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Entscheid

SR1 2024 21

Rechtsvorschlag (SchKG 77, 181-184)

11. Dezember 2024Deutsch22 min

A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden erhob am 19. Oktober 2023 gegen fünf Personen Anklage u.a. wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB. Das Regionalgericht Surselva sprach am 18. Januar 2024 einzig A._____ (im Folgenden: Beschuldigter) schuldig (Dispositivziffer 7a). Es sah von einer Bestrafung ab (Dispositivziffer 7b). Die Kosten auferlegte es teilweise dem Beschuldigten (Dispositivziffern 9 und 10). Der Beschuldigte erhielt keine Parteientschädigung (Dispositivziffer 11). Vom Vorwurf der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG wurde der Beschuldigte freigesprochen.

Source gr.ch

Urteil vom 11. Dezember 2024

Referenz SK1 24 21

Instanz I. Strafkammer

Besetzung Moses, Vorsitzender

Cavegn und Michael Dürst

Bernhard, Aktuarin

Parteien A._____

Beschuldigter

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luca Tenchio

Obere Plessurstrasse 36, 7000 Chur

gegen

Staatsanwaltschaft Graubünden

Rohanstrasse 5, 7001 Chur

B._____

Privatkläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny

Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur

Gegenstand Beschimpfung etc.

Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Surselva vom 18.01.2024, mitgeteilt am 28.02.2024 (Proz. Nr. 515-2023-4)

Mitteilung 19. März 2025

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden erhob am 19. Oktober 2023 gegen fünf Personen Anklage u.a. wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB. Das Regionalgericht Surselva sprach am 18. Januar 2024 einzig A._____ (im Folgenden: Beschuldigter) schuldig (Dispositivziffer 7a). Es sah von einer Bestrafung ab (Dispositivziffer 7b). Die Kosten auferlegte es teilweise dem Beschuldigten (Dispositivziffern 9 und 10). Der Beschuldigte erhielt keine Parteientschädigung (Dispositivziffer 11). Vom Vorwurf der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG wurde der Beschuldigte freigesprochen.

B. Der Beschuldigte meldete am 26. Januar 2024 Berufung an. Die Berufungserklärung erfolgte am 4. März 2024. Der Beschuldigte beantragt damit den Freispruch vom Vorwurf der Beschimpfung, die Kostentragung durch den Kanton Graubünden sowie eine angemessene Parteientschädigung.

C. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 13. März 2024 auf eine Stellungnahme.

D. Die Berufungsverhandlung fand am 10. Dezember 2024 statt. Es erschienen der Beschuldigte und sein privater Verteidiger, Rechtsanwalt Luca Tenchio. Der Beschuldigte wiederholt seine mit der Berufungserklärung gestellten Anträge.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Prozessuales

1.1

Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten.

1.2

B._____ (im Folgenden: Privatkläger) stellte am 12. Januar 2021 Strafantrag (StA act. 7.3.2).

1.3

Die vorliegende Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch des Beschuldigten wegen Beschimpfung und dessen Kostenfolge. Darüber hinaus ist das Urteil des Regionalgerichts Surselva vom 18. Januar 2024 in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist.

2.

Sachverhalt

2.1

Anklagevorwurf

Der folgende Sachverhalt ist unbestritten: Der Privatkläger und vier weitere Personen mit zwei Hunden auf der einen Seite und der Beschuldigte und seine Frau mit ihrem Hund auf der anderen Seite spazierten am 9. Januar 2021 auf dem Golfplatz in Breil/Brigels und kamen einander entgegen. Die Hunde aus der Gruppe des Privatklägers waren nicht angeleint und sind auf den Beschuldigten, seine Frau und ihren an der Leine geführten Hund zugerannt. Es kam zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger. Im Berufungsverfahren nicht mehr relevant, weil nicht angefochten, ist, ob der Beschuldigte den Privatkläger bedroht und die Hunde mit einem Golfschläger oder Skistock geschlagen hatte und ob die Hunde aus der Gruppe des Privatklägers den Beschuldigten, seine Frau oder ihren Hund gebissen hatten. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Frage, ob der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger den Ausdruck "maledetto idiota" verwendet hat.

2.2

Standpunkt des Beschuldigten

Der Beschuldigte bestreitet, den Privatkläger beschimpft zu haben. Er habe ihn lediglich gebeten, die Hunde an die Leine zu nehmen. Er stellt sich weiter auf den Standpunkt, dass der Ausdruck "maledetto idiota" im gewöhnlichen Sprachgebrauch nicht vorkomme, weshalb es unwahrscheinlich sei, dass er diesen ausgesprochen habe (act. E.1 E. 4.3; act. B.2). Der Beschuldigte scheint davon auszugehen, dass aufgrund der vorliegenden Aussage-gegen-Aussage-Situation ein Freispruch in dubio pro reo zu erfolgen habe (act. H.1 Rz. 4). Dem kann so nicht gefolgt werden.

2.3

Beweisgrundsätze

Das Gericht würdigt die Beweismittel gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Aussagen sind dahingehend zu überprüfen, ob sie verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (BGer 6B_653/2016 v. 19.1.2017 E. 3.2 m.w.H.). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der in diesem Artikel erwähnte Grundsatz von in dubio pro reo besagt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abzustellen wäre. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; BGer 6B_1437/2022 v. 2.8.2023 E. 1.1 m.w.H.).

2.4

Wiedergabe der Beweismittel

2.4.1

Aussagen Privatkläger

Am 3. Februar 2021 schilderte der Privatkläger den Vorfall gegenüber der Polizei wie folgt: Er und seine Ehefrau sowie drei weitere Personen seien auf dem Winterwanderweg auf dem Golfplatz spaziert. Mit dabei sei auch sein Hund und der Hund einer anderen Person gewesen. Die beiden Hunde seien nicht angeleint gewesen. Plötzlich sei ihnen ein Mann mit ausgeprägten Armen, an beiden Händen je ein Golfschläger ausgebreitet, entgegengekommen. Ihre Hunde seien spielend am Mann vorbeigelaufen. In der Folge habe der unbekannte Mann zu schreien angefangen, habe den einen Golfschläger fallengelassen und sei ihren Hunden hinterhergelaufen. Etwas weiter unten sei eine Frau gekommen, mit einem Hund an der Leine. Sie habe ebenfalls zu schreien begonnen und habe den Hund an der Leine hochgehoben. In der Folge hätten ihre beiden Hunde die Frau mit dem Hund an der Leine hängend umkreist. Der unbekannte Mann habe ihre Hunde verfolgt und begonnen, diese mit dem Schläger zu schlagen. Seine Frau und die andere Hundebesitzerin hätten versucht, ihre Hunde an die Leine zu nehmen, was ihnen in Kürze gelungen sei. In der Folge sei der unbekannte Mann auf ihn zugelaufen, mit dem Golfschläger bewaffnet, in beiden Händen haltend. In der Folge habe der unbekannte Mann ihn angeschrien und gesagt: "Maledetto idiota" und "bastardi di cani". Diese Worte seien für ihn sehr beleidigend und er habe sich sehr bedroht gefühlt (StA act. 6.6, F/A 2). Aus seiner Sicht sei es wegen Überbehütung des eigenen Hundes und wegen Verweigerung der sozialen Kontakte mit anderen Hunden zu dieser Drohung gekommen (StA act. 6.6, F/A 10). Ihre Hunde bzw. ihre Hundeführung seien nicht der Auslöser gewesen (StA act. 6.6, F/A 14). Zur Frage, ob es auch zur Auseinandersetzung gekommen wäre, wenn sie ihre Hunde an der Leine geführt hätten, machte der Privatkläger keine Aussage (StA act. 6.6, F/A 15). Es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass Hunde im Dorf und auf Spazierwegen usw. an der Leine geführt werden müssten (StA act. 6.6, F/A 16). Die Hunde seien nicht angeleint gewesen, weil dem Hund laut Tierschutzverordnung Freigang gewährt werden müsse. Ebenfalls müssten die Hunde soziale Kontakte mit anderen Hunden aufnehmen können (StA act. 6.6, F/A 17).

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme hatte der Privatkläger eine Niederschrift des Ereignisses eingereicht, welche er am Tag des Vorfalls erstellt habe (StA act. 6.10). Darin beschreibt er, wie der unbekannte Mann ihnen mit ausgebreiteten Armen, in jeder Hand einen Golfschläger haltend, entgegengekommen sei. Die Hunde seien an ihm vorbeigelaufen, der Mann habe zu schreien begonnen und sei den Hunden hinterhergelaufen. Der Hundehalter sei auf Italienisch schreiend, beleidigend und bedrohend ("bastardi di cani") auf ihn zugekommen. Der Privatkläger habe dem Beschuldigten auf Italienisch gesagt, es sei nicht gesetzlich vorgeschrieben, den Hund permanent an der Leine zu führen. Darauf habe der Mann geschrien: "Welches Gesetz, 'maledetto idiota'?".

Bei der staatsanwaltschaftlichen Konfronteinvernahme sagte der Privatkläger aus, der Beschuldigte sei schreiend mit einem Golfschläger auf ihn zugesprungen und habe ihn beleidigt und bedroht. Der Beschuldigte habe ihn mit den Worten "maledetto idiota" beleidigt (StA act. 6.13, F/A 1). Der Hund des Privatklägers sei nicht angeleint gewesen, der des Beschuldigten hingegen schon (StA act. 6.13, F/A 7). Die Ehefrau des Beschuldigten habe ihren eigenen Hund an der Leine in der Luft gehalten. Aufgrund dieser aussergewöhnlichen Situation sei sein Hund und der seiner Begleitung um die Ehefrau des Beschuldigten herumgesprungen. Die Hunde hätten diese und den Hund nicht berührt, hätten aber gebellt (StA act. 6.13, F/A 16).

2.4.2

Aussagen Beschuldigter

Der Beschuldigte wurde am 10. Februar 2021 von der Polizei befragt (StA act. 6.7). Er sei mit seiner Frau am Spazieren gewesen. Er sei ihr vorausgegangen. Da seien ihm fünf Personen mit zwei Hunden entgegengekommen. Die zwei Hunde seien nicht an der Leine gewesen. Er sei zu den Personen gegangen und habe gesagt, dass sie die Hunde an die Leine nehmen sollten. Er habe vermutet, dass die Personen Schweizerdeutsch sprechen. Er habe sein Anliegen sprachlich und mit Gestik versucht klar zu machen. Der Privatkläger habe ihm jedoch auf Italienisch geantwortet, dass die Hunde ihren Freilauf bräuchten. Er sei sehr arrogant und bedrohlich gewesen. Während des Gesprächs seien die zwei Hunde zu seiner Frau und seinem Hund. Die anderen zwei Hunde hätten seinen Hund gebissen. Er habe ebenfalls Bisse erlitten (StA act. 6.7, F/A 2). Er habe zwei Skistöcke dabeigehabt. Diese habe er während des gesamten Vorfalls aber nicht in der Hand gehabt (StA act. 6.7, F/A 4). Seine Frau sei nicht verletzt worden (StA act. 6.7, F/A 7). Er habe die Hunde nicht geschlagen (StA act. 6.7, F/A 12).

Der Beschuldigte verfasste eine Anzeige, datiert mit 1. März 2021 (StA act. 6.11). Darin beschreibt er, dass ihm beim Spazieren fünf Personen mit zwei nicht angeleinten Hunde entgegengekommen seien. Er sei den Personen entgegengelaufen und habe sie gebeten, die Hunde anzuleinen. Er sei dann von einem Mann aus der Gruppe verbal angegriffen worden und der habe ihm mit drohendem Ton gesagt: "I cani devono essere liberi". Die zwei freien Hunde hätten seine Frau und seinen Hund angegriffen. Er habe ihr geholfen, die Hunde von seinem Hund, den sie gebissen hätten, fernzuhalten.

Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfronteinvernahme gab der Beschuldigte an, er habe nicht Golfschläger, aber einen oder zwei Skistöcke dabeigehabt (StA act. 6.13, F/A 6). Die beiden anderen Hunde hätten kontinuierlich ihn und seinen Hund gebissen (StA act. 6.13, F/A 17). Bissverletzungen hätten er, seine Frau und sein Hund keine erlitten (StA act. 6.13, F/A 26).

Anlässlich der Berufungsverhandlung schilderte der Beschuldigte denselben Verlauf. Er habe die entgegenkommenden Personen gebeten, die Hunde an die Leine zu nehmen, der Privatkläger habe gesagt, die Tiere müssten frei sein (act. H.4, F/A V.1).

2.4.3

Aussagen C._____

Die ebenfalls vor Ort anwesende Ehefrau des Privatklägers, C._____, sagte gegenüber der Polizei am 22. Februar 2021 aus, dass der Beschuldigte ihren Mann mit einem Golfschläger bedroht habe. Mit was für Wörtern ihr Mann und der Beschuldigte sich angeschrien hätten, könne sie nicht mehr genau sagen. Sie habe nur von Weitem "maledetto idiota" und "bastardi di cani" gehört (StA act. 6.8, F/A 7). Auch ihr sei nicht bekannt gewesen, dass Hunde im Dorf und an Spazierwegen anzuleinen seien (StA act. 6.8, F/A 9). Ihr Hund sei nicht angeleint gewesen, weil vom Tiergesetz her die Hunde Freilauf benötigten. Für das Sozialverhalten sei dies sehr wichtig (StA act. 6.8, F/A 8). Sie führte den Vorfall auf die unprofessionelle Hundeführung der Ehefrau des Beschuldigten zurück (StA act. 6.8, F/A 11). Sie machte keine Aussage auf die Frage, ob es ebenfalls zur Auseinandersetzung gekommen wäre, wenn sie ihre Hunde angeleint hätten (StA act. 6.8, F/A 12).

2.4.4

Aussagen D._____

D._____, Ehefrau des Beschuldigten, wurde am 22. Mai 2023 von der Staatsanwaltschaft als Zeugin einvernommen (StA act. 6.17). Sie habe gesehen, dass die zwei anderen Hunde nicht angeleint gewesen seien und habe ihren Mann gebeten, die Leute zu bitten, die Hunde an die Leine zu nehmen. Die freilaufenden Hunde seien zu ihr gekommen, hätten angefangen zu bellen und seien auf sie raufgesprungen. Sie hätten ihren Hund angegriffen. Ihr Ehemann sei zurückgekommen und habe versucht, die Hunde wegzujagen. Er habe die Leute aufgefordert, zu kommen und die Hunde an die Leine zu nehmen. Das Ehepaar sei dann zu ihnen gekommen und habe ziemlich aggressiv und arrogant zu ihr gesprochen und gesagt, sie sei schuld. Die anderen hätten miteinander Deutsch gesprochen und sie habe nicht verstanden, was sie gesagt hätten (StA act. 6.17, F/A 1). Ihr Mann habe zwei Skistöcke in den Händen gehabt (StA act. 6.17, F/A 5). Diese habe er nicht gegenüber den anderen Hunden und auch nicht gegenüber dem Privatkläger benutzt (StA act. 6.17, F/A 7). Sie, ihr Mann und ihr Hund seien gebissen worden (StA act. 6.17, F/A 8 und 9). Sie habe über ihrem linken Handgelenk einen Bluterguss und Abdrücke von Zähnen gehabt (StA act. 6.17, F/A 11). Ihr Mann habe niemanden bedroht oder beschimpft. Er habe nur gesagt, dass sie die Hunde an die Leine nehmen sollen. Er habe auch gesagt, dass überall Tafeln seien, dass eine Leinenpflicht bestehe (StA act. 6.17, F/A 17). Obwohl sie kein Deutsch spreche, habe sie aufgrund der Mimik und Gestik angenommen, dass die anderen sie als schuldig bezeichnet hätten (StA act. 6.17, F/A 8).

2.4.5

Weitere Aussagen

Die weiteren befragten Personen aus der Gruppe des Privatklägers, namentlich F._____ (Hundehalterin des zweiten, freilaufenden Hundes), E._____ (Schwägerin des Privatklägers) und G._____ (Partner von E._____) gaben an, der Beschuldigte und der Privatkläger hätten einander angeschrien (StA act. 6.9, F/A 2; StA act. 6.16, F/A 9) und hätten Italienisch gesprochen (StA act. 6.9, F/A 2; StA act. 6.14, F/A 1 und 2). E._____ möchte als einzige gehört haben, wie der Beschuldigte den Ausdruck "vaffanculo" gebraucht habe (StA act. 6.15, F/A 1).

2.4.6

Hundehalteverordnung

Die Verordnung der Gemeinde Breil/Brigels betreffend das Halten von Hunden auferlegt den Hundehaltern in Art. 7 die Pflicht, Hunde zu überwachen. Insbesondere müssen Hunde an der Leine geführt werden, wenn die Gefahr besteht, dass sie die Person, die die Aufsicht hat, verlassen könnten. Im Dorf, auf Waldwegen, neben dem Wald sowie auf Spazierwegen müssen die Hunde immer an der Leine geführt werden (Ordinaziun davart il tener tgauns, Nr. 800.8; StA act. 6.5).

2.5

Würdigung

Auffallend ist, dass sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger den jeweils anderen als Auslöser der Situation bezeichnen. So sagte der Beschuldigte, er habe aus sprachlichen Gründen mit Gestik zu verstehen gegeben, dass die Hunde angeleint werden sollten. Der Privatkläger scheint die Gestik als Bedrohung wahrgenommen zu haben. Der Beschuldigte möchte einfach nur darum gebeten haben, die Hunde anzuleinen, der Privatkläger meint, der Beschuldigte habe herumgeschrien. Der Beschuldigte sagt, der Privatkläger habe arrogant reagiert und gesagt, die Hunde dürften und sollten frei sein. Diese letzte Aussage des Beschuldigten erscheint glaubhaft. Sowohl der Privatkläger als auch seine Frau haben entsprechende Angaben gemacht: Beide sagten, die Tiere hätten das Recht und den Anspruch, frei zu sein, es sei auch wichtig für ihren sozialen Austausch. Nachvollziehbar erscheint weiter die Reaktion der Ehefrau des Beschuldigten, die aufgrund der auf sie zurennenden relativ grossen Hunde Angst um sich und ihren viel kleineren angeleinten Hund hatte. Wiederum erscheint aufgrund der Schilderungen überzeugend, dass der Beschuldigte um seine Frau und seinen Hund besorgt war und seiner Frau zu Hilfe eilte, aufgebracht war aufgrund der abwehrenden Reaktion des Privatklägers auf seine Bitte, die Hunde anzuleinen, und im Zuge dessen mit italienischen Schimpfworten reagierte. Dass er konkret den Ausdruck "maledetto idiota" verwendete, ist aufgrund der diesbezüglich klaren und konstanten Aussagen des Privatklägers und dessen Ehefrau erstellt. Die Bestreitung des Beschuldigten, wonach die Bezeichnung nicht sprachgebräuchlich sei, erscheint zu weit hergeholt und vermag nicht zu überzeugen.

2.6

Fazit Sachverhalt

Aus dem zuvor Ausgeführten folgt, dass der angeklagte Sachverhalt erstellt ist und der Beschuldigte den Privatkläger mit den Worten "maledetto idiota" beleidigt hat.

3.

Rechtliches

Der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise als durch üble Nachrede oder Verleumdung i.S.v. Art. 173 ff. StGB in seiner Ehre angreift. Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_463/2019 vom 6. August 2019 E. 4.4 zutreffend festhält, ist die Bezeichnung "maledetto idiota" zweifellos ehrverletzend (act. E.1 E. 4.3). Indem der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger diesen Ausdruck benutzte, hat er sich der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

4.

Strafzumessung

Im Rahmen der Strafzumessung ist zu prüfen, ob der Beschuldigte von der Strafe zu befreien ist, weil der Privatkläger durch ungebührliches Verhalten zu den Beschimpfungen unmittelbar Anlass gab (Art. 177 Abs. 2 StGB). Voraussetzung der Strafbefreiung ist, dass die Beschimpfung durch ein verwerfliches Verhalten des Beschimpften hervorgerufen wurde und dass sie unmittelbar auf die Provokation erfolgt ist. Das Merkmal der Unmittelbarkeit ist zeitlich zu verstehen, und zwar in dem Sinne, dass der Täter in der durch das ungebührliche Verhalten erregten Gemütslage handelt, ohne dass er Zeit zu ruhiger Überlegung hat (BGE 117 IV 270 E. 2c m.w.H.; BGer 6B_375/2023 v. 2.10.2023 E. 3.2). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass das Verhalten des Privatklägers nicht ein solches Ausmass erreichte, dass es als ungebührlich im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB zu qualifizieren wäre. Dennoch sah das Regionalgericht von einer Bestrafung ab, allerdings in Anwendung von Art. 52 StGB (act. E.1 E. 4.3). Dem ist nicht zu folgen. Wie zuvor erstellt wurde, kamen aus der Gruppe des Privatklägers zwei Hunde auf den Beschuldigten und seine Frau, die ihrerseits mit Hund unterwegs waren, zu. Der Beschuldigte bzw. seine Frau hatten Angst und der Beschuldigte rief dem Privatkläger zu, er solle seinen Hund anleinen. Dieser erwiderte, die Hunde hätten ein Recht, ohne Leine zu sein. Am betreffenden Ort herrscht indes Leinenpflicht. Ein freies Laufenlassen soll ohnehin nur dann erfolgen, wenn auf andere Passanten Rücksicht genommen wird. Die Erregung des Beschuldigten ist in Anbetracht der Situation verständlich. Die Antwort des Privatklägers auf die berechtigte Bitte des Beschuldigten war derart salopp, dass grundsätzlich eine Reaktion des Beschuldigten in Form einer Beleidigung nachvollziehbar ist. Die Unmittelbarkeit zwischen ungebührlichem Verhalten des Privatklägers und der Beschimpfung durch den Beschuldigten ist ohne Weiteres gegeben. In Anwendung von Art. 177 Abs. 2 StGB ist von einer Bestrafung abzusehen.

5.

Kosten und Entschädigung

5.1

Kosten Untersuchung und erste Instanz

Angesichts des Verfahrensausgangs ist das vorinstanzliche Kostendispositiv bezüglich der Untersuchungskosten zu bestätigen (Dispositivziffer 9). Der vorinstanzlichen Aufteilung der Gerichtskosten von insgesamt CHF 6'000.00 kann hingegen nicht gefolgt werden (Dispositivziffer 10; act. E.1 E. 6). Dem Beschuldigten kann nur der Anteil der Kosten auferlegt werden, den er verursacht hat. Die Staatsanwaltschaft hat korrekterweise ihre Kosten auf die fünf beteiligten Personen aufgeschlüsselt. Auch die Gerichtskosten sind entsprechend aufzuteilen. Auf den Beschuldigten entfällt damit ein Fünftel oder CHF 1'200.00. Nur im Falle einer Verurteilung sind die Kosten dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wurde von zwei der drei angeklagten Vorwürfe freigesprochen. Der Anteil, den der Beschuldigte zu tragen hat, liegt bei CHF 400.00 (1/3 von CHF 1'200.00).

5.2

Entschädigung erste Instanz

5.2.1

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz steht dem Beschuldigten bzw. seinem Rechtsvertreter eine Entschädigung zu (act. E.1 E. 7). Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird. Darunter fallen u.a. die Kosten der Wahlverteidigung, sofern der Beizug eines Anwalts angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war. Das Bundesgericht scheint unter Hinweis auf die Lehre davon auszugehen, dass der Beizug eines Anwalts grundsätzlich angemessen ist, wenn Verbrechen und Vergehen vorgeworfen sind (BGE 138 IV 197 E. 2.3.3 ff.).

5.2.2

Den Ausführungen des Verteidigers ist beizupflichten (act. H.1 Rz. 9 ff.). Dem Beschuldigten wurden mehrere Vergehen vorgeworfen (Drohung, Tierquälerei und Beschimpfung). Er selbst ist juristischer Laie. Er beherrscht die Verfahrenssprache Deutsch nicht (wobei das an sich nicht den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigt, sondern die Behörden zur Übersetzung verpflichtet, was denn auch erfolgte). Das Verfahren dauerte lange. Die Gegenpartei war anwaltlich vertreten. All das sind Gründe, die den Beizug des Anwalts rechtfertigen. Nicht nur der Beizug eines Verteidigers, auch der von diesem betriebene Aufwand muss sich als angemessen erweisen (BGer 6B_1028/2021 v. 3.4.2023 E. 1.1.1 m.w.H.). Rechtsanwalt Luca Tenchio beantragt für die Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 10'253.04 (inkl. MwSt.), was einem Zeitaufwand von rund 42 Stunden entspricht. Dies erscheint übermässig. Es fällt auf, dass eine Vielzahl an E-Mails und Telefonaten erfasst wurden, wenn auch mit jeweils kurzer Dauer (RG act. II/21). Diese Positionen zwischen dem 18. Juni 2022 und dem 21. März 2023 sind – mit Ausnahme derjenigen vom 29. September 2022, die die Vorladung zur Einvernahme beinhaltet, – zu streichen. Von der zweiten Abrechnung vom 23. Oktober 2023 (RG act. II/22) sind die Positionen vom 3. April 2023 bis 28. April 2023 ebenfalls zu streichen, da diese übermässig sind. Angemessen sind die Positionen vom 22. Mai 2023 (preparazione interrogatori) bis 17. August 2023 (ricezione atti; invio a mandante), wobei letztere von 1.25 auf 0.25 Stunden zu kürzen ist, und diejenigen vom 21. August 2023 (invio scritto a procura in re filmetto) und vom 23. Oktober 2023. Von der Rechnung vom 15. Januar 2024 (RG act. II/23) angemessen sind lediglich die 0.55 Stunden vom 15. November 2023 betreffend "invio citazione tribunale". Insgesamt sind 19.95 Stunden zu entschädigen. Für die Zeit vom 15. Januar 2024 bis 4. März 2024 (RG act. II/23 und act. G.1) sind folgende Aufwendungen als angemessen zu bezeichnen: Plädoyer (inkl. Übersetzung und Anpassung): 9.55 Stunden, HV vor Regionalgericht Surselva (inkl. Reise): 5 Stunden, Berufungsanmeldung: 0.25 Stunden, Erhalt Schreiben des Regionalgerichts Surselva: 0.2 Stunden, Erhalt des begründeten Urteils des Regionalgerichts und Übersetzung: 2 Stunden, Aufwand für Besprechungen: 0.5 Stunden. Das ergibt insgesamt 17.5 Stunden, die zu entschädigen sind. Der Stundenansatz beträgt CHF 240.00 (StA act. 7.10). Hinzu kommt eine Spesenpauschale von 3 % und die Mehrwertsteuer von 7.7 % bis 31.12.2023 bzw. 8.1 % ab 1.1.2024. Der im erstinstanzlichen Verfahren als angemessen beurteilte Verteidigungsaufwand liegt bei CHF 9'987.80. Rechtsanwalt Luca Tenchio ist im Umfang von zwei Dritteln davon (vgl. obige E. 5.1), entsprechend CHF 6'658.50 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer), zu Lasten des Regionalgerichts Surselva zu entschädigen

5.3

Kosten Berufung

Die Kosten des Berufungsverfahrens, die vorliegend auf CHF 3'000.00 festzusetzen sind, werden nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 428 StPO). Der Beschuldigte unterliegt in Bezug auf seinen Antrag auf Freispruch. Hingegen obsiegt er hinsichtlich der Parteientschädigung. Es rechtfertigt sich, die Kosten zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen. Den Rest hat der Kanton Graubünden zu tragen.

5.4

Entschädigung Berufungsverfahren

Der Verteidiger hat für seinen Aufwand im Berufungsverfahren eine Entschädigung zu gute (Art. 436 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt Luca Tenchio macht mit Honorarnote vom 5. Dezember 2024 einen Aufwand von 17.15 Stunden geltend. Zum Berufungsverfahren gehören die Positionen ab dem 4. März 2024 (dichiarazione d'appello al Tribunale cantonale dei Grigioni). Zu streichen, weil verfahrensfremd, sind die Positionen vom 8. und 11. März 2024. Die Berufungsverhandlung dauerte 0.75 Stunden; die entsprechende Position vom 10. Dezember 2024 ist zu kürzen. Insgesamt beträgt der für das Berufungsverfahren als angemessen zu veranschlagende Aufwand 8.5 Stunden. Dieser ist zu multiplizieren mit einem Stundenansatz von CHF 240.00. Hinzu kommt die Spesenpauschale von 3 % und die Mehrwertsteuer von 8.1 %. Rechtsanwalt Luca Tenchio ist für das Berufungsverfahren mit der Hälfte davon (s. obige E. 5.3), mithin mit CHF 1'135.70 (inkl. Spesen und MwSt.) zu Lasten des Kantons Graubünden zu entschädigen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Surselva vom 18. Januar 2024, mitgeteilt am 28. Februar 2024 (Proz. Nr. 515-2023-4), wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1.

Das Verfahren gegen B._____, C._____ und F._____ wegen der mehrfachen Gefährdung durch Tiere gemäss Art. 76a Abs. 1 lit d VetG wird eingestellt.

2.

B._____ wird von der Anklage der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB freigesprochen.

3.

C._____ wird von der Anklage der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB freigesprochen.

4.

F._____ wird von der Anklage der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB freigesprochen.

5.

G._____ wird von der Anklage der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB freigesprochen.

6.

A._____ wird von der Anklage der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der Anklage der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG freigesprochen.

[…]

8.

Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden

i.S. gegen B._____ von

CHF

1'725.00

i.S. gegen C._____ von

CHF

1'425.50

i.S. gegen F._____ von

CHF

1'515.55

i.S. gegen G._____ von

CHF

1'455.55

gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (zu Lasten des entsprechenden Kontos der Staatsanwaltschaft).

[…]

A._____ ist schuldig der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB.

Von einer Bestrafung wird abgesehen.

Die Untersuchungskosten i.S. A._____ von CHF 1'935.50 gehen im Umfang von CHF 483.90 zu Lasten von A._____ und im Umfang von CHF 1'451.60 zu Lasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft).

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 6'000.00 gehen im Umfang von CHF 400.00 zu Lasten von A._____ und im Umfang von CHF 5'600.00 zu Lasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Surselva).

Rechtsanwalt Luca Tenchio wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 6'658.50 (inkl. Spesen und MwSt.) zu Lasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Surselva) entschädigt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 gehen im Umfang von CHF 1'500.00 zu Lasten von A._____ und im Umfang von CHF 1'500.00 zu Lasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht).

Rechtsanwalt Luca Tenchio wird für das Berufungsverfahren mit CHF 1'135.70 (inkl. Spesen und MwSt.) zu Lasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) entschädigt.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilung an:]

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Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 26 TSchGart. 26 LPAart. 26 LPAn

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

6B_653/2016

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

BGE 144 IV 345ATF 144 IV 345DTF 144 IV 345

6B_1437/2022

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

6B_463/2019

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

BGE 117 IV 270ATF 117 IV 270DTF 117 IV 270

6B_375/2023

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 52 StGBart. 52 CPart. 52 CP

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

BGE 138 IV 197ATF 138 IV 197DTF 138 IV 197

6B_1028/2021

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 76a VetGart. 76a VetGart. 76a LVet

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 26 TSchGart. 26 LPAart. 26 LPAn

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP