SR1 2024 5
Arzt/Ärztin (FU)
22. Oktober 2025Deutsch3 min
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Source gr.ch
Verfügung vom 30. September 2025
mitgeteilt am 2. Oktober 2025
Referenz SR1 24 5
Instanz Erste strafrechtliche Kammer
Besetzung Moses, Vorsitz
Coray-Mosele, Aktuarin
Parteien Staatsanwaltschaft Graubünden
Rohanstrasse 5, 7001 Chur
gegen
A.________
Beschuldigter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg
Gegenstand versuchte vorsätzliche Tötung etc.
Anfechtungsobj. Urteil ohne schriftliche Begründung Regionalgericht Plessur vom 26. Januar 2024, mitgeteilt am 26. August 2025 (Proz. Nr. 515-2023-50)
In Erwägung,
dass die Staatsanwaltschaft am 30. Januar 2024 gestützt auf Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 26. Januar 2024 anmeldete,
dass das Regionalgericht Plessur mit der Mitteilung des schriftlich begründeten Urteils am 26. August 2025 die Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht übermittelte (Art. 399 Abs. 2 StPO),
dass die Staatsanwaltschaft die Berufung am 8. September 2025 vor Einreichung der Berufungserklärung zurückzog,
dass bei einem Rückzug des Rechtsmittels das Verfahren mit der Rückzugserklärung unmittelbar beendet wird und der Abschreibungsverfügung nur noch deklaratorischer Charakter zukommt (vgl. BGE 141 IV 269 E. 2.2.3),
dass das Verfahren einzelrichterlich erledigt werden kann (Art. 9 Abs. 2 GOG und Art. 388 Abs. 2 StPO),
dass mit Verfügung vom 31. Januar 2024 (act. I.10) der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Sicherheitshaft abgewiesen und die Kosten und Entschädigungen dem Endentscheid vorbehalten wurden,
dass im Berufungsverfahren die Gerichtsgebühr CHF 1'500.00 bis CHF 20'000.00 beträgt, wobei sie herabgesetzt werden kann, wenn der Entscheid des Berufungsgerichts in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht (Art. 6 Abs. 2 u.3 VGS),
dass vorliegend die Berufung zwar vor Einreichung einer Berufungserklärung zurückgezogen wurde, aber sich angesichts der Verfügung betreffend Anordnung Sicherheitshaft eine Gerichtsgebühr von CHF 500.00 rechtfertigt,
dass die Parteien die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Unterliegens und Obsiegens tragen und als unterliegend auch die Partei gilt, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO),
dass die Staatsanwaltschaft sowohl im Verfahren betreffend Anordnung Sicherheitshaft wie auch infolge Rückzugs des Rechtsmittels als unterliegend gilt und entsprechend dem Kanton Graubünden die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind,
dass der Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für das Verfahren betreffend Anordnung Sicherheitshaft hat,
dass Rechtsanwalt Reto Nigg eine Honorarnote einreichte, mit welcher er für das Verfahren betreffend Sicherheitshaft einen Aufwand von 3.25 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 200.00 sowie eine Spesenpauschale von 3 % und Mehrwertsteuer von 8.1 % geltend machte (act. I.51),
dass dieser Aufwand angemessen erscheint und darüber hinaus im Berufungsverfahren kein Aufwand entstand,
dass Rechtsanwalt Reto Nigg für das Berufungsverfahren mit CHF 723.73 zulasten des Kantons Graubünden zu entschädigen ist,
wird verfügt:
Das Berufungsverfahren wird infolge Rückzugs am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Obergericht).
Rechtsanwalt Reto Nigg wird für das Berufungsverfahren mit CHF 723.73 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden (Obergericht) entschädigt.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Mitteilung]
Sachverhalt
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Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Erwägungen
BGE 141 IV 269ATF 141 IV 269DTF 141 IV 269
Art. 9 GOGart. 9 GOGart. 9 LOG
Art. 388 StPOart. 388 CPPart. 388 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP