SK2 2024 21
Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair
17. Dezember 2024Deutsch30 min
A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden führt unter den Verfahrensnummern VV.2014.2741 und VV.2018.1381 Strafuntersuchungen. Untersuchungsgegenstand bilden etliche Sachverhaltsvorwürfe gegen unterschiedliche Personen.
Source gr.ch
Beschluss vom 23. Oktober 2024
Referenz SK2 24 21
Instanz II. Strafkammer
Besetzung Nydegger, Vorsitzender
Hubert und Bergamin
Guetg, Aktuar
Parteien A._____
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Matthias Brunner
Advokatur Gartenhof, Gartenhofstrasse 15, Postfach 8022, 8036 Zürich
Gegenstand Erschleichung einer falschen Beurkundung etc.
Anfechtungsobj. Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26.02.2024, mitgeteilt am 29.02.2024 (Proz. Nr. VV.2014.2741)
Mitteilung 25. Oktober 2024
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden führt unter den Verfahrensnummern VV.2014.2741 und VV.2018.1381 Strafuntersuchungen. Untersuchungsgegenstand bilden etliche Sachverhaltsvorwürfe gegen unterschiedliche Personen.
B. Am 26. Februar 2024 erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden (fortan: Staatsanwaltschaft) in den obgenannten Verfahren zwei Teileinstellungsverfügungen. Beide wurden am 29. Februar 2024 mitgeteilt. In der die Strafuntersuchung VV.2014.2741 betreffenden Teileinstellungsverfügung ordnete die Staatsanwaltschaft was folgt an:
1.
Das Strafverfahren gegen A._____ wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB, unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden gemäss Art. 153 StGB sowie Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte gemäss Art. 169 Abs. 2 StGB (Dossier 3) wird eingestellt.
2.
Das Strafverfahren gegen A._____ wegen versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 10) wird eingestellt. Die weiteren Vorwürfe gemäss Dossier 10 bleiben von dieser Verfügung unberührt.
3.
Das Strafverfahren gegen A._____ wegen mehrfacher Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 12) wird eingestellt.
4.
Das Strafverfahren gegen A._____ wegen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Dossier 16) wird eingestellt. Die weiteren Vorwürfe gemäss Dossier 16 bleiben von dieser Verfügung unberührt.
5.
Die übrigen Vorwürfe gegen den Beschuldigten bleiben von dieser Verfügung unberührt; das Strafverfahren wird separat weitergeführt.
6.
Die in diesem Zusammenhang aufgelaufenen Verfahrenskosten von CHF 600.00 werden der beschuldigten Person auferlegt.
7.
Der beschuldigten Person wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet.
8.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird am Ende des Verfahrens festgelegt.
C. Hiergegen liess A._____ (fortan: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Matthias Brunner, mit Eingabe vom 15. März 2024 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben mit folgenden Anträgen:
1.
Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2024 sei aufzuheben;
2.
Die Kosten des Verfahrens VV.2018.1381/Dossiers 3d und 3b seien auf die Staatskasse zu nehmen (sic!).
3.
Dem Beschwerdeführer sei für die entstandenen Anwaltskosten und persönlichen Aufwendungen (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO) ein angemessener Teilbetrag vom Gesamtbetrag in CHF 6'056.80.- auszurichten;
eventualiter sei die Sache zur Festsetzung von Entschädigung und Genugtuung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
subeventualiter sei der Beschwerdeführer aufzufordern, das Quantitativ der geltend gemachten Entschädigung/Genugtuung näher zu substanziieren.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten des Staates.
D. Auch die parallel im Verfahren VV.2018.1381 erlassene Teileinstellungsverfügung focht der Beschwerdeführer an. Diese wird im separaten Beschwerdeverfahren SK2 24 19 behandelt.
E. Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer vom 24. April 2024 (SK2 24 22) wurde einem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege teilweise entsprochen und Rechtsanwalt Matthias Brunner als amtlicher Verteidiger (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO) für das Beschwerdeverfahren (SK2 24 21) ernannt.
F. Mit Stellungnahme vom 2. Mai 2024 äusserte sich die Staatsanwaltschaft zum beschwerdeführerischen Vorbringen und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 17. Mai 2024. Er präzisierte unter anderem, dass der in Beschwerdeantrag 2 gestellte Antrag fehlerhaft sei. Gemeint sei, dass "die Kosten des Verfahrens VV.2018.1381 / Dossiers 3, 10 12 und 16 auf die Staatskasse zu nehmen seien".
H. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Die Angelegenheit erweist sich als spruchreif.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren VV.2014.2741 teilweise ein. Konkret stellte sie das Verfahren hinsichtlich aller Lebenssachverhalte, die in Dossier 3 und 12 untersucht wurden, vollständig ein (vgl. act. B.1, Dispositivziffer 1 und 3). Die in den Dossiers 10 und 16 untersuchten Sachverhaltsvorwürfe stellte sie nur hinsichtlich des Vorwurfs des versuchten Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 10) bzw. der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Dossier 16) ein und hielt fest, die übrigen in den beiden Dossiers untersuchten Vorwürfe blieben von der Verfügung unberührt (act. B.1, Dispositivziffer 2 und 4). Sodann hielt sie fest, dass die in den übrigen Dossiers des Verfahrens VV.2014.2741 untersuchten Lebenssachverhalte von der Teileinstellungsverfügung unberührt blieben (act. B.1, Dispositivziffer 5). Die aufgelaufenen Verfahrenskosten von CHF 600.00 auferlegte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer (Dispositivziffer 6). Hierbei handelt es sich ausschliesslich um die mit (dem vollständig eingestellten) Dossier 3 zusammenhängenden Kosten. Die hinsichtlich der Einstellung Dossier 12 angefallenen Kosten erachtete die Staatsanwaltschaft als vernachlässigbar. Die im Zusammenhang mit der Einstellung hinsichtlich eines Teilvorwurfes in Dossier 10 und 16 angefallenen Kosten möchte die Staatsanwaltschaft im Rahmen des Endentscheides aufteilen. Die Staatsanwaltschaft sprach dem Beschwerdeführer ferner weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu (act. B.1, Dispositivziffer 7) und stellte die Entschädigung des amtlichen Verteidigers am Ende des Verfahrens in Aussicht (act. B.1, Dispositivziffer 8).
1.2
Wie im parallel hängigen Beschwerdeverfahren SK2 24 19 ist auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgrund der unpräzis formulierten Rechtsbegehren vorab der Prozessgegenstand zu klären. Wie alle Prozesshandlungen sind Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 137 III 617 E. 6.2; 123 IV 125 E. 1; BGer 4A_440/2014 v. 27.11.2012 E. 3.3). Der Beschwerdeführer beantragt mit Rechtsbegehren Ziffer 1 pauschal die Aufhebung der gesamten Verfügung ("Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2024 sei aufzuheben."). Aus der Beschwerdebegründung erhellt indes, dass er sich weder gegen die Einstellung (Dispositivziffern 1, 2, 3 und 4) noch die Ausklammerung weiterer Lebenssachverhaltsvorwürfe (teilweise in Dispositivziffern 2, 4 sowie Dispositivziffer 5) wendet. Vielmehr ficht er die von der Staatsanwaltschaft getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung an. Nur zu diesen stellt er reformatorische Begehren (vgl. act. A.1, Rechtsbegehren 2 und 3). Dabei fällt auf, dass der Beschwerdeführer in Begehren 3 eine Entschädigung beantragt, sich aber nicht zum Genugtuungspunkt äussert. Erst mit Eventualantrag nimmt er Bezug auf den abschlägigen Genugtuungsentscheid (wie auch den Entschädigungsentscheid), dessen Kassation und Rückweisung zur neuen Festsetzung an die Vorinstanz er beantragt. Ob damit ein rechtsgenüglicher Antrag vorliegt, erscheint fraglich. Darauf braucht jedoch nicht weiter eingegangen zu werden. Denn selbst wenn ein solcher vorläge, wäre darauf mangels Begründung nicht einzutreten (vgl. E. 10). Unangefochten blieb sodann Dispositivziffer 6 (Festlegung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers am Ende des Verfahrens). Dies ergibt sich bereits aus dem Fehlen eines entsprechenden Beschwerdeantrages bzw. einer entsprechenden Begründung. Das den Entschädigungsentscheid betreffende Beschwerdebegehren Ziffer 3 kann nicht derart verstanden werden, dass es auch den Entschädigungsentscheid des amtlichen Verteidigers inkludieren würde. Dieses Begehren bezieht sich ausdrücklich (nur) auf eine Entschädigung des erbetenen Verteidigers nach Art. 429 Abs. 1 StPO für die Zeit, bevor jener als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden war. Letztlich ist die unterbliebene Anfechtung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers durch den Beschwerdeführer rechtlich zutreffend, fehlte es ihm diesbezüglich zur Geltendmachung an einer Beschwer. In erster Linie obläge es dem amtlichen Verteidiger selbst, sich mittels Beschwerde gegen den Entschädigungsentscheid zur Wehr zu setzen (Art. 135 Abs. 3 StPO). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Beschwerde lediglich gegen die Kostenauflage (betreffend das Dossier 3; Dispositivziffer 6) und die Nichtzusprechung einer Entschädigung (und Genugtuung; Dispositivziffer 7) richtet.
1.3
Ohne Belang auf den Verfahrensausgang bleibt die falsche Bezeichnung des Streitgegenstandes in Beschwerdeantrag 2. Darin beantragte der Beschwerdeführer fälschlicherweise, es seien die Kosten des Verfahrens "VV.2018.1381 / Dossier 3d und 3b" auf die Staatskasse zu nehmen (act. A.1, Begehren Ziffer 2). Mit Eingabe vom 17. Mai 2024 korrigierte er das Begehren und stellte klar, der Antrag betreffe die Kosten des Verfahrenes "VV.2018.1381 / Dossiers 3, 10, 12 und 15" (vgl. act. A.3, S. 1). Auch wenn der Beschwerdeführer damit zweimal auf die Kosten des Verfahrens VV.2018.1381 hinweist, bleibt aufgrund des Beschwerdetitels sowie der der Beschwerde beiliegenden angefochtenen Verfügung klar, dass er sich gegen die Kostenanlastung im Verfahren VV.2014.2741 wendet.
2.
Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich der von ihm angefochtenen Punkte beschwert und gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und – unter dem Vorbehalt einzelner im jeweiligen Sachzusammenhang zu prüfender Ausnahmen – formgerechte Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist grundsätzlich einzutreten.
3.
Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c). Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und kann die angefochtene Verfügung vollständig in allen Rechts- und Tatfragen überprüfen. Die Beschwerdeinstanz ist weder an die Begründung der Parteien noch – ausser bei der Beurteilung von Zivilklagen – an deren Anträge gebunden (vgl. Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 15 f. zu Art. 393 StPO). Das entbindet die beschwerdeführende Partei oder Behörde jedoch nicht davon, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Auch im kantonalen Beschwerdeverfahren gilt insofern das Rügeprinzip (BGer 6B_1273/2019 v. 11.3.2020 E. 2.4.3; vgl. auch KGer GR SK2 21 7 v. 13.6.2023 E. 1.2.1; SK2 23 28 v. 19.2.2024 E. 2). Daraus folgt, dass die Beschwerdeinstanz nur die erhobenen Rügen zu prüfen hat.
4.
In Dossier 3 untersuchte die Staatsanwaltschaft die gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe, er solle versucht haben, eine falsche Beurkundung zu erschleichen (Art. 253 StGB), indem er unwahre Angaben gegenüber dem Handelsregister gemacht (Art. 153 StGB) sowie über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Art. 169 StGB) verfügt habe. Mit Strafanzeige des Grundbuchamtes und Handelsregisters Graubünden sei dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden, er habe als Präsident des Verwaltungsrates der zu gründenden B._____ wahrheitswidrig bestätigt, dass das Aktienkapital mittels Sacheinlage von Grundstücken (vollständig) liberiert worden sei (act. B.1, E. 2.1). Dies sei aktenkundig. Indessen sei die freie Verfügbarkeit von Sacheinlagen primär oder zumindest auch durch den/die beurkundende/n Notar/in zu prüfen. Deshalb könne von einem juristischen Laien nicht erwartet werden, dass eine allfällige juristische Fehlerhaftigkeit (konkret: die Pfandaufteilung im Sacheinlagevertrag) hätte erkannt werden können und gar müssen. Komme hinzu, dass der fragliche Sacheinlagevertrag nicht vom Beschwerdeführer erstellt worden sei und auch nicht habe nachgewiesen werden können, dass er den vorbereitenden Juristen oder der beurkundenden Notarin spezifische Anweisungen dazu erteil habe. Es könne nicht auf eine vorsatzgetragene Täuschung der kantonalen Handelsregisterbehörde oder der beurkundenden Notarin durch den Beschwerdeführer ausgegangen werden, zumal der Ablehnungsgrund seitens des Grundbuchamtes ein Mangel am Sacheinlagevertrag gewesen sei und die vorgemerkte Verfügungsbeschränkung auf dem Grundstück C._____ von der beurkundenden Notarin nicht erkannt worden sei, obschon dies ein wesentlicher Teil ihrer beurkundungsrechtlichen Prüfungsobliegenheit gewesen wäre. Ein Tatverdacht bezogen auf Art. 253 StGB, der eine Anklage rechtfertigen würde, könne nicht erhärtet werden. Hinsichtlich des Vorwurfs von Art. 169 StGB durch die Anmeldung im Tagesregister vom _____ 2012 sei zwischenzeitlich die Verfolgungsverjährung eingetreten. Gleiches gelte für den Vorwurf der unwahren Angaben gegenüber den Handelsregisterbehörden gemäss Art. 153 StGB, durch die Anmeldung vom 16. März 2012, welche am _____ 2012 beim Grundbuchinspektorat und Handelsregister eingegangen sei.
Gleichwohl auferlegte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die mit dem Dossier 3 zusammenhängenden aufgelaufenen Kosten in Höhe von CHF 600.00. Es sei von einem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen, weil er als designierter Verwaltungsrat einer zu gründenden Gesellschaft gegenüber dem Handelsregisteramt in zivilrechtlicher Hinsicht unzutreffend bestätigt habe, dass das Aktienkapital mittels Sacheinlage von Grundstücken vollständig liberiert sei. Er habe gegen Art. 929 OR verstossen. Dieses zivilrechtlich rechtswidrige Verhalten sei Anlass für den Verfahrensteil VV.2014.2741, Dossier 3 gewesen.
Dispositiv
5. Gegen diese Kostenregelung wendet sich der Beschwerdeführer (so ausdrücklich in act. A.1, Ziff. I.4.4). Er macht geltend, zum Zeitpunkt der Eröffnung der Strafuntersuchung habe kein hinreichender Tatverdacht bestanden, der eine Eröffnung gerechtfertigt hätte. Er habe schon mit Eingabe vom 5. September 2018 die Staatsanwaltschaft Graubünden darauf hingewiesen, dass völlig unklar sei, was dem Beschwerdeführer überhaupt vorgeworfen werde und die Eröffnung einer Strafuntersuchung haltlos sei. Ebenso sei darauf hingewiesen worden, dass im Falle eines effektiv strafwürdigen Verhaltens ebenso gegen die mitwirkende Notarin eine Strafuntersuchung zu eröffnen wäre. Mit dieser Begründung (die freie Verfügbarkeit einer Sacheinlage sei primär oder zumindest auch von der Notarin zu prüfen) sei das Strafverfahren nun rund fünfeinhalb Jahre später eingestellt worden. Bereits auf den der Staatsanwaltschaft zur Verfügung stehenden Akten hätte erkannt werden können und müssen, dass schlicht kein hinreichender Tatverdacht auf die Vorsatzdelikte vorlag. Die Handlungen des Beschwerdeführers seien nicht adäquat kausale Ursache für die Eröffnung einer beinahe sechs Jahre dauernden Strafuntersuchung; die Kostenauflage verletze Art. 426 Abs. 3 StPO (vgl. act. A.1, Ziff. I.2). Im Ergebnis rügt der Beschwerdeführer damit einzig, die Staatsanwaltschaft habe aus Übereifer eine Strafuntersuchung eröffnet. Damit macht er sinngemäss geltend, wenn die Staatsanwaltschaft keine Strafuntersuchung eröffnet hätte, sondern eine Nichtanhandnahme verfügt hätte, wären die Kosten gar nicht angefallen und könnten dem Beschwerdeführer demnach nicht auferlegt werden. Die übrige Begründung der Kostenauflage der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO stellt der Beschwerdeführer damit nicht in Abrede.
6.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden (BGer 6B_940/2023 v. 18.3.2024 E. 1.3.1 m.w.H.). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1).
6.2. Bei der Kostenüberbindung bei Verfahrenseinstellung handelt es sich nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. In diesem Sinne stellt die Kostenüberbindung eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsbehörden und die dadurch entstandenen Kosten dar (BGE 116 Ia 162 E. 2b und 2c; BGer 6B_1119/2021 v. 6.10.2022 E. 2.3.2 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO; Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 120 Ia 147 E. 3b; 119 Ia 332 E. 1b).
6.3. Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss zusätzlich ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Das gegen geschriebene oder ungeschriebene, kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnormen klar verstossende Verhalten der beschuldigten Person muss mithin nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet gewesen sein, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung der eröffneten Strafuntersuchung zu erschweren. Dabei kommt die Kostenauflage nur dann infrage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Eine Auferlegung von Kosten an die beschuldigte Person fällt jedenfalls insoweit ausser Betracht, als die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass der Überbindung von Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Ausnahmecharakter zukommt (BGE 144 IV 202 E. 2.2 m.w.H.; 116 Ia 162 E. 2c).
7.1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft dann die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige resp. des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 137 IV 285 E. 2.2). Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 186 E. 4.1). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, kann die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO einstellen (BGE 137 IV 285 E. 2.3, 137 IV 219 E. 7; BGer 6B_127/2013 v. 3.9.2013 E. 4.1).
7.2. Gemäss Art. 153 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Handelsregisterbehörde zu einer unwahren Eintragung veranlasst oder ihr eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigt. Nach Art. 169 StGB wird bestraft, wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der amtlich gepfändet oder mit Arrest belegt ist, in einem Betreibungs-, Konkurs- oder Retentionsverfahren amtlich aufgezeichnet ist oder zu einem Liquidationsvergleich abgetretenen Vermögen gehört oder einen solchen Vermögenswert beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Gemäss Art. 253 StGB wird bestraft, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen.
Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht (Art. 12 Abs. 1 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).
8.1. Das Grundbuchinspektorat und Handelsregister Graubünden reichte der Staatsanwaltschaft am 6. August 2014 ein als "Strafanzeige betreffend Art. 169, 253, 153 StGB etc. im Zusammenhang mit der Gründung der D._____" bezeichnetes Schreiben ein. Darin wird ausgeführt, dass die erwähnte Gesellschaft am _____ 2012 gegründet und am _____ 2012 im Handelsregister eingetragen worden sei. Die Liberierung des Aktenkapitals sei mittels Sacheinlage diverser Grundstücke erfolgt. In der öffentlich beurkundeten Gründungsurkunde hätten die Gründer bestätigt, dass die Gesellschaft nach ihrer Eintragung im Handelsregister sofort über die Sacheinlage verfügen könne. Das Grundbuchamt E._____ habe am 2. April 2012 den grundbuchlichen Vollzug bezüglich der übertragenen Grundstücke Nr. ___, ___, ___, ___ und ___ abgelehnt. Zur Begründung habe das Grundbuchamt vorgebracht, dass zusammen mit den vorgenannten Grundstücken auch auf dem von der Sacheinlage nicht erfassten Grundstück Nr. ____ ein Gesamtpfand laste. Der Sacheinlagevertrag äussere sich nicht dazu, wie sich die Situation in Bezug auf Art. 798 ZGB als Folge der vorgesehenen Eigentumsübertragung darstelle. Zudem sei in der Verfügung des Grundbuchamtes darauf hingewiesen worden, dass per 20. Februar 2012 eine Verfügungsbeschränkung infolge Pfändung auf dem Grundstück Nr. ___ vorgemerkt worden sei. Eine gegen die Verfügung des Grundbuchamtes erhobene Beschwerde sei mit Entscheid des Departements für Volkswirtschaft und soziales Graubünden vom 5. November 2012 rechtskräftig abgewiesen worden, soweit darauf eingetreten worden sei. Indem die Gründer im Sacheinlagevertrag vom _____ 2012 Verfügungen über ein gepfändetes Grundstück getroffen hätten, hätten sie möglicherweise gegen Art. 169 StGB verstossen. Auch sei allenfalls der Tatbestand von Art. 253 StGB erfüllt. Mit Hinweis auf BGer 6B_134/2014 v. 16.6.2014 E. 3.3 hielt der Anzeigeerstatter fest, dass das Bundesgericht in Fällen der blossen Scheineinzahlung von Aktien, bei denen das Geld zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft wirtschaftlich nicht vorhanden gewesen sei, eine Falschbeurkundung bejaht habe.
8.2. Die Staatsanwaltschaft überwies die Strafanzeige gestützt auf Art. 309 Abs. 2 StPO zur ergänzenden Ermittlung des Sachverhaltes an die Polizei. Auch wenn dieser Ermittlungsauftrag unter der bereits hängigen Untersuchungsnummer der Staatsanwaltschaft (VV.2014.2741) erfolgte, kann dadurch nicht auf eine (materielle) Ausdehnung (bzw. Untersuchungseröffnung [vgl. Art. 311 Abs. 2 StPO]) der besagten Strafuntersuchung auf die angezeigten Vorhalte geschlossen werden. Die Strafanzeige erfolgte zwar gegen unbekannt. Gleichwohl erkannte die Staatsanwaltschaft einen Konnex zu besagtem gegen den Beschwerdeführer laufenden Verfahren. So lässt sich aus dem umschriebenen Sachverhaltsvorwurf und den Beilagen entnehmen, dass sich der Vorwurf unter anderem gegen den Beschwerdeführer richtet. Die Ermittlungsführung unter der Verfahrensnummer VV.2014.2741 erscheint damit zweckmässig. Der explizite Hinweis auf Art. 309 Abs. 2 StPO verdeutlicht, dass es sich um eine reine Rückweisung der Strafanzeige an die Polizei zwecks (eigenständiger) ergänzender Ermittlung des Sachverhalts handelt. Dadurch erfolgte weder in materieller noch formeller Hinsicht eine Eröffnung.
8.3. Nach weiterer Ermittlung durch die Polizei, welche im Wesentlichen in der Einvernahme des Beschwerdeführers als beschuldigte Person bestand, übermittelte die Kantonspolizei ihren Kriminalrapport am 18. November 2015 an die Staatsanwaltschaft. Darin wird der Beschwerdeführer als beschuldigte Person geführt und es werden seine Aussagen sowie der Vorwurf in der Strafanzeige zusammengefasst wiedergegeben (vgl. StA act. 3.1).
8.4. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann der Staatsanwaltschaft nicht vorgehalten werden, sie habe aus Übereifer eine Strafuntersuchung eröffnet. Nach Eingang des Kriminalrapports am 18. November 2015 stellte sich der Staatsanwaltschaft folgendes Bild dar:
Der angezeigte Sachverhalt war aufgrund der Aktenlage dokumentiert. So war aktenkundig, dass der Beschwerdeführer im Gründungsbericht (Art. 635 OR) vom 15. März 2012 als Vertreter der Gründerin (F._____ SA) der D._____ unterschriftlich bestätigt hatte, dass jene von der F._____ SA auf dem Wege der Sacheinlage zwecks Liberierung der Aktien (1'000 Aktien à CHF 1'000.00) Aktiven (fünf Grundstücke) erhalten werde (vgl. StA act. 3.9). Hinsichtlich des Zustandes der zu übernehmenden Vermögenswerte bestätigte der Beschwerdeführer, der Zustand der Vermögenswerte der Gründerin sei bekannt, und erklärte, die aufgeführten Vermögenswerte seien tatsächlich vorhanden und die übernommenen Vermögenswerte stünden im unbeschwerten Eigentum der Sacheinlegerin. Gemäss dem öffentlich beurkundeten Sacheinlagevertrag vom _____ 2012 zwischen der F._____ SA und der zu gründenden D._____, beide vertreten durch den Beschwerdeführer als einzelzeichnungsberechtigtem Präsidenten des Verwaltungsrates, bildeten die Grundstücke Nr. ___, ___, ___, ___, ___ Gegenstand der Sacheinlage (vgl. StA act. 3.8). Auf Grundstück Nr. ___ war jedoch seit 20. Februar 2012 eine Verfügungsbeschränkung infolge Pfändung vorgemerkt. Zudem äusserte sich der Sacheinlagevertrag nicht dazu, wie sich die Situation hinsichtlich des Grundstückes ___ verhalten solle (Art. 798 ZGB). Auf diesem Grundstück lastete nämlich ein auch die übrigen Grundstücke betreffendes Gesamtpfand. Ein grundbuchlicher Vollzug war folglich ausgeschlossen (vgl. dazu auch StA act. 3.2). Dementsprechend bildeten entgegen der ausdrücklichen Bestätigung im Gründungsbericht nicht tatsächlich vorhandene und unbeschwert im Eigentum der Sacheinlegerin stehende, frei verfügbare Vermögenswerte Gegenstand der Sacheinlage. Ein hinreichender Tatverdacht zumindest hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmässigkeit der angezeigten Tatbestände war damit ausgewiesen. Der Beschwerdeführer moniert denn auch einzig, es sei von Anfang an klar gewesen, dass er sich nicht vorsätzlich verhalten habe.
8.5. Vorsatz ist eine innere Tatsache und nur anhand äusserer Kennzeichen feststellbar (vgl. auch BGer 6B 870/2018 v. 29.4.2019 E. 3.7.2). Die angezeigten Straftatbestände verlangen auf der subjektiven Seite keinen dolus directus 2. Grades, sodass grundsätzlich auch eventualvorsätzliches Verhalten strafbewehrt ist (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehört die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGer 6B_637/2023 v. 18.10.2023 E. 1.1.3). Eventualvorsatz ist von der bewussten Fahrlässigkeit abzugrenzen, was im Einzelfall schwierig sein kann. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab (BGer 6B 899/2021 v. 26.1.2023 E. 3.5.2).
8.6. Nach Eingang des Kriminalrapportes waren die zur abschliessenden Beurteilung der subjektiven Seite notwendigen äusseren Umstände wenig klar und weitere Untersuchungshandlungen indiziert. Von entscheidender Bedeutung war im vorliegenden Fall etwa, ob und inwieweit der Beschwerdeführer selbst in den Vertragsprozess involviert gewesen war, Anweisungen an die Notarin bzw. die involvierten Juristen erteilt hatte, von den rechtlichen Begebenheiten Kenntnis hatte bzw. haben konnte etc. Soweit das damalige Ermittlungsergebnis überhaupt Anhaltspunkte für die Beurteilung des subjektiven Tatbestandes lieferte, sprachen diese aber zumindest prima vista für eine mögliche Kenntnis des Beschwerdeführers von der auf Grundstück Nr. ___ lastenden Verfügungsbeschränkung. Dies bestätigte er zumindest implizit in seiner polizeilichen Einvernahme vom 20. August 2015, wobei er angab, er sei davon ausgegangen, dass dieser Beschlag nicht mehr bestehe. Er werde diesbezüglich weitere Unterlagen einreichen (vgl. StA act. 3.19, Frage 5 und 6). Bis dato reichte der Beschwerdeführer keine entsprechenden Unterlagen (auch auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft nicht [vgl. act. 3.21]) ein. Angesichts der damaligen Umstände war damit zumindest von einem die Untersuchungseröffnung rechtfertigenden "hinreichenden Tatverdacht" auch hinsichtlich der subjektiven Seite auszugehen (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Dabei ist anzumerken, dass die Staatsanwaltschaft versuchte, die relevanten und noch offenen Sachverhaltsmomente im weiteren Verfahrensgang zu klären (vgl. etwa StA act. 3.21, 3.23 und 3.25). Eine Verfahrenseröffnung war für den Beschwerdeführer nicht nur nachteilig, wurden dadurch doch nebst dem Wechsel der Verfahrensleitung unter anderem die Parteirollen offiziell zugeordnet und damit die Wahrung der jeweiligen Parteirechte garantiert (vgl. André Vogelsang, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 11 zu Art. 309 StPO). Die Grundsätze des fairen Verfahrens und des Legalitätsprinzips gebieten überdies, im Zweifel die Untersuchung zu eröffnen (vgl. Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N 10a zu Art. 309 StPO). Angesichts dieser Ausgangslage kann der Staatsanwaltschaft nicht vorgehalten werden, sie hätte eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen müssen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Verfahrenskosten seien durch eine übereifrige Verfahrenseröffnung der Staatsanwaltschaft verursacht worden, zielt damit ins Leere. Weitere Rügen gegen den mit Dossier 3 zusammenhängenden Kostenentscheid werden nicht erhoben. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
9.1. Der Beschwerdeführer beantragt, er sei für die die entstandenen Anwaltskosten und persönlichen Aufwendungen (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO) ein angemessener Teilbetrag vom Gesamtbetrag in Höhe von CHF 6'056.80 auszurichten (act. A.1, Begehren Ziff. 3).
9.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1). Wie gesehen, gehen die im Zusammenhang mit Dossier 3 angefallenen Untersuchungskosten zulasten des Beschwerdeführers (vgl. E. 5 ff.). Demgemäss ist er für seine diesbezüglichen Aufwendungen nicht zu entschädigen. Die Kostenregelung im Zusammenhang mit den übrigen Dossiers (exkl. Dossier 12; vgl. sogleich) hat die Staatsanwaltschaft am Ende des Verfahrens in Aussicht gestellt, was der Beschwerdeführer nicht beanstandete (vgl. E. 1.2). Damit ist grundsätzlich auch die damit einhergehende Entschädigungsfolge im Rahmen des Endentscheides von der Staatsanwaltschaft zu treffen, was die Staatsanwaltschaft entsprechend festhielt (vgl. act. B.1, E. 7; wobei hinsichtlich Dossier 12 festgehalten worden war, dass kein nennenswerter Verteidigungsaufwand generiert worden sei [vgl. act. B.1, E. 6]). Der Beschwerdeführer rügt dieses Vorgehen nicht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
10. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen ist nicht weiter auf den Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zwecks Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfrage sowie Genugtuung einzugehen (act. A.1, Begehren Ziffer. 3). Selbst wenn der enthaltene Hinweis auf die Genugtuung im Lichte der Beschwerdebegründung als eigenständiger Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung aufgefasst werden sollte (vgl. oben E. 1.2), kann darauf nicht eingetreten werden. Die Staatsanwaltschaft negierte einen Anspruch, weil bereits die Begründung des Beschwerdeführers keinerlei Bezug zum im vorliegenden Verfahren VV.2014.2741 untersuchten Sachverhalt aufwies, sondern einzig das Verfahren VV.2018.1381 beschlug. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander, womit er jedenfalls seiner Begründungspflicht nicht nachkam (vgl. zur Begründungspflicht Guidon, a.a.O., N 9c zu Art. 396 StPO m.w.H.).
11. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
12.1. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des vollständig unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VGS (BR 350.210) auf CHF 1'500.00 festgelegt.
12.2. Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer vom 24. April 2024 (SK2 24 22) wurde Rechtsanwalt Matthias Brunner als amtlicher Verteidiger (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO) des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren SK2 24 21 eingesetzt. Demgemäss ist keine Parteientschädigung zu sprechen (BGE 122 I 322 E. 3b; KGer GR SK2 12 32 v. 12.11.2012 E. 4 ff.). Die von Rechtsanwalt Matthias Brunner eingereichte Honorarnote vom 17. Mai 2024 (act. G.1) ist angemessen und nicht zu beanstanden. Damit ist er als amtlicher Verteidiger für das vorliegende Beschwerdeverfahren mit CHF 2'097.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO.
Demnach wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zulasten von A._____.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren von CHF 2'097.00 (inkl. Spesen und MwSt.) werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts von Graubünden bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
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Art. 253 StGBart. 253 CPart. 253 CP
Art. 153 StGBart. 153 CPart. 153 CP
Art. 169 StGBart. 169 CPart. 169 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 305bis StGBart. 305bis CPart. 305bis CP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617
BGE 123 IV 125ATF 123 IV 125DTF 123 IV 125
4A_440/2014
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
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6B_1273/2019
Art. 253 StGBart. 253 CPart. 253 CP
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Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 929 ORart. 929 COart. 929 CO
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP
6B_940/2023
BGE 147 IV 47ATF 147 IV 47DTF 147 IV 47
BGE 116 Ia 162ATF 116 Ia 162DTF 116 Ia 162
6B_1119/2021
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
BGE 144 IV 202ATF 144 IV 202DTF 144 IV 202
BGE 120 Ia 147ATF 120 Ia 147DTF 120 Ia 147
BGE 119 Ia 332ATF 119 Ia 332DTF 119 Ia 332
BGE 144 IV 202ATF 144 IV 202DTF 144 IV 202
BGE 116 Ia 162ATF 116 Ia 162DTF 116 Ia 162
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
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BGE 137 IV 285ATF 137 IV 285DTF 137 IV 285
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 2 StPOart. 2 CPPart. 2 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
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BGE 138 IV 186ATF 138 IV 186DTF 138 IV 186
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
BGE 137 IV 285ATF 137 IV 285DTF 137 IV 285
BGE 137 IV 219ATF 137 IV 219DTF 137 IV 219
6B_127/2013
Art. 153 StGBart. 153 CPart. 153 CP
Art. 169 StGBart. 169 CPart. 169 CP
Art. 253 StGBart. 253 CPart. 253 CP
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
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6B_134/2014
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Art. 311 StPOart. 311 CPPart. 311 CPP
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Art. 798 ZGBart. 798 CCart. 798 Codice civile svizzero
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
BGE 137 IV 1ATF 137 IV 1DTF 137 IV 1
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6B_637/2023
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
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Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP
BGE 122 I 322ATF 122 I 322DTF 122 I 322
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF