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Entscheid

SK2 2023 68

Entscheide Obergericht

2. Oktober 2024Deutsch17 min

A. Am 19. März 2022, um ca. 14:50 Uhr, ereignete sich zwischen den beiden Motorradfahrern A._____ und B._____ ein Verkehrsunfall. Beide waren in entgegengesetzte Richtung fahrend auf der C._____ unterwegs, als sie sich in einer Kurve touchierten, stürzten und sich dabei erheblich verletzten.

Source gr.ch

Beschluss vom 31. Juli 2024

Referenz SK2 23 68

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Hubert, Vorsitzender

Nydegger und Richter-Baldassarre

Guetg, Aktuar

Parteien A._____

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni

Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur

Gegenstand fahrlässige schwere Körperverletzung (Verfahrenskosten)

Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 29.09.2023, mitgeteilt am 29.09.2023 (Proz. Nr. VV.2022.2353)

Mitteilung 2. August 2024

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Am 19. März 2022, um ca. 14:50 Uhr, ereignete sich zwischen den beiden Motorradfahrern A._____ und B._____ ein Verkehrsunfall. Beide waren in entgegengesetzte Richtung fahrend auf der C._____ unterwegs, als sie sich in einer Kurve touchierten, stürzten und sich dabei erheblich verletzten.

B. Gegen A._____ und B._____ wurde unter der gleichen Verfahrensnummer eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB etc. geführt (Proz. Nr. VV.2022.2353).

C. Mit Parteimitteilung vom 1. September 2023 teilte die Staatsanwaltschaft Graubünden den Abschluss der Strafuntersuchung mit und stellte den Erlass einer Einstellungsverfügung in Aussicht. Sie wies zudem darauf hin, dass sie beabsichtige, den Beschuldigten Verfahrenskosten aufzuerlegen.

D. Mit Einstellungsverfügung vom 29. September 2023 erkannte die Staatsanwaltschaft Graubünden im gegen B._____ und A._____ geführten Strafverfahren das Folgende:

1.

Das Strafverfahren gegen B._____ und A._____ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB etc. wird eingestellt.

2.

Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 7'286.50 (Barauslagen CHF 3'746.50, Untersuchungsgebühren CHF 3'540.00) werden unter solidarischer Haftbarkeit je zur Hälfte (CHF 3'643.25) den beschuldigten Personen auferlegt.

3.

Eine Entschädigung wird nicht zugesprochen.

Die Einstellung erfolgte gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 4 StPO Die Staatsanwaltschaft erachtete die Voraussetzungen von Art. 54 StGB als gegeben, wonach die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung absieht, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre.

E. Gegen die Eintstellungsverfügung liess A._____ (fortan: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Cantieni, mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben und folgende Anträge stellen:

1.

Ziffer 2 und Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 29.09.2023 der Staatsanwaltschaft Graubünden seien aufzuheben.

2.

Es sei davon abzusehen, dem Beschwerdeführer Kosten des Vorverfahrens aufzuerlegen.

3.

Der Beschwerdeführer sei für die Kosten der Verteidigung im Vorverfahren mit CHF 3'660.75 (inkl. Spesenpauschale und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

4.

Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

5.

Der Beschwerdeführer sei für die Kosten der Verteidigung im vorliegenden Beschwerdeverfahren gemäss der einzureichenden Honorarnote zu entschädigen.

F. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 auf eine Stellungnahme.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts (Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden.

1.2

Die prozessualen Voraussetzungen zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist kein Fall von einzelrichterlicher Kompetenz gegeben. Art. 395 lit. b StPO findet keine Anwendung. Vorliegend ist nämlich nicht nur die Überbindung der Verfahrenskosten von CHF 3'643.25 strittig, sondern auch die Verweigerung einer Parteientschädigung, welche in der Beschwerde mit CHF 3'660.75 (inkl. Spesen und MwSt.) beziffert wird. Ausserdem wurde die solidarische Haftung für die gesamten Verfahrenskosten im Umfang von CHF 7'286.50 verfügt. Damit liegt der strittige Betrag über den in Art. 395 lit. b StPO vorgesehenen CHF 5'000.00.

2.

Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die Dispositivziffern 2 und 3 der Einstellungsverfügung. In diesen wurden dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO trotz Verfahrenseinstellung die Verfahrenskosten auferlegt und gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung verweigert. Zwar moniert der Beschwerdeführer auch den in der Begründung der Einstellung enthaltenen Vorwurf, er habe eine fahrlässige Körperverletzung begangen. Er beantragt jedoch nicht, die Einstellungsverfügung gesamthaft aufzuheben und zwecks Neuformulierung der Begründung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, er könne sich gegen den in der Begründung enthaltenen Vorwurf des strafbaren Verhaltens mangels Beschwer nicht zur Wehr setzen (vgl. act. A.1, Ziff. 15). Angesichts dieser Ausgangslage hat die Beschwerdeinstanz einzig zu prüfen, ob die Kostenauferlegung sowie die Verweigerung einer Entschädigung rechtmässig erfolgten. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass unter gewissen Umständen im Falle einer Verfahrenseinstellung auch die Begründung wegen Verletzung der Unschuldsvermutung angefochten werden kann (vgl. dazu KGer GR SK2 16 10 v. 19.4.2016 E.1b m.w.H.).

Dispositiv

3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei zulässig, einer nicht verurteilten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weisse eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert habe. Eine Überbindung der Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens solle Ausnahmecharakter haben. Die Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO dürfe sich daher in tatsächlicher Hinsicht zunächst nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Da eine Kostenauflage nur bei klaren Verhältnissen in Frage komme, habe das Gericht eine umfassende Beweiswürdigung vorzunehmen und zu klären, ob die rechtlichen Verhältnisse derart eindeutig seien, dass eine Kostenauflage zulässig sei. Das Gericht müsse unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo zum Schluss kommen, dass der Beschwerdeführer an der Kollision und damit an der Einleitung des Strafverfahrens ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen sei. Ohne diesen Nachweis käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich und würde die Unschuldsvermutung verletzen (act. A.1, Ziff. 8 ff.). Weiter moniert er mit Hinweis auf Depositionen von Zeugen eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung der Staatsanwaltschaft, welche verschiedene wesentliche Aussagen nicht übernommen habe. Ferner rügt er die staatsanwaltschaftliche Feststellung, wonach er eine fahrlässige Körperverletzung begangen habe, als willkürlich und aktenwidrig. Art. 125 StGB sei nicht korrekt angewandt worden (vgl. act. A.1, Ziff. 18 ff. und Ziff. 34). Das Verhalten von B._____ sei derart intensiv und für den Unfall ursächlich gewesen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers völlig in den Hintergrund trete. Der adäquate Kausalzusammenhang sei in jedem Fall unterbrochen und dem Beschwerdeführer dürfe kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden. Eine Kostenauflage sei aus diesen Gründen unzulässig.

3.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Zulässig ist es indes, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, das heisst im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Vorausgesetzt wird damit ein unter rechtlichen und nicht lediglich unter moralischen oder ethischen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten. Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss zudem ein (natürlicher und adäquater) Kausalzusammenhang bestehen (vgl. zum Ganzen BGer 6B_592/2022 v. 12.1.2024 E. 1.2.1 m.w.H.).

3.3. Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK statuieren den Anspruch, dass jede Person bis zu einer allfälligen Verurteilung als unschuldig betrachtet wird (sog. Unschuldsvermutung). Mit Verurteilung gemeint ist der Nachweis der Schuld in einem gerichtlichen Schuldspruch bzw. Urteil. Bei einer Einstellung im Vorverfahren aufgrund von Art. 54 StGB ist wegen der Unschuldsvermutung auf eine endgültige Feststellung des objektiven und subjektiven Tatbestands und damit auf eine formelle Schuldfeststellung zu verzichten. Die Schuldfrage bleibt mit anderen Worten offen (vgl. KGer SK2 16 10 v. 19.4.2016 E. 2a m.w.H.). Dies gilt auch, wenn sich die Verfahrenseinstellung auf einen gesetzlichen Strafbefreiungsgrund stützt. Damit der Rückgriff auf einen gesetzlichen Strafbefreiungsgrund überhaupt eine Anwendungsgrundlage haben kann, darf zwar in entsprechenden Einstellungsverfügungen von einem hinreichenden Tatverdacht bzw. einer hypothetischen Strafbarkeit ausgegangen werden (vgl. BGer 1B_3/2011 v. 20.4.2011 E. 2.5.2 m.w.H.). Eine Entscheidung über die Stichhaltigkeit einer Anklage und damit eine formelle Schuldfeststellung ist in diesem Rahmen jedoch unzulässig. Eine behördliche Sachverhaltsfeststellung verbunden mit einem Schuldverdacht verletzt die Vermutung der Schuldlosigkeit nicht. Die Unschuldsvermutung bezieht sich nur auf die strafbare Handlung; verboten ist die Vermutung des tatbestandsmässigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens. Aus der Unschuldsvermutung lässt sich demgegenüber kein Anspruch der beschuldigten Person darauf ableiten, dass ihre Unschuld durch gerichtliche Beurteilung (positiv) festgestellt wird. Sie garantiert dem Beschuldigten lediglich, dass er nicht ohne gerichtliches Urteil als schuldig erklärt wird, nicht, dass ein Tatverdacht widerlegt wird (BGer 6B_568/2007 v. 28.2.2008 E. 5.2).

4.1. Die Staatsanwaltschaft begründet die Kostenauflage wie folgt: Der beschuldigten Person könnten die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert habe (Art. 426 Abs. 2 StPO). Unter denselben Voraussetzungen könne die Strafbehörde die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Das Verfahren sei vorliegend nicht eingestellt worden, weil der Beschwerdeführer den Tatbestand von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB nicht erfüllt habe, oder weil der entsprechende Sachverhalt beweismässig nicht als genügend erstellt erachtet werde. Vielmehr werde gestützt auf die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung eine fahrlässige Körperverletzung durch den Beschwerdeführer bejaht. Das Verfahren gegen ihn – wie auch gegen B._____ – werde lediglich eingestellt, weil der Beschwerdeführer durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat im Sinne von Art. 54 StGB so schwer betroffen sei, dass eine Strafe unangemessen wäre. Mit Hinweis auf BGer 6B_1030/2017 v. 20.3.2018 E. 1.4 hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass es unter den gegebenen Umständen nicht gegen die Unschuldsvermutung verstosse, wenn gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO dem Beschuldigten sowie B._____ unter solidarischer Haftbarkeit die Verfahrenskosten auferlegt und gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung verweigert würden (vgl. act. B.2, E. 6).

4.2. Der von der Staatsanwaltschaft zitierte Bundesgerichtsentscheid BGer 6B_1030/2017 v. 20.3.2018 E. 1.4 ist in der streitgegenständlichen Konstellation nicht einschlägig. Dem bundesgerichtlichen Urteil lag ein Entscheid des Bundesstrafgerichts zugrunde, in welchem jenes nach Anklageerhebung die Erfüllung des in Frage stehenden Straftatbestandes bejaht, aber gleichwohl gestützt auf Art. 8 Abs. 1 und 4 StPO i.V.m. Art. 52 StGB die Verfahrenseinstellung verfügt hatte, weil es Schuld und Tatfolgen als geringfügig im Sinne von Art. 52 StGB einstufte. Dieses Vorgehen war an sich nicht korrekt. In den Anwendungsfällen von Art. 52-54 StGB hat das Sachgericht das Verfahren nach Feststellung der Erfüllung eines Straftatbestandes nicht mehr gestützt auf Art. 8 Abs. 4 StPO einzustellen. Vielmehr hätte das Bundesstrafgericht, nachdem es über die Anklage entschieden und die Schuld festgestellt hatte, gestützt auf Art. 52 StGB von einer Bestrafung absehen müssen (BGE 139 IV 220 E. 3.4 ff., insbes. E. 3.4.3). Das Bundesgericht erwog daher, die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung verstosse, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheides direkt oder indirekt ein strafrechtliches Verschulden vorgeworfen werde, finde in diesem Fall keine Anwendung. Die Erwägung 1.4 in BGer 6B_1030/2017 betrifft damit die Kostenauflage durch das Sachgericht bei Strafbefreiung gestützt auf Art. 52 ff. StGB und nicht jene bei Einstellung durch die Strafverfolgungsbehörden gestützt auf Art. 8 Abs. 1 und 4 StPO i.V.m. Art. 52 ff. StGB. Letzteres wäre auch deshalb nicht richtig, weil – wie gesehen (vgl. E. 3.3) – in einer im Rahmen des Vorverfahrens ergangenen Einstellungsverfügung keine Schuldfeststellungen getroffen werden dürfen.

4.3. Mit ihrem Entscheid verletzte die Staatsanwaltschaft die Unschuldsvermutung (vgl. E. 3.2 f.). In der Begründung der Einstellung wird gegenüber dem Beschwerdeführer (wie auch gegenüber B._____) fälschlicherweise ein Schuldvorwurf erhoben (vgl. etwa act. B.2, E. 4.3, E. 5 und E. 6). In Ermangelung eines entsprechenden Antrages auf Aufhebung der Einstellungsverfügung und Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zwecks Neuformulierung der Begründung bleibt es dabei. Dies zeitigt indessen keine Auswirkung auf die vorliegende Entscheidung. Denn die fehlerhafte Begründung der Einstellung kann keinen Einfluss auf den angefochtenen Kostenentscheid haben und durch eine gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO verfügte Kostenenauflage darf dem Beschuldigten weder direkt noch indirekt ein strafrechtliches Verschulden vorgeworfen werden. Die Begründung der Kostenauferlegung erweist sich vor diesem Hintergrund als rechtsfehlerhaft. Anhaltspunkte für ein anderweitiges zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten, welches eine Kostenauferlegung rechtfertigen könnte, liegen keine vor. Damit fällt eine Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO ausser Betracht. Aus denselben Gründen erweist sich auch die gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO verfügte Verweigerung einer Parteientschädigung als rechtswidrig, zumal deren Voraussetzungen dieselben wie bei Art. 426 Abs. 2 StPO sind.

4.4. Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und Dispositivziffer 2 und 3 der Einstellungsverfügung vom 29. September 2023 sind in Bezug auf den Beschwerdeführer aufzuheben. Hinsichtlich B._____ sind die beiden Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeinstanz hat keine Handhabe, den vorliegenden Rechtsmittelentscheid auf B._____ auszudehnen. Die Voraussetzungen von Art. 392 Abs. 1 StPO sind nicht erfüllt, zumal den beiden Beschuldigten zwar die Beteiligung an demselben Verkehrsunfall, aber unterschiedliche Verhaltensweisen (Sachverhalte) vorgeworfen wurden. Inwieweit es sinnvoll wäre, in derartigen Fällen zwei separate Verfahren zu eröffnen oder zumindest separate Einstellungsverfügungen zu erlassen, bleibe dahingestellt.

5.1. Entsprechend den vorstehenden Erwägungen findet Art. 426 Abs. 2 StPO keine Anwendung, sodass der den Beschwerdeführer betreffende hälftige Anteil an den Kosten des Vorverfahrens von CHF 7'286.50, mithin CHF 3'643.25, zulasten des Kantons Graubünden geht (Staatsanwaltschaft; Art. 423 Abs. 1 StPO). Mit der Übernahme des entsprechenden Kostenanteils auf die Staatskasse wird die solidarische Haftbarkeit der beiden Beschuldigten für die gesamten Verfahrenskosten hinfällig. Von B._____ kann lediglich dessen hälftiger Anteil eingefordert werden.

5.2. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Vertretung betraut, so steht dieser Anspruch ausschliesslich der Verteidigung zu, unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 StPO). Rechtsanwalt Andrea Cantieni macht für das Vorverfahren ein Honorar von total CHF 3'660.75 geltend (act. B.5). Die diesem zugrundeliegenden Berechnungsparameter, insbesondere der geltend gemachte Stundenaufwand, sind nicht zu beanstanden. Rechtsanwalt Andrea Cantieni ist mithin für das Vorverfahren mit CHF 3'660.75 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen; die Entschädigung geht zulasten der Staatsanwaltschaft.

6.1. In Anwendung von Art. 8 VGS (BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Bei diesem Verfahrensausgang hat nach Art. 428 Abs. 4 StPO der Kanton Graubünden die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Kantonsgericht).

6.2. Gemäss Art. 436 Abs. 2 StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen, wenn sie in einem Rechtsmittelverfahren in einem Nebenpunkt − und nicht in Bezug auf Freispruch oder Verfahrenseinstellung − obsiegt (vgl. Yvona Griesser, in: Donatsch/Lie­ber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N 3 zu Art. 436 StPO; vgl. auch KGer GR SK2 32 v. 25.1.2021 E. 6.2.3). Es gilt zudem der Grundsatz, dass bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat. Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Vertretung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung auch für das Rechtsmittelverfahren der Verteidigung zu, unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 StPO). Entsprechend dem vorliegenden Verfahrensausgang ist der Wahlverteidiger des Beschwerdeführers zu entschädigen. Das von Rechtsanwalt Andrea Cantieni geltend gemachte Honorar in Höhe von CHF 4'504.65 (inkl. Spesen und MwSt.) ist angemessen und nicht zu beanstanden (vgl. act. G.2.1). Dieses geht zulasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse bezahlt.

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositivziffern 2 und 3 der Einstellungsverfügung vom 29. September 2023 (Proz. Nr. VV.2022.2353) werden aufgehoben, soweit sie A._____ betreffen.

Der A._____ betreffende hälftige Anteil an den Kosten des Vorverfahrens von total CHF 7'286.50, somit CHF 3'643.25, gehen zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft).

Der Kanton Graubünden (Staatsanwaltschaft) hat Rechtsanwalt Andrea Cantieni für das Vorverfahren mit CHF 3'660.75 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht).

Der Kanton Graubünden (Kantonsgericht) hat Rechtsanwalt Andrea Cantieni für das Beschwerdeverfahren mit CHF 4'504.65 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

1 / 10

Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP

Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 8 StPOart. 8 CPPart. 8 CPP

Art. 54 StGBart. 54 CPart. 54 CP

Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

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Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

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Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

6B_592/2022

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

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1B_3/2011

6B_568/2007

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6B_1030/2017

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Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP

6B_1030/2017

Art. 8 StPOart. 8 CPPart. 8 CPP

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6B_1030/2017

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Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

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