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Entscheid

SK2 2024 33

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

26. April 2024Deutsch4 min

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Source gr.ch

Verfügung vom 28. Mai 2024

Referenz SK2 24 33

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Hubert, Vorsitzender

Parteien A._____

Beschwerdeführer

Gegenstand Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot

Anfechtungsobj. Prozessleitende Verfügung Regionalgericht Maloja, Einzelrichterin, vom 03.05.2024, mitgeteilt am 03.05.2024 (Proz. Nr. 535-2024-60/ 61)

Mitteilung 28. Mai 2024

In Erwägung,

dass die B._____ AG am 27. Februar 2024 als Vertreterin der namentlich nicht genannten Eigentümer von Parzelle Nr. C._____ in D._____ beim Regionalgericht Maloja zwei Strafanträge gegen A._____ wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot (Art. 258 Abs. 1 ZPO) stellte,

dass das Regionalgericht in der Folge zwei Verfahren unter den Proz. Nrn. 535-2024-60 und 535-2024-61 eröffnete,

dass die Einzelrichterin am Regionalgericht die beiden Verfahren mit prozessleitender Verfügung vom 3. Mai 2024 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO vereinigte und anordnete, diese unter Proz. Nr. 535-2024-60 weiterzuführen,

dass A._____ mit Eingabe vom 7. Mai 2024 an das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz gelangte und "den Rückzug dieser Prozessleitenden Verfügung" beantragt,

dass die strafrechtliche Beschwerde gegen verfahrensleitende Entscheide erstinstanzlicher Gerichte nur zulässig ist, wenn diese vor der Hauptverhandlung ergehen, es sich nicht nur um Anordnungen über den äusseren Verfahrensablauf handelt und wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 65 StPO; BGer 1B_569/2011 v. 23.12.2011 E. 2 = Pra 2012 Nr. 68; Andreas J. Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N 25 ff., insbes. N 27 zu Art. 393 StPO),

dass mit der angefochtenen prozessleitenden Verfügung einzig eine formelle Verfahrensvereinigung angeordnet und in Aussicht gestellt wird, dass dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung Frist zur Stellungnahme zu den ihm vorgeworfenen Widerhandlungen eingeräumt werde,

dass damit ausschliesslich Anordnungen über den weiteren Verfahrensablauf getroffen wurden,

dass überdies nicht ersichtlich ist, inwieweit A._____ durch diese Anordnungen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen könnte,

dass durch diese nämlich − nebst der prozessökonomisch vorteilhaften Verfahrensvereinigung − ausdrücklich in Aussicht gestellt wird, dass er im Verlaufe des weiteren Verfahrens vor Regionalgericht zur Sache wird Stellung nehmen können,

dass er dabei sämtliche mit seiner Eingabe an das Kantonsgericht vorgebrachten Argumente – die sich nicht gegen die Verfahrensvereinigung als solche richten, sondern sich ausschliesslich auf die Frage der Parkberechtigung beziehen − wird einbringen können,

dass auch A._____ selbst nicht darzulegen vermag, inwieweit ihm durch die getroffenen Anordnungen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen könnte,

dass er damit auch seinen Begründungsobliegenheiten nach Art. 385 Abs. 1 StPO nicht nachkommt (BGer 6B_872/2013 v. 17.10.2013 E. 3; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 392),

dass demzufolge mangels anfechtbarem Beschwerdeobjekt (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 65 Abs. 1 StPO) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass sich aufgrund des Wortlauts des von A._____ gestellten Rechtsbegehrens die Frage stellt, ob es sich bei seiner Eingabe allenfalls um ein Wiedererwägungsgesuch handelt,

dass ein solches bei der verfügenden Behörde − vorliegend beim Regionalgericht − einzureichen wäre (Guidon, a.a.O., Rz. 467), weshalb das Kantonsgericht mangels Zuständigkeit ebenfalls nicht darauf eintreten könnte,

dass sich eine Weiterleitung an das Regionalgericht erübrigt, da dieses sich ohnehin mit der Sache weiter beschäftigen wird und der Beschuldigte dabei Gelegenheit erhalten wird, seine Rechte umfassend zu wahren,

dass aufgrund der gegebenen Umstände ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung verzichtet wird,

dass die vorliegende Verfügung gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

wird verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

Sachverhalt

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Art. 258 ZPOart. 258 CPCart. 258 CPC

Art. 29 StPOart. 29 CPPart. 29 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 65 StPOart. 65 CPPart. 65 CPP

1B_569/2011

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Erwägungen

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

6B_872/2013

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 65 StPOart. 65 CPPart. 65 CPP

Art. 18 GOGart. 18 GOGart. 18 LOG

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF