Lexipedia

Entscheid

SK2 2024 42

1. Instanz einzige kantonale Instanz nach 5 Abs. 1 ZPO

9. August 2024Deutsch6 min

Mit Strafbefehl vom 19. Oktober 2023, mitgeteilt am 19. Oktober 2023, erklärte die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) A._____ für schuldig des Aufrufs zu Hass oder Diskriminierung aufgrund der Rasse, Ethnie oder Religion gemäss Art. 261bis Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Diskriminierung durch Herabsetzung aufgrund von Rasse, Ethnie oder Religion gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB. Dafür wurde A._____ mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je CHF 70.00 bestraft und ihm wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Nachdem A._____ den eingeschriebenen Strafbefehl nicht abgeholt hatte, stellte ihm die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 8. November 2023 den Strafbefehl mittels A-Post zu.

Source gr.ch

Verfügung vom 08. Juli 2024

Referenz SK2 24 42

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Nydegger, Vorsitzender

Thoma, Aktuar ad hoc

Parteien A._____

Beschwerdeführer

Gegenstand Wiederherstellung der Einsprachefrist

Anfechtungsobj. Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 07.06.2024, mitgeteilt am 07.06.2024 (Proz. Nr. VV.2023.133)

Mitteilung 09. Juli 2024

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 19. Oktober 2023, mitgeteilt am 19. Oktober 2023, erklärte die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) A._____ für schuldig des Aufrufs zu Hass oder Diskriminierung aufgrund der Rasse, Ethnie oder Religion gemäss Art. 261bis Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Diskriminierung durch Herabsetzung aufgrund von Rasse, Ethnie oder Religion gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB. Dafür wurde A._____ mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je CHF 70.00 bestraft und ihm wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Nachdem A._____ den eingeschriebenen Strafbefehl nicht abgeholt hatte, stellte ihm die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 8. November 2023 den Strafbefehl mittels A-Post zu.

Mit Eingabe vom 19. November 2023 (Poststempel 20. November 2023) gelangte A._____ an die Staatsanwaltschaft und bat um eine Fristverlängern für die Einsprache. Die Staatsanwaltschaft nahm die Eingabe als Wiederherstellungsgesuch der Einsprachefrist gemäss Art. 94 StPO entgegen.

Mit Verfügung vom 7. Juni 2024, mitgeteilt am 7. Juni 2024, wies die Staatsanwaltschaft das Wiederherstellungsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat.

D. Mit Eingabe vom 20. Juni 2024 (Datum Poststempel: 22. Juni 2024) reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Kantonsgericht Graubünden (nachfolgend Kantonsgericht) ein.

E. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Von der Einholung von Stellungnahmen wurde abgesehen. Die Sache erweist sich als spruchreif.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) kann gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat in ihrer Beschwerde genau anzugeben, welche Punkte der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden.

1.1

Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Juni 2024 wurde gemäss Sendungsverfolgung der Post, welche bei den Akten liegt, am 10. Juni 2024 zugestellt (act. E.3). Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde gemäss Poststempel am 22. Juni 2024 der Post übergeben (act. A.1). Die Beschwerdefrist von zehn Tagen ist am 20. Juni 2024 abgelaufen, womit die Einreichung der Beschwerde verspätet erfolgt ist. Auf die Beschwerde ist daher bereits infolge Verspätung nicht einzutreten.

Dispositiv

1.2. Der Gegenstand der Beschwerde wird durch die angefochtene Verfügung begrenzt. Durch die Beschwerdeinstanz kann – abgesehen von Fällen der Rechtsverweigerung oder -verzögerung – grundsätzlich nur überprüft werden, was von der Vorinstanz entschieden wurde (vgl. Andreas J. Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 12a zu Art. 393 StPO; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Bern 2020, N 2087; vgl. auch KGer GR SK2 20 54 v. 04.06.2021 E. 3.3.2, SK2 18 8 v. 29.07.2019 E. 1.2). Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Juni 2024. Diese allein bildet Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdeführer führt in seiner Eingabe vom 20. Juni aus, dass er nicht zu Hass oder Diskriminierung aufgerufen habe, sondern lediglich den Auftrag einer Regionalzeitung erfüllt habe. Diese Ausführungen betreffen den Strafbefehl vom 19. Oktober 2023 und bilden somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Eine Auseinandersetzung mit der Verfügung vom 7. Juni 2024 bzw. dessen Erwägungen fehlt vollständig. So zeigt der Beschwerdeführer namentlich nicht ansatzweise auf, warum die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Widerherstellung der Einsprachefrist seiner Ansicht nach zu Unrecht abgewiesen habe. Der Beschwerdeführer führt lediglich aus, es sei auf seine Beschwerde einzugehen. Die Beschwerde ist somit offensichtlich unbegründet, weshalb auch daher nicht auf sie einzutreten ist.

2. Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 388 Abs. 2 lit. a und b StPO in einzelrichterlicher Kompetenz.

3. Nur der Vollständigkeit halber rechtfertigt sich abschliessend folgender Hinweis: Zuständig zum Entscheid über das Wiederherstellungsgesuch ist gemäss dem Gesetzeswortlaut diejenige Strafbehörde, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen (Art. 94 Abs. 2 StPO). Betreffend die Wiederherstellung von Rechtsmittelfristen sind grundsätzlich die Rechtsmittel-instanzen zuständig. Fraglich ist vorliegend, ob das erstinstanzliche Gericht oder die Staatsanwaltschaft für die Behandlung von Gesuchen um Wiederherstellung der Einsprachefrist zuständig ist. Die eine Auffassung geht davon aus, dass das erstinstanzliche Gericht zuständig ist (vgl. KGer SG GVP 2013 Nr. 71; Daniela Brüschweiler/Christa Grünig, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 10 zu Art. 94 StPO; ferner auch KGer GR PKG 2017 Nr. 21 E. 1e/bb mit Bezug auf die Wiederherstellung der Frist für die Berufungsanmeldung). Die andere Auffassung spricht sich für die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft aus (vgl. Christof Riedo, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 59a zu Art. 94 StPO; Daniel Jositsch/Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, N 7 zu Art. 94 StPO). Da auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, kann die Frage der Zuständigkeit offengelassen werden.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann vorliegend jedoch ausnahmsweise verzichtet werden.

Demnach wird erkannt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

1 / 5

Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 388 StPOart. 388 CPPart. 388 CPP

Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP

Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP

Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP

Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF