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Entscheid

SK2 2024 45

liquidazione ereditaria

1. November 2024Deutsch23 min

A. Mit Strafbefehl vom 8. Mai 2024 wurde die A._____ GmbH wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung gestützt auf aArt. 7 OBG als Fahrzeughalterin zu einer Busse von CHF 120.00 verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl liess die A._____ GmbH am 17. Mai 2024 durch Rechtsanwalt B._____ Einsprache erheben.

Source gr.ch

Verfügung vom 5. November 2024

Referenz SK2 24 45

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Hubert, Vorsitzender

Guetg, Aktuar

Parteien A._____ GmbH

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt B._____

Gegenstand Verletzung von Verkehrsregeln

Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26.06.2024, mitgeteilt am 02.07.2024 (Proz. Nr. ÜB.2024.6594)

Mitteilung 13. November 2024

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Mit Strafbefehl vom 8. Mai 2024 wurde die A._____ GmbH wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung gestützt auf aArt. 7 OBG als Fahrzeughalterin zu einer Busse von CHF 120.00 verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl liess die A._____ GmbH am 17. Mai 2024 durch Rechtsanwalt B._____ Einsprache erheben.

B. Mit Einstellungsverfügung vom 26. Juni 2024, mitgeteilt am 2. Juli 2024, ordnete die Staatsanwaltschaft Graubünden (fortan: Staatsanwaltschaft) was folgt an:

1.

Das Strafverfahren gegen die A._____ GmbH wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG wird eingestellt.

2.

Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 StPO).

3.

Eine Entschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO).

C. Hiergegen liess die A._____ GmbH (fortan: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 15. Juli 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erheben und das Folgende beantragen:

1.

Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 26. Juni/2. Juli 2024, ÜB2024.6594/LP, wird aufgehoben.

2.

Die Sache wird zur Festsetzung einer Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 Ziff. a StPO an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt zulasten der Beschwerdegegnerin.

D. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 24. Juli 2024 zur Beschwerde Stellung, unter Beilage der Verfahrensakten (Proz. Nr. ÜB.2024.6594). Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Einstellungsverfügungen sind innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anzufechten (Art. 322 Abs. 2 StPO). Das gegen die Beschwerdeführerin geführte Verfahren wurde zwar eingestellt, indes wurde ihr die Zusprechung der beantragten Entschädigung verweigert, weshalb sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat und ein Rechtsmittel ergreifen kann (Art. 382 Abs. 1 StPO). Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und die übrigen Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerdeinstanz ist nicht an die Begründung der Parteien und – ausser bei der Beurteilung einer Zivilklage – an deren Anträge gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). Die Regelung der Entschädigungsansprüche beschlägt nicht den Zivilpunkt (BGer 6B_224/2013 v. 27.1.2014 E. 2.2). Die Beschwerdeinstanz verfügt mithin in der vorliegenden Konstellation über volle Kognition. Sie kann damit ihre eigene, rechtlich begründete Ansicht an die Stelle derjenigen der vorinstanzlichen Strafbehörde setzen und die Beschwerde gutheissen, wenn ihr die erhobene Rüge begründet erscheint (vgl. Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 15 zu Art. 393 StPO m.w.H.). Die beschwerdeführende Partei hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Art. 396 Abs. 1 StPO).

3.1

Die Staatsanwaltschaft verfügte in der angefochtenen Einstellungsverfügung, dass der Beschwerdeführerin keine Entschädigung auszurichten sei (act. B.2, Dispositivziffer 3). Begründend hielt sie im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin habe infolge Freispruchs oder Einstellung des Verfahrens grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Nach Lehre und Rechtsprechung bestehe jedoch ein Entschädigungsanspruch für das Vorverfahren nicht ohne weiteres, wenn ein blosser Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO, insbesondere eine Übertretung, Gegenstand des Verfahrens gewesen sei. Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts seien neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falles insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Der Ausgang des Strafverfahrens könne auch Folgen haftpflichtrechtlicher und versicherungsrechtlicher Natur haben und auch bei allfälligen Administrativmassnahmen berücksichtigt werden, weswegen der Beizug eines Rechtsvertreters als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte erscheinen könne.

Beziehe man die Grundsätze auf den vorliegenden Fall, so entfalle die Entschädigungsflicht für das Vorverfahren. Dem Strafbefehl vom 8. Mai 2024 habe eine geringe Geschwindigkeitsüberschreitung im Ordnungsbussenbereich zugrunde gelegen. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin im Falle einer Verurteilung mit keinerlei nebenrechtlichen Nachteilen administrativer oder haftpflichtrechtlicher Natur zu rechnen. Ordnungsbussen würden in kein Register eingetragen und könnten anonym bezahlt werden. Komme dazu, dass das Verfahren nur wenige Wochen gedauert habe. Die direkte Stellungnahme habe sofort den Nachweis erbracht, dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin nicht habe für die Ordnungsbusse haftbar gemacht werden können. Unter diesen Umständen sei der Beizug des Anwaltes nicht entschädigungspflichtig (act. B.2, E. 4 [recte E. 5]).

3.2

Die Beschwerdeführerin hält dem in ihrer Rechtsmitteleingabe entgegen, es sei bis zum 30. September 2023 aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht möglich gewesen, die Halterhaftung für Ordnungsbussen einer juristischen Person aufzuerlegen. Erst mit Inkrafttreten des revidierten Art. 7 Abs. 1 OBG am 1. Oktober 2023 sei dies zulässig geworden. Die Kantonspolizei Graubünden habe es in ihrer "Rechtsbelehrung" zur Bussenverfügung vom 1. Februar 2024 und im Erinnerungsschreiben vom 12. März 2024 unterlassen, darauf hinzuweisen, dass für die gegenständliche Ordnungsbusse vom 28. September 2023 keine Halterinnenhaftung bestehe, da die Halterin eine juristische Person sei, welche erst ab dem 1. Oktober 2023 für die Bezahlung einer Ordnungsbusse haftbar gemacht werden könne. Spätestens nach der am 17. Mai 2024 erfolgten Einsprache hätte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ohne Weiterungen einstellen können. Stattdessen sei die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert worden, ihre Einsprache zu begründen. Diesem Ersuchen sei sie nachgekommen, was zur Einstellung des Verfahrens geführt habe. Angesichts der Rechtslage hätte die rechtskundige Staatsanwaltschaft kein Verfahren eröffnen dürfen. Erst die Intervention des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin habe zur Einstellung des Verfahrens geführt. Es handle sich um keinen Bagatellfall. Unerheblich sei, dass dem Strafbefehl nur eine geringe Geschwindigkeitsüberschreitung im Ordnungsbussenbereich zugrundegelegen habe, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Verurteilung mit keinerlei nebenrechtlichen Nachteilen zu rechnen hätte und dass Ordnungsbussen in keinem Register eingetragen würden. Dass der Aufwand zur Fehlerbehebung nicht allzu gross gewesen sei, berechtige die Staatsanwaltschaft nicht dazu, wegen Geringfügigkeit ebendieser Aufwendungen eine Entschädigungsverweigerung zu verfügen. Es sei nicht Sinn und Zweck von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO, die Konsequenzen von staatsanwaltschaftlich verursachten Fehlern den Rechtsunterworfenen aufzuerlegen. Sie habe der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 21. Juni 2024 ihre Entschädigungsforderung mittels Honorarnote des Rechtsvertreters belegt. Die Staatsanwaltschaft habe eine Entschädigung wegen Geringfügigkeit verweigert. Eine materielle Auseinandersetzung mit der geltend gemachten Forderung habe sie nicht vorgenommen. Zwecks Wahrung des doppelten Instanzenzuges sei die Sache zur Festsetzung der Höhe der Entschädigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (act. A.2, Ziff. 15 ff.).

3.3

Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 28. September 2023 sei mit dem auf die Beschwerdeführerin eingelösten Personenwagen erfolgt. Der revidierte Art. 7 OBG, welcher die Halterhaftung von juristischen Personen vorsehe, sei am 1. Oktober 2023 (mithin drei Tage später) in Kraft getreten. Der Strafbefehl gegen die Beschwerdeführerin vom 8. Mai 2024 sei folglich zu Unrecht ergangen. Nach Eingang der Einsprache von Rechtsanwalt B._____, welcher gleichzeitig Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei, habe sie diesem Gelegenheit gegeben, die Einsprache zu begründen. Nachdem in der Begründung vom 4. Juni 2024 auf die fehlende gesetzliche Grundlage für die Aussprechung einer Ordnungsbusse gegen die Beschwerdeführerin hingewiesen worden sei, habe die Staatsanwaltschaft am 12. Juni 2024 umgehend die Einstellung des Strafverfahrens in Aussicht gestellt. Zwischen Erlass des Strafbefehls und der Parteimitteilung betreffend Verfahrenseinstellung sei weniger als ein Monat vergangen. Die Staatsanwaltschaft habe nicht trotz Einsprache auf dem Strafbefehl bestanden. Selbst wenn in einem ersten Moment ein Strafbefehl erlassen worden sei, sei das Verfahren sofort nach Erkennen des Irrtums eingestellt worden. Von einer hartnäckigen Strafverfolgung seitens der Staatsanwaltschaft könne keine Rede sein, weshalb ein Entschädigungsanspruch abzulehnen sei (act. A.2, Ziff. 1-3).

Selbst wenn ein Entschädigungsanspruch dem Grundsatz nach gestützt auf Art. 429 StPO zu bejahen wäre, bestünde letztlich keine Entschädigungspflicht. Der von Rechtsanwalt B._____ in Rechnung gestellte Aufwand von insgesamt 2 h 40 min sei nicht als angemessen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 Honorarverordnung zu betrachten. Der vom Verteidiger zu betreibende Aufwand habe sich in aus juristischer Sicht einfach erscheinenden Fällen auf ein Minimum zu beschränken. Würden Aufwendungen des Verteidigers als verfahrensfremd, unnötig oder übersetzt erscheinen, seien diese nicht zu entschädigen. Die Staatsanwaltschaft erachtet eine Kürzung des geltend gemachten Aufwandes auf total 45 Minuten für angebracht. Da keine Honorarvereinbarung nachgewiesen worden sei, sei die Entschädigung auf Basis des mittleren Stundenansatzes von CHF 240.00 zu berechnen, sodass eine Entschädigung von maximal CHF 200.40 angemessen sei (CHF 180.00 + CHF 5.40 [Spesen im Umfang von 3%] + CHF 15.00 [8.1% MwSt. auf CHF 185.40]; act. A.2, Ziff. 4). Dieser Aufwand sei bereits unabhängig von der Doppelrolle des Verteidigers geringfügig i.S.v. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO.

4.1

Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Dies bedeutet, dass sich sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand als angemessen darstellen müssen (Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 13 zu Art. 429 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist einem Beschuldigten in der Regel der Beizug eines Anwalts zuzubilligen, wenn dem Deliktsvorwurf eine gewisse Schwere zukommt. Es ist zu beachten, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Auch bei blossen Übertretungen darf deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Im Übrigen sind beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwaltes neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass im Besonderen bei blossen Übertretungen die Antwort auf die Frage, ob der Beizug eines Anwalts angemessen war, von den konkreten Umständen des einzelnen Falles abhängt, wobei allerdings an die Angemessenheit keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht auch bei blossen Übertretungen ein Anspruch auf Entschädigung für Anwaltskosten, wenn der Rechtsanwalt erst nach Ergehen eines Strafbefehls beigezogen wurde und die Übertretung von der Staatsanwaltschaft daher mit einer gewissen Hartnäckigkeit verfolgt wurde (BGE 142 IV 45 E. 2.1 f.; BGE 138 IV 197 E. 2.3.5; BGer 6B_950/2020 v. 25.11.2020 E. 2.3.1; BGer 6B_193/2017 v. 31.5.2017 E. 2.5).

Dispositiv

4.2. Vorliegend hatte das gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren eine Übertretung (Art. 90 Abs. 1 SVG) zum Gegenstand. Der gegenüber der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf wog nicht schwer und es stand lediglich eine Ordnungsbusse von CHF 120.00 zur Debatte. Entsprechend waren die Auswirkungen des zeitlich kurzen Verfahrens auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gering. Hinsichtlich der Komplexität des Falles ist immerhin zu beachten, dass zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung am 28. September 2023 aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu aArt. 7 Abs. 1 OBG in seiner damals geltenden Fassung noch keine Halterhaftung für juristische Personen bestand. Erst mit Inkrafttreten von dessen Revision am 1. Oktober 2023 wurde eine solche explizit gesetzlich verankert. Die Frage der Zulässigkeit der Halterhaftung juristischer Personen war demnach im vorliegenden Fall nur durch Konsultation der alten Gesetzesfassung sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu beantworten. Die Angelegenheit weist mithin, insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine gewisse Komplexität auf. Diese Sichtweise wird dadurch untermauert, dass weder die Kantonspolizei noch die Staatsanwaltschaft die mass­gebende Rechtslage von sich aus erkannten. Die Kantonspolizei hat der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2024 die Geschwindigkeitsüberschreitung angezeigt und sie unter Beilage eines Einzahlungsscheins zur Bezahlung einer Busse aufgefordert (act. B.4). Darin wies sie zugleich auf die rechtlichen Be­stimmungen des Ordnungsbussenverfahrens hin, namentlich auf die Halterhaftung nach Art. 7 Abs. 1 OBG. Ein identischer Hinweis erfolgte im Erinnerungsschreiben vom 12. März 2024 (act. B.5). Nachdem die Beschwerdeführerin die Busse nicht bezahlt hatte, erliess die Staatsanwaltschaft am 8. Mai 2024 einen Strafbefehl (act. B.6). Weder die Bussenstelle der Kantonspolizei noch die Staatsanwaltschaft erkannten von sich aus die fehlende Rechtsgrundlage für die Halterhaftung einer juristischen Person. Selbst nach Eingang der (unbegründeten) Einsprache bemerkte die Staatsanwaltschaft ihren Irrtum nicht selbst, sondern ersuchte die Einsprecherin um Nachreichung einer Einsprachebegründung (act. B.8). Damit, wie bereits mit dem Erlass des Strafbefehls, zeigte die Staatsanwaltschaft eine gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung relevante Hartnäckigkeit bei der Verfolgung der Übertretung. Erst nachdem sich die Beschwerdeführerin mit einem Schuldspruch mittels Strafbefehl konfrontiert sah, beauftragte sie einen Anwalt. In Anbetracht der gesamten Umstände kann nicht gesagt werden, dies sei unangemessen gewesen, selbst wenn der konkrete Vorwurf persönlich und materiell am unteren Rand der Schwelle liegt, die ein solches Vorgehen rechtfertigt (vgl. dazu BGer 6B_950/2020 v. 25.11.2020 E. 2.3.1; BGer 6B_193/2017 v. 31.5.2017 E. 2.6). Massgeblich für die Erkenntnis der fehlerhaften Verfahrenshandlung war sodann die Einsprachebegründung, wie die Staatsanwaltschaft selbst bestätigt (vgl. act. A.2, Ziff. 2). Auch dies zeigt, dass der Beizug eines Rechtsvertreters gerechtfertigt war.

4.3.1. Nach dem Gesagten lässt sich die Entschädigungsverweigerung nicht mit der Unangemessenheit des Beizugs des Verteidigers rechtfertigen. Zur angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO gehört sodann, dass sich auch der betriebene Aufwand als angemessen erweist (vgl. vorstehend E. 4.1). Zu prüfen ist somit, ob der vom beigezogenen Anwalt in Rechnung gestellte Betrag von CHF 885.55 (vgl. act. B.11) in seiner Höhe gerechtfertigt ist. Die Beschwerdeführerin bemerkt hierzu, dass sich die Staatsanwaltschaft mit dieser Frage in der angefochtenen Verfügung materiell nicht auseinandergesetzt habe. Entgegen ihrer Ansicht führt dies jedoch nicht dazu, dass die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist (vgl. act. A.1, Ziff. 33 f.). Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) ist grundsätzlich ein reformatorischer Entscheid anzustreben (vgl. etwa Guidon, a.a.O., N 4 zu Art. 397 StPO). Ein solcher ist vorliegend möglich, stehen die relevanten tatsächlichen Gegebenheiten hinsichtlich des zu beurteilenden Aufwandes doch fest und ist hauptsächlich eine Rechts- bzw. Ermessenskontrolle vorzunehmen; auch hat die Strafbehörde den Entschädigungsanspruch von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Zudem wurde der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht. Darin weist die Staatsanwaltschaft ausführlich auf potenziell nicht zu entschädigende Aufwendungen hin. Die Beschwerdeführerin hätte hierzu replizieren können.

4.3.2. Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (vgl. statt vieler BGer 6B_129/2016 v. 2.5.2016 E. 2.2 und 6B_74/2014 v. 7.7.2014 E. 1.4.2). Grundsätzlich hat sich der vom Verteidiger zu betreibende Aufwand in Fällen, welche aus juristischer Sicht einfach erscheinen, auf ein Minimum zu beschränken (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Erscheinen die Aufwendungen des Verteidigers als verfahrensfremd, unnötig oder übersetzt, sind sie nicht zu entschädigen (KGer GR SK2 15 28 v. 3.3.2016 E. 3c). Grundsätzlich nicht entschädigt werden Sekretariatsarbeiten. Ebenso wenig stellt das Rechtsstudium, mit Ausnahme der Klärung aussergewöhnlicher Rechtsfragen, einen entschädigungspflichtigen Aufwand dar (BGer 6B_694/2013 v. 9.11.2013 E. 2). Gemäss Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden werden für in eigener Sache prozessierende Anwälte – und analog auch für die Vertretung von juristischen Personen durch ein als Rechtsanwalt tätiges Organ – lediglich 50 Prozent des nach den Ansätzen der Honorarverordnung (HV; BR 310.250) berechneten üblichen Honorars zugesprochen (vgl. KGer KSK 14 64 vom 30.9.2014 E. 4.g und SK2 20 4 v. 22.10.2020 E. 10.2 je m.w.H.).

4.3.3. Mit Schreiben vom 21. Juni 2024 reichte Rechtsanwalt B._____ in der Doppelrolle als privater Verteidiger und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin eine Honorarnote in der Höhe von insgesamt CHF 885.55 (inkl. Spesen und MwSt.) ein. Er machte darin einen Stundenaufwand von 2 h und 40 min bei einem Stundenansatz von CHF 300.00 zuzüglich Spesen von CHF 19.20 und 8.1 % MwSt. geltend (act. B.11).

In Ermangelung einer Honorarvereinbarung ist der verrechnete Stundenansatz entsprechend der konstanten Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden auf den üblichen mittleren Stundensatz gemäss Art. 3 HV, somit auf CHF 240.00 zu kürzen (vgl. etwa KGer SK1 15 11 v. 12.8.2015 E. 11.b). Unter Berücksichtigung der in Erwägung 4.3.2 wiedergegebenen Rechtsprechung erweist sich sodann der im Leistungsjournal vom 21. Juni 2024 dokumentierte Aufwand als zu hoch. Der in der Position vom 16. Mai 2024 ("review StrafBf, Aktenanlage, Einsprache etc.") geltend gemachte Aufwand von 40 min erscheint angesichts der eher kurzen Strafbefehlsbegründung, des geringen Aktenumfanges sowie der knappen Einsprache als hoch, aber gerade noch als angemessen. Die beiden Aufwandspositionen vom 17. Mai 2024 ("Einsprache, email" sowie "email") sind dagegen hinsichtlich des die E-Mail betreffenden Aufwandes von je 5 min zu kürzen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der E-Mailverkehr notwendig war, zumal der Verteidiger und die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin dieselbe Person sind und sich Rechtsanwalt B._____ als Geschäftsführer selbst eine Anwaltsvollmacht ausstellte (vgl. StA act. 12 samt Anhang). Die "Einsprache" musste zu diesem Zeitpunkt noch nicht begründet werden und ist bereits in der Position vom 16. Mai 2024 enthalten. Dieser Aufwand ist damit insgesamt von 15 min auf 5 min zu kürzen. Die beiden Aufwandspositionen vom 4. Juni 2024 ("jur Stud, Schreiben StA GR Abt. II" sowie "jur Stud OBG + jurPers, Aktenablage") sind hinsichtlich des geltend gemachten Aufwandes für das juristische Studium sowie die Aktenablage nicht zu entschädigen. Die sich stellende Rechtsfrage war nicht aussergewöhnlich und die Aktenablage ist als Sekretariatsarbeit bereits im Grundhonorar enthalten. Beim in dieser Position enthaltenen "Schreiben StA" dürfte es sich um die von der Staatsanwaltschaft ersuchte Einsprachebegründung (act. B.9) handeln. Die Staatsanwaltschaft hält hierzu pointiert aber im Ergebnis zutreffend fest, die Begründung hätte in einem Satz erfolgen können. Gleichwohl ist ein Aufwand von 30 min zuzusprechen. Unter Berücksichtigung der Position vom 21. Juni 2024 im Umfang von 15 min ergibt sich somit ein zu entschädigender Zeitaufwand von 1 h 30 min. Dies erscheint in Anbetracht der nicht anspruchsvollen Sach- und Rechtslage auch insgesamt als angemessen. Damit resultiert ein Honorar nach Zeitaufwand in Höhe von CHF 180.00 ([1 h 30 min x CHF 240.00] x 50 %; zur Kürzung um 50% vgl. E. 4.3.2 i.f.). Hinzu kommt eine Spesenentschädigung. Die geltend gemachten Auslagen in Höhe von total CHF 19.20 (davon CHF 6.50 für Kopien) sind zu hoch, zumal nicht eruierbar ist, welche Art von Auslagen CHF 12.70 ausmachen sollen. Praxisgemäss ist eine Pauschale von 3 % des Honorars nach Zeitaufwand zuzusprechen (vgl. KGer GR SK2 20 4 v. 22.10.2020 E. 10.3 m.w.H.). Dabei ist vom gesamten Honorar nach Zeitaufwand (d.h. ohne 50 %-ige Reduktion), somit von CHF 360.00 auszugehen, was Spesen von CHF 10.80 ergibt. Somit beläuft sich der angemessene Entschädigungsanspruch auf CHF 206.25 (CHF 180.00 + CHF 10.80 + 8.1 % MwSt.).

5.1. Somit bleibt zu prüfen, ob die berechnete angemessene Entschädigung gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO infolge Geringfügigkeit verweigert werden kann. Die Staatsanwaltschaft scheint dies in der angefochtenen Verfügung getan zu haben. Zwar geht sie in der Begründung nicht darauf ein, doch enthält die die Entschädigungsfolgen regelnde Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Einstellungsverfügung den ausdrücklichen Hinweis auf diese Bestimmung. Die Beschwerdeführerin äussert sich dementsprechend in ihrer Beschwerde zu den Voraussetzungen von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO, ebenso die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2024 (act. A.2).

5.2. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO, welcher zur Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung oder Genugtuung berechtigt, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind, nimmt ein in den (früheren) kantonalen Strafprozessordnungen weit verbreitetes Prinzip auf, wonach nur Aufwendungen von einer gewissen Relevanz entschädigt werden. Beispiele für geringfügige Aufwendungen sind die Pflicht, ein- oder zweimal bei einer Gerichtsverhandlung oder bei einer Einvernahme zu erscheinen (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 ff., S. 1330). In Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO kommt zudem zum Ausdruck, dass von den Bürgern die Bereitschaft erwartet wird, im Interesse der Verbrechensbekämpfung das Risiko einer materiell ungerechtfertigen Strafverfolgung bis zu einem gewissen Grad auf sich zu nehmen. Deshalb muss auch nicht jeder geringfügige Nachteil entschädigt werden. Mit dieser Ausnahmebestimmung kann aber nicht der Ersatz von gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich gerechtfertigten Verteidigungskosten verweigert werden (vgl. RBOG 2011 Nr. 30 E. 3.c; ähnlich: KGer VS P3 23 299 v. 24.1.2014 E. 2.3 je m.w.H.; Yvona Griesser, in: Donatsch/Lieber/Sum­mers/Woh­lers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N 14 zu Art. 430 StPO). Eine solche Verweigerung stünde im Widerspruch zur vorgängigen Bejahung der Anspruchsvoraussetzungen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO (Angemessenheit und Notwendigkeit eines Beizugs eines Verteidigers sowie des geltend gemachten Aufwandes). Dies muss jedenfalls gelten, wenn der Aufwand des Verteidigers nicht lediglich in einer kurzen Beratung bestand. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass ein Zeuge bereits für seine einmalige Anreise zu einer Einvernahme entschädigt wird. Es überzeugt daher auch in prinzipieller Weise nicht, warum dieser bessergestellt sein sollte, als der später rechtskräftig freigesprochene Beschuldigte. Wie bereits dargelegt, darf auch bei blossen Übertretungen nicht davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigungskosten als Ausfluss einer Art Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Der mit der ungerechtfertigten Strafverfolgung einhergehende Verfahrensdruck ist hinnehmbar, nicht aber ohne Weiteres materielle Schäden. Dies ist bereits deshalb zu berücksichtigen, um den vormals Beschuldigten anderen Verfahrensbeteiligten (Zeugen, Drittpersonen) materiell gleichzustellen und damit deren fehlende strafrechtliche Verstrickung zu unterstreichen (Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 19 zu Art. 430 StPO).

5.3. Vorliegend wurde ein Aufwand von immerhin CHF 206.25 als angemessen beurteilt. Der Verteidiger musste sich in die Akten einlesen, eine Einsprache verfassen und diese auf Anordnung der Staatsanwaltschaft begründen. Damit rechtfertigt es sich unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen nicht, den Ausnahmetatbestand von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO zur Anwendung zu bringen.

6. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer 3 der angefochtenen Einstellungsverfügung ist aufzuheben. Der Verteidiger der Beschwerdeführerin ist für die mit dem Verfahren ÜB.2024.6594 angefallenen Aufwendungen mit CHF 206.25 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen. Der Entschädigungsanspruch steht dabei dem Wahlverteidiger zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit der Beschwerdeführerin (Art. 429 Abs. 3 StPO).

7. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die in Anwendung von Art. 8 VGS (BR 350.210) auf CHF 1'000.00 festgesetzt werden, im Umfang von 75 %, d.h. CHF 750.00, zulasten der Beschwerdeführerin und im Umfang von 25 %, d.h. CHF 250.00, zulasten der Staatsanwaltschaft (Art. 428 Abs. 1 StPO).

8. Da der Kostenentscheid auch im Rechtsmittelverfahren den Entschädigungsentscheid präjudiziert, ist dem Verteidiger der Beschwerdeführerin anteilsmässig eine Entschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; BGer 6B_115/2019 v. 15.5.2019 E. 5.2). In Ermangelung einer im Recht liegenden Honorarnote wird dem Verteidiger der Beschwerdeführerin eine anteilsmässige Entschädigung in Höhe von pauschal CHF 150.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zugesprochen.

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositivziffer 3 der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 26. Juni 2024 (ÜB.2024.6594) wird aufgehoben.

Der Kanton Graubünden (Staatsanwaltschaft) hat Rechtsanwalt B._____ für das Vorverfahren (ÜB.2024.6594) mit CHF 206.25 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen im Umfang von CHF 750.00 zulasten der A._____ GmbH und im Umfang von CHF 250.00 zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht).

Der Kanton Graubünden (Kantonsgericht) hat Rechtsanwalt B._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 150.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

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Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

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Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

6B_224/2013

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BGE 142 IV 45ATF 142 IV 45DTF 142 IV 45

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6B_950/2020

6B_193/2017

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6B_950/2020

6B_193/2017

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6B_129/2016

6B_74/2014

BGE 138 IV 197ATF 138 IV 197DTF 138 IV 197

6B_694/2013

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6B_115/2019

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