SR1 2025 4
Baueinsprache/Baubewilligung
6. Juni 2025Deutsch4 min
A. Am 16. Oktober 2024 überwies die Staatsanwaltschaft dem Regionalgericht Viamala einen Strafbefehl, wonach das auf die A._____ AG eingelöste Fahrzeug ZH Z.1._____ am 10. Mai 2024 auf der Nationalstrasse N13 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 17 km/h überschritten haben soll. Am 11. Dezember 2024 erklärte das Regionalgericht Viamala die A._____ AG – als Halterin – der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von CHF 180.00.
Source gr.ch
Urteil vom 3. Juni 2025
mitgeteilt am 4. Juni 2025
[Mit Urteil 6B_594/2025 vom 4. August 2025 ist das Bundesgericht auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht eingetreten.]
Referenz SR1 25 4
Instanz Erste strafrechtliche Kammer
Besetzung Moses, Vorsitz
Cavegn und Richter-Baldassarre
Bernhard, Aktuarin
Parteien A._____ AG
Berufungsklägerin
gegen
Staatsanwaltschaft Graubünden
Rohanstrasse 5, 7001 Chur
Berufungsbeklagte
Gegenstand Verletzung der Verkehrsregeln
Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Viamala vom 11. Dezember 2024, mitgeteilt am 15. Januar 2025 (Proz. Nr. 515-2024-20)
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Am 16. Oktober 2024 überwies die Staatsanwaltschaft dem Regionalgericht Viamala einen Strafbefehl, wonach das auf die A._____ AG eingelöste Fahrzeug ZH Z.1._____ am 10. Mai 2024 auf der Nationalstrasse N13 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 17 km/h überschritten haben soll. Am 11. Dezember 2024 erklärte das Regionalgericht Viamala die A._____ AG – als Halterin – der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von CHF 180.00.
B. Gegen das Urteil des Regionalgerichts erhob die A._____ AG (nachfolgend: Berufungsklägerin) Berufung. Nach Anordnung des schriftlichen Berufungsverfahrens reichte die Berufungsklägerin am 12. März 2025 die Berufungsbegründung ein (act. A.4). Das Regionalgericht Viamala nahm am 18. März 2025 Stellung, die Staatsanwaltschaft am 20. März 2025.
Erwägungen
Erwägungen
1.
In der Berufungsbegründung stellt die Berufungsklägerin die Legitimation des Regionalgerichts Viamala in Frage. Dieses sei eine private Firma.
Die Rüge ist unbegründet. Als erstinstanzliche Strafgerichte amten im Kanton Graubünden die Regionalgerichte (Art. 54 Abs. 1 Ziff. 2 der Verfassung des Kantons Graubünden [BR 110.100]; Art. 19 Abs. 1 EGzStPO [BR 320.100]).
2.
Nach Auffassung der Berufungsklägerin verfügte der vorsitzende Richter im erstinstanzlichen Verfahren weder über eine Prokura für das Regionalgericht Viamala noch über hoheitliche Befugnisse.
Dr. iur. Marco Bundi war als ausserordentlicher Richter am Regionalgericht Viamala tätig (Art. 52 ff. GOG). Die Rüge ist unbegründet.
3.
In der Berufungsbegründung wird bemängelt, dass an der erstinstanzlichen Verhandlung "die Vertretung der angeblich beschuldigten Firma […] ausserhalb des Beklagtenraumes" gestanden habe.
Die Rüge ist unbegründet. Aus dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergibt sich, dass B._____, Mitglied des Verwaltungsrates der Berufungsklägerin, anwesend war (RG-act. 9).
4.
Die Berufungsklägerin stellt sich auf den Standpunkt, es sei nicht belegt worden, dass die Feststellung der gefahrenen Geschwindigkeit auf einer amtlichen Messung beruhe. Eine solche dürfe nur durch einen Beamten durchgeführt werden, dessen Personalien in erster Instanz hätten bewiesen werden müssen.
Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte durch die Kantonspolizei, welche für die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen zuständig ist (StA-act. 3; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs [Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV; SR 741.013]). Es handelt sich damit um eine amtliche Messung. Die Identität der für die Messung zuständigen Beamten ist nicht von Bedeutung, zumal die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung weder vor der Staatsanwaltschaft noch vor dem Regionalgericht in Frage gestellt wurde. Die Rüge ist unbegründet.
5.
Inhaltlich stellt die Berufungsklägerin weder die vorinstanzliche Feststellung, wonach mit dem Fahrzeug ZH Z.1._____ eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 17 km/h begangen worden sei und diese mit einer Busse von CHF 180.00 zu sanktionieren sei, noch diejenige, dass die Voraussetzungen für eine Haftung der Fahrzeughalterin gemäss Art. 7 OBG (SR 314.1) erfüllt seien, in Abrede. Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann daher verwiesen werden (act. E.1 E. 2 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
6.
In dem zur Publikation bestimmten Entscheid 7B_545/2023 hat das Bundesgericht festgehalten, dass der Halter des Fahrzeugs im Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 5 OBG einzig zur Zahlung der Busse verpflichtet werden kann, aber nicht wegen der mit dem Fahrzeug begangenen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 7B_545/2023 vom 16. Dezember 2024 E. 3.6). In Abweichung von der Vorinstanz ist daher von einem Schuldspruch abzusehen.
7.
Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Berufungsklägerin als unterliegende Partei in analoger Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. Für das Berufungsverfahren hat sie diese nach Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen, wobei die Aufhebung des Schuldspruchs nicht auf Antrag der Berufungsklägerin erfolgte und dies deshalb bei der Kostenauflage unberücksichtigt bleibt. Anspruch auf Entschädigung hat die Berufungsklägerin keinen.
Dispositiv
Es wird erkannt:
Die A._____ AG wird zur Zahlung einer Busse von CHF 180.00 verpflichtet.
Die Untersuchungskosten von CHF 690.00 gehen zulasten der A._____ AG.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 2'400.00 gehen zulasten der A._____ AG.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zulasten der A._____ AG.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Mitteilung an:]
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6B_594/2025
Art. 52 GOGart. 52 GOGart. 52 LOG
Art. 3 SKVart. 3 OCCRart. 3 OCCS
Art. 7 OBGart. 7 LAOart. 7 LMD
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
7B_545/2023
Art. 7 OBGart. 7 LAOart. 7 LMD
7B_545/2023
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP