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Entscheid

SK2 2024 24

vorsorgliche Massnahmen (Betreuungsunterhalt)

24. Juni 2024Deutsch17 min

A. C._____ (nachfolgend C._____) ist Halterin der Dobermann-Hündin D._____. Sie lebt mit ihrem Ehemann B._____ am E._____ in F._____. Die Liegenschaft ist von einem grosszügigen Gartengelände umgeben, welches den Bewohnern zur Benutzung zur Verfügung steht. In der gleichen Liegenschaft, welche der Erbengemeinschaft G._____ gehört, wohnen auch H._____ (der verwitwete Vater von C._____) und ihr Zwillingsbruder I._____. Zwischen C._____ und ihren Angehörigen (Vater und Bruder) bestehen bezüglich der Erbteilung der Erbengemeinschaft ihrer Mutter J._____ Unstimmigkeiten.

Source gr.ch

Verfügung vom 24. Juni 2024

Referenz SK2 24 24

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Hubert, Vorsitzender

Theus Simoni, Aktuarin

Parteien A._____

Beschwerdeführer

gegen

B._____

Beschwerdegegner

Gegenstand Widerhandlung gegen die Veterinärgesetzgebung

Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung Departement für Volkswirtschaft und Soziales vom 19.03.2024, mitgeteilt am 19.03.2024

Mitteilung 25. Juni 2024

Sachverhalt

Sachverhalt

A. C._____ (nachfolgend C._____) ist Halterin der Dobermann-Hündin D._____. Sie lebt mit ihrem Ehemann B._____ am E._____ in F._____. Die Liegenschaft ist von einem grosszügigen Gartengelände umgeben, welches den Bewohnern zur Benutzung zur Verfügung steht. In der gleichen Liegenschaft, welche der Erbengemeinschaft G._____ gehört, wohnen auch H._____ (der verwitwete Vater von C._____) und ihr Zwillingsbruder I._____. Zwischen C._____ und ihren Angehörigen (Vater und Bruder) bestehen bezüglich der Erbteilung der Erbengemeinschaft ihrer Mutter J._____ Unstimmigkeiten.

B. Am 24. Mai 2022 erstattete A._____ Anzeige gegen B._____ und C._____. Er sei am K._____ 2022, zwischen 18.00 und 18.30 Uhr, von ihrem Hund attackiert worden, als er im Garten der Liegenschaft E._____ in F._____, H._____ und I._____, mit denen er befreundet sei, bei der Erstellung eines Schafzauns geholfen habe.

C. Am 16. Juni 2022 wurden A._____ und I._____ von der Kantonspolizei Graubünden als Auskunftspersonen zum Vorfall befragt. Die Einvernahme von B._____ als beschuldigte Person erfolgte am 26. Juni 2022. Am 8. August 2022 wurde C._____ als beschuldigte Person einvernommen.

D. Am 17. Oktober 2022 leitete die Staatsanwaltschaft Graubünden die Akten zur weiteren Behandlung an das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden weiter.

E. Mit Verfügung vom 19. März 2024 stellte das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden das gegen B._____ geführte Verwaltungsstrafverfahren betreffend Widerhandlung gegen die Veterinärgesetzgebung ein. Der Einstellungsverfügung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Am K._____ 2022, um 18.00 Uhr, näherte sich B._____ nach einem Spaziergang mit seiner Frau C._____, den drei Kindern sowie seiner Dobermann-Hündin "D._____", Chip-Nr. L._____ von Osten seinem Wohnort am E._____ in F._____. Die Liegenschaft ist von einem eingezäunten Garten umgeben. Sie stiegen in der Folge über den Zaun. "D._____" war dabei nicht angeleint und befand sich unter der Aufsicht von B._____. Als B._____ das Grundstück betrat, bemerkte er A._____, H._____ und I._____, die einen Zaun errichteten. Der nachfolgende Sachverhalt wird von den Beteiligten unterschiedlich dargestellt:

A._____ führte aus, als er im Begriff gewesen sei, den Zaun aufzustellen, habe eine männliche Stimme gesagt: "Mach Ordnung" und "D._____" sei knurrend auf ihn zugerannt. Geistesgegenwärtig habe er den Zaun vor sich aufgespannt. Die Hündin sei in den Zaun gerannt, habe aufgeheult und dann von ihm abgelassen.

B._____ gab demgegenüber an, dass A._____ dann laut "Hei" gerufen habe. "D._____" sei erschrocken und dann bellend auf A._____ zugerannt. Er habe sie jedoch sofort zurückgerufen und sie sei umgekehrt, bevor sie A._____ erreicht habe.

A._____ wurde bei diesem Vorfall nicht verletzt.

Das Departement begründete die Einstellung damit, dass die Angaben der befragten Personen über den Vorfall auseinandergehen würden. Weitere Beweismittel seien nicht ersichtlich. Die Angaben des Beschuldigten seien nicht unglaubhaft. Der rechtsgenügliche Nachweis einer Sorgfaltspflichtverletzung könne daher nicht erbracht werden.

F. Mit Eingabe vom 22. März 2024 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. Er verlangte, dass auch die Strafanzeige von I._____ zu berücksichtigen sei. Zudem sei zu prüfen, ob ein Hundehalteverbot auszusprechen sei, da ihm weitere Vorfälle mit der Dobermann-Hündin sowie mit Jack Russells-Hunden bekannt seien.

G. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) hielt in seiner Stellungnahme vom 8. April 2024 an seinen bei der Polizei gemachten Aussagen fest und verlangte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden (nachfolgend: Vorinstanz) beantragte in seiner Vernehmlassung vom 12. April 2024, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, eventualiter sei sie abzuweisen.

H. Der Beschwerdeführer bezahlte die von ihm geforderte Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 1'000.00 innert Frist. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Auf die Erwägungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung sowie auf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Vorliegend geht es um den Vorwurf einer Widerhandlung nach Art. 76a Abs. 1 lit. d VetG (BR 914.00). Dabei handelt es sich um eine Übertretung (Art. 2 EGzStPO [BR 350.100] i.V.m. Art. 103 StGB). Übertretungen nach Veterinärgesetz (VetG) werden durch die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde nach den Bestimmungen über das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden beurteilt (Art. 80 VetG). Massgebend sind folglich die Verfahrensbestimmungen der Strafprozessordnung (Art. 42 Abs. 2 EGzStPO).

Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO kann gegen Einstellungsverfügungen der Übertretungsstrafbehörden beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts (Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]). Ist die Beschwerdeinstanz wie vorliegend ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. a StPO; Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 3 zu Art. 395 ZPO). Die vorliegende Beschwerde wurde wie gesetzlich vorgesehen innert 10 Tagen schriftlich eingereicht (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO).

2.1

Die Vorinstanz bestreitet die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers, weil durch den Vorfall mit der Hündin D._____ weder jemand verletzt noch etwas beschädigt worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer keinen Strafantrag wegen versuchter Körperverletzung gestellt (act. A.3, S. 2 f.). Er könne somit nicht als Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO angesehen werden, weshalb es ihm verwehrt sei, als Privatkläger aufzutreten.

Dispositiv

2.2. Zur Anfechtung einer Einstellungsverfügung mittels Beschwerde sind die Parteien legitimiert sowie andere Verfahrensbeteiligte, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides haben, d.h. durch die Einstellungsverfügung beschwert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO; Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 104 StPO; Art. 105 StPO; Matthias Heiniger/Ronny Rickli, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 6 zu Art. 322 StPO). Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als solche gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen. Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und demnach geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Bei konkreten Gefährdungsdelikten hat als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO der Träger des konkret gefährdeten Rechtsgutes zu gelten (Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 30 zu Art. 115 StPO; BGE 145 IV 161 E. 3.1 = Pra 2019 Nr. 128; BGE 138 IV 258 E. 2.3). Wer Träger des angegriffenen Rechtsgutes ist, ergibt die Auslegung des betreffenden Tatbestandes (BGE 118 IV 209 E. 2). Ob tatsächlich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, wird erst im Endentscheid festgestellt. Bis dahin bleibt sie eine blosse Hypothese. Die verfahrensrechtliche Stellung der geschädigten Person beruht somit auf einer vorläufigen Annahme − am Anfang des Verfahrens häufig nur auf der Sachverhaltsdarstellung der geschädigten Person (BGer 6B_549/2013 v. 24.2.2014 E. 4.4; 6B_361/2013 v. 5.9.2013 E. 1; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 20 zu Art. 115 StPO).

2.3. Gemäss Art. 76a Abs. 1 lit. d VetG wird mit Busse bestraft, wer ein Tier, das unter seiner Aufsicht steht, von Angriffen auf Menschen oder andere Tiere nicht abhält. Diese Bestimmung setzt nicht voraus, dass effektiv eine Verletzung eines Menschen durch ein angreifendes Tier erfolgt. Sondern dem Wesen der Bestimmung nach sollen Mensch und Tier vor einer Gefährdung durch Tiere geschützt werden (vgl. KGer SK1 15 17 v. 14.1.2016 E. 5.c betreffend Art. 77 TSchV [SR 455.1]).

Weil Art. 76a Abs. 1 lit. d VetG nicht voraussetzt, dass eine Verletzung von Menschen erfolgt ist, reicht es für die Bejahung der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers grundsätzlich aus, wenn dieser dem Beschwerdegegner ein Verhalten i.S.v. Art. 76a Abs. 1 lit. d VetG vorwirft, welches zu einer unmittelbaren Gefährdung seiner Rechtsgüter geführt hat. Diese Voraussetzung ist gegeben, macht der Beschwerdeführer doch geltend, der Beschuldigte habe den Hund nicht von einem Angriff auf ihn abgehalten, womit – sollte sich der Vorwurf bestätigen − seine körperliche Integrität gefährdet worden wäre. Ob der Beschwerdeführer einen Strafantrag wegen versuchter Körperverletzung gestellt hat, ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht von Relevanz. Vorliegend geht es einzig um die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung von Art. 76a Abs. 1 lit. d VetG. Die Beschwerdelegitimation ist damit zu bejahen.

3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Strafanzeige von I._____ sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Dieser bestätige seine Aussagen. Damit rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts und dass unter Berücksichtigung der Aussagen von I._____ keine Einstellung des Verfahrens hätte erfolgen dürfen.

3.2. Der Beschwerdegegner bestätigt in der Stellungnahme vom 8. April 2024 seine bereits vor der Polizei gemachten Aussagen und weist nochmals darauf hin, dass innerhalb der Erbengemeinschaft Frick seit Jahren Uneinigkeit herrsche und er für I._____ eine "Persona non grata" sei (act. A.2).

3.3. Die Vorinstanz führt in ihrer Eingabe vom 12. April 2024 aus, ihr hätten nicht nur die vor der Polizei gemachten Aussagen des Beschwerdeführers (DVS act. 2) und des Beschwerdegegners (DVS act. 6) vorgelegen, sondern auch diejenigen von C._____ (DVS act. 8) und I._____ (DVS act. 4). C._____ habe die Sachdarstellung des Beschwerdegegners bestätigt, I._____ diejenige des Beschwerdeführers. Entsprechend seien in der angefochtenen Verfügung lediglich die Aussagen der Hauptakteure wiedergegeben worden. Zu berücksichtigen sei, dass C._____ die Partnerin des Beschwerdegegners sei und dass zwischen C._____ und ihrem Partner auf der einen Seite und I._____ auf der anderen Seite ein angespanntes Verhältnis bestehe. Somit stünden sich, auch unter Berücksichtigung der Aussagen von I._____ und C._____, im Wesentlichen die beiden Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners gegenüber, wobei die Aussagen des Beschwerdeführers und von I._____ "wenig belastbar" seien (act. A.3, Ziff. B.2). Entsprechend werde beantragt, die Einstellungsverfügung zu schützen und die Beschwerde abzuweisen, sofern darauf eingetreten werde.

3.4. Eine vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens wird u.a. verfügt, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Dies ist dann der Fall, wenn in einer Gesamtwürdigung der Beweise nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichtes gerechnet werden kann und auch keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (vgl. KGer GR SK2 14 39 v. 11.2.2015 E. 2). Hingegen ist − in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore − Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1; Heiniger/Rickli, a.a.O., N 8 zu Art. 319 StPO; Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N 15 ff. zu Art. 319 StPO). Bei zweifelhafter Beweislage ist eine gerichtliche Beurteilung grundsätzlich angebracht. Die Einstellung kann sich indes rechtfertigen, soweit unter Einbezug der gesamten Umstände eine Verurteilung als von vornherein unwahrscheinlich erscheint. Stehen sich gegensätzliche Aussagen der Parteien gegenüber und liegen keine objektiven Beweise vor, kann auf eine Anklage verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; BGer 6B_1056/2018 v. 29.01.2019 E. 2.2.2; 6B_822/2016 v. 12.9.2016 E. 2.3; 6B_918/2014 v. 2.4.2015 E. 2.1.2; 1B_535/2012 v. 28.11.2012 E. 5.2).

3.5. Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass der Vorinstanz sämtliche Protokolle der von der Polizei durchgeführten Einvernahmen vorgelegen sind, insbesondere auch jene von I._____. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, bestätigen die Aussagen von I._____ weitgehend jene des Beschwerdeführers, während die Aussagen von C._____ jene des Beschwerdegegners bestätigen. Im Wesentlichen stehen sich somit die beiden Sachdarstellungen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners gegenüber. Nach Ansicht der Vorinstanz sind dabei die Aussagen des Beschwerdeführers und von I._____ "wenig belastbar" (act. A.3, Ziff. B.2). Tatsächlich sind die Aussagen des Beschwerdeführers wie die Vorinstanz zu Recht festhält, nicht in sich konsistent. In seiner Beschwerde vom 22. März 2024 gibt er an, der Hund sei unbeaufsichtigt auf ihn losgerannt (act. A.1). Vor Kantonspolizei gab er demgegenüber an, der Beschwerdegegner habe dem Hund einen Befehl erteilt, worauf dieser auf ihn losgerannt sei (DVS act. 1 und 2). Zudem bestehen unterschiedliche Angaben bezüglich des angeblichen Befehls an den Hund, bevor dieser losgerannt sei. I._____ behauptete, der Beschwerdegegner habe dem Hund den Befehl "gang go Ufruma" gegeben (DVS act. 4). Demgegenüber will der betreffende Befehl an den Hund gemäss Aussage des Beschwerdeführers auf "mach Ordnung" gelautet haben (DVS act. 2). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, können Hunde nur auf ganz bestimmte Befehle reagieren, wenn diese ihnen vorher antrainiert worden sind. Sie reagieren grundsätzlich nicht auf inhaltlich gleiche Befehle, die anders formuliert worden sind (vgl. auch act. A.3, S. 4). Deshalb sind Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers und von I._____ nicht einfach von der Hand zu weisen.

Der Beschwerdegegner behauptet demgegenüber, er und seine Familie (Ehefrau C._____ und die drei Kinder) seien mit der nicht angeleinten Hündin über den Zaun auf ihre Liegenschaft gestiegen. In diesem Moment habe der Beschwerdeführer "Hei" gerufen, worauf die Hündin bellend auf ihn losgerannt sei. Er, der Beschwerdegegner, habe die Hündin jedoch zurückgerufen, worauf diese sofort reagiert habe (DVS act. 6). Diese Aussage wird durch die Aussage von C._____ bestätigt (DVS act. 8). Dass ein Hund ohne entsprechenden Befehl bellend auf einen ihm unbekannten Menschen losrennt, der sich in seinem "Revier" befindet, ist glaubwürdig. Ein vorheriger Ruf dieser unbekannten Person, welcher die Aufmerksamkeit des Hundes noch mehr auf sie lenken würde, würde solches Verhalten noch fördern. Dies wusste der Beschwerdeführer als erfahrener Hundehalter (so seine Aussage: DVS act. 2). Ferner hätte C._____ von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen können, wenn sie ihren Ehemann, den Beschwerdegegner, mit ihrer Aussage hätte belasten müssen (s. DVS act. 8). Dies hat sie nicht getan. Die Version des Vorfalles, wie sie der Beschwerdegegner angegeben hat und welche sich mit derjenigen von C._____ deckt, erscheint daher insgesamt als konsistenter und glaubwürdiger als diejenige des Beschwerdeführers und von I._____.

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass – nebst der bereits berücksichtigten Aussage von I._____ − weitere Beweismittel vorhanden seien. Auch aus den vorinstanzlichen Akten geht nicht hervor, dass weitere Aussagen von Drittpersonen eingeholt werden könnten, welche den Vorgang beobachtet und zu den beiden Parteien ein neutrales Verhältnis haben. Zwar war auch der Vater von C._____ und I._____, H._____, im fraglichen Zeitpunkt anwesend. Allerdings wollte H._____ keine Aussage machen und zudem bestehen zwischen ihm und dem Beschwerdegegner sowie C._____ anscheinend Unstimmigkeiten, die auf Erbstreitigkeiten zurückzuführen sind (DVS act. 1; DVS act. 2; DVS act. 6, DVS act. 8), was bei einer allfälligen Aussage zu würdigen wäre.

Insgesamt ist festzuhalten, dass sich gegensätzliche Aussagen der Parteien gegenüberstehen. Objektive Beweise liegen keine vor. Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen gesamthaft eher glaubwürdiger als jene des Beschwerdeführers. Aber selbst wenn man es als nicht möglich erachtet, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, erscheint unter den gegebenen Umständen eine Verurteilung von vornherein als unwahrscheinlich, zumal keine weiteren Beweisergebnisse erwartet werden können. Demzufolge ist die Verfahrenseinstellung zu Recht erfolgt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Weitere Vorfälle mit der Hündin D._____ sowie anderen Hunden des Beschwerdegegners, wie es der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde neu behauptet, werden vom Beschwerdegegner bestritten (act. A.2) und sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf den Antrag, es sei nach diesen Vorfällen ein Hundehalteverbot zu prüfen (act. A.1, S. 2), ist daher nicht einzutreten.

5.1. Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, I._____ habe keine Mitteilung der Einstellungsverfügung erhalten.

5.2. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit ihm ein rechtlich geschütztes Interesse zukommen soll, die fehlende Zustellung der Einstellungsverfügung an I._____ zu beanstanden. Ein solches ist nicht erkennbar. Auf diese Rüge ist demzufolge ebenfalls nicht einzutreten.

5.3. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass Einstellungsverfügungen den Parteien zu eröffnen sind, wobei im Vorverfahren (Art. 299 StPO) einzig die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft Parteistellung einnehmen. Keine Zustellung erfolgt an den Anzeigeerstatter (Heiniger/Rickli, a.a.O., N 1 zu Art. 321 StPO). Sowohl der Beschwerdeführer als auch I._____ behaupten, die Hündin D._____ sei auf den Beschwerdeführer losgerannt. I._____ selbst war daher keiner drohenden Gefahr ausgesetzt. Als blosser Anzeigeerstatter hatte er keinen Anspruch auf Zustellung der Einstellungsverfügung. Die Vorinstanz hat ihm daher zu Recht keine Einstellungsverfügung zugestellt.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der vollumfänglich unterlegene Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für Entscheide im Beschwerdeverfahren wird gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren (VGS; BR 350.210) eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 bis CHF 5'000 erhoben. Vorliegend werden die Kosten auf CHF 1'000.00 festgelegt und mit der vom Beschwerdeführer bezahlten Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 1'000.00 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO).

Aufgrund des Obsiegens hat der Beschwerdegegner grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). Entschädigt werden – von besonderen Umständen, welche hier nicht vorliegen, abgesehen – jedoch nur die Kosten einer anwaltlichen Vertretung (vgl. BGer 6B_672/2021 v. 15.5.2023 E. 5.3.1; 6B_251/2015 v. 24.8.2015 E. 2.3 ff.). Solche macht der Beschwerdegegner aber nicht geltend.

Die Vorinstanz hat trotz vollumfänglichen Obsiegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 5 zu Art. 436 m.w.H.).

Demnach wird verfügt:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit der von ihm erbrachten Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 1'000.00 verrechnet.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

1 / 10

Art. 103 StGBart. 103 CPart. 103 CP

Art. 80 VetGart. 80 VetGart. 80 LVet

Art. 42 EGzStPOart. 42 EGzStPOart. 42 LACPP

Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 22 EGzStPOart. 22 EGzStPOart. 22 LACPP

Art. 395 StPOart. 395 CPPart. 395 CPP

Art. 395 ZPOart. 395 CPCart. 395 CPC

Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 105 StPOart. 105 CPPart. 105 CPP

Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

BGE 145 IV 161ATF 145 IV 161DTF 145 IV 161

BGE 138 IV 258ATF 138 IV 258DTF 138 IV 258

BGE 118 IV 209ATF 118 IV 209DTF 118 IV 209

6B_549/2013

6B_361/2013

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

Art. 76a VetGart. 76a VetGart. 76a LVet

Art. 77 TSchVart. 77 OPAnart. 77 OPAn

Art. 76a VetGart. 76a VetGart. 76a LVet

Art. 76a VetGart. 76a VetGart. 76a LVet

Art. 76a VetGart. 76a VetGart. 76a LVet

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

BGE 138 IV 186ATF 138 IV 186DTF 138 IV 186

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

6B_1056/2018

6B_822/2016

6B_918/2014

1B_535/2012

Art. 299 StPOart. 299 CPPart. 299 CPP

Art. 321 StPOart. 321 CPPart. 321 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

6B_672/2021

6B_251/2015

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF