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Entscheid

SK2 2024 4

Übrige Fälle und Geschäfte

26. Juli 2024Deutsch31 min

A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden führt gegen A._____ eine Strafuntersuchung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG). Am 7. Dezember 2023 erliess sie einen Strafbefehl. A._____ erhob hiergegen Einsprache.

Source gr.ch

Beschluss vom 26. Juli 2024

Referenz SK2 24 4

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Richter-Baldassarre, Vorsitzende

Hubert und Cavegn

Bensbih, Aktuarin

Parteien A._____

Beschwerdeführer

vertreten durch avv. Francesca Piffaretti-Lanz

Viale C. Cattaneo 1, CP 1740, 6901 Lugano

gegen

Staatsanwaltschaft Graubünden

Rohanstrasse 5, 7001 Chur

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Genehmigung einer Überwachung (Art. 273 ff. StPO); Rückwirkende Überwachung Netzzugangsdienste

Anfechtungsobj. Entscheid Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden vom 09.01.2024, mitgeteilt am 10.01.2024 (Proz. Nr. 645-2024-5)

Mitteilung 29. Juli 2024

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden führt gegen A._____ eine Strafuntersuchung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG). Am 7. Dezember 2023 erliess sie einen Strafbefehl. A._____ erhob hiergegen Einsprache.

B. Mit Verfügung vom 9. Januar 2024 ordnete die Staatsanwaltschaft die rückwirkende Randdatenerhebung gemäss Art. 273 StPO (rückwirkende Überwachung Netzzugangsdienste; Erhebung Standortdaten des Mobiltelefons) für die Rufnummer _____, lautend auf A._____, für den Zeitraum vom 15. Juli 2023, 00.01 Uhr, bis 15. Juli 2023, 23.59 Uhr, an. Gleichentags stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden ein Gesuch um Genehmigung der Überwachung gemäss Art. 273 ff. StPO.

C. Mit Entscheid vom 9. Januar 2024 genehmigte das Zwangsmassnahmengericht die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Überwachung im Sinne einer rückwirkenden Randdatenerhebung.

D. Am 15. Januar 2024 teilte die Staatsanwaltschaft A._____ besagte rückwirkende Überwachung mit.

E. In der Folge erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführer) am 23. Januar 2024 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Er stellt folgende Anträge:

IN VIA PRELIMINARE

Il presente reclamo è integralmente accolto.

§

Di conseguenza, l'ordine del Procuratore di data 9 gennaio 2024 e il relativo mandato alla Polizia cantonale grigionese sono attualmente sospesi fino ad evasione del presente gravame;

§

Di conseguenza, ogni dato, metadato, e/o altro elemento eventualmente già ottenuto agli atti tramite l'ordine e relativo mandato, è stralciato dall'incarto, cancellato o in altro modo reso inutilizzabile fino ad evasione del presente gravame.

Protestate tasse, spese e ripetibili.

NEL MERITO

Il presente reclamo è integralmente accolto.

§

[L]a decisione qui impugnata è annullata.

Di conseguenza ogni dato, metadato, e/o altro elemento scaturito dall'ordine del Procuratore di data 9 gennaio 2024 e dal relativo mandato alla Polizia cantonale grigionese, è stralciato dall'incarto, cancellato o in altro modo reso inutilizzabile fino ad evasione del presente gravame.

Protestate tasse, spese e ripetibili.

F. Den Antrag des Beschwerdeführers auf aufschiebende Wirkung wies die Vorsitzende am 25. Januar 2024 ab.

G. Am 12. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer sowohl hierorts als auch bei der Staatsanwaltschaft ein ärztliches Zeugnis ins Recht.

H. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft schloss, innert erstreckter Frist, mit Stellungnahme vom 29. Februar 2024 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

I. Die Akten sind beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Personen, deren Post- oder Fernmeldeverkehr überwacht wurde oder welche die überwachte Postadresse oder den überwachten Fernmeldedienst mitbenutzt haben, können Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO führen (Art. 279 Abs. 3 StPO).

1.2

Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdefrist beginnt mit Erhalt der Mitteilung im Sinne von Art. 279 Abs. 1 StPO zu laufen (Art. 279 Abs. 3 Satz 2 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Beschwerdeobjekt ist zwar an sich der zwangsmassnahmengerichtliche Genehmigungsentscheid, doch können mit der Beschwerde sämtliche Mängel des Anordnungs- und Genehmigungsverfahrens gerügt werden (Thomas Hansjakob, Überwachungsrecht der Schweiz, Kommentar zu Art. 269 ff. StPO und zum BÜPF, Zürich 2018, Rz. 1296; Marc Jean-Richard-dit-Bressel, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 10 zu Art. 279 StPO). Beschwerdegründe können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sein. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden.

1.3

Mit Schreiben vom 15. Januar 2024 orientierte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 279 Abs. 1 StPO über die angeordnete Überwachungsmassnahme bzw. die Erhebung von Randdaten (StA act. 21). Die am 23. Januar 2024 erhobene Beschwerde erweist sich als fristgerecht (act. A.1; Art. 279 Abs. 3 Satz 2 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Inhaber des überwachten Telefonanschlusses durch die angeordnete Überwachungsmassnahme in seinen rechtlich geschützten Interessen unmittelbar betroffen und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da die Beschwerde auch den übrigen Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutreten. Deren Behandlung fällt in die Zuständigkeit der erkennenden Kammer (Art. 22 EGzStPO [BR 350.100]; Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]). Die Zuständigkeit der Vorsitzenden ergibt sich aus Art. 4 Abs. 2 KGV.

1.4

Verfahrenssprache im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist Deutsch (act. D.1; Art. 8 Abs. 2 SpG [BR 492.100]). Dem Beschwerdeführer stand es indessen frei, in seinen Eingaben Italienisch als kantonale Amtssprache zu verwenden (Art. 8 Abs. 1 SpG), wovon er denn auch Gebrauch machte (act. A.1 und A.3).

1.5

Der Antrag des Beschwerdeführers "in via preliminare" erschöpft sich in demjenigen auf aufschiebende Wirkung (vgl. act. A.1, S. 9 f.). Letzteren wies die Vorsitzende ab (act. D.1). Soweit der Beschwerdeführer sein materielles Rechtsbegehren (entsprechend seinem prozessualen Antrag) zeitlich limitiert ("fino ad evasione del presente gravame"), dürfte es sich um ein offensichtliches Versehen handeln. Angesichts der nachstehenden Erwägungen erübrigen sich indes Weiterungen diesbezüglich.

2.1

Besteht der dringende Verdacht, ein Verbrechen, ein Vergehen oder eine Übertretung nach Art. 179septies StGB sei begangen worden, und sind die Voraussetzungen nach Art. 269 Abs. 1 lit. b und c StPO erfüllt, so kann die Staatsanwaltschaft die Randdaten des Fernmeldeverkehrs gemäss Art. 8 lit. c BÜPF und die Randdaten des Postverkehrs gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b BÜPF der beschuldigten Person und (in gewissen Fällen) von Drittpersonen verlangen (Art. 273 Abs. 1 StPO; Art. 270 lit. b StPO). Die Randdatenerhebung ist nur zulässig, wenn die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt (Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO) und die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO). Mithin haben die Auskünfte dem Gebot der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität zu genügen (BGer 1B_206/2016 v. 5.7.2016 E. 4.3; BGE 141 IV 459 E. 4.1). Die Anordnung gemäss Art. 273 Abs. 1 StPO bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (Art. 273 Abs. 2 StPO). Auskünfte nach Art. 273 Abs. 1 StPO können unabhängig von der Dauer der Überwachung und bis sechs Monate rückwirkend verlangt werden (Art. 273 Abs. 3 StPO).

2.2

Die Staatsanwaltschaft begründete die Anordnung der vorliegend zur Diskussion stehenden Überwachungsmassnahme im Wesentlichen wie folgt: Am 15. Juli 2023 sei der Lenker des Fahrzeuges BMW X4 xDrive30i, Kontrollschild B._____, auf der Nationalstrasse C._____, in Fahrtrichtung D._____, unterwegs gewesen. Dabei sei besagter Lenker auf Höhe E._____ in F._____, ausserorts, Gemeindegebiet G._____, trotz der dort gesetzlich geltenden Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit stark überhöhter Geschwindigkeit, nämlich nach Abzug der Toleranz von 6 km/h mit 110 km/h und damit 30 km/h schneller als erlaubt gefahren. Der Beschwerdeführer sei Halter des fraglichen Fahrzeuges. Er bestreite indessen, damals der Lenker des BMW X4 xDrive30i, Kontrollschild B._____, gewesen zu sein. Auf Nachfrage habe er erklärt, nicht zu wissen, wer zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug gelenkt habe. Der Vergleich der Radarbilder von der Polizei mit den Bildern der Identitätskarte sowie des Führerausweises des Beschwerdeführers liessen vermuten, dass es sich beim Beschwerdeführer entgegen dessen Aussagen um den Lenker handle. Es gehe um die Aufklärung einer Straftat von erheblicher Schwere; bestätige sich der Tatverdacht müsse der Beschwerdeführer mit einer erheblichen Geldstrafe und Administrativmassnahmen rechnen. Um zu belegen, dass des sich beim Beschwerdeführer um den Fahrzeuglenker handle, stelle die beantragte Massnahme, die den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Radarmessung ermitteln könne, eine verhältnismässige Massnahme dar. Die Anordnung beschränke die Erhebung auf deliktsrelevante Informationen bzw. Daten. Alternative, weniger einschneidende Mittel, den Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeuges zu überführen oder seine Unschuld festzustellen, seien nicht ersichtlich. Dies insbesondere auch unter dem Aspekt, dass der Beschwerdeführer angebe, nicht zu wissen, wer gefahren sei (StA act. 16; ZMG act. 2).

2.3

Das Zwangsmassnahmengericht schloss sich in seinem Genehmigungsentscheid den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an bzw. übernahm diese und genehmigte die von der Staatsanwaltschaft angeordnete rückwirkende Randdatenerhebung (Standortermittlung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers; ZMG act. 3).

2.4

Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, die Voraussetzungen einer Überwachung im Sinne einer rückwirkenden Randdatenerhebung seien nicht erfüllt. Darüber hinaus erhebt er verschiedene formelle Rügen (act. A.1).

3.1

Soweit der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht geltend macht, der angefochtene Entscheid sei erlassen worden, ohne ihn als unmittelbar Betroffener anzuhören (act. A.1, S. 7), erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet im Verfahren auf Genehmigung einzig gestützt auf das Gesuch der Staatsanwaltschaft als anordnende Behörde (vgl. Art. 273 Abs. 2 und Art. 274 StPO; Thomas Hansjakob/Umberto Pajarola, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N 59 ff. zu Art. 273 StPO). Für eine Zustellung des Gesuchs der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme und Stellungnahme an den Beschwerdeführer (vgl. act. A.1, S. 7) besteht der Natur der Sache entsprechend im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht gerade kein Raum. Dies gilt ungeachtet dessen, dass es sich in casu lediglich um eine rückwirkende Randdatenerhebung handelt, sprich keine Kommunikationsinhalte behördlich und in Echtzeit überwacht werden. So gelten für das Anordnungs- und Genehmigungsverfahren grundsätzlich die gleichen Vorschriften wie bei den (vorerst geheimen) Inhaltsüberwachungen (Art. 274 StPO; Hansjakob/Pajarola, a.a.O., N 59 zu Art. 273 StPO). Die beschuldigte Person hat ihre Einwände gegen den Genehmigungsentscheid sowie sonstige Mängel des Anordnungs- und Genehmigungsverfahrens im Beschwerdeverfahren vorzutragen (vgl. vorstehend E. 1.2). Bei den vom Beschwerdeführer gerügten Vorgehensweisen handelt es sich mithin um gesetzgeberisch gewollte Verfahrensabläufe.

3.2

Unbegründet ist die Beschwerde auch insoweit, als der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid sei "resa esecutiva senza attendere la crescita in giudicato". Ihm sei der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 9. Januar 2024 erst am 15. Januar 2024 eröffnet worden, und zwar durch die Staatsanwaltschaft selbst (act. A.1, S. 7). Gemäss Art. 279 Abs. 1 StPO teilt die Staatsanwaltschaft der überwachten beschuldigten Person spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs mit. Die Mitteilung muss einen Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit nach Art. 279 Abs. 3 StPO enthalten. Wiederum der Natur der Sache entsprechend (es geht um eine nach der gesetzgeberischen Konzeption vorerst geheime Zwangsmassnahme) können weder die beschuldigte Person noch andere Parteien zunächst ein Rechtsmittel gegen den Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts ergreifen, weil sie darüber (vorerst) gar nicht informiert werden. Erst nach formeller Mitteilung der Überwachung durch die Staatsanwaltschaft steht den davon Betroffenen nach Art. 279 Abs. 3 StPO die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO offen (Hansjakob/Pajarola, a.a.O., N 61 zu Art. 274 StPO). Mit der Beschwerde können die betroffenen Personen nachträglich überprüfen lassen, ob die Überwachung bzw. in casu die Randdatenerhebung zu Recht erfolgte (Hansjakob/Pajarola, a.a.O., N 70 ff. zu Art. 279 StPO). In der Regel dürften die Randdaten bei der Staatsanwaltschaft als anordnende Behörde denn auch eintreffen bevor die Beschwerde erhoben werden kann und teilweise sogar bevor die Genehmigung überhaupt vorliegt. Letzterenfalls gilt dann, dass die Ergebnisse nach Art. 277 Abs. 1 StPO vorläufig nicht verwertbar sind und die gewonnen Erkenntnisse nicht verwendet werden dürfen (vorläufiges Beweisverbot mit Fernwirkung; Hansjakob/Pajarola, a.a.O., N 64 zu Art. 273 StPO). Auf die Schutzwirkungen von Art. 267 (nicht benötigte Ergebnisse) und Art. 277 (Ergebnisse nicht genehmigter Überwachungen) StPO wies die Vorsitzende bereits in der Verfügung betreffend die abgelehnte aufschiebende Wirkung hin (act. D.1). Die Staatsanwaltschaft setzte den Beschwerdeführer am 15. Januar 2024 im Sinne von Art. 279 Abs. 3 StPO über die am 9. Januar 2024 angeordnete Überwachung in Kenntnis unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit sowie unter Beilage des Genehmigungsentscheids, des Gesuchs um Genehmigung sowie des Ermittlungsauftrages an die Polizei (vgl. act. B.2). Die Vorgehensweise entspricht dem Gesetz. Für die Überprüfung der Rechtsmässigkeit der rückwirkenden Randdatenerhebung kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.

3.3

Weiter rügt der Beschwerdeführer, der Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei mangelhaft begründet (act. A.1, S. 5, 7 und 9). Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Richtig ist zwar, dass sich das Zwangsmassnahmengericht den Ausführungen der Staatsanwaltschaft vollumfänglich anschloss (ZMG act. 3, E. 1 bis 4). Daraus resultiert aber keine mangelhafte Begründung. Wie soeben dargetan (vorstehend E. 3.1), entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, dass das Zwangsmassnahmengericht im Genehmigungsverfahren einzig gestützt auf das Ersuchen der Staatsanwaltschaft entscheidet. Konkrete Argumente der Gegenpartei liegen damit in diesem Verfahrensstadium naturgemäss (noch) keine vor. Dies entbindet das Zwangsmassnahmengericht selbstredend nicht davon, die Voraussetzungen der Überwachungsmassnahme im Einzelnen zu prüfen. Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers handelt die Vorinstanz denn auch alle Voraussetzungen der Genehmigung einer rückwirkenden Randdatenerhebung in ihrem Entscheid ab (dringender Tatverdacht, Verhältnismässigkeit inkl. Schwere der Tat und Subsidiarität), indem sie die Argumentation der Staatsanwaltschaft wiedergab und diese aufgrund der Akten als zutreffend qualifizierte. Damit legt die Vorinstanz die Gründe, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt, zwar knapp aber hinreichend dar. Die vorinstanzlichen Erwägungen ermöglichen, die Rechtmässigkeit der Massnahme zu beurteilen und versetzten den Beschwerdeführer in die Lage, wie die vorliegende Beschwerde zeigt, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die richterliche Begründungspflicht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist gewahrt (Art. 29 Abs. 2 BV). Dies gilt umso mehr als sich das Zwangsmassnahmengericht bei Randdatenerhebungen gemäss der Lehre ohnehin auf eine Kurzbegründung der Genehmigung beschränken kann, wobei die in den Kantonen in der Regel verwendeten knappen Formulargenehmigungen angesichts der Bedeutung des Entscheides offensichtlich als ausreichend bezeichnet werden (Hansjakob/Pajarola, a.a.O., N 63 zu Art. 273 StPO).

4.1

In der Sache bestreitet der Beschwerdeführer zunächst den dringenden Tatverdacht. Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für seine Täterschaft. Er sei auf den vorhandenen Radarfotos nicht erkannt worden. Die blosse Präsenz seines Fahrzeuges reiche nicht aus, um die beantragte Überwachung zu rechtfertigen (act. A.1, S. 6).

4.2

Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter ist vorliegend bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Wird das Vorliegen eines für die Anordnung von Zwangsmassnahmen ausreichenden Tatverdachts bestritten, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, die Staatsanwaltschaft somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durfte. Es genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 141 IV 459 E. 4.1; BGer 1B_230/2013 v. 26.7.2013 E. 5.1.1; je m.w.H.).

4.3

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer vor, sich einer groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG strafbar gemacht zu haben, indem er am 15. Juli 2023, um 13.26 Uhr, mit dem Personenwagen BMW X4 xDrive30i, Kontrollschild B._____, auf der Nationalstrasse C._____, in Fahrtrichtung D._____, auf Höhe E._____ in F._____, ausserorts, Gemeindegebiet G._____, die dort signalisierte Geschwindigkeit von 80 km/h um netto 30 km/h überschritten habe (StA act. 16). Der Verdacht bezieht sich mithin auf ein Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB (Art. 273 Abs. 1 StPO). Eine Katalogtat im Sinne von Art. 269 Abs. 2 StPO ist nicht erforderlich (vgl. auch vorstehend E. 2.1).

4.4

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer der Halter des zur fraglichen Zeit am fraglichen Ort, mit einer Tempoüberschreitung von netto 30 km/h, geblitzten Personenwagens BMW X4 xDrive30i, Kontrollschild B._____, ist (StA act. 3 und 5, F/A 2). Anlässlich seiner Einvernahme vor der Kantonspolizei Tessin vom 17. Oktober 2023 sagte der Beschwerdeführer aus, sich nicht zu erinnern, ob er der Lenker des Fahrzeuges im Tatzeitpunkt gewesen sei. Ebenso wenig erinnere er sich, ob er überhaupt im Fahrzeug gewesen sei oder ob er das Fahrzeug an jemanden ausgeliehen habe. Da er sich nicht zu erinnern vermöge, könne er auch keine weiteren Angaben machen. Es sei ferner möglich, dass er damals im Ausland gewesen sei. Auf Vorhalt der Radarfotodokumentation gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, den Lenker nicht zu erkennen. Er schliesse aus, dass er der Fahrer sei (StA act. 5, F/A 5 bis 9; act. A.1 und A.3). Auf Nachfrage bestätigte der Beschwerdeführer alsdann, sich hinsichtlich allfälliger Angehöriger auf sein Aussageverweigerungsrecht zu berufen (StA act. 5, F/A 10 [… che, d'altra parte, l'avessi identificato, mi rifiuterei di indicarne il nominativo, così come quelli di possibili conducenti, avvalendomi delle facoltà previste dalla legge in quanto potrebbe trattarsi di miei congiunti …]).

4.4.1

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizierbaren Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein Indiz für die Täterschaft sein. Das Sachgericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung sodann zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt (statt vieler BGer 6B_235/2021 v. 29.7.2021 E. 2.3.2 und 6B_243/2018 v. 6.7.2018 E. 1.4.2; je mit weiteren Hinweisen; ferner KGer GR SK1 21 96 v. 30.5.2023). Im Lichte dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Haltereigenschaft (allenfalls zusammen mit weiteren Indizien) auch zur Bejahung eines dringenden Tatverdachts im Rahmen der Überprüfung der Rechtmässigkeit einer Randdatenerhebung herangezogen werden können. Dies gilt umso mehr, als es sich vorliegend um einen Privatwagen (und nicht etwa um ein Geschäftsfahrzeug) handelt. Angaben, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunk gefahren haben soll, kann oder will der Beschwerdeführer nicht machen (StA act. 5, F/A 5-10). Dies sind weitere starke Indizien dafür, dass er das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt haben könnte.

4.4.2

Hinzu kommt das Bild der Radarkamera. Dieses zeigt als Lenker eine männliche Person gehobenen Alters, die Ähnlichkeit mit dem Beschwerdeführer aufweist (StA act. 2, 6 und 34). Die Qualität der Fotos ist allerdings dürftig. Entgegen seinem Dafürhalten lässt sich der Beschwerdeführer anhand der Radarfotos aber jedenfalls nicht bereits als Täter ausschliessen (vgl. act. A.1, S. 3 bis 8).

4.4.3

Betreffend das Arztzeugnis, welches der Beschwerdeführer ins Recht reichte (act. B.4; act. A.3), ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass sich zum Tatzeitpunkt eine Person auf dem Beifahrersitz befand (vgl. StA act. 34, S. 3 u. 5; act. A.4). Somit spricht in dieser Hinsicht nichts dagegen, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt haben kann. Weitere sachdienliche Angaben lassen sich dem Arztzeugnis für die Überprüfung des Genehmigungsentscheids nicht entnehmen. Die ärztliche Bestätigung von "episodi di disturbi cognitivi e della memoria" (act. B.4) ist für die Frage des Tatverdachts unbehelflich.

4.4.4

Schliesslich vermag weder der Hinweis des Beschwerdeführers auf die nota a verbale der Einvernahme vom 17. Oktober 2023 (act. A.1, Ziff. 1.1, S. 3 mit Hinweis auf StA act. 5, S. 3 ["Guardando bene la fotografia aggiungo che, oltre all'assoluta non somiglianza con il conducente, non porto quel tipo di occhiali, che sembrerebbero anche avere lenti a specchio. Vedendomi di persona anche l'interrogante non ritiene possa essere io rappresentato nella documentazione."]) noch sein Einwand betreffend die von ihm jeweils gewählte Route zu seinem Feriendomizil in H._____ (StA act. 5, F/A 4 ["Ho in uso una casa a H._____ dove vado ogni tanto in vacanza o a pesca sempre percorrendo la strada I._____ – J._____ – K._____ – L._____ passando dal M._____. Non passo mai dalla Svizzera perché oltre tutto il percorso è più lungo almeno di 80 km e di circa 1 ora di viaggio."]) den Tatverdacht massgeblich zu entkräften. Diese Vorbringen werden vom Sachrichter zu würdigen sein. Gleich verhält es sich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem automobilistischen Leumund (act. A.1, S. 4).

4.5

Der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 273 Abs. 1 StPO ist zu bejahen.

5.1

Weiter muss die konkrete Schwere einer Straftat die Überwachung rechtfertigen (Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO). Die konkrete Schwere einer Straftat ist Ausdruck des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Es ist deshalb angebracht, die Anforderungen der Schwere der Straftat an die Schwere des Eingriffs anzupassen (Jean-Richard-dit-Bressel, a.a.O., N 46 zu Art. 269 StPO). Angesichts der weit geringeren Schwere des Eingriffs bei rückwirkenden Randdatenerhebungen im Sinne von Art. 273 Abs. 1 StPO sind somit an die konkrete Schwere (und die Subsidiarität) weniger hohe Anforderungen zu stellen als bei einer Inhaltsüberwachung nach Art. 269 StPO (Jean-Richard-dit-Bressel, a.a.O., N 4 zu Art. 273 StPO). Ebenso sind weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn die Überwachung sehr gezielt verdachtsbezogen gestaltet wird oder diese nur kurz andauern soll (Jean-Richard-dit-Bressel, a.a.O., N 29 zu Art. 269 StPO).

5.2

Vorliegend geht es um eine rückwirkende Überwachungsmassnahme, welche sich nicht auf den Kommunikationsinhalt, sondern auf die sog. Randdaten bezieht, welche die Ortung des entsprechenden Mobiltelefons ermöglicht (vgl. Art. 273 Abs. 1 StPO; StA act. 16). Auch rückwirkende Randdatenerhebungen nach Art. 273 StPO führen zu einem Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen. Es werden aber keine Kommunikationsinhalte behördlich und in Echtzeit überwacht. Deswegen gilt der Eingriff nach der Praxis des Bundesgerichts in der Regel als deutlich weniger einschneidend (BGE 142 IV 34 E. 4.3.2; BGer 1B_241/2018 v. 8.10.2018 E. 3.4; BGE 137 IV 340 E. 5.5; je mit Hinweisen). Entsprechend sind auch weniger hohe Anforderungen an die Schwere der zu untersuchenden Straftat zu stellen, zumal die Überwachung vorliegend auf einen Tag, d. h. den 15. Juli 2023, begrenzt wurde (ZMG act. 3; StA act. 16).

5.3

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer eine Tempoüberschreitung von 30 km/h bei einer gesetzlich geltenden Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (116 km/h ./. Toleranz von 6 km/h), auf der Nationalstrasse C._____ in Richtung D._____, ausserorts, vor (StA act. 2 und 16). Der Beschwerdeführer räumt ein, dass es sich um eine "violazione delle disposizioni di circolazione stradale definita grave in base alle tabelle generalizzate" handelt (act. A.1, S. 6 und 8). Aus den konkreten Umständen ("fuori località"; "tratto stradale senza particolare pericolosità, con due corsie direzionali larghe che permettono i sorpassi, dritto, senza strettoie o insidie specifiche"; "non stiamo parlando di un pirata della strada, di un incidente, di un ferimento, di danneggiamenti o simili conseguenze"; "condizioni meteo" [act. A.1, S. 6 und 8]) will er aber schliessen, dass es sich nicht um eine schwere Straftat im Sinne von Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO handle. Die Randdatenerhebung rechtfertige sich daher nicht resp. erweise sich als unverhältnismässig (act. A.1, S. 8).

5.4.1

Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass bei der gemessenen Tempoüberschreitung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, ungeachtet der konkreten Umstände, wie z. B. günstige Verkehrsverhältnisse, objektiv eine grobe Verkehrsverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG vorliegt (BGE 123 II 106 E. 2c; BGer 1C_87/2016 v. 13.6.2016 E. 2.1.2). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten "günstigen" Umstände sind mithin nicht geeignet, das Vorliegen einer objektiv groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu widerlegen. Auch der Umstand, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung von netto 30 km/h an der für eine grobe Verkehrsregelverletzung auf (nicht richtungsgetrennten) Autostrassen festgelegten unteren Grenze (≥ 30 km/h) liegt, ist vorliegend insoweit irrelevant (BGer 1B_235/2016 v. 20.7.2016 E. 3 mit Hinweis auf BGE 124 II 475 E. 2a f.). Ob diese Umstände bei der Prüfung des subjektiven Tatbestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG berücksichtigt werden könnten, kann vorliegend offengelassen werden (vgl. KGer GR SK1 21 96 v. 30.5.2023 E. 5.1.2 f.). Diese Frage ist vom Sachrichter zu entscheiden und entzieht sich der Kontrolle des für die Genehmigung der Randdatenerhebung zuständigen Gerichts (BGer 1B_206/2016 v. 5.7.2016 E. 4.2; 1B_235/2016 v. 20.7.2016 E. 3; vgl. betreffend die Verhältnismässigkeit nachstehend E. 5.5 ff.).

5.4.2

Eine Widerhandlung gegen Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Strafrahmenobergrenze liegt damit beim für Vergehenstatbestände Höchstmöglichen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB). Bei Art. 90 Abs. 2 SVG handelt es sich insofern grundsätzlich um ein schwerwiegendes Vergehen (vgl. BGer 1B_206/2016 v. 5.7.2016 E. 4 ff.; KGer GR SK2 18 37 v. 30.1.2019 E. 2.3). Sowohl das Bundesgericht als auch kantonale Gerichte sahen rückwirkende Randdatenerhebungen bei vergleichbaren Geschwindigkeitsüberschreitungen als zulässig an (vgl. BGer 1B_235/2016 v. 20.7.2016 E. 3; 1B_206/2016 v. 5.7.2016 E. 4 ff.; KGer GR SK2 18 37 v. 30.1.2019 E. 2.3; OGer GL OG.2020.00053 v. 20.1.2021 E. III.4.2). Erschwerend wiegt vorliegend sodann, dass der fehlbare Lenker zum Zeitpunkt der Messung ein vor ihm fahrendes Fahrzeug überholte, wobei es sich beim fraglichen Streckenabschnitt um eine Hauptstrasse mit Gegenverkehr handelt (vgl. StA act. 2; act. A.4). Die Schwere der vorliegenden objektiv groben Verkehrsregelverletzung rechtfertigt somit die Erhebung der Randdaten im Sinne von Art. 273 Abs. 1 StPO.

5.4.3

Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, dass ihm im Falle einer Verurteilung "lediglich" eine Geldstrafe drohen dürfte (vgl. act. A.1, S. 8 f.; StA act. 12). Dies spricht jedoch nicht gegen die geforderte Schwere des Tatvorwurfs. Überdies hat der Beschwerdeführer diesfalls nebst der Geldstrafe (samt Verbindungsbusse) mit administrativrechtlichen Massnahmen (Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten [vgl. Art. 16c SVG]) zu rechnen. Somit handelt es sich auch unter diesem Blickwinkel um eine Straftat von erheblicher Schwere, welche eine Randdatenerhebung rechtfertigt (Art. 273 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO).

5.5

Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss die Überwachungsmassnahme des Weiteren geeignet sein und im öffentlichen Interesse liegen; sie darf nur angeordnet werden, wenn sie zu konkreten Ergebnissen führen kann (BGer 1B_206/2016 v. 5.7.2016 E. 4.3; BGE 141 IV 459 E. 4.1).

5.5.1

Die zu beurteilende rückwirkende Randdatenerhebung dient dazu, den Täter einer groben Verkehrsregelverletzung zu ermitteln. Zu Recht bringt der Beschwerdeführer vor, dass selbst wenn die angeordnete Massnahme bestätigen würde, dass sich das besagte Mobiltelefon zur Tatzeit am Tatort befand, dies nicht bedeute, dass der Beschwerdeführer vor Ort gewesen sei resp., im Falle seiner Anwesenheit, der Lenker gewesen sei (act. A.1, S. 8). Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers macht dies die Randdatenerhebung aber nicht "inutile". Besagte Umstände sind vielmehr im Rahmen der Beweiswürdigung durch den zuständigen Sachrichter und nicht bereits vorliegend zu würdigen. Eine rückwirkende Überwachung im Sinne einer blossen Randdatenerhebung (Art. 273 Abs. 1 StPO) ist denn auch nicht bereits deshalb zur Täterermittlung ungeeignet, weil dadurch nur der Standort des fraglichen Mobiltelefons, nicht aber der Standort des Täters ermittelt wird. Ansonsten wären solche Überwachungen nie zur Ermittlung der Täterschaft geeignet, was nicht angehen kann. Vielmehr kann der Standort des Mobiltelefons bei den Ermittlungen ein wichtiges Indiz auf die Identität des Täters liefern (BGer 1B_206/2016 v. 5.7.2016 E. 4.4). Dass sich der Beschwerdeführer nicht bereits anhand der Radarfotos als Täter ausschliessen lässt (act. A.1, S. 3 bis 8; act. A.3), ist dargetan (vorstehend E. 4.4.2). Betreffend die Verhältnismässigkeit kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Weshalb sich die Standortermittlung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers aufgrund der erwähnten ärztlichen Bestätigung von "episodi di disturbi cognitivi e della memoria" (act. B.4; vorstehend E. 4.4.3) als "superfluo" resp. "inutile" erweisen würde (act. A.3), erhellt nicht.

5.5.2

Ferner will der Beschwerdeführer eine Unverhältnismässigkeit darin erblicken, dass sich die Randdatenerhebung auf 24 Stunden erstreckt, obschon der genaue Tatzeitpunkt bekannt sei (act. A.1, S. 8). Dem kann nicht beigepflichtet werden. Zum einen gestaltet sich die rückwirkende Randdatenerhebung mit 24 Stunden als kurz und gezielt. Zu beachten ist denn auch, dass die Aussagekraft einer Standortermittlung von der jeweiligen konkreten Antennendichte (Anzahl Logs bei den verschiedenen Antennensandorten) abhängig ist. Zum anderen stellt Art. 276 Abs. 1 StPO sicher, dass Aufzeichnungen, die für das Strafverfahren nicht notwendig sind, von den Verfahrensakten gesondert aufbewahrt und unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens vernichtet werden.

5.5.3

Die Tatsache, dass vorliegend die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h überschritten ist und damit nur knapp eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliegt sowie die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den konkreten günstigen Umständen werden, wie erwähnt, vom zuständigen Sachgericht zu würdigen sein (vgl. vorstehend E. 5.4.1; ebenso seine Ausführungen zum automobilistischen Leumund act. A.1, S. 4). Mit Bezug auf die vorliegende Verhältnismässigkeitsprüfung vermag der Beschwerdeführer aus diesen Umständen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zumal ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, dass grobe Verkehrsregelverletzungen nicht ungeahndet bleiben (BGer 1B_206/2016 v. 5.7.2016 E. 4.4). Insbesondere da bei solchen Delikten, wie vorliegend, häufig nur eine rückwirkende Auswertung der Randdaten zur Ermittlung der Täterschaft erfolgversprechend ist (vgl. nachstehend E. 6.2 ff.). Erneut zu betonen gilt, dass vorliegend nur der Standort des Mobiltelefons des Beschwerdeführers an einem ganz bestimmten Tag, dem 15. Juli 2023, zu ermitteln ist; der Inhalt von Gesprächen ist nicht betroffen. Der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers ist somit gering. Allfällige Geheimhaltungsinteressen, namentlich in Bezug auf seine berufliche Tätigkeit als Anwalt, macht der Beschwerdeführer weder geltend noch sind solche anderweitig ersichtlich. Auf weitere pauschale Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Verhältnismässigkeit (z. B. "sintomo di accanimento") einzugehen, erübrigt sich.

5.5.4

Die angeordnete Randdatenerhebung ist nach dem Gesagten zur Aufklärung der Täterschaft hinsichtlich Art. 90 Abs. 2 SVG geeignet. Sie erweist sich als verhältnismässig (Art. 273 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO).

6.1

Die Überwachung kann schliesslich nur genehmigt werden, wenn sie das Subsidiaritätsprinzip beachtet (Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO). Dies setzt insbesondere voraus, dass die Strafuntersuchungsbehörde zunächst prüft, ob eine andere, weniger einschneidende Massnahme das gewünschte Ergebnis erzielen kann (BGer 1B_206/2016 v. 5.7.2016 E. 4.3; BGE 141 IV 459 E. 4.1).

6.2

Was der Beschwerdeführer betreffend die Subsidiarität vorbringt (act. A.1, S. 6 und 8), ist nicht stichhaltig: Anlässlich seiner Einvernahme bei der Polizei sagte der Beschwerdeführer aus, keinerlei Erinnerungen zu haben bzw. keinerlei Angaben machen zu können (StA act. 5; so auch act. A.1, S. 3 f.; act. A.3 und B.4; vorstehend E. 4.4). Die von ihm vorgeschlagenen weniger einschneidenden Massnahmen ("richiedere di comprovare dove si trovasse in quel momento e quel giorno, e in generale reinterrogarlo assumendo prove in tal senso" [act. A.1, S. 8]) erscheinen angesichts des konkreten Aussageverhaltens des Beschwerdeführers (vgl. auch act. A.3 und B.4 ["episodi di disturbi cognitivi e della memoria"]), aber auch seiner berechtigten Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht sowie allfälliger Zeugnisverweigerungsrechte der engeren Familienmitglieder des Beschwerdeführers (vgl. auch StA act. 5, F/A 10) gerade nicht (hinreichend) zielführend. Zutreffend weist die Staatsanwaltschaft in diesem Kontext auch auf den zeitlichen Aspekt der Anordnung der Randdatenerhebung hin (act. A.4, S. 4). Das Delikt wurde am 15. Juli 2023 begangen, somit lief die Frist Mitte Januar 2024 ab. Es bestand mithin die konkrete Gefahr eines allfälligen Beweisverlustes, da Auskünfte nur sechs Monate rückwirkend verlangt werden dürfen (Art. 273 Abs. 3 StPO). Dass die vom Beschwerdeführer ferner (sinngemäss) vorgeschlagene Einstellung des Verfahrens keine "mildere Massnahme" im Sinne des Subsidiaritätsprinzips darstellt (act. A.1, S. 8 ["Oppure, e assai più ragionevolmente e senza accanimento, prendendo atto dell'impossibilità di identificazione e decidere di conseguenza."]), erklärt sich von selbst. Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers sich des Weiteren in Bezug auf die Voraussetzung der Subsidiarität in pauschaler Kritik erschöpfen, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden.

6.3

Der Standort des Mobiltelefons kann bei den Ermittlungen, wie erwähnt, ein wichtiges Indiz auf die Identität des Täters liefern (BGer 1B_206/2016 v. 5.7.2016 E. 4.4; vorstehend E. 4.4.1 und 5.5.1). Ohne (rückwirkende) Randdatenerhebung wäre die Aufklärung der zu untersuchenden Straftat bzw. die Identifikation der Täterschaft unverhältnismässig erschwert, wenn nicht gar aussichtslos. Dies räumt letztlich sogar der Beschwerdeführer ein (act. A.1, S. 8 ["Oppure, e assai più ragionevolmente e senza accanimento, prendendo atto dell'impossibilità di identificazione e decidere di conseguenza."]). Die rückwirkende Randdatenerhebung erfolgte deshalb in Nachachtung des Gebots der Subsidiarität gemäss Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO.

7.

Zusammenfassend erweist sich die von der Staatsanwaltschaft angeordnete und vom Zwangsmassnahmengericht genehmigte rückwirkende Randdatenerhebung als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.

Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf CHF 2'000.00 festzusetzen (Art. 8 VGS [BR 350.201]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 2'000.00 gehen zulasten von A._____.

Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

1 / 16

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Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

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