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Entscheid

SK2 2024 13

Submission - PVG 2024 Nr. 16

9. Dezember 2022Deutsch7 min

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Source gr.ch

Verfügung vom 11. März 2024

Referenz SK2 24 13

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Hubert, Vorsitzender

Parteien A._____

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden

Asyl und Rückkehr, Verfahren und Rückkehr

Grabenstrasse 8, 7001 Chur

Beschwerdegegner

Gegenstand Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft

Anfechtungsobj. Entscheid Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden vom 15.02.2024, mitgeteilt am 15.02.2024 (Proz. Nr. 645-2024-26)

Mitteilung 11. März 2024

In Erwägung,

dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 15. Februar 2024 die vom Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden (nachfolgend AFM GR) gegenüber A._____ bis zum 12. Mai 2024 angeordnete Ausschaffungshaft als rechtmässig sowie angemessen beurteilte und schützte,

dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) dagegen mit Eingabe vom 21. Februar 2024 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhob,

dass gemäss Art. 21a des Einführungsgesetzes zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes (EGzAAG; BR 618.100) in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts auf dem Gebiet der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden kann, wobei die Bestimmungen über die strafrechtliche Beschwerde sinngemäss gelten,

dass die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO),

dass bei der Begründung der Beschwerde genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO),

dass schlüssig zu behaupten ist, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist (Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 391),

dass sich die Begründung zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen hat, woran es mangelt, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung nur pauschal bestritten wird (Guidon, a.a.O., Rz. 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3),

dass die Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht überspannt werden dürfen, sich aber auch ein Laie die Mühe zu nehmen hat, in der Beschwerde mindestens kurz anzugeben, was am angefochtenen Entscheid seiner Ansicht nach falsch ist (BGer 6B_872/2013 v. 17.10.2013 E. 3),

dass das Zwangsmassnahmengericht den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, dass der Beschwerdeführer trotz rechtskräftigem Entzug der Aufenthaltsbewilligung und trotz mehreren Wegweisungen die Schweiz nicht aufforderungsgemäss verlassen habe,

dass der Beschwerdeführer letztmals mittels Wegweisungsverfügung vom 24. Januar 2023 aus der Schweiz gewiesen worden sei, wobei ihm eine Ausreisefrist bis zum 1. Februar 2023 gewährt worden sei,

dass er daraufhin bis zu seiner Ergreifung durch die Kantonspolizei Graubünden am 4. Januar 2024 untergetaucht sei,

dass er anlässlich der polizeilichen Befragung angegeben habe, die Schweiz seit der Wegweisung vom 24. Januar 2023 nie verlassen zu haben,

dass er anlässlich mehrerer Befragungen durch das AFM GR erklärt habe, nicht gewillt zu sein, freiwillig nach B._____ zurückzukehren, und dass er im Verlaufe der Anhörung durch das Zwangsmassnahmengericht daran festgehalten habe,

dass es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sei, dass er sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalte,

dass er mehrere Strafbefehle wegen rechtswidrigem Aufenthalt in der Schweiz erwirkt habe,

dass der Beschwerdeführer somit seiner Ausreisepflicht bisher nicht freiwillig nachgekommen sei, sich wiederholt behördlichen Anordnungen widersetzt und die Mitwirkung bei der Beschaffung heimatlicher Papiere verweigert habe und schliesslich untergetaucht sei,

dass aufgrund des bisherigen Verhaltens davon auszugehen sei, dass er weiter versuchen werde, den Vollzug der Wegweisung zu verhindern und bei einer Freilassung zu befürchten sei, dass er erneut untertauche, weshalb der Vollzug der Wegweisung ohne Anordnung der Haft gefährdet wäre,

dass damit die Haftgründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt seien,

dass mildere Massnahmen wie die Meldepflicht mit Blick auf die Gefahr des Untertauchens von Vornherein nicht gleichermassen geeignet seien, um den Ausschaffungsvollzug sicherzustellen, womit sich die Haft als verhältnismässig erweise,

dass die Ausschaffungshaft nur zulässig sei, wenn der Vollzug der Ausschaffung in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum erfolgen könne, da ansonsten deren Anordnung unverhältnismässig und damit unzulässig sei,

dass die Wegweisung im vorliegenden Fall rechtlich und tatsächlich möglich sei,

dass der Beschwerdeführer durch das B._____ Generalkonsulat anerkannt worden sei,

dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Schreiben vom 26. Januar 2023 mitgeteilt habe, dass das konsularische Ausreisegespräch stattgefunden und der Vize-Konsul die Ausstellung eines "Laissez-Passer" für den Beschwerdeführer bestätigt habe,

dass eine Rückführung innerhalb angemessener Zeit realisierbar sei, da der Vollzug der Wegweisung nach B._____ auf mehreren Rückführungsstufen möglich sei und entsprechende Vorbereitungen bereits vom AFM GR vorgenommen worden seien,

dass sich demnach die vom AFM GR angeordnete Ausschaffungshaft bis zum 12. Mai 2024 als rechtmässig und angemessen erweise und zu schützen sei,

dass der Beschwerdeführer in der Begründung seines Rechtsmittels ausführt, er habe im Jahr 2000 einen Sohn bekommen; er habe in der Schweiz geheiratet; sobald er eine Arbeitsbewilligung bekommen habe, habe er sofort angefangen zu arbeiten; er habe in der Schweiz nie Probleme gemacht; sein Sohn sei das einzige, was er noch habe; in B._____ habe er kein Leben mehr; sein grösster Wunsch sei mit seinem Sohn zusammen in der Schweiz zu leben und wieder arbeiten zu können,

dass diese Darlegungen allenfalls für die Frage der Aufenthaltsberechtigung und Wegweisung hätten von Relevanz sein können,

dass diesbezüglich die zuständigen ausländerrechtlichen Behörden abschliessend und rechtskräftig entschieden haben und diese Entscheide vorliegend verbindlich sind und nicht mehr überprüft werden können,

dass der Haftrichter unter diesem Gesichtspunkt die Haftgenehmigung nur zu verweigern hätte, wenn sich der zu sichernde Wegweisungsentscheid als offensichtlich unzulässig erweisen würde, was vorliegend nicht der Fall ist,

dass darüber hinaus ausschliesslich die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden,

dass sich der Beschwerdeführer mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht ansatzweise auseinandersetzt und nicht darlegt, inwieweit diese seiner Ansicht nach falsch sein sollen,

dass die Ausführungen des Beschwerdeführers damit der zuvor dargelegten Obliegenheit zur Begründung der Beschwerde nicht zu genügen vermögen,

dass demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass, selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, diese abzuweisen wäre,

dass sich der angefochtene Entscheid nämlich aufgrund einer Prüfung der eingeholten Akten und der massgebenden Rechtsgrundlagen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als richtig erweist, und dass die Voraussetzungen für die angeordnete Ausschaffungshaft offensichtlich gegeben sind,

dass der vorliegende Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicherlicher Kompetenz ergeht,

dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird, wobei die Gerichtsgebühr auf CHF 500.00 festgelegt wird,

dass der Beschwerdeführer kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat,

dass ein solches ohnehin abzuweisen wäre, weil die Beschwerde mangels hinreichender Begründung als aussichtslos angesehen werden muss,

dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind,

wird erkannt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____.

Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 82 ff. BGG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

Sachverhalt

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Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

BGE 131 II 449ATF 131 II 449DTF 131 II 449

Erwägungen

6B_872/2013

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF