SK2 2023 67
OR 253-273c Miete
19. September 2023Deutsch19 min
A. Am 25. März 2020 liess B._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses erheben.
Source gr.ch
Beschluss vom 18. Dezember 2023
Referenz SK2 23 67
Instanz II. Strafkammer
Besetzung Nydegger, Vorsitzender
Hubert und Richter
Gabriel, Aktuarin
Parteien A._____
Beschwerdeführer
Gegenstand Einreichung einer Stellungnahme/Aktenzustellung
Anfechtungsobj. Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 27.09.2023 (Proz. Nr. VV.2021.1628)
Mitteilung 21. Dezember 2023
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Am 25. März 2020 liess B._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses erheben.
B. Am 27. Mai 2021 eröffnete die Staatsanwaltschaft (formell) eine Strafuntersuchung wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (VV.2021.1628).
C. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein.
D. Eine dagegen erhobene Beschwerde von B._____ hiess das Kantonsgericht gut: Es hob die angefochtene Einstellungsverfügung auf und wies die Sache zur Weiterführung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurück (KGer GR SK2 22 54 v. 7.3.2023). Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Gegen die Einstellungsverfügung erhob auch C._____ Beschwerde und machte geltend, er sei am Ausgang des Strafverfahrens wegen Amtsgeheimnisverletzung direkt interessiert, nachdem sich der diesbezügliche Verfahrensabschluss unmittelbar auf den gegen ihn pendenten Straffall wegen Widerhandlungen gegen die Bundesgesetzgebung über den unlauteren Wettbewerb auswirken dürfte. Auf die von C._____ erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht hingegen nicht ein: Es gelangte zum Schluss, dass C._____ mangels (hinreichend begründeter) Geschädigtenstellung zur Beschwerdeerhebung nicht legitimiert sei (KGer GR SK2 22 55 v. 7.3.2023). Gegen letzteren Entscheid erhob C._____ Beschwerde an das Bundesgericht; das Verfahren ist zum jetzigen Zeitpunkt noch pendent (BGer 6B_498/2023).
E. Mit Eingabe vom 26. September 2023 ersuchte C._____ die Staatsanwaltschaft im Verfahren VV.2021.1628 um Fristgewährung für eine Stellungnahme zur Rechtsschrift von Rechtsanwältin Delnon vom 18. September 2023 sowie um Einsichtnahme in die Beilagen zu besagter Rechtsschrift (in Form einer Zustellung der Akten an C._____ oder Rechtsanwalt Diego Schwarzenbach).
F. Mit Schreiben vom 27. September 2023 lehnte die Staatsanwaltschaft die Zustellung der Akten an C._____ oder an Rechtsanwalt Diego Schwarzenbach sowie die Fristansetzung zur Einreichung einer Stellungnahme zur Eingabe von Rechtsanwältin Delnon vom 18. September 2023 ab.
G. Am 2. Oktober 2023 reichte C._____ bei der Staatsanwaltschaft eine (umfangreiche) Stellungnahme zur Eingabe von Rechtsanwältin Delnon vom 18. September 2023 ein.
H. Am 9. Oktober 2023 erhob C._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen den "Abweisungsentscheid" der Staatsanwaltschaft vom 27. September 2023 und beantragte, was folgt:
1.
Es sei der Abweisungsentscheid von Staatsanwalt D._____ vom 27.09.2023 bezüglich unseres Rechts zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme aufzuheben.
2.
Es sei der Staatsanwalt zu verpflichten, unsere Rechtsschrift vom 02.10.2023 zu den Verfahrensakten der von der Staatsanwaltschaft weiterzuführenden Strafuntersuchung wegen Amtsgeheimnisverletzung zu nehmen.
3.
Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die durch Rechtsanwältin Dr. Vera Delnon mit ihrer Rechtsschrift vom 18.09.2023 ins Verfahren eingebrachten Prozessbeilagen Ziff. 1 – 4 unserem Rechtsanwalt Diego Schwarzenbach, Advokaturbüro, Via Miastra 7, 7500 St. Moritz, zur Einsichtnahme zuzustellen.
4.
Gesetzliche Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Graubünden.
I. Mit Stellungnahme vom 25. Oktober 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
J. Mit Eingabe vom 9. November 2023 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Staatsanwaltschaft seine Stellungnahme vom 2. Oktober 2023 zu den Akten des Verfahrens VV.2021.1628 genommen habe.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO Beschwerde geführt werden. Das angefochtene "Schreiben" der Staatsanwaltschaft vom 27. September 2023 – vom Beschwerdeführer als "Abweisungsentscheid" bezeichnet – stellt eine beschwerdefähige Verfügung dar. Zuständige Beschwerdeinstanz ist die II. Strafkammer des Kantonsgerichts, was sich aus Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 KGV (BR 173.110) ergibt.
1.2
Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Beschwerde datiert vom 9. Oktober 2023 und wurde damit fristgerecht erhoben (act. A.1). Sie genügt im Übrigen den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) und erweist sich damit als formgerecht.
1.3.1
Das Gesetz knüpft die Berechtigung zur Erhebung eines Rechtsmittels an das Vorhandensein eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Rechtsschutzinteresse muss aktuell und praktisch sein. Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass die Gerichte konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheiden. Das Interesse hat zudem rechtlicher Natur zu sein, rein faktische Betroffenheit oder die blosse Aussicht auf ein künftiges rechtliches Interesse genügen nicht. Eine Partei, die durch den angefochtenen Entscheid nicht konkret beschwert ist, ist demzufolge nicht legitimiert, ein Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 m.w.H.; BGer 6B_1160/2021 v. 31.1.2022 E. 1.3).
1.3.2
Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar davon betroffen. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung kam ihm überdies ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung zu. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Sowohl gegenüber der Staatsanwaltschaft wie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren verlangte der Beschwerdeführer im Grundsatz zweierlei: Einerseits die Fristansetzung für die Einreichung einer Stellungnahme zur Eingabe von Rechtsanwältin Delnon vom 18. September 2023 (bzw. das Zu-den-Akten-Nehmen der zwischenzeitlich – nämlich am 2. Oktober 2023 – bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Stellungnahme) und andererseits Einsicht in gewisse Verfahrensakten (Beilagen 1 – 4 zur Eingabe von Rechtsanwältin Delnon vom 18. September 2023). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2023 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, dass sie seine Stellungnahme vom 2. Oktober 2023 (wie auch sein Schreiben vom 2. Oktober 2023) ins Dossier des Verfahrens VV.2021.1628 aufnehme (vgl. act. B.1). Damit entsprach sie Rechtsbegehren Ziff. 2 der Beschwerde, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt – zumal das Rechtsschutzinteresse erst nach Beschwerdeerhebung weggefallen ist – gegenstandslos geworden ist. Nicht entsprochen wurde von der Staatsanwaltschaft hingegen (bislang) dem Begehren des Beschwerdeführers um Einsicht in die Beilagen 1 – 4 zur Eingabe von Rechtsanwältin Delnon vom 18. September 2023 (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3). In diesem Punkt besteht daher nach wie vor ein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids, sodass nachfolgend auf die Frage, ob die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zu Recht die gewünschte Einsichtnahme in die fraglichen Akten verweigert hat, näher einzugehen ist.
3.1
Die Staatsanwaltschaft begründete ihren Entscheid, wie folgt: Mit Beschluss vom 7. März 2023 (SK2 22 55) habe das Kantonsgericht erkannt, dass der Beschwerdeführer betreffend das Strafverfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung weder als Partei im Sinne von Art. 104 StPO angesehen werden könne noch dass bei ihm eine unmittelbare Betroffenheit in eigenen Rechten im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO bestehe. Damit habe er keinen Anspruch, Akten einzusehen oder Anträge zu Verfahrenshandlungen zu stellen. Sein Gesuch um Zustellung der Akten werde daher abgelehnt (act. B.3).
3.2
Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Staatsanwaltschaft übersehe bei ihrer Begründung, dass das Urteil (recte: Beschluss) des Kantonsgerichts vom 7. März 2023 nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Der Rechtsfall sei aufgrund seiner Beschwerde beim Bundesgericht hängig. Der Verweis der Staatsanwaltschaft auf den kantonsgerichtlichen Entscheid vom 7. März 2023 stosse daher ins Leere. Der Entscheid der Staatsanwaltschaft bedeute eine Verletzung des Gleichbehandlungs- und Gerechtigkeitsgebotes im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und des Rechts der Prozessparteien, von jedem Aktenstück und von jedem dem Gericht eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können (act. A.1, S. 5 ff.).
3.3
Die Staatsanwaltschaft wendet dagegen ein, soweit bekannt habe der Beschwerdeführer vor Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragt. Damit sei der Beschwerdeführer im Verfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung derzeit nicht Partei, womit er keinen Anspruch habe, Akten einzusehen oder Anträge zu Verfahrenshandlungen zu stellen. Mangels Parteistellung sei die Staatsanwaltschaft denn auch gemäss Art. 109 Abs. 2 StPO nicht verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer die Eingabe von Rechtsanwältin Delnon vom 18. September 2023 zuzustellen. Der Beschwerdeführer lege nicht ansatzweise dar, inwiefern die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 27. September 2023 eine Rechtsverletzung gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO begangen haben soll. Die Berufung auf Art. 3 Abs. 2 StPO entfalle von vornherein, da der Beschwerdeführer gemäss Beschluss des Kantonsgerichts vom 7. März 2023 ebengerade kein Verfahrensbeteiligter sei (act. A.2).
3.4
Der Beschwerdeführer weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Beschluss SK2 22 55 vom 7. März 2023 beim Bundesgericht angefochten wurde und das Verfahren derzeit pendent ist (vgl. dazu auch oben Sachverhalt lit. D). Ob dieser Beschluss daher rechtskräftig bzw. vollstreckbar ist, braucht jedoch nicht näher thematisiert zu werden, da das Abstellen der Staatsanwaltschaft auf diesen Beschluss bereits aus einem anderen Grund nicht verfängt.
3.4.1
Materielle Rechtskraft bedeutet Massgeblichkeit eines formell rechtskräftigen Urteils in jedem späteren Verfahren unter denselben Parteien (BGE 142 III 210 E. 2; BGE 139 III 126 E. 3.1). Nach der Rechtsprechung des Bundegerichts erwächst der Entscheid nur in jener Form in Rechtskraft, wie er im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt, doch ergibt sich dessen Tragweite vielfach erst aus einem Beizug der Urteilserwägungen. Nicht zur Urteilsformel gehören die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Erwägungen des Entscheids. Sie haben in einer anderen Streitsache keine bindende Wirkung. Gleiches gilt für Feststellungen zu präjudiziellen Rechtsverhältnissen oder sonstigen Vorfragen sowie für weitere Rechtsfolgen, die sich aus dem Inhalt des Urteils mit logischer Notwendigkeit ergeben. Sie sind bloss Glieder des Subsumtionsschlusses, die für sich allein nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (BGE 121 III 474 E. 4a; BGer 8C_652/2019 v. 18.2.2020 E. 3.3.1).
Dispositiv
3.4.2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens SK2 22 55 war (einzig) die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2022 betreffend das Strafverfahren VV.2021.1628. Das Kantonsgericht prüfte dabei zunächst, ob der (damalige und heutige) Beschwerdeführer zur Beschwerde überhaupt legitimiert sei. Es verneinte dies, und als Folge davon trat es auf die Beschwerde nicht ein (vgl. Dispositiv-Ziffer 1). Das Dispositiv des Beschlusses äussert sich jedoch nicht zur Frage, ob der Beschwerdeführer im Verfahren VV.2021.1628 Partei im Sinne von Art. 104 StPO oder ein anderer Verfahrensbeteiligter im Sinne von Art. 105 StPO sei. Diese Frage wird ausschliesslich in den Entscheiderwägungen (und überdies lediglich im Rahmen der von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzungen) erörtert, was nach dem Dargelegten indes zur Folge hat, dass den entsprechenden Feststellungen keine Rechtskraftwirkung zukommt. Aus diesen Gründen ist es nicht sachgerecht, wenn sich die Staatsanwaltschaft zur Verweigerung der beantragten Akteneinsicht (lediglich) auf den Beschluss SK2 22 55 beruft.
3.4.3. Die Staatsanwaltschaft hat den Beschwerdeführer zwar bereits mit Schreiben vom 24. Juli 2021 aufgefordert darzulegen, inwiefern er sich als geschädigte Person im Sinne von Art. 118 StPO (recte: Art. 115 StPO) erachte (vgl. KGer GR SK2 22 55 v. 7.3.2023 Sachverhalt lit. D). Sie hat dann jedoch davon abgesehen, die Nichtzulassung des Beschwerdeführers als Partei im Verfahren VV.2021.1628 zu verfügen (vgl. hierzu Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/
Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 12b ff. zu Art. 118 StPO; ferner auch Viktor Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 2a zu Art. 118 StPO). Ein (rechtskräftiger) Entscheid über die Nichtzulassung des Beschwerdeführers als Partei im Verfahren VV.2021.1628 liegt daher zum heutigen Zeitpunkt nicht vor (auch die angefochtene Verfügung beinhaltet einen solchen Entscheid nicht, sondern geht – wenn auch zu Unrecht – davon aus, dass ein solcher bereits vorliegt), und das Kantonsgericht könnte einem solchen Entscheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht vorgreifen, zumal die Staatsanwaltschaft aufgrund der ihr im Vorverfahren zukommenden Verfahrensleitung über die Nichtzulassung zu befinden hätte (vgl. Lieber, a.a.O., N 2a zu Art. 118 StPO; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 12c zu Art. 118 StPO). Nichts anderes gilt in Bezug auf das derzeit pendente Verfahren vor Bundesgericht (6B_498/2023): Das Bundesgericht hat dort einzig die Frage zu prüfen, ob das Kantonsgericht im Verfahren SK2 22 55 zu Recht auf die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung das Verfahren VV.2021.1628 betreffend nicht eingetreten ist. Selbst wenn der kantonsgerichtliche Beschluss vom Bundesgericht bestätigt würde, wäre damit noch nicht abschliessend über die Stellung des Beschwerdeführers im Verfahren VV.2021.1628 entschieden. Insofern braucht vorliegend auch nicht der Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens abgewartet zu werden. Damit aber besteht zumindest derzeit keine Grundlage, dem Beschwerdeführer die beantragte Akteneinsicht zu verweigern. Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen.
3.4.4. Die angefochtene Verfügung betreffend die verweigerte Akteneinsicht ist nach dem Ausgeführten aufzuheben. Das heisst nun freilich nicht zwangsläufig, dass dem Beschwerdeführer die beantragte Akteneinsicht zu gewähren ist. Sollte die Staatsanwaltschaft (nach wie vor) der Ansicht sein, dem Beschwerdeführer komme im Verfahren VV.2021.1628 keine Parteistellung zu, so hat sie darüber in einer beschwerdefähigen Verfügung zu entscheiden.
4. In Bezug auf die verweigerte Akteneinsicht ist die Beschwerde gutzuheissen, weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich als obsiegend gilt. Was den gegenstandslos gewordenen Punkt der Beschwerde betrifft (vgl. oben Erwägung 2), so wäre die Frage der verweigerten Fristansetzung für die Einreichung einer Stellungnahme nicht anders zu beurteilen gewesen als diejenige der verweigerten Akteneinsicht, da die Ablehnung des Begehrens von der Staatsanwaltschaft im einen wie im anderen Fall mit der fehlenden Parteistellung des Beschwerdeführers begründet wurde (zum mutmasslichen Prozessausgang als Kriterium für die Kostenverlegung bei Gegenstandslosigkeit vgl. etwa KGer GR SK2 21 30 v. 27.5.2021 E. 2.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist daher insgesamt als obsiegend anzusehen.
4.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von Art. 8 VGS (BR 350.210) auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens gehen die Kosten vollumfänglich zu Lasten des Kantons Graubünden.
4.2. Der (obsiegende) Beschwerdeführer erhebt "aufgrund der prozessualen Umtriebe und des Zeitaufwandes" (act. A.1, S. 8) Anspruch auf angemessene Entschädigung in Anlehnung an Art. 434 StPO.
4.2.1. Gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO haben Dritte Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Art. 433 Abs. 2 StPO ist sinngemäss anwendbar. Demnach hat der Dritte seine Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (vgl. hierzu BGer 6B_888/2021 v. 24.11.2022 E. 9.3 und BGer 6B_1331/2018 v. 28.11.2019 E. 3.1 [je mit Bezug auf Art. 434 Abs. 1 StPO]). Der Entschädigungsanspruch ist auf notwendige Aufwendungen beschränkt. Von Art. 434 Abs. 1 StPO erfasst sind zudem nur die durch das Strafverfahren unmittelbar verursachten Schäden (BGer 6B_888/2021 v. 24.11.2022 E. 9.4 m.w.H.). Was unter einer angemessenen Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO zu verstehen ist bzw. wann notwendige Aufwendungen anzunehmen sind, wird von der Rechtsprechung nicht abschliessend umschrieben (vgl. BGE 139 IV 102 E. 4.3; BGer 6B_226/2017 v. 10.7.2017 E. 4.3.1). Aufwendungen gemäss Art. 433 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der eigenen Interessen notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1; BGer 6B_981/2017 v. 7.2.2018 E. 4.3.1; Yvona Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 1b zu Art. 433 StPO). In der Lehre wird zur näheren Umschreibung der notwendigen Aufwendungen teilweise auch auf das zu Art. 429 StPO Gesagte verwiesen (vgl. Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 18 zu Art. 433 StPO; ferner auch die Hinweise in BGer 6B_226/2017 v. 10.7.2017 E. 4.3.1).
4.2.2. Der Beschwerdeführer ist zwar als Rechtsanwalt tätig, vertritt sich im vorliegenden Verfahren aber selbst. Das Kantonsgericht von Graubünden hat in verschiedenen Entscheiden festgehalten, dass der in eigener Sache tätige Rechtsanwalt (nur) Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung habe, die nach den Umständen des Falles und der Billigkeit zu bemessen sei und nach der Gerichtspraxis etwa 50% des üblichen Honoraransatzes eines Rechtsanwaltes und damit CHF 120.00 betrage (vgl. etwa KGer GR PKG 2005 Nr. 11 insb. E. 3b; KGer GR PKG 2007 Nr. 6 E. 3c; ferner KGer GR ZK2 14 26 v. 14.10.2014 E. 5; KGer GR ZK1 22 201 v. 16.3.2023 E. 4.2). In seinem Beschluss SK2 22 24 vom 9. Januar 2023 hat die II. Strafkammer in diesem Zusammenhang erwogen, bei einem Rechtsanwalt, der das Verfahren in eigener Sache führe, sei die Honorarverordnung (HV; BR 310.250) nicht direkt anwendbar. Die Ansätze der Honorarverordnung seien auf die Parteivertretung ausgerichtet (vgl. Art. 1 HV) und beinhalteten auch einen angemessenen Gewinn aus der anwaltlichen Tätigkeit. Trete ein Anwalt aber in eigener Sache auf, so habe er wohl das eigene Prozessziel im Auge; es könne aber nicht darum gehen, dass er aus dieser Tätigkeit noch zusätzlichen Gewinn erziele. Die dem in eigener Sache tätigen Rechtsanwalt zustehende Entschädigung sei nach den Umständen des Falles und den Grundsätzen der Billigkeit zu berechnen. Dabei könnten die einschlägigen Bestimmungen über die Honorierung von Rechtsanwälten in einem ersten Schritt wohl beigezogen werden. Das sich auf diese Weise ergebende Honorar sei indessen angemessen zu reduzieren, wobei die Ermässigung nach der Gerichtspraxis rund 50% betrage. Mit dieser Berechnungsmethode sei gewährleistet, dass in aller Regel ein allfälliger Verdienstausfall gebührend berücksichtigt sei (vgl. KGer GR SK2 22 24 v. 9.1.2023 E. 6.3 m.w.H.).
4.2.3. Eine (auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO gestützte) Umtriebsentschädigung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts voraus, dass es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 125 II 518 E. 5b; jüngst bestätigt in BGer 6B_1072/2023 v. 20.10.2023 E. 6). Eigener Aufwand der Partei wird somit nur ausnahmsweise vergütet, wenn ein besonders erheblicher Aufwand dargetan wird (vgl. BGer 8C_504/2022 v. 23.12.2022 E. 7 m.w.H.). Beim Entscheid darüber, ob der Privatklägerschaft bzw. einem anderen Verfahrensbeteiligten eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen zusteht, verfügt die zuständige Strafbehörde über ein weites Ermessen (BGer 6B_226/2017 v. 10.7.2017 E. 4.3.3 m.w.H.).
4.2.4. Der Beschwerdeführer kritisiert die in Erwägung 4.2.2 dargelegte Praxis und hält es für gerechtfertigt, dass ihm für den gehabten Arbeitsaufwand im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen werde. Entsprechend werde er nach Abschluss des Schriftenwechsels seine Honorarnote einreichen (act. A.1, S. 8 f.). Auf die Praxis des Kantonsgerichts, wonach ein in eigener Sache prozessierender Anwalt (nur) Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung habe, die etwa 50% des üblichen Honoraransatzes eines Rechtsanwaltes und damit CHF 120.00 betrage, braucht vorliegend nicht näher eingegangen zu werden. Denn sie gelangt jedenfalls dann nicht zur Anwendung, wenn die Wahrung eigener Interessen in einem bestimmten Verfahren keinen nennenswerte bzw. nur einen geringen Aufwand erforderte. Dies war vorliegend der Fall: Einerseits ist die Begründung der angefochtenen Verfügung sehr kurz ausgefallen, andererseits bedurfte es auch keines besonderen Aufwandes, um auf die fehlende Rechtskraftwirkung des Beschlusses SK2 22 55 vom 7. März 2023 in Bezug auf die (fehlende) Parteistellung des Beschwerdeführers im Verfahren VV.2021.1628 hinzuweisen. Die vom Beschwerdeführer verfasste Beschwerdeschrift umfasst zwar (knapp) 9 Seiten, die darin enthaltenen Ausführungen gehen jedoch über weite Strecken über den Gegenstand der angefochtenen Verfügung hinaus bzw. tragen nichts Gewinnbringendes zur Sache bei (so zum Beispiel und insbesondere die Ausführungen in Bezug auf das Strafverfahren betreffend UWG-Widerhandlungen und die in diesem Zusammenhang vom fallführenden Staatsanwalt angeblich begangenen Verfahrensfehler [act. A.1, S. 3 ff.]), sodass der in diesem Zusammenhang entstandene Aufwand auch nicht als erforderlich oder angemessen angesehen werden kann. Da beim Beschwerdeführer daher kein nennenswerter (angemessener) Aufwand angefallen ist, ist ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Daran würde auch nichts ändern, wenn die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Honorarnote abgewartet würde, da eine Entschädigung nicht mangels tatsächlich angefallenen bzw. ausgewiesenen Aufwandes sondern mangels nennenswerten (angemessenen) Aufwandes verweigert wird.
Demnach wird erkannt:
In Bezug auf die in der Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 27. September 2023 verweigerte Fristansetzung zur Einreichung einer Stellungnahme zur Eingabe von Rechtsanwältin Delnon vom 18. September 2023 wird das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
In Bezug auf die in der Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 27. September 2023 verweigerte Einsichtnahme in die Beilagen 1 – 4 zur Eingabe von Rechtsanwältin Delnon vom 18. September 2023 wird die Beschwerde gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
1 / 11
6B_498/2023
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
BGE 144 IV 81ATF 144 IV 81DTF 144 IV 81
6B_1160/2021
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
Art. 105 StPOart. 105 CPPart. 105 CPP
Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP
Art. 109 StPOart. 109 CPPart. 109 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP
BGE 142 III 210ATF 142 III 210DTF 142 III 210
BGE 139 III 126ATF 139 III 126DTF 139 III 126
BGE 121 III 474ATF 121 III 474DTF 121 III 474
8C_652/2019
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
Art. 105 StPOart. 105 CPPart. 105 CPP
Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
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6B_498/2023
Art. 434 StPOart. 434 CPPart. 434 CPP
Art. 434 StPOart. 434 CPPart. 434 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
6B_888/2021
6B_1331/2018
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6B_888/2021
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6B_226/2017
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BGE 139 IV 102ATF 139 IV 102DTF 139 IV 102
6B_981/2017
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
6B_226/2017
Art. 1 HVart. 1 HVart. 1 OOA
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
BGE 125 II 518ATF 125 II 518DTF 125 II 518
6B_1072/2023
8C_504/2022
6B_226/2017
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF