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Entscheid

SR1 2024 66

Baueinsprache

4. März 2025Deutsch6 min

A. Das Regionalgericht Landquart sprach C._____, B._____ sowie D._____ am 20. November 2024 vom Vorwurf des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem gemäss Art. 143bis Abs. 1 StGB frei. Die Zivilklage von A._____ wies es ab.

Source gr.ch

Verfügung vom 10. Februar 2025

Referenz SR1 24 66

Instanz Erste strafrechtliche Kammer

Besetzung Moses, Vorsitzender

Coray-Mosele, Aktuarin

Parteien A._____

Privatkläger

gegen

Staatsanwaltschaft Graubünden

Rohanstrasse 5, 7001 Chur

B._____

Beschuldigter

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luca Tenchio

C._____

Beschuldigter

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Remo Dolf

D._____

Beschuldigter

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Alexander Egli

Gegenstand unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem

Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Landquart vom 20. November 2024, mitgeteilt am 18. Dezember 2024 (Proz. Nr. 515-2024-11)

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Das Regionalgericht Landquart sprach C._____, B._____ sowie D._____ am 20. November 2024 vom Vorwurf des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem gemäss Art. 143bis Abs. 1 StGB frei. Die Zivilklage von A._____ wies es ab.

B. Gegen dieses Urteil erhob A._____ (fortan Privatkläger) Berufung.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 1 bis 3 StPO). Die Berufungserklärung bedarf keiner Begründung (vgl. Art. 399 StPO).

1.2

Die Formen der Zustellung sind in Art. 85 StPO geregelt. Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO; BGE 144 IV 57 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1085/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 3, 6B_860/2020 vom 18. November 2020 E. 1.3.1, je m.H.). Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (sog. Zustell- oder Zustellungsfiktion; BGE 143 III 15 E. 4.1, 138 III 225 E. 3.1). Eine bei der Post vorgenommene Verlängerung der Abholfrist hat gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Einfluss auf den Fristenlauf, mithin kann das Wirksamwerden der Fiktion nicht durch eine Verlängerung der Abholfrist verhindert werden (BGE 141 II 429 E. 3b, 134 V 49 E. 4, siehe auch BGE 123 III 492 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1085/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 4.2, 6B_1415/2021 vom 9. März 2022 E. 3.2. m.w.H. auf 6B_1430/2020 vom 15. Juli 2021 E. 1.3, 6F_35/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3, 6B_302/2020 vom 25. Juni 2020 E. 5.2 und 6B_28/2020 vom 1. April 2020 E. 4).

1.3

Die Frist beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Sie ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben wurde (Art. 91 Abs. 2 StPO). Hatte der Rechtsuchende keine Kenntnis von der in Art. 91 Abs. 2 StPO verankerten Regel über den Fristenlauf bei einer Postaufgabe der Eingabe im Ausland, weil er darauf weder in der Rechtsmittelbelehrung noch auf andere Weise hingewiesen wurde, kann ihm diese Bestimmung nicht entgegengehalten werden, denn aus einer mangelhaften Eröffnung eines Entscheids dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen (BGE 145 IV 259 E. 1.4.4).

2.1

Das Urteil des Regionalgerichts wurde dem Privatkläger am 20. November 2024 mündlich eröffnet (RG-act. 4 S. 10). Mit Schreiben vom 27. November 2024 meldete er schriftlich Berufung an (act. A.1). Die Berufungsanmeldung erweist sich als frist- wie auch formgerecht.

2.2

Das begründete Urteil wurde am 18. Dezember 2024 versandt. Gemäss Sendungsverfolgung erfolgte am 21. Dezember 2024 ein Zustellversuch, welcher aufgrund der Abwesenheit des Empfängers erfolglos war. Gleichentags lag das Einschreiben zur Abholung bereit (act. D.12). Art. 85 Abs. 4 StPO unterscheidet nicht zwischen Zustellungen im In- und Ausland. Die siebentägige Frist gilt unabhängig von der effektiven Dauer der Abholfrist im Ausland. Der Privatkläger musste aufgrund seiner Berufungsanmeldung mit der Zustellung des begründeten Urteils rechnen, sodass ungeachtet der effektiven Abholung des Einschreibens am 30. Dezember 2024 die Zustellfiktion Anwendung findet, wonach das Einschreiben am 28. Dezember 2024 als zugestellt gilt.

2.3

Die 20-tägige Frist für die Berufungserklärung begann damit am 29. Dezember 2024 zu laufen und endete am 17. Januar 2025. Der Privatkläger hat die Berufungserklärung am 18. Januar 2025 der deutschen Post übergeben. Diese wurde erstmals am 23. Januar 2025 von der schweizerischen Post verarbeitet (act. A.2, Umschlag und Tracke&Trace). Zumal nicht aktenkundig ist, dass die Vorinstanz den Privatkläger in der Rechtsmittelbelehrung oder auf andere Weise darauf hinwies, dass für die Wahrung der Frist Eingaben gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind, kann ihm diese Bestimmung nicht entgegengehalten werden und ist auf das Datum des Poststempels, den 18. Januar 2025, abzustellen. Die Berufungserklärung erweist sich dennoch als verspätet, womit nicht darauf einzutreten ist (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO).

3.

Die Verfahrensleitung entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz über das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel (Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO).

4.

Kosten werden keine erhoben und Entschädigungen sind ebenfalls keine zuzusprechen.

Dispositiv

Es wird verfügt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

[Rechtsmitelbelehrung]

[Mitteilung]

1 / 5

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP

Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP

BGE 144 IV 57ATF 144 IV 57DTF 144 IV 57

6B_1085/2022

6B_860/2020

Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP

BGE 143 III 15ATF 143 III 15DTF 143 III 15

BGE 138 III 225ATF 138 III 225DTF 138 III 225

BGE 141 II 429ATF 141 II 429DTF 141 II 429

BGE 134 V 49ATF 134 V 49DTF 134 V 49

BGE 123 III 492ATF 123 III 492DTF 123 III 492

6B_1085/2022

6B_1415/2021

6B_1430/2020

6F_35/2020

6B_302/2020

6B_28/2020

Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP

Art. 91 StPOart. 91 CPPart. 91 CPP

Art. 91 StPOart. 91 CPPart. 91 CPP

BGE 145 IV 259ATF 145 IV 259DTF 145 IV 259

Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP

Art. 91 StPOart. 91 CPPart. 91 CPP

Art. 403 StPOart. 403 CPPart. 403 CPP

Art. 388 StPOart. 388 CPPart. 388 CPP