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Entscheid

SR1 2023 76

Berechnung Existenzminimum

7. Mai 2025Deutsch44 min

A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden erklärte A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Strafbefehl vom 11. Januar 2023 der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ (nachfolgend: Privatkläger) schuldig und sprach eine bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 130.00 sowie eine Busse in der Höhe von CHF 1'000.00 aus. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 17. Januar 2023 Einsprache. Mit Verfügung vom 13. Juli 2023 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das Regionalgericht Plessur zur Durchführung des Hauptverfahrens.

Source gr.ch

Urteil vom 16. Juli 2024

[Mit Verfügung 6B_216/2025 vom 2. Mai 2025 hat das Bundesgericht das Verfahren infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.]

Referenz SK1 23 76

Instanz I. Strafkammer

Besetzung Moses, Vorsitzender

Michael Dürst und Richter-Baldassarre

Gustin, Aktuar

Parteien A._____

Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Graubünden

Rohanstrasse 5, 7001 Chur

B._____

Privatkläger

Gegenstand fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB (Einsprache Strafbefehl)

Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 30.08.2023, mitgeteilt am 27.10.2023 (Proz. Nr. 515-2023-31)

Mitteilung 04. Februar 2025

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden erklärte A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Strafbefehl vom 11. Januar 2023 der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ (nachfolgend: Privatkläger) schuldig und sprach eine bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 130.00 sowie eine Busse in der Höhe von CHF 1'000.00 aus. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 17. Januar 2023 Einsprache. Mit Verfügung vom 13. Juli 2023 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das Regionalgericht Plessur zur Durchführung des Hauptverfahrens.

B. Das Regionalgericht Plessur bestätigte den angefochtenen Strafbefehl und verurteilte den Beschuldigten mit Urteil vom 30. August 2023 aufgrund fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 130.00 sowie einer Busse in der Höhe von CHF 1'000.00. Der Vollzug der Geldstrafe schob das Regionalgericht unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren auf; die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung setzte es auf acht Tage fest. Im Übrigen auferlegte das Gericht dem Beschuldigten die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft von CHF 2'060.00 und die Gerichtsgebühr von CHF 3'000.00.

C. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung an. In der Berufungserklärung vom 18. November 2023 focht er das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an und beantragte einen Freispruch. Dies unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen. Im Sinne eines Beweisantrags reichte er zudem Fotos und ein Schreiben ein. Im Rahmen des Antrags listete er zudem diverse Fragen und Rügen auf und beantragte, man möge diese und die Fotos prüfen.

D. Die Berufungsverhandlung fand in Anwesenheit des Beschuldigten vor dem Kantonsgericht am 16. Juli 2024 statt. Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger verzichteten auf eine Teilnahme.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelle Voraussetzungen

Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Plessur ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die formellen Voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Berufung einzutreten und ein neues Urteil zu fällen ist (Art. 408 StPO).

2.

Beweisanträge

Der Beschuldigte reichte mit seiner Berufungserklärung sowie vor und an der Hauptverhandlung diverse Dokumente ein; diese wurden zu den Verfahrensakten genommen (act. B.1-B.4 u. H.5, H.6). Erläuternd ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Rechtsmittel­instanz gestützt auf Art. 389 Abs. 3 StPO von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben kann. Es gilt auch im Berufungsverfahren der Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatz (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.4).

3.

Sachverhaltserstellung

3.1

Angeklagter Sachverhalt und Vorbringen des Beschuldigten

3.1.1

Mit Strafbefehl vom 11. Januar 2023 warf die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten den folgenden Sachverhalt vor; die Vorinstanz sah diesen Sachverhalt als vollumfänglich erstellt an (vgl. act. E.1, E. 3.4):

Am 28. September 2022, um 18.55 Uhr, lenkte der Beschuldigte den Lieferwagen Ford Transit, Kontrollschild FL Z.1._____, in O.1._____ vom Bahnhof herkommend auf der D._____ strasse, um über den Kreisverkehrsplatz D._____ - E._____ strasse in Richtung F._____ strasse weiterzufahren. Er fuhr in den Kreisverkehrsplatz ein, obwohl sich B._____, welcher von der D._____ strasse aus Richtung Grabenstrasse gekommen war, mit seinem Motorrad Suzuki AN400, Kontrollschild GR Z.2._____, bereits im Kreisverkehrsplatz befand. Der Beschuldigte missachtete dadurch aus Unaufmerksamkeit den Vortritt des sich im Kreisverkehr von links herannahenden Motorradfahrers. Es kam sodann zu einer Kollision zwischen der vorderen linken Fahrzeugseite des Lieferwagens des Beschuldigten und der hinteren rechten Seite des Motorrades von B._____, wodurch B._____ stürzte. Der Beschuldigte verursachte dadurch bei B._____ eine Kontusion des linken Sprunggelenkes und Fusses. B._____ stellte am 4. Oktober 2022 Strafantrag wegen Körperverletzung.

3.1.2

Der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschuldigte bestritt im Laufe des Verfahrens in diversen Stellungnahmen mehrfach den angeklagten Sachverhalt. An der Hauptverhandlung vor der Berufungsinstanz äusserte er sich im Rahmen des Plädoyers nur kurz und verwies namentlich auf schriftliche Plädoyernotizen (act. H.1), welche er einen Tag vor der Hauptverhandlung eingereicht hatte. Darin machte der Beschuldigte zusammenfassend geltend, dass die Vorinstanz seine Aussagen zwar erwähnt habe, sich aber mit diesen nicht auseinandergesetzt habe. Warum die Vorinstanz den Aussagen des Privatklägers mehr Glauben schenke, lasse die Vorinstanz ebenfalls offen. Die Aussagen des Privatklägers seien hinsichtlich diverser Punkte widersprüchlich und unglaubwürdig. Entgegen der Vorinstanz habe es keine Kollision gegeben; der Privatkläger habe vielmehr gegen sein Fahrzeug getreten. Anschliessend habe der Privatkläger das Motorrad auf den Ständer gestellt und sei dabei mit seinem Fuss gegen das Motorrad ge­stossen, wodurch es umgefallen und sein Fuss verletzt worden sei. Der Privatkläger habe zudem keine genaue Geschwindigkeit angeben können und sei später nochmals durch den Kreisel gefahren, um die Geschwindigkeit zu testen. Der Beschuldigte hingegen habe konstant ausgesagt, dass das Motorrad massiv zu schnell gefahren sei. Der Beschuldigte führte weiter aus, dass die Schadensbilder der Fahrzeuge keine Rückschlüsse auf eine Kollision zuliessen. Die Staatsanwältin habe sich geweigert, die beiden Fahrzeuge mit den behaupteten Schäden gegenüberzustellen. Die verschiedenen Kratzer auf dem Fahrzeug des Beschuldigten würden jedenfalls nicht von diesem Vorfall stammen. Zudem hätte auch der Spiegel des Motorrades eingedrückt sein müssen, was nicht der Fall gewesen sei. Die Markierung der Gummisohle auf dem Fahrzeug des Beschuldigten sei durch die schwarze Sohle der weissen Schuhe des Privatklägers zu erklären. Weiter stimme auch das Verletzungsbild des Privatklägers nicht mit seinen Aussagen überein. Der Privatkläger habe angegeben, nach dem angeblichen Unfall noch weiter gerutscht zu sein, was zu schwereren Verletzungen hätte führen müssen. Das Motorrad sei auf seinen Fuss gefallen, und er sei dann noch weiter unter dem Motorrad gerutscht. Das Verletzungsbild hätte dann komplett anders ausgesehen und es wäre nicht nur eine Kontusion am Fuss/Sprunggelenk entstanden. Vielmehr hätte der Privatkläger beim Wegrutschen unter dem Motorrad schwerere Verletzungen davontragen müssen. Schliesslich führte der Beschuldigte aus, dass das Unfallbild nicht mit den Schilderungen des Privatklägers übereinstimme. Wenn der Beschuldigte den Privatkläger tatsächlich „hinten rechts“ erwischt hätte, dann wäre dieser nicht zwischen den Linien, die den Kreisel begrenzen, und dem Fussgängerstreifen zum Stillstand gekommen. Das Unfallbild stimme vielmehr mit den Schilderungen des Beschuldigten überein, wonach der Privatkläger nach dem Verlassen des Motorrads auf seinen Fuss gefallen sei und sich dabei beim Fussgängerstreifen verletzt habe. Insgesamt würden am Anklagesachverhalt unüberwindbar Zweifel bestehen, weshalb er freizusprechen sei (act. H.1).

3.2

Grundlagen der Beweiswürdigung

Das Gericht würdigt Beweismittel gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summer/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 6 zu Art. 10 StPO). An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für eine verurteilende Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2).

Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben (BGer 6B_738/2018 v. 27.3.2019 E. 1.3.1; 6B_653/2016 v. 19.1.2017 E. 3.2), zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Beweiswürdigung von Aussagen ist nicht die Form, sondern der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft der Beweismittel im Einzelfall entscheidend, wobei nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit des Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vordergrund steht. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist eine konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben auf ein tatsächliches Erleben der befragten Person zurückgehen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5). Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt bei der Würdigung von Aussagen kaum mehr relevante Bedeutung zu (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). Die prozessuale Stellung der aussagenden Person sowie ihre persönlichen Beziehungen und Bindungen (Verwandtschaft, Freundschaft, Feindschaft) zu den übrigen Prozessbeteiligten sind als Kriterien zur sachgerechten Würdigung der Aussagen jedoch nicht auszublenden. Vielmehr kann basierend darauf beurteilt werden, ob und gegebenenfalls in welchem Masse die aussagende Person am Ausgang des Verfahrens interessiert ist (Andreas Donatsch, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, N 19 zu Art. 177 StPO).

3.3

Ausgangslage und vorhandene Beweismittel

Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschuldigte am 28. September 2022, um 18.55 Uhr, den Lieferwagen Ford Transit, Kontrollschild FL Z.1._____, in O.1._____ vom Bahnhof herkommend auf der D._____ strasse fuhr, um über den Kreisverkehr D._____ - E._____ strasse in Richtung F._____ strasse weiterzufahren. Unbestritten ist auch, dass es in der Folge im erwähnten Kreisverkehr zu einer Berührung zwischen dem Beschuldigten und B._____ kam, welcher mit seinem Motorrad Suzuki AN400 von der D._____ strasse (aus Richtung Grabenstrasse) kam und sich ebenfalls im Kreisverkehr befand. Strittig sind hingegen der genaue Ablauf, ob es zu einer Kollision gekommen ist und ob sich der Beschuldigte anlässlich des Unfalls verletzt hat. Dies ist nachfolgend zu prüfen.

Als Beweismittel liegen namentlich die Aussagen des Beschuldigten (polizeiliche Einvernahme [StA act. 10], polizeiliche Einvernahme zur Person [StA act. 17], Konfrontationseinvernahme [StA act. 30], Einvernahme StA zur Person [StA act. 33], Einvernahme Regionalgericht [RG act. 24], Einvernahme Kantonsgericht [act. H.3]) und des Privatklägers (polizeiliche Einvernahme [StA act. 11], Konfronteinvernahme [StA act. 30]) vor. Weiter liegen ein Rapport, eine Fotodokumentation und eine Unfallskizze der Stadtpolizei Chur in den Akten (StA act. 1-3). Zudem haben sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger handschriftlich eine Unfallskizze angefertigt (StA act. 4 und 5). Der Privatkläger hat weiter einen Arztbericht (StA act. 8) und diverse Fotos (StA act. 35), der Beschuldigte diverse Fotos und Stellungnahmen (StA act. 13, 14, 22, 31, 32; RG act. 13,14, 21; act. A.2, B.1-B.4, H.5, H.6, H.1.1), eingereicht. Anhand dieser Beweismittel ist der Sachverhalt zu erstellen.

3.4

Aussagen des Beschuldigten

3.4.1

Die Vorinstanz hat die Aussagen und die diversen Eingaben des Beschuldigten bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausführlich und korrekt zusammengefasst; darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (act. E. 1, E. 3.2.1 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend gab der Beschuldigte anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme aus, dass er vom Bahnhof herkommend in Richtung F._____ strasse zum Kreisverkehrsplatz gefahren sei. Dabei habe er nach links geschaut, um sich zu vergewissern, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer im Kreisel sei. Da er niemanden gesehen habe, sei er langsam in den Kreisel gefahren. Als er nach rechts habe abbiegen wollen, habe er bemerkt, wie ihn ein Motorradfahrer von links überhole und ihm den Weg habe abschneiden wollen. Dabei sei es zwischen der vorderen linken Seite seines Lieferwagens und der vorderen Seite des Motorrades zur Kollision gekommen. Anschliessend seien auch der Ständer und der Auspuff des Motorrades mit seinem Lieferwagen kollidiert. Der Privatkläger sei dann noch zwei bis drei Meter weitergefahren und habe nach dem Fussgängerstreifen angehalten. Beim Absteigen vom Motorrad sei dem Privatkläger das Motorrad umgefallen und er habe ihm geholfen, es wieder aufzustellen. Auf die Frage hin, wann er das Motorrad zum ersten Mal gesehen habe, antwortete der Beschuldigte, dass er den Motorradfahrer erst gesehen habe, als dieser ihm den Weg abgeschnitten habe. Er habe zu seiner Linken alles überblickt und im Kreisverkehrsplatz niemanden gesehen (StA act. 10, Fragen 1-3).

3.4.2

Anlässlich der Konfrontationseinvernahme wich der Beschuldigte etwas von seiner Aussage vor der Polizei ab. Er beschrieb, dass er, als er in den Kreisverkehrsplatz eingefahren sei, vorne links den Motorradfahrer gesehen habe, der ihm den Weg abgeschnitten habe. Der Privatkläger habe schliesslich mit dem Fuss gegen seine Kotflügel getreten, womit auch die Spuren auf seinem Ford Transit zu erklären seien. Diese könnten nicht von einem Auto oder einem Motorrad stammen. Anschliessend sei der Privatkläger weitergefahren und habe das Motorrad halb auf dem Trottoir angehalten. Als er das Motorrad auf den Ständer habe stellen wollen, sei er mitsamt dem Motorrad umgekippt. Anschliessend habe der Privatkläger das Motorrad auf dem Trottoir aufstellen wollen, wobei er jedoch ein weiteres Mal das Gleichgewicht verloren habe. Der Beschuldigte mutmasste, dass der Privatkläger wohl ein medizinisches Problem gehabt haben müsse. Weiter bestritt der Beschuldigte, dass der Privatkläger gestürzt sei, da er sonst nicht noch einige Meter hätte weiterfahren können. Zudem beschrieb der Beschuldigte, dass der Privatkläger einen Tritt gegen seinen Lieferwagen gegeben und er (der Beschuldigte) dann gestoppt habe. Eventuell habe er das Motorrad hinten rechts noch berührt. Er könne es aber nicht mehr sagen. In einem weiteren Satz beschreibt er, dass er schon angehalten habe, als der Privatkläger dem Lieferwagen einen Fusstritt versetzt habe (StA act. 30, Fragen 5, 11).

3.4.3

Vor Regionalgericht wiederum gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er, als er schon wieder aus dem Kreisverkehrsplatz habe ausfahren wollen, vom Privatkläger am linken Kotflügel gestreift worden sei. Dieser habe dem Kotflügel wahrscheinlich einen Tritt mit seinem Schuh gegeben. Anschliessend sei der Privatkläger bis zur Ausfahrt weitergefahren, wo er stehengeblieben sei. Als er sein Motorrad auf den Ständer habe stellen wollen, habe er das Gleichgewicht verloren und sei umgekippt. Dies sei schliesslich ein weiteres Mal auf dem Trottoir passiert (RG act. 24, Frage 1, 11, 16).

3.4.4

Vor Kantonsgericht wiederholte der Beschuldigte weitgehend seine Aussagen anlässlich der Konfronteinvernahme und vor Regionalgericht. Abermals gab er zu Protokoll, dass keine Kollision stattgefunden und der Beschuldigte mit dem Fuss gegen sein Fahrzeug getreten habe. Der Beschuldigte habe ihn im Kreisel über die Pflastersteine überholt und ihm anschliessend den Weg abgeschnitten. Sein Fahrzeug habe er nach dem Vorfall auf die Seite zurückgestellt, weil sonst niemand habe vorbeifahren können (vgl. act. H.3, Fragen 3, 4 u. 13-17).

3.4.5

Zwischen den Einvernahmen vor Polizei, Staatsanwaltschaft, Regionalgericht und Kantonsgericht hat der Beschuldigte diverse Eingaben gemacht, in welchen er sich zum Unfallhergang geäussert hat. Im Wesentlichen äusserte er sich dabei wie anlässlich der Einvernahmen. In den Stellungnahmen (und auf den eingereichten Fotos) gab er immer wieder an, dass der Privatkläger rund 2 bis 3 Sekunden bis zur relevanten Stelle im Kreisel gehabt habe und er 14 bis 15 Sekunden. Deshalb sei klar, dass er schon im Kreisel gewesen sei, als der Privatkläger erst in diesen eingefahren sei (vgl. unter anderem RG act. 13, B.4).

3.5

Aussagen des Privatklägers

Dispositiv

Die Vorinstanz hat auch die Aussagen des Privatklägers sehr ausführlich und korrekt zusammengefasst (act. E. 1, E. 3.2.2 ff.). Demnach beschrieb der Privatkläger die Kollision an der polizeilichen Einvernahme wie folgt: Er sei von der D._____ strasse herkommend über den Kreisverkehrsplatz gefahren und habe in Richtung E._____ strasse fahren wollen. Er habe den Blinker gesetzt, um auf der E._____ strasse weiterzufahren. Kurz vor dem Aufprall habe er zu seiner rechten Seite den Lieferwagen des Beschuldigten bemerkt, worauf es auch schon direkt zur Kollision gekommen sei. Er sei direkt auf die linke Seite gekippt und am Boden entlang geschlittert. Ungefähr zwei Meter vor dem Fussgängerstreifen sei er zum Stillstand gekommen und zwei Passanten hätten ihm geholfen, auf die Füsse zu kommen und sein Motorrad wieder aufzustellen. Weiter beschreibt er, dass die hintere, rechte Hälfte des Motorrades mit dem Lieferwagen kollidiert sei. Der Lieferwagen habe an der vorderen linken Seite einen Schaden aufgewiesen. Er sei direkt nach dem Unfall ins Kantonsspital Graubünden gegangen. Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme bestätigte der Privatkläger seine Aussagen weitgehend. Er sei vom Obertor herkommend auf der D._____ strasse gefahren und habe den Kreisel bei der dritten Ausfahrt Richtung E._____ strasse verlassen wollen. Dabei habe er noch gedacht, dass der Beschuldigte ihn nicht gesehen habe und erwischen werde. Schliesslich habe der Beschuldigte ihn dann auch hinten rechts beim Roller erwischt, wodurch der Roller auf die linke Seite und anschliessend auf seinen Fuss gefallen sei. Zudem sei er dann noch ein Stück weit gerutscht und zwischen der Linie, welche den Kreisverkehrsplatz begrenze, und dem Fussgängerstreifen zu liegen gekommen. Der Privatkläger stellte ferner in Abrede, dass man an der Unfallstelle schnell fahren könne, wie dies der Beschuldigte behaupte, da sich dort die Schienen der Arosabahn befinden würden. Zudem sei er ziemlich mittig, eventuell etwas mehr links im Kreisel gefahren. Weiter bringt der Privatkläger vor, dass er keine Schuhe mit schwarzer Sohle getragen habe, sondern Schuhe mit weisser Sohle. Es sei daher gar nicht möglich, dass ein schwarzer Gummiabrieb am Lieferwagen des Beschuldigten entstanden sei. Die Stelle, an denen die Fahrzeuge miteinander kollidiert seien, seien beim Motorrad im hinteren, rechten Bereich gewesen und beim Lieferwagen vorne links an der Front. Bezüglich seiner Verletzung erläuterte der Privatkläger, dass diese sich trotz Physiotherapie nicht verbessert habe und er nochmals den Arzt aufgesucht und sich einem MRI unterzogen habe. Darauf habe man sehen können, dass zwei Knochen gerissen seien. Gemäss seinem Arzt könne bei der Heilungsdauer von insgesamt einem Jahr ausgegangen werden (StA act. 11 u. 30).

3.6. Übrige Beweismittel

In den Akten finden sich diverse Fotos vom Unfalltag, von der Unfallstelle und von den Unfallfahrzeugen. Das Fotoblatt der Stadtpolizei Chur (StA act. 2, Bild 1-7) zeigt unter anderem eine Übersichtsaufnahme der Örtlichkeit, bei welcher es zur Kollision kam (Bild 1), die Endlage des Lieferwagens des Beschuldigten (Bild 2 und 3) sowie Bilder der Schäden an den beiden beteiligten Fahrzeugen (Bild 4 bis 7). Die Bilder wurden der Stadtpolizei Chur unter anderem vom Beschuldigten und dem Privatkläger zur Verfügung gestellt. Weiter haben die beiden Unfallbeteiligten je eine eigene Unfallskizze angefertigt (StA act. 4 u. 5). Diese entsprechen den jeweiligen Aussagen. Der Beschuldigte hat im Laufe des Verfahrens zudem diverse weitere Fotos, in der Hauptsache Aufnahmen des Unfallorts und teilweise mit schriftlichen Bemerkungen versehen, eingereicht (StA act. 22, 31, 32; RG act. 14; act. B.1, B.2, B.4, H.5). Auch der Privatkläger hat Fotos eingereicht (StA act. 35). Darauf ist das Fahrzeug des Beschuldigten am Unfallort und die Schuhe, Helm und Füsse des Privatklägers zu sehen. In den Akten liegt schliesslich ein kurzer Bericht/Fragebogen von Dr. med. Schob bezüglich der ärztlichen Untersuchung des Privatklägers vom 28. September 2022 (StA act. 8). Er stellt darin unter anderem fest, dass sich der Privatkläger eine Kontusion am linken Sprunggelenk/Fuss zugezogen habe und die voraussichtliche Heilungsdauer der Verletzung sechs Wochen betrage.

3.7. Gesamtwürdigung

3.7.1. Aus den Aussagen der beiden Unfallbeteiligten wird ersichtlich, dass zwei Beschreibungen des Vorfalls vorliegen, welche sich widersprechen. Gemäss dem Privatkläger hat ihn der Beschuldigte nicht gesehen und ist ihm von der Seite in sein Motorrad gefahren, woraufhin er umgefallen und auf der Strasse weitergerutscht ist. Gemäss dem Beschuldigten hat ihn der Privatkläger im Kreisel überholt, ihm den Weg abgeschnitten und mit dem Fuss gegen sein Fahrzeug geschlagen. Gemäss ihm ist es gar nicht zu einer Kollision gekommen.

3.7.2. Die Angaben und Aussagen des Beschuldigten erscheinen in verschiedener Hinsicht als unglaubhaft. Dies beginnt bereits mit seiner Angabe, dass überhaupt keine Kollision stattgefunden habe und das Motorrad des Privatklägers erst bzw. nur beim auf den Ständer stellen auf dem Trottoir umgefallen sei. In den Akten finden sich Fotos des Motorrads, des Helmes und der Schuhe des Privatklägers. Das Motorrad weist auf der linken Seite eindeutige Schleifspuren auf (vgl. StA act. 2 Bild 7). Der Helm des Beschuldigten ist stark beschädigt; ein Teil der Halterung scheint abgebrochen zu sein (StA act. 35 Bild 9). Am linken Schuh des Beschuldigten sind zudem an verschiedenen Stellen eindeutige Schleifspuren zu sehen (StA act. 35 Bild 8). Alle diese Beschädigungen sind bei einem einfachen Umfallen des Motorrads kaum denkbar und deuten vielmehr auf ein heftigeres Umfallen und namentlich auf ein Rutschen auf dem Boden hin. Am Boden des Unfallortes sind zudem Schleifspuren ersichtlich, welche zum in der Anklage beschriebenen Vorfall passen (StA act. 35 Bild 3). Dass – wie vom Beschuldigten mehrfach behauptet – der Privatkläger gar nicht aufgrund einer Kollision umgefallen sein soll, erscheint deshalb bereits unter Berücksichtigung dieser Fotos beziehungsweise Beschädigungen als sehr unglaubhaft. Dies auch unter dem Eindruck, dass der Beschuldigte noch an der ersten Einvernahme vor der Stadtpolizei selbst ausgesagt hatte, dass eine Kollision stattgefunden habe (vgl. StA act. 10 Frage 3). Hinzu kommt, dass sich sowohl am Fahrzeug des Beschuldigten als auch am Motorrad Beschädigungen finden, welche zur in der Anklage beschriebenen Kollision passen. Am Motorrad ist auf der rechten Seite das Chromstahlblech am Auspuff eingedrückt (vgl. StA act. 2 Bild 6), am Fahrzeug des Beschuldigten sind am linken Kotflügel diverse Beschädigungen ersichtlich (vgl. StA act. 2 Bild 4 u. 5). Ob die Beschädigungen vom Vorfall herrühren, erscheint zwar tatsächlich nicht sicher erstellbar, zumal sie auch bereits vor der Kollision hätten bestehen können. Nichtdestotrotz passen sowohl die Beschädigung am Motorrad als auch am Transporter zum vom Privatkläger beschriebenen Unfallhergang. Die Schäden deuten zudem darauf hin, dass lediglich hinten rechts eine Berührung stattfand, und nicht – wie der Beschuldigte noch an der ersten Einvernahme vorgebracht hatte – über die ganze Länge des Motorrades (vgl. StA act. 10 Frage 3). Die späteren Aussagen des Beschuldigten, wonach die Spuren an seinem Auto vom Schuh des Privatklägers stammen würden, sind angesichts der Beschädigungen am Fahrzeug und der vom Privatkläger getragenen Schuhe schliesslich kaum möglich. Die Schuhe des Privatklägers haben weisse Sohlen, womit die schwarzen Spuren kaum von diesen herrühren können (vgl. StA act. 35 Bild 6). Dass die Spuren vom schwarzen Leder des Schuhs stammen, erscheint angesichts der Materialeigenschaften zudem kaum denkbar. Weiter sind die Beschädigungen am Fahrzeug des Beschuldigten relativ tief (vgl. StA act. 2 Bild 3) beziehungsweise grossflächig (vgl. StA act. 2 Bild 4) und können deshalb kaum von den Schuhen des Privatklägers stammen.

3.7.3. Neben den genannten Punkten zur Kollision sind auch die weiteren Angaben des Beschuldigten fraglich. So gab er an, dass der Privatkläger ihn über die Pflastersteine links überholt und ihm dann den Weg abgeschnitten habe. Der Privatkläger sei dabei mit sehr hohen Tempo gefahren, sicher schneller als die von ihm angegebenen 27 bis 28 km/h. Selbst mit diesen 27/28 km/h habe der Beschuldigte nur 2 bis 3 Sekunden benötigt, um vom Kreiseleingang bis zum fraglichen Ort zu gelangen. Er selbst sei hingegen sehr langsam gefahren und habe dabei 15 Sekunden benötigt, um dorthin zu fahren. Bereits deshalb sei erstellt, dass er zuerst im Kreisel gewesen sei. Zu dieser Sachverhaltsschilderung ist vorab festzuhalten, dass direkt bzw. wenige Meter vor der Kollisionsstelle im Kreisverkehr vier Zugschienen quer über die Strasse führen. Die Zugschienen liegen dabei im ovalen Kreisverkehr an einer Stelle, in welcher die Fahrzeuge eine Kurve machen müssen (vgl. Luftbild in StA act. 3). Es ist notorisch, dass Schienen für Motorräder eine gewisse Gefahr darstellen, da die Räder des Motorrads auf dem Metall der Schienen – auch bei trockenen Verhältnissen – sehr schnell wegrutschen können. Dies gilt namentlich dann, wenn ein Motorrad aufgrund einer Kurve eine gewisse Innenlage aufweist. Dem Gericht sind die örtlichen Verhältnisse bekannt. Wie dargelegt, befinden sich im vorliegenden Fall die Schienen genau an einer Stelle, in welcher ein Motorrad zwangsläufig eine gewisse Innenlage aufweist. Die Strasse ist an dieser Stelle zudem leicht abfallend, der Belag und die Pflastersteine aufgrund der Schienen relativ uneben (vgl. StA act. 2, Bild 2). Unter diesen Umständen ist kaum davon auszugehen, dass der Privatkläger mit einem sehr hohen Tempo angefahren kam oder in der Kurve sogar beschleunigt hat. Mit einer solchen Fahrweise hätte der Privatkläger ein erhebliches Risiko in Kauf genommen, auf den Schienen auszurutschen. Dies gilt umso mehr für die Behauptung, dass der Privatkläger ihn auf den Pflastersteinen überholt habe, zumal die Strasse beziehungsweise die Pflastersteine inklusive der Schienen ein hohes Tempo ohne eine sehr erhebliche Sturzgefahr nicht zulassen würden. Insofern ist dem Privatkläger erfahrungsgemäss zuzustimmen, wenn er anlässlich seiner Einvernahme vorgebracht hat, dass an besagter Stelle maximal eine Geschwindigkeit von 27/28 km/h möglich sei.

Die Berechnungen des Beschuldigten zu den gefahrenen Geschwindigkeiten beziehungsweise den Fahrzeiten sind schliesslich ebenfalls nicht einleuchtend. Namentlich ist nicht ersichtlich, wie er darauf kommt, dass er selbst 15 Sekunden für die Kreiseldurchfahrt benötigt hat, der Privatkläger hingegen nur 2 bis 3 Sekunden. Dass diese Angaben nicht stimmen können, wird namentlich im Vergleich der damit mutmasslich zurückgelegten Distanzen ersichtlich. Der Privatkläger hätte demnach in 3 Sekunden mit 28 km/h 23.3 Meter (28'000m : 3600s x 3s) zurückgelegt. Diese Distanz entspricht wohl nicht einmal dem Durchmesser des gesamten Kreiselverkehrs an der längsten Stelle (vgl. act. B.4 inklusive Massstab), geschweige denn der mutmasslichen Fahrstrecke des Privatklägers. Für sich selbst gab der Beschuldigte wiederum an, dass er mit 5 bis 6 km/h gefahren sei (act. H.1 Frage V.10). Selbst unter Annahme dieser sehr langsamen Geschwindigkeit hätte der Beschuldigte in 15 Sekunden rund 20.8 Meter zurückgelegt (5'000m : 3600s x 15s), was für seine mutmassliche Strecke im Kreisel wiederum viel zu weit ist (vgl. act. B.4 inklusive Massstab). Insgesamt lässt sich festhalten, dass die Berechnungen des Beschuldigten nichts aufzuzeigen vermögen.

3.7.4. Nur wenig ableiten lässt sich schliesslich aus den Fahrzeugendlagen. Gemäss dem Beschuldigten hat er das Fahrzeug nach dem Vorfall noch bewegt, damit andere Fahrzeuge vorbeifahren können. Gemäss seinen Aussagen hat er es auf die Seite verschoben und ist dabei vorwärtsgefahren (vgl. Aussage act. H.1 Frage V.13-17). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Kollision näher an den Schienen stattgefunden hat, als dies die auf den Fotos ersichtlichen Endlage des Fahrzeugs andeuten würde. Darauf deuten auch die Schleifspuren auf dem Boden hin, welche auf den Fotos unter das Fahrzeug des Beschuldigten führen (vgl. act. 35 Bild 3).

3.7.5. In einer Gesamtwürdigung kann festgehalten werden, dass aufgrund der Beschädigungen an den beiden Fahrzeugen, den Schleifspuren am Boden und an der Bekleidung des Privatklägers (Helm, linker Schuh) als erstellt anzusehen ist, dass es zu einer Kollision zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger gekommen ist. Die Beschädigungen passen zudem ziemlich genau zu dem Unfallhergang, wie ihn der Privatkläger beschrieben hat, zumal am Fahrzeug des Beschuldigten vorne links und am Motorrad hinten rechts Beschädigungen ersichtlich sind. Die Aussagen des Privatklägers lassen sich damit in verschiedener Hinsicht durch objektive Beweise bestätigen. Insgesamt sind seine Aussagen in sich logisch und nachvollziehbar. Dies im Gegensatz zu den Aussagen des Beschuldigten. Einerseits ist angesichts der örtlichen Strassenverhältnisse, namentlich der Schienen, kaum glaubhaft, dass der Privatkläger in hoher Geschwindigkeit den Beschuldigten überholen wollte respektive überhaupt konnte. Andererseits ist zweifellos als erstellt anzusehen, dass es zu einer Kollision gekommen ist, womit sich die gegenteiligen Aussagen des Beschuldigten als falsch erweisen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte an der ersten Einvernahme selbst noch ausgesagt hatte, dass es zu einer (bzw. sogar zwei) Kollisionen gekommen ist (vgl. StA act. 10 Frage 3). Erst später hat er seine Aussagen dazu geändert. Insgesamt mag es zwar sein, dass der Beschuldigte bereits etwas in den Kreisel hineingefahren war, als der Privatkläger vor ihm durchgefahren und es zur Kollision gekommen ist. Dies ändert aber nichts daran, dass der Beschuldigte offensichtlich in den Kreisel eingefahren ist, obwohl der Privatkläger mit seinem Motorrad bereits angefahren kam. Der Beschuldigte muss ihn – auch wenn er dies vehement bestreitet – übersehen haben. Was der Beschuldigte im Übrigen betreffend Kollision, Schadensbild, Verletzungsbild und Unfallbild vortragen liess (vgl. act. H.1, S. 1-4), überzeugt schliesslich nicht und beruht grösstenteils auf nicht erstellte oder erstellbare Mutmassungen.

3.7.6. Im Ergebnis ist der Anklagesachverhalt als erstellt anzusehen; gestützt darauf ist die rechtliche Würdigung vorzunehmen. Aufgrund der Angaben von Dipl. med. C._____ ist die in der Anklage erwähnte Verletzung des Privatklägers (Kontusion am linken Fussgelenk, vgl. StA act. 8) ohne Weiteres als erstellt anzusehen.

4. Rechtliche Würdigung

4.1. Übersicht zum Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung

Nach Art. 125 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Dies setzt das unvorsätzliche Bewirken des tatbestandsmässigen Erfolgs der einfachen Körperverletzung, den Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg (natürliche Kausalität), die Missachtung einer Sorgfaltspflicht sowie die Relevanz der Sorgfaltspflichtverletzung für den Erfolgseintritt voraus. Vorab sei erwähnt, dass der gemäss dem Tatbestand notwendige Strafantrag frist- und formgerecht eingereicht worden ist (vgl. StA act. 6).

4.2. Vorbringen des Beschuldigten

Zum rechtlichen hielt der Beschuldigte in den eingereichten Plädoyernotizen fest, dass weder eine Körperverletzung noch eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliege. Hinsichtlich der Körperverletzung sei das Gericht an den Anklagesachverhalt gebunden, welcher lediglich von einer Kontusion des Fusses spreche. Die Vor­instanz jedoch habe die einfache Körperverletzung mit einem angerissenen Knochen begründet, was in der Anklage eben nicht erwähnt sei. Im Entscheid SB120089-O vom 22. August 2013 E. 4.2.3 habe das Obergericht Zürich eine Kontusion als Tätlichkeit qualifiziert und nicht als einfache Körperverletzung. Da eine Tätlichkeit weder angeklagt geschweige mangels Vorsatz erfüllt sei, sei der Beschuldigte freizusprechen. Im Weiteren liege auch keine Pflichtverletzung vor. Der Privatkläger habe überhaupt nicht abgebremst, sondern sei konstant mit angeblich 27/28 km/h im Kreisel gefahren. Obwohl er den Beschuldigten gesehen habe und dieser bereits im Kreisel gewesen sei, habe der Privatkläger auf seinen Vortritt gepocht; eine Verlangsamung habe nicht stattgefunden. Wenn man mit maximal 30 km/h durch den Kreisel fahren könne, ohne dass man es überhaupt um den Kreisel schaffe, dann seien 28 km/h massiv übersetzt und den Verhältnissen nicht angepasst. Der Beschuldigte sei auch unter diesem Punkt freizusprechen (act. H.1).

4.3. Unvorsätzliches Bewirken einer einfachen Körperverletzung

4.3.1. Der tatbestandsmässige Erfolg liegt bei der fahrlässigen einfachen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 StGB im Eintritt der Schädigung des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen, wobei die Verletzung weder die Voraussetzungen von Art. 122 StGB (schwere Körperverletzung) noch diejenigen von Art. 126 StGB (Tätlichkeit) erfüllt. Schwer ist eine Körperverletzung namentlich im Falle von lebensgefährlichen Verletzungen oder von bleibenden schweren Verletzungen von Organen, Gliedern oder Gesicht. Eine Tätlichkeit andererseits liegt bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen vor, welche keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Der Beschuldigte macht sich gemäss Art. 125 StGB nur strafbar, wenn er den Deliktserfolg (Körperverletzung) mit seinem Verhalten auch kausal bewirkt hat. Ein Verhalten ist im natürlichen Sinne kausal, wenn es nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele. Dieses Verhalten braucht nicht die alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolgs zu sein. Mit dieser Bedingungsformel (conditio sine qua non) wird ein hypothetischer Kausalzusammenhang untersucht und dabei geprüft, was beim Weglassen bestimmter Tatsachen geschehen wäre. Ein solchermassen vermuteter natürlicher Kausalverlauf lässt sich nicht mit Gewissheit beweisen, weshalb es genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGer 1B_322/2017 v. 24.8.2017 E. 2.5; BGE 135 IV 56 E. 2.1 f.; 130 IV 7 E. 3.2; 121 IV 286 E. 3; 116 IV 306 E. 2a m.H.). Für die Bedingungs- oder Äquivalenztheorie sind alle Bedingungen, die überhaupt zum Eintritt des Erfolgs beitragen, gleichwertig (BGer 6B_855/2013 v. 24.3.2014 E. 2.4; 6B_461/2012 v. 6.5.2013 E. 5.4; 6B_183/2010 v. 23.4.2010 E. 3). Massgebend für die objektive Zurechnung ist, dass der jeweilige Beschuldigte durch sein Verhalten eine Bedingung für den konkreten Erfolg gesetzt hat (BGE 135 IV 56 E. 3.1.2).

4.3.2. Vorliegend ist als erstellt anzusehen, dass das Einfahren des Beschuldigten in den Kreisverkehr zur Kollision und damit zu den Verletzungen des Privatklägers geführt hat; insofern ist eine natürliche Kausalität zwischen Handlung und Erfolg gegeben. Der Privatkläger erlitt aufgrund des Unfalls nachweislich eine Kontusion des linken Sprunggelenks und Fusses. Der Beschuldigte war drei Tage krankgeschrieben; die Heilung dauerte rund sechs Wochen (vgl. StA act. 8). Die erlittenen Verletzungen stellen deshalb entgegen der Ansicht des Beschuldigten keine nur harmlose und lediglich das gesellschaftlich tolerierte Mass übersteigende Einwirkung auf den Körper dar, sondern sind als Schädigung des Körpers im Sinne von Art. 123 StGB zu qualifizieren. Dies auch dann, wenn – wie der Beschuldigte zu Recht vorbringen liess – ein allfälliger Knochenriss nicht berücksichtigt werden kann, da eine solche Verletzung in der Anklage nicht erwähnt ist.

4.3.3. Schliesslich wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen, dass er den Erfolg – sprich die Verletzung – vorsätzlich bewirkt hat; es ist höchstens von Fahrlässigkeit auszugehen. Ob der Beschuldigte in strafrechtlich fahrlässiger Art und Weise gehandelt hat, ist nachfolgend ausführlicher zu prüfen.

4.4. Sorgfaltspflichtverletzung

4.4.1. Als Fahrlässigkeitsdelikt setzt Art. 125 StGB die Missachtung einer Sorgfaltspflicht voraus. Gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf keine Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 130 IV 7 E. 3.3; 127 IV 34 E. 2a m.w.H.). Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach dem Strassenverkehrsgesetz und den dazu gehörenden Verordnungen. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die Übertretung einer solchen Vorschrift – bei Eintritt eines entsprechenden tatbestandsmässigen Erfolgs – regelmässig auch eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB dar (BGE 116 IV 306 E. 1a). Als Grundregel gilt, dass sich jede Person im Strassenverkehr so verhalten muss, dass sie andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet (Art. 26 Abs. 1 SVG). Diese Grundregel wird im Strassenverkehrsgesetz durch einzelne Verkehrsregelvorschriften konkretisiert. Vorliegend ist namentlich ein Verstoss gegen die Regel von Art. 41b Abs. 1 VRV denkbar und zu prüfen.

4.4.2. Gemäss Art. 41b Abs. 1 VRV muss der Fahrzeugführer vor der Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz (Signal 2.41.1 in Verbindung mit Signal 3.02) die Geschwindigkeit mässigen und den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen. Es gilt also in einem Kreisel Linksvortritt. Für die Bestimmung, wer vortrittsbelastet bzw. –berechtigt ist, kommt es nicht darauf an zu wissen, welcher Strassenbenützer als erster die Kreuzung mit Kreisel erreicht hat. Entscheidend ist im Gegenteil einzig, ob der Belastete die Kreuzungsoberfläche benutzen kann, ohne den Vortrittsberechtigten zu stören. Es hat also derjenige Verkehrsteilnehmer, der zu einem Kreisel kommt, jedem sich von links nähernden Fahrzeug den Vortritt zu lassen, das er auf der Kreuzungsoberfläche stören würde, wenn er nicht anhielte. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob der andere Verkehrsteilnehmer schon im Kreisel fährt oder in diesen einfährt, indem er von einer sich links befindlichen Strasse herkommt, sei dies vor, gleichzeitig oder auch nach ihm (vgl. BGE 115 IV 139 E. 2b, 124 IV 81 E. 2b, 127 IV 220 E. 3a). Das geschilderte Vortrittsrecht eines von links kommenden Fahrzeuges gilt jedoch nicht absolut und muss im Hinblick auf den Vertrauensgrundsatz gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG abgestuft werden. Der in einen Kreisel einfahrende Fahrzeugführer hat ohne gegenteilige Anzeichen nicht damit zu rechnen, dass zu seiner Linken unerwartet ein Fahrzeug mit übersetzter Geschwindigkeit auftaucht oder dass ein sichtbares Fahrzeug plötzlich beschleunigt wird, um die Durchfahrt zu erzwingen. Es darf zwar nicht leichthin angenommen werden, dass der in einem Kreisel Vortrittsbelastete auf der Kreuzungsoberfläche nicht mit der Behinderung durch ein Fahrzeug zu rechnen hat. Der Vortrittsbelastete muss jedoch damit rechnen können, dass sich der von links kommende Fahrzeugführer regelkonform verhält, das heisst, dass dieser gemäss Art. 41b Abs. 1 VRV seine Fahrt vor der Einfahrt in den Kreisel verlangsamt. Aus dieser Verpflichtung zur Verlangsamung der Fahrt ist eine besondere Anforderung an die Vorsicht eines jeden Fahrzeugführers abzuleiten, der in einen Kreisel fährt (vgl. BGE 124 IV 81 E. 2b, 127 IV 220 E. 3a sowie BGer 6B_1080/2010 v. 14.6.2011 E. 1.8).

4.4.3. Gemäss vorliegend festgestelltem Sachverhalt fuhr der Beschuldigte in den Kreisverkehr ein, obwohl sich der Privatkläger bereits in diesem befand. Mit seiner Handlung hat er dabei den Vortritt des sich von links herannahenden Privatklägers missachtet. Der fragliche, kritische Bereich war ohne Weiteres überblickbar. Entsprechend hätte der Beschuldige den Privatkläger bei genügender Aufmerksamkeit sehen müssen. Dieser Pflicht kam er aber offenbar nur ungenügend nach. In der Folge schnitt er dem bereits im Kreisverkehr fahrenden Privatkläger den Weg ab, was schliesslich zur Kollision führte. Der Beschuldigte brachte vor, dass der Privatkläger viel zu schnell gefahren sei. Dieser gab anlässlich der Einvernahmen an, dass er nicht mehr wisse, wie schnell er gefahren sei, aber an dieser Stelle könne man maximal 27 bis 28 km/h fahren. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass – falls der Privatkläger mit dieser Geschwindigkeit gefahren wäre – dies nicht so schnell wäre, dass der Beschuldigte den Linksvortritt des Privatklägers nicht hätte einhalten können. Mit anderen Worten hätte der Beschuldigte ohne weiteres damit rechnen müssen, dass andere Fahrzeugführer mit dieser oder einer noch höheren Geschwindigkeit angefahren kommen. Insoweit der Beschuldigte vorbringt, der Privatkläger sei schneller gefahren, lässt sich dies nicht erstellen respektive ist dies anzuzweifeln. Insgesamt folgt aus dem Dargelegten, dass der Beschuldigte Art. 41b Abs. 1 VRV verletzt hat. Dies stellt im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB eine Sorgfaltspflichtwidrigkeit dar, womit diese Voraussetzung des Tatbestandes erfüllt ist.

4.5. Relevanz der Sorgfaltspflichtverletzung

4.5.1. Nicht jedes sorgfaltspflichtwidrige Verhalten ist der beschuldigten Person auch tatsächlich im konkreten Fall anzulasten. Vielmehr muss ein Zusammenhang zwischen der objektiv gegebenen Sorgfaltspflichtwidrigkeit und dem Deliktserfolg bestehen. Zu prüfen sind dabei die Vorhersehbarkeit, die Vermeidbarkeit sowie der Schutzzweck der Norm, die verletzt wurde (vgl. Andreas Donatsch/Gunhild Godenzi/Brigitte Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 10. Aufl., Zürich 2022, S. 353 ff., 365 ff.).

4.5.2. Zunächst ist zu prüfen, ob der zum Erfolg führende Geschehensverlauf angesichts der konkreten Umstände in seinen wesentlichen Zügen für den Beschuldigten voraussehbar war. Dabei muss in Beachtung der massgeblichen Adäquanz das fragliche Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens den eingetretenen Erfolg herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Das Verhalten der beschuldigten Person braucht dabei nicht die einzige oder unmittelbare Ursache der Schädigung zu sein. Die Voraussehbarkeit wird nur dann verneint, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände wie das Mitverschulden eines Dritten als Mitursachen hinzutreten, mit denen die beschuldigte Person schlechthin nicht rechnen musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des jeweiligen Beschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 m.H.; vgl. Donatsch/Godenzi/Tag, a.a.O., S. 366 ff.).

Das erstellte, verkehrsregelwidrige Verhalten des Beschuldigten ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den allgemeinen Erfahrungen des Lebens geeignet, zu einem Verkehrsunfall mit den wie vom Privatkläger erlittenen Verletzungen zu führen. Insoweit der Beschuldigte vorbringt, dass der Privatkläger viel zu schnell gefahren sei, kann auf die Ausführungen dazu verwiesen werden; in Bezug auf den Privatkläger ist kein Fehlverhalten ersichtlich. Die Voraussehbarkeit des Geschehensablaufs ist zu bejahen.

4.5.3. Der Erfolg wäre vermeidbar gewesen, wenn er nach dem hypothetischen Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten des Beschuldigten ausgeblieben wäre, beziehungsweise wenn der Beschuldigte grundsätzlich die Möglichkeit gehabt hätte, durch sein Verhalten den Eintritt des voraussehbaren Erfolgs zu vermeiden (Donatsch/Godenzi/Tag, a.a.O., S. 379 f.).

Der Beschuldigte liess vorliegend die notwendige besondere Vorsicht nicht walten bzw. vergewisserte sich zumindest nur ungenügend, ob er sein Manöver gefahrlos durchführen kann, und nahm auf den heranfahrenden Verkehr zu wenig Rücksicht. Wenn sich der Beschuldigte (im Sinne einer Prüfung des hypothetischen Kausalverlaufes) verkehrsregelkonform verhalten hätte bzw. zumindest im fraglichen Zeitpunkt die erforderliche erhöhte Rücksicht hätte walten lassen, hätte er den Privatkläger auf dem Motorrad rechtzeitig bemerkt und es wäre mit sehr hohem Grad an Wahrscheinlichkeit nicht zur Kollision und zu den Verletzungen gekommen. Diese wären also vermeidbar gewesen. Somit steht hinreichend fest, dass sich bei pflichtgemässem und regelkonformem Verhalten des Beschuldigten die Kollision und damit die Verletzungen des Privatklägers hätten vermeiden lassen.

4.5.4. Schliesslich muss die verletzte Norm gerade bezwecken, einen Erfolg von der Art des eingetretenen zu verhindern. Die genannten Bestimmungen dienen namentlich der Unfallvermeidung. Der Schutzzweck der Bestimmungen ist ohne Weiteres betroffen.

4.6. Fazit

Das Verhalten des Beschuldigten war (adäquat) kausal für die Kollision mit dem Privatkläger und seinen daraus resultierenden Verletzungen. Dabei war der Unfall und damit einhergehend die Körperverletzung für ihn (grundsätzlich) voraussehbar und vermeidbar. Demnach ist sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB erfüllt. Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen ist der Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen.

5. Strafzumessung und Vollzug

5.1. Allgemeines

5.1.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 130.00, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Verbindungsbusse von CHF 1'000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse legte sie auf acht Tage fest. Der Beschuldigte äusserte sich weder im Haupt- noch im Berufungsverfahren zum Strafmass.

5.1.2. Die Grundsätze der Strafzumessung sind in Art. 47 ff. StGB geregelt. Das Gericht berücksichtigt u.a. das objektive und subjektive Verschulden des Täters, dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB; BGE 142 IV 137 E. 9.1 = Pra 2017 Nr. 42; 141 IV 61 E. 6.1.1 = Pra 2015 Nr. 68). Auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; act. E.1, E. 7.1 ff.)

5.2. Strafrahmen

Vorliegend ist ein Delikt (fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB) zu ahnden. Dessen Strafandrohung sieht eine Sanktion von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe liegen keine vor; der Strafrahmen beträgt damit vorliegend bis zu 180 Tagessätze Geldstrafe.

5.3. Bemessung der Strafe

Der Beschuldigte hat die Körperverletzung des Privatklägers aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit verursacht. Die Verletzungen des Privatklägers waren zudem leicht, weshalb die objektive und subjektive Tatschwere ebenfalls als leicht einzustufen ist. Zu Gunsten des Beschuldigten ist weiter zu berücksichtigen, dass er im Strafregister nicht verzeichnet ist. Strafminderungs-, Strafmilderungs-, Straferhöhungs- oder Strafschärfungsgründe sind keine ersichtlich. Unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten erscheint es angemessen, vor Berücksichtigung der Verbindungsbusse eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen auszusprechen.

5.4. Tagessatzhöhe

Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB).

Die Vorinstanz bezifferte die Tagessatzhöhe ausgehend von einem (hypothetischen) Monatseinkommen von CHF 4'000.00. Sie erachtete einen Tagessatz von CHF 130.00 als angemessen (act. E.1 E. 5.2.2). Vor Kantonsgericht wich der Beschuldigte den Fragen zu seinem monatlichen Einkommen aus. Zwar gab er zu Protokoll, dass er AHV von der O.2._____ und von O.3._____ erhalte und zudem auch noch arbeitstätig sei. Wie hoch die entsprechenden Beträge sind, gab er jedoch nicht an. Mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erwirtschafte er aktuell ein Minus, das AHV-Einkomme sei tiefer als seine Miete und die Krankenkasse (vgl. act. H.3, Fragen IV.3-IV.12). Angesichts der Angaben des Beschuldigten ist zumindest davon auszugehen, dass er eine AHV-Rente erzielt und dazu auch noch arbeitstätig ist. Dass er aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit überhaupt kein Einkommen erzielt, erscheint zudem nicht glaubhaft, zumal er als Begründung angab, wegen des Strafverfahrens keine Zeit für die Arbeit zu haben (vgl. act. H.3, Frage IV.5). Da der Beschuldigte – gemäss seinen Angaben – auch kein Vermögen hat und er – soweit bekannt – keine Sozialleistungen bezieht, muss er über ein gewisses Einkommen verfügen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Insgesamt ist deshalb von einem Einkommen von mindestens CHF 2'500.00 auszugehen. Abzüglich eines Pauschalabzugs von 20% für Steuern und Krankenkasse ist der Tagessatz auf abgerundete CHF 60.00 (CHF 2'000.00/30 Tage) festzulegen.

5.5. Vollzug

Die Vorinstanz gewährte dem nicht vorbestraften Beschuldigten in Bezug auf die auszufällende Geldstrafe den bedingten Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (act. E.1, E. 5.3). Dabei hat es ohnehin zu bleiben, nachdem nur der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil anfocht und somit das Verbot der reformatio in peius zu beachten ist (Art. 391 Abs. 2 StPO).

5.6. Verbindungsbusse

Um der Warnwirkung der auszusprechenden Strafe Nachdruck zu verleihen, kann die bedingte Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Verbindungsbusse im Verhältnis zur auszusprechenden Strafe von untergeordneter Bedeutung sein und darf grundsätzlich höchstens 20 % derselben betragen. Bei tieferen Strafen sind Abweichungen möglich, um sicherzustellen, dass der Busse nicht nur symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.3). Die Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Die sich aus der Anwendung der vorrangigen Gesetzesbestimmungen ergebende Strafe darf sich dabei jedoch nicht summenmässig erhöhen (BGE 149 IV 321; 134 IV 75; 134 IV 92; 134 IV 111). Die Bestimmung von Art. 42 Abs. 4 StGB dient in erster Linie dazu, die hier gegebene sogenannte Schnittstellenproblematik zwischen der Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1).

Der Beschuldigte sorgte mit seinem Verhalten für eine gefährliche Situation, die gravierende Konsequenzen hätte auslösen können. Während seine Legalprognose allgemein den Vollzug der Geldstrafe nicht rechtfertigt (nachstehend), verdient es seine Verfehlung, auf wirkungsvolle Weise sanktioniert zu werden, weshalb es mit der Vorinstanz als gerechtfertigt erscheint, eine Verbindungsbusse festzusetzen. Diese ist auf CHF 480.00 anzusetzen. Die schuldangemessene Strafe ist damit aufzuteilen auf eine Geldstrafe von 32 Tages­sätzen zu CHF 60.00 und eine Verbindungsbusse von CHF 480.00.

5.7. Fazit

Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu CHF 60.00 sowie mit einer Verbindungsbusse von CHF 480.00 zu bestrafen. Hinsichtlich die auszufällende Geldstrafe ist der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen

6.1. Untersuchung und Vorinstanz

6.1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person dabei die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich demnach nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 m.H.).

6.1.2. Vorliegend bestätigt die erkennende Kammer den Schuldspruch der Vor­instanz. In diesem Sinne endet das Strafverfahren mit einer Verurteilung. Dementsprechend sind die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft von CHF 2'060.00 und die vor­instanzliche Gerichtsgebühr von CHF 3'000.00 (vgl. Art. 2 VGS; BR 350.210) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.

6.2. Rechtsmittelinstanz

6.2.1. In Anwendung von Art. 7 VGS ist die Gerichtsgebühr angesichts des Aufwands für die Berufungsverhandlung und die Urteilsbegründung auf CHF 4'000.00 festzulegen.

6.2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten unter anderem dann auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich geändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). In casu unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen. Die Gerichtskosten von CHF 4'000.00 sind ihm damit vollumfänglich aufzuerlegen.

Demnach wird erkannt:

A._____ ist der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig.

Dafür wird A._____ mit einer Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu je CHF 60.00 und einer Busse von CHF 480.00 bestraft.

Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.

Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 8 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird.

3.1. Die Kosten der Untersuchung von CHF 2'060.00 gehen zulasten von A._____.

3.2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'000.00 gehen zulasten von A._____.

3.3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen zulasten von A._____.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilung an:]

1 / 23

6B_216/2025

Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP

Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP

Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 408 StPOart. 408 CPPart. 408 CPP

Art. 389 StPOart. 389 CPPart. 389 CPP

BGE 143 IV 214ATF 143 IV 214DTF 143 IV 214

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

BGE 124 IV 86ATF 124 IV 86DTF 124 IV 86

BGE 120 Ia 31ATF 120 Ia 31DTF 120 Ia 31

6B_738/2018

6B_653/2016

BGE 147 IV 534ATF 147 IV 534DTF 147 IV 534

BGE 133 I 33ATF 133 I 33DTF 133 I 33

BGE 129 I 49ATF 129 I 49DTF 129 I 49

BGE 147 IV 534ATF 147 IV 534DTF 147 IV 534

Art. 177 StPOart. 177 CPPart. 177 CPP

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP

Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP

1B_322/2017

BGE 135 IV 56ATF 135 IV 56DTF 135 IV 56

BGE 130 IV 7ATF 130 IV 7DTF 130 IV 7

BGE 121 IV 286ATF 121 IV 286DTF 121 IV 286

BGE 116 IV 306ATF 116 IV 306DTF 116 IV 306

6B_855/2013

6B_461/2012

6B_183/2010

BGE 135 IV 56ATF 135 IV 56DTF 135 IV 56

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP

Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP

BGE 130 IV 7ATF 130 IV 7DTF 130 IV 7

BGE 127 IV 34ATF 127 IV 34DTF 127 IV 34

Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP

BGE 116 IV 306ATF 116 IV 306DTF 116 IV 306

Art. 26 SVGart. 26 LCRart. 26 LCStr

Art. 41b VRVart. 41b OCRart. 41b ONC

Art. 41b VRVart. 41b OCRart. 41b ONC

BGE 115 IV 139ATF 115 IV 139DTF 115 IV 139

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Art. 26 SVGart. 26 LCRart. 26 LCStr

Art. 41b VRVart. 41b OCRart. 41b ONC

BGE 124 IV 81ATF 124 IV 81DTF 124 IV 81

BGE 127 IV 220ATF 127 IV 220DTF 127 IV 220

6B_1080/2010

Art. 41b VRVart. 41b OCRart. 41b ONC

Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP

BGE 135 IV 56ATF 135 IV 56DTF 135 IV 56

Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

BGE 142 IV 137ATF 142 IV 137DTF 142 IV 137

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Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

BGE 135 IV 188ATF 135 IV 188DTF 135 IV 188

BGE 134 IV 1ATF 134 IV 1DTF 134 IV 1

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BGE 134 IV 75ATF 134 IV 75DTF 134 IV 75

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Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

BGE 134 IV 60ATF 134 IV 60DTF 134 IV 60

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

BGE 138 IV 248ATF 138 IV 248DTF 138 IV 248

Art. 2 VGSart. 2 OLLPart. 2 OGD

Art. 2 VGSart. 2 VGSart. 2 OECP

Art. 7 VGSart. 7 OLLPart. 7 OGD

Art. 7 VGSart. 7 VGSart. 7 OECP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP