SK2 2024 50
Schadenersatz nach AHVG
4. September 2024Deutsch20 min
A. Mit Eingabe vom 18. April 2024 erstattete A._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen B._____ wegen Amtsmissbrauchs, falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und versuchter Nötigung. B._____ habe am 14. Februar 2024 in G._____ in seiner Funktion als Gemeindepolizist wider besseres Wissen gegen ihn (A._____) eine Ordnungsbusse wegen Missachtung einer Fahrverbotstafel für die C._____ verhängt und ihn dadurch in ein Strafverfahren gedrängt.
Source gr.ch
Verfügung vom 22. Oktober 2024
Referenz SK2 24 50
Instanz II. Strafkammer
Besetzung Nydegger, Vorsitzender
Parteien A._____
Beschwerdeführer
gegen
B._____
Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Flütsch
Promenade 87, 7270 Davos Platz
Gegenstand Amtsmissbrauch etc.
Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 09.08.2024, mitgeteilt am 14.08.2024 (Proz. Nr. EK.2024.3480)
Mitteilung 23. Oktober 2024
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Mit Eingabe vom 18. April 2024 erstattete A._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen B._____ wegen Amtsmissbrauchs, falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und versuchter Nötigung. B._____ habe am 14. Februar 2024 in G._____ in seiner Funktion als Gemeindepolizist wider besseres Wissen gegen ihn (A._____) eine Ordnungsbusse wegen Missachtung einer Fahrverbotstafel für die C._____ verhängt und ihn dadurch in ein Strafverfahren gedrängt.
B. Mit Nichtanhandnameverfügung vom 9. August 2024, mitgeteilt am 14. August 2024, entschied die Staatsanwaltschaft, dass in dieser Angelegenheit kein Strafverfahren an die Hand genommen werde. Die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen.
C. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 1. September 2024 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte, was folgt:
1.
Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 9. August 2024, mitgeteilt am 14. August 2024, sei aufzuheben.
2.
Die Staatsanwaltschaft Graubünden sei richterlich anzuweisen, gegen den Beschuldigten B._____ die Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB), falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB) und Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) sowie allfälliger weiterer Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen, die im Laufe der Strafuntersuchung zutage treten, zu eröffnen und durchzuführen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Graubünden, wobei bereits Honorar- und Kostenaufwendungen meines Rechtsvertreters Remo Cahenzli, gemäss beiliegender detaillierten Honorarnote vom 30. August 2024 im Betrage von CHF 1'489.25, entstanden sind.
D. Mit Stellungnahme vom 25. September 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter die Abweisung derselben.
E. Mit Stellungnahme vom 1. Oktober 2024 beantragte B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Die entstandenen Kosten wie Arbeitsausfall bei seinem Arbeitgeber, Kosten der Rechtsvertretung sowie eine angemessene Entschädigung an ihn seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
F. Der Beschwerdeführer liess sich zu den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft bzw. des Beschwerdegegners nicht mehr vernehmen. Die Angelegenheit ist spruchreif.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft schriftlich Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 22 EGzStPO [BR 350.100]). Die Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer (Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO).
1.2
Die vorliegend angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 9. August 2024 erlassen und am 14. August 2024 mitgeteilt. Sie ging dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 22. August 2024 zu (vgl. act. E.3). Die Beschwerde datiert vom 1. September 2024, trägt den Poststempel vom 2. September 2024 und ging beim Kantonsgericht am 3. September 2024 ein. Sie erweist sich folglich als rechtzeitig.
1.3.1
Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Anforderungen an die Begründung richten sich nach Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO, wonach genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden. Die Beschwerdebegründung hat sich in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (KGer GR SK2 20 50 v. 7.1.2021 E. 2 m.H. auf Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 392). Die Beschwerdemotive müssen auch in Laienbeschwerden bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist so konkret dargelegt werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll (BGer 6B_182/2020 v. 6.1.2021 E. 2.5; Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wipräch-tiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 9e zu Art. 396 StPO). Die Rechtsmittelinstanz hat nicht dafür besorgt zu sein, dass der Rechtsmittelkläger die optimale Begründungsargumentation vorlegt (BGer 6B_339/2018 v. 21.8.2018 E. 2.3.2 m.w.H.).
1.3.2
Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme geltend, der Beschwerdeführer lege nicht ansatzweise dar, warum die Erwägungen 3d und 3e der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung rechtlich falsch sein sollten (vgl. act. A.2, S. 1). Sie beantragt daher (in erster Linie) das Nichteintreten auf die Beschwerde.
1.3.3
Ob der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht genügend nachkommt, kann vorliegend offengelassen werden. Denn selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre sie abzuweisen, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.
Dispositiv
2. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Die Nichtanhandnahme wird hingegen u.a. dann verfügt, wenn bereits aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ob ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigt werden kann, ist – gleich wie bei der Verfahrenseinstellung – nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu entscheiden. Das bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Klare Straflosigkeit liegt vor, wenn sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Es muss allein aus den Akten ersichtlich sein, dass sachverhaltsmässig und rechtlich kein Straftatbestand erfüllt ist. In beschränktem Rahmen darf die Staatsanwaltschaft auch in diesem Verfahrensstadium eigene Nachforschungen tätigen oder der Polizei ergänzende Ermittlungsaufträge stellen. Unzulässig sind lediglich eigentliche Untersuchungshandlungen, die erst nach der Eröffnung des Strafverfahrens erfolgen dürfen. Sind die Voraussetzungen von Art. 310 StPO gegeben, muss eine Nichtanhandnahmeverfügung ergehen und es darf keine Untersuchungseröffnung erfolgen (Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Lie-ber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N 1 zu Art. 310 StPO und N 39 ff. zu Art. 309 StPO; André Vogelsang, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schwei-zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 8 zu Art. 310 StPO; BGE 137 IV 285 E. 2; BGer 6B_264/2017 v. 26.10.2017 E. 2.2; BGer 6B_962/2013 v. 1.5.2014 E. 3.2; BGer 1B_478/2012 v. 26.11.2012 E. 2; BStrGer BB.2018.100-102 v. 28.8.2018 E. 2).
3. Die Staatsanwaltschaft verweigerte die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) insbesondere mit der Begründung, dass der subjektive Tatbestand von Art. 312 StGB nicht erfüllt sei. Der Beschwerdegegner habe allenfalls und höchstens sorgfaltswidrig, also fahrlässig gehandelt. Die fahrlässige Begehung eines Amtsmissbrauchs sei aber nicht strafbar (vgl. act. E.1, E. 3d). Sodann seien auch die Tatbestände der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB sowie der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 StGB in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt (vgl. act. E.1, E. 4b). Schliesslich verneinte die Staatsanwaltschaft eine (versuchte) Nötigung gemäss Art. 181 StGB mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestandes (vgl. act. E.1, E. 5b).
4.1. Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte des Amtsmissbrauchs strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden. Der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene Straftatbestand ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einschränkend so auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, der die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte. Art. 312 StGB umfasst demnach nicht sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die ein mit Zwangsgewalt ausgestatteter Beamter bei Gelegenheit der Erfüllung seiner Pflichten ausführt; ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, die der Täter kraft seines Amtes, in Ausübung seiner hoheitlichen Gewalt trifft (BGE 127 IV 209 E. 1a/aa und E. 1b; BGer 6B_934/2015 v. 5.4.2016 E. 4.3 m.w.H.).
Art. 312 StGB erfasst somit nicht jede Amtspflichtverletzung, entgegen dem deutschen Randtitel nicht einmal jeden Missbrauch des Amtes (BGE 88 IV 69 E. 1; BGer 6B_934/2015 v. 5.4.2016 E. 4.4). Tatbestandsmässig ist ausschliesslich der Missbrauch von Machtbefugnissen. Eine Verletzung allfälliger Amtspflichten fällt daher nicht unter Art. 312 StGB (dazu eingehend Stefan Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 6 ff. zu Art. 312 StGB m.w.H.). Zudem liegt ein Amtsmissbrauch nicht in jeder Verfügung, bei der sich im Nachhinein (etwa im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens) herausstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Denn bei der Gesetzesauslegung und -anwendung besteht oft ein gewisser Beurteilungsspielraum, sodass erst bei einem eigentlichen Ermessensmissbrauch auch von einem Missbrauch der Amtsgewalt auszugehen ist (vgl. Tommaso Caprara, Strafrechtliche Verantwortlichkeit bei der Organisation und Durchführung von Grossveranstaltungen, in: ZStrR 2020, S. 198; Heimgartner, a.a.O., N 8 zu Art. 312 StGB; Eva Wyler/Matthias Michlig, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N 6 zu Art. 312 StGB; KGer GR SK2 21 57 v. 24.9.2021 E. 3.2; AppGer BS SB.2018.132 v. 2.11.2020 E. 2.5.4a; KGer BL 470 19 115 v. 16.7.2019 E. 4.1; GVP-SG 1989 Nr. 42 E. 4; OGer ZH TB170108 v. 6.9.2017 E. 3.1; ähnlich auch Bernhard Isenring, in: Donatsch [Hrsg.], StGB-Kommentar, 21. Aufl., Zürich 2022, N 8a zu Art. 312 StGB). Mit anderen Worten stellt auch eine noch knapp vertretbare behördliche Entscheidung keinen Amtsmissbrauch dar, wenngleich mit guten – allenfalls sogar besseren – Gründen anders hätte entschieden werden können. Die Verfügung muss qualifiziert falsch sein, wobei wiederum nicht erforderlich ist, dass ein geradezu unerträglicher Missbrauch von Amtsgewalt vorliegt (BGer 6B_281/2018 v. 24.1.2019 E. 1.4; BGer 6B_76/2011 v. 31.5.2011 E. 5.1).
4.2. Nach Art. 17 Abs. 3 SSV (SR 741.21) erlaubt der Vermerk "Zubringerdienst gestattet" bei Fahrverboten sowie Mass- und Gewichtsbeschränkungen Fahrten zum Abliefern oder Abholen von Waren bei Anwohnern oder auf anliegenden Grundstücken, Fahrten von Anwohnern und von Personen, die Anwohner zu treffen oder auf anliegenden Grundstücken Arbeiten zu verrichten haben sowie die Beförderung solcher Personen durch Dritte. Allerdings ist auch bei einem gestatteten Zubringerdienst im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SSV die direkte Durchfahrt der signalisierten Strasse (auch "Transitfahrt" genannt) grundsätzlich nicht erlaubt (BGE 131 IV 138 E. 2.3; KGer BL 460 13 158 v. 5.11.2013 E. 1.6; Eva Maria Belser, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, N 41 zu Art. 3 SVG). Das Verbot der direkten Durchfahrt gilt – im Sinne einer Gegenausnahme – dann nicht, wenn über die lediglich dem Zubringerdienst vorbehaltene Strasse eine andere Strasse, für die an sich eine Fahrberechtigung besteht, erreicht werden soll, die aber (z.B. wegen eines Fahrverbotes) nicht auf anderem Wege oder ebenfalls nur über eine mit einer gleichwertigen Beschränkung im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SSV ("Zubringerdienst") versehenen Strasse erreicht werden kann (vgl. VGer SO VWBES.2016.214 v. 22.2.2017 E. 2.4.2).
4.3. Gemäss Strafbefehl ÜB.2024.6810 vom 28. Mai 2024 hat der Beschwerdeführer am 14. Februar 2024, um 08:16 Uhr, mit einem Personenwagen die C._____ in der Gemeinde G._____ befahren. Er hat dabei die C._____ von der D._____ herkommend traversiert, um zu seinem Zweitwohnsitz an der E._____ zu gelangen (vgl. act. B.5). Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner die ihm zur Last gelegte Fahrt durch die C._____ nicht, im Gegenteil: Er habe an besagtem Morgen mit dem auf seine Ehefrau zugelassenen Motorfahrzeug Ware von der Einstellhalle des im Bau befindlichen Mehrfamilienhauses D._____, Parzelle F._____, G._____, zum Ferienhaus seiner Ehefrau E._____, Parzelle K._____, G._____, transportiert (StA act. 1, S. 3). Seine Ehefrau sei Eigentümerin sowohl des Ferienhauses an der E._____ als auch des noch im Bau befindlichen Mehrfamilienhauses D._____ 19a (StA act. 1, S. 2). Der Beschwerdeführer scheint jedoch der Auffassung zu sein, die Fahrt durch die C._____ sei ihm gestattet gewesen, da es sich bei ihr um einen Warentransport zum Ferienhaus seiner Ehefrau und damit um eine zulässige Zubringerfahrt gehandelt habe (vgl. StA act. 1, S. 4). Auch im Beschwerdeverfahren bringt der Beschwerdeführer vor, massgeblich sei (einzig) die zu klärende Frage, ob die am Ort bei der Kreuzung D._____/C._____ talwärts aufgestellte Signalisationstafel einen Zubringerdienst in die E._____ zulasse oder nicht (act. A.1, S. 2). Der Beschwerdeführer stellt sich damit auf den Standpunkt, die direkte Durchfahrt durch die C._____ (auf dem Abschnitt zwischen der Abzweigung D._____ und der Abzweigung E._____) sei ihm gestattet gewesen, weil er bzw. seine Frau sowohl das Ferienhaus an der E._____ als auch das noch im Bau befindliche Mehrfamilienhaus D._____ 19a besitzen würden.
4.4. Verlässt man in G._____ die Hauptstrasse (M._____) über die H._____ oder die I._____, gelangt man auf die C._____. Bei der Verzweigung derselben mit der L._____ ist für die C._____ eine Signalisationstafel mit der Beschränkung "Zubringerdienst bis Casa J._____ sowie land- u. forstwirtschaftlicher Verkehr gestattet" angebracht. Folgt man der C._____, gelangt man nach einigen hundert Metern zu einer Verzweigung. Bei dieser Verzweigung gelangt man rechts in die E._____ und links in die Zufahrt zur Casa J._____. Geradeaus führt die C._____ weiter bergwärts, wobei dort eine Signalisationstafel mit der Beschränkung "Zubringerdienst sowie land- u. forstwirtschaftlicher Verkehr gestattet" angebracht wurde. Nach rund 100 Metern auf der C._____ gelangt man abermals zu einer Verzweigung, wobei man sowohl links als auch rechts in die D._____ einbiegen kann, während geradeaus weiter die C._____ verläuft. Daraus ergibt sich, dass auf der C._____ – von unten her kommend – zwei verschiedene Verkehrsbeschränkungen signalisiert sind: Zunächst die Gestattung des Zubringerdienstes bis zur Casa J._____ und ab dort die Gestattung des Zubringerdienstes ohne weitere Beschränkung. Es fragt sich nun, was die Gemeinde G._____ mit dieser Signalisation bezwecken will. Insbesondere ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, welcher Zubringerdienst wofür bzw. wohin auf dem rund 100 Meter langen Abschnitt der C._____ zwischen der Verzweigung E._____ und der Verzweigung D._____ gestattet sein soll. Möglich ist, dass die Gemeinde G._____ jeglichen Verkehr auf diesem Abschnitt soweit als möglich unterbinden wollte, zumal die Strasse dort eng und in einem schlechten Zustand ist. Es wäre daher denkbar, dass auf jenem Abschnitt lediglich der Zubringerdienst zur Adresse D._____ 8 erlaubt werden sollte, da diese Liegenschaft die einzige ist, welche über eine Zufahrt zum besagten (rund 100 Meter langen) Abschnitt der C._____ verfügt. Dann hätte die Verkehrsbeschränkung aber auch in diesem Sinne präziser formuliert werden können, denn für jedes andere Ziel wäre eine direkte Durchfahrt des gesamten Abschnittes der C._____ zwischen der Verzweigung E._____ und der Verzweigung D._____ erforderlich gewesen, was aber nach Auffassung des Gemeindevorstandes der Gemeinde G._____ offenbar nicht zulässig sein soll (vgl. hierzu unten Erwägung 4.5). Hinzu kommt, dass die gewissermassen "etappierte" Zufahrtbeschränkung auf der C._____ nicht ersichtlich ist, wenn man – wie der Beschwerdeführer – die C._____ von oben her über die D._____ befährt. Denn dort ist lediglich die Beschränkung "Zubringerdienst sowie land- u. forstwirtschaftlicher Verkehr gestattet" angebracht. Es könnte nun argumentiert werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Fahrt nicht die gesamte C._____ im Sinne einer Transitfahrt befahren hat, sondern lediglich deren Abschnitt zwischen der Abzweigung D._____ und der Abzweigung E._____, und dass daher keine unzulässige Durchfahrt vorgenommen worden sei. Ausserdem ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer bei einem Umweg über die L._____ die C._____ von unten her kommend ab der Verzweigung L._____/C._____ bis zur Abzweigung C._____/E._____ hätte befahren müssen – auf einem Abschnitt also, auf dem ebenfalls eine Beschränkung im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SSV signalisiert ist. Selbst wenn also – der bereits erwähnten Auffassung des Gemeindevorstandes der Gemeinde G._____ folgend – eine direkte Durchfahrt der C._____ zwischen der Abzweigung D._____ und der Abzweigung E._____ grundsätzlich verboten sein sollte, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass für die Fahrt des Beschwerdeführers die Gegenausnahme vom Verbot der direkten Durchfahrt Anwendung findet, weil er nicht die gesamte C._____ befuhr (für diesen Fall wäre die Gegenausnahme von vornherein ausgeschlossen), sondern nur den Abschnitt bis zur Verzweigung E._____.
4.5. Die Signalisation erweist sich nach dem Gesagten jedenfalls nicht als eindeutig, was grundsätzlich nicht zu Lasten eines Verkehrsteilnehmers gehen kann. Allerdings wurde der Beschwerdeführer im Schreiben des Gemeindevorstandes der Gemeinde G._____ vom 9. Mai 2017 (enthalten in StA act. 6) darüber informiert, wie die Signalisation zu verstehen sei: Transitfahrten seien nicht gestattet, was auch für ihn gelte, zumal sich seine Liegenschaft an der E._____ befinde und "das von dort aus weitere bergwärts Befahren" der C._____ auch als Transitfahrt zu bezeichnen sei, welche nicht gestattet sei.
4.6. Unbesehen darum, ob sich die Auffassung des Gemeindevorstandes der Gemeinde G._____ bei objektiver Betrachtung halten lässt, erweist sich die Rechtslage betreffend das Befahren der C._____ als einigermassen unübersichtlich. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdegegner nicht vorgeworfen werden, er habe, indem er die erwähnte Fahrt des Beschwerdeführers auf der C._____ mit Busse sanktionierte, seine Amtsgewalt geradezu missbraucht. Denn hierfür genügt die falsche Einschätzung der Rechtslage (sofern eine solche denn überhaupt vorliegt) für sich genommen noch nicht; das Verhalten muss vielmehr qualifiziert falsch, d.h. die Einschätzung vernünftigerweise nicht mehr vertretbar sein (vgl. oben Erwägung 4.1). Solches kann dem Beschwerdegegner – auch wenn die von ihm verhängte Busse allenfalls nicht gesetzeskonform gewesen sein sollte – nicht vorgeworfen werden, scheint die Rechtsauffassung des Beschwerdegegners, welche ja auch derjenigen des Gemeindevorstandes der Gemeinde G._____ zu entsprechen scheint, doch immerhin vertretbar zu sein. Ein Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB scheidet damit klarerweise bereits in objektiver Hinsicht aus (und demzufolge auch die weiteren vom Beschwerdeführer angeführten Straftatbestände), ohne dass damit gesagt wäre, dass sich die vom Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer verhängte Busse als rechtmässig erweisen würde. Dieser Frage ist allenfalls im Rahmen der Einsprache des Beschwerdeführers gegen den oberwähnten Strafbefehl nachzugehen.
4.7. Die Staatsanwaltschaft hat daher im Ergebnis zu Recht die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner verfügt, sodass die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
4.8. Abschliessend bleibt Folgendes zu bemerken: Es ist durchaus verständlich, dass der Beschwerdeführer die C._____ zwischen der Abzweigung D._____ und der Abzweigung E._____ befahren möchte, um von seiner Liegenschaft an der E._____ zum im Bau befindlichen Mehrfamilienhaus D._____ (und umgekehrt) zu gelangen, müsste er doch andernfalls einen beträchtlichen Umweg über die L._____ auf sich nehmen. Gerade bei Warentransporten erweist sich der Umweg als einigermassen umständlich und letztlich auch als wenig ökologisch. Falls sich ergeben sollte, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Fahrt vom 14. Februar 2024 tatsächlich nicht gesetzeskonform war, liesse sich aufgrund der besonderen Umstände in Betracht ziehen, dem Beschwerdeführer (und seiner Ehefrau) eine Ausnahmebewilligung für das Befahren der C._____ auf dem Abschnitt zwischen der Abzweigung D._____ und der Abzweigung E._____ (und umgekehrt) einzuräumen – allenfalls auch zeitlich befristet für die Dauer der Bauarbeiten am Mehrfamilienhaus D._____ 19a.
5. Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz.
6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 8 und 10 VGS (BR 350.210) auf CHF 500.00 festgesetzt und mit der vom Beschwerdeführer geleisteten Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 1'500.00 (vgl. Art. D.1) verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'000.00 wird dem Beschwerdeführer erstattet.
6.2. Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Im Übrigen hat er sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren selber vertreten, sodass ihm von vornherein kein anwaltlicher Aufwand entstanden ist.
6.3. In seiner Stellungnahme beantragte der Beschwerdegegner, die entstandenen Kosten wie Arbeitsausfall bei seinem Arbeitgeber, Kosten der Rechtsvertretung sowie eine angemessene Entschädigung an ihn seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. act. A.3.1). Sofern der Beschwerdegegner damit Aufwendungen geltend machen will, die in Zusammenhang mit den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen stehen, ist dem entgegenzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung von der Zusprechung einer Entschädigung an den Beschwerdegegner abgesehen hat und dies vom Beschwerdegegner nicht angefochten wurde. Sofern es dem Beschwerdegegner jedoch um Aufwendungen geht, die in Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren stehen, ist zu beachten, dass der Beschwerdegegner (und nicht [auch] sein Rechtsvertreter) im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Stellungnahme eingereicht hat. Kosten für die Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren sind auf Seiten des Beschwerdegegners damit nicht angefallen. Was die Stellungnahme des Beschwerdegegners anbelangt, ist festzustellen, dass diese sehr kurz ausgefallen ist (vgl. act. A.3.1). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern das Verfassen dieser kurzen Stellungnahme zu Arbeitsausfall des Beschwerdegegners geführt haben könnte, sodass eine Entschädigung auch aus diesen Gründen ausser Betracht fällt. Mangels nennenswerten Aufwandes des Beschwerdegegners selbst ist diesem daher keine Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit der von ihm geleisteten Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 1'500.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'000.00 wird A._____ durch das Kantonsgericht erstattet.
Es werden keine Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren zugesprochen.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
1 / 12
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP
Art. 304 StGBart. 304 CPart. 304 CP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
6B_182/2020
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
6B_339/2018
Art. 7 StPOart. 7 CPPart. 7 CPP
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
BGE 137 IV 285ATF 137 IV 285DTF 137 IV 285
6B_264/2017
6B_962/2013
1B_478/2012
BB.2018.100
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
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Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
BGE 127 IV 209ATF 127 IV 209DTF 127 IV 209
6B_934/2015
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
BGE 88 IV 69ATF 88 IV 69DTF 88 IV 69
6B_934/2015
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
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6B_281/2018
6B_76/2011
Art. 17 SSVart. 17 OSRart. 17 OSStr
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BGE 131 IV 138ATF 131 IV 138DTF 131 IV 138
Art. 3 SVGart. 3 LCRart. 3 LCStr
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Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
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Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF