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Entscheid

SK2 2024 17

Strafprozessordnung

3. April 2024Deutsch4 min

A. Am 16. November 2023 erstattete A._____ Strafanzeige gegen B._____ wegen unrechtmässiger Aneignung.

Source gr.ch

Verfügung vom 3. April 2024

Referenz SK2 24 17

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Nydegger, Vorsitzender

Parteien A._____

Beschwerdeführerin

gegen

B._____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand unrechtmässige Aneignung

Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 16.02.2024, mitgeteilt am 21.02.2024 (Proz. Nr. EK.2024.1299)

Mitteilung 4. April 2024

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Am 16. November 2023 erstattete A._____ Strafanzeige gegen B._____ wegen unrechtmässiger Aneignung.

B. Mit Verfügung vom 16. Februar 2024, mitgeteilt am 21. Februar 2024, entschied die Staatsanwaltschaft, dass kein Strafverfahren an die Hand genommen werde.

C. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 28. Februar 2024 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden.

D. Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer vom 4. März 2024 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Kantonsgericht bis am 18. März 2024 eine Sicherheitsleistung von CHF 2'000.00 für Kosten und Entschädigungen zu überweisen.

Die verlangte Sicherheitsleistung ging innert Frist nicht ein.

E. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Die Angelegenheit erweist sich als spruchreif.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft schriftlich Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 22 EGzStPO [BR 350.100]). Die Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer (Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO).

1.2

Die vorliegend angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 16. Februar 2024 erlassen und am 21. Februar 2024 mitgeteilt. Sie ging der Beschwerdeführerin am 23. Februar 2024 zu (vgl. act. E.3). Die Beschwerde gegen diese Verfügung (act. A.1) datiert vom 28. Februar 2024 (Datum Poststempel) und erweist sich daher als rechtzeitig.

2.1

Gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittel-instanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO betreffend die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft bleibt vorbehalten. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Sicherheitsleistung nach Art. 383 Abs. 1 StPO an keine Voraussetzungen gebunden, und zwar unbesehen der Frage, ob die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel einzig im Strafpunkt oder auch im Zivilpunkt erhebt (BGE 144 IV 17 E. 2.1 m.w.H.; bestätigt in BGer 6B_1144/2020, 6B_1145/2020 v. 12.4.2021 E. 5.1). Die Auferlegung einer Sicherheitsleistung bedarf daher auch keiner besonderen Begründung, solange die verlangte Sicherheitsleistung den Verhältnissen des konkreten Falls angemessen ist (BGer 1B_398/2015 v. 19.5.2016 E. 2.2).

2.2

Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer vom 4. März 2024 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Kantonsgericht bis zum 18. März 2024 eine Sicherheitsleistung von CHF 2'000.00 für Kosten und Entschädigungen zu überweisen. Dabei wurde die Beschwerdeführerin insbesondere auch darauf aufmerksam gemacht, dass auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten werde, sollte die eingeforderte Sicherheit nicht fristgerecht geleistet werden (vgl. act. D.2). Die per Einschreiben versandte Verfügung wurde von der Beschwerdeführerin am 6. März 2024 in Empfang genommen (vgl. die Sendungsverfolgung in act. D.2). Die Sicherheitsleistung wurde innert der angesetzten Frist jedoch nicht bezahlt, sodass androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.

3.

Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO in einzelrichterlicher Kompetenz.

4.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 8 und 10 VGS (BR 350.210) auf CHF 300.00 festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.2

Mangels Einholen von Stellungnahmen (vgl. act. D.1) werden keine Entschädigungen gesprochen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 gehen zu Lasten von A._____.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

BGE 144 IV 17ATF 144 IV 17DTF 144 IV 17

6B_1144/2020

6B_1145/2020

1B_398/2015

Art. 388 StPOart. 388 CPPart. 388 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF