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Entscheid

SR2 2024 57

dichiarazione di fallimento

24. Juni 2025Deutsch36 min

A. B._____ und A._____ erstatteten am 4. September 2023 bei der Kantonspolizei Graubünden Strafanzeige einerseits gegen die Mitglieder des gesamten Gemeindevorstands O.1._____ (Amtsperiode K._____) sowie gegen die Bauamtsleiterin D._____ wegen Amtsmissbrauchs, arglistiger Vermögensschädigung und Prozessbetrugs sowie gegen Rechtsanwalt E._____ wegen Beihilfe dazu. Hintergrund der Strafanzeige bildet ein von den Anzeigeerstattern am 29. Juli 2019 initiiertes, mehrfach überarbeitetes und gemäss Gemeinde O.1._____ am 5. August 2022 neu eingereichtes BAB-Baugesuchsverfahren betreffend Neubau eines landwirtschaftlichen Ökonomiegebäudes, welches mit Entscheid vom 23. August 2023 von der Gemeinde O.1._____ abgewiesen worden war. Nach Ansicht der Anzeigeerstatter wurde das Baubewilligungsverfahren nicht korrekt durchgeführt.

Source gr.ch

Beschluss vom 6. Juni 2025

mitgeteilt am 11. Juni 2025

[Gegen diesen Beschluss wurde Beschwerde erhoben. Der Fall ist am Bundesgericht hängig (7B_809/2025).]

Referenz SR2 24 57

Instanz Zweite strafrechtliche Kammer

Besetzung Nydegger, Vorsitz

Bergamin und Richter-Baldassarre

Guetg, Aktuar

Parteien A._____

Beschwerdeführer 1 / Gesuchsteller 1

B._____

Beschwerdeführer 2 / Gesuchsteller 2

C._____

Staatsanwaltschaft Graubünden, Rohanstrasse 5, 7000 Chur

Gesuchsgegner

Gegenstand Amtsmissbrauch / Ausstand etc.

Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 10. Oktober 2024, mitgeteilt am 10. Oktober 2024 (Proz. Nr. EK.2023.6137)

Sachverhalt

Sachverhalt

A. B._____ und A._____ erstatteten am 4. September 2023 bei der Kantonspolizei Graubünden Strafanzeige einerseits gegen die Mitglieder des gesamten Gemeindevorstands O.1._____ (Amtsperiode K._____) sowie gegen die Bauamtsleiterin D._____ wegen Amtsmissbrauchs, arglistiger Vermögensschädigung und Prozessbetrugs sowie gegen Rechtsanwalt E._____ wegen Beihilfe dazu. Hintergrund der Strafanzeige bildet ein von den Anzeigeerstattern am 29. Juli 2019 initiiertes, mehrfach überarbeitetes und gemäss Gemeinde O.1._____ am 5. August 2022 neu eingereichtes BAB-Baugesuchsverfahren betreffend Neubau eines landwirtschaftlichen Ökonomiegebäudes, welches mit Entscheid vom 23. August 2023 von der Gemeinde O.1._____ abgewiesen worden war. Nach Ansicht der Anzeigeerstatter wurde das Baubewilligungsverfahren nicht korrekt durchgeführt.

B. Die Kantonspolizei Graubünden übermittelte die Strafanzeige samt Beilagen am 6. September 2023 an die Staatsanwaltschaft Graubünden (fortan: Staatsanwaltschaft).

C. Die Staatsanwaltschaft wies B._____ und A._____ mit Schreiben vom 19. September 2023 auf fehlende Belege zu Sachverhaltsbehauptungen hin und ersuchte sie um deren Komplettierung. Zudem forderte sie B._____ auf, zu erläutern, inwiefern er durch die erhobenen Vorwürfe unmittelbar in seinen eigenen Rechten betroffen sein soll.

D. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2023 führte B._____ aus, die Belege seien vollständig. Die Staatsanwaltschaft habe darzutun, welche Nummern der unter "Beilagen" erwähnten Beilagenliste fehlen würden. Ferner begründete er seine Geschädigtenstellung.

E. B._____ und A._____ reichten der Staatsanwaltschaft ein weiteres Schreiben vom 8. November 2023 mit dem Titel "Mitteilung über die Ausstandspflicht sämtlicher Leitender-, und erster Staatsanwälte des Kantons Graubünden, insbesondere der Staatsanwälte C._____, F._____, G._____, H._____ und ebenso ggf. im Anschluss I._____ (Kantonsgericht) auf Grund allgemeiner Befangenheit […]" ein. Die Staatsanwaltschaft überwies die Eingabe zuständigkeitshalber an das (damalige) Kantonsgericht von Graubünden. Mit Verfügung SK2 24 31 vom 21. Mai 2024 wurde das Ausstandsverfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben, nachdem B._____ und A._____ im Rahmen der Vernehmlassung darauf hingewiesen hatten, sie hätten kein Ausstandsgesuch gestellt.

F. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2024, gleichentags mitgeteilt, nahm die Staatsanwaltschaft die Strafsache nicht anhand und auferlegte die Kosten dem Kanton.

G. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2024 erhoben A._____ (fortan: Beschwerdeführer 1) und B._____ (fortan: Beschwerdeführer 2; gemeinsam: die Beschwerdeführer) gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde an das damalige Kantonsgericht von Graubünden. Darin beantragen sie, was folgt:

1.

Es sei in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der "Staatsanwaltschaft" des Kantons Graubünden vom 10. Oktober 2024 als nichtig zu erklären und aufzuheben.

2.

Eventualiter sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. Oktober 2024 aufzuheben und die Angelegenheit sei mit der Weisung an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzuweisen, die Strafanzeige vollständig und rechtsgenügend zu prüfen, ein Strafverfahren zu eröffnen und im Falle des Erlasses einer Nichtanhandnahmeverfügung diese auf Basis einer vollständigen und richtigen Erfassung des Sachverhalts rechtsgenügend zu begründen.

3.

Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat die Beschwerdeführer/Anzeigeerstatter mit CHF 4'000.00 zu entschädigen. Der Staat hat die Kosten auf Staatsanwalt C._____ privat abzuwälzen, da dieser vorsätzlich in rechtswidriger Schädigungsabsicht zum Nachteil der Anzeigeerstatter handelte.

4.

Unter Kosten und Entschädigungsfolgen, zzgl. 8.1% MwSt., zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

H. Die von den Beschwerdeführern solidarisch eingeforderte Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 3'000.00 wurde vom Beschwerdeführer 1 fristgerecht geleistet.

I. Der vorliegenden Streitsache liegt eine verwaltungsrechtliche Streitsache (BAB-Gesuchsverfahren) zugrunde. In jenem erging zwischenzeitlich, nachdem eine verwaltungsgerichtliche Beschwerde gegen den Negativentscheid der Gemeinde vom (damaligen) Verwaltungsgericht Graubünden abgewiesen worden war, infolge Weiterzugs das Bundesgerichtsurteil 1C_170/2024 vom 5. März 2025. Das Urteil wurde zu den Akten genommen (act. I.1).

J. Die Akten der Vorinstanz wurden eingeholt. Auf die Einholung einer Vernehmlassung wurde verzichtet. Die Angelegenheit ist spruchreif.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Vorbemerkungen

1.1

Die Beschwerdeführer fochten die Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. Oktober 2024 beim (damaligen) Kantonsgericht von Graubünden an, welches daraufhin das Verfahren SK2 24 54 eröffnete. Per 1. Januar 2025 erfolgte die Zusammenführung des Kantonsgerichts von Graubünden und des Verwaltungsgerichts Graubünden zum Obergericht des Kantons Graubünden. Das Verfahren SK2 24 57 wird fortan vom Obergericht des Kantons Graubünden unter der Referenz SR2 24 57 weitergeführt, wie den Verfahrensbeteiligten mit separatem Schreiben mitgeteilt wurde.

Dispositiv

1.2. Der Anspruch auf einen unparteiischen und unabhängigen Richter wird nebst den Regeln über den Ausstand von Gerichtspersonen (Art. 56 ff. StPO) auch durch die Bestimmungen von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK konkretisiert. Vizepräsident J._____ ist zufolge Vorbefassung von sich aus in den Ausstand getreten (Mitwirkung als beisitzender Richter im mit der vorliegenden Streitsache konnexen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren R 22 87). Der Spruchkörper für das vorliegende Beschwerdeverfahren setzt sich demnach aus dem kammervorsitzenden Oberrichter Nydegger (Vorsitz), Oberrichter Bergamin sowie Oberrichterin Richter-Baldassarre zusammen.

2. Prozessuales

2.1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden zulässig (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie Art. 22 EGzStPO [BR 350.100]).

2.2. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Auch im kantonalen Beschwerdeverfahren gilt insofern das Rügeprinzip (Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.3). Daraus folgt, dass die Beschwerdeinstanz nur die erhobenen Rügen zu prüfen hat. Zu den Substantiierungsobliegenheiten der beschwerdeführenden Person gehört auch das sinngemässe Darlegen der Beschwerdelegitimation (Urteil des Bundesgerichts 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2 m.w.H.). Die Tatsachen, die die beschwerdeführende Person als legitimiert erscheinen lassen, sind plausibel und schlüssig zu behaupten (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 216 und N. 243).

2.2.1. Zur Anfechtung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

2.2.2 Partei ist insbesondere die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger beteiligen zu wollen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die Geschädigtenstellung und damit die Möglichkeit, im Prozess als Privatkläger mitzuwirken, hängt davon ab, ob der Betroffene Träger des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung (mit-)geschützt werden soll (vgl. etwa BGE 138 IV 258 E. 2.2 ff.).

2.2.3. Sowohl A._____ wie auch B._____ haben im Rahmen ihrer Strafanzeige angegeben, als Zivilkläger den Schaden geltend machen zu wollen (StA-act. 1.2, S. 24). Sie bringen im Wesentlichen vor, das von ihnen angestrengte BAB-Bewilligungsverfahren sei seitens der Gemeinde amtsmissbräuchlich geführt und entschieden worden. Sie seien arglistig in ihrem Vermögen geschädigt worden. Ebenfalls seien im Verfahren vor der Gemeinde und im anschliessenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren seitens der Gemeinde falsche Tatsachen behauptet worden (Prozessbetrug). Es kann angesichts des materiellen Verfahrensausganges unpräjudiziell offenbleiben, ob die Beschwerdeführer – namentlich B._____ – die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation im strafprozessualen Sinne erfüllen (Art. 382 Abs. 1 StPO).

2.3. Die Beschwerde erfolgte innerhalb der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 und 91 Abs. 2 StPO). Ob sie auch den Formerfordernissen entspricht, wird im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen sein.

2.4. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und kann die angefochtene Verfügung vollständig in allen Rechts- und Tatfragen überprüfen. Die Beschwerdeinstanz ist weder an die Begründung der Parteien noch – ausser bei der Beurteilung von Zivilklagen – an deren Anträge gebunden (vgl. Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N. 15 f.).

2.5. Beschlüsse wie der vorliegende, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen und müssen namentlich die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird und welche rechtlichen Überlegungen angestellt wurden (BGE 139 IV 81 E. 2.2). Die Begründungspflicht dient dazu, den Parteien die für den Entscheid massgebenden Umstände zur Kenntnis zu bringen, damit sie sich ein Bild über die Tragweite machen, ihn auf seine Richtigkeit hin überprüfen und gegebenenfalls sachgemäss anfechten können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 5.2). Dieser Anspruch entspringt Art. 29 Abs. 2 BV. Dies bedeutet aber nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1 m.w.H.).

3. Voraussetzungen der Nichtanhandnahme

3.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten. Im Zweifelsfalle ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1).

3.2. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1).

3.3. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). Obwohl die Sachverhaltsfeststellung grundsätzlich dem urteilenden Gericht obliegt, sind Sachverhaltsfeststellungen auch bei Einstellungen resp. Nichtanhandnahmen zulässig, soweit gewisse Tatsachen klar und zweifelsfrei feststehen, sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Lediglich bei einer unklaren Beweislage ist es demnach untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2).

4. Amtsmissbrauch

4.1. Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, des Amtsmissbrauchs schuldig. Der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene Straftatbestand ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einschränkend dahin auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a/aa). Allerdings liegt ein Amtsmissbrauch nicht in jeder diesbezüglichen Verfügung, bei der sich im Nachhinein (etwa im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens) herausstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben (Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 312 N. 8). Denn bei der Gesetzesauslegung und -anwendung besteht oft ein gewisser Beurteilungsspielraum, sodass erst bei einem eigentlichen Ermessensmissbrauch auch von einem Missbrauch der Amtsgewalt auszugehen ist (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts SK2 21 57 vom 24. September 2021 E. 3.2 m.w.H.). Mit anderen Worten stellt auch eine noch knapp vertretbare behördliche Entscheidung kein Amtsmissbrauch dar, wenngleich mit guten – allenfalls sogar besseren – Gründen anders hätte entschieden werden können. Die Verfügung muss qualifiziert falsch sein, wobei wiederum nicht erforderlich ist, dass ein geradezu unerträglicher Missbrauch von Amtsgewalt vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_281/2018 vom 24. Januar 2019 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_76/2011 vom 31. Mai 2011 E. 5.1).

4.2. Fälle der vorsätzlichen Rechtsbeugung in Form der Entscheidung einer Rechtssache durch einen Amtsträger zum Nachteil einer Partei sind bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch gegebenenfalls als Amtsmissbrauch zu qualifizieren (Urteil des Bundesgerichts 1C_453/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 3.2.2 m.w.H.).

4.3. Der subjektive Tatbestand verlangt vorsätzliches Verhalten, zumindest Eventualvorsatz, und eine besondere Absicht, die in zwei alternativen Formen in Erscheinung treten kann, nämlich die Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, oder die Absicht, einem andern einen Nachteil zuzufügen. Die Nachteilsabsicht ist verwirklicht, sobald der Täter durch Vorsatz oder Eventualvorsatz eine nicht unerhebliche Benachteiligung verursacht; Eventualabsicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_101/2022 vom 30. Januar 2023 E. 1.3.1).

5. Amtsmissbrauch (Subsumtion)

5.1. Die Beschwerdeführer monieren beinahe jeden einzelnen Satz in der Nichtanhandnahmeverfügung (vgl. act. A.1, S. 6 ff.). Selbst allgemeine Feststellungen hinsichtlich der Prozessgeschichte werden gerügt. Entsprechend weitschweifig und unübersichtlich erweist sich die Beschwerde. Der Einfachheit halber wird in einem ersten Schritt die Sach- und Rechtslage hinsichtlich des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs erörtert, um in einem zweiten Schritt – soweit erforderlich – die einzelnen Rügen der Beschwerdeführer zu prüfen. Gleich vorzugehen ist sodann in Bezug auf die Vorwürfe der arglistigen Vermögensschädigung und des "Prozessbetrugs".

5.2. Die Erwägungen in der Nichtanhandnahmeverfügung zum Amtsmissbrauch sind zutreffend und nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeinstanz macht sich diese – ergänzt mit eigenen Ausführungen – zu eigen.

Die Beschwerdeführer machen in ihrer Strafanzeige nicht geltend, gegen sie sei Zwang ausgeübt worden oder es sei unrechtmässig in ihre Freiheitsrechte eingegriffen worden. Solches ist denn auch nicht ersichtlich. Die entsprechenden Feststellungen der Staatsanwaltschaft blieben insofern ungerügt. Sodann ist zumindest fraglich, ob ein erstinstanzlicher Verwaltungsakt überhaupt hoheitlichen Zwang darstellt, weil er, da der betroffenen Person die Rechtsmittel nach den jeweils anwendbaren Verfahrensgesetzen zur Verfügung stehen, die Rechtsposition des Betroffenen nur vorläufig ändert (vgl. hierzu auch Beschluss des Bundesstrafgerichts SK.2015.35 vom 10. November 2015 E. 2.3.2). Es ist nicht Zweck des Gesetzes, in fast allen Fällen diesen verwaltungsrechtlichen Schutz durch einen strafrechtlichen zu überlagern. Massgebend ist jedoch das Folgende: Allein der Umstand, dass eine Behörde anders als erhofft entscheidet oder sich im Verfahren anders als erhofft verhält, stellt noch keinen Amtsmissbrauch und auch kein anderes strafbares Verhalten dar. Materielle oder prozessuale Rechtsfehler sind in erster Linie im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen. Vorliegend haben die Beschwerdeführer von dem ihnen offenstehenden Rechtsmittel Gebrauch gemacht und Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil R 22 87 vom 9. Januar 2024 ab. Dass der Negativentscheid der Gemeinde zumindest dieser ersten gerichtlichen Überprüfung standhielt, ist ein erhebliches Indiz gegen das Vorliegen eines amtsmissbräuchlichen Verhaltens, erkannte doch bereits eine gerichtliche Instanz aufgrund einer eingehenden Prüfung der Sach- und Rechtslage kein willkürliches Fehlverhalten der Gemeinde. Daran ändert auch das nunmehr in dieser Sache ergangene Kassationsurteil des Bundesgerichts (1C_170/2024 vom 5. März 2025), welches von Amtes wegen zu den Akten genommen wurde (Art. 389 Abs. 3 StPO), nichts, wie nachfolgend aufgezeigt wird. Ein Amtsmissbrauch gelangt nicht bei jedem (vorsätzlichen) Fehlverhalten eines Behördenmitglieds zur Anwendung, sondern nur und erst bei einem Missbrauch der Amtsgewalt. Bei behördlichen Entscheiden liegt ein solcher nicht bereits dann vor, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben (Heimgartner, a.a.O., Art. 312 N. 8). Die Verfügung bzw. einzelne Verfahrenshandlungen müssen vielmehr qualifiziert falsch sein. So ist insbesondere erst im Falle eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs (im Sinne einer Rechtsbeugung) gegebenenfalls auf Amtsmissbrauch zu schliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_453/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 3.2.2 m.w.H.). Zum einen besteht ein gewisser Ermessensspielraum, sodass erst bei einem eigentlichen Ermessensmissbrauch auch von einem Missbrauch der Amtsgewalt auszugehen ist. Zum anderen bedarf es in subjektiver Hinsicht des diesbezüglichen Wissens und unrechtmässiger Handlungsabsicht (Heimgartner, a.a.O., Art. 312 N. 8). Daran fehlt es etwa, wenn der Amtsträger im Glauben handelt, er übe seine Machtbefugnisse pflichtgemäss aus (Heimgartner, a.a.O., Art. 312 N. 22).

In ihrer Strafanzeige vom 4 September 2023 schildern die Beschwerdeführer die "Vorgeschichte" des Negativentscheids, d.h. den Verfahrensgang im Baubewilligungsverfahren vor der Gemeinde. Aus ihren Ausführungen erhellt, dass sie sich in der Hauptsache an der Verfahrensführung der Gemeinde stören, wie etwa an der unterbliebenen Aufklärung über fehlende Unterlagen bzw. an der nicht gewährten Möglichkeit zur Verbesserung ihres Gesuches, an der mutmasslichen Bestätigung der Bewilligungsfähigkeit infolge Weiterleitung des Baugesuches an das zuständige kantonale Amt sowie an dem diesbezüglichen widersprüchlichen Negativentscheid trotz Bestätigung eben dieser Bewilligungsfähigkeit (vgl. StA-act. 1.2, S. 1-5). Obschon mit Urteil des Bundesgerichts 1C_170/2024 vom 5. März 2025 dem Beschwerdeführer 1 Recht gegeben worden war, weil die Gemeinde O.1._____ bundesrechtswidrig einen Negativentscheid erliess und folglich das verwaltungsgerichtliche Urteil samt Negativentscheid aufhob, sprechen die Erwägungen im bundesgerichtlichen Urteil gegen ein amtsmissbräuchliches Verhalten der Gemeinde. Das Bundesgericht führte etwa aus, die Praxis, nach welcher die kommunale Baubehörde die kantonale Behörde im Sinne einer unverbindlichen vorläufigen Beurteilung gemäss Art. 41 KRVO/GR beiziehen könne, es letztlich aber (alleine) der Gemeinde überlasse, das Ausnahmegesuch – auch entgegen der vorläufigen kantonalen Einschätzung – von sich aus abzuweisen, sei nicht bundesrechtskonform. Damit werde weder der kantonalen Entscheidzuständigkeit (Art. 24 Abs. 2 RPG) noch dem Koordinationsgebot (Art. 25a RPG) Rechnung getragen. Im konkreten Fall habe sich, so das Bundesgericht, exemplarisch gezeigt, "wie unkoordiniert das Verfahren abgelaufen sei" (Urteil des Bundesgerichts 1C_170/2024 vom 5. März 2025 E. 4.2). Insgesamt lässt sich aufgrund der Erwägungen des Bundesgerichts darauf schliessen, dass die zeitlichen Verzögerungen und Weiterungen im streitgegenständlichen BAB-Bewilligungsverfahren in der Hauptsache im unkoordinierten Verfahrensablauf begründet waren. Dabei stützte sich die Gemeinde auf zwar – aus der Perspektive der Koordinationspflicht – nicht unbedenkliche, aber geltende kantonale Verfahrensbestimmungen (Art. 41 Abs. 2 KRVO). Eine (vorsätzliche) offensichtliche Missachtung des Rechts ist darin nicht erkennbar. Gleiches gilt im Zusammenhang mit dem (letztlich kompetenzwidrigen) Erlass des "Negativentscheids" vom 24. August 2023. Auch wenn die Gemeinde gemäss Bundesgerichtsurteil nicht zuständig war, über die Zonenkonformität bzw. Ausnahmebewilligungsfähigkeit zu entscheiden, konnte sich die Gemeinde auch diesbezüglich auf eine kantonale Verfahrensbestimmung stützen (Art. 87 Abs. 1 KRG). In diesem Kontext ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht auch im von den Beschwerdeführern gerügten Vorgehen der Gemeinde, die Eingabe der Beschwerdeführer vom 5. August 2022 ("Nachreichung restliche Unterlagen zwecks Vervollständigung und Aktualisierung des bestehenden Baugesuchs BAB-Nr. 2022-0323") als neues Baugesuch zu berücksichtigen, keine Willkür erblickte (E. 5.1). Das angezeigte Verhalten in der Strafanzeige begründet insgesamt betrachtet keinen ausreichenden Tatverdacht, um unter dem Titel des Amtsmissbrauches die Eröffnung eines Strafverfahrens zu rechtfertigen. Selbst wenn man objektiv einen Amtsmissbrauch annehmen wollte, wofür ausser den Behauptungen der Anzeigeerstatter keine Anhaltspunkte vorhanden sind, finden sich in den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass die angezeigten Personen mit Vorteils- oder Nachteilszufügungsabsicht gehandelt hätten, wie dies der subjektive Tatbestand von Art. 312 StGB verlangt. Dies umso weniger, als sie sich – wie gezeigt – in guten Treuen auf (problematische) kantonale Verfahrensbestimmungen stützen konnten. Da es folglich bereits an einer rechtswidrigen Haupttat fehlt, scheidet auch die Rechtsanwalt E._____ vorgeworfene Teilnahme ("Beihilfe") aus (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_961/2015, 6B_973/2015, 6B_974/2015 vom 5. April 2016 E. 2.4.1).

6. Amtsmissbrauch (beschwerdeführerische Rügen)

An dieser Sichtweise ändern die Vorbringen der Beschwerdeführer nichts, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.

6.1.1. Die Beschwerdeführer monieren eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Die Staatsanwaltschaft habe nur einen Teil des angezeigten Sachverhaltes berücksichtigt und wesentliche, zwischen der Baueingabe vom 20. Juli 2019 und dem Negativentscheid vom 23. August 2023 ergangene relevante Handlungen nicht beurteilt (act. A.1, S. 7). Das Vorbringen zielt ins Leere. Zwar setzt sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Begründung der Nichtanhandnahme vor allem mit dem "Negativentscheid" auseinander. Gleichwohl wird deutlich, dass sie den gesamten von den Beschwerdeführern geschilderten und zur Anzeige gebrachten Zeitraum (Eingabe des ersten Baugesuches bis zum Erlass des Negativentscheides) berücksichtigte. In der streitgegenständlichen Verfügung wird als Hintergrund der Strafanzeige auf das am 20. Juli 2019 eingereichte Baugesuch sowie den Negativentscheid vom 23. August 2023 verwiesen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer bedeutet dies nun nicht, dass einzig diese beiden zeitlichen Daten geprüft worden wären und das gesamte dazwischenliegende Verfahren bzw. die dazwischenliegenden Verfahrenshandlungen ungeprüft geblieben wären. So enthält die Verfügung bereits einleitend den Hinweis, dass die Beschwerdeführer "im Vorgehen der Gemeinde" einen Amtsmissbrauch erkennen würden (act. B.2, E. 1), was auf die Würdigung bzw. Berücksichtigung des dazwischenliegenden Zeitraumes schliessen lässt. Sodann wird in den einschlägigen Erwägungen zum Amtsmissbrauch weiter ausgeführt, die Beschwerdeführer seien mit dem "Vorgehen" der Gemeinde in dem von ihnen angestrebten "Baubewilligungsverfahren" nicht einverstanden gewesen und würden "insbesondere" den Negativentscheid rügen (act. B.2, E. 6.b). Dieser Wortlaut widerspricht der Annahme, die Staatsanwaltschaft habe einzig den Baueingabezeitpunkt (der ersten Eingabe) vom 20. Juli 2019 bzw. das Entscheiddatum des Negativentscheides berücksichtigt. Auch in den weiteren Ausführungen finden sich Hinweise darauf, dass die Staatsanwaltschaft das gesamte Verfahren bzw. die Verfahrensführung der Gemeinde prüfte, dieses aber – pauschal – als nicht strafrechtlich relevant erachtete.

6.1.2. Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, die Staatsanwaltschaft habe sie aufgefordert, fehlende Belege zu ihrer Strafanzeige nachzureichen. Sie hätten darauf hingewiesen, die Beilagen komplett eingereicht zu haben, und die Staatsanwaltschaft erfolglos aufgefordert, fehlende Beilagen zu benennen. Sie folgern, die Staatsanwaltschaft könne sich nicht auf einen vollständigen Sachverhalt stützen, da gemäss eigenem Dafürhalten die notwendigen Akten gefehlt hätten (act. A.1, S. 8 f.). Der Vorwurf zielt ins Leere. Wie bereits dargelegt, prüfte die Staatsanwaltschaft den gesamten zur Anzeige gebrachten Zeitraum, unabhängig dessen aktenmässiger Erhärtung. Sodann benennen die Beschwerdeführer auch nicht konkret, aufgrund welcher mutmasslich unberücksichtigten Aktenstücke der Sachverhalt vorliegend abweichend zu beurteilen wäre. Vielmehr belassen sie es beim pauschalen Vorwurf: "Das [sic!] nur widersprüchlich sein und zu einem [sic!] falschen Verfügung [Nichtanhandnahmeverfügung] führen kann, braucht nicht weiter auszuführen [sic!]."). Damit kommen sie ihrer Begründungspflicht nicht nach. Unabhängig davon haben selbst die Beschwerdeführer auf die Vollständigkeit der eingereichten Beilagen hingewiesen (vgl. StA-act 1.5, S. 2 f.). Wenn sie nunmehr erst aufgrund des in der Sache für sie negativen Entscheides die Rüge erheben, grenzt dies an Rechtsmissbrauch.

6.1.3. Die Beschwerdeführer bezichtigen den Ersten Staatsanwalt unter dem Titel "unrichtige-, willkürliche Sachverhaltsfeststellung Nr. 3" der Lüge. Jener habe in der Nichtanhandnahmeverfügung ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten ein Ausstandsgesuch vor dem Kantonsgericht von Graubünden "zurückgezogen" (act. A.1, S. 9 f.). Der Vorwurf tangiert die vorliegend interessierende Frage, ob sich ein möglicherweise unter dem Tatbestand des Amtsmissbrauchs zu subsumierender Sachverhalt erstellen lässt bzw. die dazu relevanten Erwägungen der Staatsanwaltschaft, nicht. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass auch das Kantonsgericht aufgrund des objektiven Erklärungsgehalts der Eingabe der Beschwerdeführer gute Gründe für die Auffassung der Staatsanwaltschaft erkannte, und letztlich das Verfahren abschrieb, ohne eine Qualifikation vorzunehmen (vgl. das Verfahren SK2 24 31). Von einer bewussten Falschinformation kann keine Rede sein.

6.1.4. Die Beschwerdeführer monieren eine Textstelle in der Nichtanhandnahmeverfügung, wonach sie (ihrer Ansicht nach) lediglich den Entscheid vom 23. August 2023 als widersprüchlich, missbräuchlich und unverhältnismässig und damit amtsmissbräuchlich rügen würden (act. A.1, S. 10 f.). Wie ausgeführt, hat die Staatsanwaltschaft nicht nur den Negativentscheid gewürdigt, sondern den gesamten in der Strafanzeige geschilderten Verfahrensablauf seit Eingang des Baugesuches berücksichtigt und auf ein mögliches strafbares Verhalten hin gewürdigt. Wenn die Beschwerdeführer ferner ein Problem darin erblicken wollen, dass sich die Staatsanwaltschaft über weite Teile mit dem Negativentscheid befasste, so ist dies selbstverschuldet und entspricht ihrer eigenen Gewichtung in der Strafanzeige. Sie konzentrieren sich darin nämlich selbst vor allem unter dem Titel "III. Begründung Amtsmissbrauch" auf den Erlass des "Negativentscheids" (vgl. StA-act. 1.2, S. 5 ff., Ziff. III). Letzteren kritisieren sie mit ausschweifenden Ausführungen letztlich als "in krasser Weise widersprüchlich, willkürlich, missbräuchlich, unverhältnismässig" und einen Amtsmissbrauch darstellend (vgl. StA-act.1.2, S. 5 Ziff. 22), sodass die Feststellung der Staatsanwaltschaft korrekt ist. Die Rüge ist unbegründet.

6.1.5. Aus den gleichen Überlegungen erweist sich auch unter dem Titel der "unrichtigen und willkürlichen Sachverhaltsfeststellung Nr. 5" erhobenen Rügen als unbegründet. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer eine Textpassage mit rechtlichen Ausführungen als falsche Sachverhaltsfeststellung rügen, gilt es darauf hinzuweisen, dass sie stets die angeblich unterbliebene Berücksichtigung der Vorgeschichte rügen, ohne indessen anzugeben, welche konkreten Umstände falsch festgestellt worden sein sollen.

6.1.6. Unter dem Titel "unrichtige- willkürliche Sachverhaltsfeststellung Nr. 6" monieren die Beschwerdeführer erneut eine rechtliche Erwägung der Staatsanwaltschaft. Soweit sie wiederum geltend machen, die Staatsanwaltschaft habe nicht die dem Negativentscheid vorausgegangene Zeitspanne berücksichtigt, kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden.

6.1.7. Auch die unter den Titeln "unrichtige-, willkürliche Sachverhaltsfeststellung Nr. 7" und "unrichtige-, willkürliche Sachverhaltsfeststellung Nr. 8" erhobenen Rügen verlieren sich im pauschalen Vorwurf, nicht den gesamten in der Strafanzeige geschilderten Zeitraum ("Vorgeschichte") berücksichtigt zu haben. Es kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden.

6.2. Im Weiteren rügen die Beschwerdeführer im Kontext der soeben erörterten "Sachverhaltsrügen" rechtliche Gehörsverletzungen infolge mangelhafter Begründung (act. A.1, S. 15 ff.). Die entsprechenden Vorbringen sind grösstenteils kongruent, sodass darauf gesamthaft einzugehen ist. Vorab ist in Erinnerung zu rufen, dass auch der verfassungsmässig garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) sowie der sich daraus ableitende Anspruch auf angemessene Begründung eines Entscheids nicht bedeutet, dass sich die Behörde oder das Gericht mit jeder tatbestandlichen Behauptung bzw. jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1 m.w.H.). Die Begründung fiel zwar knapp aus, enthält aber die wesentlichen Überlegungen. Die Beschwerdeführer scheinen von der Staatsanwaltschaft insoweit eine Auseinandersetzung mit jeden einzelnen in der Strafanzeige geschilderten Verfahrensschritten bzw. Verfahrenshandlungen der Gemeinde während des gesamten Baugesuchsverfahrens zu erwarten, als sie aufzeigt, weshalb kein tatbestandsmässiges Verhalten im Sinne von Art. 312 StGB erblickt werden könne. Von der Staatsanwaltschaft kann vorliegend nicht erwartet werden, dass sie sich zu jedem einzelnen – noch so abwegigen bzw. irrelevanten – Punkt äussert, um ihrer Begründungspflicht rechtsgenüglich nachzukommen. Wenn im Verhalten während einer längeren Zeitspanne offensichtlich keine Anhaltspunkte strafbaren Verhaltens erkennbar sind, muss eine entsprechend pauschale Feststellung genügen. Den Beschwerdeführern bleibt es jedenfalls möglich, die Begründung anzufechten und darzutun, aus welchen Gründen doch ein Amtsmissbrauch vorliegen soll. In ihrer Beschwerde bleiben sie diesbezüglich – gleich wie bereits in der Strafanzeige – sehr vage und unbestimmt und belassen es im Wesentlichen bei der Behauptung, sie hätten "hieb- und stichfest" den Amtsmissbrauch bewiesen.

Die Beschwerdeführer monieren in diesem Kontext in ihrer Beschwerde auf Seite 19 ff. eine Verletzung der Begründungspflicht, weil die Staatsanwaltschaft behauptet habe, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 87 vom 9. Januar 2024 spräche als starkes Indiz gegen das Vorliegen eines Amtsmissbrauchs. Eine isolierte Betrachtung sei nicht statthaft, zumal sie in ihrer Strafanzeige auf ein Gesamtbild hingewiesen hätten, welches die Straftatbestände erfülle (vgl. act. A.1, S. 19. ff.). Das Vorbringen ist unbegründet. In der Nichtanhandnahmeverfügung wird ausgeführt, dass, wenn auch die entsprechende Rechtsmittelinstanz keinen materiellen oder prozessualen Fehler erkannt habe, zumindest kein offensichtlicher Fehler der Baukommission vorgelegen habe, bzw. dies zumindest als Indiz dafür betrachtet werden könne (act. B.2, E. 6.a). Dieser Schluss ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Jedenfalls ist er ohne Weiteres einer Anfechtung zugänglich. Ferner machen die Beschwerdeführer geltend, die Staatsanwaltschaft habe nicht aufgezeigt, anhand welcher Überlegungen sie zur Ansicht gelangt sei, die angezeigten Personen hätten ohne Absicht gehandelt. Es sei kein einziges entlastendes Indiz zu Gunsten der angezeigten Personen genannt worden (act. A.1, S. 22). Der Vorwurf trifft nicht zu. Die Staatsanwaltschaft würdigte das gerade zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts, in welchem jenes die verwaltungsgerichtliche Beschwerde der Beschwerdeführer abgewiesen hatte, und erachtete es als Indiz gegen die Tatbestandsmässigkeit, zumal weitere Anhaltspunkte fehlen würden. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.

6.3. Die Beschwerdeführer rügen sodann eine Verletzung von Art. 6 StPO (act. A.1, 24, Ziff. 4). Die Staatsanwaltschaft habe an keiner Stelle aufgezeigt, welche bedeutsamen Tatsachen für die Beurteilung herangezogen worden seien und inwiefern die belastenden und entlastenden Umstände untersucht worden seien. Vielmehr seien die belastenden Umstände überhaupt nicht geprüft und auch keine entlastenden Umstände aufgezeigt worden. Das Vorbringen geht fehl. Nur weil nicht auf jedes einzelne (irrelevante) Vorbringen eingegangen wurde, bedeutet dies keine Verletzung von Art. 6 StPO. Der Vorwurf der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft habe nicht aufzeigen können, welche bedeutsamen Tatsachen für die Beurteilung herangezogen worden seien und inwiefern die belastenden und entlastenden Umstände untersucht worden seien, geht fehl. Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft sämtliche von den Beschwerdeführern vorgebrachten Gründe als nicht wesentlich und damit nicht belastend erachtet. Freilich hätte dies in der Nichtanhandnahmeverfügung noch konkreter bzw. einlässlicher zum Ausdruck gebracht werden können.

6.4. Weiter rügen die Beschwerdeführer eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung. Begründend führen sie aus, die Staatsanwaltschaft habe nicht den gesamten "Tatzeitraum zwischen 2019 bis 2022" berücksichtigt (act. A.1, S. 24 f., Ziff. 5.). Die Rüge zielt bereits deshalb ins Leere, weil die Staatsanwaltschaft entgegen dem beschwerdeführerischen Vorbringen die von ihnen im gesamten Zeitraum vorgebrachten Handlungen berücksichtigte (vgl. E. 6.1.1). Mitnichten hat die Staatsanwaltschaft sich lediglich auf den Negativentscheid gestützt. Weiterungen hierzu erübrigen sich. Gleiches ist hinsichtlich der Rüge des Ermessensmissbrauchs (S. 25) festzustellen. Aus dem Vorbringen, bei welchem es sich im Wesentlichen um allgemeine rechtliche Ausführungen und Wiederholungen früherer Rügen handelt, ist nicht zu entnehmen, ob damit das Verhalten der beschuldigten Personen gemeint ist oder sich dieses gegen die Staatsanwaltschaft richtet. Auch sind die Vorbringen kaum nachvollziehbar und verständlich.

6.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Nichtanhandnahmeverfügung hinsichtlich des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

7. Betrug / Arglistige Vermögensschädigung

7.1. Als Prozessbetrug gilt die arglistige Täuschung des urteilenden Gerichts durch unwahre Tatsachenbehauptungen von Prozessparteien, die darauf abzielen, das Gericht zu einem das Vermögen einer anderen Prozesspartei oder Dritter schädigenden, materiell unbegründeten Entscheid zu bestimmen. Die arglistige Täuschung kann insbesondere durch Einreichen von gefälschten Urkunden erfolgen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre stellt der Prozessbetrug einen Sonderfall des allgemeinen Betrugstatbestands gemäss Art. 146 StGB dar. Für die Tatbestandsmässigkeit gelten keine grundsätzlichen Besonderheiten (BGE 122 IV 197 E. 2). Entsprechend werden neben der bereits erwähnten arglistigen Täuschung, dem Irrtum (des Gerichts), der (richterlichen) Vermögensverfügung und einem Vermögensschaden als weitere objektive Tatbestandsmerkmale ein Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum, Irrtum und Vermögensdisposition sowie ein Kausalzusammenhang zwischen Vermögensdisposition und Vermögensschaden vorausgesetzt. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse und Durchtriebenheit täuscht. Mithin muss der Täter den Geschädigten in arglistiger Weise – das heisst durch Errichtung eines Lügengebäudes oder Einsatz besonderer Machenschaften oder Kniffe – täuschen und dadurch beim Geschädigten einen Irrtum bewirken, so dass dieser zur Vornahme einer Vermögensdisposition bestimmt wird und bei ihm oder einem Dritten ein Vermögensschaden entsteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_184/2017 vom 19. Juli 2017 E. 1.2). In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand Vorsatz und die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung (vgl. BGE 122 IV 197 E. 2c).

Der Tatbestand der arglistigen Vermögensschädigung ist in Art. 151 StGB geregelt. Demnach wird bestraft, wer jemanden ohne Bereicherungsabsicht durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

7.2. Die Staatsanwaltschaft hielt fest, die Beschwerdeführer hätten in ihrer Strafanzeige zwar langatmige Ausführungen zu den Tatbeständen gemacht, würden indes nirgends genügend substantiiert begründen, inwiefern die Gemeinde O.1._____ oder deren Verantwortliche (mithin deren Organe, Angestellte sowie auch deren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt E._____) im Zusammenhang mit dem verwaltungsrechtlichen Baugesuchsverfahren oder dem Negativentscheid vom 23. August 2023 die Anzeigeerstatter im Sinne von Art. 146 StGB oder Art. 151 StGB arglistig zu welcher vermögensschädigenden Disposition veranlasst hätten. Solches ergebe sich auch nicht aus den sonstigen Akten. Ein Betrug oder eine arglistige Vermögensschädigung falle in objektiver Hinsicht ausser Betracht (act. B.2, E. 7). Ein betrügerisches Handeln kann den Beschuldigten oder einer anderen Person der Gemeinde in der Tat nicht vorgehalten werden. Inwiefern sie in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern – durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irregeführt hätten, ist nicht im Ansatz ersichtlich.

Die Beschwerdeführer bleiben in ihrer Beschwerdeschrift wiederum vage und verweisen vielerorts auf Ausführungen in der Strafanzeige (vgl. etwa act. A.1, S. 14 f.). In Letzterer (vgl. StA-act. 1.2) scheinen die Beschwerdeführer eine arglistige Irreführung seitens der Gemeinde wie folgt zu erkennen: Die Gemeinde habe das Baugesuch an die kantonale Fachstelle übermittelt, sodass sie es als genehmigungsfähig qualifiziert habe. Die Gemeinde habe die Beschwerdeführer auch nie zur Nachreichung bzw. Verbesserung des Baugesuches aufgefordert. In diesem Vorgehen ist keine Arglistig zu erkennen. Die Gemeinde ersuchte die kantonale Fachstelle gestützt auf Art. 41 Abs. 2 KRVO (vgl. etwa act. B.3 und B.4) um eine vorläufige Beurteilung des Bauprojekts. Diese gibt weder den Gesuchstellenden Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung noch bindet sie die entscheidende Behörde bei der Beurteilung des ordentlichen Baugesuches und allfälliger Einsprachen (Abs. 3). Ebenso wenig kann Arglist darin erblickt werden, dass die Gemeinde die ergänzende Baueingabe vom 5. August 2022 als neues Baugesuch qualifizierte, zumal bereits das Bundesgericht das Vorgehen nicht als willkürlich betrachtete (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_170/2024 vom 5. März 2025 E. 5.1). Soweit die Beschwerdeführer mutmasslich falsche Sachverhaltsfeststellungen im Negativentscheid erkennen wollen, sind sie darauf hinzuweisen, dass diese im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens ohne Weiteres geklärt werden können. Inwieweit die Gemeinde diesbezüglich arglistig vorgegangen wäre, erschliesst sich der Beschwerdeinstanz nicht. Gleiches ist hinsichtlich der mutmasslich falschen Ausführungen des Rechtsvertreters im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren festzuhalten. Im Übrigen schaffen die Beschwerdeführer auch in ihrer Beschwerde keine Klarheit darüber, inwiefern arglistige Irreführung vorliegen würde. Darin wird lediglich auf die allgemeinen und teilweise nur schwer verständlichen, zusammenhanglosen Ausführungen in der Strafanzeige verwiesen, ohne konkret zu werden. Das Vorbringen ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt – infolge mangelhafter Begründung – eingetreten werden kann.

7.3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.

8. Ausstandsgesuch

8.1. Für die Auslegung von Prozesserklärungen gelten die allgemeinen Grund-sätze (BGE 115 VI 1 E. 2b). Aus Gründen der Prozesssicherheit wirken Willenserklärungen einer Partei im Strafverfahren nach Massgabe desjenigen Erklärungswertes, den sie objektiv besitzen, es sei denn, den Strafbehörden sei es aufgrund der bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennbaren Umständen möglich, auf den tatsächlichen Willen des Erklärenden zu schliessen. Eine Erklärung ist demzufolge in der Regel so auszulegen, wie sie vernünftigerweise verstanden werden durfte und musste. Erst in Zweifelsfällen haben die Strafbehörden beim Erklärenden nachzufragen (vgl. dazu Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 24 31 vom 21. Mai 2024 E. 1.2 m.w.H.).

8.2. Ein explizites Ausstandsgesuch ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Gleichwohl werfen die Beschwerdeführer dem Ersten Staatsanwalt an unterschiedlichen Stellen vor, befangen zu sein. Im Kontext der einzelnen Rügen gegen die Nichtanhandnahmeverfügung berufen sie sich im Wesentlichen auf – ihrer Ansicht nach – fehlerhafte Verfahrenshandlungen sowie strafwürdiges Verhalten des Ersten Staatsanwaltes (vgl. etwa act. A.1, S. 8, 2. Absatz; S. 10, 3. Absatz; S. 16, 4. Absatz; S. 17, 3. und 5. Absatz; S. 18, 3. und 4 Absatz). Sodann tragen sie unter dem Titel "8. Objektiver Anschein der Befangenheit von Staatsanwalt C._____" weitere Vorwürfe vor (act. A.1, S. 28 ff.). Aufgrund des objektiven Erklärungsgehaltes lässt sich das Vorbringen ohne Weiteres als Ausstandsgesuch qualifizieren.

8.3. Die Zweite strafrechtliche Kammer des Obergerichts ist für dessen Beurteilung zuständig (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 OGV [BR. 173.010]).

8.4. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrundes verlangen. Andernfalls verwirkt er den Anspruch (BGE 143 V 66 E. 4.3). Ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrundes gestelltes Ausstandsgesuch ist rechtzeitig. Wartet der Gesuchsteller damit zwei Wochen zu, ist es dagegen verspätet (Urteil des Bundesgerichts 1B_18/2020 vom 3. März 2020 E. 3.1). Bei der Annahme der Verwirkung des Rechts, den Ausstand zu verlangen, ist Zurückhaltung geboten (Urteil des Bundesgerichts 1B_236/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.2).

Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 140 I 326 E. 5.1).

Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt jedenfalls im Vorverfahren Art. 29 Abs. 1 BV ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Auch ein Staatsanwalt kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 127 I 196 E. 2b).

8.5. Die Beschwerdeführer monierten im Zusammenhang mit der Nichtanhandnahmeverfügung diverse prozessuale und materielle Rechtsfehler des Ersten Staatsanwaltes. Solche sind jedoch im Rechtsmittelverfahren zu rügen und lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung einer Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV heranziehen. Nur ausnahmsweise können Verfahrensfehler die Unbefangenheit in Frage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (zum Ganzen: BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3). Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens konnten keine entsprechenden qualifizierten Verfahrensfehler erkannt werden. Auch im gleichzeitigen Erlass der zwei Nichtanhandnahmeverfügungen vom 10. Oktober 2024 (EK.2023.6137 und EK.2023.6713) ist kein qualifiziertes Fehlverhalten des Ersten Staatsanwaltes zu erblicken. Der dabei von den Beschwerdeführern gezogene Schluss, jener habe durch den gleichzeitigen Erlass die Anfechtungsmöglichkeiten erschweren wollen (vgl. act. A.1, S. 32), ist haltlos. Das Gesuch ist abzuweisen.

8.6. Unter den Titeln "objektiver Anschein der Befangenheit" Nr. 1 bis Nr. 8 (vgl. act. A.1, S. 29 ff.) werden – nebst den erwähnten Verfahrensfehlern (vgl. oben E. 8.5) – zusätzliche Ausstandsgründe vorgetragen, welche, soweit sie keinerlei Bezug zur vorliegenden Streitsache aufweisen, von den Beschwerdeführern bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätten vorgetragen werden können. So decken sich die Ausstandsgründe im Wesentlichen mit denjenigen bereits in der "Mitteilung über die Ausstandspflicht" der Beschwerdeführer vom 8. November 2023 geltend gemachten Gründen (StA-act. 3.1). Darauf ist nicht einzutreten.

8.7. Das Ausstandsgesuch ist mithin abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Infolge dessen offensichtlicher Unbegründetheit wurde auf eine Zustellung an die Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme verzichtet.

9. Kosten Beschwerdeverfahren und Ausstandsverfahren

9.1. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter solidarischer Haftbarkeit zulasten der Beschwerdeführer (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der umfangreichen, teils ausschweifenden und schwer verständlichen Ausführungen der Beschwerdeführer, die gleichwohl einer sorgfältigen Prüfung bedurften, entstand ein erheblicher Aufwand. Dieser verminderte sich auch nicht durch die hängigen Parallelverfahren (SR2 24 58 und SR2 24 60), da die tatsächlichen Berührungspunkte zwischen den Verfahren nur geringfügig sind. Die Kosten werden in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VGS (BR 350.210) auf CHF 3'000.00 festgesetzt und mit der von A._____ geleisteten Sicherheitsleistung in selbiger Höhe verrechnet.

9.2. Ebenso wären die Gesuchskosten gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Die damit verbundenen Aufwendungen sind vernachlässigbar gering, weshalb auf deren Erhebung verzichtet wird (Art. 11 Abs. 1 VGS).

Es wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 3'000.00 gehen unter solidarischer Haftbarkeit zulasten von A._____ und B._____. Sie werden mit der von A._____ geleisteten Sicherheitsleistung von CHF 3'000.00 verrechnet.

Für das Ausstandsverfahren werden keine Kosten erhoben.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilung an:]

1 / 21

7B_809/2025

1C_170/2024

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

6B_1273/2019

1B_242/2015

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP

BGE 138 IV 258ATF 138 IV 258DTF 138 IV 258

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP

Art. 91 StPOart. 91 CPPart. 91 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 112 BGGart. 112 LTFart. 112 LTF

BGE 139 IV 81ATF 139 IV 81DTF 139 IV 81

8C_258/2014

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

BGE 133 I 270ATF 133 I 270DTF 133 I 270

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

BGE 137 IV 285ATF 137 IV 285DTF 137 IV 285

6B_455/2015

6B_455/2015

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP

BGE 127 IV 209ATF 127 IV 209DTF 127 IV 209

6B_281/2018

6B_76/2011

1C_453/2015

6B_101/2022

SK.2015.35

1C_170/2024

Art. 389 StPOart. 389 CPPart. 389 CPP

1C_453/2015

1C_170/2024

Art. 41 KRVOart. 41 KRVOart. 41 OPTC

Art. 24 RPGart. 24 LATart. 24 LPT

Art. 25a RPGart. 25a LATart. 25a LPT

1C_170/2024

Art. 41 KRVOart. 41 KRVOart. 41 OPTC

Art. 87 KRGart. 87 LEMOart. 87 LRMT

Art. 87 KRGart. 87 KRGart. 87 LPTC

Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP

6B_961/2015

6B_973/2015

6B_974/2015

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

BGE 133 I 270ATF 133 I 270DTF 133 I 270

Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP

Art. 6 StPOart. 6 CPPart. 6 CPP

Art. 6 StPOart. 6 CPPart. 6 CPP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

BGE 122 IV 197ATF 122 IV 197DTF 122 IV 197

6B_184/2017

BGE 122 IV 197ATF 122 IV 197DTF 122 IV 197

Art. 151 StGBart. 151 CPart. 151 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 151 StGBart. 151 CPart. 151 CP

Art. 41 KRVOart. 41 KRVOart. 41 OPTC

1C_170/2024

Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP

Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP

BGE 143 V 66ATF 143 V 66DTF 143 V 66

1B_18/2020

1B_236/2020

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

BGE 140 I 326ATF 140 I 326DTF 140 I 326

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

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BGE 143 IV 69ATF 143 IV 69DTF 143 IV 69

BGE 141 IV 178ATF 141 IV 178DTF 141 IV 178

BGE 138 IV 142ATF 138 IV 142DTF 138 IV 142

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP

Art. 11 VGSart. 11 OLLPart. 11 OGD

Art. 11 VGSart. 11 VGSart. 11 OECP