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Entscheid

SK2 2024 14

KES Kindesschutzrecht (allgemein)

5. März 2024Deutsch9 min

A. Im Zusammenhang mit einem gegen A._____ geführten Strafverfahren ersuchte die Staatsanwaltschaft Graubünden am 2. Juni 2023 das Kantonsgericht um Einsetzung eines unabhängigen Gerichts (Verfahren SK2 23 34). Infolge eines möglichen Ausstandsgrundes erstattete der Vorsitzende der zuständigen Beschwerdeinstanz am 6. Juni 2023 bei der I. Strafkammer des Kantonsgerichts (Berufungsgericht) eine Meldung nach Art. 57 StPO.

Source gr.ch

Beschluss vom 5. März 2024

Referenz SK2 24 14

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Hubert, Vorsitzender

Richter und Bergamin

Gabriel, Aktuarin

Parteien A._____

Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf

Gäuggelistrasse 16, Postfach 580, 7001 Chur

gegen

B._____

Staatsanwaltschaft Graubünden

Rohanstrasse 5, 7001 Chur

C._____

Privatklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen

Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur

Gegenstand Erläuterung/Festlegung der Parteientschädigung für das Verfahren SK1 23 59

Mitteilung 6. März 2024

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Im Zusammenhang mit einem gegen A._____ geführten Strafverfahren ersuchte die Staatsanwaltschaft Graubünden am 2. Juni 2023 das Kantonsgericht um Einsetzung eines unabhängigen Gerichts (Verfahren SK2 23 34). Infolge eines möglichen Ausstandsgrundes erstattete der Vorsitzende der zuständigen Beschwerdeinstanz am 6. Juni 2023 bei der I. Strafkammer des Kantonsgerichts (Berufungsgericht) eine Meldung nach Art. 57 StPO.

B. Mit Beschluss SK1 23 59 vom 23. November 2023 stellte die I. Strafkammer des Kantonsgerichts fest, dass kein Ausstandsgrund vorliege. Die Kosten des Verfahrens von CHF 1'000.00 auferlegte sie dem Kanton Graubünden (Kantonsgericht). Die Regelung der Entschädigungsfolge überliess sie der Beschwerdeinstanz.

C. Mit Beschluss SK2 23 34 vom 2. Februar 2024 wies die Beschwerdeinstanz das Gesuch um Einsetzung eines unabhängigen Gerichts ab, soweit darauf einzutreten war. Die Verfahrenskosten auferlegte sie dem Kanton Graubünden. A._____ wurde für das Verfahren SK2 23 34 eine Parteientschädigung zugesprochen, wobei die im Verfahren SK1 23 59 eingereichte Honorarnote unberücksichtigt blieb.

D. Mit Eingabe vom 22. Februar 2024 ersucht A._____ das Kantonsgericht, es sei zu erläutern, inwiefern die Parteientschädigung aus dem Beschluss SK1 23 59 vom 23. November 2023 im Beschluss SK2 23 34 vom 2. Februar 2024 berücksichtigt worden sei, und es sei A._____ für seine anwaltlichen Aufwendungen im Verfahren SK1 23 59 eine Entschädigung von CHF 1'237.70 zuzusprechen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der Gesuchsteller beantragt zunächst, es sei zu erläutern, inwiefern die Parteientschädigung aus dem Beschluss SK1 23 59 vom 23. November 2023 im Beschluss vom 2. Februar 2024 berücksichtigt worden sei.

1.1

Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Stafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 83 Abs. 1 StPO).

Widersprüchlich ist ein Dispositiv, wenn entweder einzelne Punkte des Dispositivs zueinander in Widerspruch stehen oder sich der Inhalt des Dispositivs nicht mit der Entscheidbegründung in Einklang bringen lässt. Ein unvollständiges Dispositiv liegt vor, wenn bestimmte, zwingend zu regelnde Punkte nicht entschieden werden, so etwa, wenn eine Beschwerde zwar gutgeheissen wird, aber kein (kassatorischer oder reformatorischer) Entscheid erfolgt (dazu Nils Stohner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 8 f. zu Art. 83 StPO).

Die Erläuterung und Berichtigung bezwecken nicht die materielle Überprüfung eines Entscheids, sondern dessen Klarstellung beziehungsweise die Korrektur offensichtlicher Versehen. Ein solches liegt vor, wenn aus der Lektüre des Textes eines gerichtlichen Entscheids eindeutig hervorgeht, dass das, was das Gericht aussprechen oder anordnen wollte, nicht übereinstimmt mit dem, was es tatsächlich ausgesprochen oder angeordnet hat (BGer 6B_727/2012 v. 11.3.2013 E. 4.2.1). Es muss sich mit andern Worten um einen Fehler im Ausdruck und nicht in der Willensbildung des Gerichts handeln.

Dispositiv

1.2. Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Erläuterung oder Berichtigung eines Entscheids nicht gegeben. Der Beschluss SK2 23 34 ist klar, widerspruchsfrei und bedarf insoweit weder einer Erläuterung noch einer Berichtigung. Der Entscheid über die Parteientschädigung für das Ausstandsverfahren SK1 23 59 ging offensichtlich vergessen, zumal die Anordnung der I. Strafkammer der bisherigen Praxis des Kantonsgerichts widerspricht und überdies, jedenfalls bei Verneinung eines Ausstandsgrundes, ungewöhnlich ist (vgl. dazu nachfolgend E. 2.1). Nichtsdestotrotz ist der Entscheid unvollständig, da die der Beschwerdeinstanz delegierte Regelung der Entschädigungsfolge zwingend zu regeln gewesen wäre. Allerdings kann die Festlegung der Parteientschädigung nicht mittels einer Erläuterung erfolgen, zumal damit eine materielle Änderung des Entscheids einhergehen würde. Vielmehr hat ein separater Entscheid zu ergehen (vgl. E. 2.2 nachstehend). Das Gesuch um Erläuterung des Beschlusses SK2 23 34 vom 2. Februar 2024 ist demnach abzuweisen.

2. Der Gesuchsteller beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung von CHF 1'237.70 für das Verfahren SK1 23 59.

2.1. Mit Beschluss SK1 23 59 vom 23. November 2023 entschied die I. Strafkammer über den Ausstand des Vorsitzenden der Beschwerdeinstanz (II. Strafkammer) und stellte fest, dass kein Ausstandsgrund vorliege. Die Gerichtsgebühr legte sie auf CHF 1'000.00 fest, währenddem sie den Entscheid über die Parteientschädigung gestützt auf Art. 421 Abs. 1 StPO der Beschwerdekammer überliess. Ob eine solche Aufspaltung in einem Fall wie dem vorliegenden sinnvoll ist, ist aus Sicht der II. Strafkammer fraglich, muss an dieser Stelle aber nicht abschliessend erörtet werden (vgl. dazu Andreas J. Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N 12 zu Art. 59 StPO; Thomas Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 8 zu Art. 421 StPO). Immerhin sei darauf hingewiesen, dass wenn − wie im streitgegenständlichen Fall − ein Ausstandsgrund verneint wird, die problematische Situation entsteht, dass der vom Ausstandsverfahren betroffene Richter im Endentscheid über die Kostenfolgen des ihn betreffenden Ausstandsverfahrens zu entscheiden hat. Nicht recht einzuleuchten vermag auch, weshalb die I. Strafkammer zwar über die Verfahrenskosten selbst entschied und lediglich den Entscheid über die Parteientschädigung dem Endentscheid überliess. Art. 421 Abs. 1 StPO spricht nämlich lediglich von den Kosten, und gemäss Lehre ist es zumindest diskutabel, ob die Entschädigungen unter diese Bestimmung subsumiert werden können (Domeisen, a.a.O., N 3 zu Art. 421 StPO; vgl. zum Begriff der Kosten im Strafprozess: Art. 422 StPO).

2.2. Dessen ungeachtet ist festzuhalten, dass die I. Strafkammer mit Beschluss vom 23. November 2023 den Entscheid über die Prozessentschädigung der II. Strafkammer übertrug, dass dieser Entscheid unangefochten blieb und namentlich auch in der Folge kein Ausstandsbegehren gegen den vom Ausstandsverfahren SK1 23 59 selbst betroffenen Richter gestellt wurde. Demnach hat die II. Strafkammer über die Parteientschädigung für das Ausstandsverfahren SK1 23 59 zu entscheiden. Da dies nicht bereits mit dem Beschwerdeentscheid SK2 23 34 erfolgte, ist hierüber ein separater Entscheid zu fällen, was ohne Weiteres zulässig ist, zumal dieser Entscheid von der Sache her in keiner Weise mit dem Beschwerdeverfahren SK2 23 34 zusammenhängt.

3. A._____ ist im Ausstandsverfahren SK1 23 59 mit seinen Anträgen in der Sache selbst durchgedrungen. Sodann hat er einen Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung gestellt. Sein Rechtsvertreter hat diesen Anspruch mittels Honorarnote vom 30. Juni 2023 beziffert und eine Honorarvereinbarung eingereicht, mit welcher ein Stundenansatz von CHF 260.00 vereinbart wurde (SK1 23 59 act. G.1 und 2). Der in Rechnung gestellte Zeitaufwand von 4.25 Stunden ist der Sache angemessen. Zu kürzen ist die in Rechnung gestellte Spesenpauschale praxisgemäss von 4% auf 3%, zumal im Ausstandsverfahren keine besonderen Spesen geltend gemacht werden, die einen höheren Ansatz rechtfertigen würden. Somit ergibt sich eine Parteientschädigung von CHF 1'225.80 (Honorar nach Zeitaufwand von CHF 1'105.00 zuzüglich 3% Spesen von CHF 33.15 zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 87.65).

4. Die Privatklägerin C._____ hat sich ebenfalls am Ausstandsverfahren SK1 23 59 beteiligt. Allerdings hat sie in ihrer gerade einmal eine halbe Seite umfassenden Stellungnahme vom 3. Juli 2023 weder Anträge zur Sache noch einen Antrag auf Parteientschädigung gestellt. Sie hat es dabei bewenden lassen, auszuführen, sie würde es begrüssen, wenn der vom Ausstandsverfahren betroffene Kantonsrichter nicht am Verfahren mitwirke. Erst mit der unaufgefordert eingereichten Replik zur Eingabe des Beschuldigten A._____ stellte sie einen Entschädigungsantrag und reichte eine Honorarnote ein. Dieser Antrag erfolgte somit verspätet. Ausserdem kann die Privatklägerin in der Sache nicht als obsiegend betrachtet werden, nachdem sie dazu keinen konkreten Antrag gestellt hatte, sondern es dabei bewenden liess, darzulegen, was sie begrüssen würde. Diesem Wunsch wurde nicht entsprochen. Damit braucht nicht näher auf die eingereichte Honorarnote (SK1 23 59 act. G.5) eingegangen zu werden. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Rechnungsposition vom 15. Juni 2023, welche rund 2/5 der gesamten Rechnung ausmacht, nicht nachvollziehbar ist. Mit dieser Position werden 1.10 Stunden für "Empfang/Durchsicht FE an RA Suenderhauf, Tel. von Klientin" verrechnet. "FE" steht wohl für Fristerstreckung. Um was es sich bei dieser Rechnungsposition handeln soll und weshalb hierfür der erwähnt hohe Aufwand entstanden sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Das eigentliche Fristerstreckungsgesuch wurde übrigens tags darauf am 16. Juni 2023 mit 0.10 Stunden verrechnet. Letztlich kann die Frage aber offen bleiben, zumal der Privatklägerin aus den dargelegten Gründen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

5. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.

6.1. A._____ beantragt für das vorliegende Verfahren die Zusprechung einer Parteientschädigung. Da im Verfahren SK2 23 34 die Beurteilung der Entschädigungsansprüche für das Verfahren SK1 23 59 unterblieb, ist ihm ein zu entschädigender Aufwand entstanden. Dieser ist indessen kaum nennenswert und beschränkt sich auf ein Minimum. Angemessen erscheint eine Entschädigung von CHF 200.00 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer.

6.2. Der Privatklägerschaft ist für das vorliegende Verfahren kein Aufwand erwachsen, weshalb ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist.

Demnach wird erkannt:

Das Gesuch um Erläuterung des Beschlusses SK2 23 34 vom 2. Februar 2024 wird abgewiesen.

Der Kanton Graubünden (Kantonsgericht) hat A._____ für das Verfahren SK1 23 59 eine Parteientschädigung von CHF 1'225.80 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen.

C._____ wird für das Verfahren SK1 23 59 keine Parteientschädigung zugesprochen.

Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Der Kanton Graubünden hat A._____ für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 200.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen. C._____ wird hierfür keine Parteientschädigung zugesprochen.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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Art. 57 StPOart. 57 CPPart. 57 CPP

Art. 83 StPOart. 83 CPPart. 83 CPP

Art. 83 StPOart. 83 CPPart. 83 CPP

6B_727/2012

Art. 421 StPOart. 421 CPPart. 421 CPP

Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP

Art. 421 StPOart. 421 CPPart. 421 CPP

Art. 421 StPOart. 421 CPPart. 421 CPP

Art. 421 StPOart. 421 CPPart. 421 CPP

Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF