Lexipedia

Entscheid

SK2 2023 72

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

17. Januar 2024Deutsch8 min

A. Am Morgen des 14. April 2021 fuhr B._____ mit einem Sattelschlepper von C._____ Richtung D._____. In diesem Zusammenhang meldete er sich am 15. April 2021 bei der Polizei und gab an, ein unbekannter Chauffeur der Firma E._____ AG sei ihm mit einem Lastwagen, Kennzeichen F._____, über eine längere Strecke ohne den erforderlichen Mindestabstand nachgefahren und habe die Lichthupe betätigt. Mit Strafbefehl vom 18. März 2022 verurteilte die Staatsanwaltschaft Graubünden A._____ als mutmasslichen Lenker des Lastwagens wegen einfacher Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 28 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 40 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV und Art. 29 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer Busse. Dagegen erhob A._____ Einsprache, auf welche das Regionalgericht Prättigau/Davos infolge Verspätung nicht eintrat.

Source gr.ch

Verfügung vom 30. Januar 2024

(Mit Verfügung 7B_896/2023 vom 22. November 2023 ist die Beschwerde vor Bundesgericht infolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben worden.)

Referenz SK2 23 72

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Hubert, Vorsitzender

Mosca, Aktuarin

Parteien A._____

Beschwerdeführer

gegen

B._____

Beschwerdegegner

Gegenstand falsche Anschuldigung

Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 16.10.2023, mitgeteilt am 17.10.2023 (Proz. Nr. EK.2023.748)

Mitteilung 31. Januar 2024

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Am Morgen des 14. April 2021 fuhr B._____ mit einem Sattelschlepper von C._____ Richtung D._____. In diesem Zusammenhang meldete er sich am 15. April 2021 bei der Polizei und gab an, ein unbekannter Chauffeur der Firma E._____ AG sei ihm mit einem Lastwagen, Kennzeichen F._____, über eine längere Strecke ohne den erforderlichen Mindestabstand nachgefahren und habe die Lichthupe betätigt. Mit Strafbefehl vom 18. März 2022 verurteilte die Staatsanwaltschaft Graubünden A._____ als mutmasslichen Lenker des Lastwagens wegen einfacher Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 28 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 40 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV und Art. 29 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer Busse. Dagegen erhob A._____ Einsprache, auf welche das Regionalgericht Prättigau/Davos infolge Verspätung nicht eintrat.

B. Gegen den Nichteintretensentscheid des Regionalgerichts erhob A._____ am 8. September 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Am 16. September 2022 ergänzte er diese Eingabe und beantragte u.a. "die Massregelung und Bestrafung von Herren B._____ […] wegen übler Nachrede, der Verleumdung und der falschen Anschuldigung". Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft erklärte A._____ am 15. Februar 2023, dass er damit Strafanzeige gegen B._____ erheben wolle.

C. Gestützt auf die Erklärung von A._____ vom 15. Februar 2023 beauftragte die Staatsanwaltschaft am 8. Mai 2023 die Kantonspolizei Graubünden mit der ergänzenden Ermittlung des Sachverhalts.

D. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 entschied die Staatsanwaltschaft, dass kein Strafverfahren eröffnet werde, zumal genügende Verdachtsmomente fehlen würden, um B._____ eine falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB vorzuwerfen. Gleiches gelte für die zur Anzeige gebrachten Ehrverletzungstatbestände.

E. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. Oktober 2023 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. Oktober 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

F. Mit Verfügung vom 2. November 2023 forderte der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts den Beschwerdeführer auf, bis zum 14. November 2023 eine Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin am 13. November 2023 beim Kantonsgericht, diese Verfügung aufzuheben. Gestützt auf Art. 48 Abs. 3 BGG leitete der Vorsitzende der II. Strafkammer die Eingabe zuständigkeitshalber am 15. November 2023 an das Bundesgericht weiter. Da der Beschwerdeführer zwischenzeitlich die Sicherheitsleistung trotz Beschwerdeerhebung bezahlt hatte, schrieb das Bundesgericht das eröffnete Verfahren 7B_896/2023 am 22. November 2023 als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis ab.

G. Mit Eingabe vom 13. November 2023 ersuchte der Beschwerdeführer sodann für das vor Kantonsgericht hängige Beschwerdeverfahren um die Einsetzung eines "Ersatzrichters" an Stelle von Kantonsrichter G._____. Mit Schreiben vom 15. November 2023 übermittelte Letzterer das Gesuch zuständigkeitshalber an die I. Strafkammer des Kantonsgerichts. Mit Beschluss vom 10. Januar 2024 stellte die I. Strafkammer fest, dass kein Ausstandsgrund vorliege.

H. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Von der Einholung von Stellungnahmen wurde abgesehen. Die Angelegenheit ist spruchreif.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 310 Abs. 2 StPO und Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden.

Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2023 zugestellt (act. E.2). Damit erweist sich die Beschwerde vom 27. Oktober 2023 als fristgerecht.

2.1

Die strafrechtliche Beschwerde ist schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 StPO). In der Beschwerdebegründung ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdebegründung hat sich dabei zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen. Dabei darf auch von einem Laien eine fristgerechte und rechtsgenügend begründete Beschwerdeschrift erwartet werden (vgl. BGer 6B_872/2013 v. 17.10.2013 E. 3; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3; Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 9e zu Art. 396 StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz – unter Vorbehalt einer Nachfristansetzung – auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).

2.2

Die vorliegende Beschwerde entspricht den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme ausführlich (vgl. E. 3 der angefochtenen Verfügung). Sie führte im Einzelnen aus, weshalb genügende Verdachtsmomente fehlen würden, um B._____ eine falsche Anschuldigung oder ein Ehrverletzungsdelikt vorwerfen zu können. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht ansatzweise mit den entsprechenden Erwägungen auseinander. Vielmehr äussert er sich überwiegend zu dem gegen ihn geführten Strafverfahren und verkennt, dass im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu beurteilen ist, ob er zu Recht wegen Verletzung von Verkehrsregeln verurteilt worden ist. Der gegen ihn ergangene Strafbefehl vom 22. März 2021 ist in Rechtskraft erwachsen und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Insgesamt genügt damit die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 385 StPO in keiner Art und Weise.

2.3

Von einer Nachfristansetzung i.S.v. Art. 385 Abs. 2 StPO ist vorliegend abzusehen, da diese nicht für eine materielle Ergänzung einer mangelhaft begründeten Eingabe anwendbar ist (BGer 1B_113/2017 v. 19.6.2017 E. 2.4.3; Viktor Lieber, in: Donatsch/Lieber/Sum­mers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N 3 zu Art. 385 StPO; Jürg Bühler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 6 ff. zu Art. 385 StPO; Guidon, Basler Kommentar, a.a.O., N 9e zu Art. 396 StPO; vgl. auch Peter Hafner/Lara Gachnang, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 22 f. zu Art. 110 StPO). Eine solche Ergänzung wäre vorliegend aber notwendig, um die Begründungsanforderungen zu erfüllen.

2.4

Nach dem Gesagten kann mangels rechtsgenüglicher Begründung auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

3.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Erwägungen in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung nicht zu beanstanden sind. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die angefochtene Verfügung rechtswidrig oder unangemessen sein oder von einer falschen Sachverhaltsfeststellung ausgehen soll. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass B._____ seine Anzeige gegen Unbekannt und nicht gegen den Beschwerdeführer persönlich erhoben hatte.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der vorliegende Entscheid infolge offensichtlicher Unbegründetheit des Rechtsmittels in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000]), wird gestützt auf Art. 8 i.V.m. Art. 10 VGS (BR 350.210) eine reduzierte Entscheidgebühr von CHF 500.00 erhoben. Dieser Betrag wird mit der vom Beschwerdeführer geleisteten Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 1'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 500.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Von der Zusprechung von Parteientschädigungen ist abzusehen, da keine Stellungnahmen eingeholt wurden und dem Beschwerdegegner somit kein nennenswerter Aufwand entstanden ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit der von ihm einbezahlten Sicherheitsleistung von CHF 1'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 500.00 wird ihm zurückerstattet.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

1 / 6

7B_896/2023

Art. 28 SVGart. 28 LCRart. 28 LCStr

Art. 34 SVGart. 34 LCRart. 34 LCStr

Art. 40 SVGart. 40 LCRart. 40 LCStr

Art. 12 VRVart. 12 OCRart. 12 ONC

Art. 29 VRVart. 29 OCRart. 29 ONC

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP

Art. 48 BGGart. 48 LTFart. 48 LTF

7B_896/2023

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

6B_872/2013

BGE 131 II 449ATF 131 II 449DTF 131 II 449

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

1B_113/2017

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 110 StPOart. 110 CPPart. 110 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF