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Entscheid

SR1 2025 20

OR 552-926 AG/andere Handelsgesellschaft/Genossenschaft

29. August 2025Deutsch2 min

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Source gr.ch

Verfügung vom 10. Juni 2025

mitgeteilt am 10. Juni 2025

Referenz SR1 25 20

Instanz Erste strafrechtliche Kammer

Besetzung Moses, Vorsitz

Parteien A._____

gegen

B._____,

Beschuldigter

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Patrick Dietrich

Gegenstand versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB etc. (Einsprache Strafbefehl)

Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 4. Dezember 2023, mitgeteilt am 25. Mai 2025 (Proz. Nr. 515-2023-54)

In Erwägung,

dass die A._____ am 13. Dezember 2023 gestützt auf Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 4. Dezember 2023 anmeldete,

dass das Regionalgericht Plessur mit der Mitteilung des schriftlich begründeten Urteils am 25. Mai 2025 die Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht übermittelte (Art. 399 Abs. 2 StPO),

dass die A._____ die Berufung am 5. Juni 2025 (Poststempel) zurückzog,

dass bei einem Rückzug des Rechtsmittels das Verfahren mit der Rückzugserklärung unmittelbar beendet wird und der Abschreibungsverfügung nur noch deklaratorischer Charakter zukommt (vgl. BGE 141 IV 269 E. 2.2.3),

dass das Verfahren einzelrichterlich erledigt werden kann (Art. 388 Abs. 2 StPO; Art. 9 Abs. 2 GOG),

dass der Rückzug bereits vor der Einreichung der Berufungserklärung erfolgte, weshalb weder Kosten zu erheben noch Entschädigungen zuzusprechen sind,

wird verfügt:

Das Berufungsverfahren wird infolge Rückzugs am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Es werden keine Kosten erhoben.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilung an:]

Sachverhalt

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Art. 91a SVGart. 91a LCRart. 91a LCStr

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Erwägungen

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

BGE 141 IV 269ATF 141 IV 269DTF 141 IV 269

Art. 388 StPOart. 388 CPPart. 388 CPP

Art. 9 GOGart. 9 GOGart. 9 LOG