SR1 2024 3
Regionalgericht Plessur
5. Mai 2025Deutsch24 min
A. Das Regionalgericht Viamala sprach A._____ (im Folgenden: Beschuldigter) am 30. November 2023 vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs frei (Dispositivziffer 1). Es sprach ihn schuldig der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB (Dispositivziffer 2). Dafür bestrafte es den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. Zudem wurde der Beschuldigte mit einer Verbindungsbusse von CHF 1'500.00 bestraft. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde auf 15 Tage festgesetzt (Dispositivziffer 3). Das Regionalgericht erteilte dem Beschuldigten die Weisung, auf alkoholische Getränke zu verzichten und sich für die Dauer der Probezeit einer Alkoholabstinenzkontrolle zu unterziehen. Zudem wurde Bewährungshilfe zur Beobachtung der Lebenssituation hinsichtlich rückfallbegünstigender psychosozialer Belastungen angeordnet (Dispositivziffer 4). Die beschlagnahmten Gegenstände wurden gerichtlich eingezogen und es wurde deren Vernichtung bzw. Verwertung angeordnet (Dispositivziffer 5). Die Zivilklage B._____s (im Folgenden: Privatkläger) wurde auf den Zivilweg verwiesen (Dispositivziffer 6). Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt (Dispositivziffer 7).
Source gr.ch
Urteil vom 15. August 2024
Referenz SK1 24 3
Instanz I. Strafkammer
Besetzung Moses, Vorsitzender
Cavegn und Michael Dürst
Bernhard, Aktuarin
Parteien A._____
Beschuldigter
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli
Aquasanastrasse 8, 7000 Chur
gegen
Staatsanwaltschaft Graubünden
Rohanstrasse 5, 7001 Chur
B._____
Privatkläger
Gegenstand Brandstiftung etc.
Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Viamala vom 30.11.2023, mitgeteilt am 24.01.2024 (Proz. Nr. 515-2022-34)
Mitteilung 09. Januar 2025
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Das Regionalgericht Viamala sprach A._____ (im Folgenden: Beschuldigter) am 30. November 2023 vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs frei (Dispositivziffer 1). Es sprach ihn schuldig der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB (Dispositivziffer 2). Dafür bestrafte es den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. Zudem wurde der Beschuldigte mit einer Verbindungsbusse von CHF 1'500.00 bestraft. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde auf 15 Tage festgesetzt (Dispositivziffer 3). Das Regionalgericht erteilte dem Beschuldigten die Weisung, auf alkoholische Getränke zu verzichten und sich für die Dauer der Probezeit einer Alkoholabstinenzkontrolle zu unterziehen. Zudem wurde Bewährungshilfe zur Beobachtung der Lebenssituation hinsichtlich rückfallbegünstigender psychosozialer Belastungen angeordnet (Dispositivziffer 4). Die beschlagnahmten Gegenstände wurden gerichtlich eingezogen und es wurde deren Vernichtung bzw. Verwertung angeordnet (Dispositivziffer 5). Die Zivilklage B._____s (im Folgenden: Privatkläger) wurde auf den Zivilweg verwiesen (Dispositivziffer 6). Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt (Dispositivziffer 7).
B. Gegen das Urteil meldete der Beschuldigte am 7. Dezember 2023 Berufung an. Die Berufungserklärung erfolgte am 10. Februar 2024. Der Beschuldigte beantragt, es seien die Dispositivziffern 2, 3, 4, 5 und 7 des angefochtenen Urteils aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB freizusprechen. Eventualiter, im Falle einer Verurteilung wegen Brandstiftung, beantragt der Beschuldigte was folgt: Er sei zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu verurteilen, wobei diese unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben sei. Ihm sei eine Weisung im Sinne von Art. 44 Abs. 2 StGB zu erteilen, für maximal zwei Jahre alkoholabstinent zu sein. Dem Beschuldigten seien sämtliche beschlagnahmten Gegenstände mit Ausnahme der Schachtel Zündhölzer auszuhändigen. Rechtsanwalt Tobias Brändli sei auch für das Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten zu bestellen. Die Kosten seien dem Staat aufzuerlegen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.
C. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 20. Februar 2024 auf eine Stellungnahme.
D. Die Berufungsverhandlung fand am 13. August 2024 statt. Es erschienen der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt Tobias Brändli, sowie die Staatsanwaltschaft.
E. Der Beschuldigte beantragt anlässlich der Hauptverhandlung zusätzlich – nebst der Aufhebung der Dispositivziffern 2, 3, 4 und 5 entsprechend der Berufungserklärung – die Aufhebung der Dispositivziffer 6 und die Abweisung der Privatklage, eventualiter den Verweis derselben auf den Zivilweg. In Bezug auf die Kosten beantragt er anlässlich der Hauptverhandlung – im Gegensatz zur Berufungserklärung – nicht explizit die Aufhebung der Kostenauferlegung (Dispositivziffer 7), beantragt aber eine Kostenverlegung gemäss Gesetz und eine Entschädigung für den amtlichen Verteidiger gemäss der eingereichten Honorarnote.
F. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Prozessuales
1.1
Eintreten
Gegen das Urteil des Regionalgerichts Viamala vom 30. November 2023 ist die Berufung zulässig. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten.
1.2
Umfang der Berufung
Nicht angefochten und daher in Rechtskraft erwachsen ist der Freispruch vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (Dispositivziffer 1). Dies ist vorab festzustellen.
Den Verweis der Zivilklage des Privatklägers auf den Zivilweg (Dispositivziffer 6) focht der Beschuldigte mit Berufungserklärung nicht an (act. A.2). Der anlässlich der Hauptverhandlung vor Berufungsgericht gestellte, aber nicht begründete Antrag, wonach die Zivilklage abzuweisen sei, ist verspätet (act. H.1). Daher ist auch die Rechtskraft dieser Dispositivziffer vorab festzustellen.
2.
Sachverhalt
2.1
Anklagevorwurf
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten mit Anklage vom 18. November 2022 zusammengefasst vor, am 24. Juli 2021 einen Stall mit integrierter Hütte, der im Eigentum des Privatklägers stand, in Brand gesetzt zu haben. Er habe an einer nicht näher bekannten Stelle – vermutlich im Bereich der Heuraufe oder der Futterkrippe – mit mehreren Streichhölzern sich dort befindendes Heu angezündet. Allenfalls habe er zudem Benzin als Brandbeschleuniger benutzt (StA-act. 1.36; RG-act. II.1).
Das Regionalgericht erachtete die Aussagen des Beschuldigten insgesamt als wenig glaubhaft und kam zum Schluss, dass der Anklagesachverhalt erstellt sei. Es geht mit der Staatsanwaltschaft von einem direktvorsätzlichen Handeln des Beschuldigten aus (act. E.1 E. 2.3).
2.2
Standpunkt des Beschuldigten
Unbestritten ist, dass am 24. Juli 2021 der in der Anklage umschriebene Stall abbrannte. Der Beschuldigte gab zu, sich zuvor in diesem Stall aufgehalten zu haben. Er bestreitet hingegen, den Stall absichtlich in Brand gesetzt zu haben. Zu erstellen ist somit, ob der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat.
2.3
Beweisgrundsätze
Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 m.w.H.).
2.4
Verfügbare Beweismittel
Als Beweismittel liegen im Wesentlichen die Berichte betreffend die Brandermittlung (StA-act. 4.18 bis 4.25) und die Aussagen des Beschuldigten (StA-act. 4.26; 4.27; 4.30; 4.32; 4.33; RG-act. 13; act. H.4) im Recht. Hinzu kommen die Aussagen des Privatklägers (StA-act. 28) und von C._____ (Schwägerin des Beschuldigten; StA-act. 31) sowie Arztberichte bzw. ein Gutachten betreffend Alkohol- und Medikamentenkonsum des Beschuldigten (St- act. 4.9 bis 4.13). Zudem befindet sich ein forensisch-psychiatrisches Gutachten bei den Akten (StA-act. 3.28).
2.5
Verwertbarkeit
2.5.1
Erste Einvernahme des Beschuldigten
Es stellt sich die Frage, ob die Aussagen, die der Beschuldigte am 24. Juli 2021 (Tag des Brandes) anlässlich seiner Festnahme gegenüber der Polizei gemacht hat, verwertbar sind (StA-act. 4.26). Das Regionalgericht liess die Frage offen (act. E.1 E. 2.3.8).
Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht (Art. 130 Abs. 1 lit. b StPO). Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO).
Die Staatsanwaltschaft hatte am 24. Juli 2021 die Festnahme verfügt (StA-act. 3.2; 4.1 S. 4 oben). Das Untersuchungsverfahren war damit materiell eröffnet. Unerheblich ist, dass die formelle Eröffnungsverfügung erst vom 25. Juli 2021 datiert (vgl. BGE 141 IV 20 E. 1.1.4). Aufgrund des Vorwurfs der Brandstiftung stand eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe im Raum, weshalb der Beschuldigte bereits bei der ersten Einvernahme hätte notwendig verteidigt sein müssen (Art. 130 lit. b StPO). Rechtsanwalt Tobias Brändli wurde per 25. Juli 2021 als notwendiger amtlicher Verteidiger eingesetzt und nahm erstmals an diesem Tag an der Einvernahme des Beschuldigten teil (StA-act. 2.1; StA-act. 4.27). Aus dem Ausgeführten folgt, dass die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der ersten polizeilichen Befragung am 24. Juli 2021 (StA-act. 4.26) mangels Anwesenheit einer Verteidigung nicht verwertbar sind (Art. 131 Abs. 3 StPO).
2.5.2
Einvernahme C._____
C._____ wurde am 17. September 2021 einvernommen (StA-act. 4.31). Weder der Beschuldigte noch sein Verteidiger waren an dieser Einvernahme anwesend. Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO). Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO).
Der Beschuldigte verzichtete vorliegend auf eine Wiederholung der Einvernahme von C._____ (RG-act. II.5). Ein solcher Verzicht ist zulässig und führt zur Verwertbarkeit der Aussagen trotz fehlender Konfrontation (vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.3.1 m.w.H.).
2.6
Wiedergabe der massgeblichen Aussagen der Beweismittel und Würdigung
Die Vorinstanz hat die wesentlichen Beweismittel und deren Aussagegehalt zusammengefasst wiedergegeben (act. E.1 E. 2.3). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
2.6.1
Bericht Brandermittlung
Der Brandermittler der Kantonspolizei kam gestützt auf das Spurenbild und die brandspezifischen Ermittlungen zum Schluss, dass das Schadenfeuer nur durch ein menschliches Fehlverhalten initiiert worden sein kann. Der Brandschwerpunkt wurde mit höchster Wahrscheinlichkeit im rechtsseitigen Kuhstall "zur bergwärts Seite" verortet, vermutlich in der dortigen Heuraufe oder in der Futterkrippe, weil nur dort genügend Brandlast (Heu) vorhanden gewesen sei. Ob Brandbeschleuniger verwendet wurde, konnte wissenschaftlich nicht genügend geklärt werden. Die Flamme eines brennenden Streichholzes erlischt mit grösster Wahrscheinlichkeit vor dem Erreichen des Bodens durch den Luftzug (Auswertrapport vom 10. November 2021, StA-act. 4.20).
2.6.2
Medizinische Gutachten
Dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin, Kantonsspital St. Gallen, vom 17. August 2021 zufolge ist nach Rückrechnung und unter Einbezug des geltend gemachten Nachtrunks für die Ereigniszeit (24. Juli 2021, 12.15 Uhr) von einer minimalen Blutalkoholkonzentration von 0.49 Promille bzw. einer maximalen Blutalkoholkonzentration von 1.82 Promille auszugehen (StA-act. 4.12).
Die Staatsanwaltschaft holte ein forensisch-psychiatrisches Gutachten zum Vorliegen einer psychischen Störung, zur Schuldfähigkeit, zur Wahrscheinlichkeit zukünftiger strafbarer Handlungen, zu den psychiatrischen Voraussetzungen für die Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme und zu allfälligen Alternativen dazu ein. Dieses erfolgte am 26. Juli 2023 (StA-act. 3.28). Die Gutachterin kam zum Schluss, es sei beim Beschuldigten von einem Alkholabhängigkeitssyndrom mit episodischem Substanzgebrauch (ICD-10 F10.26) auszugehen (StA-act. 3.28 S. 26). Für den Tatzeitpunkt sei eine leichtgradige akute Alkoholintoxikation (ICD-10 F.10.0) mit Affektlabilität und Enthemmung anzunehmen (StA-act. 3.28 S. 27). Weiter geht die Gutachterin von einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit in leichtem Ausmass aus (StA-act. 3.28 S. 29). Das spezifische Rückfallrisiko für Brandstiftungen aufgrund der unbehandelt verlaufenden Alkoholabhängigkeit wurde als mittelgradig erhöht beurteilt (StA-act. 3.28 S. 30). Zudem liege ein mittelgradig erhöhtes Risiko für aggressives Verhalten ohne physischen Opferkontakt, aber möglicherweise unter Verwendung von Waffen vor (StA-act. 3.28 S. 30). Für die Rückfallrisiken seien die Alkoholabhängigkeit bzw. akute Alkoholintoxikationen und die sich daraus ergebenden psychopathologischen Beeinträchtigungen der massgebliche Risikofaktor (StA-act. 3.28 S. 30). Um das Rückfallrisiko zu senken, ergebe sich als primäre risikosenkende Massnahme die Notwendigkeit, eine vollständige Alkoholabstinenz sicherzustellen. Sekundär sei ein Monitoring der psychosozialen Situation angezeigt, weil damit verbundene Belastungen offenbar geeignet seien, Konsumrückfälle auszulösen. Beide Massnahmen könnten in ambulantem Rahmen durchgeführt werden. Die Abstinenzkontrollen könnten über die hausärztliche Praxis koordiniert bzw. durchgeführt werden, das erforderliche Monitoring allfälliger rückfallrelevanter Situationen über Bewährungshilfe, allenfalls in Kombination mit einer niederschwelligen psychiatrischen Behandlung (StA-act. 3.28 S. 30).
2.6.3
Aussage C._____
C._____ sagte am 17. September 2021 aus, der Beschuldigte sei sehr lästig und man könne nicht mit ihm reden, wenn er Alkohol trinke (StA-act. 4.31, Antwort auf Frage 2). Der Beschuldigte sei ca. zwei Wochen nach dem Brand alkoholisiert zu ihr zum Maiensäss in D._____ gekommen. Auf einmal habe er von sich aus gesagt: "I han denn scho azunda" (StA-act. 4.31, Antwort auf Frage 6). Sie habe Angst, dass er ihr Maiensäss anzünden könnte (StA-act. 4.31, Antwort auf Frage 14).
2.6.4
Aussage Privatkläger
Der Privatkläger sagte am 30. Juli 2021 aus, er sei in diesem Jahr noch nie in diesem Stall gewesen. Sie seien nicht mehr so oft im Maiensäss (StA-act. 4.28, Antwort auf Frage 2). In den Kuhställen habe sich gar nichts befunden. Der Privatkläger zählte verschiedene Sachen auf, die in der Hütte gewesen seien (StA-act. 4.28, Antwort auf Frage 4). In der Futterraufe im Stall habe es noch Heu drin gehabt (StA-act. 4.28, Antwort auf Fragen 6, 8 und 15). Als der Privatkläger über den Brand informiert worden sei, habe er sogleich den Beschuldigten verdächtigt (StA-act. 4.28, Antwort auf Frage 19). Es habe einige Vorfälle gegeben, die gezeigt hätten, dass der Beschuldigte einen Hass auf ihn habe (StA-act.4.28, Antwort auf Frage 20). Das Verhältnis zwischen ihm und dem Beschuldigten sei gestört. Wenn der Beschuldigte betrunken sei, sei er aggressiv und unangenehm (StA-act. 4.28, Antwort auf Frage 21). Sie gingen nun nicht mehr gern ins Maiensäss und hätten Angst, dass der Beschuldigte Weiteres anstelle (StA-act. 4.28, Antwort auf Frage 23). Der Stall sei nicht mehr in gutem Zustand gewesen (StA-act. 4.28, Antwort auf Frage 26).
2.6.5
Geständnis des Beschuldigten
Der Beschuldigte wurde anlässlich der Einvernahme vom 25. Juli 2021 aufgefordert, den genauen Tagesablauf von gestern (dem Tattag) zu schildern. Er sagte, er sei in sein Maiensäss gefahren und habe dort zu Mittag gemacht. Er wolle darauf hinweisen, dass er seit Jahren im Clinch sei mit seinem Nachbarn, dem Privatkläger. Er habe sich dann nach dem Mittagessen hingelegt und habe eine Pfeife geraucht. Danach sei er zum Stall gegangen, welchen sein Sohn gepachtet habe, und habe ein Zündholz ins Stroh geworfen (StA-act. 4.27, Antwort auf Frage 4).
Mit dieser Aussage gab der Beschuldigte zu, den Stall absichtlich angezündet zu haben ("Zündholz ins Stroh geworfen"). Die Aussage ist klar und unmissverständlich. Sie deckt sich denn auch mit weiteren Beweismitteln (Brandermittlung, Aussage Schwägerin).
2.6.6
Würdigung weiterer Aussagen des Beschuldigten
Im Verlauf des Verfahrens (sogar in derselben Einvernahme) versuchte der Beschuldigte, die Aussage abzuschwächen, und machte geltend, er habe nicht die Absicht gehabt, den Stall anzuzünden. Seine diesbezüglichen Aussagen weisen jedoch Widersprüche und keine Konstanz auf. Sie sind wenig stringent und insgesamt nicht überzeugend (so auch der Schluss der Vorinstanz; vgl. act. E.1 E. 2.3).
So machte der Beschuldigte zum benutzten Zündholz sowohl innerhalb der einzelnen Einvernahme als auch über die Einvernahmen hinweg keine konstanten Angaben. Bei der Polizei gab er zunächst von sich aus an, er habe das Zündholz ins Stroh geworfen, im späteren Verlauf soll das Zündholz ihm runtergefallen sein (StA-act. 4.27). Bei der Staatsanwaltschaft will er das Zündholz zunächst aus Liederlichkeit fallengelassen haben, später gab er an, es weggeworfen zu haben, aber nicht gedacht zu haben, dass es noch brenne. Er ergänzte dann, er habe möglicherweise die Pfeife ausgeklopft, die noch Glut drin gehabt habe (StA-act. 4.30). Vor Regionalgericht äusserte er, er habe sich die Pfeife angezündet und plötzlich habe es Flammen gegeben. Er habe gar nicht gemerkt, dass das Zündholz runtergefallen sei. Eventuell habe er die Pfeife ausgeklopft (RG-act. I.13). Beim Kantonsgericht kam das Zündholz selbst nicht mehr zur Sprache; auch hier will der Beschuldigte die Pfeife eventuell ausgeklopft haben (act. H.4).
Erst auf die konkrete Frage, was der Beschuldigte genau im Stall gemacht habe, trug der Beschuldigte vor, er habe aus einem mit Benzin gefüllten Kanister, den er vorher bereits im Stall deponiert habe, etwas in eine PET-Flasche umgefüllt. Dabei sei etwas danebengegangen (StA-act. 4.27) bzw. die Flasche sei umgefallen (StA-act. 4.30). Auf die Frage, wozu er das Benzin brauchte, hatte der Beschuldigte verschiedene Antworten. Zunächst gab er an, den Kanister in den Stall gebracht zu haben, weil er noch habe mähen wollen. Das in die Flasche umgeleerte Benzin hätte er für seine Notstromgruppe gebraucht (StA-act. 4.27). Bei der Staatsanwaltschaft führte er aus, sein Sohn und dessen Arbeiter hätten evtl. mähen wollen. Das Benzin hätten sie für einen Bläser gebraucht. Er habe Benzin für seine Säge gebraucht, weshalb er es umgeleert habe. Darauf hingewiesen, dass er bei der Polizei gesagt habe, er hätte das Benzin für die Notstromgruppe gebraucht, sagte der Beschuldigte, es sei für eine Notstromgruppe gewesen. Mit der könne man Strom erzeugen und auch eine Säge anschliessen. Sein Sohn sei dann nicht zum Heuen gekommen. Dafür, dass es keinen Sinn mache, Benzin umzuleeren, wenn sein Sohn eben nicht gekommen sei und er (der Beschuldigte) ja den Kanister dann auch wieder mitgenommen habe – ein Kanister wurde beim Maiensäss des Beschuldigten gefunden –, hatte der Beschuldigte keine Erklärung (StA-act. 4.30).
Bei der Polizei sagte der Beschuldigte zunächst, er habe nach einiger Zeit Rauch gesehen und gerochen. Vom Brand habe er erst erfahren, als die Polizei bei ihm war. Später sagte er in derselben Einvernahme, er habe einmal zum Fenster rausgeschaut, bevor die Polizei gekommen sei, und habe die Flammen gesehen. Er müsse ja aber nicht löschen (StA-act. 4.27). Bei der Staatsanwaltschaft meinte der Beschuldigte, nicht bemerkt zu haben, dass es angefangen habe zu brennen (StA-act. 4.30). Vor Regionalgericht schilderte er, er habe die Pfeife angezündet und plötzlich habe es Flammen gegeben. Er sei erschrocken und in seine Hütte gegangen. Er wurde dann gefragt, ob er gesehen habe, dass es gebrannt habe. Er gab daraufhin an, er sei dann gegangen, habe nicht geschaut (RG-act. I.13). Vor Kantonsgericht gab er an, er habe keine Flammen gesehen, nur Rauch. Er habe das Natel genommen, das aber keinen Akku mehr gehabt habe (act. H.4).
Zum möglichen Motiv sagte der Beschuldigte bei der Polizei aus, er habe eine Wut auf den Privatkläger. Sie hätten schon viele Jahre Krach und würden einander nicht grüssen. Er meinte, er sei froh, dass der Stall jetzt weg sei (StA-act. 4.27). Bei der Staatsanwaltschaft sagte er, er habe den Stall nicht aus Wut angezündet, er habe aber eine Wut auf dessen Eigentümer. Die Aussage, er sei froh, dass der Stall weg sei, habe er so gemeint, dass die nicht unterhaltenen Ställe eine Gefahr darstellten (StA-act. 4.30). Vor Regionalgericht sagte der Beschuldigte dann aber, er und der Privatkläger hätten sich die Hand gegeben. Sie hätten es auch vorher nicht so schlecht gehabt (RG-act. I.13). Selbst wenn man die Aussagen des Beschuldigten ausser Acht lassen würde, ergäbe sich – verschärft bei Konsum von Alkohol – eine tendenziell feindlich gesinnte Haltung des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger aus den übrigen Beweismitteln. Dies hält die Vorinstanz zutreffend fest (vgl. act. E.1 E. 2.3.5).
2.7
Fazit Sachverhalt
Insbesondere anhand des Brandermittlungsberichts ist erstellt, dass der Brand des Stalles durch menschliches Zutun verursacht wurde. Bei der Futterkrippe wurde Heu angezündet. Der Beschuldigte sagte gegenüber seiner Schwägerin, er habe angezündet. Zu Beginn der Einvernahme sagte der Beschuldigte gegenüber der Polizei aus, er habe ein Zündholz ins Stroh geworfen. Dieses Geständnis wurde im Verlauf des Verfahrens abgeschwächt. Die dazu benutzten Erklärungen mit dem Benzin und dem herunterfallenden Zündholz sind nicht überzeugend. Das anfängliche Geständnis wird dadurch nicht glaubhaft widerrufen. Entsprechend ist der Anklagesachverhalt erstellt. Es ist von direktvorsätzlichem Vorgehen auszugehen.
3.
Rechtliches
Der Brandstiftung macht sich u.a. schuldig, wer vorsätzlich zum Schaden eines andern eine Feuersbrunst verursacht (Art. 221 Abs. 1 StGB).
Die Elemente des objektiven Tatbestands (Feuersbrunst, zum Schaden eines anderen, Verursachen) sind unzweifelhaft erfüllt. Dasselbe gilt – wie zuvor ausgeführt – für den subjektiven Tatbestand des Vorsatzes.
Dispositiv
Der Beschuldigte hat sich demnach der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
4. Strafzumessung
4.1. Strafrahmen
Der Tatbestand der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor. Strafschärfungs- und oder Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich, weshalb es keinen Grund gibt, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen.
4.2. Objektives Tatverschulden
Was die objektive Tatschwere anbelangt, ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit eines Flurbrandes bestand (act. E.1 E. 4.3). Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Feuerwehr nicht ohne Weiteres zufahren konnte. Sie hatte keine Möglichkeit mehr, das Abbrennen des Stalles zu verhindern. Der Beschuldigte setzte bewusst Eigentum eines Dritten in Brand. Er wusste aber auch, dass niemand vor Ort war. Das Land war an den Sohn des Beschuldigten verpachtet und der Stall wurde schon seit längerem nicht mehr genutzt. Der Privatkläger sagte aus, das letzte Mal im Jahr vor dem Brand im Maiensäss gewesen zu sein. Insgesamt ist von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. Dies entspricht einer Einsatzstrafe von 22 Monaten.
4.3. Subjektives Tatverschulden
In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Was die Beweggründe des Beschuldigten anbelangt, so sprach er von Wut gegenüber dem Privatkläger. Worin genau die Wut gründete, blieb unklar. Jedenfalls ist das Motiv leicht straferhöhend zu gewichten, was zu einer hypothetischen Strafe von 24 Monaten führt.
Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, ist die von der Gutachterin aufgrund des vorgängigen Alkoholkonsums attestierte leichtgradige Verminderung der Steuerungsfähigkeit strafmildernd zu werten (act. E.1 E. 4.3 S. 22). Das ergibt eine hypothetische Strafe von 22 Monaten.
4.5. Täterkomponenten
Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. E.1 E. 4.4). Die Strafempfindlichkeit aufgrund des Alters des Beschuldigten ist mit einer Strafminderung von zwei Monaten einzubeziehen.
4.6. Fazit Strafe
Die gesamten zu berücksichtigenden Strafzumessungsfaktoren ergeben eine angemessene Strafe für die vorsätzliche Brandstiftung von 20 Monaten Freiheitsstrafe.
4.7. Vollzug
Betreffend den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. E.1 E. 4.5.1). Die Probezeit ist dem Gutachten folgend auf drei Jahre festzusetzen (act. E.1 E. 4.5.2; StA-act. 3.28).
4.8 Verzicht auf Verbindungsbusse wegen Freiheitsstrafe
Das Regionalgericht sprach eine Verbindungsbusse von CHF 1'500.00 aus (act. E.1 E. 4.6). Bei Art. 42 Abs. 2 StGB handelt es sich um eine Kann-Bestimmung. Angesichts des durchgeführten Strafverfahrens, dessen Kosten der Beschuldigte tragen muss, und dem drohenden Vollzug einer über einjährigen Freiheitsstrafe bei Nichtbewährung erscheint es nicht notwendig, dem Beschuldigten zusätzlich eine Busse im Sinne eines Denkzettels aufzuerlegen. Es ist daher von einer Verbindungsbusse abzusehen.
4.9. Anrechnung Untersuchungshaft
Nach Art. 51 i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft anzurechnen. Die Polizei- und Untersuchungshaft von insgesamt einem Tag ist demnach an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
5. Weisung
Das Gericht kann der verurteilten Person für die Probezeit Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB; Art. 94 Abs. 1 StGB). Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. E.1 E. 5.1-5.3).
Dem Beschuldigten wurde eine episodisch verlaufende Alkoholabhängigkeit attestiert. Die Gutachterin empfiehlt eine Alkoholabstinenz mit entsprechender Kontrolle. Der Beschuldigte erklärte sich mit der Anordnung einer derartigen Weisung einverstanden (RG-act. I.13, Antwort auf Frage 36; act. H.1 Rz. 19). Der Beschuldigte ist entsprechend anzuweisen, für die Dauer der Probezeit auf alkoholische Getränke zu verzichten und sich vierteljährlich einer ärztlichen Abstinenzkontrolle zu unterziehen. Ein Monitoring über eine Bewährungshilfe erscheint indes nicht angezeigt. Die KESB kam zum Schluss, dass keine Massnahme erforderlich sei (StA-act. 3.13). Im Sinne der Verhältnismässigkeit wird eine Abstinenzkontrolle durch den Hausarzt, was offenbar bereits vorgenommen wird (vgl. act. B.2), als ausreichend erachtet.
6. Beschlagnahme
Der Beschuldigte erklärte sich mit dem Einzug und der Vernichtung der Schachtel Zündhölzer einverstanden.
Hingegen wehrt er sich gegen die Beschlagnahme der Waffen. Er bringt vor, die Begründung dafür sei ungenügend. Der Einzug und die Vernichtung der Waffen würden sich auf ein Gutachten stützen, welches von einer möglichen Gefährlichkeit spreche, wobei sich dies nur aus Hörensagen und Privatmeinungen ergebe. Der Beschuldigte besitze seit Jahrzehnten Waffen, habe diese immer fachgerecht gelagert und habe sich niemals etwas zu Schulden kommen lassen (act. H.1 Rz. 20 ff.).
Die zuständige Behörde für die Beschlagnahme und Einziehung von Waffen gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) ist die Kantonspolizei Graubünden (vgl. Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition [RABzWG; BR 350.345]). Eine Einziehung im Strafverfahren ist damit ausgeschlossen. Die Beschlagnahme ist aufzuheben. Die Aufhebung ist mit der Anweisung an die Kantonspolizei Graubünden zu verbinden, die Waffen an den Beschuldigten innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils herauszugeben, sofern sie diese nicht beschlagnahmt oder einzieht.
7. Kosten
7.1. Untersuchung und erste Instanz
7.1.1. Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich eine Anpassung des vorinstanzlichen Kostenentscheids. Dementsprechend gehen die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft in Höhe von CHF 15'713.00 und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 17'275.25 (Gerichtskosten CHF 7'000.00; Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 10'275.25 [inkl. Spesen und MwSt.]) zulasten des Beschuldigten.
7.1.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im Betrag von CHF 10'275.25 sind einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Viamala zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
7.2. Berufungsverfahren
7.2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für Entscheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 bis CHF 20'000.00 erhoben (vgl. aArt. 7 VGS [BR 350.210]).
Der Beschuldigte obsiegt in geringem Umfang, indem die Beschlagnahme der Waffen aufgehoben wird. Ein weiteres Obsiegen ist im Verzicht auf die Bewährungshilfe zu erblicken. Insgesamt kann die Obsiegensquote des Beschuldigten auf einen Zehntel festgelegt werden. Entsprechend hat der Kanton Graubünden (Kantonsgericht) CHF 400.00 der auf CHF 4'000.00 festgesetzten Kosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. Den Rest hat der Beschuldigte zu übernehmen.
7.2.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren in der Höhe von CHF 3'246.65 (entsprechend der Honorarrechnung von Rechtsanwalt Tobias Brändli, act. G.1) sind einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von CHF 2'922.00 (entsprechend dem Unterliegensanteil von neun Zehnteln).
Demnach wird erkannt:
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Viamala vom 30. November 2023, mitgeteilt am 24. Januar 2024 (Proz. Nr. 515-2022-34), wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1.
A._____ wird vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB freigesprochen.
[…]
6.
Die Zivilklage von B._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.
[…]
A._____ ist schuldig der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB.
A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Die Polizeihaft von einem Tag wird an die Freiheitsstrafe angerechnet.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
A._____ wird für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, auf alkoholische Getränke zu verzichten und sich vierteljährlich einer ärztlichen Abstinenzkontrolle zu unterziehen.
Der am 19. Mai 2022 beschlagnahmte Gegenstand Nr. 1.2 (Schachtel mit Zündhölzern) wird eingezogen und ist zu vernichten.
Die am 19. Mai 2022 verfügte Beschlagnahme der Gegenstände Nr. 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 2.5 (Waffen) wird aufgehoben. Die Kantonspolizei Graubünden wird angewiesen, diese A._____ innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils herauszugegeben, sofern sie diese nicht nach Art. 31 WG beschlagnahmt oder einzieht.
Die Untersuchungskosten von CHF 15'713.00 gehen zulasten von A._____.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 17'275.25 (Gerichtskosten CHF 7'000.00; Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 10'275.25) gehen zulasten von A._____.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Viamala bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen im Umfang von CHF 3'600.00 zu Lasten von A._____ und im Umfang von CHF 400.00 zu Lasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht).
Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren in der Höhe von CHF 3'246.65 werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von CHF 2'922.00.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Mitteilung an:]
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Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
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BGE 134 IV 26ATF 134 IV 26DTF 134 IV 26
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BGE 141 IV 20ATF 141 IV 20DTF 141 IV 20
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BGE 143 IV 397ATF 143 IV 397DTF 143 IV 397
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Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
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