SK2 2024 6
Strafprozessordnung
8. Mai 2024Deutsch6 min
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Source gr.ch
Verfügung vom 08. Mai 2024
Referenz SK2 24 6
Instanz II. Strafkammer
Besetzung Hubert, Vorsitzender
Mosca, Aktuarin
Parteien A._____
Beschwerdeführer
Gegenstand Untersuchung von Personen
Anfechtungsobj. Verfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 18.01.2024, mitgeteilt am 18.01.2024 (Proz. Nr. VV.2024.162)
Mitteilung 13. Mai 2024
In Erwägung,
dass A._____ verdächtigt wird, am 16. Januar 2024, zwischen 00.30 und 00.50 Uhr, den Personenwagen GR _____ vom Parkplatz B._____ in C._____ über die _____strasse stadteinwärts bis auf den Parkplatz D._____ im E._____ gelenkt zu haben,
dass er dabei das Fahrzeug auf 70-80 km/h beschleunigt haben und betrunken gewesen sein soll (Atemalkohol),
Dass der Vorfall durch einen Augenzeugen der Polizei gemeldet wurde, welche daraufhin ausrückte und aufgrund der angetroffenen Situation den Pikett-Staatsanwalt verständigte,
dass der Staatsanwalt am 16. Januar 2024 um 02.50 Uhr mündlich eine Blutentnahme und Sicherstellung einer Urinprobe anordnete (act. E.1.1),
dass sich A._____ weigerte, die Blut- und Urinprobe abzugeben, weshalb die Staatsanwaltschaft am 17. Januar 2024 eine Strafuntersuchung wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG eröffnete (act. E.1.5),
dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 18. Januar 2024 die mündlich angeordnete Blut- und Urinprobe schriftlich bestätigte (act. E.1.4),
dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) dagegen am 25. Januar 2024 bei der Staatsanwaltschaft "Einsprache" (recte Beschwerde) erhob (act. A.1),
dass die Staatsanwaltschaft die Eingabe mit Schreiben vom 29. Januar 2024 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden weiterleitete,
dass gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig ist (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO),
dass, wer ein Rechtsmittel im Sinne von Art. 379 ff. StPO ergreift, grundsätzlich ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben muss (Art. 382 Abs. 1 StPO; BGer 1B_351/2012 v. 20.9.2012 E. 2.3 m.w.H.),
dass ein solches vorliegend fraglich sein dürfte, zumal der Beschwerdeführer die angeordnete Blut- und Urinprobe verweigerte und diese nachträglich nicht mehr durchgeführt werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer zudem möglich ist, ohne Rechtsverlust seine Gründe für die Verweigerung der Blut- und Urinprobe im weiteren Verfahren wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vorzutragen (vgl. dazu OG BE BK 18 128 v. 16.5.2018 E. 2.3),
dass demnach bereits mangels eines aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
dass eine Beschwerde überdies schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO),
dass in der Begründung genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO),
dass sich die Begründung zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen hat, woran es mangelt, wenn die Richtigkeit der darin enthaltenen Erwägungen nur pauschal bestritten wird (Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3),
dass sich auch ein Laie die Mühe zu nehmen hat, in der Beschwerde mindestens kurz anzugeben, was am angefochtenen Entscheid seiner Ansicht nach falsch sein soll (BGer 6B_872/2013 v. 17.10.2013 E. 3),
dass der Beschwerdeführerin in seiner Eingabe lediglich ausführt, er erhebe "Einsprache gegen die Sache wegen Falschaussage der Augenzeugen!",
dass er sich damit mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht ansatzweise auseinandersetzt und seiner Begründungsobliegenheit nicht rechtsgenügend nachkommt,
dass sich die Ansetzung einer Nachfrist für die Verbesserung der Rechtsmitteleingabe nach Art. 385 Abs. 2 StPO nicht rechtfertigt,
dass diese Bestimmung einzig bezweckt, den Rechtsuchenden vor einem überspitzten Formalismus seitens der Behörden zu schützen,
dass sie indessen nicht erlaubt, eine mangelhafte Beschwerdebegründung nachträglich zu ergänzen oder korrigieren (BGer 1B_113/2017 v. 19.6.2017 E. 2.4.3 m.w.H.),
dass es sich vorliegend um eine völlig ungenügende Rechtsmitteleingabe handelt, die nicht ohne umfassende materielle Ergänzung verbessert werden könnte, weshalb keine Nachfrist anzusetzen ist,
dass demzufolge auch mangels rechtsgenügender Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 385 Abs. 2 StPO),
dass sich die angefochtene Verfügung aufgrund einer Prüfung der Akten und der massgebenden Rechtsgrundlagen im Übrigen als rechtmässig erweist,
dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers im jetzigen Verfahrensstadium nicht zu beurteilen ist, inwieweit die beanstandeten Zeugenaussagen tatsächlich zutreffen,
dass die laufende Untersuchung − zu der die beanstandete Anordnung einer Blut- und Urinprobe gehört − gerade dazu dient, den massgeblichen Sachverhalt erst festzustellen (Art. 196 lit. a StPO, Art. 251 Abs. 2 StPO),
dass dementsprechend für die Anordnung einer Zwangsmassnahme bereits ein hinreichender Tatverdacht genügt (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO),
dass ein solcher Tatverdacht aufgrund der Zeugenaussagen und des polizeilich festgestellten Verhaltens des Beschuldigten offensichtlich gegeben war (vgl. zu letzterem insbesondere act. E.1.1, E.1.2 und E.1.3),
dass auch die übrigen Voraussetzungen für die Anordnung einer Blut- und Urinprobe offensichtlich vorlagen, was zu Recht auch nicht bestritten wird,
dass somit die Beschwerde abzuweisen wäre, soweit darauf einzutreten wäre,
dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO),
dass gemäss Art. 8 VGS (BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 bis CHF 5'000.00 zu erheben ist,
dass bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) die Gerichtsgebühr nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden kann (Art. 10 VGS),
dass der Vorsitzende der II. Strafkammer in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG vorliegend in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet und die Gerichtsgebühr auf CHF 500.00 festgesetzt wird,
wird verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
Sachverhalt
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Art. 91a SVGart. 91a LCRart. 91a LCStr
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 379 StPOart. 379 CPPart. 379 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
1B_351/2012
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
BGE 131 II 449ATF 131 II 449DTF 131 II 449
6B_872/2013
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Erwägungen
1B_113/2017
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 196 StPOart. 196 CPPart. 196 CPP
Art. 251 StPOart. 251 CPPart. 251 CPP
Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 10 VGSart. 10 OLLPart. 10 OGD
Art. 10 VGSart. 10 VGSart. 10 OECP
Art. 18 GOGart. 18 GOGart. 18 LOG
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
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Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
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