wurde, ob "noch offene Anliegen/Fragen bezügl. der 3 Beschwerdebriefe bestehen". Der Beschwerdeführer sei angefragt worden, ob eine Ablage der handschriftlichen Beschwerden in der Klinik oder eine Rückgabe an ihn gewünscht werde, wobei sich der Beschwerdeführer dafür entschieden habe, die Dokumente zurückzunehmen. Da die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gegen die Fürsorgerische Unterbringung mit Entscheid des Kantonsgerichts ZK1 22 100 vom 6. Juli 2022 gutgeheissen und die Fürsorgerische Unterbringung aufgehoben wurde, wurden allfällige, zu diesem Zeitpunkt noch unbehandelte Entlassungsgesuche des Beschwerdeführers gegenstandslos. Selbst wenn F._____ sich – entgegen dem Willen des Beschwerdeführers – geweigert haben sollte, die "Beschwerden" (bzw. Entlassungsgesuche) weiterzuleiten oder zu behandeln, wäre nicht ersichtlich, welcher Nachteil dem Beschwerdeführer dadurch hätte zugefügt werden können. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor, dass die im Verlaufsblatt enthaltenen Angaben unwahr sein könnten. Im Gegenteil: Angesichts der Aufhebung der Fürsorgerischen Unterbringung durch das Kantonsgericht ist es naheliegend, die übrigen "Beschwerden" (bzw. Entlassungsgesuche) entweder dem Patienten zurückzugeben oder sie unbehandelt zu den Akten zu legen. Jedenfalls zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, welcher konkrete Nachteil ihm durch die Nichtbehandlung seiner "Beschwerden" (bzw. Entlassungsgesuche) widerfahren sein könnte, nachdem die Fürsorgerische Unterbringung durch gerichtliche Anordnung ohnehin aufgehoben wurde. Solches wäre denn auch nicht ersichtlich, sodass ein strafbares Verhalten von F._____ von vornherein ausgeschlossen werden kann. Die Beschwerde erweist sich somit auch in dieser Hinsicht als unbegründet, sodass sie abzuweisen ist.

7.1

Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung hält in Bezug auf E._____ fest, der Beschwerdeführer sehe in der Isolierung den Tatbestand des Amtsmissbrauchs begründet. Er begründe dies damit, dass sein Verhalten von den Mitarbeitern nicht als aggressiv beschrieben worden sei und auch erfahrene Patienten über die Dauer der Isolierung überrascht gewesen seien. Wer die Unterbringung in der Isolationszelle am 24. Juni 2022 angeordnet habe, ergebe sich aus den Ausführungen in der Strafanzeige nicht. Der Beschwerdeführer nehme an, dass es E._____ gewesen sei, da die erste Visite vom 24. Juni 2022 von ihm geleitet worden sei. Gemäss dem zuhanden des Kantonsgerichts am 1. Juli 2022 erstellten Kurzgutachtens von Dr. med. K._____ habe der Beschwerdeführer bei Klinikeintritt psychotisch gewirkt, formale Denkstörungen wie Gedankenabrisse gezeigt, sich von der Polizei verfolgt und überwacht gefühlt sowie verbal und körperlich aggressiv bei Substanzkonsum gewirkt. Der Beschwerdeführer habe die antipsychotische Behandlung abgelehnt, ebenso die Diagnostik wie Labor oder Drogenscreen im Urin. Der Zustand habe sich nach Sistieren des Substanzkonsums im geschlossenen Rahmen und Reizabschirmung allmählich gebessert. Offenbar habe – so die Staatsanwaltschaft abschliessend – die Isolierung der Reizabschirmung und dem Eigen- und Fremdschutz gedient. Konkrete Hinweise auf Amtsmissbrauch würden sich nicht ergeben (act. E.1, E. 4.4).

7.2

Der Beschwerdeführer trägt diesbezüglich vor, die Staatsanwaltschaft handle die Anzeige gegen E._____ mithilfe des Kurzgutachtens von Dr. med. K._____ ab. Das Kurzgutachten habe ein fehlerhaftes Datum und sei daher nicht gültig. Im Kurzgutachten beschreibe Dr. K._____ seinen Zustand auf Grundlage vom Hören-Sagen und auf Grundlage ihres eigenen Eindruckes. Die Aggressivität sei lediglich von Herrn D._____ beobachtet worden. Weder das Personal der Klinik noch E._____ hätten Aggressivität festgestellt. Da für die Verantwortlichen der Klinik selbst keine Aggressivität feststellbar gewesen sei und sich Mitpatienten, die bereits mehrere Male in der geschlossenen Anstalt eingesessen seien, sich gewundert hätten über die über ihn verhängte "Isolationshaft", sei die konkrete Natur des Verdachts auf Amtsmissbrauch gegeben, ausgeführt durch E._____, der seines Wissens die Verantwortung für die "Isolationszellenhaft" trage. Dass er (der Beschwerdeführer) Drogen konsumieren würde, sei nie beweiskräftig festgestellt worden. Es handle sich dabei um eine Vermutung bzw. um eine reine Behauptung ohne empirische Evidenz und könne nicht als Beweis bzw. Argument verwendet werden (act. A.2, S. 3 und 4).

7.3

Bereits in der Einweisungsverfügung vom 23. Juni 2022 (StA act. 1.1) wurde eine floride Psychose beim Beschwerdeführer festgestellt. Der Behandlungsplan der Klinik G._____ (StA act. 1.5) zog dies offenbar nicht in Zweifel ("Verdacht auf eine floride Psychose") und definierte als Behandlungsziel unter anderem "Reduktion der Anspannung, Agitiertheit, sowie adäquater Umgang mit Suchtdruck". Es erscheint daher ohne Weiteres vertretbar, wenn für den Beschwerdeführer unmittelbar nach Eintritt in die Klinik zur Reizabschirmung eine Unterbringung in der Isolationszelle angeordnet wurde. Ein solche Anordnung stellt geradezu ein Standard-Vorgehen bei psychotischen Patienten dar. Was die Dauer der Unterbringung in der Isolationszelle betrifft, so schweigt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darüber aus. Jedenfalls aber kann für die Frage nach der Angemessenheit der Dauer offensichtlich nicht auf die Einschätzung anderer (nicht namentlich genannter) Patienten abgestellt werden, sondern nur auf die fachkundige Expertise von Ärzten. Vor diesem Hintergrund ist es an sich nicht nötig, auf die Ausführungen von Dr. K._____ in ihrem Kurzgutachten vom 1. Juli 2022 näher einzugehen. Immerhin sei erwähnt, dass diese offenbar weder die gestellte Diagnose noch den psychotischen Status des Beschwerdeführers bei Klinikeintritt in Zweifel zog (vgl. hierzu auch KGer GR ZK1 22 100 v. 6.7.2022 E. 4.3.3, wo auf die Gefahr einer erneuten [!] Drogenpsychose hingewiesen wird, wenn der Beschwerdeführer nach dem Austritt aus der Klinik wieder Cannabis konsumiere). Ferner ist nicht ersichtlich, warum eine (versehentlich) falsche Datierung des Gutachtens an dessen Gültigkeit etwas zu ändern vermöchte. Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer auch nicht auf, inwiefern das Gutachten falsch datiert worden sein soll. Worauf der nach dem Gesagten ausgewiesene psychotische Zustand zurückzuführen war (ob auf Drogenkonsum oder andere Umstände), spielt letztlich keine Rolle. Entscheidend für die Notwendigkeit einer Reizabschirmung in der Isolationszelle ist der psychotische Zustand an sich, nicht dessen Ursache. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer anlässlich seines Eintritts in die Klinik G._____ den Cannabiskonsum selbst eingeräumt (vgl. StA act. 1.4, S. 1 und 2, ferner auch StA act. 1.15). Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, inwiefern durch die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Isolationszelle ein Straftatbestand erfüllt sein könnte. Die Beschwerde erweist sich somit auch in dieser Hinsicht als unbegründet und ist abzuweisen.

8.1

In Bezug auf die beanzeigte Sachbeschädigung führte die Staatsanwaltschaft aus, unter den Beilagen der Strafanzeige vom 22. September 2022 befinde sich ein Foto mit der Überschrift "Sachschaden_Ledersitz". Abgesehen von diesem Foto und der Auflistung der unbekannten Täterschaft wegen Sachbeschädigung seien in der Strafanzeige keine konkreten Hinweise auf den Sachverhalt bzw. Tathergang aufzufinden. Eine Eröffnung der Strafuntersuchung sei auch in diesem Punkt abzulehnen (act. E.1, E. 6).

8.2

Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, ein emotional instabiler Polizist, der sich zur Wehr setzen müsse, um sein Selbstbewusstsein zu stärken, dies aber nicht auf rationale Art und Weise zu bewerkstelligen fähig sei, spucke auf den Ledersitz. Er könne ihn ja nicht "in die Fresse hauen", was er natürlich gerne würde. Dies sei der konkrete Tathergang. Den habe er vergessen zu beschreiben (act. A.2, S. 4).

8.3

Das Bild auf dem Dokument "Sachschaden_Ledersitz" (StA act. 1.40) zeigt einen Ausschnitt mit sprödem Leder (ob es sich dabei tatsächlich um einen "Ledersitz" handelt, kann dem Foto nicht entnommen werden). Die Rissbildung im Leder deutet eher auf das Alter des Materials, allenfalls auch auf mangelnde Pflege hin. Beschädigungen, welche durch Spuckflüssigkeit entstanden sein könnten, sind demgegenüber nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht näher spezifiziert. Konkrete Hinweise auf eine Sachbeschädigung sind unter diesen Umständen nicht auszumachen, sodass die Nichtanhandnahmeverfügung auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden ist.

9.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Nichtanhandnahmeverfügung zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist, sofern darauf überhaupt eingetreten werden kann. Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz.

10.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 8 VGS (BR 350.210) ist für Entscheide der Beschwerdekammer eine Gerichtsgebühr zwischen CHF 1'000.00 und CHF 5'000.00 zu erheben. Diese kann in Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden (Art. 10 VGS). In Anwendung dieser Bestimmung rechtfertigt sich vorliegend eine Herabsetzung der Verfahrenskosten auf CHF 700.00.

10.2

Da keine Stellungnahmen eingeholt wurden (vgl. act. D.1), sind keine Parteientschädigungen zu sprechen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 700.00 gehen zu Lasten von A._____.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

1 / 15

6B_467/2023

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