Lexipedia

Entscheid

SR1 2024 27

5A_49/2025 vom 12.09.2025

12. Februar 2025Deutsch29 min

A. Das Regionalgericht Albula sprach A._____ mit Urteil vom 5. Dezember 2023 der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. b SVG schuldig. Dafür bestrafte es ihn mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Busse von CHF 1'000.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben.

Source gr.ch

Urteil vom 17. Dezember 2024

Referenz SK1 24 27

Instanz I. Strafkammer

Besetzung Moses, Vorsitzender

Cavegn und Michael Dürst

Coray-Mosele, Aktuarin

Parteien A._____,

Beschuldigter

vertreten durch Rechtsanwalt Robin Eschbach

Advokatur am Fischmarkt, Fischmarkt 12, 4410 Liestal

gegen

Staatsanwaltschaft Graubünden

Rohanstrasse 5, 7001 Chur

Gegenstand Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Albula vom 05.12.2023, mitgeteilt am 18.03.2024 (Proz. Nr. 515-2022-17)

Mitteilung 27. Januar 2025

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Das Regionalgericht Albula sprach A._____ mit Urteil vom 5. Dezember 2023 der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. b SVG schuldig. Dafür bestrafte es ihn mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Busse von CHF 1'000.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben.

B. Gegen dieses Urteil erhob A._____ (fortan Beschuldigter) Berufung.

C. Die Berufungsverhandlung fand am 17. Dezember 2024 statt.

D. Nach Beratung wurde den Parteien das Urteil am 18. Dezember 2024 im Dispositiv schriftlich zugestellt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Eintreten

Gegen das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Albula vom 5. Dezember 2023 ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Berufung ist – unter Vorbehalt der Ausführungen in Erwägung Ziffer 3 – einzutreten.

2.

Vorwurf

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 24. Februar 2022, um 17.58 Uhr, den Personenwagen BMW X5 M, Kontrollschild B._____, auf der Nationalstrasse N29 in Rona, Höhe Ca Montana, Gemeindegebiet Surses, in Fahrtrichtung Silvaplana unter Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, innerorts, bewusst mit stark überhöhter Geschwindigkeit, nämlich nach Abzug der Toleranz von 6 km/h mit 105 km/h und somit 55 km/h schneller als erlaubt gefahren zu haben. Mithin habe der Beschuldigte seine Geschwindigkeit nicht den Umständen angepasst. Dass er die zulässige Geschwindigkeit um die erwähnten 55 km/h überschreiten würde, habe der Beschuldigte mit seiner Fahrweise zumindest bewusst in Kauf genommen, da er die geltende Höchstgeschwindigkeit gekannt habe. Dadurch habe er ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern geschaffen, was er aufgrund der krassen Geschwindigkeitsüberschreitung für ernsthaft möglich gehalten und durch sein Verhalten in Kauf genommen habe.

Die Vorinstanz sah diesen Sachverhalt als erstellt an und auch der Beschuldigte gestand diesen ein, insbesondere anerkannte er die Radarmessung (act. H.4 Fragen V.1 u. 6).

3.

Umfang der Berufung

3.1

Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO erwachsen die mit der Berufungserklärung nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft (BGer 7B_539/2023 v. 3.11.2023 E. 3.1.1; 6B_896/2020 v. 7.10.2020 E. 3; 6B_428/2013 v. 15.4.2014 E. 3.3; 6B_694/2012 v. 27.6.2013 E. 1.3). Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen (BGer 6B_492/2018 v. 13.11.2018 E. 2.3). Was das Erfordernis von Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO anbelangt, also die Angabe in der Berufungserklärung, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden, so handelt es sich hierbei um das prozessuale Erfordernis, wonach ein reformatorischer Berufungsantrag einzureichen ist. Es ist mit der Berufung, die ein reformatorisches Rechtsmittel darstellt (BGE 143 IV 408 E. 6.1; BGer 6B_837/2019 v. 6.12.2019 E. 1.2), genau so wie mit der reformatorischen Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 107 Abs. 2 BGG) ein Antrag in der Sache zu stellen. Auch in der Literatur zur StPO wird zutreffend dafürgehalten, dass im reformatorischen Antrag auszuführen ist, ob ein Freispruch oder nur eine andere rechtliche Qualifikation des vorgeworfenen Sachverhalts verlangt wird (BGer 7B_539/2023 v. 3.11.2023 E. 3.1.2 m.w.H.).

3.2

Vorliegend verlangte der Beschuldigte mit der Berufungserklärung vom 5. April 2024 in Ziffer 1 seiner Rechtsbegehren und in der "vorläufigen Kurzbegründung" zwar die vollumfängliche Aufhebung des Urteils des Regionalgerichts Albula vom 5. Dezember 2023, indes beantragte er weiter, er sei "der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln zu verurteilen und mit einer bedingten Geldstrafe von maximal 30 Tagessätzen zu bestrafen". Dementsprechend sei erstens gemäss Ziffer 2 seiner Rechtsbegehren die erstinstanzlich festgesetzte Freiheitsstrafe von 12 Monaten aufzuheben und durch eine bedingte Geldstrafe von maximal 30 Tagessätzen zu ersetzen sowie die Busse von CHF 1'000.00 entsprechend zu reduzieren und zweites seien die Verfahrenskosten und Anwaltskosten zulasten des Staates zu sprechen (act. A.2 S. 2). Zumal der Beschuldigte der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen wurde und er ebendies in der Berufungserklärung verlangt sowie sich aus seinen reformatorischen Anträgen klar ergibt, dass er statt der erstinstanzlich festgesetzten Freiheitsstrafe von 12 Monaten eine bedingte Geldstrafe von maximal 30 Tagessätzen sowie die Reduzierung der Busse und damit eine Anpassung der verhängten Sanktion verlangt, zeigt sich, dass neben der Kostenauflage lediglich die Strafzumessung angefochten wurde. Der Umfang der Berufung wurde damit verbindlich erklärt (vgl. Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Soweit der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung beantragte (act. H.1 S. 1), es sei das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Albula vom 5. Dezember 2023 aufzuheben, er sei der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen und einer groben Verkehrsregelverletzung zu verurteilen, und damit die rechtliche Qualifikation seines Verhaltens in Frage stellt, liegt eine unzulässige Ausdehnung des Gegenstandes der Berufung vor, worauf nicht eingetreten werden kann. Demzufolge ist der Schuldspruch der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. b SVG in Rechtskraft erwachsen. Auf das, was der Beschuldigte gegen diese rechtliche Qualifikation vorbringt, ist infolgedessen nicht einzugehen. Gegenstand der Berufung bilden hingegen die Sanktion sowie die Kostenfolgen.

4.

Strafzumessung qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln

4.1

Anwendbares Recht

4.1.1

Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Letzteres liegt vor, wenn die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 50 km/h überschritten wird (Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG). Seit dem 1. Oktober 2023 wird Art. 90 SVG dahingehend ergänzt, als die nach Abs. 3 festgelegte Mindeststrafe von einem Jahr gemäss Abs. 3bis unterschritten werden kann, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Art. 48 StGB vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat. Abs. 3ter sieht zudem vor, dass der Täter bei Widerhandlungen gemäss Abs. 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kann, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde (sog. Ersttäterprivileg).

4.1.2

Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Grundsatz der lex mitior; Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte verübte die zu beurteilende Straftat am 24. Februar 2022 und damit vor Inkrafttreten des Abs. 3bis und Abs. 3ter, indes erfolgt die Beurteilung danach. Entsprechend ist das für ihn mildere, neue Recht anzuwenden. Wie sich zeigen wird, liegen keine Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 StGB vor, womit Art. 90 Abs. 3bis SVG ausser Betracht fällt.

4.2

Art. 90 Abs. 3ter SVG

4.2.1

Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Abs. 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde (Art. 90 Abs. 3ter SVG).

4.2.2

Der Strafregisterauszug des Beschuldigten weist abgesehen vom vorliegenden Strafverfahren keine Einträge auf, womit die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Ersttäterprivilegs gemäss Art. 90 Abs. 3ter SVG gegeben sind.

4.2.3

Gemäss Bundesgericht wolle der Gesetzgeber mit Abs. 3ter einen autonomen Rahmen für Ersttäter schaffen, indem er dem Richter einen Ermessensspielraum einräumt, der in diesen Fällen nicht mehr an eine Mindeststrafe von einem Jahr gebunden ist. Art. 90 Abs. 3ter SVG führe im Wesentlichen für den Fall eines Ersttäters "una circostanza attenuante specifica fondata sulla mancanza di recidiva" ein (BGer 6B_1379/2023 v. 11.9.2024 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen).

4.3

Grundlagen der Strafzumessung

Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG).

4.4

Objektive Tatschwere

4.4.1

Die Schuld des Täters ist anhand aller relevanten objektiven Elemente zu beurteilen, die sich auf die Tat selbst beziehen, d.h. insbesondere auf die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, die Verwerflichkeit der Tat und die Art der Ausführung (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; Art. 47 Abs. 2 StGB).

4.4.2

Nach Abzug der Toleranz von 6 km/h fuhr der Beschuldigte mit 105 km/h und überschritt die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h damit um 55 km/h. Wäre er 6 km/h langsamer gefahren, hätte er die Schwelle von Art. 90 Abs. 4 SVG nicht überschritten. Die gefahrene Geschwindigkeit liegt somit nicht weit über dem Grenzwert für den sog. Rasertatbestand. Nichtdestotrotz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mehr als doppelt so schnell fuhr als erlaubt, insofern es sich um eine besonders krasse Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit handelt.

4.4.3

Der Beschuldigte beging die Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Nationalstrasse N29 in Rona, Höhe Ca Montana, Gemeindegebiet Surses, in Fahrtrichtung Silvaplana. Insofern befand er sich noch innerhalb des Dorfes Rona. In Fahrtrichtung links stehen Häuser mit Zufahrten. Auf dieser Seite der Strasse befindet sich auch ein Trottoir. Die Übersichtlichkeit ist damit eingeschränkt, auch wenn die Strasse gerade verläuft. Gleichzeitig war unter diesen Umständen und auch angesichts der Zeit, 17.58 Uhr, mit anderen Verkehrsteilnehmern – insbesondere Fussgängern aus den Häusern kommend und einbiegenden Fahrzeugen von den Häuserzufahrten – zu rechnen, welche kein mit 105 km/h herannahendes Fahrzeug erwarten mussten. Neben dem Beschuldigten waren auch weitere Fahrzeuge unterwegs. Vor ihm fuhr ein LKW-Anhängerzug (vgl. Fotos StA act. 4.2; act. H.4 Fragen V.6 u. 36), hinter ihm waren weitere Fahrzeuge (act. H.4 Frage V.31). Im Zeitpunkt der Radarmessung absolvierte der Beschuldigte ein Überholmanöver (StA act. 4.2 u. 4.3), wofür er auf der an die Häuser und das Trottoir angrenzenden Fahrbahn war. Der Abstand zum LKW hätte es ihm erlaubt, wieder auf die Normalspur zurückzukehren und die Geschwindigkeit, welche er für den Überholvorgang erhöht hatte, drastisch zu reduzieren. An diesem 24. Februar 2022, um 17.58 Uhr, hatte – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (act. H.1 Rz. 3) – auch bereits die Dämmerung eingesetzt, was auch auf den Radarfotos zu erkennen ist (StA act. 4.2). Ein weiterer Faktor, der die Übersichtlichkeit einschränkte. Zumal neben dem Beschuldigten sein damals minderjähriger Sohn auf dem Beifahrersitz sass, setzte er auch ihn und nicht zuletzt sich selber einer Gefährdung aus. Auch wenn es zu keiner konkreten Gefährdung gekommen ist, was der Tatbestand im Übrigen nicht verlangt (BGer 6B_300/2021 v. 14.7.2021 E. 3.3; Gerhard Fiolka, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, 1. Aufl., Basel 2014, N 9 zu Art. 90 SVG), bestand aufgrund des Ausgeführten eine massiv erhöhte abstrakte Gefahr.

4.4.4

Soweit der Beschuldigte vorbringt, sein Fahrzeug, ein BMW X5 M, verfüge über 625 PS und benötige nur 4.1 Sekunden von 0 auf 100 km/h, womit bereits eine leichte Betätigung des Gaspedals im Rahmen eines kontrollierten Überholmanövers zu hohen Geschwindigkeiten führe (act. H.1 Rz. 4), vermag dies die Tatschwere nicht zu relativieren. Es liegt in der Verantwortung des Beschuldigten, sein frei gewähltes Fahrzeug gesetzeskonform zu bedienen.

4.4.5

Im Spektrum aller Tatvarianten der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG ist die objektive Tatschwere vorliegend als sehr leicht zu bezeichnen und rechtfertigt es sich damit, bei der Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zu bleiben.

4.5

Subjektive Tatschwere

4.5.1

Aus subjektiver Sicht werden die Intensität des deliktischen Willens sowie die Beweggründe und Ziele des Täters berücksichtigt (BGE 149 IV 217 E. 1.1 m.w.H.). Weiter wird das subjektive Verschulden danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung zu vermeiden (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB).

4.5.2

Der Beschuldigte wusste um die geltende Höchstgeschwindigkeit (act. H.4 Frage V.5). Gemäss vorinstanzlichen Erwägungen hat er mindestens mit der Tatbestandsverwirklichung gerechnet und somit zumindest eventualvorsätzlich gehandelt (act. E.1 E. 3.8).

4.5.3

Was die Beweggründe des Beschuldigten anbelangt, führte er zusammengefasst aus, der langsam vor ihm fahrende LKW hätte ein Signal rechts gegeben, worauf er zum Überholen angesetzt habe. Der LKW habe aber nicht angehalten, sondern sei weitergefahren und, als er selber bereits in der Mitte des LKWs gewesen sei, habe dieser ein Signal links gegeben. Er habe sich überlegt, ob der LKW-Fahrer ihn aufgrund des toten Winkels nicht gesehen habe und dass die nachfolgenden Autos bremsen müssten, wenn er wieder nach hinten gehe. Kurz sei Panik gewesen. Dann habe er gedacht, schnell Gas geben und überholen (act. H.4 Frage V.6). Auch für den nicht ortskundigen Beschuldigten war ersichtlich, dass aufgrund der Topografie – insbesondere dem rechts der Strasse verlaufenden Gewässer – rechterhand keine Möglichkeit für den LKW bestand, die Strasse freizugeben. Insoweit war das Signal bzw. der Blinkereinsatz des LKWs als Hinweis zu verstehen, dass überholt werden kann, was auch der Beschuldigte so interpretierte und zum Überholmanöver ansetzte. Mit dem Setzen des linken Blinkers

war – angesichts dessen, dass auch keine Strassenkreuzung folgte – nicht notwendigerweise ein Richtungs- bzw. Spurwechsel angekündigt, sondern konnte, nachdem der Blinkereinsatz rechts die Möglichkeit zum Überholen angezeigt hatte, deren Ende indizieren. Dass der Einsatz des rechten Blinkers des LKWs den Beschuldigten in Panik versetzt haben soll, ist insofern nicht nachvollziehbar. Der Bereich, in welchem die Sicht des LKW-Fahrers aufgrund des toten Winkels eingeschränkt ist, hätte auch mit einer deutlich moderateren Beschleunigung verlassen werden können. Zumal der Beschuldigte den LKW im Zeitpunkt der Radarmessung bereits überholte hatte und sich so weit vor ihm befand, dass er zur Hälfte in die Normalspur zurückkehrte (vgl. StA act. 4.2 u. 4.3), zeigt sich auch, dass er die Geschwindigkeit nicht sofort nach Verlassen des Gefahrenbereichs des toten Winkels wieder drastisch reduzierte.

Soweit der Beschuldigte die von ihm geltend gemachte grosse Angst, dass der LKW-Fahrer ihn übersehen hätte, sogar als schwere Bedrängnis im Sinne von Art. 48a Abs. 2 StGB [recte Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB] qualifiziert (act. H.1 Rz. 14), ist ihm entgegenzuhalten, dass diese eine notstandsähnliche Situation bedingt und das Bundesgericht hohe Anforderungen stellt (Hans Wiprächtiger/Stefan Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafgesetzbuch, Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, N 13 u. 15 zu Art. 48 StGB), welche durch seine Vorbringen weder dargelegt noch erfüllt sind.

4.5.4

Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu relativieren.

4.6

Täterkomponente

4.6.1

Zu den Komponenten der Schuld kommen Faktoren hinzu, die mit dem Täter selbst zusammenhängen, d.h. Vorgeschichte, Ruf, persönliche Umstände (Gesundheitszustand, Alter, familiäre Verpflichtungen, berufliche Situation, Rückfallrisiko usw.), Verletzlichkeit gegenüber der Strafe sowie das Verhalten nach der Tat und während des Strafverfahrens (BGE 149 IV 217 E. 1.1 m.w.H.).

4.6.2

Der Beschuldigte ist in C._____ geboren (StA act. 4.1) und emigrierte in die Schweiz. Als Inhaber führt er ein Transportunternehmen mit aktuell 40 bis 45 Angestellten (act. H.4 Fragen IV.2 f.). Er macht geltend, es sei die erhöhte Strafempfindlichkeit angemessen zu berücksichtigen. Im Speziellen sprächen seine persönliche und familiäre Situation für eine angemessene Strafreduktion. Er sei Vater einer Tochter und eines Sohnes, die auf seine Unterstützung angewiesen seien. Er zahle CHF 4'500.00 bis CHF 5'000.00 Unterhalt an die [getrenntlebende; vgl. act. H.4 Frage IV.8 f.] Ehefrau und die Kinder (act. H.1 Rz. 8). Weiter bringt der Beschuldigte vor, er pendle jeden Tag vom Wohnort in D._____ zum Standort seiner Transportfirma in E._____, wofür er 25 Minuten benötige. Mit den öffentlichen Verkehrsmitteln hätte er dagegen rund eine Stunde und 45 Minuten. Er müsse vor Ort sein, damit er die LKW-Fahrer instruieren könne und die Übersicht behalte. Er springe bei Engpässen und Krankheitsausfällen regelmässig selbst als LKW-Fahrer ein. Beim aktuellen Strafmass von einem Jahr Freiheitsstrafe würde der Führerausweisentzug mindestens zwei Jahre betragen. Er könnte seine Präsenz in der Unternehmung ohne Auto kaum bewerkstelligen und nicht mehr bei Ausfällen einspringen. Folglich müsste er weitere LKW-Fahrer einstellen, was sehr wahrscheinlich nicht nur das Ende der sich in der Krise befindlichen Unternehmung zur Folge hätte. Bei einem Verlust seiner Unternehmung würde der arbeitslose 55-jährige LKW-Fahrer ohne Führerausweis und ohne andere Qualifikationen auch keinen Job mehr finden und in die Sozialhilfeabhängigkeit geraten (act. H.1 Rz. 10 f.).

Nach der Rechtsprechung kann eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejaht werden, weil die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit Härten verbunden ist (BGer 6B_481/2024 v. 23.10.2024 E. 2.4.2; 6B_605/2013 v. 13.1.2014 E. 2.4.3 m.H.). Eine hinzunehmende Härte ist auch, dass der Beschuldigte – bei Vollzug einer Freiheitsstrafe – für seine Familie nicht mehr aufkommen kann (BGer 6B_136/2014 v. 21.7.2014 E. 2.3.2). Aussergewöhnliche Umstände legt der Beschuldigte mit seinen Ausführungen nicht dar. Insbesondere sind seine Kinder nicht nur volljährig, sondern ist der Sohn in der Lehre und hat die Tochter sogar bereits eine Berufsausbildung als F._____ abgeschlossen. Kommt hinzu, dass die Freiheitsstrafe, wie aufzuzeigen sein wird, bedingt auszusprechen ist. Soweit der Beschuldigte insofern eine erhöhte Strafempfindlichkeit geltend macht, als er aufgrund seines Arbeitsweges und seiner Transportunternehmung auf den Führerausweis angewiesen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Umstand, von Berufs wegen auf den Führerausweis angewiesen zu sein, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine besondere Strafempfindlichkeit begründet (BGer 6B_417/2021 v. 14.4.2022 E. 4.2; 6B_749/2017 v. 12.2.2018 E. 3.3).

4.6.3

Weiter kann auch unter dem Titel des Nachtatverhaltens, insbesondere Einsicht und Kooperation, keine Strafminderung gewährt werden. Zwar räumte der Beschuldigte ein, einen Fehler gemacht zu haben, und führte aus, er schäme sich dafür, habe aus dem Vorfall gelernt und bereue diesen (act. H.1 Rz. 12; RG act. 10 Frage 3.10). Er habe das Fahrzeug verkauft. Ein so starker Motor sei nicht mehr geeignet für ihn (RG act. 10 Frage 3.15). Diese begrüssenswerte Einsicht und Reuebekundungen erfolgten aber erst vor dem Regionalgericht. Davor schwieg sich der Beschuldigte aus bzw. gab an, er wisse nicht, wer mit dem Fahrzeug zum Zeitpunkt der Messung gefahren sei (StA act. 4.10 Fragen 1, 4 u. 11; StA act. 4.15, insbes. Frage 1). Insofern kann ihm auch keine, die Feststellung des Sachverhalts erleichternde Kooperation zugutegehalten werden. Die geltend gemachte Durchführung einer Verkehrstherapie sowie verkehrspsychologischer Untersuchungen – Belege dazu hat der Beschuldigte nicht eingereicht – ist ebenfalls begrüssenswert, doch scheint dies nicht nur altruistisch motiviert gewesen zu sein, zumal der Beschuldigte dadurch den Führerausweis zurückerhalten hat (vgl. act. H.1 Rz. 12).

4.6.4

Der tadellose verkehrsstrafrechtliche Leumund des Beschuldigten (vgl. act. D.8) ist in Anwendung des sog. Ersttäterprivilegs gemäss Art. 90 Abs. 3ter SVG mit einem Abzug von 1/3 angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGer 6B_1379/2023 v. 11.9.2024 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen; siehe E. 4.2.3).

4.7

Fazit

Zusammengefasst ergibt sich eine Strafe von 240 Strafeinheiten. Die ermittelte Strafhöhe erweist sich auch aufgrund der folgenden Erwägungen als angemessen: Überschreitungen der geltenden Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um bis zu 49 km/h fallen in den Anwendungsbereich von Art. 90 Abs. 2 SVG, während solche ab dem Schwellenwert von 50 km/h in denjenigen von Abs. 3, dem sog. Rasertatbestand, fallen (vgl. Art. 90 Abs. 4 lit. a SVG). Durch die Einführung von Abs. 3ter ist der Unterschied zwischen der Strafandrohung für grobe Verletzungen der Verkehrsregeln gemäss Abs. 2 und qualifiziert groben Verletzungen der Verkehrsregeln gemäss Abs. 3 – abgesehen von der Höchststrafe, welcher in der Praxis wenig Bedeutung zukommt – zumindest für Ersttäter faktisch aufgehoben worden. Umso mehr gebietet es sich, eine Kongruenz zu schaffen, im Sinne, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen im Grenzbereich von Art. 90 Abs. 2 und Abs. 3 SVG ähnlich bestraft werden müssen.

Der Umstand, dass der Anwendungsbereich von Art. 90 Abs. 2 SVG bei der Erreichung der in Art. 90 Abs. 4 SVG definierten Schwellenwerte endet, führt dazu, dass der Strafrahmen für Geschwindigkeitsüberschreitungen in diesem Bereich faktisch nur von Geldstrafe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe reicht. Das objektive Verschulden bei Überschreitungen, die sich innerhalb von Art. 90 Abs. 2 SVG den Schwellenwerten nähern, ist daher als schwer zu qualifizieren und entsprechend dem so definierten Strafrahmen zu sanktionieren. Die vorliegend ausgefällte Strafe von 240 Strafeinheiten erweist sich somit als kongruent im Hinblick auf Abs. 2 von Art. 90 SVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zeigt sich, dass die von der Schweizerischen Staatsanwaltschaftskonferenz SSK erlassene Empfehlung, bei Überschreitung der geltenden Höchstgeschwindigkeit innerorts um 40 bis 49 km/h, also noch im Anwendungsbereich von Art. 90 Abs. 2 SVG, aber kurz vor dem Schwellenwert von 50 km/h zu Abs. 3 SVG, von mindestens 120 Strafeinheiten auszugehen (<https://www.ssk-cmp.ch/de/dienstleistungen/empfehlungen>, Straf­massempfehlungen SVG), zu tief ausfällt.

5.

Strafart

Die schuldangemessene Strafe von 240 Strafeinheiten sprengt klar den Rahmen, in welchem noch eine Geldstrafe ausgefällt werden könnte (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).

6.

Vollzug

6.1

Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht erforderlich erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).

Für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2; 134 IV 97 E. 7.3; BGer 6B_265/2024 v. 21.10.2024 E. 1.1.2; 6B_30/2024 v. 5.8.2024 E. 2.3.3). Bei Freiheitsstrafen von höchstens zwei Jahren ist im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB der vollständige Strafaufschub daher die Regel (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1 u. 5.5.2; BGer 6B_265/2024 v. 21.10.2024 E. 1.1.2; 6B_962/2023 v. 26.2.2024 E. 2.3.2).

Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen (BGer 6B_265/2024 v. 21.10.2024 E. 1.1.2 m.w.H.).

Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

6.2

Angesichts der auszusprechenden Freiheitsstrafe von 240 Tagen (entspricht acht Monaten) sind die objektiven Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs erfüllt. Wie erwähnt, verfügt der Beschuldigte – abgesehen von der vorliegend zu beurteilenden Tat – über einen reinen Leumund, insbesondere hat er sich keine weiteren Verstösse gegen das SVG zuschulden kommen lassen. Er zeigte sich einsichtig und räumte ein, er hätte einen Fehler gemacht und schäme sich dafür (RG act. 10 Frage 3.10). Das leistungsstarke Fahrzeug hat er verkauft, zumal er einen so starken Motor nicht mehr als für sich geeignet erachtet (RG act. 10 Frage 3.15). Zudem ist sich der Beschuldigte der Folgen des Führerausweisentzugs – sowie dessen Auswirkung auf seine Arbeitstätigkeit – als Konsequenz von Verstössen gegen das SVG nun bewusst (vgl. act. H.1 Rz. 11). Anhaltspunkte, die hingegen für eine ungünstige Legalprognose sprächen, sind keine ersichtlich. Entsprechend ist die Freiheitsstrafe bedingt auszusprechen. Angesichts der guten Bewährungsaussichten rechtfertigt es sich, die Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren festzulegen.

7.

Verbindungsbusse

7.1

Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse (Art. 106 StGB) verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Mit der Verbindungsbusse soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Insoweit, also im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verabreicht werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht. Die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Verbindungsbusse darf also zu keiner Straferhöhung führen (BGE 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.3; 134 IV 53 E. 4.5.2; BGer 6B_1227/2023 v. 10.1.2024 E. 4.2.1).

7.2

Anders als bei einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe erscheint das Damoklesschwert des drohenden Vollzugs einer Freiheitsstrafe mit den weitgehenden Konsequenzen für das Leben der beschuldigten Person tendenziell als ausreichend, sodass es sich in Ausübung des richterlichen Ermessens nicht als notwendig erweist, das bereits nicht unbeachtliche Drohpotential der Sanktion durch eine Verbindungsbusse zu erhöhen. Aus demselben Grund erscheint auch die Schnittstellenproblematik als entschärft. Der Entzug des Führerausweises sowie die zu tragenden Kosten des Untersuchungs- und der Gerichtsverfahren vermögen zudem einen spürbaren Denkzettel zu bewirken. Das Aussprechen einer Verbindungsbusse kann sich hingegen insbesondere aufdrängen, wenn ganz erhebliche Bedenken an der Legalprognose der beschuldigten Person vorliegen, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen. Insofern ist denkbar, dass eine Verbindungsbusse zu einer Verbesserung der Prognose in Grenzfällen beitragen kann. Ferner kann sich im Einzelfall eine Verbindungsbusse bei einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe aus weiteren spezial- oder generalpräventiven Motiven aufdrängen, um eine täter- und tatangemessene Sanktionierung zu gewährleisten.

Vorliegend sind mit Blick auf die erwähnten Umstände zur Beurteilung der Bewährungsaussichten (vgl. E. 6.2) keine Gründe ersichtlich, aufgrund welcher sich das Aussprechen einer Verbindungsbusse aufdrängen würde.

8.

Fazit

Der Beschuldigte ist für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. b SVG mit 240 Tagen Freiheitsstrafe, bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, zu bestrafen.

9.

Kosten

9.1

Untersuchungsverfahren und erstinstanzliches Verfahren

Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verteilung der Kosten des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Verfahrens werden vom vorliegenden Verfahren betreffend Strafzumessung nicht tangiert. Insofern sind die Untersuchungskosten von CHF 1'680.00 sowie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 6'000.00, welche grenzwertig hoch erscheinen, dem Beschuldigten aufzuerlegen.

9.2

Berufungsverfahren

9.2.1

Für Entscheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 bis CHF 20'000.00 erhoben (vgl. Art. 7 VGS [BR 350.210]). Vorliegend wird die Gerichtsgebühr angesichts des leicht unterdurchschnittlichen Aufwandes auf CHF 3'000.00 festgesetzt.

9.2.2

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens anteilsmässig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt insofern, als die Freiheitsstrafe von zwölf auf acht Monate reduziert wird. Entsprechend rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten zwei Drittel, mithin CHF 2'000.00, und dem Kanton Graubünden (Kantonsgericht) einen Drittel, mithin CHF 1'000.00, der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

9.2.3

Der Beschuldigte hat Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren im Umfang seines Obsiegens (Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 StPO; Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 6 zu Art. 436 StPO). Zu diesen Aufwendungen zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, sofern ihr Beizug angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falles geboten und der von ihr betriebene Aufwand unter Berücksichtigung der Komplexität und der Schwierigkeit des Falles angemessen war (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; 138 IV 197 E. 2.3.4; Wehrenberg/ Frank, a.a.O., N 13 zu Art. 429 StPO). Unnötige und übersetzte Kosten, die auf überflüssigen, rechtsmissbräuchlichen oder übermässigen, d.h. unverhältnismässig hohen Aufwendungen beruhen, sind nicht zu entschädigen (BGE 115 IV 156 E. 2d; Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 15 zu Art. 429 StPO). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGer 6B_336/2014 v. 6.2.2015 E. 2.2 m.w.H.).

Die Entschädigung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach den Tarifen des jeweiligen Verfahrensortes festzusetzen (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2). Vorliegend ist daher die Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Graubünden anwendbar (HV; BR 310.250). Die Parteien haben zu Beginn des Verfahrens eine vollständige, unterschriebene Honorarvereinbarung einzureichen. Unterlassen sie dies, kann die urteilende Instanz davon absehen, für die Festsetzung der Parteientschädigung die Anwaltsrechnung beizuziehen (Art. 4 Abs. 1 HV). Wird keine Honorarvereinbarung eingereicht, wird praxisgemäss auf einen mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 abgestellt (PKG 2021 Nr. 4 E. 6.6.4 m.w.H.).

Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 StPO).

Rechtsanwalt Robin Eschbach machte mit Honorarnote vom 16. Dezember 2024 einen Aufwand von 0.92 (7.7 % MwSt.) sowie 14.1667 Stunden (8.1 % MwSt.) zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 geltend (act. G.2). Eine Honorarvereinbarung liegt indes nicht bei den Akten. Damit ist der Stundenansatz praxisgemäss auf CHF 240.00 festzusetzen. Der Aufwand erscheint angemessen. Für die Berufungsverhandlung vom 17. Dezember 2024 ist Rechtanwalt Robin Eschbach eine weitere Stunde Aufwand zu vergüten. Ebenfalls angemessen erscheinen die geltend gemachten Spesen von insgesamt CHF 318.30. Rechtsanwalt Robin Eschbach ist daher für das Berufungsverfahren mit CHF 1'500.55 (0.95 Stunden à CHF 240.00 plus Spesen von CHF 6.55 [CHF 6.30 + CHF 0.25] und 7.7 % Mehrwertsteuer sowie 15.1667 Stunden à CHF 240.00 plus Spesen von CHF 136.75 [CHF 6.80 + CHF 0.75 + CHF 5.00 + CHF 124.20] und 8.1 % Mehrwertsteuer sowie CHF 175.00 ergibt insgesamt CHF 4'501.68, davon 1/3) zu entschädigen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Albula vom 5. Dezember 2023 (Proz. Nr. 515-2022-17) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1.

A._____ ist schuldig der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. b SVG

[…]

A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 240 Tagen.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

Die Untersuchungskosten von CHF 1'680.00 gehen zulasten von A._____.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 6'000.00 gehen zulasten von A._____.

6.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 gehen im Umfang von CHF 1'000.00 zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) und im Umfang von CHF 2'000.00 zulasten von A._____.

6.2. Rechtsanwalt Robin Eschbach wird für das Berufungsverfahren mit CHF 1'500.55 zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) entschädigt.

[Rechtsmittel]

[Mitteilung]

1 / 16

Art. 27 SVGart. 27 LCRart. 27 LCStr

Art. 32 SVGart. 32 LCRart. 32 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

7B_539/2023

6B_896/2020

6B_428/2013

6B_694/2012

6B_492/2018

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

BGE 143 IV 408ATF 143 IV 408DTF 143 IV 408

6B_837/2019

Art. 107 BGGart. 107 LTFart. 107 LTF

7B_539/2023

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Art. 27 SVGart. 27 LCRart. 27 LCStr

Art. 32 SVGart. 32 LCRart. 32 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP

Art. 102 SVGart. 102 LCRart. 102 LCStr

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP

6B_1379/2023

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 102 SVGart. 102 LCRart. 102 LCStr

BGE 141 IV 61ATF 141 IV 61DTF 141 IV 61

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

6B_300/2021

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

BGE 149 IV 217ATF 149 IV 217DTF 149 IV 217

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP

Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP

Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP

BGE 149 IV 217ATF 149 IV 217DTF 149 IV 217

6B_481/2024

6B_605/2013

6B_136/2014

6B_417/2021

6B_749/2017

6B_1379/2023

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

BGE 134 IV 1ATF 134 IV 1DTF 134 IV 1

BGE 134 IV 97ATF 134 IV 97DTF 134 IV 97

6B_265/2024

6B_30/2024

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

BGE 144 IV 277ATF 144 IV 277DTF 144 IV 277

BGE 134 IV 1ATF 134 IV 1DTF 134 IV 1

6B_265/2024

6B_962/2023

6B_265/2024

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 105 StGBart. 105 CPart. 105 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

BGE 146 IV 145ATF 146 IV 145DTF 146 IV 145

BGE 135 IV 188ATF 135 IV 188DTF 135 IV 188

BGE 134 IV 53ATF 134 IV 53DTF 134 IV 53

6B_1227/2023

Art. 27 SVGart. 27 LCRart. 27 LCStr

Art. 32 SVGart. 32 LCRart. 32 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

BGE 142 IV 163ATF 142 IV 163DTF 142 IV 163

BGE 138 IV 197ATF 138 IV 197DTF 138 IV 197

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

BGE 115 IV 156ATF 115 IV 156DTF 115 IV 156

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

6B_336/2014

BGE 142 IV 163ATF 142 IV 163DTF 142 IV 163

Art. 4 HVart. 4 HVart. 4 OOA

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 27 SVGart. 27 LCRart. 27 LCStr

Art. 32 SVGart. 32 LCRart. 32 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr