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Entscheid

SR2 2024 43

OR 319-362 Arbeitsvertrag

19. Dezember 2024Deutsch5 min

A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden, Jugendanwaltschaft, (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) führt gegen A._____ eine Strafuntersuchung wegen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB etc. (VV.2024.1092).

Source gr.ch

Verfügung vom 18. Februar 2025

"mitgeteilt am"

Referenz SR2 24 43

Instanz Zweite strafrechtliche Kammer

Besetzung Nydegger, Einzelrichter

Parteien A._____

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Graubünden

Rohanstrasse 5, 7001 Chur

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Abweisung Siegelung

Anfechtungsobj. Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21. Juni 2024, mitgeteilt am 21. Juni 2024 (Proz. Nr. VV.2024.1092)

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden, Jugendanwaltschaft, (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) führt gegen A._____ eine Strafuntersuchung wegen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB etc. (VV.2024.1092).

B. Am 14. Juni 2024 stellte die Jugendanwaltschaft das Mobiltelefon von A._____ (B._____) mitsamt SIM-Karte sicher. Anlässlich der gleichentags stattgefundenen polizeilichen Befragung verlangte A._____ die Siegelung des sichergestellten Mobiltelefons.

C. Mit Verfügung vom 21. Juni 2024 verfügte die Jugendanwaltschaft, was folgt:

1.

Der Siegelungsantrag vom 14. Juni 2024 wird abgewiesen und das B._____, samt SIM-Karte wird nicht versiegelt.

2.

Die Durchsuchung der Aufzeichnungen erfolgt erst nach Rechtskraft dieser Verfügung.

3.

Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigung gewährt.

D. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 27. Juni 2024 Beschwerde an das damalige Kantonsgericht von Graubünden. Er beantragte, angefochtene Verfügung sei aufzuheben und seinem Antrag auf Siegelung sei stattzugeben.

E. Mit Stellungnahme vom 11. Juli 2024 beantragte die Jugendanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

F. Mit Schreiben vom 28. Januar 2025 teilte die Jugendanwaltschaft mit, dass sie die Verfügung vom 21. Juni 2024 in Wiedererwägung gezogen und betreffend das Mobiltelefon des Beschwerdeführers die Siegelung vorgenommen habe. Aufgrund dessen werde beim Zwangsmassnahmengericht Graubünden ein Gesuch um Entsiegelung gestellt bzw. beantragt, auf das Siegelungsbegehren nicht einzutreten. Angesichts der Siegelung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers werde das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos angesehen und es werde ersucht, dieses abzuschreiben.

G. Das Schreiben der Jugendanwaltschaft wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt. Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.

H. Die Akten der Jugendanwaltschaft wurden beigezogen. Die Angelegenheit ist spruchreif.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer focht die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 21. Juni 2024 beim (damaligen) Kantonsgericht von Graubünden an, welches daraufhin das Verfahren SK2 24 43 eröffnete. Per 1. Januar 2025 erfolgte die Zusammenführung des Kantonsgerichts von Graubünden und des Verwaltungsgerichts Graubünden zum Obergericht des Kantons Graubünden. Das Verfahren SK2 24 43 wird fortan vom Obergericht des Kantons Graubünden unter der Referenz SR2 24 43 weitergeführt, wie den Verfahrensbeteiligten mit separatem Schreiben mitgeteilt wurde.

2.1

Verfügungen der Jugendanwaltschaft können gemäss Art. 39 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde angefochten werden. Beschwer-deinstanz in Jugendstrafsachen war bislang das Kantonsgericht bzw. ist seit dem 1. Januar 2025 das Obergericht (Art. 7 Abs. 1 lit. c JStPO i.V.m. Art. 22 Abs. 1 EGzStPO [BR 350.100]). Die Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer (Art. 13 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts [OGV; BR 173.010]). Die Zulässigkeit der Beschwerde und die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 393 StPO (Art. 39 Abs. 1 JStPO). Im Übrigen sind die Bestimmungen der StPO anwendbar, sofern die JStPO keine besondere Regelung enthält (Art. 3 Abs. 1 JStPO).

Dispositiv

2.2. Das Gesetz knüpft die Berechtigung zur Erhebung eines Rechtsmittels an das Vorhandensein eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Rechtsschutzinteresse muss praktisch und aktuell sein (KGer GR SK2 18 67 v. 6.2.2019 m.w.H.; KGer GR SK2 21 68 v. 19.7.2022 E. 1.2). Auf diese Weise wird sichergestellt, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet, was der Prozessökonomie dient (BGE 144 IV 81 = Pra 2018 Nr. 152 E. 2.3.1 m.w.H.; BGer 6B_1160/2021 v. 31.1.2022 E. 1.3).

2.3. Das Beschwerdeverfahren ist abzuschreiben, wenn die im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung gegebene Beschwer im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dahinfällt und die Beschwerde gegenstandslos wird (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Bern 2011, Rz. 554; BStGer BB.2013.56/BB.2013.57 v. 17.6.2013; KGer GR SK2 15 25 v. 27.11.2015).

2.4. Die Jugendanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 28. Januar 2025 mit, dass sie die vorliegend angefochtene Verfügung vom 21. Juni 2024 in Wiedererwägung gezogen und betreffend das Mobiltelefon des Beschwerdeführers die Siegelung vorgenommen habe. Aufgrund dessen werde beim Zwangsmassnahmengericht Graubünden ein Gesuch um Entsiegelung gestellt bzw. beantragt, auf das Siegelungsbegehren nicht einzutreten (vgl. act. A.3). Damit ist das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden, sodass es – wie von der Jugendanwaltschaft beantragt – als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann.

2.5. Der Abschreibungsentscheid erfolgt in einzelrichterlicher Kompetenz durch den Vorsitzenden (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 OGV).

3.1. Da die Jugendanwaltschaft infolge der Wiedererwägung ihrer Verfügung vom 21. Juni 2024 die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens zu vertreten hat, würde der Kanton Graubünden grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. zu den Kostenfolgen bei Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens etwa KGer GR SK2 21 30 v. 27.5.2021 E. 2 m.w.H.). Vorliegend kann jedoch in Anwendung von Art. 1 Abs. 4 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 VGS (BR 350.210) auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden.

3.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 m.w.H.). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seiner kurz ausgefallenen Beschwerde (vgl. act. A.1) kein nennenswerter Aufwand entstanden, sodass ihm keine Entschädigung zugesprochen wird.

Es wird erkannt:

Das Beschwerdeverfahren SR2 24 43 wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen gesprochen.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilung an:]

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Art. 160 StGBart. 160 CPart. 160 CP

Art. 39 JStPOart. 39 PPMinart. 39 PPMin

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 7 JStPOart. 7 PPMinart. 7 PPMin

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 39 JStPOart. 39 PPMinart. 39 PPMin

Art. 3 JStPOart. 3 PPMinart. 3 PPMin

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

BGE 144 IV 81ATF 144 IV 81DTF 144 IV 81

6B_1160/2021

BB.2013.56

BB.2013.57

BGE 137 IV 352ATF 137 IV 352DTF 137 IV 352