SK2 2024 7
4A_391/2024
7. Mai 2024Deutsch11 min
A. A._____ wird verdächtigt, am 16. Januar 2024, zwischen 00.30 und 00.50 Uhr, den vor der B._____, _____trasse 22 in C._____ parkierten Personenwagen GR D._____in die E._____strasse und anschliessend auf der F._____strasse stadteinwärts bis zum G._____weg gelenkt zu haben. Laut Augenzeuge soll A._____ auf dieser Fahrt Schlangelinie gefahren und auf die Gegenfahrbahn geraten sein. Er sei offensichtlich betrunken gewesen (Atemalkohol). A._____ weigerte sich in der fraglichen Nacht, die von der Staatsanwaltschaft um 02.50 Uhr mündlich verfügte Blutentnahme durchführen zu lassen und eine Urinprobe abzugeben (StA act. 3.6).
Source gr.ch
Verfügung vom 08. Mai 2024
Referenz SK2 24 7
Instanz II. Strafkammer
Besetzung Hubert, Vorsitzender
Mosca, Aktuarin
Parteien A._____
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nina Tinner
Pro Sura 4, 7405 Rothenbrunnen
Gegenstand Untersuchung von Personen
Anfechtungsobj. Verfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 18.01.2024, mitgeteilt am 18.01.2024 (Proz. Nr. VV.2024.161)
Mitteilung 13. Mai 2024
Sachverhalt
Sachverhalt
A. A._____ wird verdächtigt, am 16. Januar 2024, zwischen 00.30 und 00.50 Uhr, den vor der B._____, _____trasse 22 in C._____ parkierten Personenwagen GR D._____in die E._____strasse und anschliessend auf der F._____strasse stadteinwärts bis zum G._____weg gelenkt zu haben. Laut Augenzeuge soll A._____ auf dieser Fahrt Schlangelinie gefahren und auf die Gegenfahrbahn geraten sein. Er sei offensichtlich betrunken gewesen (Atemalkohol). A._____ weigerte sich in der fraglichen Nacht, die von der Staatsanwaltschaft um 02.50 Uhr mündlich verfügte Blutentnahme durchführen zu lassen und eine Urinprobe abzugeben (StA act. 3.6).
B. Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete in der Folge am 17. Januar 2024 gegen A._____ eine Strafuntersuchung wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG (StA act. 1.1).
C. Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 bestätigte die Staatsanwaltschaft die am 16. Januar 2024 mündlich angeordnete Blut- und Urinprobe (StA act. 1.2).
D. Dagegen erhob A._____ am 1. Februar 2024 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Er stellte folgende Rechtsbegehren:
1.
Es sei festzustellen, dass die mündlich angeordnete Blut- und Urinprobe zu Unrecht erfolgt sei.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.
E. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2024 mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden als Beschwerdeinstanz ergibt sich im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.110).
1.2
In Fällen, in denen eine behördliche Anordnung zunächst mündlich ergeht und danach schriftlich bestätigt wird, ist die schriftliche Eröffnung fristauslösend (Jürg Bähler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 5 zu Art. 384 StPO). Die mündliche Anordnung der Blut- und Urinprobe vom 16. Januar 2024 wurde mit Verfügung vom 18. Januar 2024 schriftlich bestätigt. Die schriftliche Bestätigung wurde dem Beschwerdeführer am 22. Januar 2024 zugestellt (StA act. 1.3), womit sich die Beschwerde vom 1. Februar 2024 als rechtzeitig erweist.
1.3.1
Wer ein Rechtsmittel im Sinne von Art. 379 ff. StPO ergreift, muss grundsätzlich ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; BGer 1B_351/2012 v. 20.9.2012 E. 2.3 m.w.H.).
1.3.2
Die Staatsanwaltschaft verneint in ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 2023 das Vorhandensein eines aktuellen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers an der Überprüfung der angefochtenen Verfügung. Die mündliche Anordnung der Blut- und Urinentnahme sei am 16. Januar 2024 erfolgt, womit die Zwangsmassnahme bereits vorgenommen worden sei und nicht mehr rückgängig gemacht respektive korrigiert werden könne. Ein anderer, das Verfahren beeinflussender Nachteil, welcher einen ausnahmsweisen Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses rechtfertigen würde, sei nicht ersichtlich.
1.3.3
Grundsätzlich fällt das Rechtsschutzinteresse mit der Beendigung einer Zwangsmassnahme dahin. Das Rechtsschutzinteresse kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch dann über die Beendigung einer Zwangsmassnahme hinaus Bestand haben, wenn diese später nicht mehr überprüft werden kann oder sich die gerügte Anordnung für den Betroffenen auf den materiellen Ausgang des Strafverfahrens nachteilig auswirken könnte, etwa, weil die Zwangsmassnahme oder damit verbundene Ermittlungen geeignet sind, zu einem für den Betroffenen nachteiligen strafrechtlichen Beweisergebnis zu führen. Im Weiteren kann gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausnahmsweise vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses abgesehen werden, wenn die Fragestellung von grundsätzlicher Bedeutung ist, an der Beantwortung ein öffentliches Interesse besteht und eine Prüfung ansonsten im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. BGer 1B 351/2012 v. 20.9.2012 E. 2.3; BGE 138 II 42 E. 1.3; KGer SK2 19 69 v. 25.22.2019 E. 1.2).
1.3.4
Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Blut- und Urinprobe. Letztere wurde von der Staatsanwaltschaft am 16. Januar 2024 mündlich verfügt und am 18. Januar 2024 schriftlich bestätigt. Der Beschwerdeführer verweigerte in der fraglichen Nacht die angeordnete Abgabe einer Blut- und Urinprobe (StA act. 3.6). Da dem Beschwerdeführer aufgrund der Weigerung kein Blut entnommen und kein Urin abgegeben wurde, liegt für den fraglichen Zeitraum auch kein asserviertes Blut und Urin vor, welches nunmehr droht, ausgewertet zu werden. Die Vollstreckung der Blutentnahme beziehungsweise Abgabe der Urinprobe wird gestützt auf die angefochtene Verfügung auch zu keinem späteren Zeitpunkt mehr erfolgen, macht doch eine Entnahme/Abgabe mit Blick auf die Geschehnisse vom 16. Januar 2024 aufgrund des Zeitablaufs keinen Sinn mehr. Da es gestützt auf die angefochtene Verfügung nicht mehr zu einer Blutentnahme oder Urinabgabe kommen wird, fehlt hier das aktuelle und praktische Interesse. Der Beschwerdeführer macht zudem kein Beweisverwertungsverbot geltend. Ein anderer, das Verfahren beeinflussender Nachteil, welcher einen ausnahmsweisen Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer ist es insbesondere möglich – ohne Rechtsverlust – seine Gründe der Verweigerung der der Blut- und Urinprobe im weiteren Verfahren wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vorzutragen (vgl. dazu OG BE BK 18 128 v. 16.5.2018 E. 2.3).
Dispositiv
1.3.5. Auf die Beschwerde kann demnach – mangels eines aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses – nicht eingetreten werden. Sie erweist sich überdies als unbegründet wie nachfolgend aufgezeigt wird.
2.1. Der Beschwerdeführer erachtet die angeordnete Blut- und Urinprobe als unzulässig. Ausgangspunkt für die Ermittlung durch die Strafverfolgungsbehörden bilde der Tatverdacht. Er sei Voraussetzung für die Aufnahme von Ermittlungshandlungen und für die Anordnung von Zwangsmassnahmen. Gemäss Ausführungen in der angefochtenen Verfügung hätten angeblich Augenzeugen gesehen, wie der Beschwerdeführer mit seinem Wagen Schlangenlinien gefahren, auf die Gegenfahrbahn geraten und offensichtlich betrunken gewesen sein soll. Die Polizei habe die vorgeworfene Tat nicht selbst beobachtet, sondern allein aufgrund einer Meldung gehandelt, welche von Personen stammen würde, die vorgängig mit dem Beschwerdeführer in einen Zwist verwickelt gewesen seien und sich hätten rächen wollen. Die angeordnete Untersuchung basiere damit auf einer falschen Anschuldigung und nicht auf einem ausreichenden Tatverdacht. Hätte die Polizei sämtliche anwesende Personen befragt, so hätte die Sachlage rasch geklärt werden können, zumal er (der Beschwerdeführer) gar nicht gefahren sei. Die Anordnung der Blut- und Urinprobe erweise sich wegen des fehlenden Tatverdachts als rechtswidrig.
2.2. Zwangsmassnahmen setzen gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO u.a. voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblicher und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können. Ein bloss vager Verdacht genügt nicht (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; BGE 137 IV 122 E. 3.2; BGer 6B_1105/2013 v. 18.7.2014 E. 3.1; BGer 6B_830/2013 v. 10. 12. 2013 E. 1.4). Der erforderliche Verdachtsgrad richtet sich nach der Eingriffsschwere der betreffenden Zwangsmassnahme (Jonas Weber, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 8 zu Art. 197 StPO). Da es sich beim Verdachtsgrad um einen dynamischen Begriff handelt, können sich die Anforderungen an den Verdacht im Verlaufe des Verfahrens ändern. Bei einem fortgeschrittenen Strafverfahren sind strengere Massstäbe an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (BGer 1B_135/2022 v. 30.3.2022 E. 2.3).
2.3.1. Wie bereits ausgeführt, erachtet der Beschwerdeführer die angeordnete Blut- und Urinprobe als rechtswidrig, weil der Tatverdacht einzig auf Angaben von zwei Augenzeugen beruhe, welche absichtlich eine falsche Anschuldigung getätigt hätten. Dabei übersieht er, dass die Anordnung der Blut- und Urinprobe keineswegs allein aufgrund der Zeugenaussagen erfolgt ist. Gemäss Untersuchungsprotokoll der Stadtpolizei Chur (StA act. 3.6) wurde beim Beschwerdeführer zeitnah (um 01:47 Uhr) ein Atemalkoholtest durchgeführt. Die Messung ergab einen Wert von 0.46 mg/l. Eine beweissichere Atemalkoholmessung durchzuführen oder einen zweiten Atemalkoholtest zu machen, verweigerte der Beschwerdeführer ebenso wie die vom Pikett-Staatsanwalt angeordnete Blut- und Urinabnahme. Die vor Ort anwesende Polizei stellte beim Beschwerdeführer Alkoholgeruch, provokatives Verhalten, verzögerte Reaktionen, einen unsicheren Gang, unruhiges Verhalten, eine leicht lallende Aussprache, gerötete Bindehäute und wässrige Augen fest. Insgesamt kam die Polizei zum Ergebnis, dass sich der Beschwerdeführer in einem nicht fahrfähigen Zustand befand (StA act. 3.6). Aufgrund der Akten gibt es keine konkreten Hinweise dafür, dass die Zeugen sich einer falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben wie dies der Beschwerdeführer behauptet. Die Aussagen von H._____ (StA act. 3.1) und I._____ (StA act. 3.4) sind detailliert und schlüssig. Zusammen mit den polizeilich festgestellten weiteren Anhaltspunkten ist von einem hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO auszugehen. Zu berücksichtigen ist im Weiteren, dass es sich bei einer Blut- und Urinprobe um einen leichten Eingriff in die körperliche Integrität handelt (BGE 124 I 80 E. 2d) und sich das Verfahren zum fraglichen Zeitpunkt im Anfangsstadium befand. Daher sind die Anforderungen an den Verdacht entsprechend tiefer anzusetzen. Dies gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil naturgemäss eine spätere Anordnung einer Blut- und Urinprobe keinen Sinn mehr ergeben und die ganze Untersuchung obsolet machen würde.
2.3.2. Dass der Beschwerdeführer bestreitet, den Personenwagen gelenkt zu haben, vermag entgegen seiner Ansicht an der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Diese erweist sich selbst bei Zweifeln über die Person des Motorfahrzeugführers als rechtmässig, zumal gemäss Art. 12 Abs. 3 SKV (SR 741.013) sämtliche Personen, welche als Täter in Frage kommen, einer Untersuchung unterzogen werden können.
2.4. Dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz vermag die angeordnete Zwangsmassnahme ebenfalls ohne Weiteres standzuhalten. Das Interesse der Öffentlichkeit an der Aufklärung des in Frage stehenden Gefährdungsdelikts geht den Interessen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine körperliche Integrität klarerweise vor. Bei einer Blut- und Urinprobe handelt es sich zudem, wie bereits dargelegt, um leichte Eingriffe in die persönliche Freiheit beziehungsweise in die körperliche Integrität (BGE 124 I 80 E. 2d). Auch sind keine milderen Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ersichtlich.
3. Zusammenfassend erweist sich die Anordnung der Blut- und Urinprobe unter den gegebenen Umständen in jeglicher Hinsicht als rechtmässig, insbesondere nachdem ein dringender Tatverdacht dafür vorliegt, dass der Beschwerdeführer in fahrunfähigem Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat und keine milderen als die getroffenen Massnamen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zur Verfügung standen. Im Resultat müsste die Beschwerde abgewiesen werden, wenn darauf einzutreten wäre (quod non).
4. Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 8 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 8 und 10 VGS (BR 350.210) wird eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 erhoben.
Demnach wird erkannt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zulasten von A._____.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.D
Mitteilung an:
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Art. 91a SVGart. 91a LCRart. 91a LCStr
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 384 StPOart. 384 CPPart. 384 CPP
Art. 379 StPOart. 379 CPPart. 379 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
1B_351/2012
BGE 138 II 42ATF 138 II 42DTF 138 II 42
Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP
BGE 141 IV 87ATF 141 IV 87DTF 141 IV 87
BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122
6B_1105/2013
6B_830/2013
Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP
1B_135/2022
Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP
Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP
BGE 124 I 80ATF 124 I 80DTF 124 I 80
Art. 12 SKVart. 12 OCCRart. 12 OCCS
BGE 124 I 80ATF 124 I 80DTF 124 I 80
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
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