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Entscheid

SK2 2024 32

Gesundheitswesen

11. Juli 2024Deutsch30 min

A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen C._____ ein Strafverfahren u.a. wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB (VV.2024.1513).

Source gr.ch

Beschluss vom 13. August 2024

Referenz SK2 24 32

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Nydegger, Vorsitzender

Hubert und Richter-Baldassarre

Mosca, Aktuarin

Parteien A._____

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Hohler

Badenerstrasse 75, 8004 Zürich

B._____

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Hohler

Badenerstrasse 75, 8004 Zürich

Gegenstand Beschlagnahme / Siegelung

Anfechtungsobj. Beschlagnahme- und Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 19.04.2024, mitgeteilt am 19.04.2024 (Proz. Nr. VV.2024.1513)

Mitteilung 13. August 2024

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen C._____ ein Strafverfahren u.a. wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB (VV.2024.1513).

B. In diesem Zusammenhang erfolgte am 12. April 2024 am Wohnort von C._____ eine Hausdurchsuchung, anlässlich derer mehrere elektronische Geräte sichergestellt wurden. Gleichentags stellte A._____ in Bezug auf zwei sichergestellte Geräte (Positionen 11 und 15 gemäss Sicherstellungsprotokoll) ein Gesuch um Siegelung.

C. Mit Beschlagnahme- und Durchsuchungsbefehl vom 19. April 2024 lehnte die Staatsanwaltschaft das Siegelungsgesuch ab und ordnete die Beschlagnahme und Durchsuchung der genannten zwei Geräte an.

D. Dagegen erhoben A._____ und die B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 29. April 2024 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragten, was folgt:

1.

Es sei der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 19. April 2024 aufzuheben und es seien die beiden sichergestellten elektronischen Geräte (Mobiltelefon Samsung schwarz sowie Microsoft Tablet schwarz Surface) den Beschwerdeführern herauszugeben.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8.1% MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin.

Zudem stellten die Beschwerdeführer den prozessualen Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Staatsanwaltschaft bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens zu untersagen, die beiden sichergestellten elektronischen Geräte zu durchsuchen.

E. Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer vom 30. April 2024 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt und die Staatsanwaltschaft wurde angewiesen, die beiden sichergestellten elektronischen Geräte einstweilen nicht zu durchsuchen. Mit gleicher Verfügung wurde der Staatsanwaltschaft Gelegenheit geboten, sowohl zur Beschwerde als auch zum Antrag um aufschiebende Wirkung bis am 22. Mai 2024 Stellung zu nehmen.

F. Mit Stellungnahme vom 16. Mai 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft sowohl die Abweisung der Beschwerde als auch die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung, jeweils unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers (gemeint wohl: der Beschwerdeführer).

G. Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer vom 21. Mai 2024 wurde die mit Verfügung vom 30. April 2024 einstweilen erteilte aufschiebende Wirkung der Beschwerde bestätigt. Den Beschwerdeführern wurde Frist bis zum 3. Juni 2024 für eine freigestellte Replik zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 16. Mai 2024 eingeräumt.

H. Mit Eingabe vom 24. Mai 2024 ersuchten die Beschwerdeführer um Einsicht in die Verfahrensakten.

I. Mit Schreiben vom 27. Mai 2024 teilte der Vorsitzende der II. Strafkammer den Beschwerdeführern mit, dass ihnen mangels Parteistellung keine vollumfängliche Akteneinsicht gewährt werden könne, sondern nur insoweit, als dies zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich sei. Den Beschwerdeführern wurde die Kopie des Verzeichnisses der Akten der Strafuntersuchung zugestellt mit der Aufforderung, die aus ihrer Sicht gewünschten Unterlagen zu bezeichnen und zu begründen, inwiefern diese für die Wahrung ihrer Interessen erforderlich sei. Hierfür wurde ihnen Frist bis zum 3. Juni 2024 gesetzt. Die mit Verfügung vom 21. Mai 2024 angesetzte Frist für die Einreichung einer freigestellten Replik bis zum 3. Juni 2024 wurde abgenommen.

J. Mit Eingabe vom 30. Mai 2024 machten die Beschwerdeführer geltend, entgegen der Aufforderung in der kantonsgerichtlichen Verfügung vom 30. April 2024 habe die Staatsanwaltschaft nicht sämtliche Akten eingereicht. So sei dem Gericht unter anderem das Protokoll der Einvernahme von A._____ vom 10. April 2024 vorenthalten worden. Im Weiteren seien auch die E-Mail von D._____ an den polizeilichen Sachbearbeiter E._____ vom 15. April 2024 und die E-Mail von Rechtsanwalt Michael Hohler an Staatsanwalt F._____ vom 24. April 2024 im Aktenverzeichnis nicht aufgeführt (die fragliche Korrespondenz wurde jedoch von den Beschwerdeführern selbst als Beilage 5 und 8 der Beschwerde eingereicht). Entsprechend werde das Kantonsgericht darum ersucht, die Staatsanwaltschaft zur Einreichung der vollständigen Akten und namentlich auch des Protokolls der Einvernahme von A._____ vom 10. April 2024 zu verpflichten.

K. Auf entsprechende Anordnung hin reichte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 5. Juni 2024 das Protokoll der Einvernahme von A._____ vom 10. April 2024 nach. Sie führte hierzu aus, da noch kein Polizeirapport vorliege, habe sie bis zum 4. Juni 2024 keine Kenntnis von der entsprechenden Einvernahme gehabt, welche die Polizei im Rahmen ihrer eigenen Ermittlungen getätigt habe. Über zusätzliche Korrespondenz zwischen D._____ und dem polizeilichen Sachbearbeiter würden der Staatsanwaltschaft keine Akten vorliegen. Über E-Mails, welche der Staatsanwaltschaft nicht mittels der in Art. 110 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form mitgeteilt würden, würden, da solche Eingaben keine gültigen Prozesshandlungen zu begründen vermöchten, grundsätzlich keine Akten geführt.

L. Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer vom 6. Juni 2024 wurde den Beschwerdeführern das Schreiben der Staatsanwaltschaft sowie eine Kopie des Einvernahmeprotokolls von A._____ vom 10. April 2024 zur Kenntnis gebracht. Zudem wurde ihnen Frist bis zum 20. Juni 2024 für eine freigestellte Replik eingeräumt.

M. Mit Replik vom 19. Juni 2024 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest.

N. Die Staatsanwaltschaft liess sich zur Replik vom 19. Juni 2024 nicht vernehmen. Die Angelegenheit ist spruchreif.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Die Beschwerdeführer wehren sich vorliegend gegen den Beschlagnahme- und Durchsuchungsbefehl vom 19. April 2024, mit welchem die Staatsanwaltschaft das Siegelungsgesuch der Beschwerdeführer abwies und die Beschlagnahme und Durchsuchung zweier sichergestellter elektronischer Geräte anordnete. Sie machen insbesondere geltend, die Staatsanwaltschaft habe dabei das Siegelungsrecht verletzt, indem diese selbst ihren fristgerecht gestellten Siegelungsantrag abgewiesen habe, statt die Angelegenheit durch das zuständige Zwangsmassnahmengericht prüfen zu lassen.

1.2

Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO Beschwerde geführt werden. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft entgegen der Zuständigkeitsordnung von Art. 248a StPO selbst über den Siegelungsantrag entscheidet, was faktisch zu einem Ausschluss des richterlichen Entsiegelungsverfahrens führt (vgl. BGer 1B_464/2012 v. 7.3.2013 E. 2). Zuständige Beschwerdeinstanz ist die II. Strafkammer des Kantonsgerichts, was sich aus Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 KGV (BR 173.110) ergibt.

1.3

Das Gesetz knüpft die Berechtigung zur Erhebung eines Rechtsmittels an das Vorhandensein eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 382 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer Inhaber der beiden sichergestellten Geräte sind. Als Inhaber sind sie berechtigt, ein Siegelungsgesuch zu stellen (vgl. Art. 248 Abs. 1 StPO). Folglich sind sie auch zur Beschwerde legitimiert, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Siegelungsantrag durch die Staatsanwaltschaft abgewiesen wird. Im Übrigen ist allgemein anerkannt, dass auch Dritte, welche von Zwangsmassnahmen betroffen sind, ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung haben (vgl. statt vieler Viktor Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., N 2 zu Art. 382 StPO m.w.H.). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer vom 30. April 2024 wurde die Staatsanwaltschaft aufgefordert, dem Kantonsgericht sämtliche Akten mit Aktenverzeichnis zuzustellen (vgl. act. D.1). Im Zuge des Akteneinsichtsgesuchs des Beschwerdeführers vom 24. Mai 2024 (vgl. act. D.3) stellte sich heraus, dass namentlich das Protokoll der Einvernahme von A._____ vom 10. April 2024 in den von der Staatsanwaltschaft eingereichten Akten nicht enthalten war. Die Staatsanwaltschaft wurde entsprechend um Nachreichung der noch fehlenden Akten ersucht (vgl. act. D.5). Am 5. Juni 2024 reichte die Staatsanwaltschaft das Protokoll der Einvernahme von A._____ vom 10. April 2024 nach. Sie führte hierzu aus, da noch kein Polizeirapport vorliege, habe sie bis zum 4. Juni 2024 keine Kenntnis von der entsprechenden Einvernahme gehabt, welche die Polizei im Rahmen ihrer eigenen Ermittlungen getätigt habe (vgl. act. A.4). Dem ist zu entgegnen, dass die Staatsanwaltschaft immerhin wusste, dass im Zeitpunkt der Akteneinreichung noch ein Polizeirapport ausstehend war. Auf diesen Umstand hätte sie bei der Akteneinreichung hinweisen (und bei Bedarf die Nachreichung der noch fehlenden Akten in Aussicht stellen) müssen. Da die Staatsanwaltschaft in anderen Verfahren denn auch schon so vorgegangen ist, erweckte sie im vorliegenden Fall, in welchem sie bei der Akteneinreichung keinen entsprechenden Vorbehalt anbrachte, den Eindruck, die eingereichten Akten seien vollständig. Mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) ist ein solches Verhalten nicht unproblematisch.

2.2

Der Siegelungsantrag ist an keine besondere Form gebunden (vgl. Art. 248 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 110 Abs. 3 StPO). Somit sind auch formlose Eingaben per Fax, E-Mail oder anlässlich eines Telefonats zulässig (vgl. Damian K. Graf, Praxishandbuch zur Siegelung, Bern 2022, S. 63 m.w.H.). E-Mails, mit denen ein Siegelungsantrag gestellt oder näher begründet wird, sind daher zu den Akten zu nehmen (vgl. etwa act. B.5 und act. B.8). Entsprechend greift es zu kurz, wenn die Staatsanwaltschaft geltend macht, über E-Mails, welche der Staatsanwaltschaft nicht mittels der in Art. 110 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form mitgeteilt würden, würden grundsätzlich keine Akten geführt (vgl. act. A.4, S. 1). Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 100 StPO zur vollständigen Aktenführung verpflichtet. Sie wird darauf inskünftig besser zu achten haben.

3.1

Vorläufig sichergestellte Schriftstücke und andere Aufzeichnungen dürfen erst durchsucht werden, wenn sich deren Inhaberin oder Inhaber vorgängig zu ihrem Inhalt hat äussern können (Art. 245-247 StPO). Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, die sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände dürften aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden, sind sie zu versiegeln. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Stellt die Strafbehörde innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, hat im Vorverfahren das Zwangsmassnahmengericht über das Bestehen von Entsiegelungshindernissen zu entscheiden (Art. 248a Abs. 1 lit. a StPO). Zu prüfen ist im richterlichen Entsiegelungsverfahren namentlich, ob die Geheimnisinteressen, welche von berechtigten Personen angerufen werden, einer Durchsuchung und weiteren strafprozessualen Verwendung der sichergestellten Unterlagen durch die Staatsanwaltschaft entgegenstehen (vgl. BGer 1B_464/2012 v. 7.3.2013 m.w.H.).

3.2

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung trifft den Inhaber von sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, im anschliessenden Entsiegelungsverfahren die prozessuale Obliegenheit, allfällige Geheimhaltungsinteressen bzw. Entsiegelungshindernisse im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO (i.V.m. Art. 197 und Art. 264 StPO) ausreichend zu substanziieren. Weder das Gesetz noch die bundesgerichtliche Praxis verlangen demgegenüber, dass die von einer Hausdurchsuchung und provisorischen Beschlagnahme betroffene Person bereits bei der Sicherstellung (bzw. vor einem allfälligen Entsiegelungsantrag der Staatsanwaltschaft) ihr Siegelungsbegehren detailliert zu begründen hätte. Eine übertriebene prozessuale Schärfe bei der Handhabung formeller Anforderungen für die Siegelung (etwa betreffend rechtzeitige Erhebung oder "Begründung" von Siegelungsbegehren) würde den im Gesetz vorgesehenen effizienten Rechtsschutz von Betroffenen gegenüber strafprozessualen Zwangsmassnahmen aushöhlen. Damit eine Siegelung durch die Strafverfolgungsbehörde erfolgt, muss die betroffene Person aber immerhin einen spezifischen Siegelungsgrund sinngemäss anrufen bzw. glaubhaft machen (vgl. zum Ganzen BGer 1B_172/2023 v. 9.5.2023 E. 2.1 m.w.H.).

3.3

Juristische Laien sind über ihr Recht, ein Siegelungsgesuch zu stellen, in ausreichender Weise durch die Strafverfolgungsbehörde zu informieren. Versäumt es die Strafverfolgungsbehörde, juristische Laien über ihr Siegelungsrecht ausreichend zu informieren, darf eine Siegelung nicht mit der Begründung verweigert werden, der Betroffene habe bei der Sicherstellung noch keine Geheimnisschutzrechte als Beschlagnahmehindernis ausdrücklich angerufen (BGer 1B_219/2017 v. 23.8.2017 E. 3.1 m.w.H.).

3.4

Wenn der betroffene Inhaber von sichergestellten Aufzeichnungen Geheimnisschutzrechte anruft, hat im Vorverfahren grundsätzlich das Zwangsmassnahmengericht (auf entsprechendes Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft hin) über das Vorliegen schutzwürdiger Geheimnisinteressen zu entscheiden (Art. 248a Abs. 1 lit. a StPO). Eine Siegelung ist anzuordnen, wenn "nach Angaben" der betroffenen Inhaber Geheimnisschutzinteressen bzw. Entsiegelungshindernisse bestehen (Art. 248 Abs. 1 StPO). Ob solche Hindernisse bestehen (und dem Strafverfolgungsinteresse vorgehen) oder nicht, hat im Vorverfahren das Zwangsmassnahmengericht zu entscheiden, nicht die Staatsanwaltschaft oder die Verfahrensleitung der kantonalen Beschwerdeinstanz. Ausnahmen können nur in liquiden Fällen in Frage kommen, etwa wenn das Siegelungsbegehren offensichtlich unbegründet bzw. rechtsmissbräuchlich erhoben erscheint und ein förmliches Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht geradezu einem Prozessleerlauf gleichkäme (BGer 1B_464/2012 v. 7.3.2012 E. 3; bestätigt in BGer 1B_24/2019 v. 27.2.2019 E. 2.1).

4.1

Der angefochtene Beschlagnahme- und Durchsuchungsbefehl hält hierzu fest, A._____ habe als nicht beschuldigte Person am 12. April 2024 ein Gesuch um Siegelung der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 12. April 2024 sichergestellten elektronischen Geräte (Mobiltelefon Samsung schwarz und Microsoft Tablet schwarz Surface) gestellt. Nicht beschuldigte Personen könnten, mit Ausnahme von Anwaltsgeheimnissen gemäss Art. 246 Abs. 1 lit. d StPO, eigene Geheimnisse – etwa eigene Privat- oder Geschäftsgeheimnisse oder eigene Korrespondenz mit zeugnisverweigerungsberechtigten Personen – einer Durchsuchung nicht entgegenhalten. Weil vorliegend keine der rechtlich geschützten Geheimhaltungsinteressen der nicht beschuldigten Person gemäss Art. 264 StPO vorliegen würden, sei eine Siegelung gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO nicht möglich. Es sei daher der Beschlagnahmeweg einzuschlagen und die Datenträger der Drittperson seien gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO zu beschlagnahmen, da diese als Beweismittel gebraucht würden. Da zu vermuten sei, dass sich auf den genannten Datenträgern Informationen befänden, die zumindest der Beweismittelbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO unterlägen, seien diese gemäss Art. 246 StPO auch zu untersuchen (act. B.2, S. 1 f. ["Kurzbegründung"]).

4.2

Die Beschwerdeführer halten dem entgegen, A._____ sei am 12. April 2024 von der Kantonspolizei Graubünden telefonisch über die Sicherstellung der beiden elektronischen Geräte orientiert worden. Anlässlich dieses Telefonats habe er dem polizeilichen Sachbearbeiter E._____ mitgeteilt, dass er einstweilen die Siegelung der sichergestellten Geräte verlange und sich mit Bezug auf die Fragen nach einer definitiven Siegelung noch mit seinem Rechtsanwalt G._____ beraten wolle (act. A.1, Rz. 18). Am 15. April 2024 sei gegenüber dem polizeilichen Sachbearbeiter E._____ im Namen von A._____ telefonisch und per E-Mail die Siegelung der beiden elektronischen Geräte beantragt worden. Die Siegelung sei durch den polizeilichen Sachbearbeiter E._____ gegenüber D._____ telefonisch bestätigt worden (act. A.1, Rz. 19). Am 16. April 2024 habe A._____ nochmals die bereits beantragte Siegelung gegenüber dem polizeilichen Sachbearbeiter E._____ bestätigt. Anlässlich dieses Gesprächs habe der polizeiliche Sachbearbeiter E._____ A._____ eine Übersicht der gesetzlich vorgesehenen Siegelungsgründe gemäss Art. 264 StPO vorgelegt und ihm empfohlen, seinen Siegelungsantrag zurückzuziehen. Bei dieser Gelegenheit habe A._____ ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er an der Siegelung festhalten wolle und dass sich unter den sichergestellten Geräten auch vom Anwaltsgeheimnis geschützte Korrespondenzen mit dem Geschäfts- und Familienanwalt G._____ befinden würden. Auf dem Formular sei sodann vermerkt worden, dass "der Geschäftsanwalt / Familienanwalt" eine Begründung für die Siegelung nachreichen werde (act. A.1, Rz. 20). In der Folge habe die Staatsanwaltschaft am 19. April 2024 ohne weitere Kontaktaufnahme zu A._____ einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl mit Bezug auf die beiden sichergestellten Geräte erlassen und damit gleichzeitig die durch A._____ beantragte Siegelung abgelehnt (act. A.1, Rz. 21). Mit E-Mail vom 24. April 2024 habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass A._____ an seinem Siegelungsantrag vollumfänglich festhalten würde und dass sich auf den sichergestellten elektronischen Geräten unter anderem auch vom Anwaltsgeheimnis geschützte Korrespondenzen und Unterlagen i.S.v. Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO befinden würden (act. A.1, Rz. 22). Der Siegelungsantrag sei vorliegend zunächst fristgerecht erfolgt, was auch von der Staatsanwaltschaft nicht in Abrede gestellt werde (act. A.1, Rz. 25). Mit Bezug auf die Siegelungsgründe sei sodann festzuhalten, dass A._____ bereits anlässlich des Telefonats vom 12. April 2024 auf sein Mandatsverhältnis mit Rechtsanwalt G._____ hingewiesen habe (act. A.1, Rz. 26). Mit E-Mail vom 15. April 2024 habe sodann D._____ darauf hingewiesen, dass sich auf den beiden elektronischen Geräten diverse Anliegen befänden, welche dem Geschäftsgeheimnis und der Privatsphäre von A._____ unterliegen würden (act. A.1, Rz. 27). Am 16. April 2024 habe A._____ den polizeilichen Sachbearbeiter E._____ nochmals explizit darauf hingewiesen, dass sich unter den sichergestellten Geräten auch vom Anwaltsgeheimnis geschützte Korrespondenzen mit dem Geschäfts- und Familienanwalt G._____ befänden. Überdies sei auf dem von A._____ unterzeichneten Siegelungsformular der Hinweis darauf erfolgt, dass die Beschwerdeführer über einen "Geschäftsanwalt/Familienanwalt" verfügen würden (act. A.1, Rz. 28). Unter Berücksichtigung dieser Umstände seien damit mehrere ausdrückliche und sinngemässe Hinweise erfolgt, dass sich unter den sichergestellten Geräten auch vom Anwaltsgeheimnis geschützte Korrespondenz und Unterlagen befänden (act. A.1, Rz. 29). Von einem offensichtlich unbegründeten Siegelungsantrag, welcher die Staatsanwaltschaft dazu ermächtigt hätte, direkt eine Durchsuchung anzuordnen, könne vorliegend nicht gesprochen werden. Dies gelte umso mehr, als dass die Siegelung vorliegend nicht durch einen Anwalt, sondern durch A._____ als juristischen Laien erfolgt sei, weshalb jedenfalls nicht eine übertriebene prozessuale Strenge angewendet werden dürfe (act. A.1, Rz. 31).

4.3

In ihrer Stellungnahme vom 16. Mai 2024 führte die Staatsanwaltschaft hierzu aus, der Beschwerdeführer (gemeint wohl: die Beschwerdeführer) vermöge auch vor der Rechtsmittelinstanz nicht ansatzweise darzulegen, dass sich auf den beschlagnahmten Geräten auch vom Anwaltsgeheimnis geschützte Korrespondenz mit dem Geschäfts- und Familienanwalt G._____ befinden würde. Es fehle sowohl an einer entsprechenden Anwaltsvollmacht, die ein solches Mandatsverhältnis belegen würde, als auch an einer Begründung. Die angeblich in Aussicht gestellte Begründung des Geschäfts- und Familienanwaltes G._____ habe der Beschwerdeführer nie nachgeliefert. A._____ lege als Inhaber der Datenträger nicht dar, inwiefern er sich nun auf Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO berufen könne, obwohl er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht, wie im Siegelungsrecht auch, dazu verpflichtet sei, sein angebliches Geheimnis detailliert und unter Nachweis von Belegen geltend zu machen. Und selbst wenn sich in Unterlagen Geschäfts- und Privatgeheimnisse des Beschwerdeführers befinden würden, so wären diese im Strafverfahren nur relativ geschützt. Das Strafverfolgungsinteresse gehe, vor allem bei Verbrechen und Vergehen, immer vor (act. A.2, S. 1 f.).

5.1

Art. 264 Abs. 1 lit. a-d StPO enthält unterschiedliche Beschlagnahmehindernisse, wobei lit. a-c nur für bei der beschuldigten Person Anwendung finden. Mit anderen Worten kann sich die nicht beschuldigte Person einzig auf das Beschlagnahmehindernis gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO berufen, wonach Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr mit der Anwältin oder dem Anwalt nicht beschlagnahmt werden dürfen, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist. Dass sich die Beschwerdeführer als nicht beschuldigte Personen daher einzig auf Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO berufen konnten, scheint denn auch nicht strittig zu sein.

5.2

Gemäss Aktennotiz der Kantonspolizei Graubünden vom 16. April 2024 wurde A._____ am 12. April 2024 anlässlich eines Telefongesprächs über die Sicherstellung der vorliegend zur Diskussion stehenden elektronischen Geräte informiert. Weiter wurde er über die möglichen Siegelungsgründe in Kenntnis gesetzt. Die Aktennotiz hält fest, A._____ habe am Telefon angegeben, dass er sich nicht für eine Siegelung entscheiden wolle, bevor er nicht mit seinem Rechtsanwalt G._____ Rücksprache genommen habe. Er habe angegeben, diesen Entscheid innert drei Tagen zu fällen. Wenn er sich für eine Siegelung entscheide, werde er zu einem späteren Zeitpunkt die Gründe dafür der Polizei nennen (vgl. act. B.6). Auf dem gleichentags unterzeichneten Formular "Siegelung von Objekten" gab A._____ an, der "Geschäftsanwalt/Familienanwalt" werde eine Begründung nachreichen, welche auch enthalten werde, unter welchen Umständen bzw. Gegebenheiten die Siegelung zurückgezogen würde (vgl. act. B.7). Mit E-Mail vom 15. April 2024 gab D._____ gegenüber dem polizeilichen Sachbearbeiter E._____ an, auf den beiden sichergestellten elektronischen Geräten seien diverse Anliegen ersichtlich, welche dem Geschäftsgeheimnis und der Privatsphäre von A._____ unterlägen (act. B.5).

Weder der zitierten Aktennotiz vom 16. April 2024 noch dem Formular betreffend Siegelung vom 12. April 2024 oder der E-Mail von D._____ an E._____ vom 15. April 2024 lässt sich entnehmen, dass sich A._____ explizit darauf berufen hätte, auf den sichergestellten elektronischen Geräten befänden sich Unterlagen, welche dem Anwaltsgeheimnis unterstünden. Die Aktennotiz enthält lediglich den Hinweis von A._____, dass er, sollte er sich für eine Siegelung entscheiden, zu einem späteren Zeitpunkt die Gründe dafür der Polizei nenne. Auch das Formular betreffend Siegelung enthält keine (explizite) Angabe von Gründen für die Siegelung; vielmehr wurde eine Nachreichung der Begründung durch den "Geschäftsanwalt/Familienanwalt" in Aussicht gestellt. Und in der E-Mail von D._____ vom 15. April 2024 wurde nicht auf das Anwaltsgeheimnis hingewiesen, sondern auf das Geschäftsgeheimnis und die Privatsphäre von A._____. All diesen Aktenstücken ist zwar zu entnehmen, dass A._____ über einen Geschäfts- bzw. Familienanwalt verfügt, mit welchem offenbar ein Austausch betreffend den Siegelungsantrag stattfinden sollte. Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführer ist jedoch nicht nachvollziehbar, inwiefern aus der Existenz eines solchen Geschäfts- bzw. Familienanwalts abgeleitet werden müsste, dass sich auf den fraglichen sichergestellten Geräten auch Korrespondenz mit dem entsprechenden Rechtsvertreter befindet. Dasselbe gilt mit Bezug auf dessen Teilnahme an der Einvernahme von A._____ vom 10. April 2024 (vgl. hierzu act. E.3). Unbelegt bleibt sodann das Vorbringen der Beschwerdeführer, A._____ habe den polizeilichen Sachbearbeiter E._____ am 16. April 2024 nochmals explizit darauf hingewiesen, dass sich unter den sichergestellten Geräten auch vom Anwaltsgeheimnis geschützte Korrespondenzen mit dem Geschäfts- und Familienanwalt G._____ befänden (vgl. act. A.1, Rz. 20). Die Beschwerdeführer bieten als Beweisofferte in diesem Zusammenhang einzig das Formular betreffend Siegelung vom 12. April 2024 an. Diesem lässt sich Entsprechendes jedoch nicht entnehmen und es geht auch aus den übrigen Akten nicht hervor, dass A._____ E._____ am 16. April 2024 explizit darauf hingewiesen hätte, unter den sichergestellten Geräten befänden sich auch vom Anwaltsgeheimnis geschützte Korrespondenzen. Ein solcher aktenkundiger Hinweis liegt (erst) mit der E-Mail von Rechtsanwalt Michael Höhler an Staatsanwalt F._____ vom 24. April 2024 vor, in welcher darauf hingewiesen wird, dass sich auf den beiden sichergestellten elektronischen Geräten unter anderem auch vom Anwaltsgeheimnis geschützte Korrespondenzen und Unterlagen i.S.v. Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO befänden (vgl. act. B.8). Diese (aktenkundige) Berufung auf den Siegelungsgrund i.S.v. Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO erfolgte jedoch nach Ablauf der in Art. 248 Abs. 1 StPO vorgesehenen, dreitätigen Frist zur Stellung des Siegelungsantrages und auch nach Erlass des vorliegend angefochtenen Beschlagnahme- und Durchsuchungsbefehls.

Ob sich die Beschwerdeführer unter den dargelegten Umständen rechtzeitig und genügend substantiiert auf den Siegelungsgrund i.S.v. Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO berufen haben, braucht indes nicht abschliessend beurteilt zu werden, wie aus den nachfolgenden Ausführungen hervorgeht. Immerhin aber kann – im Gegensatz etwa zum Fall, wie er BStGer BV.2021.7 v. 22.3.2021 E. 4.4.2 zugrunde lag – nicht gesagt werden, die Beschwerdeführer hätten überhaupt keine Geheimnisinteressen angerufen, haben sie doch etwa auf Geschäftsgeheimnisse hingewiesen. Ob nach einem laienhaften Verständnis unter Geschäftsgeheimnissen auch solche zu verstehen sind, welche aus (geschäftlichen) Beziehungen mit einem Anwalt stammen, kann hier offenbleiben.

5.3

Wie bereits ausgeführt (vgl. oben Erwägung 3.4), hat, wenn der betroffene Inhaber von sichergestellten Aufzeichnungen Geheimnisschutzrechte anruft, im Vorverfahren grundsätzlich das Zwangsmassnahmengericht über das Vorliegen schutzwürdiger Geheimnisinteressen zu entscheiden (Art. 248a Abs. 1 lit. a StPO). Ausnahmen – d.h. die Abweisung des Siegelungsantrages durch die Staatsanwaltschaft selbst ohne Durchführung eines Entsiegelungsverfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht – können nur in liquiden Fällen in Frage kommen, etwa wenn das Siegelungsbegehren offensichtlich unbegründet bzw. rechtsmissbräuchlich erhoben erscheint und ein förmliches Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht geradezu einem Prozessleerlauf gleichkäme. Die Staatsanwaltschaft hält diese Voraussetzungen vorliegend für erfüllt, da bei den Beschwerdeführern als nicht beschuldigten Personen keine rechtlich geschützten Geheimhaltungsinteressen gemäss Art. 264 StPO vorlägen (act. B.2, S. 1). Die Staatsanwaltschaft scheint damit offenbar der Auffassung zu sein (auch wenn dies nicht mit der wünschenswerten Deutlichkeit aus dem angefochtenen Beschlagnahme- und Durchsuchungsbefehl hervorgeht), dass sich die Beschwerdeführer nicht bzw. jedenfalls nicht genügend substantiiert auf den ihnen einzig zur Verfügung stehenden Siegelungsgrund i.S.v. Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO berufen hätten. In der Literatur finden sich denn auch Stimmen, die eine direkte Ablehnung des Siegelungsantrages durch die Staatsanwaltschaft für zulässig erachten, wenn im Siegelungsbegehren gar keine Geheimnisinteressen geltend bzw. glaubhaft gemacht werden, die siegelungsantragstellenden Personen insoweit ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sind, oder wenn liquide erstellt ist, dass schutzwürdige Geheimnisinteressen offensichtlich fehlen (vgl. hierzu etwa Graf, a.a.O., S. 71; zu restriktiveren Auffassungen in der Lehre vgl. indes die Hinweise bei Olivier Thormann/Beat Brechbühl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 16 zu Art. 248 StPO [insb. Fn. 67]). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung scheint in diesem Punkt jedoch (bislang) zurückhaltender zu sein: So nennt sie als Beispiele für ein offensichtlich unbegründetes oder rechtsmissbräuchliches Siegelungsbegehren einzig den Fall der offensichtlich fehlenden Legitimation zur Stellung des Siegelungsantrages bzw. den Fall des offensichtlich verspäteten Siegelungsgesuchs (vgl. BGer 1B_24/2019 v. 27.2.2019 E. 2.1; bestätigt in BGer 1B_522/2019 v. 4.2.2020 E. 2.1 und BGer 7B_48/2023 v. 29.1.2024 E. 3.2.4), mithin Konstellationen, in denen dem Siegelungsantrag (offensichtlich) formelle Mängel anhaften. Diese Aufzählung scheint zwar auf den ersten Blick nicht abschliessend zu sein ("notamment"), am Schluss der Aufzählung betont das Bundesgericht in BGer 1B_24/2019 v. 27.2.2019 E. 2.1 aber gleichwohl, dass in allen anderen Fällen die Entscheidung dem Zwangsmassnahmengericht obliege ("Dans les autres cas, il revient au tribunal des mesures de contrainte de statuer"). Unter diesen Umständen kann jedenfalls nicht von einer eindeutigen Rechtslage gesprochen werden, wonach als zulässig angesehen werden könnte, dass die Staatsanwaltschaft auch offensichtlich nicht hinreichend substantiierte Siegelungsanträge direkt ablehnen könnte. Es ist daran zu erinnern, dass die detaillierte Begründung des Siegelungsantrages erst im Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht zu erfolgen hat (vgl. oben Erwägung 3.2). Insofern gestaltet sich hier denn auch die Ausgangslage anders als bei den vom Bundesgericht genannten Fällen der fehlenden Legitimation bzw. der verspäteten Antragstellung: Diese Mängel können im Entsiegelungsverfahren nicht mehr behoben werden, während eine noch nicht allzu detaillierte Begründung des Siegelungsantrages im Entsiegelungsverfahren "verbessert" werden kann, was dieses nicht per se als prozessualen Leerlauf erscheinen lässt. In diesem Zusammenhang wird denn auch die Auffassung vertreten, aufgrund der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Revision der StPO (namentlich wegen der Einführung von Art. 248a Abs. 3 und 5 StPO) müssten die bislang geltenden Anforderungen an die Substantiierungsobliegenheiten herabgesetzt werden (vgl. Katarina Balic/Andrea Taormina, Anmerkung zum Urteil des Bundesgerichts vom 6. April 2023, 1B_461/2022, forumpoenale 3/2024, S. 174 f.). Nach dem Ausgeführten lag vorliegend somit kein Fall eines offensichtlich unbegründeten oder rechtsmissbräuchlichen Siegelungsbegehrens vor, den die Staatsanwaltschaft dazu ermächtigt hätte, direkt darüber zu entscheiden, zumal auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführer gemäss ihrem (laienhaften) Verständnis unter Geschäftsgeheimnissen auch solche verstanden wissen wollten, welche aus (geschäftlichen) Beziehungen mit einem Anwalt stammten. Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen und der angefochtene Beschlagnahme- und Durchsuchungsbefehl ist aufzuheben.

5.4

Die Beschwerdeführer beantragen – nebst der Aufhebung des angefochtenen Beschlagnahme- und Durchsuchungsbefehls – die Herausgabe der beiden sichergestellten elektronischen Geräte (vgl. act. A.1, Rechtsbegehren Ziff. 1). Dem kann nicht stattgegeben werden. Wird nämlich die Beschwerde gegen die Verfügung betreffend Abweisung des Siegelungsantrags durch die Beschwerdeinstanz gutgeheissen, führt das nicht automatisch zur Rückgabe der Aufzeichnungen oder Gegenstände. Vielmehr weist die Beschwerdeinstanz die Untersuchungsbehörde an, die sichergestellten Objekte unverzüglich zu versiegeln, und gibt ihr Gelegenheit, ein Entsiegelungsgesuch zu stellen (vgl. Graf, a.a.O., S. 73 m.w.H.). Nach Graf, a.a.O., S. 74, beginnt die Entsiegelungsfrist in einem solchen Fall mit dem Entscheid der Beschwerdeinstanz an zu laufen. Ob dem beizupflichten ist, wird jedoch gegebenenfalls das Zwangsmassnahmengericht zu entscheiden haben, sollte sich die Staatsanwaltschaft für ein Entsiegelungsgesuch entscheiden. Selbstverständlich steht es der Staatsanwaltschaft aber auch frei, auf ein Entsiegelungsgesuch zu verzichten und die sichergestellten Geräte den Beschwerdeführern zurückzugeben. Dieser Entscheid obliegt jedoch der Staatsanwaltschaft und ihm kann hier nicht dadurch vorgegriffen werden, dass die Staatsanwaltschaft verpflichtet würde, die sichergestellten Gegenstände an die Beschwerdeführer zurückzugeben.

6.1

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von Art. 8 VGS (BR 350.210) auf CHF 2'000.00 festgesetzt. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens gehen die Kosten vollumfänglich zu Lasten des Kantons Graubünden.

Dispositiv

6.2.1. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte i.S.v. Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO. Gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO haben Dritte Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Art. 433 Abs. 2 StPO ist sinngemäss anwendbar. Demnach hat der Dritte seine Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (vgl. hierzu BGer 6B_888/2021 v. 24.11.2022 E. 9.3 und BGer 6B_1331/2018 v. 28.11.2019 E. 3.1 [je mit Bezug auf Art. 434 Abs. 1 StPO]). Der Entschädigungsanspruch ist auf notwendige Aufwendungen beschränkt. Von Art. 434 Abs. 1 StPO erfasst sind zudem nur die durch das Strafverfahren unmittelbar verursachten Schäden (BGer 6B_888/2021 v. 24.11.2022 E. 9.4 m.w.H.). Was unter einer angemessenen Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO zu verstehen ist bzw. wann notwendige Aufwendungen anzunehmen sind, wird von der Rechtsprechung nicht abschliessend umschrieben (vgl. BGE 139 IV 102 E. 4.3; BGer 6B_226/2017 v. 10.7.2017 E. 4.3.1). Aufwendungen gemäss Art. 433 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der eigenen Interessen notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1; BGer 6B_981/2017 v. 7.2.2018 E. 4.3.1; KGer GR SK2 23 67 v. 18.12.2023 E. 4.2.1; Yvona Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 1b zu Art. 433 StPO). In der Lehre wird zur näheren Umschreibung der notwendigen Aufwendungen teilweise auch auf das zu Art. 429 StPO Gesagte verwiesen (vgl. Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 18 zu Art. 433 StPO; ferner auch die Hinweise in BGer 6B_226/2017 v. 10.7.2017 E. 4.3.1).

6.2.2. Vorliegend reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eine Honorarnote ein (vgl. act. G.2.1), womit die Entschädigung beantragt, beziffert und hinreichend belegt wurde. Geltend gemacht werden dabei Aufwendungen von 18.3 Stunden bei einem Stundenansatz von CHF 350.00.

Die drei ersten der in der Honorarnote aufgeführten Aufwandpositionen bedürfen indes einer genaueren Betrachtung:

Die Position vom 23. April 2024 (total 1.4 Stunden) umfasst gemäss Beschrieb "Durchsicht Durchsuchungsbefehl; Telefonat mit Herrn A._____; Mail an und von Herrn A._____; Ausarbeitung Entwurf Schreiben an Staatsanwaltschaft; Mail von und an Frau D._____". Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, welches Schreiben an die Staatsanwaltschaft damit gemeint sein könnte, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft zu diesem Zeitpunkt in Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren stehen könnte. Folglich ist davon auszugehen, dass der entsprechende Aufwand in Zusammenhang mit dem Untersuchungsverfahren entstanden ist, weshalb er für die Festlegung der Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden kann.

Die Position vom 24. April 2024 (total 0.5 Stunden) umfasst gemäss Beschrieb "Telefonat mit Staatsanwaltschaft Graubünden; kurze Aktennotiz; Mail an Staatsanwalt F._____; Mail an Frau D._____". Beim Mail an die Staatsanwaltschaft dürfte es sich um act. B.8 handeln. Auch dieses steht jedoch nicht in Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren, sodass es für die Festlegung der Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden kann. Dasselbe gilt für das Telefonat an die Staatsanwaltschaft und die daraufhin verfasste Aktennotiz.

Die Position vom 26. April 2024 (total 1.2 Stunden) umfasst gemäss Beschrieb "Telefonat mit Staatsanwalt F._____; Telefonate mit Frau D._____; Mail von Frau D._____". Auch hier ist nicht ersichtlich, inwiefern das Telefonat an die Staatsanwaltschaft zu diesem Zeitpunkt in Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren stehen könnte, sodass es für die Festlegung der Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden kann.

Der Aufwand gemäss den drei genannten Positionen beläuft sich auf insgesamt 3.1 Stunden. Da in den jeweiligen Positionen jeweils mehrere Tätigkeiten zusammengefasst wurden und es nicht bei allen davon an einem Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren mangelt, ist eine pauschale Kürzung vorzunehmen, wobei sich vorliegend eine rund hälftige Reduktion von 3.1 Stunden auf 1.6 Stunden rechtfertigt. Der übrige Aufwand erscheint angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie des Ablaufs des Beschwerdeverfahrens (vgl. dazu insb. Sachverhalt lit. H bis L) als angemessen. Der zu entschädigende Aufwand beläuft sich damit auf 16.8 Stunden.

In der eingereichten Honorarnote wird ein Stundenansatz von CHF 350.00 veranschlagt. Gemäss Art. 3 Abs. 1 HV (BR 310.250) gilt im Kanton Graubünden ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 als üblich. Wird eine Honorarvereinbarung mit einem höheren Stundenansatz eingereicht, wird dieser auf den maximal üblichen Stundenansatz von CHF 270.00 reduziert (vgl. statt vieler KGer GR ZK2 22 24 v. 9.11.2022 E. 5.3). Wird keine Honorarvereinbarung eingereicht, ist der Stundenansatz auf den mittleren Ansatz von CHF 240.00 zu kürzen (vgl. etwa KGer GR ZK2 15 43 v. 15.6.2016 E. 3.1 m.w.H.; KGer GR ZK1 16 115 v. 23.8.2016). Die im Beschwerdeverfahren eingereichte Anwaltsvollmacht (act. G.1) enthält keine Honorarvereinbarung; eine solche befindet sich auch nicht bei den Akten des Untersuchungsverfahrens. Zu berücksichtigen ist somit ein Stundenansatz von CHF 240.00. Damit ergibt sich ein Honorar nach Zeitaufwand von CHF 4'032.00 (16.8 Std. x CHF 240.00). Unter Berücksichtigung der Spesenpauschale von 3% sowie der Mehrwertsteuer von 8.1% resultiert eine Parteientschädigung von CHF 4'489.35.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Beschlagnahme- und Durchsuchungsbefehl vom 19. April 2024 wird aufgehoben.

2. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die sichergestellten elektronischen Gegenstände (Mobiltelefon Samsung schwarz sowie Microsoft Tablet schwarz Surface) unverzüglich zu versiegeln. Der Entscheid, ob beim Zwangsmassnahmengericht ein Entsiegelungsgesuch gestellt wird oder die Gegenstände an die Beschwerdeführer zurückgegeben werden, wird der Staatsanwaltschaft belassen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft).

4. Der Kanton Graubünden (Staatsanwaltschaft) hat A._____ und die B._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 4'489.35 (inkl. Spesen und MWSt.) zu entschädigen.

5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

6. Mitteilung an:

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Art. 222 StGBart. 222 CPart. 222 CP

Art. 110 StPOart. 110 CPPart. 110 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 248a StPOart. 248a CPPart. 248a CPP

1B_464/2012

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1B_464/2012

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Art. 264 StPOart. 264 CPPart. 264 CPP

1B_172/2023

1B_219/2017

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1B_464/2012

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BV.2021.7

Art. 248a StPOart. 248a CPPart. 248a CPP

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1B_24/2019

1B_522/2019

7B_48/2023

1B_24/2019

Art. 248a StPOart. 248a CPPart. 248a CPP

1B_461/2022

Art. 105 StPOart. 105 CPPart. 105 CPP

Art. 434 StPOart. 434 CPPart. 434 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

6B_888/2021

6B_1331/2018

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6B_888/2021

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BGE 139 IV 102ATF 139 IV 102DTF 139 IV 102

6B_226/2017

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6B_981/2017

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6B_226/2017

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

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