SK2 2024 38
Staatsanwaltschaft Graubünden
6. November 2024Deutsch20 min
A. Am 26. März 2020 beantragte B._____ als damalige Geschäftsführerin der C._____ bei der D._____ (nachfolgend: D._____) einen COVID-19-Kredit in der Höhe von CHF 130'000.00. Gestützt auf die Angaben im Kreditvertrag gewährte die D._____ der C._____ den beantragten Kredit. Am 4. Juni 2021 erstattete die D._____ dem Bundesamt für Polizei fedpol, Meldestelle für Geldwäscherei, eine Meldung, es bestehe der Verdacht, dass die C._____ die Umsatzangaben zwecks Berechnung der Kredithöhe falsch angegeben habe. Am 6. Juli 2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ein Strafverfahren gegen B._____ wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB und Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB.
Source gr.ch
Beschluss vom 06. Dezember 2024
Referenz SK2 24 38
Instanz II. Strafkammer
Besetzung Nydegger, Vorsitzender
Hubert und Richter-Baldassarre
Thöny, Aktuarin
Parteien A._____
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Nadja Majid
Kellerhals Carrard Zürich KIG, Rämistrasse 5, Postfach, 8024 Zürich
gegen
B._____
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans M. Weltert
Bahnhofstrasse 10, Postfach 2754, 5001 Aarau
Gegenstand mehrfacher Betrug sowie Urkundenfälschung
Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 29.05.2024, mitgeteilt am 29.05.2024 (Proz. Nr. VV.2022.983)
Mitteilung 17. Dezember 2024
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Am 26. März 2020 beantragte B._____ als damalige Geschäftsführerin der C._____ bei der D._____ (nachfolgend: D._____) einen COVID-19-Kredit in der Höhe von CHF 130'000.00. Gestützt auf die Angaben im Kreditvertrag gewährte die D._____ der C._____ den beantragten Kredit. Am 4. Juni 2021 erstattete die D._____ dem Bundesamt für Polizei fedpol, Meldestelle für Geldwäscherei, eine Meldung, es bestehe der Verdacht, dass die C._____ die Umsatzangaben zwecks Berechnung der Kredithöhe falsch angegeben habe. Am 6. Juli 2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ein Strafverfahren gegen B._____ wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB und Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB.
Ebenfalls am 26. März 2020 beantragte B._____ als Geschäftsführerin und Präsidentin des Verwaltungsrates der E._____ bei der F._____ einen Covid-19-Kredit in der Höhe von CHF 110'000.00. Gestützt auf die Angaben im Kreditantrag gewährte die F._____ den beantragten Kredit. Am 23. Juni 2023 liess die G._____, eine Strafanzeige gegen B._____ wegen Betrugs, Urkundenfälschung etc. einreichen, da der Verdacht bestehe, dass sie den ausbezahlten Kredit nicht gemäss den Zusicherungen im Kreditvertrag verwendet habe.
B. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 29. Mai 2024, gleichentags mitgeteilt, das Verfahren gegen B._____ wegen mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB sowie mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB ein.
C. Dagegen liess die G._____, am 7. Juni 2024 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben, wobei sie die folgenden Anträge stellte:
1.
Die Einstellungsverfügung vom 29. Mai 2024 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin 1 sei zu verpflichten, die Strafuntersuchung fortzusetzen;
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.
D. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
E. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) liess ihrerseits mit Eingabe vom 8. Juli 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen.
F. Weitere Eingaben sind nicht erfolgt. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Die Angelegenheit ist spruchreif.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Zuständige Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO ist im Kanton Graubünden das Kantonsgericht (Art. 22 EGzStPO [BR 350.100]). Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer (Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]).
Die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde richtet sich gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Mai 2024, mitgeteilt am 29. Mai 2024, und damit gegen ein taugliches Anfechtungsobjekt. Die Beschwerde vom 7. Juni 2024 erweist sich als rechtzeitig. Die Beschwerdeführerin übernahm als eine vom Bund anerkannte Bürgschaftsgenossenschaft die Solidarbürgschaft betreffend den der C._____ sowie der E._____ gewährten Covid-19-Kredit und hat damit ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des Entscheids. Sie hat sich zudem als Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt konstituiert, weshalb sie zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
2.
Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerdeinstanz ist nicht an die Begründung der Parteien und – ausser bei der Beurteilung einer Zivilklage – an deren Anträge gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeinstanz verfügt mithin in der vorliegenden Konstellation über volle Kognition. Sie kann damit ihre eigene, rechtlich begründete Ansicht an die Stelle derjenigen der vorinstanzlichen Strafbehörde setzen und die Beschwerde gutheissen, wenn ihr die erhobene Rüge begründet erscheint (vgl. Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 15 zu Art. 393 StPO m.w.H.). Die beschwerdeführende Partei hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Art. 396 Abs. 1 StPO).
3.
Das vorliegende Verfahren betrifft mutmassliche Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung von Covid-19-Krediten. Es erscheint angebracht, vorgängig einige allgemeine Ausführungen dazu anzubringen, um insbesondere darzulegen, welche gesetzlichen Bestimmungen Anwendung finden.
3.1
In Anbetracht der raschen Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2-Epidemie), hat der Bundesrat am 16. März 2020 die "ausserordentliche Lage" im Sinne von Art. 7 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (EpG; SR 818.101) erklärt und eine Reihe von Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung getroffen, darunter die Schliessung von dem Publikum zugänglichen Einrichtungen (siehe Art. 6 Abs. 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus vom 13. März 2020 [Covid-19-Verordnung 2; SR 818.101.24] in der vom 17. März 2020 an geltenden Fassung [AS 2020 7831]). Um die wirtschaftlichen Konsequenzen der Verbreitung des Coronavirus einzudämmen und insbesondere die Liquiditätsprobleme zu beheben, die sich zufolge der Schliessungen und der plötzlichen Senkung der Nachfrage ergeben haben, hat der Bundesrat am 20. März 2020, unter anderem, ein sofortiges Hilfsprogramm in Form von Überbrückungskrediten mit Bürgschaften im Umfang von 20 Milliarden Franken verkündet. Wenige Tage später, nach der Genehmigung eines Verpflichtungskredits durch die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte hat der Bundesrat die (Not-)Verordnung vom 25. März 2020 zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus erlassen (COVID-19-Solidarbürschaftsverordnung; Covid-19-SBüV; SR 951.261), die am darauffolgenden Tag, das heisst am 26. März 2020, in Kraft getreten ist (siehe Art. 25 Abs. 1 Covid-19-SBüV). Mit diesem Erlass bot man den Selbstständigerwerbenden und den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) einen einfachen, raschen Zugang ohne bürokratische Formalitäten zu Bankkrediten und daher zur notwendigen Liquidität an, um für die nächsten Monate für ihre Festkosten aufzukommen (siehe Eidgenössische Finanzverwaltung [EFV], Verordnung über die Solidarbürgschaften COVID-19, Erläuterungen, 14. April 2020 [nachfolgend: EFV, Erläuterungen], S. 2,; Botschaft vom 18. September 2020 zum Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus, BBl 2020 8478 und 8482 Ziff. 1.1). Das eingeführte System nutzte das bereits bestehende und bewährte Instrument der Solidarbürgschaften der vier vom Bund anerkannten Bürgschaftsorganisationen (vgl. zum Ganzen BGE 150 IV 169 in: Pra 2024 Nr. 46 E. 3.1 m.w.H.).
3.2
Die Solidarbürgschaft nach der Covid-19-SBüV diente ausschliesslich zur Sicherstellung von Bankkrediten für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Gesuchsteller (Art. 6 Abs. 1 Covid-19-SBüV) infolge der Coronavirus-Epidemie (siehe Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2020 über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus, Covid-19-SBüG; SR 951.26). Der erhaltene Kredit durfte ausschliesslich zur Deckung der finanziellen Bedürfnisse in Verbindung mit der Geschäftstätigkeit des Gesuchstellers verwendet werden, mit anderen Worten dazu, den Mangel an Liquidität zu decken, zu dem die Verminderung der Einnahmen infolge der vom Coronavirus ausgelösten Krise geführt hat, sowie dazu, die Insolvenz abzuwenden. Art. 6 Abs. 3 Covid-19-SBüV schloss daher für die Dauer der Solidarbürgschaft ausdrücklich eine Reihe von Finanz- und Handelsoperationen aus. Insgesamt zielte diese Bestimmung darauf ab, den Abfluss von Liquidität zu vermeiden und namentlich zu verhindern, dass die dank der Covid-19-SBüV erhaltenen Kredite, direkt oder indirekt, zu anderen Zwecken verwendet werden als den vorgesehenen, nämlich den Erhalt der wirtschaftlichen Fortführung des Geschäftsbetriebs (EFV, Erläuterungen, S. 10 zu Art. 6 Covid-19-SBüV). Sie stellte zudem eine Art von Anreiz zu einem gewissen Druck zur Amortisation des Kredits im Hinblick darauf, eine volle unternehmerische Freiheit wiederzuerlangen (vgl. BGE 150 IV 169 in: Pra 2024 Nr. 46 E. 3.2.3 m.w.H.).
3.3
Da sie sich auf das Notrecht stützte, war die Geltungsdauer der Covid-19-SBüV zeitlich beschränkt. Nachdem sie ursprünglich auf 6 Monate von ihrem Inkrafttreten an beschränkt war (Art. 25 Abs. 2 Covid-19-SBüV), ist ihre Geltungsdauer in der Folge bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eines sie ersetzenden Gesetzes verlängert worden, um Regelungslücken oder einem rechtlichen Vakuum vorzubeugen. Am 19. Dezember 2020 ist das Covid-19-SBüG in Kraft getreten, das, mit einigen Änderungen, die Covid-19-SBüV in ein ordentliches (dringlich erklärtes, siehe Art. 31 Abs. 1 Covid-19-SBüG) Gesetz überträgt.
4.
Zunächst ist auf die Vorwürfe im Zusammenhang mit der C._____ einzugehen.
4.1
Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Einstellungsverfügung aus, die im Zusammenhang mit der C._____ im Auftrag der Staatsanwaltschaft getätigten polizeilichen Ermittlungen hätten ergeben, dass die beantragte Kreditsumme gerechtfertigt gewesen sei. Die Privatklägerin bringe vor, dass die Beschuldigte im Dezember 2020 CHF 150'000.00 der Kreditmittel in betrügerischer Weise und damit unrechtmässig zur Rückzahlung von Privatdarlehen verwendet habe. Die D._____ habe der H._____ am 26. März 2020 den beantragten Covid-19-Kredit in der Höhe von CHF 130'000.00 überwiesen. Die angeblich tatbestandliche Zahlung in der Höhe von CHF 150'000.00 an die H._____ sei am 14. Dezember 2020 erfolgt. In der Zeit vom 26. März 2020 und 14. Dezember 2020 seien auf dem entsprechenden Kontokorrent nebst der Gutschrift des Covid-19-Kredits weitere Gutschriften in der Höhe von ca. CHF 386'329.40. erfolgt. Selbst ohne die Überweisung vom 8. Dezember 2020 in der Höhe von CHF 200'000.00 der C._____ an die I._____ seien Gutschriften, nebst dem Covid-19-Kredit in Höhe von über CHF 186'000.00 erfolgt. Wenn nun die Beschuldigte am 14. Dezember 2020 insgesamt CHF 150'000.00 an die H._____ überweisen habe, könne ihr aufgrund des soeben aufgezeigten Geldflusses nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, diesen Betrag aus dem Covid-19-Kredit in betrügerischer Umgehung der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung überwiesen zu haben. Selbst wenn es sich bei der Überweisung vom 14. Dezember 2020 um eine Rückzahlung eines Privatdarlehens gehandelt habe, habe die Beschuldigte bzw. die C._____ im Dezember 2020 um genügend eigene liquide Mittel verfügt, um diese Rückzahlung vorzunehmen, da das Geld nicht ausschliesslich aus dem Covid-19-Kredit gekommen sei. Infolgedessen könne der Beschuldigten auch nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, im Kreditantragsformular eine Falschbeurkundung begangen zu haben.
4.2
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Beschwerdegegnerin habe zwischen dem 4. Dezember 2018 und dem 30. November 2020 Gutschriften von der H._____ in der Höhe von insgesamt CHF 240'000.00 mit dem Zahlungsgrund "Darlehen" erhalten. Es gelte festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin gemäss Handelsregisterauszug Gesellschafterin und Vorsitzende der Geschäftsführung der H._____ sei. Am 14. Dezember 2020 sei sodann eine Überweisung der C._____ an die H._____ in Höhe von CHF 150'000.00 erfolgt. Aufgrund der vorangegangenen Gutschriften mit dem Vermerk "Darlehen" schliesst die Beschwerdeführerin, dass es sich bei dieser Zahlung um eine unzulässige Rückzahlung eines Privatdarlehens während der Solidarbürgschaft bzw. um eine (verdeckte) Dividendenausschüttung handeln könnte. Diesfalls läge ein Verstoss gegen die Bestimmungen von Art. 6 Abs. 3 lit. b aCovid-19-SBüV und Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG sowie Ziff. 4 des Kreditantrages vor. Die in der Kreditvereinbarung gemachten Zusicherungen seien demzufolge mutmasslich falsch. Daran ändere auch nicht, dass die Beschwerdegegnerin über genügend eigene liquide Mittel verfügt habe. Dies weil während der gesamten Dauer der Solidarbürgschaft, also bis zur vollständigen Rückzahlung des Covid-19-Kredits, Darlehensgewährungen und -rückzahlungen sowie (verdeckte) Gewinnausschüttungen absolut unzulässig seien.
4.3
Im Zentrum der Argumentation der Beschwerdeführerin stehen Art. 6 Abs. 3 lit. b aCovid-19-SBüV respektive Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG. Danach ist die Gewährung von Darlehen oder die Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern oder von nahestehenden Personen während der Dauer der Solidarbürgschaft "ausgeschlossen" (Art. 2 Abs. 2 lit. b Teilsatz 1 Covid-19-SBüG). Gemäss Praxis des Bundesgerichts (vgl. dazu BGer 5A_299/2024 v. 19.9.2024 E. 3.4.1 mit zahlreichen Hinweisen) beschränkt sich das Verbot nicht auf die Verwendung von liquiden Mitteln, die aus Covid-19-Krediten stammen. Vielmehr betrifft das Verbot, unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen, die gesamten liquiden Mittel (oder andere Vermögenswerte) des Unternehmens und nicht nur die durch Kredite erlangten. Das in Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG erwähnte Verbot der Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern oder von nahestehenden Personen entspricht dem Zweck des Gesetzes, die Liquidität des Unternehmens sicherzustellen, denn auch die Rückzahlung von Darlehen mindert die Liquidität. Allerdings gilt das Verbot nicht uneingeschränkt. Bereits aufgrund des Gesetzeswortlauts zulässig ist die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber einer anderen Gruppengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die vor Entstehung der Solidarbürgschaft bestanden haben, namentlich von vorbestehenden ordentlichen Zins- und Amortisationszahlungspflichten (Art. 2 Abs. 2 lit. b Teilsatz 2 Covid-19-SBüG). In der Botschaft des Bundesrats vom 18. September 2020 zum Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus wurde hinsichtlich Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG sodann ausgeführt, dass lit. b ab Erhalt des Covid-19-Kredits die Gewährung neuer Darlehen oder die Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern (z. B. Aktionärinnen, Gesellschafter einer GmbH und Genossenschafterinnen) oder von nahestehenden Personen verbiete. In Bezug auf vorbestehende Kredite, d. h. bereits vor Abschluss der Kreditvereinbarung bzw. des Kreditvertrags nach der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung bestehende Kredite, soll insbesondere vermieden werden, dass mit Covid-19-Krediten ausserordentliche Amortisationen oder ausserordentliche Zinszahlungen geleistet werden. Ordentliche, vertragliche Amortisationen und Zinszahlungen für vorbestehende Kredite (inkl. Verzugszinsen) und die Erfüllung einer vorbestehenden Verpflichtung zur Gewährung eines Darlehens unter einem bereits vor der Aufnahme eines Covid-19-Kredits abgeschlossenen Kreditvertrags sind – entsprechend dem Grundsatz pacta sunt servanda – zulässig. Ebenfalls zulässig ist die Rückzahlung von Darlehen aufgrund einer ausserordentlichen Kündigung eines Kreditverhältnisses durch die Kreditgeberin, das vor Abschluss der Kreditvereinbarung oder des Kreditvertrags nach der COVID-19-Solidarbürgschaftverordnung bestand. Vorausgesetzt ist aber auch hier die zweckkonforme Verwendung der Kreditmittel. Insbesondere ausserordentliche Kündigungen oder Rückzahlungen zwecks Umschuldung bestehender Kredite mit einem Covid-19-Kredit erfüllen diese Voraussetzung nicht.
4.4
Im konkreten Fall geht aus den eingereichten Bankauszügen hervor, dass die C._____ vor Erhalt des Covid-19-Kredits mehrere fünfstellige Beträge von der H._____ erhalten hatte. So geht aus der Gutschriftsanzeige vom 4. Dezember 2018 (act. B.17) hervor, dass die H._____ der C._____ an jenem Tag CHF 50'000.00 mit dem Vermerk "Darlehen" überwies. Am 6. Juni 2019 gingen weitere CHF 25'000.00 vom selben Auftraggeber ein, wobei als Zahlungsgrund wiederum "Darlehen" angegeben war (vgl. act. B. 18). Bis zum 9. Dezember 2019 erhielt die C._____ von der H._____ weitere Teilzahlungen in Höhe von CHF 30'000.00 (vgl. act. B. 19), CHF 50'000.00 (vgl. act. B.20), CHF 10'000.00 (vgl. act. B.21), CHF 15'000.00 (vgl. act. B.22), CHF 10'000.00 (vgl. act. B.23), CHF 10'000.00 (vgl. act. B.24) CHF 20'000.00 (vgl. act. B.25) und CHF 20'000.00 (vgl. act. B.26), allesamt mit dem Vermerk "Darlehen". Aufgrund dieser Zahlungen und dem angegebenen Zahlungsgrund ist davon auszugehen, dass die H._____ der C._____ noch vor Erhalt des Covid-19-Kredits ein Darlehen gewährt hatte. Dies wird von der Beschwerdegegnerin selbst denn auch nicht explizit in Abrede gestellt. Am 14. Dezember 2020, mithin nach Erhalt des Covid-19-Kredits, erfolgte sodann ohne Angabe eines Zahlungsgrundes eine Überweisung der C._____ an die H._____ in Höhe von CHF 150'000.00 (vgl. act. B.29). Aufgrund der vorangegangenen Gutschriften kann – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um eine Rückzahlung des gewährten Darlehens handelte. Wie vorstehend bereits ausgeführt wurde (vgl. oben E. 4.3), ist eine Rückzahlung von Darlehen gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG nur in Ausnahmefällen zulässig. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, wurde jedoch seitens der Staatsanwaltschaft nicht abgeklärt. Vielmehr beschränkte sich die Staatsanwaltschaft auf den Hinweis, dass die C._____ über genügend liquide Mittel verfügt habe, um eine Rückzahlung ausserhalb des Covid-19-Kredits vornehmen zu können. Diese Auffassung geht – wie die Ausführungen oben in E. 4.3 zeigen – jedoch fehl, da sich die Mittel aus dem Covid-19-Kredit mit den übrigen Finanzen vermischen und nicht gesondert betrachtet werden können. Vielmehr bezieht sich das Darlehensrückzahlungs- und Dividendenverbot auf die gesamten liquiden Mittel und Vermögenswerte des Unternehmens (vgl. BGer 5A_299/2024 v. 19.09.2024 E. 3.4.1). Dies umso mehr, als sich im vorliegenden Fall die Mittel aus dem Covid-19-Kredit auch nicht auf einem separaten Konto befunden haben (vgl. dazu act. B.27). Insofern erweist sich die Begründung in der Einstellungsverfügung in diesem Punkt als unzureichend.
5.
Des Weiteren sind die Einwände betreffend die Vorkommnisse im Zusammenhang mit der E._____ zu beurteilen.
5.1
Die Staatsanwaltschaft legt hierzu dar, die getätigten polizeilichen Ermittlungen hätten ergeben, dass die beantragte Kreditsumme aufgrund des Umsatzerlöses des Jahres 2018 ebenfalls gerechtfertigt gewesen sei. Bei den Überweisungen an die WHS-Stiftung in der Zeit vom 25. Mai 2020 bis zum 18. Oktober 2022 in der Höhe von CHF 206'000.00 habe es sich nachweislich um Mietzinszahlungen gehandelt. Die Überweisungen hätten im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Beschuldigten gestanden. Die Beschuldigte habe somit den Covid-19-Kredit in der Höhe von CHF 110'000.00 vollumfänglich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der E._____ verwendet. Es könne ihr daher nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, die Kreditmittel in strafbarer Weise beantragt und verwendet zu haben. Damit würden sich weitere Ausführungen zur Verwendung der Überweisungen vom 1. April 2021 an die H._____ und vom 21. Mai 2021 an die J._____ (recte: J._____) in der Höhe von total CHF 73'692.75 erübrigen, zumal auf dem Konto der E._____ zu diesen Zeitpunkten genügend Liquidität für die Überweisungen vorhanden gewesen seien, welche zweifelsfrei nicht ausschliesslich aus dem Covid-19-Kredit gekommen seien.
5.2
Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, dem Kontoauszug des Kontos der Beschwerdegegnerin sei zu entnehmen, dass am 1. April 2021 eine Überweisung von CHF 5'000.00 auf ein Konto der H._____ und am 21. Mai 2021 ein Betrag in der Höhe von CHF 68'692.75 an die J._____ getätigt worden sei. Bei der ersten Unternehmung sei die Beschwerdegegnerin Gesellschafterin und Vorsitzende der Geschäftsführung, bei der letzteren Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift. Daher bestehe der erhebliche Verdacht, dass es sich dabei um während der Dauer der Solidarbürgschaft unzulässige Darlehensgewährungen bzw. -rückzahlungen und/oder unzulässige (verdeckte) Gewinnausschüttungen gehandelt habe. Daran ändere auch die Begründung der Staatsanwaltschaft nichts, wonach zum Zeitpunkt der beiden Überweisungen genügend Liquidität vorhanden gewesen sei, welche zweifelsfrei nicht ausschliesslich aus dem Covid-19-Kredit gekommen sei.
5.3
Wie bereits vorstehend ausgeführt wurde, ist bei der Beurteilung der Verwendung von Covid-19-Krediten keine gesonderte Betrachtung zwischen den aus dem Kredit stammenden Mitteln und den übrigen Finanzen der Unternehmung vorzunehmen. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem sich die Gelder aus dem Covid-19-Kredit auf dem gleichen Konto befinden wie die Erträge aus der regulären Geschäftstätigkeit (vgl. dazu act. B.30), kommt es zwangsläufig zu einer Vermischung der finanziellen Mittel. Demzufolge ist der Beschwerdeführerin dahingehend zu folgen, dass sich das Verbot der Rückzahlung von Darlehen nicht auf die Verwendung von Kreditmitteln beschränkt, sondern die gesamten liquiden Mittel des Unternehmens betrifft. Kommt hinzu, dass bei den beiden getätigten Zahlungen an die H._____ und an die J._____ kein Zahlungszweck angegeben wurde. Die Beschwerdegegnerin äussert sich dazu in ihrer Beschwerdeantwort nicht. Diese Information ist jedoch zur Prüfung, ob die Kreditmittel in Einhaltung der Kreditvereinbarung sowie Art. 6 Abs. 3 lit. b aCovid-19-SBüV respektive Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG rechtmässig verwendet worden sind, unerlässlich, zumal im konkreten Fall alle drei Firmen der Beschwerdegegnerin gehören (vgl. dazu act. B.28 und B.31). Mit anderen Worten kann entgegen dem Dafürhalten der Staatsanwaltschaft nicht zweifellos davon ausgegangen werden, dass die Kreditmittel auch tatsächlich rechtmässig verwendet wurden.
6.
Bei dieser Beweislage kann – entgegen den Darlegungen der Beschwerdegegnerin – nicht gesagt werden, dass ein strafrechtlich relevantes Verhalten eindeutig ausgeschlossen werden könnte. Damit steht nicht von vornherein fest, dass jedes andere Ergebnis als ein Freispruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Die Verfahrenseinstellung erweist sich in Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro duriore als unzulässig. Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 29. Mai 2024 ist aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Graubünden zur Fortführung des Verfahrens beziehungsweise zur Vornahme ergänzender Untersuchungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen zurückzuweisen. Dabei wird die Staatsanwaltschaft zum einen zu prüfen haben, ob tatsächlich eine unrechtmässige Verwendung der Kreditmittel im Sinne von Art. 6 Abs. 3 lit. b aCovid-19-SBüV respektive Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG vorliegt und, falls dies zu bejahen wäre, ob damit Anhaltspunkte für einen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und/oder einer Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB bestehen. Zu den diesbezüglichen Tatbestandsvoraussetzungen sei auf BGE 150 IV 169 in: Pra 2024 Nr. 46 hingewiesen.
7.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 8 VGS (BR 350.210) erhebt das Gericht im Beschwerdeverfahren eine Gebühr von CHF 1'000.00 bis 5'000.00. Unter Berücksichtigung des angefallenen Aufwands werden die Kosten für das vorliegende Verfahren auf insgesamt CHF 2'000.00 festgesetzt. Diese gehen ausgangsgemäss gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO zu Lasten des Kantons Graubünden. Die von der Beschwerdeführerin bezahlte Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 2'000.00 wird dieser durch das Kantonsgericht erstattet.
Dispositiv
8. Für die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren verweist Art. 436 Abs. 1 StPO auf die Art. 429-434 StPO. Der Entschädigungsentscheid richtet sich dabei grundsätzlich ebenfalls nach Obsiegen oder Unterliegen (vgl. Art. 429 ff. StPO) und folgt demnach dem Kostenentscheid. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO konkretisiert dies für die Privatklägerschaft. Demnach hat sie Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin obsiegt vollumfänglich, weshalb ihr eine Entschädigung zusteht.
8.1. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin macht in ihrer Honorarnote vom 27. August 2024 (act. G.4) Aufwendungen von 5.4 Stunden geltend. Dieser zeitliche Aufwand erscheint angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen angemessen und ist nicht zu beanstanden. Die Rechtsvertreterin berechnet indessen ihr Honorar ausgehend von einem Stundenansatz von CHF 350.00. Gemäss Art. 3 Abs. 1 HV (BR 310.250) gilt im Kanton Graubünden ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 als üblich. Der gemäss Honorarvereinbarung vereinbarte Stundenansatz liegt ausserhalb dieses Rahmens, weshalb er auf CHF 270.00 zu kürzen ist. Demnach ergibt sich ein Gesamthonorar im Betrag von CHF 1'623.40 (inkl. 3% Spesen und 8.1% MwSt.). Damit ist die Beschwerdeführerin mit CHF 1'623.40 zulasten des Kantons Graubünden zu entschädigen.
8.2. Die Beschwerdegegnerin hat die Abweisung der Beschwerde beantragt (vgl. act. A.3, Antrag Ziff. 1) und sich daher mit der angefochtenen Einstellungsverfügung identifiziert. Sie gilt somit als unterliegend, sodass sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung hat (vgl. KGer GR PKG 2021 Nr. 1 E. 4).
Demnach wird erkannt:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Einstellungsverfügung vom 29. Mai 2024 aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Graubünden zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Die von der G._____, geleistete Sicherheit von CHF 2'000.00 wird ihr erstattet.
Der G._____, wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'623.40 (inkl. Spesen und MwSt.) zu Lasten des Kantons Graubünden zugesprochen.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Mitteilung an]
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Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 20 StPOart. 20 CPPart. 20 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 7 EpGart. 7 LEpart. 7 LEp
BGE 150 IV 169ATF 150 IV 169DTF 150 IV 169
BGE 150 IV 169ATF 150 IV 169DTF 150 IV 169
5A_299/2024
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Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
BGE 150 IV 169ATF 150 IV 169DTF 150 IV 169
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
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Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 434 StPOart. 434 CPPart. 434 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
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