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Entscheid

SK2 2024 5

grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.

19. Dezember 2023Deutsch8 min

A. Am 30. November 2023 reichte A._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) insgesamt sieben unterschiedliche Schreiben ein, mit welcher er Strafanzeige gegen B._____ erhob bzw. Strafantrag stellte.

Source gr.ch

Verfügung vom 13. Februar 2024

(Mit Urteil 7B_324/2024 vom 21. Mai 2024 ist das Bundesgericht auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten.)

Referenz SK2 24 5

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Nydegger, Vorsitzender

Parteien A._____

Beschwerdeführer

Gegenstand Hausfriedensbruch etc. / Rechtsverweigerung

Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 08.01.2024, mitgeteilt am 11.01.2024 (Proz. Nr. EK.2023.8510)

Mitteilung 13. Februar 2024

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Am 30. November 2023 reichte A._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) insgesamt sieben unterschiedliche Schreiben ein, mit welcher er Strafanzeige gegen B._____ erhob bzw. Strafantrag stellte.

B. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 teilte die Staatsanwaltschaft A._____ mit, dass die in seinen Eingaben gegen B._____ erhobenen Vorwürfe zu wenig konkret dargestellt seien. Es würden insbesondere Angaben über den Tatort und den genauen Tatablauf fehlen. A._____ wurde eingeladen, seine Eingaben bis am 17. Dezember 2023 zu überarbeiten und seine Behauptungen zu konkretisieren sowie nach Möglichkeit mittels Unterlagen zu belegen. Andernfalls würden seine Eingaben unbearbeitet bleiben. Ihm wurde sodann das Formular Privatklage zugestellt mit dem Ersuchen, dieses ausgefüllt innert der gleichen Frist zu retournieren.

Das mittels eingeschriebener Post versandte Schreiben wurde von A._____ nicht abgeholt. Am 21. Dezember 2023 stellte die Staatsanwaltschaft A._____ das Schreiben vom 6. Dezember 2023 sowie das Formular Privatklage nochmals – dieses Mal per A-Post – zu. Ohne seinen Gegenbericht bis zum 3. Januar 2024 werde davon ausgegangen, dass er auf eine weitere Beteiligung am Verfahren verzichte.

A._____ liess sich innert Frist nicht vernehmen.

C. Mit Verfügung vom 8. Januar 2024, mitgeteilt am 11. Januar 2024, entschied die Staatsanwaltschaft, dass in Bezug auf die Eingaben von A._____ vom 30. November 2023 kein Strafverfahren an die Hand genommen werde. Die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen.

D. Mit Eingabe vom 23. Januar 2024 (Datum Poststempel) erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und verlangte, es seien seine "anhaltenden Strafanträge in die Hand zu nehmen". Die Beschwerde ging am 24. Januar 2024 beim Kantonsgericht ein.

Gleichentags ging dem Kantonsgericht eine als "Rechtsverweigerungsbeschwerde" betitelte Eingabe des Beschwerdeführers zu.

E. Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer vom 25. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Kantonsgericht bis am 6. Februar 2024 eine Sicherheitsleistung von CHF 1'000.00 für Kosten und Entschädigungen zu überweisen.

Die verlangte Sicherheitsleistung ging innert Frist nicht ein.

F. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Die Angelegenheit erweist sich als spruchreif.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft schriftlich Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 22 EGzStPO [BR 350.100]). Die Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer (Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO).

1.2

Die vorliegend angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 8. Januar 2024 erlassen und am 11. Januar 2024 mitgeteilt. Sie ging dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2024 zu (vgl. act. E.3). Die Beschwerde gegen diese Verfügung (act. A.1) datiert vom 23. Januar 2024 (Datum Poststempel) und erweist sich daher als rechtzeitig.

2.1

Gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittel-instanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO betreffend die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft bleibt vorbehalten. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Sicherheitsleistung nach Art. 383 Abs. 1 StPO an keine Voraussetzungen gebunden, und zwar unbesehen der Frage, ob die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel einzig im Strafpunkt oder auch im Zivilpunkt erhebt (BGE 144 IV 17 E. 2.1 m.w.H.; bestätigt in BGer 6B_1144/2020, 6B_1145/2020 v. 12.4.2021 E. 5.1). Die Auferlegung einer Sicherheitsleistung bedarf daher auch keiner besonderen Begründung, solange die verlangte Sicherheitsleistung den Verhältnissen des konkreten Falls angemessen ist (BGer 1B_398/2015 v. 19.5.2016 E. 2.2).

2.2

Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer vom 25. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Kantonsgericht bis zum 6. Februar 2024 eine Sicherheitsleistung von CHF 1'000.00 für Kosten und Entschädigungen zu überweisen. Dabei wurde der Beschwerdeführer insbesondere auch darauf aufmerksam gemacht, dass auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten werde, sollte die eingeforderte Sicherheit nicht fristgerecht geleistet werden (vgl. act. D.2). Die per Einschreiben versandte Verfügung wurde vom Beschwerdeführer nicht abgeholt und an das Kantonsgericht zurückgesandt, wo sie am 6. Februar 2024 eintraf (vgl. act. D.4). Da der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass er selbst beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben hatte, mit (weiteren) Zustellungen vonseiten des Kantonsgerichts rechnen musste, gilt die Verfügung vom 25. Januar 2024 trotz Nichtabholung als zugestellt (vgl. Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Dementsprechend begann auch die darin angesetzte Frist für die Bezahlung der Sicherheitsleistung zu laufen. Da die einverlangte Sicherheitsleistung innert Frist nicht einbezahlt wurde, wird androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Nur am Rande zu erwähnen bleibt, dass es sich im vorliegenden Fall von vornherein erübrigte, die an das Kantonsgericht retournierte Verfügung vom 25. Januar 2024 dem Beschwerdeführer nochmals (und dann allenfalls mittels A-Post-Sendung) zuzustellen, da die nicht abgeholte Sendung dem Kantonsgericht am 6. Februar 2024 zuging und an diesem Tag auch die Frist für die Einbezahlung der Sicherheitsleistung endete, weshalb bei einer nochmaligen Zustellung die Verfügung frühestens am 7. Februar 2024 und damit nach Ablauf der Frist für die Einbezahlung der Sicherheitsleistung beim Beschwerdeführer eingetroffen wäre.

3.1

Mit Eingabe ebenfalls vom 22. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer eine "Rechtsverweigerungsbeschwerde" (vgl. act. A.2). Er macht darin geltend, auf dem Polizeiposten in C._____ seien ihm "Strafanzeigen gegen eine Privatperson am 30. Oktober 2023" verweigert worden. Es sei eine Zeugin vorhanden, welche dies bezeugen könne.

Dispositiv

3.2. Der Beschwerdeführer gibt weder den Namen der angezeigten "Privatperson" noch denjenigen der "Zeugin" an. Auch schildert er die Umstände auf dem Polizeiposten in C._____ nicht näher, die zur Verweigerung der Strafanzeigen (gemeint wohl: zur Verweigerung ihrer Entgegennahme) geführt haben sollen. Es ist daher fraglich, ob die Rechtsverweigerungsbeschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO genügt. Die Frage muss jedoch nicht abschliessend beurteilt werden, da sich die Rechtsverweigerungsbeschwerde (auch) aus einem anderen Grund als unzulässig erweist: In seiner Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Januar 2024 bringt der Beschwerdeführer vor, er sei zwei Mal mit einer Zeugin beim Polizeiposten in C._____ gewesen (nämlich am 30. Oktober 2023 sowie am 27. Oktober 2023), um Strafanträge zu erstatten. Jedoch sei ihm das Recht, Anzeige zu erstatten, verweigert worden. Aus diesen Gründen bitte er das Gericht, die "anhaltenden Strafanträge in die Hand zu nehmen" (vgl. act. A.1). Indem der Beschwerdeführer die Vorkommnisse unter anderem vom 30. Oktober 2023 mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Januar 2024 in Verbindung bringt, ist daraus zu schliessen, dass die angeblich erfolglose Anzeige vom 30. Oktober 2023, die er in seiner Rechtsverweigerungsbeschwerde thematisiert, inhaltlich identisch ist mit denjenigen, welche er am 30. November 2023 bei der Staatsanwaltschaft eingereicht hat (vgl. hierzu StA act. 1). Mit anderen Worten hat der Beschwerdeführer nach der angeblich erfolglosen Anzeigeerstattung auf dem Polizeiposten in C._____ offenbar eine gleichlautende Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft eingereicht. Selbst wenn seine Anzeige auf dem Polizeiposten in C._____ daher tatsächlich zu Unrecht nicht entgegengenommen worden wäre, kommt seiner Rechtsverweigerungsbeschwerde kein aktuelles Rechtsschutzinteresse (mehr) zu, da die Staatsanwaltschaft seine neuerlichen Anzeigen entgegengenommen, geprüft und in der gesetzlich vorgesehenen Form einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO) erledigt hat. Dabei ist zu beachten, dass bei Erstattung einer Anzeige bzw. bei Erhebung eines Strafantrages kein Anspruch auf Durchführung einer Strafuntersuchung besteht, sondern lediglich der Anspruch auf sorgfältige Überprüfung des angezeigten Sachverhaltes (vgl. Bernard Cloetta, Nichtanhandnahme und Einstellung der Strafuntersuchung in der Schweiz, Entlebuch 1984, S. 46). Dementsprechend stellt die Reaktion der Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeigen des Beschwerdeführers in Form der erlassenen Nichtanhandnahmeverfügung auch keine formelle Rechtsverweigerung dar, die mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde gerügt werden könnte (vgl. zum Ganzen BGer 1B_303/2020 v. 2.3.2021 E. 4.3 f.).

3.3. Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.

4. Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO in einzelrichterlicher Kompetenz.

5. Auf die Erhebung von Kosten wird ausnahmsweise verzichtet.

Demnach wird erkannt:

Auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Januar 2024 wird nicht eingetreten.

Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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7B_324/2024

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

BGE 144 IV 17ATF 144 IV 17DTF 144 IV 17

6B_1144/2020

6B_1145/2020

1B_398/2015

Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

1B_303/2020

Art. 388 StPOart. 388 CPPart. 388 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF