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Entscheid

SK2 2024 28

Strafprozessordnung

4. Juni 2024Deutsch7 min

A. Mit Strafbefehl vom 22. November 2023 sprach die Staatsanwaltschaft Graubünden A._____ der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB für schuldig. Unter Berücksichtigung des Widerrufs einer mit Strafbefehl vom 16. Januar 2023 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 60 Tagen wurde er mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 80 Tagen bestraft (StA act. 1.5).

Source gr.ch

Verfügung vom 4. Juni 2024

Referenz SK2 24 28

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Hubert, Vorsitzender

Parteien A._____

Beschwerdeführer

Gegenstand Sachbeschädigung

Anfechtungsobj. Abschreibungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 02.04.2024, mitgeteilt am 04.04.2024 (Proz. Nr. VV.2023.3248)

Mitteilung 5. Juni 2024

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Mit Strafbefehl vom 22. November 2023 sprach die Staatsanwaltschaft Graubünden A._____ der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB für schuldig. Unter Berücksichtigung des Widerrufs einer mit Strafbefehl vom 16. Januar 2023 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 60 Tagen wurde er mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 80 Tagen bestraft (StA act. 1.5).

B. Am 4. Dezember 2023 erhob A._____ Einsprache gegen den Strafbefehl (StA act. 1.6). Nach Rücksprache mit einem zwischenzeitlich beigezogenen Rechtsanwalt zog er die Einsprache am 7. März 2024 zurück (StA act. 1.7), worauf die Staatsanwaltschaft am 2. April 2024 eine Abschreibungsverfügung erliess und den Strafbefehl vom 22. November 2023 für rechtskräftig erklärte (act. B.1; StA act. 1.8). Die Verfügung wurde A._____ am 6. April 2024 zugestellt.

C. Am 16. April 2024 gelangte A._____ an das Kantonsgericht von Graubünden. In seiner Eingabe führt er aus, er erhebe erneut Einsprache. Leider habe er die erste Einsprache zurückgezogen. Im Nachhinein fühle er sich vom beigezogenen Rechtsvertreter falsch beraten. Aufgrund seiner psychischen Verfassung würde eine Inhaftierung seiner Gesundheit sehr schaden. Schliesslich bringt er Wünsche in Bezug auf einen allfälligen Strafvollzug an.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Dem Wortlaut seiner Eingabe nach will A._____ "erneut Einsprache" gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 22. November 2023 erheben. Einsprachen gegen Strafbefehle sind an die Staatsanwaltschaft zu richten (Art. 354 StPO). Das Kantonsgericht ist hierfür nicht zuständig, weshalb insoweit auf die Eingabe nicht einzutreten wäre. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass eine einmal zurückgezogene Einsprache ohnehin nicht erneut erhoben werden kann (Michael Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 614 und 624; vgl. dazu auch nachfolgend E. 2.1).

1.2

Bei der Eingabe von A._____ handelt es sich um eine Laieneingabe. Bei deren Auslegung dürfen hinsichtlich der Anträge und Begründung keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. A._____ nimmt in der Betreffzeile seiner Eingabe Bezug auf die Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. April 2024. Ausserdem reichte er die Abschreibungsverfügung bei der Beschwerdeinstanz ein. Demzufolge ist die Eingabe als Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung entgegenzunehmen.

2.1

Gemäss Art. 356 Abs. 3 StPO kann eine gegen einen Strafbefehl erhobene Einsprache bis zum Abschluss der Parteivorträge vor dem erstinstanzlichen Gericht zurückgezogen werden (einschränkend: BGer 6B_222/2022 v. 18.1.2023 E. 1.2 und Christian Schwarzenegger, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N 2a i.f. zu Art. 356 StPO; kritisch zur einschränkenden Rechtsprechung: Michael Daphinoff, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 26 f. zu Art. 356 StPO). Der Rückzug der Einsprache gegen einen Strafbefehl ist endgültig, es sei denn, es liege ein Willensmangel vor. Erforderlich ist ein qualifizierter Willensmangel im Sinne von Art. 386 Abs. 3 StPO, welcher voraussetzt, dass die Partei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst wurde. Ein blosser Irrtum, etwa i.S.v. Art. 23 f. OR, genügt nicht. Willensmängel sind von demjenigen, der sich darauf beruft, nachzuweisen (vgl. Art. 386 Abs. 3 StPO, welchen das Bundesgericht auch beim Rückzug der Einsprache gegen einen Strafbefehl anwendet: BGer 6B_707/2017 v. 26.6.2017 E. 3 und BGer 6B_1184/2014 v. 12.1.2015 E. 3; BGE 141 IV 269 E. 2.2.1; Stefan Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 4 zu Art. 386 StPO).

2.2

Kommt es zu einem Rückzug der Einsprache bevor die Sache an das Gericht überwiesen wurde, hat die Staatsanwaltschaft eine Abschreibungsverfügung zu erlassen, in welcher der Rückzug und der Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls festgestellt und das Verfahren formell abgeschlossen wird. Ausserdem werden allfällige Kostenfolgen geregelt. Da dem Strafbefehl mit dem Rückzug der Einsprache ipso iure Urteilsqualität zukommt, hat die Abschreibungsverfügung lediglich deklaratorischen Charakter. Gegen solche Verfügungen ist daher die Beschwerde nur beschränkt zulässig, so namentlich gegen den Kostenentscheid (vgl. Daphinoff, Strafbefehlsverfahren, a.a.O., S. 624).

Dispositiv

2.3. In welcher Form Willensmängel im Sinne von Art. 386 Abs. 3 StPO geltend zu machen sind, regelt das Gesetz nicht. In der Lehre wurde teilweise die Auffassung vertreten, dies könne sinnvollerweise nur im Rahmen einer offenen Rechtsmittelfrist gegen die Verfahrensabschreibung geschehen. Später komme nur noch die Revision in Frage (So noch die zweite Auflage des Basler Kommentars zur StPO: Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 386 StPO). Das Bundesgericht hat mittlerweile entschieden, dass ein gestützt auf Art. 386 Abs. 3 StPO erfolgter Widerruf unabhängig von der Beschwerdefrist an diejenige Instanz zu richten sei, gegenüber welcher der Rückzug erklärt worden sei. Ohne Belang sei, ob dies vor oder nach dem Erlass eines Abschreibungsbeschlusses erfolge, zumal Letzterem bloss deklaratorische Wirkung zukomme (BGE 141 IV 269 E. 2.2.3; Keller, a.a.O., N 4 zu Art. 386 StPO; Viktor Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N 7a zu Art. 386 StPO).

2.4. Vorliegend bringt A._____ nicht klar zum Ausdruck, was er mit seiner Beschwerde beanstanden will. Konkrete Beschwerdegründe sind der Eingabe nicht zu entnehmen. A._____ führt aus, er fühle sich im Nachhinein von seinem Rechtsvertreter falsch beraten. Da er schon jahrelang in psychiatrischer Behandlung sei, würde eine Inhaftierung seiner Gesundheit sehr schaden. Er ersuche daher, die Strafe in der B._____, absitzen zu dürfen, wo er seit Januar 2024 arbeite. Er sei bereit, ganztags und mehr als 80 Tage abzuarbeiten. Seiner Meinung nach mache dies mehr Sinn.

Inwieweit A._____ von seinem Anwalt falsch beraten worden sei, legt er nicht näher dar. In den Akten finden sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte. Die von A._____ persönlich unterzeichnete Rückzugserklärung ist klar und eindeutig. Hinweise auf einen qualifizierten Willensmangel im Sinne von Art. 386 Abs. 3 StPO fehlen gänzlich. Soweit sich A._____ auf einen solchen berufen will, wäre hierfür, wie bereits dargelegt, die Beschwerdeinstanz ohnehin nicht zuständig, sondern diejenige Behörde, gegenüber welcher der Rückzug der Einsprache erklärt wurde, vorliegend demnach die Staatsanwaltschaft.

Offenbar geht es A._____ aber ohnehin vielmehr um den Vollzug der Strafe. Aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung sieht er sich nicht in der Lage, die Haftstrafe in einer ordentlichen Strafvollzugsanstalt abzusitzen. Für den Entscheid, ob jemand hafterstehungsfähig ist, ist die Beschwerdeinstanz ebenfalls nicht zuständig, sondern die Strafvollzugsbehörde. Diese wird im Rahmen der Einweisung die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen haben.

3. Aus den dargelegten Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Von der Überweisung an eine allenfalls zuständige Behörde ist angesichts der unklaren und kaum rechtsgenügenden Formulierung der Eingabe abzusehen. Kosten werden aufgrund der konkreten Umstände keine erhoben.

4. Gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG ergeht die vorliegende Verfügung in einzelrichterlicher Kompetenz.

Demnach wird verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 354 StPOart. 354 CPPart. 354 CPP

Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP

6B_222/2022

Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP

Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP

Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP

Art. 23 ORart. 23 COart. 23 CO

Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP

6B_707/2017

6B_1184/2014

BGE 141 IV 269ATF 141 IV 269DTF 141 IV 269

Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP

Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP

Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP

Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP

BGE 141 IV 269ATF 141 IV 269DTF 141 IV 269

Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP

Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP

Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP

Art. 18 GOGart. 18 GOGart. 18 LOG

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF