SK2 2024 62
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
22. Januar 2025Deutsch10 min
A. Rechtsanwalt A._____ ist der amtliche Verteidiger von B._____, welcher sich in der Justizvollzugsanstalt Cazis Tignez (nachfolgend: JVA Cazis Tignez) im vorzeitigen Strafvollzug befindet. Mit E-Mail vom 16. Oktober 2024 bestätigte er die Terminreservierung für eine Besprechung mit seinem Klienten für den 25. Oktober 2024, 13:30 Uhr. Gleichzeitig teilte er mit, dass er einer biometrischen Erfassung nicht zustimme. Am 17. Oktober 2024 reichte A._____ ein ausgefülltes Formular für die Zutrittsanmeldung zur JVA Cazis Tignez ein.
Source gr.ch
Verfügung vom 16. Dezember 2024
Referenz SK2 24 62
Instanz II. Strafkammer
Besetzung Nydegger, Vorsitzender
Parteien lic. iur., LL.M. A._____
Beschwerdeführer
gegen
JVA Cazis Tignez
Tignez 1, 7408 Cazis
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Biometrische Datenerfassung bei Anstaltsbesuchen
Anfechtungsobj. Verfügung Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit vom 08.11.2024, mitgeteilt am 08.11.2024 (Proz. Nr. VB-2024-36-17989)
Mitteilung 16. Dezember 2024
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Rechtsanwalt A._____ ist der amtliche Verteidiger von B._____, welcher sich in der Justizvollzugsanstalt Cazis Tignez (nachfolgend: JVA Cazis Tignez) im vorzeitigen Strafvollzug befindet. Mit E-Mail vom 16. Oktober 2024 bestätigte er die Terminreservierung für eine Besprechung mit seinem Klienten für den 25. Oktober 2024, 13:30 Uhr. Gleichzeitig teilte er mit, dass er einer biometrischen Erfassung nicht zustimme. Am 17. Oktober 2024 reichte A._____ ein ausgefülltes Formular für die Zutrittsanmeldung zur JVA Cazis Tignez ein.
B. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2024 wurde A._____ durch die JVA Cazis Tignez mitgeteilt, dass ihm der Zutritt zur JVA verweigert werde, sollte er sich nicht der biometrischen Erfassung unterziehen.
C. Am 25. Oktober 2024 reichte A._____ beim Amt für Justizvollzug (nachfolgend: AJV) eine Beschwerde gegen den genannten Entscheid der JVA Cazis Tignez ein, mit folgenden Anträgen:
1.
Es sei die Verfügung der JVA Cazis Tignez vom 21. Oktober 2024 aufzuheben und die JVA Cazis Tignez sei anzuweisen, Rechtsanwalt A._____ ohne biometrische Erfassung Zutritt zur JVA zu gewähren.
2.
Es sei die JVA Cazis Tignez anzuweisen, Rechtsanwalt A._____ vorsorglich und unpräjudiziell zu erlauben, ohne biometrische Erfassung Herrn B._____ zu besuchen.
3.
Eventualiter sei die JVA Cazis Tignez anzuweisen, Herrn B._____ zwecks Teilnahme an einer Besprechung mit Rechtsanwalt A._____ am 8. November 2024 einen Sachurlaub zu gewähren.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
D. Mit Verfügung vom 4. November 2024 entschied das AJV, was folgt:
1.
Die Beschwerde gegen die Verfügung der JVA Cazis Tignez vom 21. Oktober 2024 wird abgewiesen.
2.
Der vorsorgliche Antrag um Besuchszulassung ohne biometrische Datenerfassung wird abgelehnt.
3.
Auf den Antrag um Sachurlaub für den Klienten von A._____, B._____, vom 8. November 2024 wird nicht eingetreten.
4.
(Kosten)
5.
(Rechtsmittelbelehrung)
6.
(Mitteilung)
E. Dagegen erhob A._____ am 6. November 2024 Beschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (nachfolgend: DJSG) und stellte folgende Anträge:
1.
Es seien die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 4. November 2024 und die Verfügung der JVA Cazis Tignez vom 21. Oktober 2024 aufzuheben und das Amt für Justizvollzug und die JVA Cazis Tignez seien anzuweisen, Rechtsanwalt A._____ ohne biometrische Erfassung Zutritt zur JVA Cazis Tignez zu gewähren.
2.
DRINGEND: Es sei die JVA Cazis Tignez anzuweisen, Rechtsanwalt A._____ vorsorglich und unpräjudiziell zu erlauben, ohne biometrische Erfassung Herrn B._____ in der JVA Cazis Tignez an den folgenden Daten und zu den folgenden Zeiten zu besuchen:
- Montag, 11. November 2024, 9.45 bis 11.45 Uhr
- Montag, 11. November 2024, 13.15 bis 15.15 Uhr
- Donnerstag, 14. November 2024, 9.45 bis 11.45 Uhr
- Donnerstag, 14. November 2024, 13.15 bis 15.15 Uhr
- Freitag, 15. November 2024, 9.45 bis 11.45 Uhr
- Freitag, 15. November 2024, 13.15 bis 15.15 Uhr
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse.
F. Mit Verfügung vom 8. November 2024 entschied das DJSG in Bezug auf das Rechtsbegehren Ziff. 2 der Beschwerde das Folgende:
1.
Das Gesuch um Erteilung von vorsorglichen Massnahmen gestützt auf Art. 5 Abs. 1 VRG vom 6. November 2024 wird abgelehnt.
2.
Die Kosten bleiben bei der Prozedur.
3.
(Rechtsmittelbelehrung)
4.
(Mitteilung)
G. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 8. November 2024 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte, was folgt:
1.
Es sei Disp.-Ziff. 1 der Verfügung des DJSG vom 8. November 2024 aufzuheben und es seien das DJSG, das Amt für Justizvollzug und die JVA Cazis Tignez anzuweisen, Rechtsanwalt A._____ vorsorglich und unpräjudiziell zu erlauben, ohne vorherige biometrische Datenerfassung Herrn B._____ in der JVA Cazis Tignez an den folgenden Daten und zu den folgenden Zeiten zu besuchen:
- Montag, 11. November 2024, 9.45 bis 11.45 Uhr
- Montag, 11. November 2024, 13.15 bis 15.15 Uhr
- Donnerstag, 14. November 2024, 9.45 bis 11.45 Uhr
- Donnerstag, 14. November 2024, 13.15 bis 15.15 Uhr
- Freitag, 15. November 2024, 9.45 bis 11.45 Uhr
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse
H. Mit Verfügung vom 11. November 2024 teilte der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts den Verfahrensbeteiligten mit, dass das Kantonsgericht in Betracht ziehe, die JVA Cazis Tignez im Sinne einer vorsorglichen Massnahme (Art. 388 Abs. 1 StPO) anzuweisen, dem Beschwerdeführer für die Dauer des Beschwerdeverfahrens bzw. für die vorgesehenen Besuchstermine den Zutritt zur Haftanstalt bzw. den Besuch seines Mandanten zu gewähren, sofern er sich mit einem amtlichen Papier ausweisen könne, das seine zweifelsfrei Identifikation zulasse. Der JVA Cazis Tignez und dem DJSG wurde zur Gewährung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit geboten, sich bis am 13. November 2024, 12:00 Uhr, zur in Betracht gezogenen vorsorglichen Massnahme zu äussern.
I. Mit Stellungnahme vom 13. November 2024 beantragte das DJSG, die vorsorgliche Massnahme abzulehnen. Ebenfalls mit Stellungnahme vom 13. November 2024 beantragte die JVA Cazis Tignez, dass die vorsorgliche Massnahme nicht zu gewähren sei.
J. Mit prozessleitender Verfügung vom 13. November 2024 ordnete der Vorsitzende der II. Strafkammer das Folgende an:
1.
Die JVA Cazis Tignez wird angewiesen, A._____ für die Dauer des Beschwerdeverfahrens – namentlich für die bevorstehenden Besuchstermine vom 14. und 15. November 2024 – den Zutritt zur Vollzugsanstalt bzw. den Besuch seines Mandanten zu gewähren, sofern er sich mit einem amtlichen Papier ausweisen kann, das seine zweifelsfreie Identifikation zulässt.
2.
Der JVA Cazis Tignez wird gestattet, die Besuche von A._____ hinter einer Trennscheibe durchzuführen.
3.
Die Kosten bleiben bei der Prozedur.
K. Mit Schreiben vom 19. November 2024 wies der Vorsitzende der II. Strafkammer darauf hin, dass die Besuchstermine mittlerweile verstrichen seien, sodass sich die Frage nach der Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens stelle. Die Verfahrensbeteiligten erhielten bis zum 27. November 2024 Gelegenheit, sich zur Frage der Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens sowie den entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern.
L. Mit Eingabe vom 25. November 2024 beantragte der Beschwerdeführer, die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Zudem habe er einen Anspruch auf Entschädigung. Als Beilage reichte der Beschwerdeführer eine Honorarnote ein.
Mit Eingabe vom 26. November 2024 teilte die JVA Cazis Tignez mit, dass das Beschwerdeverfahrens ihres Erachtens als gegenstandslos abgeschrieben werden könne.
Mit Schreiben vom 27. November 2024 teilte das DJSG mit, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde.
M. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. November 2025 samt Honorarnote wurde der JVA Cazis Tignez und dem DJSG zur Kenntnisnahme zugestellt.
N. Weitere Eingaben sind nicht erfolgt. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Die Angelegenheit ist spruchreif.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Gegen die Verfügung des DJSG vom 8. November 2024 ist die strafrechtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig (Art. 48 Abs. 1 JVG [BR 350.500]). Für das Beschwerdeverfahren gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung (Art. 393 ff. StPO) sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 JVG). Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer (Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]).
Dispositiv
1.2. Gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2 der Beschwerde an das DJSG beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei (vorsorglich und unpräjudiziell) zu erlauben, an bestimmten Daten zwischen dem 11. und 15. November 2024 seinen Mandanten ohne biometrische Erfassung in der JVA Cazis Tignez zu besuchen. Das DJSG wies diesen Antrag mit Verfügung vom 8. November 2024 ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Kantonsgericht. Vor Kantonsgericht ist bzw. war daher lediglich zu prüfen, ob das DJSG die Erteilung von vorsorglichen Massnahmen (Zutrittsgewährung ohne biometrische Erfassung für die Besuche zwischen dem 11. und 15. November 2024) zu Recht abgelehnt hat oder nicht. In der Verfügung vom 8. November 2024 hat das DJSG hingegen nicht über Rechtsbegehren Ziff. 1 der Beschwerde entschieden, wonach der Beschwerdeführer ohne Bezugnahme auf konkrete, unmittelbar bevorstehende Besuchstermine den Zutritt zur JVA Cazis Tignez ohne biometrische Erfassung beantragte. Dementsprechend kann diese Frage auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Daraus folgt, dass mit dem Verstreichen der Besuchstermine zwischen dem 11. und 15. November 2024 das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden ist. Es kann daher als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden. Der Abschreibungsentscheid erfolgt in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 11 Abs. 2 KGV [BR 173.100]).
2. Es verbleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren zu entscheiden.
2.1. Die StPO enthält keine Regelung, wie die Kosten bei Gegenstandslosigkeit zu verteilen sind. In der Literatur werden hierzu unterschiedliche Meinungen vertreten. Zusammengefasst wird dabei einerseits auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abgestellt; andererseits wird danach gefragt, bei wem die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit geführt haben (dazu eingehend KGer GR SK2 21 30 v. 27.5.2021 E. 2 m.w.H.).
2.2. Vorliegend rechtfertigt es sich, auf den mutmasslichen Prozessausgang des Beschwerdeverfahrens abzustellen. Dabei muss es mit einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben (BGer 1B_244/2015 v. 18.8.2015 E. 2). Wie der prozessleitenden Verfügung vom 13. November 2024 entnommen werden kann, wurden die Erfolgsaussichten der Beschwerde als "durchaus gut" eingestuft (vgl. act. D.2, S. 3). Es kann daher von einem mutmasslichen Prozessausgang zugunsten des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche in Anwendung von Art. 8 und 10 VGS (BR 350.210) auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind, sind daher auf die Staatskasse zu nehmen.
2.3.1. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 m.w.H.).
2.3.2. Entsprechend des mutmasslichen Ausgangs des Beschwerdeverfahrens ist der Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer macht eine Entschädigung vom CHF 540.50 bei einem Zeitaufwand von zwei Stunden geltend (vgl. act. G.1). Dies erscheint angesichts der sich (im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung) gestellten Sach- und Rechtsfragen ohne Weiteres als angemessen. Der Beschwerdeführer vertritt sich im vorliegenden Verfahren streng betrachtet zwar selbst (vgl. zur Entschädigung von in eigener Sache prozessierenden Rechtsanwälten KGer GR SK2 23 67 v. 18.12.2023 E. 4.2.2), das Bundesgericht hat jedoch entschieden, dass einem amtlichen Verteidiger, der um sein Honorar prozessiert, im Falle des Obsiegens eine (volle) Parteientschädigung zustehe (vgl. BGer 6B_1284/2015 v. 2.3.2016 E. 2.4). Es rechtfertigt sich, diese Praxis (sinngemäss) auch im vorliegenden Verfahren, wo der Beschwerdeführer letztlich in Ausübung seines amtlichen Mandates gehandelt hat, anzuwenden. Der Beschwerdeführer ist daher im genannten Umfang zulasten des Kantons Graubünden zu entschädigen.
2.4. Da die Kosten für die angefochtene Verfügung bei der Prozedur belassen wurden (vgl. Dispositiv-Ziff. 2), erübrigen sich Weiterungen hierzu.
Demnach wird erkannt:
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
Der Kanton Graubünden hat Rechtsanwalt A._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 540.50 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
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Art. 5 VRGart. 5 VRGart. 5 LGA
Art. 388 StPOart. 388 CPPart. 388 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 48 JVGart. 48 JVGart. 48 LEG
1B_244/2015
BGE 137 IV 352ATF 137 IV 352DTF 137 IV 352
6B_1284/2015
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF