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Entscheid

SK2 2024 36

Rechtsöffnung

30. August 2024Deutsch21 min

A. Am 18. August 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) beim Regionalgericht Plessur Anklage gegen A._____ wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 1 und Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 SVG, Art. 10 Abs. 2 VRV und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3 SVG und wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG.

Source gr.ch

Beschluss vom 08. August 2024

Referenz SK2 24 36

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Nydegger, Vorsitzender

Hubert und Richter-Baldassarre

Guetg, Aktuar

Parteien Staatsanwaltschaft Graubünden

Rohanstrasse 5, 7001 Chur

Beschwerdeführerin

gegen

A._____

Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Alexander Egli

Buchli Just, Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur

Gegenstand Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Anfechtungsobj. Beschluss des Regionalgerichts Plessur vom 21.05.2024, mitgeteilt am 21.05.2024 (Proz. Nr. 515-2023-47)

Mitteilung 14. August 2024

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Am 18. August 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) beim Regionalgericht Plessur Anklage gegen A._____ wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 1 und Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 SVG, Art. 10 Abs. 2 VRV und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3 SVG und wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG.

B. Mit Verfügung vom 16. November 2023 wurde zur Hauptverhandlung vom 21. März 2024 vor dem Regionalgericht Plessur vorgeladen. Die Verhandlung vom 21. März 2024 wurde abgesagt, nachdem der ursprüngliche Verteidiger von A._____ das Mandat mit Schreiben vom 25. Januar 2024 niedergelegt hatte.

C. Mit Verfügung vom 4. April 2024 wurde erneut zur Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Plessur vorgeladen, welche für den 24. Mai 2024 angesetzt wurde.

D. Mit Verfügung vom 24. April 2024 wurde A._____ mit Wirkung ab dem 24. April 2024 eine amtliche Verteidigung in der Person von Rechtsanwalt Alexander Egli bestellt.

E. Mit Eingabe vom 13. Mai 2024 liess A._____ durch seinen amtlichen Verteidiger den Antrag stellen, die anberaumte Hauptverhandlung abzusagen, die Sache an die Staatsanwaltschaft zur nochmaligen, korrekten Durchführung des Vorverfahrens zurückzuweisen sowie die Entfernung der bisherigen Beweise anzuordnen. Er begründete dies insbesondere damit, dass er, A._____, im Vorverfahren nicht effektiv verteidigt worden sei (Abwesenheit des ursprünglichen Verteidigers bei den staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahmen), obwohl ein Fall von notwendiger Verteidigung vorgelegen habe.

F. Mit Beschluss vom 21. Mai 2024, gleichentags mitgeteilt, entschied das Regionalgericht Plessur, was folgt:

1.

Das vor Regionalgericht Plessur hängige Strafverfahren gegen A._____ wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln gem. Art. 34 Abs. 1 und Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 SVG, Art. 10 Abs. 2 VRV und Art. 12 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 3 SVG etc. (Proz. Nr. 515-2023-47) wird sistiert. Die auf den 24.05.2024 angesetzte Hauptverhandlung wird abgesagt.

2.

Die ohne Anwesenheit der Verteidigung vorgenommenen staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahmen (STA-act. 1.19-1.23) werden aus den Akten entfernt.

3.

Die Strafakten betreffend A._____ (Proz. Nr. VV.2022.853/CV) werden zur Erhebung der Beweise im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen.

4.

Die Rechtshängigkeit und die Verfahrensleitung werden an die Staatsanwaltschaft Graubünden übertragen.

5.

Für diesen Beschluss werden keine Kosten erhoben.

6.

[Rechtsmittelbelehrung]

7.

[Mitteilung]

G. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 3. Juni 2024 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren:

1.

Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses sei aufzuheben. Das Strafverfahren gegen A._____ wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln etc. sei zur Fortsetzung des Hauptverfahrens an das Regionalgericht zurückzuweisen.

2.

Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses sei aufzuheben. Die staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahmen (act. 1.19-1.23) seien in den Akten zu belassen.

3.

Ziff. 3 des angefochtenen Beschlusses sei aufzuheben. Die Verfahrensakten VV.2022.853/CV seien an das Regionalgericht Plessur zur Durchführung der Hauptverhandlung zurückzuweisen.

4.

Ziff. 4 des angefochtenen Beschlusses sei aufzuheben. Die Rechtshängigkeit und die Verfahrensleitung seien an das Regionalgericht Plessur zurückzuübertragen.

5.

Kostenfolge im Beschwerdeverfahren sei die gesetzliche.

H. Mit Stellungnahme vom 20. Juni 2024 beantragte A._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) das Folgende:

1.

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft von Graubünden vom 3. Juni 2024 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.

Der Unterzeichnende sei per 5. Juni 2024 als amtlicher Verteidiger des Beschwerdegegners im Beschwerdeverfahren SK2 24 36 einzusetzen.

3.

Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8.1 % MWST und Spesen zu Lasten der Staatsanwaltschaft Graubünden.

I. Weitere Eingaben zur Sache sind nicht erfolgt. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Die Angelegenheit ist spruchreif.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschluss einerseits festgehalten, dass die ohne Anwesenheit der Verteidigung vorgenommenen staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahmen (StA act. 1.19-1.23) aus den Akten entfernt würden (Dispositiv-Ziffer 2). Andererseits hat sie die "Strafakten" im Verfahren VV.2022.853 zur Erhebung der Beweise im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (Dispositiv-Ziffer 3), wobei sie die Rechtshängigkeit und die Verfahrensleitung an die Staatsanwaltschaft übertrug (Dispositiv-Ziffer 4). Schliesslich hat sie, aufgrund der Rückweisung der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft, das erstinstanzliche Hauptverfahren sistiert (Dispositiv-Ziffer 1). Die Staatsanwaltschaft ficht sämtliche der in Dispositiv-Ziffern 1-4 getroffenen Entscheidungen an und beantragt deren Aufhebung (act. A.1, S. 1).

1.2

Die Staatsanwaltschaft hält den angefochtenen Beschluss für einen verfahrenserledigenden Entscheid. Die Vorinstanz habe die Rechtshängigkeit und die Verfahrensleitung an die Staatsanwaltschaft übertragen, wodurch sie das bei ihr mit Anklageerhebung anhängig gemachte erstinstanzliche Hauptverfahren faktisch beendet habe (act. A.1, S. 2). Nach Auffassung des Beschwerdegegners handelt es sich beim angefochtenen Beschluss nicht um einen verfahrenserledigenden Entscheid (act. A.2, S. 3).

1.3

Entschliesst sich das Gericht dazu, eine Anklage im Sinne von Art. 329 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, handelt es sich dabei um einen verfahrensleitenden Entscheid gemäss Art. 65 Abs. 1 StPO. Dies gilt selbst dann, wenn die Rechtshängigkeit und die Verfahrensleitung an die Staatsanwaltschaft rückübertragen werden (vgl. hierzu BGE 143 IV 175 E. 2.4; BGer 7B_808/2023 v. 6.12.2023 E. 1.4; BGer 1B_362/2021 v. 6.9.2021 E. 3.1; BGer 1B_171/2017 v. 21.8.2017 E. 1 und 2; OGer TG RBOG 2021 Nr. 29 E. 3; Jonas Achermann, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 62 zu Art. 329 StPO; Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 13a zu Art. 393 StPO). Die im angefochtenen Beschluss angeordnete Rückweisung der "Strafakten" (Dispositiv-Ziffer 3), verbunden mit der Übertragung der Rechtshängigkeit und Verfahrensleitung an die Staatsanwaltschaft (Dispositiv-Ziffer 4), ist daher verfahrensleitender Natur, was umso mehr gilt, als das erstinstanzliche Verfahren nicht abgeschrieben, sondern lediglich sistiert wurde. Sodann ist auch die Sistierung des Verfahrens (Dispositiv-Ziffer 1) lediglich verfahrensleitender Natur (Andreas J. Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N 28 zu Art. 393 StPO [6. Lemma]). Zu beachten ist schliesslich, dass der Entscheid über die (Un-)Verwertbarkeit von Beweismitteln (Art. 140 und 141 StPO), wie ihn die Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 2 getroffen hat, das Strafverfahren ebensowenig abschliesst. Es handelt sich dabei um einen Zwischenentscheid (BGer 1B_431/2015 v. 15.2.2016 E. 1.1), im konkreten Fall somit um einen verfahrensleitenden Beschluss des erstinstanzlichen (Kollegial-)Gerichts. Damit ist festzuhalten, dass sämtliche der von der Staatsanwaltschaft angefochtenen Anordnungen der Vorinstanz (Dispositiv-Ziffern 1-4) lediglich verfahrensleitender Natur sind.

1.4

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte zulässig; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Diese Bestimmung ist in Zusammenhang mit Art. 65 Abs. 1 StPO zu lesen, wonach verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die unmittelbare Beschwerdeführung nach Art. 65 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b 2. Teilsatz StPO bei Entscheiden, die den Gang des Verfahrens betreffen, ausgeschlossen. Dabei handelt es sich insbesondere um alle Entscheide, welche sich auf die Fortführung und den Ablauf des Verfahrens vor und während der Hauptverhandlung beziehen (BGE 140 IV 202 E. 2.1; BGE 138 IV 193 E. 4.3.1).

Bei Anordnungen über den Verfahrensgang, die vor der Eröffnung der Hauptverhandlung getroffen werden, beschränkt die Rechtsprechung des Bundesgerichts den Ausschluss der Beschwerde auf Entscheide, welche keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Kann ein Entscheid jedoch einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken, ist die Beschwerde gemäss Art. 393 StPO grundsätzlich zulässig. Der Begriff des nicht wiedergutzumachenden Nachteils auf kantonaler Ebene wird demjenigen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gleichgestellt. In Strafsachen muss dieser nicht bloss tatsächlicher, sondern rechtlicher Natur sein und auch durch einen (für die rechtsuchende Partei günstigen) Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden können (BGE 141 IV 284 E. 2.2; BGer 1B_171/2017 v. 21.8.2017 E. 2.4).

1.5

Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil liege für sie darin, dass der Beweiswert von Zeugenaussagen, welche jetzt – mehr als zwei Jahre nach dem Tatzeitpunkt (5. Februar 2022) – gemacht würden, weitaus geringer wäre als zum Zeitpunkt, als die Zeugen von der Staatsanwaltschaft befragt worden seien (17. April 2023). Es drohe sogar ein eigentlicher Beweisverlust. Vorweg werde die Ansetzung einer erneuten Befragung quasi verunmöglicht. Die Zeugen wohnten in B._____ und im Kanton C._____. Wolle der Beschwerdegegner selber auch an den Befragungen teilnehmen, könne dies infolge seines Wohnsitzes im Kanton D._____ die Terminabsprache zusätzlich erschweren. Hinzu komme, dass einzelne Zeugen aufgrund des Verhaltens des Beschwerdegegners bereits im Vorfeld der am 17. April 2023 durchgeführten Befragungen verängstigt und nur mit grosser Zurückhaltung bereit gewesen seien, daran teilzunehmen und dort belastende Aussagen zu machen. Angesichts der nunmehr abgelaufenen Zeit seit dem Tatzeitpunkt sei schliesslich davon auszugehen, dass die Aussagen nicht mehr den gleichen Detaillierungsgrad und damit denselben Beweiswert aufweisen würden wie anlässlich der ersten Zeugenbefragung, bei welchen auch schon ein gutes Jahr seit dem Tatzeitpunkt vergangen gewesen sei. Aufgrund dieser Umstände werde der Verlust dieser Beweismittel geradezu riskiert. Es wäre nicht mehr möglich, die Anklage einzureichen und den Fall einer gerichtlichen Beurteilung zuzuführen, was einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil darstelle (act. A.1, S. 3).

1.6

Der Beschwerdegegner bestreitet den nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Es sei notorisch, dass Untersuchungsverfahren zuweilen sehr lange dauern würden. Es sei nicht weiter aussergewöhnlich, dass Auskunftspersonen bzw. Zeugen zwei Jahre oder mehr nach einer angeblichen Tat erstmals von der Staatsanwaltschaft angehört würden. Insofern überrasche die bestrittene Behauptung, dass damit geradezu ein Beweisverlust verbunden wäre. Zum anderen habe sich die Staatsanwaltschaft die ins Feld geführten und bestrittenen Umstände selbst zuzuschreiben. Hätte sie die Zeugen im Einklang mit den Regeln der StPO einvernommen, müsste sie den bestrittenen, aber behaupteten Beweisverlust nicht fürchten. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft sei damit missbräuchlich, zirkelschlüssig und auch widersprüchlich. Zu einer zeitlichen Verzögerung, welche befürchtet werde, führe nämlich vielmehr wiederum das vorliegende Beschwerdeverfahren. Abwegig sei die Behauptung, dass das Durchführen von neuen Befragungen der Zeugen wegen den Wohnorten derselben in C._____ und B._____ etc. unmöglich sei. Am 17. April 2023 hätten alle Zeugeneinvernahmen am selben Tag, nacheinander, stattgefunden. Weshalb dies heute nicht mehr möglich sein solle, sei nicht nachvollziehbar und führe die Staatsanwaltschaft auch nicht aus. Dass die Zeugen wegen des Beschwerdegegners verängstigt und nur mit grosser Zurückhaltung bereit gewesen sein sollen, an den Einvernahmen teilzunehmen und Aussagen zu machen, werde bestritten. Hierfür gebe es keinerlei Belege. Ebenfalls sei falsch und auch nicht einzusehen, weshalb es nicht mehr möglich sein solle, die Anklage einzureichen und einer gerichtlichen Beurteilung zuzuführen. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil sei mithin nicht zu erkennen (act. A.2, S. 3 f.).

1.7.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bewirken Entscheide, welche die Verwertung von Beweisen verbieten und ihre Entfernung aus den Strafakten anordnen, für die Staatsanwaltschaft einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, wenn sie ohne diesen Beweis das Strafverfahren einstellen muss. Die Weiterführung des Strafverfahrens muss "verunmöglicht oder zumindest stark erschwert" (BGer 1B_314/2021 v. 27.7.2021 E. 1.2) werden. Dies trifft nicht zu, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf andere Beweise oder Beweismassnahmen weiterführen und gegebenenfalls Anklage erheben kann (vgl. BGE 141 IV 284 E. 2.4; bestätigt etwa in BGer 1B_314/2021 v. 27.7.2021 E. 1.2). Soweit ersichtlich, findet diese Rechtsprechung insbesondere dann Anwendung, wenn die kantonale Beschwerdeinstanz oder das Zwangsmassnahmengericht als Entsiegelungsbehörde (und damit ebenso kantonal letztinstanzlich; vgl. Art. 248a Abs. 5 StPO) während laufendem Untersuchungsverfahren die Unverwertbarkeit gewisser Beweise festgestellt hat (vgl. aber auch BGer 1B_363/2021 v. 5.4.2022 E. 2.4). Die Zulässigkeit der Beschwerde (an das Bundesgericht) dürfte in diesen Fällen auf der Überlegung beruhen, dass ansonsten nicht gewährleistet wäre, dass die festgestellte Unverwertbarkeit einer bundesgerichtlichen Überprüfung zugeführt werden könnte (vgl. hierzu Felix Bommer, Die strafrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 2015, ZBJV 153/2017, S. 446 f.).

1.7.2

Die soeben wiedergegebene Praxis des Bundesgerichts bezieht sich – wie erwähnt – in erster Linie auf die (gegen den Willen der Staatsanwaltschaft erfolgte) Aktenaussonderung während laufendem Vorverfahren. Werden in dieser Phase Beweise als unverwertbar erklärt und misslingt der Staatsanwaltschaft – aus welchen Gründen auch immer – eine erneute (für die Beweisführung qualitativ gleichwertige) Erhebung der Beweise, besteht für sie durchaus das Risiko, nicht in der Lage zu sein, eine Anklage überhaupt zu formulieren, da ihr einerseits die für unverwertbar erklärten Beweise nicht zur Verfügung stehen und andererseits keine erneut erhobenen (gültigen) Beweise vorliegen oder solche zwar vorliegen, jedoch keine tauglichen Aussagen über den (mutmasslichen) Tathergang zu liefern vermögen. Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft indes bereits eine Anklageschrift verfasst und diese bei der Vorinstanz eingereicht. Entgegen ihrem Dafürhalten ist nicht einzusehen, warum eine erneute Einvernahme der Zeugen von vornherein unmöglich sein soll. Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte, verfügen doch sämtliche Zeugen über einen Wohnsitz in der Schweiz und ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass sie nach wie vor einvernahmefähig sind. Im Falle einer erneuten Einvernahme befürchtet die Staatsanwaltschaft, dass insbesondere aufgrund des zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablaufs den dabei getätigten Aussagen der Zeugen kaum mehr ein Beweiswert zukäme. Selbst wenn dem so wäre (was zwar nicht von vornherein auszuschliessen ist, aber auch nicht als sehr wahrscheinlich erscheint), würde dies der Staatsanwaltschaft eine erneute Anklageerhebung nicht verunmöglichen, könnte sie doch an der bisherigen Anklageschrift festhalten bzw. diese erneut bei der Vor-instanz einreichen.

1.7.3

Geht man, wie erwähnt, davon aus, dass eine erneute Einvernahme der Zeugen grundsätzlich möglich ist und diese auch tatsächlich stattfinden wird, wäre die Staatsanwaltschaft ihrer Pflicht zur Beweisergänzung nachgekommen – und dies auch dann, wenn den neuerlichen Aussagen der Zeugen ein geringerer Beweiswert als den ursprünglichen (unverwertbaren) Aussagen zukäme. Unter diesen Umständen liesse sich nicht mehr sagen, es fehle (gänzlich) an unverzichtbaren Beweismitteln, sodass eine abermalige Rückweisung der Anklage aus gleichen Gründen an die Staatsanwaltschaft zwecks Beweisergänzung nicht zulässig wäre (vgl. hierzu auch BGE 141 IV 39 E. 1.6; BGE 147 IV 167 E. 1.3; Achermann, a.a.O., N 52 zu Art. 329 StPO; Yvona Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N 17 zu Art. 329 StPO). Damit besteht in der vorliegenden Konstellation keine Gefahr, dass die Staatsanwaltschaft nach der durchgeführten Beweisergänzung nicht in der Lage wäre, (erneut) Anklage bei der Vorinstanz zu erheben. Ebenso wenig würde ihr im Falle einer inhaltlich wenig(er) ergiebigen Wiederholung der Zeugeneinvernahmen eine erneute Rückweisung der Anklage drohen.

1.7.4

Das Bundesgericht hat in einem vergleichbaren Fall, wo die Strafverfolgungsbehörden aufgrund der Rückweisung die Anklage durch das erstinstanzliche Gericht gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO die Strafuntersuchung "in erheblichen Teilen" wiederholen musste, festgehalten, es sei zwar denkbar, dass sich nach der neuen Untersuchung ein "schwächeres Beweisfundament" ergebe, dies die Strafverfolgungsbehörden jedoch nicht zur Einstellung oder zum Erlass lediglich von Strafbefehlen zwinge; vielmehr könnten sie, da sie Aussicht hätten, die Verwertbarkeit der vom erstinstanzlichen Gericht als unverwertbar bezeichneten Beweise im weiteren gerichtlichen Verfahren noch zu erlangen, "in jedem Fall" Anklage erheben (BGer 1B_363/2021 v. 5.4.2022 E. 2.3). Im Weiteren hielt das Bundesgericht in besagtem Entscheid in Bezug auf die in Erwägung 1.7.1 wiedergegebene Rechtsprechung fest, ein allenfalls schlechteres Beweisfundament könne für die Bejahung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur nicht genügen, da dieses Risiko bei jeder Entfernung eines Beweismittels aus den Akten bestehe. Die dargelegte Rechtsprechung sei restriktiv. Der Rückweisungsbeschluss des erstinstanzlichen Gerichts verunmögliche die Weiterführung des Verfahrens offensichtlich nicht. Ebenso wenig führe er zu einer starken Erschwerung der Strafuntersuchung. Die Annahme einer derartigen Erschwerung käme gegebenenfalls in Betracht, wenn wesentliche Beweisurkunden nicht mehr vorhanden oder die Beschuldigten und wichtige Auskunftspersonen oder Zeugen nicht mehr auffindbar wären. Dass es sich hier so verhalte, lege der Beschwerdeführer nicht dar und sei nicht ersichtlich (BGer 1B_363/2021 v. 5.4.2022 E. 2.4). Das Bundesgericht verneinte deshalb einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bzw. bestätigte den Entscheid der kantonalen Beschwerdeinstanz, welche mangels nicht wiedergutzumachenden Nachteils auf eine gegen den Rückweisungsbeschluss des erstinstanzlichen Gerichts gerichtete Beschwerde nicht eintrat. Wie in Erwägung 1.7.2 bereits dargelegt, führt auch im vorliegenden Fall die Rückweisung der Anklage bzw. die festgestellte Unverwertbarkeit der Zeugeneinvernahmen nicht zu einer starken Erschwerung der Strafuntersuchung, wie sie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Annahme eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur erforderlich wäre: Eine gewisse Erschwerung der Strafuntersuchung ist zwar durchaus vorstellbar, sie erreicht unter den dargelegten Umständen jedoch nicht das vom Bundesgericht verlangte Mass.

1.7.5

Im Falle einer erneuten Anklageerhebung wäre sodann zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft zu Beginn der Hauptverhandlung die Frage nach der Verwertbarkeit der erhobenen Beweise erneut aufwerfen könnte (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO; BGer 1B_431/2015 v. 15.2.2016 E. 1.1). Dies betrifft namentlich auch die im angefochtenen Beschluss als unverwertbar qualifizierten Zeugeneinvernahmen, da dieser Entscheid – auch wenn er nicht von der Verfahrensleitung, sondern vom Kollegialgericht getroffen wurde – aufgrund seiner verfahrensleitenden Natur nicht in Rechtskraft erwächst (vgl. hierzu BGer 1B_117/2012 v. 26.3.2012 E. 2.4). Zu berücksichtigen ist im Übrigen, dass Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise zwar aus den Strafakten zu entfernen, jedoch nicht (unverzüglich) zu vernichten, sondern bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und erst danach zu vernichten sind (vgl. Art. 141 Abs. 5 StPO). Ein Beweisverlust droht damit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens nicht. Sollte das erstinstanzliche Gericht an der im angefochtenen Beschluss festgestellten Unverwertbarkeit festhalten, so kann das Urteil des Sachgerichts in der Folge mit Berufung angefochten (Art. 398 StPO) und die Angelegenheit schliesslich an das Bundesgericht weitergezogen werden (vgl. BGE 141 IV 284 E. 2.2; BGer 1B_431/2015 v. 15.2.2016 E. 1.1). In der vorliegenden Konstellation ist somit – trotz allenfalls nicht besonders ergiebiger Wiederholung der Zeugeneinvernahmen – gewährleistet, dass die Staatsanwaltschaft die im angefochtenen Beschluss festgestellte Unverwertbarkeit der (ursprünglichen) Zeugeneinvernahmen überprüfen lassen kann – sei dies im erstinstanzlichen Hauptverfahren, in einem allfälligen Berufungsverfahren oder letztlich vor Bundesgericht. Einer (ausnahmsweisen) Befassung der Beschwerdeinstanz mit der Frage der (Un-)Verwertbarkeit der Zeugeneinvernahmen bedarf es daher nicht, zumal eine solche ohnehin in einem gewissen Spannungsverhältnis mit dem Prinzip, wonach die Beweiswürdigung und damit auch die ihr vorgelagerte Prüfung der Verwertbarkeit von Beweisen an sich dem Sachgericht obliegt, steht und nicht ohne Not erfolgen sollte (vgl. dazu BGE 143 IV 475 E. 2.7; 141 IV 289 E. 1.2; KGer GR SK2 19 37 v. 12.3.2020 E. 1.3).

1.7.6

Die Staatsanwaltschaft verweist schliesslich auf BGer 7B_171/2022 v. 15.4.2024. In diesem Entscheid hielt das Bundesgericht fest, dass letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide in der Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken würden, da sie lediglich mit tatsächlichen Nachteilen wie einer Verfahrensverlängerung oder

-verteuerung verbunden seien. Eine Ausnahme von dieser Regel – so das Bundesgericht – sei jedoch zu machen, wenn die Staatsanwaltschaft durch eine Rückweisung gezwungen werde, einer von ihr als falsch erachteten Weisung Folge zu leisten, ohne dass sie dies später anfechten könne (vgl. BGer 7B_171/2022 v. 15.4.2024 E. 1.2). Diese Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall in zweierlei Hinsicht nicht einschlägig: Zum einen geht es nicht um einen letztinstanzlichen kantonalen Rückweisungsentscheid, zum anderen kann die Staatsanwaltschaft, wie aufgezeigt, die Frage der (Un-)Verwertbarkeit der Zeugeneinvernahmen vor dem erstinstanzlichen Gericht und allenfalls auch vor dem Berufungs- und dem Bundesgericht erneut aufwerfen.

1.7.7

Unter den dargelegten Umständen führt die Rückweisung der "Strafakten" (gemeint wohl: der Anklage) lediglich zu einer Verzögerung des Verfahrens sowie zu zusätzlichem Arbeitsaufwand und zu zusätzlichen Kosten für die Staatsanwaltschaft. Diese Nachteile sind jedoch rein tatsächlicher Natur (vgl. Guidon, a.a.O., N 13 zu Art. 393 StPO m.w.H.). Auch die Sistierung des erstinstanzlichen Verfahrens ist für die Staatsanwaltschaft lediglich mit tatsächlichen Nachteilen verbunden, droht zum jetzigen Zeitpunkt doch weder der Eintritt der Verjährung noch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (wobei sich auf Letzteres grundsätzlich nur die beschuldigte Person und – in geringerem Umfang – die Privatklägerschaft berufen könnten).

1.8

Nach dem Gesagten bewirkt der angefochtene Beschluss keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur für die Staatsanwaltschaft, welcher auch durch einen für sie günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte. Die von der Staatsanwaltschaft erhobene Beschwerde erweist sich damit als unzulässig, sodass darauf nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang braucht nicht näher auf die vom Beschwerdegegner vorgebrachte Verletzung von Art. 12 Abs. 2 EGzStPO (BR 350.100) eingegangen zu werden (vgl. act. A.2, S. 3).

2.1

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft, sodass die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche in Anwendung von Art. 8 VGS (BR 350.210) auf CHF 2'000.00 festgesetzt werden, zu Lasten des Kantons Graubünden gehen.

2.2

Die obsiegende Partei hat in sinngemässer Anwendung von Art. 429 StPO i.V.m. Art. 436 StPO grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (KGer GR SK2 22 16 v. 3.2.2023 E. 11.2 m.w.H.). Der Beschwerdegegner beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (vgl. act. A.2, S. 2), sodass er als obsiegend anzusehen ist. Er hat damit Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen zu Lasten des Kantons Graubünden.

Mit Honorarnote vom 27. Juni 2024 (act. G.1.1) machte der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners einen Aufwand von 5.83 Stunden geltend, was als angemessen erscheint. Der geltend gemachte Betrag von CHF 1'295.05 (inkl. Spesen und MwSt.) ist nicht zu beanstanden, sodass der Beschwerdegegner durch den Kanton Graubünden in diesem Umfang zu entschädigen ist. Sein Antrag auf Bestellung eines amtlichen Verteidigers im Beschwerdeverfahren (vgl. act. A.2, S. 2) wird damit gegenstandslos. Daraus folgt, dass die Entschädigung direkt dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners auszubezahlen ist (Art. 429 Abs. 3 StPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft).

Der Kanton Graubünden (Staatsanwaltschaft) hat Rechtsanwalt MLaw Alexander Egli für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'295.05 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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7B_808/2023

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1B_431/2015

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 65 StPOart. 65 CPPart. 65 CPP

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Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

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