SK2 2024 34
Regionalgericht Viamala
28. Mai 2024Deutsch4 min
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Source gr.ch
Verfügung vom 6. Juni 2024
Referenz SK2 24 34
Instanz II. Strafkammer
Besetzung Nydegger, Vorsitzender
Parteien A._____
Beschwerdeführer
Gegenstand Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils
Anfechtungsobj. Verfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 07.05.2024, mitgeteilt am 07.05.2024 (Proz. Nr. VV.2023.3656)
Mitteilung 6. Juni 2024
In Erwägung,
dass die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen A._____ ein Strafverfahren u.a. wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB führt,
dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 7. Mai 2024 die Erstellung eines DNA-Profils von der bei A._____ entnommenen WSA-Probe und die Aufnahme desselben in das Informationssystem anordnete,
dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) dagegen mit Eingabe vom 17. Mai 2024 Beschwerde erhob,
dass die Beschwerde gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO zu begründen ist, wobei sie sich insbesondere darüber zu äussern hat, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO),
dass in der Begründung schlüssig zu behaupten ist, weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist, wobei die Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht überspannt werden dürfen, und sich die Begründung zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen hat und es beispielsweise an der genügenden Begründung scheitert, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung nur pauschal bestritten wird (Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3),
dass sich auch ein Laie die Mühe zu nehmen hat, in der Beschwerde mindestens kurz anzugeben, was am angefochtenen Entscheid seiner Ansicht nach falsch ist (BGer 6B_872/2013 v. 17.10.2013 E. 3),
dass fraglich ist, ob der Beschwerdeführer diesen Vorgaben nachkommt,
dass er zur Begründung nämlich (lediglich) vorbringt, es handle sich vorliegend um "sehr intime angelegenheiten", die ihn "aber auch andere Frauen betreffen die ihre Menschlichkeit missbraucht" (vgl. act. A.1),
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern durch die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Zwangsmassnahme Dritte ("andere Frauen") in der vom Beschwerdeführer angesprochenen "Privatehre" tangiert sein könnten,
dass, soweit es dem Beschwerdeführer um seine eigene "Privatehre" gehen sollte und er damit die Verhältnismässigkeit der Massnahme in Frage stellen will, darauf hinzuweisen ist, dass die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Massnahme einen leichten Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit, auf informationelle Selbstbestimmung und auf Familienleben darstellt (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4 m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer verdächtigt wird, mehrere Vermögensdelikte begangen zu haben (vgl. act. E.1, S. 2),
dass der Beschwerdeführer dies nicht in Abrede stellt bzw. den Tatverdacht nicht bestreitet,
dass es sich bei den Delikten, denen der Beschwerdeführer verdächtigt wird, teilweise um Verbrechen handelt (vgl. namentlich Art. 139 Ziff. 1 StGB),
dass sich die Erstellung des DNA-Profils, welche wie erwähnt bloss einen leichten Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers darstellt, im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten bzw. deren Schwere als verhältnismässig erweist,
dass sich die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Massnahme daher als rechtmässig erweist, sodass die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann,
dass der vorliegende Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens an sich kostenpflichtig würde (Art. 428 Abs. 1 StPO),
dass auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann,
wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Es werden keine Kosten erhoben.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
Sachverhalt
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Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
BGE 131 II 449ATF 131 II 449DTF 131 II 449
6B_872/2013
Erwägungen
BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF