SR2 2023 59
Forderung aus Arbeitsvertrag
10. Februar 2025Deutsch6 min
A. Mit Verfügung vom 25. August 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das gegen B._____ unter der Verfahrensnummer VV.2021.3671 geführte Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) ein.
Source gr.ch
Verfügung vom 17. Februar 2025
"mitgeteilt am"
Referenz SR2 23 59
Instanz Zweite strafrechtliche Kammer
Besetzung Nydegger, Einzelrichter
Parteien A._____
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Cornel Borbély
Dufourstrasse 31, 8024 Zürich
gegen
B._____
Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Felix Huber
Mühlebachstrasse 38, 8008 Zürich
Gegenstand Ungetreue Geschäftsbesorgung
Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 25. August 2023, mitgeteilt am 25. August 2023 (Proz. Nr. VV.2021.3671)
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 25. August 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das gegen B._____ unter der Verfahrensnummer VV.2021.3671 geführte Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) ein.
B. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 7. September 2023 Beschwerde an das damalige Kantonsgericht von Graubünden und verlangte die Aufhebung der Verfahrenseinstellung.
C. Mit Stellungnahme vom 18. September 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
D. Mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2023 beantragte B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner), die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen.
E. Am 10. Mai 2024 verstarb der Beschwerdeführer.
F. Mit Schreiben vom 10. Januar 2025 teilten die Erben des Beschwerdeführers mit, dass sie die Beschwerde zurückziehen würden.
G. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Die einverlangte Sicherheitsleistung von CHF 3'000.00 wurde fristgerecht einbezahlt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer focht die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. August 2023 beim (damaligen) Kantonsgericht von Graubünden an, welches daraufhin das Verfahren SK2 23 59 eröffnete. Per 1. Januar 2025 erfolgte die Zusammenführung des Kantonsgerichts von Graubünden und des Verwaltungsgerichts Graubünden zum Obergericht des Kantons Graubünden. Das Verfahren SK2 23 59 wird fortan vom Obergericht des Kantons Graubünden unter der Referenz SR2 23 59 weitergeführt, wie den Verfahrensbeteiligten mit separatem Schreiben mitgeteilt wurde.
2.1
Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft konnte gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 393 ff. StPO und Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) beim Kantonsgericht beziehungsweise kann per 1. Januar 2025 beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. Die Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer (Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts [OGV; BR 173.010]). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO).
2.2
Mit Schreiben vom 10. Januar 2025 teilten die Erben des mittlerweile verstorbenen Beschwerdeführers mit, dass sie die Beschwerde zurückziehen würden (vgl. act. A.4). Das Beschwerdeverfahren SR2 23 59 kann daher infolge Rückzugs als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden. Bei einem Rückzug des Rechtsmittels wird das Verfahren mit der Rückzugserklärung unmittelbar beendet; der Abschreibungsverfügung kommt nur noch deklaratorischer Charakter zu (BGE 141 IV 269 E. 2.2.3).
2.3
Der Abschreibungsentscheid erfolgt in einzelrichterlicher Kompetenz durch den Vorsitzenden (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 OGV).
3.1
Ein Rückzug des Rechtsmittels gilt als prozessuales Unterliegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO), weshalb der Beschwerdeführer bzw. dessen Erben grundsätzlich kostenpflichtig sind. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann jedoch ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 11 Abs. 1 VGS [BR 350.210]).
3.2
Für die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren verweist Art. 436 Abs. 1 StPO auf die Art. 429−434 StPO. Der Beschwerdeführer gilt in dem von ihm initiierten Beschwerdeverfahren – wie bereits erwähnt – als unterliegend. Gemäss Praxis des Bundesgerichts (vgl. hierzu BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f.) ist bei der Kostentragung zu unterscheiden, ob im Beschwerdeverfahren Offizialdelikte oder Antragsdelikte behandelt werden. Bei von Amtes wegen zu verfolgenden Delikten trägt die gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde führende Privatklägerschaft ein latent weiterbestehendes öffentliches Strafverfolgungsinteresse mit. Beim Antragsdelikt hingegen erschöpft sich dieses Interesse mit der Einstellung oder Nichtanhandnahme. Damit ist es angezeigt, im Beschwerdeverfahren Art. 432 Abs. 2 StPO (in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO) anzuwenden. Das bedeutet, dass die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte bei einer Einstellung des Strafverfahrens zulasten des Staats geht, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Im konkreten Fall richtete sich die Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), wobei es sich um ein Offizialdelikt handelt. Der (obsiegende) Beschwerdegegner ist daher durch den Staat zu entschädigen.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners macht einen Aufwand von 1.5 Stunden geltend (vgl. act. G.2), was ohne Weiteres als angemessen anzusehen ist. Der veranschlagte Stundenansatz von CHF 400.00 übersteigt jedoch die im Kanton Graubünden üblichen Ansätze, welche gemäss Art. 3 Abs. 1 HV (BR 310.250) zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 liegen. Wird eine Honorarvereinbarung mit einem höheren Stundenansatz eingereicht, wird dieser auf den maximal üblichen Stundenansatz von CHF 270.00 reduziert (vgl. statt vieler KGer GR ZK2 22 24 v. 9.11.2022 E. 5.3). Wird keine Honorarvereinbarung eingereicht, ist der Stundenansatz auf den mittleren Ansatz von CHF 240.00 zu kürzen (vgl. etwa KGer GR ZK2 15 43 v. 15.6.2016 E. 3.1 m.w.H.; KGer GR ZK1 16 115 v. 23.8.2016). Der Beschwerdegegner hat im Beschwerdeverfahren keine Honorarvereinbarung eingereicht; eine solche ist auch nicht in der bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Vollmacht enthalten (vgl. StA act. 5.5). Zu berücksichtigen ist somit ein Stundenansatz von CHF 240.00. Damit ergibt sich ein Honorar nach Zeitaufwand von CHF 360.00. Spesen oder die Mehrwertsteuer wurden nicht beantragt und sind daher nicht zuzusprechen, sodass es für die Entschädigung beim Betrag von CHF 360.00 bleibt.
Dispositiv
Es wird erkannt:
Das Beschwerdeverfahren SR2 23 59 wird infolge Rückzugs als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Es werden keine Kosten erhoben. Den Erben des Beschwerdeführers wird die Sicherheitsleistung von CHF 3'000.00 durch das Obergericht zurückerstattet.
Der Kanton Graubünden (Obergericht) hat B._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 360.00 zu entschädigen.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Mitteilung an:]
1 / 5
Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP
Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
BGE 141 IV 269ATF 141 IV 269DTF 141 IV 269
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
BGE 147 IV 47ATF 147 IV 47DTF 147 IV 47
Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP
Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP