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Entscheid

SK2 2024 52

Strafprozessordnung

9. August 2024Deutsch7 min

A. Anlässlich einer Verkehrskontrolle durch die Kantonspolizei Graubünden gab B._____, französischer Staatsangehöriger, an, per 28. Mai 2024 auf der Alp C._____ eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die Kantonspolizei Graubünden erstattete in der Folge dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend: KIGA) eine Schwarzarbeitsmeldung, da keine ausländerrechtliche Meldung oder Bewilligung vorlag.

Source gr.ch

Verfügung vom 12. November 2024

Referenz SK2 24 52

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Nydegger, Vorsitzender

Mosca, Aktuarin

Parteien Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA)

Ringstrasse 10, 7001 Chur

Beschwerdeführer

gegen

A._____

Beschwerdegegner

Gegenstand Übertretung des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. a AIG

Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30.08.2024, mitgeteilt am 10.09.2024 (Proz. Nr. ÜB.2024.10788)

Mitteilung 13. November 2024

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Anlässlich einer Verkehrskontrolle durch die Kantonspolizei Graubünden gab B._____, französischer Staatsangehöriger, an, per 28. Mai 2024 auf der Alp C._____ eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die Kantonspolizei Graubünden erstattete in der Folge dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend: KIGA) eine Schwarzarbeitsmeldung, da keine ausländerrechtliche Meldung oder Bewilligung vorlag.

B. Mit Schreiben des KIGA vom 17. Juni 2024 wurde A._____ (nachfolgend: A._____), als Arbeitgeber von B._____, aufgefordert, innerhalb von 10 Tagen zum Sachverhalt der fehlenden ausländerrechtlichen Bewilligung Stellung zu nehmen sowie unverzüglich eine Arbeitsbewilligung zu beantragen.

C. In der Folge stellte A._____ am 1. Juli 2024 ein Gesuch um eine Ausländerbewilligung EU/EFTA. Da B._____ die Arbeitstätigkeit bereits am 28. Mai 2024 aufgenommen hatte und das Gesuch von A._____ nach Ansicht des KIGA verspätet erfolgt ist, reichte das KIGA am 18. Juli 2024 eine Strafanzeige gegen A._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ein.

D. Mit Verfügung vom 30. August 2024, mitgeteilt am 10. September 2024, stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen A._____ wegen Übertretung des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration gemäss Art. 11 Abs. 3 AIG und Art 9 Abs. 1 VFP i.V.m. Art. 120 Abs. 1 lit. a AIG ein. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, die Pflicht zur rechtzeitigen Anmeldung bei der Gemeinde treffe nicht den Arbeitgeber, sondern den Arbeitnehmer B._____.

E. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob das KIGA am 23. September 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Anträgen:

1.

Die Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin 1 (Staatsanwaltschaft) vom 30.08.2024 sei aufzuheben und Anklage gegen den Beschwerdegegner 2 (A._____) wegen Übertretung des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration zu erheben.

2.

Eventualiter sei die Angelegenheit zu ergänzenden Untersuchungshandlungen an die Beschwerdegegnerin 1 zurückzuweisen.

3.

Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.

F. Mit Stellungnahme vom 1. Oktober 2024 beantragte A._____ sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.

G. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 4. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

H. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Die Angelegenheit ist spruchreif.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft können die Parteien beim Kantonsgericht Beschwerde erheben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- sowie im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Die öffentlichen Interessen an der strafrechtlichen Verfolgung und Verurteilung der beschuldigten Person werden im Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft wahrgenommen. Bund und Kantone können weitere Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen (Art. 104 Abs. 2 StPO). Dies hat jedoch in einem Gesetz im formellen Sinn zu erfolgen (BGer 6B_267/2020 v. 27.4.2021 E. 2.1.2; Henriette Küffer, in: Niggli/­Heer­/Wi­prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 24 zu Art. 104 StPO). Die Legitimation einer Behörde zur Ergreifung eines Rechtsmittels im Übertretungsverfahren muss vom Bund oder zuständigen Kanton explizit geregelt werden (Art. 381 Abs. 3 StPO).

Das KIGA hat in der Beschwerde keine rechtliche Bestimmung genannt, worauf es seine Legitimation stützt. Vorliegend fehlt eine gesetzliche Grundlage, welche dem KIGA entsprechende Rechte einräumen würde. Folgend kann sich das KIGA für die Begründung der Beschwerdelegitimation nicht auf eine Parteistellung im Sinne von Art. 104 StPO berufen.

1.2

Neben den Parteien im Sinne von Art. 104 StPO stehen auch anderen Verfahrensbeteiligten im Sinne von Art. 105 Abs. 1 StPO die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Parteirechte zu, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 2 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für eine Geschädigtenstellung des Staates notwendig, dass dieser durch die Straftat nicht nur in den öffentlichen Interessen beeinträchtigt, sondern in seinen persönlichen Rechten unmittelbar verletzt worden ist, respektive dass er durch die Straftat in seinen Rechten wie ein Privater verletzt worden ist. Nicht als geschädigt in Sinne von Art. 115 StPO gelten in der Regel die Verwaltungsträger des Gemeinwesens, wenn sich die Straftat gegen Rechtsgüter richtet, für welche sie zuständig sind. In solchen Fällen handelt der Staat hoheitlich, d.h. er nimmt bei der Verrichtung der öffentlichen Aufgabe ausschliesslich öffentliche und keine eigenen individuellen Interessen wahr, womit er von der Straftat auch nicht in seinen persönlichen Rechten unmittelbar betroffen und verletzt ist (BGer 6B_267/2020 v. 27.4.2021 E. 2.1.2 mit Verweis auf BGer 1B_576/2018 v. 26.7.2019 E. 2.4 f.).

Das KIGA ist in der vorliegenden Angelegenheit nicht in seinen persönlichen Rechten unmittelbar betroffen. Es ist zwar durch die angefochtene Einstellungsverfügung tangiert, da diese entgegen seiner Überzeugung erging, dieses tatsächliche Interesse genügt indessen nicht (BGE 133 IV 121 E. 1.2).

1.3

Da es sich beim KIGA um ein kantonales Amt handelt, ist eine Beschwerdelegitimation gestützt auf Art. 381a StPO ebenfalls zu verneinen, da diese einzig für Bundesbehörden offensteht, für welche eine Mitteilungspflicht besteht.

1.4

Schliesslich lässt sich eine Beschwerdelegitimation auch nicht allein aus der Stellung des KIGA als Anzeigeerstatter ableiten (KGer GR SK2 19 53 v. 1.10.2019 S. 4 unten m.w.H.). Dem Anzeigeerstatter kommt lediglich ein Auskunfts- beziehungsweise ein Informationsrecht über den weiteren Verfahrensverlauf zu (Art. 301 Abs. 2 und 3 StPO). Darüber hinaus stehen ihm keine weiteren Verfahrensrechte zu.

1.5

Aus dem Gesagten ergibt sich im Ergebnis, dass dem KIGA im vorliegenden Verfahren keine Beschwerdelegitimation zusteht. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

2.

Der vorliegende Entscheid ergeht gestützt auf Art. 395 lit. a StPO in einzelrichterlicher Kompetenz.

3.1

Gemäss Art. 8 VGS (BR 350.210) ist für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.00 bis CHF 5‘000.00 zu erheben. Diese Gebühr kann gemäss Art. 10 VGS nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden. Angesichts des Umstandes, dass dem Kantonsgericht kein grosser Aufwand entstanden ist, wird vorliegend auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet.

3.2

Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung wird ebenfalls verzichtet. Es gilt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner nicht anwaltlich vertreten war und ihm angesichts seiner kurzen Stellungnahme kein nennenswerter Aufwand entstanden ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werde keine Kosten erhoben.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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Art. 120 AIGart. 120 LEtrart. 120 LStrI

Art. 11 AIGart. 11 LEtrart. 11 LStrI

Art. 120 AIGart. 120 LEtrart. 120 LStrI

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

6B_267/2020

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 381 StPOart. 381 CPPart. 381 CPP

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 105 StPOart. 105 CPPart. 105 CPP

Art. 105 StPOart. 105 CPPart. 105 CPP

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

6B_267/2020

1B_576/2018

BGE 133 IV 121ATF 133 IV 121DTF 133 IV 121

Art. 381a StPOart. 381a CPPart. 381a CPP

Art. 301 StPOart. 301 CPPart. 301 CPP

Art. 395 StPOart. 395 CPPart. 395 CPP

Art. 10 VGSart. 10 OLLPart. 10 OGD

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Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF