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Entscheid

SR1 2024 55

7B_1419/2025 vom 12.02.2026

23. Dezember 2025Deutsch14 min

A. Das Regionalgericht Albula sprach A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) am 14. August 2024 des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu je CHF 150.00, aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 900.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wurde auf sechs Tage festgesetzt. Zudem wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten auferlegt.

Source gr.ch

Urteil vom 12. August 2025

mitgeteilt am 5. September 2025

Referenz SR1 24 55

Instanz Erste strafrechtliche Kammer

Besetzung Moses, Vorsitz

Cavegn und Richter-Baldassarre

Fleisch, Aktuar

Parteien A.________

Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Claudio Allenspach

gegen

Staatsanwaltschaft Graubünden

Rohanstrasse 5, 7001 Chur

Gegenstand Fahren in fahrunfähigem Zustand etc.

Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Albula vom 14. August 2024, mitgeteilt am 14. Oktober 2024 (Proz. Nr. 515-2023-12)

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Das Regionalgericht Albula sprach A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) am 14. August 2024 des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu je CHF 150.00, aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 900.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wurde auf sechs Tage festgesetzt. Zudem wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten auferlegt.

B. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung.

C. Die Berufungsverhandlung fand am 12. August 2025 statt. Anlässlich der Verhandlung beantragte der Beschuldigte, er sei vollumfänglich freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gerichts.

D. Nach Beratung wurde den Parteien das Urteil am 12. August 2025 im Dispositiv schriftlich mitgeteilt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Prozessuales

1.1

Prozessvoraussetzungen

Gegen das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Albula vom 14. August 2024 ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Berufung ist einzutreten.

1.2

Berufungsumfang

Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Urteilspunkte – in casu die Dispositivziffer 1 – werden rechtskräftig.

2.

Sachverhalt

2.1

Anklagevorwurf

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am 12. September 2021, um 17:07 Uhr, von der C.________ Tankstelle in O.1.________ kommend auf dem Schotterweg in Richtung O.2.________ unterwegs gewesen zu sein und kurz vor der O.2.________ mit seinem Personenwagen aufgrund einer Unaufmerksamkeit pflichtwidrig links neben die Strasse geraten zu sein. In der Folge habe sich der Personenwagen überschlagen, bevor er auf dem Dach liegend zum Stillstand gekommen sei. Seine Mitfahrerin, B.________, habe sich dabei zwei Halswirbel und das Brustbein gebrochen. Zudem habe sie sich Risse an den Längsbändern der Wirbelsäule, eine Gehirnerschütterung und diverse Prellungen zugezogen. Auch ein Glassplitter sei ihr aus dem linken Auge entfernt worden. Der Beschuldigte habe eine Gehirnerschütterung, eine Platzwunde am Kopf sowie diverse Prellungen erlitten. Am Fahrzeug des Beschuldigten sei ein Totalschaden in Höhe von CHF 45'000.00 entstanden. Zudem sei ein Drittschaden in Höhe von CHF 1'000.00 entstanden. Die Auswertung der von der Staatsanwaltschaft gleichentags um 18:30 Uhr angeordneten und um 20:10 Uhr abgenommenen Blutprobe habe beim Beschuldigten für die rechtlich relevante Zeit eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.07 Gewichtspromille ergeben. Der Beschuldigte habe bei Antritt der Fahrt gewusst, dass er zuvor Alkohol konsumiert hatte. Er habe somit zumindest in Kauf genommen, dass sein Blutalkoholgehalt über der kritischen Grenze von 0.8 Gewichtspromille lag und er das Fahrzeug in angetrunkenem Zustand lenkte (RG-act. 1).

2.2

Anklagegrundsatz

Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 143 IV 63 E. 2.2; je m.w.H.).

Der Verteidiger argumentiert, dass die Staatsanwaltschaft in der Anklage von der "rechtlich relevanten Zeit" spreche und dem Beschuldigten folglich kein Fahren in fahrunfähigem Zustand vor dem Führerwechsel (im Sinne eines Eventualsachverhalts) vorwerfe. Diesbezüglich könne der Beschuldigte folglich nicht verurteilt werden (act. H.1 S. 1 f.).

In der Anklage bzw. dem Strafbefehl wird eingangs festgehalten, dass der Beschuldigte am 12. September 2021, um 17:07 Uhr, zusammen mit B.________, von der C.________ Tankstelle in O.1.________ kommend auf dem Schotterweg in Richtung O.2.________ gefahren sei. Kurz vor der O.2.________ sei der Unfall passiert. Weiter unten wird festgehalten, dass die Blutprobe beim Beschuldigten für die "rechtlich relevante Zeit" eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.07 Gewichtspromille ergeben habe (StA-act. 1/52 S. 2 f.). Der Verteidiger ist der Ansicht, die Beschreibung "rechtlich relevante Zeit" könne sich nur auf den Unfallzeitpunkt – sprich 17:07 Uhr – beziehen. Die Zeit vor dem Fahrerwechsel – ca. 17:00 Uhr – sei darin nicht enthalten. Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden. Es ist die Interpretation des Verteidigers, dass sich die Umschreibung "rechtlich relevante Zeit" ganz spezifisch auf 17:07 Uhr bezieht. Dies ist jedoch nicht die einzige Interpretationsweise. Wahrscheinlicher ist, dass die Fahrt insgesamt als "relevante Zeit" definiert ist. Folglich steht im darauffolgenden Satz: "Der Beschuldigte wusste bei Antritt der Fahrt, dass er zuvor Alkohol konsumiert hatte". Die Beschreibung in der Anklage ist somit zwar etwas undeutlich, was aber nicht bedeutet, dass nur das Fahren im exakten Unfallzeitpunkt Teil der Anklage ist. Der Anklagesachverhalt bezieht sich auf die gesamte Fahrt, welcher der Beschuldigte im fahrunfähigem Zustand zurückgelegt haben soll.

2.3

Standpunkt des Beschuldigten

Der Beschuldigte macht geltend, dass vor dem Unfall ein Fahrerwechsel stattgefunden habe. Seine Freundin B.________ habe auf den Führerwechsel gepocht, da der Beschuldigte während der Fahrt Alkohol konsumiert habe. Zum Unfallzeitpunkt habe also nicht er selbst, sondern B.________ das Fahrzeug gelenkt (act. H.1).

2.4

Grundsätze der Beweiswürdigung

Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).

2.5

Erstellung des Sachverhalts

Strittig ist, wer das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt gelenkt hat. Der Beschuldigte behauptet, es habe vor dem Unfall ein Fahrerwechsel stattgefunden. In Bezug auf den Blutstropfen, welcher vom Beschuldigten stammt und sich auf der Innenseite des Airbags auf der Fahrerseite befunden habe (StA-act. 4/2 Fotos 12 und 13), kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Bei einem hochdynamischen Vorgang wie einem Unfall sind vielerlei Möglichkeiten denkbar, wie ein Blutstropfen an eine bestimmte Stelle gelangen kann. Dies ist noch kein Beweis dafür, dass der Beschuldigte am Steuer sass (act. E.1 E. 2.1.4).

Nach Ansicht des Verteidigers spreche hingegen die Platzwunde seitlich rechts am Kopf des Beschuldigten dafür, dass dieser auf dem Beifahrersitz gesessen habe. Auf dem Fahrersitz hätte er sich nirgends den Kopf auf der rechten Seite anschlagen können. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich das Fahrzeug mehrfach überschlagen hat und sich der Beschuldigte überall die rechte Kopfseite hätte anschlagen können, bspw. an der Decke des Innenraums oder bei einem Zusammenstoss mit der Beifahrerin. Auch dies eignet sich folglich nicht als Beweis dafür, wer das Fahrzeug gelenkt hat.

In Bezug auf die eingestellten Sitzpositionen hielt die Kantonspolizei fest, dass sowohl der Beschuldigte als auch B.________ das Fahrzeug hätten lenken können (StA-act. 1/43). Auch aus der Tatsache, dass der Beifahrersitz mutmasslich weiter zurückgestellt war als der Fahrersitz, lässt sich nichts ableiten. Es ist durchaus üblich, dass der oder die Beifahrerin weiter hinten sitzt, unabhängig von der Körpergrösse der involvierten Personen.

Somit bleibt nichts anderes übrig, als auf die Aussagen der involvierten Personen abzustellen. In Bezug auf B.________ ist festzuhalten, dass diese erhebliche Verletzungen vom Unfall (u.a. eine Gehirnerschütterung) davongetragen hat. Die untersuchende Ärztin stellte zudem direkt nach dem Unfall eine Amnesie bei B.________ fest (StA-act. 4/14). Trotzdem sagte sie bei der polizeilichen Einvernahme am 3. Oktober 2021 aus, sie habe das Fahrzeug ab dem Holzumschlagsplatz gelenkt (StA-act. 4/23 Fragen 2 und 20). Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 16. März 2022 sagte sie demgegenüber aus, dass sie sich nicht an den Vorfall erinnern könne und von verschiedene Seiten unter Druck gesetzt worden sei. Deshalb habe sie gesagt, sie sei zum Unfallzeitpunkt gefahren (StA-act. 4/24 Frage 50 ff.). Auch der Beschuldigte selbst hat angegeben, dass B.________ – nachdem sie aus dem Spital kam – sich nicht mehr an den Unfall habe erinnern können. Da er selbst noch alles gewusst habe, habe er ihr gesagt, "was passiert sei" (StA-act. 1/39 Frage 17). Aufgrund der erwähnten Aussagen und der ärztlich festgestellten Amnesie ist davon auszugehen, dass B.________ sich tatsächlich nicht mehr an den Unfall erinnern kann und sie die Schuld deshalb auf sich nahm, um ihren Freund zu schützen. Zudem rechnete sie offenbar nicht mit ernsten Konsequenzen, da ihr die eigene Angetrunkenheit nicht bewusst gewesen zu sein scheint (StA-act. 4/23 Frage 12 f.). Auffällig ist zudem, dass sie – als sie die Schuld auf sich nehmen wollte – auch den Holzumschlagplatz als Ort des Fahrerwechsels nannte, was erwiesenermassen nicht der Fall gewesen sein konnte. Auch dies ist ein klares Indiz dafür, dass die Aussage im Rahmen der polizeilichen Einvernahme nicht aus der eigenen Erinnerung stammt, sondern mit dem Beschuldigten abgesprochen war.

Der Beschuldigte selbst blieb stets bei seiner Behauptung, wonach B.________ das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt gelenkt habe. In Bezug auf den Ort des angeblichen Fahrerwechsels blieb der Beschuldigte jedoch widersprüchlich. Anfangs sagte er aus, der Wechsel habe bei einem Holzlagerplatz stattgefunden (StA-act. 4/18 Frage 3; act. 4/21 Frage 14). Auch als er mit den Aussagen der Auskunftspersonen konfrontiert wurde, die ihn nach dem besagten Holzlagerplatz am Steuer gesehen hatten, blieb er grundsätzlich bei seiner Aussage. Er fügte jedoch hinzu, dass er einen Schlag auf den Kopf erhalten habe und unter Schock gestanden sei (StA-act. 4/22 Frage 4). Bei der (ungefähr ein halbes Jahr später stattfindenden) Konfrontationseinvernahme bestätigte er nochmals, dass der Wechsel an diesem Ort stattgefunden habe (StA-act. 4/24 Frage 11). Erst weitere drei Monate später behauptete er dann, der Wechsel habe weiter oben – nämlich nach einer Lichtung mit mehreren Alphütten – stattgefunden. Er habe damals gelogen, weil er bereits zuvor Alkohol konsumiert hatte (StA-act. 1/39 Frage 3 f.).

Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich insgesamt als unglaubhaft. Beim Ort des angeblichen Fahrerwechsels hat er nachweislich gelogen. Auch die angegebene Trinkmenge kann nicht stimmen, da sie im Widerspruch zu der festgestellten Blutalkoholkonzentration steht (StA-act.1/42). Zudem ist nicht nachvollziehbar, warum B.________ plötzlich darauf bestanden haben sollte, das Fahrzeug zu lenken. Beide hatten offenbar zusammen Alkohol konsumiert, beim Maiensäss wurden eine Flasche Prosecco und zwei Gläser gefunden (StA-act. 4/1 S. 5). B.________ war sogar noch stärker alkoholisiert, auch wenn nicht klar ist, ob ihr dies bewusst gewesen war. Der vom Beschuldigten dargestellte Ablauf wirkt insgesamt lebensfremd und offensichtlich erfunden, um den Unfall B.________ in die Schuhe zu schieben. Fakt ist, dass zwei Personen den Beschuldigten kurz vor dem Unfall am Steuer des Fahrzeugs gesehen haben (StA-act. 4/1 S. 5) und somit keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt gelenkt und ein Fahrerwechsel nie stattgefunden hat.

2.6

Rechtliches

In Bezug auf die rechtliche Würdigung kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. E.1 E. 2.2 ff.). Beim Beschuldigten wurde um 20:10 Uhr des Unfalltages eine Blutprobe entnommen. Die Alkoholkonzentration lag zu diesem Zeitpunkt bei 1.03 Promille. Auf den Unfallzeitpunkt (17:08 Uhr) zurückgerechnet lag die minimale Blutalkoholkonzentration gemäss Gutachten bei 1.07 Promille (StA-act. 4/4). Der objektive Tatbestand von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG ist damit erfüllt. Aufgrund der relativ hohen Blutalkoholkonzentration und des dafür erforderlichen grossen Konsums alkoholischer Getränke muss der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen haben, dass sein Blutalkoholgehalt über der kritischen Grenze von 0.8 Gewichtspromille lag und er das Fahrzeug in angetrunkenem Zustand lenkte. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG erfüllt und der Beschuldigte ist wegen Verletzung dieser Norm schuldig zu sprechen.

3.

Strafzumessung

In Bezug auf die Strafzumessung kann gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, zumal die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung diesbezüglich nichts vorgebracht hat (vgl. act. E.1 E. 4). Das Einkommen des Beschuldigten hat sich seit dem erstinstanzlichen Urteil kaum verändert, weshalb auch die Tagessatzhöhe bei CHF 150.00 zu belassen ist (act. D.11).

4.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

4.1

Untersuchung und Vorinstanz

Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die gesamten Verfahrenskosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens. Der Verteidiger weist zu Recht darauf hin, dass dem Beschuldigten aufgrund des Teilfreispruches nicht die gesamten Verfahrenskosten hätten auferlegt werden dürfen (act. H.1 S. 1). In Bezug auf die Kosten des Untersuchungsverfahrens kann festgehalten werden, dass die Anklage bezüglich des Vorwurfs der Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege zu keinem nennenswerten Mehraufwand geführt hat. Hier rechtfertigt es sich also, dem Beschuldigten die gesamten Kosten aufzuerlegen. In Bezug auf die vor­instanzliche Gerichtsgebühr erscheint eine Reduktion hingegen angemessen. Da sich das Obsiegen auf einen Nebenpunkt beschränkt, rechtfertigt es sich, die Kosten im Umfang von einem Zehntel bzw. CHF 500.00 dem Kanton Graubünden und zu neun Zehnteln bzw. CHF 4'500.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Im Rahmen des Obsiegens steht dem Verteidiger zudem ein Anspruch auf Entschädigung zu (Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO). Rechtsanwalt Luzi Bardill machte gemäss Honorarnote vom 14. August 2024 einen Aufwand von insgesamt CHF 6'861.55 (Untersuchungsverfahren und Gerichtsverfahren) geltend (RG-act. 22). Welchen Anteil daran die Anklage bezüglich der Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege hatte, lässt sich nicht exakt feststellen. Deshalb rechtfertigt es sich, Rechtsanwalt Luzi Bardill für das erstinstanzliche Verfahren pauschal mit CHF 500.00 (inkl. Spesen und MWST) zu Lasten des Kantons Graubünden zu entschädigen.

4.2

Berufungsverfahren

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt vollständig mit seinen Anträgen. Entsprechend werden die Kosten des Berufungsverfahrens, welche in Anwendung von Art. 7 VGS (BR 350.210) auf CHF 4'000.00 festgesetzt werden, dem Beschuldigten auferlegt. Eine Entschädigung erübrigt sich.

Dispositiv

Es wird erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Albula vom 14. August 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1.

A.________ wird vom Vorwurf der Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB freigesprochen.

[…]

2. A.________ ist schuldig des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG.

3.1. A.________ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu CHF 150.00 und einer Busse von CHF 900.00.

3.2. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

3.3. Bezahlt A.________ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

4.1. Die Untersuchungskosten von CHF 3'649.50 gehen zu Lasten von A.________.

4.2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 5'000.00 gehen im Umfang von CHF 4'500.00 zu Lasten von A.________ und im Umfang von CHF 500.00 zu Lasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Albula)‬.

4.3. Rechtsanwalt Luzi Bardill wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 500.00 (inkl. Spesen und MWST) zu Lasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Albula) entschädigt.

4.4. Die Kosten des Berufungsverfahren von CHF 4'000.00 gehen zu Lasten von A.________.

5. [Rechtsmittelbelehrung]

6. [Mitteilungen]

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Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

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Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

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Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

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BGE 149 IV 128ATF 149 IV 128DTF 149 IV 128

BGE 143 IV 63ATF 143 IV 63DTF 143 IV 63

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Art. 24 StGBart. 24 CPart. 24 CP

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