SR1 2024 23
Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)
23. April 2025Deutsch40 min
A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete am 5. Juli 2022 eine Strafuntersuchung gegen A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Mit Anklageschrift vom 28. September 2023 erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten Anklage wegen mehrfacher Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
Source gr.ch
Urteil vom 04. Dezember 2024
Referenz SK1 24 23
Instanz I. Strafkammer
Besetzung Moses, Vorsitzender
Richter-Baldassarre und Michael Dürst
Gustin, Aktuar
Parteien A._____
Beschuldigter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel
Kornplatz 2, Postfach 21, 7001 O.1._____
gegen
Staatsanwaltschaft Graubünden
Rohanstrasse 5, 7001 O.1._____
Gegenstand Mehrfache Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 13.12.2023, mitgeteilt am 06.03.2024 (Proz. Nr. 515-2023-52)
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete am 5. Juli 2022 eine Strafuntersuchung gegen A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Mit Anklageschrift vom 28. September 2023 erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten Anklage wegen mehrfacher Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
B. Die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Plessur fand am 13. Dezember 2023 statt. Die Staatsanwaltschaft beantragte für den angeklagten Tatbestand eine bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätze zu je CHF 80.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie eine Busse von CHF 900.00 mit Ersatzfreiheitsstrafe von elf Tagen. Der Beschuldigte beantragte einen vollumfänglichen Freispruch.
C. Mit Urteil vom 13. Dezember 2023 urteilte das Regionalgericht Plessur wie folgt:
1.
A._____ wird bezüglich der Sachverhalte vom 30.11.2020 und vom 05.12.2020 vom Vorwurf der mehrfachen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen.
2.
A._____ ist der mehrfachen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig.
3.
a)
Dafür wird A._____ mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 80.00 und einer Busse von CHF 600.00 bestraft.
b)
Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.
c)
Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 7 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird.
4.
a)
Die folgenden Verfahrenskosten gehen zu Lasten von A._____:
- Gebühren / Auslagen der Staatsanwaltschaft
CHF
1'785.00
- Gerichtsgebühr
CHF
2'000.00
Total
CHF
3'785.00
Wird eine schriftliche Begründung dieses Urteils verlangt oder die Berufung angemeldet, erhöhen sich die vorerwähnten Verfahrenskosten auf total CHF 5'785.00.
b)
A._____ schuldet dem Kanton Graubünden folglich:
Busse
CHF
600.00
Verfahrenskosten
CHF
3785.00
Total
CHF
4'385.00
5.
(Rechtsmittel)
6.
(Mitteilungen)
D. Gegen dieses Urteil meldete der Rechtsvertreter des Beschuldigten fristgerecht Berufung an. In der Berufungserklärung vom 14. März 2024 beantragte der Beschuldigte die Aufhebung der Dispositivziffern 2, 3.a, 3.b, 3.c, 4.a und 4.b des vorinstanzlichen Urteils. Weiter sei der Beschuldigte auch hinsichtlich der Sachverhalte vom 12., 21. und 31. Dezember 2020 freizusprechen. Die Kosten der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz seien vom Kanton Graubünden zu übernehmen und der Beschuldigte für die genannten Verfahren mit CHF 7'520.60 inklusive MwSt. zu entschädigen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Graubünden für das Berufungsverfahren.
E. Mit Eingabe vom 4. April 2024 erklärte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Anschlussberufung. Sie beantragte namentlich die Aufhebung von Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils. Der Beschuldigte sei auch betreffend die Sachverhalte vom 30. November 2020 und 5. Dezember 2020 der mehrfachen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Weiter seien die Ziff. 3.a und 3.c des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätze zu je CHF 80.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von CHF 900.00 mit Ersatzfreiheitsstrafe von elf Tagen zu verurteilen. Kostenfolgen sei die gesetzliche.
F. Die mündliche Berufungsverhandlung fand am 3. Dezember 2024 in Anwesenheit der Staatsanwaltschaft, des Beschuldigten und seines Verteidigers statt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Prozessuales
1.1
Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Plessur ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die formellen Voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Berufung einzutreten und ein neues Urteil zu fällen ist (Art. 408 StPO). Angefochten sind sämtliche Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils, womit über alle Punkte neu zu befinden ist. Festzuhalten ist, dass die Staatsanwaltschaft betreffend die Freisprüche und die Strafzumessung Anschlussberufung erklärt hat und damit das Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) diesbezüglich nicht gilt.
1.2
Der Beschuldigte reichte an der Hauptverhandlung Dokumente mit dem Titel "Sorgfaltspflicht Dokumentation" ein; diese wurden zu den Verfahrensakten genommen (act. B.5). Erläuternd ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Rechtsmittelinstanz gestützt auf Art. 389 Abs. 3 StPO von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben kann. Es gilt auch im Berufungsverfahren der Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatz (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.4).
2.
Anklage, Vorinstanz und Vorbringen der Parteien
2.1
Mit Anklageschrift vom 28. September 2023 warf die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten den folgenden Sachverhalt vor:
Mehrfache Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
B._____ veruntreute in seiner Anstellung als Bijouterieverkäufer im Warenhaus C._____ in O.1._____ bei mehreren Gelegenheiten ab 30. November 2020 goldene Halsketten seiner Arbeitgeberin, der C._____ AG, indem er diese aus der Verkaufsvitrine nahm und sie sich unrechtmässig aneignete.
B._____ begab sich jeweils direkt am gleichen Tag oder wenige Tage später, nämlich am 30. November 2020 sowie am 5., 12., 21. und 31. Dezember 2020, in das Altschmuckgeschäft D._____ in O.1._____, wo A._____ arbeitet und bot diesem die zuvor veruntreuten, neuen Goldketten zum Kauf an. Insgesamt kaufte der Beschuldigte von B._____ etwa 20 neue Goldketten für insgesamt CHF 5'100.00 (CHF 1'060.00, CHF 920.00, CHF 1'120.00, CHF 1'100.00 und CHF 900.00) in bar.
Dem Beschuldigten war bei den Ankäufen aufgefallen, dass es sich bei allen Goldketten um neue Schmuckstücke handelte, die keine Gebrauchsspuren aufwiesen. A._____ hatte auch bemerkt, dass B._____ die Goldketten jedesmal als Erbstück deklarierte. Er konnte sich auch jeweils daran erinnern, dass ihm B._____ nur einige Tage zuvor bereits Goldketten verkauft hatte.
Aufgrund des wiederholten Verkaufs neuer Schmuckstücke innerhalb eines kurzen Zeitraums und der Diskrepanz zwischen der Deklaration als Erbstück und der damit zu erwartenden Gebrauchsspuren gegenüber der offensichtlichen Neuwertigkeit der Goldketten, musste der Beschuldigte zumindest die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass diese Goldketten deliktisch erlangt worden waren. Er nahm diese Möglichkeit in Kauf und kaufte sämtliche Goldketten B._____ ab, ohne zweckmässige Abklärungen über deren Herkunft zu tätigen.
2.2
Die Vorinstanz sah den Anklagesachverhalt als erstellt und den objektiven Tatbestand von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB hinsichtlich aller Ankäufe ohne Weiteres als gegeben an. In subjektiver Hinsicht hielt die Vorinstanz jedoch fest, dass dem Beschuldigten zumindest für die Käufe vom 30. November 2020 und vom 5. Dezember 2020 kein eventualvorsätzliches Verhalten vorgeworfen werden könne. Für diese Ankäufe sprach es ihn denn auch frei. Hinsichtlich der Käufe vom 12., 21. und 31. Dezember 2020 habe der Beschuldigte jedoch aufgrund der Frequenz und der übrigen Umstände zumindest stutzig werden müssen. Diesbezüglich sei kein anderer Schluss möglich, als dass der Beschuldigte von der deliktischen Herkunft habe ausgehen müssen. Trotzdem habe er die Goldketten gekauft und so zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. Er sei deshalb der mehrfachen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (vgl. act. E. 1, E. 3.3).
2.3
Die Verteidigung wies anlässlich der Hauptverhandlung die Vorwürfe der Vorinstanz zurück und brachte zusammenfassend vor, dass der Eventualvorsatz des Angeklagten auch bezüglich der Käufe vom 12., 21. und 31.12.2020 fehle. Die Vorinstanz habe behauptet, der Angeklagte habe seine Sorgfaltspflichten verletzt, da er aufgrund der äusseren Umstände Verdachtsmomente hätte haben müssen. Entgegen der Vorinstanz sei die hohe Verkaufsfrequenz und der Zustand der Goldketten jedoch nicht notwendigerweise verdächtig. Es sei auch möglich, dass Erbstücke keine Gebrauchsspuren aufweisen und die Übergabe und Weiterveräusserung kurz vor dem Ankauf erfolgt sein könnten. Die Verteidigung betonte weiter, dass der Angeklagte nie behauptet habe, die Erbstücke seien aufpoliert gewesen, sondern lediglich eine Möglichkeit aufgezeigt habe. Zudem habe B._____ erklärt, es handle sich um Schmuck seiner Grossmutter, die viele Ketten besessen habe. Diese Erklärung sei plausibel und nicht von vornherein suspekt gewesen, zumal keine konkreten Anhaltspunkte für eine falsche Angabe vorgelegen hätten. Die hohe Verkaufsfrequenz sei durch die Corona-Zeit zu erklären, in der viele Menschen finanziell in Not geraten seien und Gold verkauft hätten, um Engpässe zu überbrücken. Die Vorinstanz warf dem Angeklagten weiter vor, trotz Zweifel nicht nach der Herkunft der Ware gefragt zu haben. Die Verteidigung entgegnete, dass der Angeklagte bei jedem Ankauf einen Ausweis und eine schriftliche Erklärung über die Herkunft der Ware verlangt habe. Dieses Verfahren sei sachgerecht und sorgfaltskonform gemäss den Vorgaben des Bundes. Es sei nicht gerechtfertigt, ihm vorzuwerfen, er habe die Möglichkeit der deliktischen Herkunft in Kauf genommen, da keine konkreten Anhaltspunkte für eine falsche Angabe vorgelegen hätten. Zudem habe der Angeklagte nachgefragt, warum die Ketten neu seien, und die Erklärung erhalten, dass sie nie getragen wurden. Dies sei plausibel und der Angeklagte habe darauf vertrauen dürfen. Der Angeklagte habe alle ihm möglichen und vorgeschriebenen Massnahmen ergriffen, um die Herkunft der Ware zu prüfen. Er habe sich bei jedem Kauf von B._____ schriftlich die Herkunft der Ware bestätigen lassen und jedes Mal eine Kopie des Ausweises angefertigt. Auch das Gutachten der Staatsanwaltschaft hätte bestätigt, dass die Prüfmöglichkeiten begrenzt seien und der Angeklagte alle Anforderungen erfüllt habe. Es gebe kein allgemein verbindliches Verfahren zur Überprüfung der Herkunft von Schmuckstücken und es bestehe keine generelle Pflicht, sich nach der Herkunft der Ware zu erkundigen, es sei denn, es ergäben sich aus den Umständen Zweifel an der Berechtigung des Veräusserers. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, da keine konkreten Verdachtsmomente vorgelegen hätten.
Zusammenfassend erklärte die Verteidigung, dass der Angeklagte nicht sorgfaltspflichtwidrig gehandelt habe. Er habe alle notwendigen Massnahmen ergriffen und auf die Plausibilität der Erklärungen von B._____ vertraut. Daher habe er keinen Eventualvorsatz gehabt, sondern höchstens bewusst fahrlässig gehandelt und sei von Schuld und Strafe freizusprechen (vgl. act. H.1).
2.4
Die Staatsanwaltschaft brachte vor Kantonsgericht zusammengefasst vor, dass der Beschuldigte zugegeben habe, die Sache mit B._____ sei ihm komisch vorgekommen und er sei stutzig geworden. So habe auch das Regionalgericht darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte seine Sorgfaltspflichten verletzt habe, indem er keine näheren Auskünfte verlangt habe und nur daran interessiert gewesen sei, schnell und unkompliziert ein gewinnbringendes Geschäft abzuschliessen. Trotz hinreichender Verdachtsmomente sei ihm die tatsächliche Herkunft der Schmuckstücke offenbar egal gewesen. Diese Begründung der Vorinstanz sei lebensnah, differenziert, nachvollziehbar und zutreffend. Da dem Beschuldigten die Herkunft der angekauften Ware egal gewesen sei, habe er in Kauf genommen, dass diese zuvor illegal beschafft worden seie. Der Beschuldigte beziehungsweise die Verteidigung hätten sich auf eine Stellungnahme des Verbandes Schweizer Goldschmiede und Uhrenfachgeschäfte aus dem Jahr 2017 und heute auf eine Stellungnahme des Bundes berufen, doch dies ändere nichts an der Tatsache, dass er bei den angeklagten Goldankäufen von der illegalen Herkunft der Ware gewusst haben müsse. Zwar habe sich der Beschuldigte an das in der Verbandsstellungnahme skizzierte Verfahren gehalten, jedoch genüge dies nicht. Auf dem Formular könne der Verkäufer beispielsweise "Erbstück" ankreuzen, aber welcher Dieb gebe beim Verkauf an, dass er die Sachen gestohlen habe? Daher genüge es offensichtlich nicht, sich auf die Angaben im Formular zu verlassen. Als Zwischenfazit ergebe sich deshalb, dass das Regionalgericht den Beschuldigten zu Recht wegen mehrfacher Hehlerei im Zusammenhang mit den Goldankäufen vom 12., 21. und 31. Dezember 2020 schuldig gesprochen habe. Das Gericht habe die Tatumstände nachvollziehbar gewürdigt und differenziert gewichtet.
Die Staatsanwaltschaft sei jedoch nicht einverstanden mit dem Freispruch hinsichtlich der Goldankäufe vom 30. November und 5. Dezember 2020. Der Beschuldigte hätte auch zu diesen Zeitpunkten davon ausgehen müssen, dass er strafbar erlangte Schmuckstücke ankaufe. Der Beschuldigte, geübt in der Kontrolle von Gold, habe gewusst, dass die Schmuckstücke neu und unbenutzt gewesen seien, obwohl sie als Erbstücke deklariert worden seien. Zudem sei B._____ ein neuer Kunde gewesen, den der Beschuldigte nicht gekannt habe. Aufgrund dieser Umstände hätte der Beschuldigte die Schmuckstücke nicht ungeprüft ankaufen dürfen. Indem er dies dennoch getan habe, habe er billigend in Kauf genommen, dass der Goldschmuck aus einer rechtswidrigen Vortat stamme und somit auch den subjektiven Tatbestand der Hehlerei erfüllt (act. H.2).
3.
Vorliegende Beweismittel und Grundsätze der Beweiswürdigung
3.1
Als Beweismittel liegen in casu namentlich die Aussagen des Beschuldigten (polizeiliche Einvernahme [StA act. 5], polizeiliche Einvernahme zur Person [StA act. 5.8], Einvernahme Staatsanwaltschaft [StA act. 18], Konfrontationseinvernahme [StA act. 19], Einvernahme Staatsanwaltschaft zur Person [StA act. 24], Einvernahme Regionalgericht [VI act. 18], Einvernahme Kantonsgericht [act. H.4]), und von B._____ (polizeiliche Einvernahme [StA act. 4], Konfrontationseinvernahme [StA act. 19]) in den Akten. Weiter liegen ein Rapport der Stadtpolizei (StA act. 2), fünf Belege von D._____ über die Käufe von B._____ (StA act. 3), ein vom Beschuldigten eingereichtes Gutachten des Verbands Schweizer Goldschmiede und Uhrenfachgeschäfte (VI. act. 13) und die vom Beschuldigten eingereichte Dokumentation zur Sorgfaltspflicht (act. B.5) vor. Die weiteren in den Akten befindlichen Beweismittel tragen zur Klärung des Sachverhalts nichts Wesentliches bei.
3.2
Das Gericht würdigt Beweismittel gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summer/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 6 zu Art. 10 StPO). An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für eine verurteilende Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2).
4.
Würdigung
4.1
Tatbestand von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
Der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich unter anderem schuldig, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft. Der subjektive Tatbestand von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt.
4.2
Objektiver Tatbestand
Aus den Darlegungen der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft wird ersichtlich, dass der angeklagte Rahmensachverhalt, wonach der Beschuldigte von B._____ am 30. November 2020 sowie am 5., 12., 21. und 31. Dezember 2020 diverse Goldketten abgekauft hat, nicht bestritten wird. Ebenfalls nicht bestritten wird, dass B._____ die Ketten zuvor von seiner Arbeitgeberin, der C._____ AG, zuvor gestohlen hatte und der Schmuck damit deliktischer Herkunft war. Insofern – wie auch die Verteidigung ausdrücklich angab – ist das Vorliegen aller objektiven Tatvoraussetzung von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB für alle fünf Ankäufe unbestritten, zumal nachgewiesen ist, dass die Ketten deliktischen Ursprung hatten und der Beschuldigte selbst angegeben hat, diese gekauft zu haben (vgl. unter anderem StA act. 5, Frage 10). Bestritten wird durch die Verteidigung lediglich, dass es sich um bis zu 20 Ketten gehandelt hat; darauf ist noch im Einzelnen einzugehen (vgl. nachfolgend). Unabhängig davon ist der objektive Tatbestand der Hehlerei für alle fünf Ankäufe als erfüllt anzusehen.
4.3
Subjektiver Tatbestand
4.3.1
Strittig ist vorliegend namentlich der subjektive Tatbestand von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Durch den Beschuldigten beziehungsweise die Verteidigung bestritten wird denn auch in der Hauptsache, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich in Kauf genommen hat, dass die Kaufgegenstände deliktischen Ursprung hätten. Er habe weder angenommen noch annehmen müssen, dass die Ketten aus einer rechtswidrigen Vortat gestammt hätten.
4.3.2
Der subjektive Tatbestand von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfordert, wie dargelegt, mindestens Eventualvorsatz. Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz grundsätzlich gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (vgl. etwa BGer 6B_1159/2014 v. 1.6.2015 E. 3.2 oder BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Gemäss dem Wortlaut von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird vorausgesetzt, dass der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Sache durch eine strafbare Handlung erlangt worden ist. Diese Formulierung ist im Sinne einer Beweisregel gegen naheliegende Ausreden zu verstehen und soll den Rückschluss von der Kenntnis der Verdachtsgründe auf den Willen des Täters, sich über diese hinwegzusetzen, erleichtern. Nach der Rechtsprechung reicht es aus, wenn Verdachtsgründe die Möglichkeit einer strafbaren Vortat nahelegen. Danach genügt die Feststellung, dass der Täter im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre die Verdachtsgründe kannte, die ihm die Überzeugung von der deliktischen Herkunft der Sache aufdrängen mussten, und dass er die Tat auch für diesen Fall vorgenommen hat (BGer 6B_292/2019 v. 25.6.2019 E. 2.1.3; 6B_691/2014 v. 8.12.2014 E. 2; 6B_836/2010 v. 4.2.2011 E. 2.3.1 m.H.).
Für den Nachweis des (Eventual-)Vorsatzes darf der Richter vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Allerdings kann nicht unbesehen aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden (BGE 133 IV 1 E. 4.5, 131 IV 1 E. 2.2; BGer 6B_754/2012 v. 18.7.2013 E. 3.2.4). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne gewollt hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehört die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher kann auf vorsätzliches Handeln geschlossen werden (BGE 131 IV 1 E. 2.2, 130 IV 58 E. 8.2; zum Ganzen BGer 6B_256/2017 13.9.2018 E. 3.3.2).
4.3.2
Vorliegend lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte sicher gewusst hat, dass die ihm durch B._____ verkauften Goldketten deliktischen Ursprungs waren. Direkter Vorsatz fällt deshalb ausser Betracht. Fraglich erscheint hingegen, ob der Beschuldigte vermutet hat oder angesichts der Umstände hätte vermuten müssen, dass die angebotenen Ketten aus einem Delikt stammten. Diese Frage ist anhand sämtlicher Umstände und Indizien zu beurteilen. Vorliegend sind namentlich die Aussagen von B._____ und des Beschuldigten relevant.
4.3.3
Der Verkäufer B._____ gab anlässlich der ersten Einvernahme zu Protokoll, dass er seit Dezember etwa 14 Mal Goldschmuck von seiner Arbeitgeberin, der C._____ AG, gestohlen habe und danach bei immer der gleichen Person bei einem Altschmuckhändler in der Nähe sein Arbeitgeberin verkauft habe. Er habe immer drei bis vier Ketten gestohlen, und habe die Ketten immer in der Mittagspause beim Goldhändler verkauft und dafür zwischen CHF 500.00 und CHF 1'000.00 bekommen. Er sei immer in das gleiche Geschäft und immer zum gleichen Mann gegangen. Dieser habe die ersten zehn Mal eine Kopie der ID gemacht und ein kleines Formular zur Unterschrift vorgelegt. Dort habe er angekreuzt, dass es sich um Erbstücke handle. Die letzten vier Mal habe er auf das Formular verzichtet. Über die Herkunft habe er nie etwas gefragt und nur Smalltalk gemacht. Insgesamt habe er so etwa CHF 11'000.00 bis CHF 12'000.00 für die Verkäufe erhalten (StA act. 4, Fragen 13, 19, 20, 29-42, 48). Anlässlich der Konfronteinvernahme äusserte sich B._____ leicht abweichend. Zwar gab er weiterhin an, dass er immer an den Beschuldigten verkauft habe. Es könne angesichts der fünf Formulare aber sein, dass er nur fünf Mal beim Beschuldigten gewesen sei. Er habe jedes Mal ein Formular unterzeichnet und erzählt, dass es sich um Gold seiner Grossmutter handle; er habe gesagt, dass er es geerbt habe. Er sei dies nicht gefragt worden, sondern habe dies von sich aus gesagt; der Beschuldigte habe nicht gross darauf reagiert. Das letzte Mal sei er am 7. Mai 2021 beim Beschuldigten gewesen; ob er da etwas unterschrieben habe, wisse er nicht mehr. Insgesamt habe der dem Beschuldigten etwa 14 Ketten verkauft (StA act. 19, Fragen 6, 7, 9, 10, 13, 15-21, 24-27).
4.3.4
Der Beschuldigte gab in grundsätzlich allen Einvernahmen zu Protokoll, dass lediglich fünf Käufe stattgefunden hätten (vgl. StA act. 5, Frage 10; StA act. 18, Frage 1; VI act. 18, Frage 3; act. H.4, Frage V.11). Er wisse nicht, weshalb B._____ etwas Anderes gesagt habe (vgl. StA act. 5, Frage 13). Anlässlich der ersten Einvernahme und an der Konfronteinvernahme erwähnte er, dass er nicht mehr wisse, wie viele Ketten er B._____ abgekauft habe, aber es seien höchstens 20 gewesen (StA act. 5, Frage 32; StA act. 19, Ergänzungsfrage 4). Vor Kantonsgericht gab der Beschuldigte an, es seien aufgrund des Goldpreises von CHF 73.00 pro Gramm höchstens sechs bis sieben Ketten gewesen (act. H.4, Frage 12, 26, 28). Insgesamt habe der Beschuldigte einen sehr seriösen Eindruck gemacht. Er habe ihn nie gefragt, woher die Ketten seien, da er auf dem Formular ja angegeben habe, es seien Erbstücke (vgl. StA act. 5, Frage 20, 24; StA act. 18, Frage 8; VI act. 18, Frage 13). Ihm sei aufgefallen, dass es sich immer um neue Ketten gehandelt habe. Das sei jedoch nicht ungewöhnlich, zumal er gesagt habe, dass die Ketten ungetragen seien (StA act. 5, Frage 22). Jedoch gab er vor Regionalgericht an, dass er sich schon gefragt habe, warum er innerhalb eines Monats fünfmal vorbeigekommen sei. Er habe aber immer das Formular ausgefüllt und sei freundlich gewesen sei (VI act. 18, Frage 5).
4.3.5
Was die Anzahl der Transaktionen zwischen dem Beschuldigten und B._____ angeht, waren die Aussagen von Letzterem widersprüchlich. Entgegen seiner Aussagen erscheint es möglich, dass nicht alle Käufe über D._____ beziehungsweise den Beschuldigten gelaufen sind, zumal B._____ zuerst noch einen anderen Käufer erwähnt hatte (vgl. StA act. 4, Frage 57). Letztlich lässt sich anhand der Aussagen von B._____ nicht rechtsgenüglich erstellen, dass mehr als fünf Verkäufe an D._____ stattgefunden haben; mehr als fünf Ankäufe durch den Beschuldigten sind vorliegend jedoch auch gar nicht angeklagt. Hinsichtlich der Frage, wie die Transaktionen bei D._____ abgelaufen sind, erscheinen die Aussagen von B._____ jedoch durchaus glaubhaft, zumal seine Aussagen auch durch den Beschuldigten bestätigt worden sind. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Aussage, wonach der Beschuldigte nicht von sich aus gefragt habe, woher die Ketten stammen würden und er kein grosses Interesse an diesem Thema gezeigt habe. Der Beschuldigte begnügte sich offensichtlich mit der Erklärung von B._____ und fragte nicht mehr weiter nach.
Aus den Aussagen wird schliesslich ersichtlich, dass sich B._____ und der Beschuldigten namentlich zu der Anzahl verkaufter Goldketten unterschiedlich geäussert haben. B._____ gab an der ersten Einvernahme an, dass er etwa 14 Mal jeweils drei bis vier Ketten gestohlen und alle dem Beschuldigten verkauft habe. An der Konfronteinvernahme gab er wiederum an, dass er dem Beschuldigten etwa 14 Goldketten verkauft habe. Der Beschuldigte wiederum gab anlässlich der ersten beiden Einvernahme an, dass es sich höchstens um 20 Goldketten gehandelt haben könne. Vor Kantonsgericht dann gab er zu Protokoll, dass aufgrund des Goldpreises davon auszugehen sei, dass es sich maximal um sechs bis sieben Goldketten gehandelt habe. Aufgrund der Aussagen von B._____ und des Beschuldigten selbst erscheint jedoch eine Anzahl von 15 bis 20 als wahrscheinlich. Dies auch, weil der vom Beschuldigten vor Kantonsgericht angegebene Goldpreis von CHF 73.00 als (wesentlich) zu hoch erscheint. Gemäss der öffentlich im Internet abrufbaren und gerichtsnotorischen Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung betrug der Steuerwert von einem Kilogramm Feingold am 31. Dezember 2020 CHF 53'744.00. Vorliegend sind dem Beschuldigten Goldketten mit 750er Gold verkauft worden (StA act. 3); der steuerliche Grammpreis dafür hätte damit bei rund CHF 40.00 gelegen, womit unter Berücksichtigung des Kaufpreises von total CHF 5'100.00 und einer (tiefen) Marge von 15% ziemlich genau von 15 Ketten auszugehen ist. Letztlich erscheint es jedoch nicht als sehr entscheidend, ob es sich um zehn, 15 oder 20 Goldketten gehandelt hat. Festgehalten werden kann, dass der Beschuldigte nicht nur zwei oder drei, sondern viele Ketten angekauft hat. Diese befanden sich zudem alle in neuem Zustand, wie der Beschuldigte mehrmals eingestanden hat.
4.3.7
Schliesslich ist weiter festzuhalten, dass der Beschuldigte offensichtlich (zumindest) anlässlich der nachgewiesenen Verkäufe jeweils eine Kopie der ID anfertigte und den Verkäufer ein Formular ausfüllen lies, in welchem dieser angab, dass die Goldketten Erbstücke seien. Die Verteidigung verweist denn auch auf ein Gutachten des Verbands der Schweizer Goldschmiede und Uhrenfachgeschäfte (VI act. 13) und auf ein Merkblatt für Ankäufe von Altedelmetallen etc. des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (act. B.5). Der Beschuldigte habe die erwähnten Verfahren eingehalten, namentlich indem er eine ID und eine schriftliche Ursprungsbestätigung verlangt habe. Mehr könne von ihm nicht verlangt werden. Der Verteidigung ist grundsätzlich zuzustimmen, dass der Beschuldigte das im Merkblatt beschriebene Vorgehen eingehalten hat. In diesem Sinne hat er gewisse Vorsichtsmassnahmen getroffen, was anzuerkennen ist. Die Einholung einer ID und eines Ursprungsnachweises entbindet einen potentiellen Käufer jedoch nicht davon, auch alle weiteren Umstände des Kaufes zu berücksichtigen und gegebenenfalls weitere Abklärungen zu treffen. Alles andere wäre widersinnig, zumal das Vorgehen (Kopie ID und Einholung einer schriftlichen Erklärung) ansonsten – wie auch die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – zu einer Alibiübung verkommen würde. Der Verteidigung ist jedoch immerhin Recht zu geben, dass das Abgeben der ID und einer schriftlichen Erklärung durch den Käufer ein nicht unerhebliches Indiz dafür darstellt, dass der Verkäufer kein Deliktsgut verkauft. Relevant ist letztlich dennoch einzig, ob ein Käufer aufgrund aller Umstände davon ausgehen muss, dass es sich um Deliktsgut handelt, oder nicht.
Vorliegend ist aus den Aussagen von B._____ abzuleiten, dass der Beschuldigte offenbar kein grosses Interesse an der Herkunft der Ketten zeigte und selbst – abgesehen vom Formular – nicht danach fragte. Dies, obwohl eine gewisse Inkongruenz zwischen Herkunftsangabe und Zustand der Ketten bestand. Dies alleine würde nach Ansicht des Kantonsgerichts – wie auch die Vorinstanz festgehalten hat – nicht reichen, um eine deliktische Herkunft zu vermuten. Trotzdem kamen vorliegend immer mehr auffällige Umstände hinzu, da B._____ alle paar Tage mit drei bis vier neuen Goldketten auftauchte und jedes Mal angab, es handle sich um weitere Erbstücke. Zu Recht hat die Verteidigung darauf hingewiesen, dass auch ein Erbstück noch in neuem Zustand sein kann. Dass jemand gleich mehr als sechs, sieben neue und offensichtlich ungetragene Goldketten geerbt hat, erscheint jedoch zumindest als aussergewöhnlich. Trotz dieser Umstände wollte der Beschuldigte offenbar nicht mehr Informationen haben und gab sich mit der Selbstdeklaration von B._____ zufrieden. Die Verteidigung wirft die Frage auf, was der Beschuldigte überhaupt für weitere Abklärungen hätte treffen können. Dies erscheint offensichtlich. So hätte der Beschuldigte B._____ zu einem allfälligen Erbgang befragen können, sich eine Todesanzeige oder eine Erbenbescheinigung vorlegen lassen oder als letzte Vorsichtsmassnahme gar auf den Kauf verzichten können (vgl. auch Gutachten Verband Schweizer Goldschmiede und Uhrenfachgeschäfte, VI act. 13, Ziff. III. zu 1). Das beschriebene Vorgehen vermag als weitgreifend erscheinen, zumal ein gewerblicher Goldankäufer offensichtlich ein ureigenes Interesse am Zustandekommen eines Verkaufs hat. Als Grund für die Strafbarkeit des Ankaufs von deliktischer Ware wird gemäss Rechtsprechung und Literatur jedoch gerade die dadurch erfolgte Erschwerung oder Verunmöglichung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands – sprich die Rückerstattung der Sache an den eigentlichen Eigentümer – angesehen (vgl. BGE 114 IV 110 E. 1). In diesem Sinne trifft gerade ein gewerblicher Goldankäufer eine besondere Vorsichtspflicht, zumal die Wahrscheinlichkeit, dass gerade ihm deliktisches Gut angeboten wird, als erhöht anzusehen ist. Das alleinige Ausfüllenlassen eines Formulars und die Kopie einer ID vermag dieser erhöhten Vorsichtspflicht je nach Umständen nicht zu genügen. Solche Umstände lagen vorliegend nach Ansicht des Kantonsgerichts aus genannten Gründen spätestens ab der dritten Transaktion vor. An dieser hatte der Beschuldigte wohl bereits rund neun neue Ketten, alle deklariert als Erbstücke, gesehen. Trotzdem – wie B._____ vorgebracht hat – hat er sich nicht weiter nach dem Ursprung der Ketten erkundigt. Indem er trotz der mehrfachen Verkäufe neuer Waren keine weiteren Fragen stellte, zeigte er, dass er sich mit einer möglichen deliktischen Herkunft der Ketten abfand und offenbar bereit war, das Risiko in Kauf zu nehmen. Insoweit die Verteidigung vorbringt, dass der Beschuldigte als Angestellter von D._____ kein eigenes Interesse am Zustandekommen eines Verkaufs hatte, ist dies anzuzweifeln, zumal D._____ im Eigentum seiner Schwester steht und er dementsprechend nicht als klassischer Angestellter anzusehen ist.
4.3.8
Im Ergebnis ist der Beschuldigte für die Ankäufe vom 30. November 2020 und 5. Dezember 2020 freizusprechen. An den Verkäufen vom 12. Dezember 2020, 20. Dezember 2020 und 31. Dezember 2020 hätte er aufgrund der Umstände vermuten müssen, dass die angebotene Ware deliktischer Herkunft war. Indem er die Ketten dennoch kaufte, fand er sich damit ab und war offenbar bereit, das Risiko in Kauf zu nehmen. Dafür ist der Beschuldigte der mehrfachen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
5.
Strafzumessung und Vollzug
5.1
Grundsätze und Anträge
5.1.1
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2.3 ff.; 142 IV 265 E. 2.3 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
5.1.2
Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 80.00 und einer Busse von CHF 600.00. Den Vollzug der Geldstrafe schob sie unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren auf. Der Beschuldigte stellte – abgesehen von seinem Antrag auf Freispruch – keinen Antrag auf eine tiefere Strafe. Die Staatsanwaltschaft wiederum beantragt eine Erhöhung der bedingten Geldstrafe auf 60 Tagessätze und der Busse auf CHF 900.00.
5.2
Strafrahmen und Sanktionsart
5.2.1
Vorliegend hat sich die Beschuldigte der mehrfachen Hehlerei strafbar gemacht. Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sieht als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Art. 160 Ziff. 1 Abs. 2 ist nicht anwendbar, zumal es sich bei der Vortat um eine Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB handelt, welche den gleichen Strafrahmen wie Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB aufweist.
5.2.2
Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_125/2018 v. 14.6.2018 E. 1.3.2; je m.H.). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 mit Hinweisen).
5.2.3
Die Sanktionsart ist grundsätzlich für jede einzelne Tat separat zu bestimmen, vorliegend damit je für die drei verurteilten Einzelkäufe des Beschuldigten. Allgemein ist dennoch festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und seit den hier thematisierten Vorfällen strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist (vgl. act. D.10). Das Aussprechen einer Freiheitsstrafe erscheint deshalb für jedes einzelne Delikt nicht geboten, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; eine Geldstrafe erscheint angemessen. Für alle drei Delikte ist dementsprechend eine Geldstrafe auszusprechen.
5.3
Einsatzstrafe: Hehlerei begangen am 12. Dezember 2020
5.3.1
Vorliegend hat der Beschuldigte den gleichen Tatbestand mehrfach verwirklicht, weshalb gemäss Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil in methodisch nicht korrekter Weise alle drei Taten zusammen als Gruppe beurteilt und dafür gesamthaft eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen festgelegt. Richtigerweise ist im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für die schwerste Tat eine Einsatzstrafe festzulegen und diese Strafe für jedes einzelne zusätzliche Delikt angemessen zu erhöhen (vgl. dazu ausführlich KGer GR SK1 22 29 v. 26.7.2023 E. 4.3). In casu erweist sich angesichts des Deliktbetrags die am 12. Dezember 2020 begangene Hehlerei als schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Dafür ist im Folgenden in einem ersten Schritt eine Einssatzstrafe festzulegen.
5.3.2
Ausgangspunkt der Bemessung des Verschuldens bildet die objektive Tatschwere. Die Tat des Beschuldigten wiegt im Verhältnis zu andern denkbaren Varianten der Hehlerei objektiv leicht bis sehr leicht, zumal sich der Wert der Kette noch in einem überschaubaren Rahmen befand und der Beschuldigte die grundlegenden Vorsichtsmassnahmen (Kopie ID und Formular) eingehalten hat. In subjektiver Hinsicht wird das Verschulden dadurch gemindert, dass der Beschuldigte nicht alleine aus eigener Gewinnabsicht gehandelt hat, zumal er bei D._____ und damit seiner Schwester lediglich angestellt war. Festzuhalten ist zudem, dass er lediglich eventualvorsätzlich gehandelt hat. Insgesamt ist das Tatverschulden innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens als leicht zu qualifizieren. Die schuldangemessene Einsatzstrafe ist dem Gesagten entsprechend auf 40 Tagessätze Geldstrafe zu bemessen.
5.4
Asperation: Hehlerei vom 21.12.2020 und Hehlerei vom 31.12.2020
Die Einsatzsstrafe ist für die begangenen Hehlereien vom 21. Dezember 2020 und 31. Dezember 2020 jeweils einzeln angemessen zu erhöhen. Die objektive und subjektive Tatschwere für beide zusätzlichen Delikte entspricht dabei der Tatschwere der Einsatzstrafe, zumal sich die Deliktsbeträge in ähnlichem Umfang bewegen; es kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden. Damit ist für beide zusätzlichen Delikte jeweils eine Einzelstrafe von 40 Tagessätzen auszusprechen, welche vorliegend jeweils zur Hälfte anzurechnen sind. Dem Gesagten entsprechend ist die Einssatzstrafe für die Hehlerei vom 21. Dezember 2020 um 20 Tagessätze und für die Hehlerei vom 31. Dezember 2020 ebenfalls um 20 Tagessätze zu asperieren.
5.5
Täterkomponente
Was die persönlichen Verhältnisse anbelangt, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (act. E.1, E. A) verwiesen werden. Die persönlichen Verhältnisse zeitigen keine Auswirkungen auf die Strafzumessung. Die Strafe ist aufgrund der Täterkomponenten weder zu erhöhen noch zu senken.
5.6
Tagessatzhöhe
Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe ausführlich und korrekt berechnet. Da seitdem keine wesentlichen Änderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse eingetreten sind (vgl. act. D.9), kann darauf verwiesen werden (act. E. 1, E. 4.2.5; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Tagessatz ist auf CHF 80.00 festzulegen.
5.7
Verbindungsbusse
Um der Warnwirkung der auszusprechenden Strafe Nachdruck zu verleihen, kann die bedingte Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Verbindungsbusse im Verhältnis zur auszusprechenden Strafe von untergeordneter Bedeutung sein und darf grundsätzlich höchstens 20 % derselben betragen. Bei tieferen Strafen sind Abweichungen möglich, um sicherzustellen, dass der Busse nicht nur symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.3). Die Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Die sich aus der Anwendung der vorrangigen Gesetzesbestimmungen ergebende Strafe darf sich dabei jedoch nicht summenmässig erhöhen (BGE 149 IV 321; 134 IV 75; 134 IV 92; 134 IV 111). Die Bestimmung von Art. 42 Abs. 4 StGB dient in erster Linie dazu, die hier gegebene sogenannte Schnittstellenproblematik zwischen der Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1).
Der Beschuldigte handelte vorliegend als gewerbsmässiger Goldhändler, welcher umso mehr auf das Thema Hehlerei sensibilisiert sein sollte. Trotzdem hat der Beschuldigte – wie er selbst angegeben hat – keine wirklichen Abklärungen zur Herkunft der gekauften Waren getroffen. Während seine Legalprognose allgemein den Vollzug der Geldstrafe nicht rechtfertigt (nachstehend), verdient es seine Verfehlung, auf wirkungsvolle Weise sanktioniert zu werden, weshalb es mit der Vorinstanz als gerechtfertigt erscheint, eine Verbindungsbusse festzusetzen. Diese ist auf CHF 1'280.00 anzusetzen. Die schuldangemessene Strafe ist damit aufzuteilen auf eine Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu CHF 80.00 und einer Verbindungsbusse von CHF 1'280.00.
5.8
Vollzug
Die Vorinstanz gewährte dem nicht vorbestraften Beschuldigten in Bezug auf die auszufällende Geldstrafe den bedingten Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (act. E.1, E. 5.3). Dies erscheint angemessen und ist auch von der Staatsanwaltschaft nicht beanstandet worden. Die Geldstrafe ist damit unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. Die Busse jedoch ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt anstelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
5.9
Fazit Strafzumessung und Vollzug
Zusammenfassend ist der Beschuldigte für die mehrfache Hehlerei mit einer bedingten Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu je CHF 80.00 und einer Verbindungsbusse von CHF 1'280.00 zu bestrafen. Die Geldstrafe ist unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. Die Busse jedoch ist zu bezahlen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt anstelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen.
6.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
6.1
Untersuchung und Vorinstanz
6.1.1
Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person dabei die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.
6.1.2
Der Beschuldigte wird mit dem vorliegenden Urteil in gleichem Umfang verurteilt, wie dies die Vorinstanz bereits getan hat; eine Anpassung des Dispositivs erfolgt lediglich im Strafmass, was für die vorinstanzliche Kostenverteilung nicht relevant ist. An den Kosten- und Entschädigungsfolgen der Vorinstanz sind dennoch verschiedene Änderungen vorzunehmen.
Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, sind trotz einzelner Freisprüche alle Aufwendungen der Staatsanwaltschaft vorliegend notwendig gewesen. Die Kosten wären ohnehin angefallen, auch wenn die Staatsanwaltschaft die freigesprochenen Vorfälle gar nicht untersucht hätte. In diesem Sinne handelt es sich um sogenannte Ohnehinkosten, welche praxisgemäss bei einem teilweisen Freispruch dem Beschuldigten auferlegt werden können (vgl. KGer GR SK1 2018 31 v. 27.1.2022 E. 9.2 m.w.H.) Dem Gesagten entsprechend, sind die Kosten der Staatsanwaltschaft von CHF 1'785.00 vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Dies gilt jedoch nicht für die Kosten des vorinstanzlichen Gerichtsverfahrens; diesbezüglich erfolgt die Kostenverteilung gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte in drei von fünf Fällen schuldig gesprochen worden ist, sind ihm entsprechend auch 3/5 der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Vorliegend betrug die vorinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 4'000.00 (vgl. vorinstanzliches Dispositiv, Ziff. 4.a, letzter Abschnitt), was angemessen erscheint. Davon sind dem Beschuldigten CHF 2'400.00 aufzuerlegen.
6.1.3
Der Beschuldigte beziehungsweise neu sein Wahlverteidiger (vgl. Art. 429 Abs. 3 StPO) hat Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte, wenn der Beschuldigte ganz oder teilweise freigesprochen wird oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert dabei den Entschädigungsentscheid (vgl. BGer 6B_115/2019 v. 15.5.2019 E. 4.4; Art. 429 Abs. 1 StPO
e contrario). Zu den entschädigungspflichtigen Aufwendungen zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, sofern ihr Beizug angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falles geboten und der von ihr betriebene Aufwand unter Berücksichtigung der Komplexität und der Schwierigkeit des Falles angemessen war (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; 138 IV 197 E. 2.3.4). Bei der Bemessung des Honorars ist gemäss Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 HV (BR 310.250) unter oben genannten Voraussetzungen vom Betrag auszugehen, welchen die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt hat, sofern eine Honorarvereinbarung vorliegt und der Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 liegt.
Vorliegend hat der vorinstanzliche Verteidiger des Beschuldigten eine Honorarnote über CHF 7'520.60 (inkl. Spesen und MwSt.) eingereicht, wobei er darin einen Aufwand von 22.83 Stunden à CHF 300.00 und Auslagen von CHF 133.90 geltend macht (VI act. 16). Der vereinbarte Stundenansatz von CHF 300.00 (vgl. StA act. 13) entspricht nicht dem üblichen Stundenansatz gemäss Art. 3 Abs. 1 HV und ist dementsprechend auf CHF 270.00 zu kürzen. Im Übrigen erscheint der Aufwand von 22.8. Stunden angemessen. Inklusive MwSt. von 7.7 % und den beantragten Spesen von CHF 133.90 würde das volle Honorar damit CHF 6'782.95 betragen. Angesichts der Freisprüche in zwei von fünf Fällen ist die Entschädigung jedoch auch lediglich in diesem Umfang zu gewähren, womit Rechtsanwalt Wilfried Caviezel für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 2'713.20 (inkl. Spesen und MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden entschädigt wird.
6.2
Rechtsmittelinstanz
6.2.1
In Anwendung von Art. 7 VGS (BR 350.210) ist die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren auf CHF 4'000.00 festzulegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
6.2.2
In casu dringen sowohl der Beschuldigte als Berufungskläger als auch die Staatsanwaltschaft als Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin nur teilweise mit ihren Anträgen durch. Im Schuldpunkt sind sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft als unterliegend zu betrachten, zumal beide Anträge abgewiesen und das vorinstanzliche Urteil bestätigt worden ist. Auch hinsichtlich des Strafmasses dringen sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch der Beschuldigte mit ihren Anträgen nicht vollständig durch. Angesichts der dennoch etwas höher ausgesprochenen Strafe erscheint es angemessen, dem Beschuldigten CHF 2'400.00 und der Staatsanwaltschaft CHF 1'600.00 aufzuerlegen.
6.2.3
Die Entschädigungsfrage folgt auch im Rechtsmittelverfahren den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO; Art. 436 Abs. 2 StPO; Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 2 und Art. 428 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Verfahrenskosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person beziehungsweise der Wahlverteidiger Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 m.H.). Vorliegend wurde der Staatsanwaltschaft ein Teil der Verfahrenskosten auferlegt, weshalb die diesbezüglichen Aufwendungen des Beschuldigten im gleichen Anteil (2/5) zu entschädigen sind.
Der Rechtsvertreter des Beschuldigten hat vorliegend eine Honorarnote eingereicht, in welchem er Aufwendung von 20.09 Stunden à CHF 300.00 geltend gemacht hat (act. G.1). Die Honorarnote ist hinsichtlich zweier Punkte zu korrigieren. Einerseits machte der Rechtsvertreter für die Berufungsverhandlung einen Aufwand von drei Stunden geltend. Die Verhandlung dauert jedoch lediglich eine Stunde, weshalb die Honorarnote um zwei Stunden zu kürzen ist. Anderseits berechnete der Rechtsvertreter seine Entschädigung anhand eines Stundenansatzes von CHF 300.00, was gemäss Art. 2 Abs. 2 Ziff.1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Honorarverordnung nicht dem üblichen Stundenansatz zwischen CHF 270.00 und CHF 210.00 entspricht. Der Stundenansatz ist damit auf CHF 270.00 zu kürzen. Inklusive CHF 146.10 Spesen, 7.7% MwSt. für die Aufwendungen bis zum 31. Dezember 2024 (1.25 Stunden) und 8.1 % MwSt. auf die Spesen und die übrigen 17.09 Stunden würde das volle Honorar damit CHF 5'509.50 betragen. Von diesem vollen Honorar ist Rechtsanwalt Wilfried Caviezel mit 2/5 und damit CHF 2'203.80 zulasten der Staatskasse zu entschädigen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
A._____ wird bezüglich der Sachverhalte vom 30. November 2020 und 5. Dezember 2020 vom Vorwurf der mehrfachen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen.
A._____ ist bezüglich der Sachverhalte vom 12. Dezember 2020, 21. Dezember 2020 und 31. Dezember 2020 der mehrfachen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig.
3.1. Dafür wird A._____ mit einer Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu je CHF 80.00 und einer Busse von CHF 1'280.00 bestraft.
3.2. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben.
3.3. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 16 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird.
Die Untersuchungskosten von CHF 1'785.00 gehen zulasten von A._____.
Die Gerichtsgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 4'000.00 geht im Umfang von CHF 2'400.00 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 1'600.00 zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur).
Rechtsanwalt Wilfried Caviezel wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 2'713.20 (inkl. Spesen und MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur) entschädigt.
Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 geht im Umfang von CHF 2'400.00 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 1'600.00 zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht).
Rechtsanwalt Wilfried Caviezel wird für das Berufungsverfahren mit CHF 2'203.80 (inkl. Spesen und MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) entschädigt.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Mitteilung an:]
1 / 22
Art. 160 StGBart. 160 CPart. 160 CP
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Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 408 StPOart. 408 CPPart. 408 CPP
Art. 389 StPOart. 389 CPPart. 389 CPP
BGE 143 IV 214ATF 143 IV 214DTF 143 IV 214
Art. 160 StGBart. 160 CPart. 160 CP
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Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
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Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
BGE 124 IV 86ATF 124 IV 86DTF 124 IV 86
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BGE 138 IV 120ATF 138 IV 120DTF 138 IV 120
6B_125/2018
BGE 134 IV 97ATF 134 IV 97DTF 134 IV 97
BGE 138 IV 120ATF 138 IV 120DTF 138 IV 120
BGE 134 IV 97ATF 134 IV 97DTF 134 IV 97
BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
BGE 135 IV 188ATF 135 IV 188DTF 135 IV 188
BGE 134 IV 1ATF 134 IV 1DTF 134 IV 1
BGE 149 IV 321ATF 149 IV 321DTF 149 IV 321
BGE 134 IV 75ATF 134 IV 75DTF 134 IV 75
BGE 134 IV 92ATF 134 IV 92DTF 134 IV 92
BGE 134 IV 111ATF 134 IV 111DTF 134 IV 111
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
BGE 134 IV 60ATF 134 IV 60DTF 134 IV 60
Art. 105 StGBart. 105 CPart. 105 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
6B_115/2019
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
BGE 142 IV 163ATF 142 IV 163DTF 142 IV 163
BGE 138 IV 197ATF 138 IV 197DTF 138 IV 197
Art. 3 HVart. 3 HVart. 3 OOA
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
BGE 137 IV 352ATF 137 IV 352DTF 137 IV 352
Art. 2 HVart. 2 HVart. 2 OOA
Art. 3 HVart. 3 HVart. 3 OOA
Art. 160 StGBart. 160 CPart. 160 CP
Art. 160 StGBart. 160 CPart. 160 CP