Lexipedia

Entscheid

SK2 2023 74

fahrlässige Verursachung einer Feuerbrunst

14. November 2023Deutsch4 min

A. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 auferlegte das Kantonsgericht von Graubünden A._____ im Beschwerdeverfahren SK2 23 57 eine Gerichtsgebühr von CHF 200.00. Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

Source gr.ch

Verfügung vom 13. November 2023

Referenz SK2 23 74

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Hubert, Vorsitzender

Parteien A._____

Gesuchstellerin

Gegenstand Erlass von Verfahrenskosten

Mitteilung 14. November 2023

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 auferlegte das Kantonsgericht von Graubünden A._____ im Beschwerdeverfahren SK2 23 57 eine Gerichtsgebühr von CHF 200.00. Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

B. Am 4. November 2023 gelangte A._____ an das Kantonsgericht und ersucht "angesichts der tatsächlichen Umstände" um Erlass der Kosten. Begründend führt sie an, sie sei vorweg nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass ihre Beschwerde kostenpflichtig sei. Zudem sei ihr vom zuständigen Staatsanwalt zur Beschwerde geraten worden. Die von ihr beanstandete falsche Darstellung in der Begründung des Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehls sei für sie nicht nur unangenehm gegenüber dem aus psychischen Gründen krankgeschriebenen Beschuldigten gewesen, sondern sie sei deswegen "massiv im Personenschutz gefährdet" gewesen. Zur Richtigstellung der falschen Darstellung habe sie versucht, den zuständigen Polizisten telefonisch und per E-Mail zu erreichen. Da dies infolge Ferienabwesenheit nicht möglich gewesen sei, sei ihr nichts anderes übriggeblieben, als Beschwerde zu erheben mit einer Kopie an den Beschuldigten. Damit habe sie sich als Bäuerin, Ehefrau und Mutter von vier Kindern erfolgreich vor der beschuldigten Person geschützt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der Erlass von Verfahrenskosten im Bereich der Strafrechtspflege ist in Art. 425 StPO geregelt. Die konkrete Ausgestaltung belässt das Bundesrecht weitgehend der kantonalen Ausführungsgesetzgebung (BGer 6B_239/ 2021 v. 26.5.2021 E. 2). Im Kanton Graubünden richtet sich das Inkasso nach den Bestimmungen über die Gerichtsorganisation (Art. 39 Abs. 3 EGzStPO; BR 350.100). Gestützt auf Art. 71 Abs. 4 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; (BR 173.000) und Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über das Kantonsgericht (KGV; BR 173.100) hat das Kantonsgericht von Graubünden eine Absprache mit der Finanzverwaltung getroffen. Danach ist für die Beurteilung von Gesuchen um Erlass von Verfahrenskosten das jeweilige Gericht zuständig, welches die Kosten gesprochen hat (nebst vielen: KGer GR SK2 23 2 v. 16.2.2023 E. 1.1).

A._____ ersucht um Erlass der ihr vom Kantonsgericht im strafrechtlichen Beschwerdeverfahren SK2 23 57 auferlegten Verfahrenskosten. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist hierfür das Kantonsgericht zuständig.

2.

Gemäss Art. 425 StPO kann die Strafbehörde Verfahrenskosten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person erlassen. Ein Kostenerlass führt zum endgültigen Untergang der Forderung. Ein solcher ist daher nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen bei ausgewiesener dauernder Mittellosigkeit zulässig (vgl. u.a. KGer GR SK2 20 43 v. 19.10.2020 E. 8.4).

Vorliegend begründet die Gesuchstellerin ihr Gesuch nicht mit ihren wirtschaftlichen Verhältnissen. Namentlich macht sie keine Mittellosigkeit geltend. Sie versucht lediglich die Gründe zu erläutern, weshalb sie sich zur Beschwerde veranlasst gesehen hat. Dies begründet aber zum Vorneherein keinen Anspruch auf einen Kostenerlass. Das Gericht hat sich für einen Erlass auf die gesetzlichen Grundlagen zu stützen und kann nicht nach Gutdünken darüber entscheiden.

Die von der Gesuchstellerin dargelegten Gründe wurden im Übrigen – soweit vorgebracht − bereits bei der Festlegung der Gerichtsgebühr berücksichtigt. Der anwendbare Kostenrahmen liegt bei strafrechtlichen Beschwerden zwischen CHF 1'000.00 und CHF 5'000.00. Dieser wurde mit der auferlegten Gebühr von CHF 200.00 erheblich unterschritten. Ein gänzlicher Erlass würde sich von der Sache her nicht rechtfertigen lassen.

Aus den dargelegten Gründen ist das Gesuch abzuweisen.

3.

Die vorliegende Verfügung ergeht gestützt auf Art. 395 lit. b StPO und Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz. Für den vorliegenden Entscheid werden praxisgemäss keine Kosten erhoben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

Das Gesuch von A._____ um Erlass der Kosten für das Beschwerdeverfahren SK2 23 57 wird abgewiesen.

Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzun-gen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

1 / 4

Art. 425 StPOart. 425 CPPart. 425 CPP

Art. 39 EGzStPOart. 39 EGzStPOart. 39 LACPP

Art. 71 GOGart. 71 GOGart. 71 LOG

Art. 425 StPOart. 425 CPPart. 425 CPP

Art. 395 StPOart. 395 CPPart. 395 CPP

Art. 18 GOGart. 18 GOGart. 18 LOG

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF