SK2 2024 3
Regionalgericht Imboden
8. März 2024Deutsch10 min
A. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 9. Mai 2023 (Mitteilungsdatum) bzw. 11. Mai 2023 (Zustellungsdatum) wurde A._____ schuldig gesprochen der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 90.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, bestraft. Ausserdem wurde er mit einer Busse von CHF 500.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen, bestraft. Mitsamt den Verfahrenskosten hatte A._____ CHF 1'040.00 (Busse CHF 500.00, Barauslagen CHF 120.00, Gebühren CHF 420.00) zu bezahlen.
Source gr.ch
Verfügung vom 13. März 2024
Referenz SK2 24 3
Instanz II. Strafkammer
Besetzung Nydegger, Vorsitzender
Casutt, Aktuarin
Parteien A._____
Beschwerdeführer
Gegenstand grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Anfechtungsobj. Nichteintretensbeschluss Regionalgericht Viamala vom 21.11.2023, mitgeteilt am 27.11.2023 (Proz. Nr. 515-2023-23)
Mitteilung 20. März 2024
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 9. Mai 2023 (Mitteilungsdatum) bzw. 11. Mai 2023 (Zustellungsdatum) wurde A._____ schuldig gesprochen der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 90.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, bestraft. Ausserdem wurde er mit einer Busse von CHF 500.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen, bestraft. Mitsamt den Verfahrenskosten hatte A._____ CHF 1'040.00 (Busse CHF 500.00, Barauslagen CHF 120.00, Gebühren CHF 420.00) zu bezahlen.
B. Am 2. Juni 2023 stellte die Staatsanwaltschaft A._____ eine Kopie des Strafbefehls vom 4. Mai 2023, mitgeteilt am 9. Mai 2023 und zugestellt am 11. Mai 2023, inklusive der zugehörigen Rechnung, zu.
C. Mit Eingabe vom 15. August 2023 (Poststempel) liess A._____, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt B._____, sinngemäss Einsprache gegen den Strafbefehl vom 4. Mai 2023 erheben. Er machte geltend, der Strafbefehl sei ihm nie ordnungsgemäss zugestellt worden und er sei zum fraglichen Zeitpunkt nicht der Fahrer des Audi Q5, Kontrollschild C._____), auf der Autostrasse D._____ Richtung E._____ gewesen.
D. Am 24. August 2023 eröffnete die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen A._____ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln. Gleichentags erliess sie die Parteimittelung und stellte A._____ die Überweisung des Strafbefehls an das Gericht in Aussicht.
E. Mit Schreiben vom 6. September 2023 an die Staatsanwaltschaft wiederholte A._____ seine Ausführungen vom 15. August 2023 und vertiefte seine Begründung, indem er angab, die Unterschrift auf der Zustellungsbestätigung sei nicht seine Unterschrift.
F. Am 13. September 2023, mitgeteilt am 14. September 2023, überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl zur Überprüfung der Gültigkeit der Einsprache an das Regionalgericht Viamala.
G. Die Vorsitzende der Strafkammer am Regionalgericht Viamala (nachfolgend: Vorsitzende) lud A._____ mittels prozessleitender Verfügung zur Hauptverhandlung vom 21. November 2023 vor. Sie stellte A._____ gleichzeitig einige Fragen und forderte ihn auf, bis zum 18. Oktober 2023 dazu schriftlich Stellung zu nehmen. Weiter wies sie A._____ darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft die Einsprache als verspätet und somit als ungültig erachte und deshalb dem Gericht beantrage, einen Nichteintretensentscheid zu fällen. Die Vorsitzende erläuterte ihm die möglichen Kostenfolgen.
H. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 nahm A._____ zu den in der prozessleitenden Verfügung gestellten Fragen Stellung.
I. Die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Viamala fand am 21. November 2023 statt. A._____ sowie sein Verteidiger waren anwesend. Mit Nichteintretensbeschluss vom 21. November 2023, mitgeteilt am 27. November 2023, erkannte das Regionalgericht Viamala, was folgt:
1.
Auf die Einsprache von A._____ vom 14. August 2023 gegen den Strafbefehl vom 4. Mai 2023 wird nicht eingetreten.
2.
Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 4. Mai 2023 ist rechtskräftig, das heisst:
"1. A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG.
2. Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 90.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. Die beschuldigte Person wird zudem bestraft mit einer Busse von CHF 500.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
4. Die Kosten des Verfahrens werden der beschuldigten Person auferlegt.
5. Demgemäss hat die beschuldigte Person zu bezahlen:
- Busse
CHF 500.00
- Barauslagen
CHF 120.00
- Gebühren
CHF 420.00
Rechnungsbetrag
CHF 1'040.00
6. (Zustellung)."
3.
Die Kosten des Strafbefehls (inkl. Busse) von CHF 1'040.00, die zusätzlichen Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft von CHF 436.00 sowie die Kosten des Regionalgerichts Viamala von CHF 1'200.00, total somit CHF 2'676.00, gehen zu Lasten von A._____. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides in Rechnung gestellt.
4.
[Rechtsmittelbelehrung]
5.
[Mitteilung]
J. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2023 (Poststempel) an das Kantonsgericht von Graubünden erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde und beantragte sinngemäss, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben.
K. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Anfechtungsobjekt ist der Nichteintretensbeschluss des Regionalgerichts Viamala vom 21. November 2023. Darin ist die Vorinstanz auf die Einsprache des Beschwerdeführers infolge verspäteter Eingabe nicht eingetreten (act. E.1). Sie hat festgestellt, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 4. Mai 2023 dem Beschwerdeführer am 11. Mai 2023 gegen Unterschrift zugestellt worden sei und die Einsprache verspätet erhoben worden sei (act. E.1, E. 2). Der Strafbefehl sei damit in Rechtskraft erwachsen (act. E.1, III.3). Zudem auferlegte sie dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (act. E.1, E. 3).
1.2
Gegen Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte kann Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Zuständige Beschwerdeinstanz ist die II. Strafkammer des Kantonsgerichts (Art. 22 EGzStPO [BR 350.100] und Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Fristen, die – wie vorliegend – durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Mitteilung an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, werden rechtsgültig an diesen zugestellt (Art. 87 Abs. 3 StPO). Fristen sind eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird (Art. 91 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung, oder im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
1.3
Die Zustellung des vorinstanzlichen Entscheids datiert vom 30. November 2023 (act. E.2) und erfolgte an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, B._____ (act. E.3). Die Vollmacht des Rechtsvertreters liegt bei den Akten (StA act. 20). Ein Widderruf der Vollmacht liegt weder bei den Akten noch wurde er dem Kantonsgericht zur Kenntnis gebracht. Mit der am 30. November 2023 erfolgten Zustellung des angefochtenen Nichteintretensbeschlusses an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vgl. hierzu act. E.3 und E. 4) gilt der Entscheid daher als an den Beschwerdeführer zugestellt, zumal dieser nicht vorträgt, im Zeitpunkt der Zustellung des Entscheides habe kein Vertretungsverhältnis mehr bestanden. Der Beschwerdeführer vermag somit – entgegen dem, was er anzunehmen scheint (vgl. act. A.1, Begründung 4) – nichts zu seinen Gunsten aus dem Umstand abzuleiten, dass die Unterschrift auf dem "Zustellungsnachweis" nicht seine eigene sei. Dass es auch nicht diejenige seines Rechtsvertreters sei, macht er nicht geltend. Demzufolge sowie in Berücksichtigung der Tatsache, dass der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag fiel und die Frist bis am darauffolgenden Werktag läuft (Art. 90 Abs. 2 StPO), endete die zehntägige Frist zur Einreichung der Beschwerde im vorliegenden Fall am 11. Dezember 2023.
In casu datiert die Beschwerde zwar vom 3. Dezember 2023 (act. A.1). Der Poststempel (nota bene der F._____) trägt indes das Datum vom 23. Dezember 2023 und die Beschwerde ging dem Kantonsgericht erst am 3. Januar 2024 zu (act. A.1). Die Beschwerde erweist sich daher als offensichtlich verspätet, sodass darauf nicht einzutreten ist. Daran ändert nichts, dass die Beschwerde nicht vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, sondern von diesem selbst eingereicht wurde. Insbesondere verlängert sich die unter diesen Umständen gesetzlich festgelegte, nicht erstreckbare Frist zur Einreichung der Beschwerde nicht. Und Gründe für eine Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht.
1.4
Anzumerken bleibt, dass die beschuldigte Person berechtigt ist, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand mit der Verteidigung zu betrauen (Art. 129 Abs. 1 StPO). Die Ausübung der Wahlverteidigung setzt eine schriftliche Vollmacht oder eine protokollierte Erklärung der beschuldigten Person voraus (Art. 129 Abs. 2 StPO). Das Rechtsverhältnis zwischen dem Anwalt und dem Mandanten untersteht dem Auftragsrecht (Art. 394-406 OR; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl., Bern 2017, Rz 1139). Dabei kommt der Anwaltsvertrag durch den Austausch übereinstimmender Willenserklärungen zustande (Art. 1 Abs. 1 OR). In der Praxis entsteht ein solcher Vertrag oftmals durch konkludentes Verhalten (Thomas Müller, Die Haftung des Anwaltes – ausgewählte Aspekte, in: Anwaltspraxis/Pratique du barreau, 11/12 2015, S. 459 ff.). Der Anwalt hat aus dem Auftragsrecht umfassende Aufklärungs- und Benachrichtigungspflichten (Art. 398 Abs. 2 OR). Diese umfassen alle Umstände, welche die Erreichung des Auftragserfolgs und damit den Entschluss des Auftraggebers, den Auftrag zu widerrufen oder wenigstens zu modifizieren, beeinflussen können (Fellmann, a.a.O., Rz. 1293). Sofern er die Aufklärungs- und Benachrichtigungspflichten nicht erfüllt, hat der Mandant einen Anspruch aus vertraglicher Haftung (Art. 398 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 97 OR; vgl. zum Ganzen Müller, a.a.O., S. 459 ff.).
Aus einer vorinstanzlichen Aktennotiz zu einem Telefongespräch vom 11. Dezember 2023 zwischen der Vorsitzenden und dem Beschwerdeführer geht hervor, dass der Beschluss zu jenem Zeitpunkt bereits beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingegangen und von diesem an den Beschwerdeführer weitergeleitet worden war. Nach Angaben des Beschwerdeführers ist der Beschluss am 11. Dezember 2023 auf dem Postweg bei ihm eingetroffen (RG act. 19). Aus dem Umstand, dass ihm der Nichteintretensbeschluss erst kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist von seinem Rechtsvertreter zugestellt wurde, kann der Beschwerdeführer nach dem Ausgeführten nichts zu seinen Gunsten ableiten. Solche Vorgänge betreffen das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant und haben – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen im Falle einer notwendigen Verteidigung abgesehen – auf die Frage der Fristwahrung keinen Einfluss.
1.5
Da sich die Beschwerde bereits infolge Verspätung als unzulässig erweist, konnte davon abgesehen werden, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist anzusetzen, um den Mangel der fehlenden eigenhändigen Unterzeichnung zu beheben (Art. 385 Abs. 2 StPO).
2.
Die vorliegende Entscheidung ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO).
3.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
A._____ werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten auferlegt.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
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Art. 27 SVGart. 27 LCRart. 27 LCStr
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Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
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Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP
Art. 87 StPOart. 87 CPPart. 87 CPP
Art. 91 StPOart. 91 CPPart. 91 CPP
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Art. 129 StPOart. 129 CPPart. 129 CPP
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Art. 394 ORart. 394 COart. 394 CO
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Art. 1 ORart. 1 COart. 1 CO
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