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Entscheid

SK2 2024 61

Rechtsöffnung

12. November 2024Deutsch13 min

A. Mit Schreiben vom 27. Januar 2024 reichte A._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafanzeige gegen die Justizvollzugsanstalt B._____ (nachfolgend: B._____) ein und warf dieser soweit ersichtlich Wucher, Lohndumping, Amtsmissbrauch, nicht einhalten von Drogentest-Standards, Folter und Menschenrechtsverletzungen, gesundheitliche Benachteiligung und Benachteiligung von Bildungswilligen vor. Er bat die Staatsanwaltschaft, umgehend Ermittlungen einzuleiten und die Verantwortlichen der B._____ zur Rechenschaft zu ziehen. Die Staatsanwaltschaft nahm das angestrebte Strafverfahren mit Verfügung vom 2. April 2024 nicht an die Hand. Der Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Source gr.ch

Verfügung vom 17. Dezember 2024

[Mit Urteil 7B_44/2025 vom 3. März 2025 ist das Bundesgericht auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten.]

Referenz SK2 24 61

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Nydegger, Vorsitzender

Thoma, Aktuar ad hoc

Parteien A._____

Beschwerdeführer

gegen

B._____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand mehrere Straftaten und Gesetzesverstösse

Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 22.10.2024, mitgeteilt am 22.10.2024 (Proz. Nr. EK.2024.9240/RI)

Mitteilung 20. Dezember 2024

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 27. Januar 2024 reichte A._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafanzeige gegen die Justizvollzugsanstalt B._____ (nachfolgend: B._____) ein und warf dieser soweit ersichtlich Wucher, Lohndumping, Amtsmissbrauch, nicht einhalten von Drogentest-Standards, Folter und Menschenrechtsverletzungen, gesundheitliche Benachteiligung und Benachteiligung von Bildungswilligen vor. Er bat die Staatsanwaltschaft, umgehend Ermittlungen einzuleiten und die Verantwortlichen der B._____ zur Rechenschaft zu ziehen. Die Staatsanwaltschaft nahm das angestrebte Strafverfahren mit Verfügung vom 2. April 2024 nicht an die Hand. Der Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

B. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2024 reichte A._____ bei der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige gegen den Direktor der B._____, D._____, ein. Die neue Strafanzeige entspricht bis auf wenige Worte der Strafanzeige vom 27. Januar 2024. Die neue Strafanzeige richtet sich laut dem leicht angepassten Betreff nicht mehr gegen die B._____, sondern gegen den Direktor der B._____. Die Strafanzeige schliesst erneut mit der Bitte an die Staatsanwaltschaft, umgehend Ermittlungen einzuleiten und die Verantwortlichen der B._____ zur Rechenschaft zu ziehen.

C. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 nahm die Staatsanwaltschaft die erneute Strafanzeige nicht an die Hand. Mit Eingabe vom 1. November 2024 (Poststempel) reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend: Kantonsgericht) ein, wobei er neben dem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege folgende Rechtsbegehren stellte:

1.

Die Aufhebung der Nichtannahmeverfügung vom 22. Oktober 2024.

2.

Die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft Graubünden, ein Ermittlungsverfahren gegen den Direktor der B._____ einzuleiten und den Sachverhalt unabhängig und unvoreingenommen zu prüfen.

3.

Die Anweisung, dass keine weiteren Verfügungen ohne rechtliche Notwendigkeit an die Direktion der B._____ weitergeleitet werden.

4.

Die Rückverweisung der Angelegenheit an eine neutrale Staatsanwaltschaft ausserhalb des Kantons Graubünden zur Wahrung der Unabhängigkeit und Vermeidung von Befangenheit.

5.

Die Sicherstellung, dass die Verantwortlichen der Polizei Graubünden in Bezug auf ihre wiederholte Untätigkeit und mangelnde Annahme der Anzeige geprüft und zur Rechenschaft gezogen werden.

D. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Von der Einholung von Stellungnahmen wurde abgesehen. Die Sache erweist sich als spruchreif.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Gemäss Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist nach Art. 22 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) das Kantonsgericht. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]). Die vorliegende Beschwerde wurde wie gesetzlich vorgesehen innert 10 Tagen schriftlich eingereicht (vgl. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO).

1.2

Zur Beschwerde legitimiert ist nach Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, wobei namentlich die Privatklägerschaft am Strafverfahren als Partei teilnimmt (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten. Diese Einschränkung gilt dann nicht, wenn die geschädigte Person wie vorliegend noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, da die Nichtanhandnahmeverfügung erging, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hatte (vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.2 m.w.H). Die Erhebung der vorliegenden Beschwerde kann nur so verstanden werden, dass sich der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO am Strafverfahren beteiligen will, womit vorliegend die Beschwerdelegitimation gegeben ist (vgl. BGer 6B_33/2019 v. 22.5.2019 E. 3 in fine).

1.3

Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c). Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und kann die angefochtene Verfügung vollständig in allen Rechts- und Tatfragen überprüfen. Die Beschwerdeinstanz ist weder an die Begründung der Parteien noch – ausser bei der Beurteilung von Zivilklagen – an deren Anträge gebunden (vgl. Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 15 f. zu Art. 393 StPO). Das entbindet die beschwerdeführende Partei oder Behörde jedoch nicht davon, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Auch im kantonalen Beschwerdeverfahren gilt insofern das Rügeprinzip (BGer 6B_1273/2019 v. 11.3.2020 E. 2.4.3; vgl. auch KGer GR SK2 21 7 v. 13.6.2023 E. 1.2.1 sowie SK2 23 28 v. 19.2.2024 E. 2). Daraus folgt, dass die Beschwerdeinstanz nur die erhobenen Rügen zu prüfen hat. Sodann gilt es festzuhalten, dass das Gericht zwar verpflichtet ist, seinen Entscheid zu begründen. Dabei muss es sich indes nicht mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen. Es kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken; die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache anfechten kann (BGE 148 III 30 E. 3.1).

Dispositiv

1.4. Der Gegenstand der Beschwerde wird durch die angefochtene Verfügung begrenzt. Durch die Beschwerdeinstanz kann – abgesehen von Fällen der Rechtsverweigerung oder -verzögerung – grundsätzlich nur überprüft werden, was von der Vorinstanz entschieden wurde (vgl. Andreas J. Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 12a zu Art. 393 StPO; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Bern 2020, N 2087; vgl. auch KGer GR SK2 20 54 v. 04.06.2021 E. 3.3.2, SK2 18 8 v. 29.07.2019 E. 1.2). Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2024. Diese allein bildet Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

1.5. Der Beschwerdeführer beantragt die Einsetzung einer ausserkantonalen Staatsanwaltschaft. Gemäss Art. 8 Abs. 2 EGzStPO kann die Regierung ausserordentliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Jugendanwältinnen und Jugendanwälte bestellen. Die Staatsanwaltschaft leitet das Vorverfahren und ist daher zur Gesuchstellung berechtigt (vgl. Art. 16 Abs. 2 StPO). Gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft, ein Gesuch zu stellen oder nicht, steht jedoch weder ein Rechtsmittel zur Verfügung noch sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, dass der Privatkläger sein Begehren direkt an die Regierung richten könnte (siehe KGer GR SK2 22 50 v. 10.2.2023 E. 3 f. m.w.H.). Auf den Antrag ist daher nicht einzutreten.

1.6. Der Beschwerdeführer kritisiert in der Beschwerde in pauschaler Art und Weise staatliche Behörden. Konkrete und hinreichend begründete Rügen gegen die Staatsanwaltschaft bzw. die Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren sind der Beschwerde jedoch nicht zu entnehmen und sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Wollte der Beschwerdeführer sinngemäss ein Ausstandsgesuch stellen, so wäre er hierfür den Begründungsanforderungen nicht nachgekommen und auf das Gesuch wäre nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass bereits wiederholt seine Anzeigen von der Polizei und der Staatsanwaltschaft nicht an die Hand genommen wurden, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und auch kein Hinweis für eine Befangenheit der Staatsanwaltschaft. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind sodann die Anträge 3 und 5 des Beschwerdeführers, weshalb auf diese nicht einzutreten ist. Betreffend Antrag 3 kann der Beschwerdeführer darauf hingewiesen werden, dass der beschuldigten Person der vollständige Entscheid zugestellt werden muss (siehe Art. 84 StPO f.). Antrag 5 des Beschwerdeführers könnte als Strafanzeige ausgelegt werden. Strafanzeigen sind grundsätzlich an die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu richten (vgl. Art. 301 i.V.m. Art. 12 StPO). Gemäss Art. 302 Abs. 1 StPO hat das Kantonsgericht jedoch eine Anzeigepflicht, wonach es grundsätzlich alle ihm zur Kenntnis gebrachten Straftaten der zuständigen Behörde zu melden hat. Indem die vorliegende Verfügung sowie die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme mitgeteilt werden (vgl. unten Dispositiv-Ziffer 5), wird dieser Pflicht nach Art. 302 Abs. 1 StPO vorliegend Genüge getan.

2. Der Grundsatz "ne bis in idem" ist in Art. 11 Abs. 1 StPO geregelt. Er ist auch in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK (SR 0.101.07) sowie in Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankert und lässt sich direkt aus der Bundesverfassung ableiten. Demnach darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Das Verbot der Doppelbestrafung setzt einerseits voraus, dass sich das zweite Verfahren gegen dieselbe beschuldigte Person richtet bzw. richten würde. Zum andern verlangt das Prinzip die Identität des Lebenssachverhalts (Tatidentität). Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde liegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an. Eine rechtskräftige Nichtanhandnahmeverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 320 Abs. 4 StPO). Das Verbot der doppelten Strafverfolgung bildet ein Verfahrenshindernis, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (vgl. BGer 7B_211/2022 v. 12.3.2024 E. 2.3.3 m.w.H; 6B_1053/2017 v. 17.5.2018 E. 4.1). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nachtanhandnahme u. a., sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO). Sie verfügt die Wiederaufnahme eines durch Nichtanhandnahmeverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person(en) sprechen und sich nicht aus den früheren Akten ergeben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 323 Abs. 1 StPO). Als Vorbehalt zum Verbot der doppelten Strafverfolgung ist in Art. 11 Abs. 2 StPO entsprechend die Wiederaufnahme eines nicht an Hand genommenen Verfahrens statuiert (vgl. OGer ZH UE210398 v. 31.3.2016 E. II).

3.1. Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde aus, dass sich die erneute Anzeige gegen eine Einzelperson richte und nicht mehr gegen eine Institution. Die neue Strafanzeige betreffe neue Aspekte und spezifische strafrechtlich relevante Handlungen, die unter die Artikel 312 StGB (Amtsmissbrauch), 157 StGB (Wucher) und 261bis StGB (Diskriminierung) fielen (Act. A.1).

3.2. Der Strafklageverbrauch bezieht sich auf diejenige Person, gegen welche der Entscheid ergangen ist. Sind an einer Tat mehrere Personen beteiligt, so ist die Sperrwirkung eines früheren Urteils für jede Person getrennt zu prüfen (Brigitte Tag, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 15 zu Art. 11 StPO). Wie von der Staatsanwaltschaft in der Verfügung vom 22. Oktober 2024 korrekt ausgeführt, beantragte der Beschwerdeführer in beiden Strafanzeigen jeweils gleichlautend, dass die "Verantwortlichen der B._____ zur Rechenschaft zu ziehen" seien (StA act. 1 und 3). In der Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. April 2024, die unangefochten geblieben ist und damit in Rechtskraft erwuchs, führte die Staatsanwaltschaft aus, dass für sie nicht ersichtlich sei, inwiefern sich die beschuldigte Justizvollzugsanstalt C._____ bzw. deren Verantwortliche eines strafbaren Verhaltens schuldig gemacht hätten (StA act. 2). Die B._____ selbst kann sich nicht strafbar machen, weshalb die Nichtanhandnahmeverfügung auch daher die verantwortlichen natürlichen Personen umfassen musste (vgl. Art. 102 Abs. 4 StGB). Der Direktor der B._____ ist zweifelslos eine verantwortliche Person der B._____ und war daher bereits in der ersten Strafanzeige bzw. der ersten (rechtskräftigen) Nichtanhandnahmeverfügung mitgemeint. Damit ist die Täteridentität gegeben. Die vom Beschwerdeführer in seinen beiden Strafanzeigen aufgelisteten "Anklagepunkte unter Verweis auf die entsprechenden Gesetzestexte und Artikel" sind wortgleich (vgl. StA act. 1 und 3), womit auch die Tatidentität zu bejahen ist.

3.3. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde nicht dargelegt, welche Beweismittel oder Tatsachen im Vergleich zu seiner Strafanzeige vom 27. Januar 2024 bzw. zur Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. April 2024 neu vorliegen sollten. Wie erwähnt sind die beiden Strafanzeigen bis auf wenige Worte gleichlautend. Es ist sodann nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, zu prüfen, ob sich die vom Beschwerdeführer eingereichten – jedoch nicht weiter kommentierten – Beilagen in den beiden Strafanzeigen unterscheiden. Entsprechend ist nicht von neuen Tatsachen oder Beweismitteln auszugehen. Raum für eine Wiederaufnahme im Sinne von Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 323 StPO und damit auch für den Vorbehalt in Art. 11 Abs. 2 StPO besteht damit nicht. Der Grundsatz von "ne bis in idem", welchen die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zu Recht anrief, steht einer Eröffnung der Strafuntersuchung entgegen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist.

4. Der Beschwerdeführer stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird – siehe nachfolgend Erwägung 6 – betrifft dies nur noch den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Wie die obigen Erwägungen aufzeigen, ist die vorliegende Beschwerde klar unbegründet. Sie erweist sich bei Gesamtbetrachtung als offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher ohne Überprüfung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers abzuweisen (vgl. Art. 136 Abs. 1 StPO).

5. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. offensichtlich unbegründet erweist, wird die vorliegende Angelegenheit gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100) durch den Vorsitzenden in einzelrichterlicher Kompetenz erledigt.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann vorliegend jedoch ausnahmsweise verzichtet werden. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da vom Einholen von Stellungnahmen abgesehen wurde.

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

1 / 8

7B_44/2025

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

BGE 141 IV 380ATF 141 IV 380DTF 141 IV 380

Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP

6B_33/2019

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

6B_1273/2019

BGE 148 III 30ATF 148 III 30DTF 148 III 30

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 8 EGzStPOart. 8 EGzStPOart. 8 LACPP

Art. 16 StPOart. 16 CPPart. 16 CPP

Art. 84 StPOart. 84 CPPart. 84 CPP

Art. 301 StPOart. 301 CPPart. 301 CPP

Art. 12 StPOart. 12 CPPart. 12 CPP

Art. 302 StPOart. 302 CPPart. 302 CPP

Art. 302 StPOart. 302 CPPart. 302 CPP

Art. 11 StPOart. 11 CPPart. 11 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 320 StPOart. 320 CPPart. 320 CPP

7B_211/2022

6B_1053/2017

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 323 StPOart. 323 CPPart. 323 CPP

Art. 11 StPOart. 11 CPPart. 11 CPP

Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP

Art. 11 StPOart. 11 CPPart. 11 CPP

Art. 102 StGBart. 102 CPart. 102 CP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 323 StPOart. 323 CPPart. 323 CPP

Art. 11 StPOart. 11 CPPart. 11 CPP

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Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF