SK2 2024 67
Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)
28. Januar 2025Deutsch20 min
A. A._____, B._____ Staatsangehöriger, reiste im Jahre 2003 in die Schweiz ein. Mit Entscheid des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom 6. November 2003 wurde ihm, zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern, das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz als anerkannter Flüchtling zuerkannt. Im Juli 2010 teilte A._____ dem damaligen Bundesamt für Migration mit, dass er ferienhalber in seinen Heimatstaat reisen wolle und deshalb auf seine Flüchtlingseigenschaft und das ihm in der Schweiz gewährte Asyl verzichte. Daraufhin stellte das Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 23. Juli 2010 fest, dass das in der Schweiz gewährte Asyl erloschen sei. In der Folge erhielt er eine Niederlassungsbewilligung.
Source gr.ch
Verfügung vom 17. Dezember 2024
Referenz SK2 24 67
Instanz II. Strafkammer
Besetzung Nydegger, Vorsitzender
Thöny, Aktuarin
Parteien A._____
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden
Asyl und Rückkehr, Verfahren und Rückkehr, Grabenstrasse 8, 7001 Chur
Beschwerdegegner
Gegenstand Ausschaffungshaft
Anfechtungsobj. Entscheid Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden vom 20.11.2024, mitgeteilt am 20.11.2024 (Proz. Nr. 645-2024-170)
Mitteilung 18. Dezember 2024
Sachverhalt
Sachverhalt
A. A._____, B._____ Staatsangehöriger, reiste im Jahre 2003 in die Schweiz ein. Mit Entscheid des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom 6. November 2003 wurde ihm, zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern, das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz als anerkannter Flüchtling zuerkannt. Im Juli 2010 teilte A._____ dem damaligen Bundesamt für Migration mit, dass er ferienhalber in seinen Heimatstaat reisen wolle und deshalb auf seine Flüchtlingseigenschaft und das ihm in der Schweiz gewährte Asyl verzichte. Daraufhin stellte das Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 23. Juli 2010 fest, dass das in der Schweiz gewährte Asyl erloschen sei. In der Folge erhielt er eine Niederlassungsbewilligung.
Erwägungen
B. Am 23. Juli 2018 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen A._____ wegen Freiheitsberaubung und Entführung. A._____ befand sich bis zum 20. September 2018 in Untersuchungshaft. Mit Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 15. November 2021 wurde er in verschiedenen Punkten für schuldig gesprochen und es wurde neben einer Freiheitsstrafe und einer bedingten Geldstrafe ein Landesverweis von 10 Jahren ausgesprochen. Das Kantonsgericht von Graubünden bestätigte den Landesverweis mit Urteil vom 5. Dezember 2023, reduzierte ihn jedoch auf 5 Jahre. Eine gegen dieses Urteil von A._____ erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 12. Juni 2024 ab, soweit es darauf eintrat.
C. Mit Schreiben vom 10. Juli 2024 teilte das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden (nachstehend: AFM GR) A._____ mit, dass die Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen erloschen sei. Ihm wurde für eine freiwillige Ausreise aus der Schweiz und aus dem Schengen-Raum eine Frist bis zum 15. September 2024 gewährt. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass eine Verlängerung der Ausreisefrist ausgeschlossen sei. In der Folge liess A._____ durch seinen Rechtsvertreter beantragen, es sei ihm das rechtliche Gehör zum Vollzug der Landesverweisung zu gewähren und bis dahin sei von sämtlichen Vollzugsschritten abzusehen. Es sei zudem darzulegen, warum der Vollzug der Landesverweisung nicht gegen Art. 25 Abs. 2 und 3 BV verstosse. Das AFM GR antwortete, dass ein Aufschub der angeordneten Landesverweisung aufgrund einer Unzumutbarkeit des Vollzugs nicht in Frage komme, zumal A._____ über keinen Flüchtlingsstatus verfüge. Daraufhin forderte A._____ das AFM GR auf, es möge seine Einschätzung in Form einer anfechtbaren Verfügung darlegen und seine Ausreisefrist angemessen erstrecken. Das AFM GR teilte ihm mit, dass seine Rückkehr bereits im Rahmen des Strafverfahrens geprüft worden sei und deshalb am Vollzug der Landesverweisung festgehalten werde. Die Anreisefrist wurde jedoch bis zum 14. Oktober 2024 erstreckt. Mit Schreiben vom 23. September 2024 forderte A._____ das AFM GR erneut auf, den Vollzug der Landesverweisung sowie die Einziehung des Ausländerausweises in einer Verfügung bzw. einem Entscheid gemäss Art. 26 VRG zu erlassen. Am 2. Oktober 2024 reichte das AFM GR beim SEM ein Gesuch um eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen bei einer obligatorischen Landesverweisung ein. Das SEM hielt mit Antwort vom 23. Oktober 2024 fest, es sei nicht davon auszugehen, dass A._____ bei einer Rückkehr in die B._____ eine Verfolgung oder eine unmenschliche Behandlung drohen könnte. Der Vollzug der Wegweisung in die B._____ sei generell zumutbar, da dort keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt drohe.
Dispositiv
D. In der Folge liess A._____ beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 12. Juni 2024 einreichen. Ausserdem machte er beim AFM GR geltend, aufgrund der eingereichten Revision bestehe die Möglichkeit, dass die Landesverweisung aufgehoben werde. Er beantrage deshalb, dass das Ausreiseverfahren ausgesetzt werde. Eventualiter sei die Ausreisefrist um einen Monat zu erstrecken. Mit Schreiben vom 1. November 2024 teilte ihm das AFM GR mit, dass am Vollzug der Landesverweisung festgehalten werde und die zwischenzeitlich abgelaufene Ausreisefrist nicht mehr erstreckt werde. A._____ wendete dagegen ein, dass der Vollzug eines Landesverweises verfügt werden müsse und hielt an seiner Forderung fest, dass dieser entweder verfügt oder ein anfechtbarer Nichteintretensentscheid erlassen werde. Mit Schreiben vom 7. November 2024 trat das AFM GR auf das Gesuch nicht ein. Das Bundesgericht trag auf das Revisionsgesuch am 6. November 2024 ebenfalls nicht ein.
E. Am 11. November 2024 reichte A._____ beim Kantonsgericht von Graubünden ein Revisionsgesuch ein. Darin beantragte er, das Urteil vom 5. Dezember 2023 sei aufzuheben und auf die Landesverweisung sowie die Ausschreibung im SIS sei zu verzichten. Mit separater Eingabe selben Datums beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 14. November 2024 qualifizierte das Kantonsgericht dieses Gesuch als offensichtlich unzulässig und trat darauf nicht ein. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.
F. Am 13. November 2024 wurde das AFM GR durch das Bundesamt für Justiz (BJ) darüber orientiert, dass gegen A._____ durch das Untersuchungsamt St. Gallen ein Strafverfahren wegen Drohung eröffnet worden sei.
G. Nachdem A._____ zur Festnahme ausgeschrieben worden war, konnte er am 18. November 2024 in Chur angetroffen, festgenommen und schliesslich in Ausschaffungshaft versetzt werden. Ebenfalls am 18. November 2024 gewährte ihm das AFM GR das rechtliche Gehör. A._____ gab zu Protokoll, dass für ihn eine Rückkehr in die B._____ aktuell nicht in Frage komme. Er möchte, wenn all seine Rechte geprüft und behandelt worden seien und alles aussichtslos sei, eine Chance erhalten, die Schweiz selbständig zu verlassen.
H. Nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung erkannte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 20. November 2024, gleichentags mündlich eröffnet und schriftlich mitgeteilt, was folgt:
1.
Die vom Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden bis zum 17.02.2025 angeordnete Ausschaffungshaft ist rechtmässig sowie angemessen und wird geschützt.
2.
A._____ hat die Verfahrenskosten von CHF 500.00 zu übernehmen. Da die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt sind, gehen diese Kosten – unter dem Vorbehalt der Rückforderung – zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
3.
A._____ kann gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch beim Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden einreichen.
4.
(Rechtsmittelbelehrung)
5.
(Eröffnung des Entscheids)
6.
(Schriftliche Mitteilung)
I. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 26. November 2024 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde. Darin macht er sinngemäss geltend, ihm sei vom AFM GR zugesichert worden, dass er seine IV-Rente auch im Falle eines Umzugs in die B._____ weiterhin beziehen könne und dass dort ein entsprechendes Gesuch gestellt werden könne. Diese Informationen würden jedoch nicht der Wahrheit entsprechen. Seine IV-Rente würde bei einem Umzug ins Ausland erlöschen. Es seien noch Abklärungen bei der IV im Gange. Sobald er von der IV einen Bescheid erhalten habe, werde er freiwillig die Schweiz verlassen. Er ersuche daher um Aufhebung der Ausschaffungshaft. Sollte dies nicht möglich sein, wäre er bereit, einer täglichen Meldung oder einem Hausarrest mit Fussfessel zuzustimmen.
J. Mit Schreiben vom 29. November 2024 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden beantragte mit Stellungnahme vom 29. November 2024 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.
K. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2024 teilte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht von Graubünden mit, dass er beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) eine Verwaltungsbeschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Amtes für Migration erhoben habe. Gemäss Anordnung des DJSG vom 2. Dezember 2024 hätten bis zu einem gegenteiligen Entscheid über die ausländerrechtliche Administrativhaft hinausgehende Vollzugsvorkehrungen zu unterbleiben.
L. Mit Datum vom 6. Dezember 2024 liess der Beschwerdeführer die sofortige Freilassung beantragen.
Erwägungen
1. Gemäss Art. 21a des Einführungsgesetzes zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes (EGzAAG; BR 618.100) in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden, wobei die Bestimmungen über die strafrechtliche Beschwerde sinngemäss gelten. Die Beschwerde ist somit innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft bestätigt, wodurch er offensichtlich beschwert ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 26. November 2024 kann demzufolge eingetreten werden.
2. Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Sie kann – wenn die entsprechende Verfahrenshandlung beschwerdefähig ist – ohne Einschränkung erhoben werden. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreitete Sache frei und umfassend zu prüfen (vgl. Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 15 zu Art. 393 StPO).
3. Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB vorliegt, dessen bzw. deren Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist und einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht. Zudem muss die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheinen, die Ausschaffung selbst rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und müssen die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG). Schliesslich darf die Haft nach Art. 79 Abs. 1 AIG höchstens sechs Monate dauern. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss deshalb ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Massgebend bei der Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Die Haft ist zu beenden, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen).
3.1. Im konkreten Fall hat das Kantonsgericht von Graubünden den Beschwerdeführer mit Urteil vom 12. Juni 2024 (SK1 22 51) zweitinstanzlich wegen versuchter Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB, Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB, Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB sowie Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB und Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 50.00 verurteilt. Ausserdem sprach es gegen den Beschwerdeführer eine Landesverweisung für 5 Jahre aus. Das Bundesgericht hat eine vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde mit Urteil vom 12. Juni 2024 (6B_303/2024) abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Zudem trat es auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers mit Urteil vom 6. November 2024 (6F_20/2024) nicht ein. Auch das Kantonsgericht von Graubünden trat auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 14. November 2024 (SK1 24 60) nicht ein. Das Bundesgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (6B_931/2024). Demzufolge liegt eine rechtskräftige Landesverweisung gegen den Beschwerdeführer vor. Der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i. V. m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG (Verurteilung wegen eines Verbrechens) ist erfüllt.
Zum besonderen Haftgrund führte das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid aus, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei strafrechtlich relevantes Verhalten regelmässig ein Indiz für die Gefahr des Untertauchens, da bei einer straffälligen ausländischen Person davon auszugehen sei, sie werde künftig behördliche Anordnungen missachten. In diesem Zusammenhang sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz strafrechtlich mit schwerwiegenden Delikten (Betrug, Urkundenfälschung, Freiheitsberaubung) in Erscheinung getreten sei. Demnach sei in casu gesamthaft zu schliessen, dass die inhaftierte Person nicht gewillt sei, sich an die behördlichen Anordnungen zu halten. Nachdem der Beschwerdeführer seiner Ausreisepflicht nicht freiwillig nachgekommen sei und zudem auch weiterhin nicht gewillt sei, die Schweiz zu verlassen, sei darauf zu schliessen, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin behördlichen Anordnungen widersetzen und versuchen werde, den Vollzug der Ausschaffung zu verhindern (vgl. act. B.2, E. 9 mit Verweis auf BGE 122 II 148 E. 2a/aa). Diese – vom Beschwerdeführer unbeanstandet gebliebenen – Ausführungen sind zutreffend und zu bestätigen.
3.2. Wie sich aus den Akten ergibt, reichte der Beschwerdeführer am 29. November 2024 beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) eine Verwaltungsbeschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Amtes für Migration vom 7. November 2024 ein. Das DJSG teilte dem AFM GR in der Folge mit, dass bis zu einem gegenteiligen Entscheid über die ausländerrechtliche Administrativhaft hinausgehende Vollzugsvorkehren zu unterbleiben hätten. Es gilt nachfolgend zu prüfen, ob aufgrund des hängigen Beschwerdeverfahrens noch von einem absehbaren Vollzug auszugehen ist.
3.2.1. Durch die Anordnung des DJSG wurde der Vollzug der Ausschaffung einstweilen ausgesetzt. Dem AFM GR wurde eine Frist zur Stellungnahme zur Frage der aufschiebenden Wirkung bis zum 13. Dezember 2024 und zur Sache selbst bis zum 23. Dezember 2024 angesetzt. Bis zum definitiven Entscheid über die aufschiebende Wirkung respektive – im Falle der Bestätigung der aufschiebenden Wirkung – bis zum Entscheid in der Sache selbst ist eine Ausschaffung somit ausgeschlossen. Die Fortsetzung der Ausschaffungshaft ist jedoch – unter Rückgriff auf die entsprechende Praxis bei einem hängigen Asylverfahren – trotz des laufenden Beschwerdeverfahrens als zulässig zu erachten, wenn mit dessen Abschluss und dem Vollzug der Wegweisung "alsbald" gerechnet werden kann (BGE 140 II 409 E. 2.3.3 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang bereits in BGE 125 II 377 E. 5b festgehalten, dass der Vollzug einer Wegweisung noch nicht als undurchführbar qualifiziert werden könne, auch wenn es keine Hinweise dafür gebe, wann mit einem Entscheid gerechnet werden könne, sofern keine triftigen Gründe dafür vorliegen oder praktisch feststeht, dass die Ausschaffung sich nicht innert der gesetzlich vorgesehenen Haftdauer – aktuell kann diese theoretisch sechs Monaten erreichen (Art. 79 Abs. 1 AIG) – durchführen liesse.
3.2.2. Im konkreten Fall ist das vom Beschwerdeführer initiierte Verwaltungsbeschwerdeverfahren zwar noch hängig, es gibt jedoch keinerlei Anzeichen dafür, dass dieses nicht innerhalb der bis zum 17. Februar 2025 angeordneten Ausschaffungshaft entschieden wird. Es ist nicht damit zu rechnen, dass umfassende Abklärungen getätigt werden müssen und das Beschwerdeverfahren noch mehrere Monate in Anspruch nehmen wird. Demzufolge kann gegenwärtig auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Vollzug der Wegweisung nicht innert absehbarer Frist möglich sein wird. Vielmehr bestehen realistische Aussichten auf einen zeitnahen Vollzug innerhalb der angeordneten Ausschaffungshaft. Somit steht das hängige Beschwerdeverfahren einer Fortsetzung der Ausschaffungshaft gegenwärtig nicht entgegen. Sollten vom DJSG allerdings entsprechende Hinweise kommen oder sollte sich zeigen, dass die Beschwerde nicht beförderlich behandelt werden kann, wäre dieser Punkt gegebenenfalls anders zu beurteilen. Je nach der weiteren Entwicklung des Falles werden die kantonalen Behörden diese Frage neu zu prüfen und allenfalls der geänderten Sachlage im Rahmen eines Haftentlassungsgesuchs, der eventuellen Haftverlängerung oder von Amtes wegen Rechnung zu tragen haben.
3.3. Die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft setzt ferner deren Verhältnismässigkeit voraus, wobei namentlich den familiären Verhältnissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen ist (Art. 80 Abs. 4 AIG). Es ist zudem zu prüfen, ob die ausländische Person hafterstehungsfähig ist.
3.3.1. Die familiären Verhältnisse wurden bereits im Rahmen des Strafverfahrens hinreichend thematisiert und berücksichtigt. So wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer zwar regelmässigen Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern in Chur pflege, in der B._____ jedoch Verwandte habe, Grundstücke und Wohnungen besitze und regelmässig und ohne Schwierigkeiten dorthin reise. Inzwischen sei er mit einer schweizerisch-B._____ Doppelbürgerin verheiratet und habe mit ihr ein Kind, er lebe jedoch nicht mit ihr zusammen. Seine Frau spreche ebenfalls B._____ und sie habe zum Zeitpunkt der Heirat um die laufende Strafuntersuchung und die Gefahr einer Verurteilung wissen müssen. Das Bundesgericht bestätigte diese Ausführungen (vgl. BGer 6B_303/2024 v. 12.6.2024 E. 2.3.3) und erachtete den Umstand, dass die Ehefrau von seiner Unschuld überzeugt gewesen sei und es kategorisch ablehne, mit dem gemeinsamen Kind in die B._____ zu ziehen, für nicht entscheidend. Es sei dem Beschwerdeführer und seiner Frau angesichts der konkreten Umstände möglich und zumutbar, das Familienleben in der B._____ fortzusetzen, zumal das gemeinsame Kind, das während des Strafverfahrens gezeugt worden ist, in anpassungsfähigem Alter sei. Dies Auffassung ist zu teilen.
3.3.2. Wie sich aus den Akten ergibt, war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Festnahme infolge psychischer Probleme nur eingeschränkt arbeitsfähig. Jedoch ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass er nicht hafterstehungsfähig gewesen sein könnte. Zwar macht er geltend, dass sich sein Zustand in Haft zwischenzeitlich verschlechtert habe. Es ist jedoch davon auszugehen, dass den dargetanen gesundheitlichen Problemen im Rahmen der Modalitäten des Haftvollzugs, insbesondere durch ärztliche Betreuung, Rechnung getragen werden kann. Der gesundheitliche Zustand, wie er aktuell dokumentiert wird, steht einer Ausschaffungshaft ebenfalls nicht entgegen.
3.3.3. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, es seien noch Abklärungen bei der IV im Gange, welche er abwarten müsse. Zum jetzigen Zeitpunkt würde seine IV-Rente bei einem Umzug ins Ausland erlöschen. Sobald er von der IV einen Bescheid erhalten habe, werde er freiwillig die Schweiz verlassen. Mit anderen Worten befürchtet der Beschwerdeführer nicht, dass ihm in der B._____ nicht die erforderlichen Behandlungs- und Therapiemassnahmen zur Verfügung stünden. Mit ihm ist davon auszugehen, dass die geltend gemachten psychischen Probleme auch in B._____ behandelt werden könnten. Dem Beschwerdeführer geht es vielmehr um seine wirtschaftliche Situation, die sich durch den Verlust der IV-Rente bei einer Ausreise bzw. Ausschaffung in die B._____ zweifellos verändern würde. Die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind jedoch nicht derart angespannt, dass er im Falle einer Ausreise in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte und daher nicht mehr in der Lage wäre, die Kosten für seine medizinische Behandlung allenfalls selbst zu tragen. So zeigte sich im Rahmen des Strafverfahrens, dass der Beschwerdeführer in der B._____ Grundstücke und Wohnungen besitzt (vgl. SK1 22 51 E. 17.3.4). Dementsprechend steht auch das noch hängige Verfahren zur Überprüfung seiner IV-Rente einer Ausschaffung nicht entgegen.
3.4. Sodann muss der Vollzug der Wegweisung auch aus rechtlichen Gründen möglich sein.
3.4.1. Als rechtliche Haftbeendigungsgründe können der Ausschaffung das Gebot des Non-refoulements oder die Unzumutbarkeit des Vollzugs entgegenstehen, falls die ausländische Person im Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diesbezüglich ist im Rahmen des Haftentscheids jedoch nur zu prüfen, ob der zu sichernde Wegweisungsentscheid als augenfällig unzulässig bzw. derart offensichtlich unzulässig erscheint, dass er sich letztlich als nichtig erweist. Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung, nicht die Bewilligungs‑, Asyl- oder Wegweisungsfrage. Nur wenn der Wegweisungsentscheid offensichtlich unzulässig, mitunter geradezu willkürlich bzw. nichtig erscheint, kann der Haftrichter die Genehmigung der Festhaltung verweigern, da der Vollzug einer in diesem Sinn rechtswidrigen Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen Zwangsmassnahme sichergestellt werden darf (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2).
3.4.2. Im vorliegenden Fall sind keine rechtlichen Haftbeendigungsgründe ersichtlich. Im Rahmen der verschiedenen bisherigen Verfahren wurden die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer möglichen Gefährdungslage in der B._____ mehrfach geprüft. Letztmalig hat das SEM mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 festgehalten, es sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die B._____ eine Verfolgung oder eine unmenschliche Behandlung drohen könnte. Die diesbezüglichen, bloss generellen Darlegungen des Beschwerdeführers vermögen den Wegweisungsentscheid nicht infrage zu stellen, geschweige denn willkürlich erscheinen zu lassen.
3.5. Schliesslich bleibt – wie auch vom Beschwerdeführer beantragt – zu prüfen, ob mildere Massnahmen zur Ausschaffungshaft wie eine regelmässige Meldepflicht (Art. 64e lit. a AIG) oder die Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet (Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG) ausreichend sind. Dies ist vorliegend zu verneinen. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich an behördliche Anordnungen halten würde. Wie auch bereits das Bundesgericht festgestellt hat, wurde er wegen Freiheitsberaubung, Betrugs, Urkundenfälschung, versuchter Nötigung, Drohung und Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte rechtskräftig verurteilt und gemäss Akten ist im Kanton St. Gallen ein weiteres Strafverfahren gegen ihn hängig. Damit kann auch mit Blick auf die öffentliche Sicherheit der Vollzug der Ausschaffung nur mit Haft hinreichend sichergestellt werden. Es sind unter den konkreten Umständen hierfür keine milderen Mittel ersichtlich.
4. Zusammenfassend erweist sich die Ausschaffungshaft zur Sicherung des Vollzugs der Landesverweisung nach dem Gesagten als geeignet, erforderlich, zumutbar und verhältnismässig. Tatsächliche oder rechtliche Gründe, die einer Wegweisung entgegenstehen würden, liegen nicht vor. Mildere Mittel zu deren Durchsetzung erscheinen zum Vornherein als untauglich. Es gibt sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rückführung des Beschwerdeführers in die B._____ nicht in absehbarer Zeit möglich sein wird. Somit erweist sich der vorinstanzliche Entscheid als rechtmässig und angemessen, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen und die Anordnung der Ausschaffungshaft bis zum 17. Februar 2025 zu bestätigen ist.
5. Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz.
6. Da die Beschwerde abgewiesen wird, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche in Anwendung von Art. 8 und 10 VGS auf CHF 500.00 festgesetzt werden, vollumfänglich zu Lasten des Beschwerdeführers.
Demnach wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____.
[Rechtsmittelbelehrung
[Mitteilung an]
1 / 12
Art. 25 BVart. 25 Cst.art. 25 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 26 VRGart. 26 VRGart. 26 LGA
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Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP
Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP
Art. 69 StPOart. 69 CPPart. 69 CPP
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Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
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Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
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6B_303/2024
6F_20/2024
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