SR2 2024 58
1. Instanz einzige kantonale Instanz nach 5 Abs. 1 ZPO
27. Mai 2025Deutsch40 min
A. A._____ und B._____ erstatteten am 25. September 2023 bei der Kantonspolizei Graubünden "Strafanzeige gegen den Gemeindevorstand O.1._____ der Amtsperiode bis Ende des Jahres 2022 sowie der Amtsperiode ab dem Jahr 2023, wegen Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) und arglistiger/vorsätzlicher Vermögensschädigung (Art. 151 StGB) im Zusammenhang mit Erschliessung «D._____» in O.1._____" sowie gegen Rechtsanwalt J._____ wegen Beihilfe dazu.
Source gr.ch
Beschluss vom 6. Juni 2025
mitgeteilt am 11. Juni 2025
Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde erhoben. Der Fall ist am Bundesgericht hängig (7B_816/2025).
Referenz SR2 24 58
Instanz Zweite strafrechtliche Kammer
Besetzung Nydegger, Vorsitz
Bergamin und Richter-Baldassarre
Guetg, Aktuar
Parteien A._____
Beschwerdeführer 1 / Gesuchsteller 1
B._____
Beschwerdeführer 2 / Gesuchsteller 2
C._____
Staatsanwaltschaft Graubünden, Rohanstrasse 5, 7000 Chur
Gesuchsgegner
Gegenstand Amtsmissbrauch / Ausstand etc.
Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 10. Oktober 2024, mitgeteilt am 10. Oktober 2024 (Proz. Nr. EK.2023.6713)
Sachverhalt
Sachverhalt
A. A._____ und B._____ erstatteten am 25. September 2023 bei der Kantonspolizei Graubünden "Strafanzeige gegen den Gemeindevorstand O.1._____ der Amtsperiode bis Ende des Jahres 2022 sowie der Amtsperiode ab dem Jahr 2023, wegen Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) und arglistiger/vorsätzlicher Vermögensschädigung (Art. 151 StGB) im Zusammenhang mit Erschliessung «D._____» in O.1._____" sowie gegen Rechtsanwalt J._____ wegen Beihilfe dazu.
B. Die Kantonspolizei Graubünden übermittelte die Strafanzeige samt Beilagen am 27. September 2023 an die Staatsanwaltschaft Graubünden (fortan: Staatsanwaltschaft).
C. Die Staatsanwaltschaft wies A._____ und B._____ mit Schreiben vom 19. Oktober 2023 auf die fehlenden Beilagen Nr. 8, 9 und 18 hin und ersuchte um deren Nachreichung. Zudem forderte sie B._____ auf, zu erläutern, inwiefern er durch die erhobenen Vorwürfe unmittelbar in seinen eigenen Rechten betroffen sein soll.
D. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2023 wies B._____ darauf hin, dass es sich bei den fehlenden Beilagen Nr. 8 und 9 um bereits bei der Staatsanwaltschaft liegende "Gesamtchronologien" handeln würde, wobei die übrigen Einzelbeweise bereits dasselbe nachweisen würden. Die fehlende Beilage Nr. 18 (Negativentscheid der Gemeinde O.1._____ vom 23. August 2022) reichte er nach. Ferner begründete er seine Geschädigtenstellung.
E. A._____ und B._____ reichten der Staatsanwaltschaft ein weiteres Schreiben vom 8. November 2023 mit dem Titel "Mitteilung über die Ausstandspflicht sämtlicher Leitender-, und erster Staatsanwälte des Kantons Graubünden, insbesondere der Staatsanwälte C._____, E._____, F._____, G._____ und ebenso ggf. im Anschluss H._____ (Kantonsgericht) auf Grund allgemeiner Befangenheit […]" ein. Die Staatsanwaltschaft überwies die Eingabe zuständigkeitshalber an das (damalige) Kantonsgericht von Graubünden. Mit Verfügung SK2 24 31 vom 21. Mai 2024 wurde das Ausstandsverfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben, nachdem Florin und A._____ im Rahmen der Vernehmlassung darauf hingewiesen hatten, sie hätten kein Ausstandsgesuch gestellt.
F. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2024, gleichentags mitgeteilt, nahm die Staatsanwaltschaft die Strafsache nicht anhand und auferlegte die Kosten dem Kanton.
G. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2024 erhoben A._____ (fortan: Beschwerdeführer 1) und B._____ (fortan: Beschwerdeführer 2; gemeinsam: die Beschwerdeführer) gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde an das damalige Kantonsgericht von Graubünden. Darin beantragen sie, was folgt:
1.
Es sei in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der "Staatsanwaltschaft" des Kantons Graubünden vom 10. Oktober 2024 als nichtig zu erklären und aufzuheben.
2.
Eventualiter sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. Oktober 2024 aufzuheben und die Angelegenheit sei mit der Weisung an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzuweisen, die Strafanzeige vollständig und rechtsgenügend zu prüfen, ein Strafverfahren zu eröffnen und im Falle des Erlasses einer Nichtanhandnahmeverfügung diese auf Basis einer vollständigen und richtigen Erfassung des Sachverhalts rechtsgenügend zu begründen.
3.
Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat die Beschwerdeführer/Anzeigeerstatter mit CHF 4'000.00 zu entschädigen. Der Staat hat die Kosten auf Staatsanwalt C._____ privat abzuwälzen, da dieser vorsätzlich in rechtswidriger Schädigungsabsicht zum Nachteil der Anzeigeerstatter handelte.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 8.1% MwSt., zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
H. Die von den Beschwerdeführern solidarisch eingeforderte Sicherheitsleistung von CHF 3'000.00 wurde vom Beschwerdeführer 1 fristgerecht geleistet.
I. Die Akten der Vorinstanz wurden eingeholt. Auf die Einholung einer Vernehmlassung wurde verzichtet. Die Angelegenheit ist spruchreif.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Vorbemerkungen
1.1
Die Beschwerdeführer fochten die Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. Oktober 2024 beim (damaligen) Kantonsgericht von Graubünden an, welches daraufhin das Verfahren SK2 24 58 eröffnete. Per 1. Januar 2025 erfolgte die Zusammenführung des Kantonsgerichts von Graubünden und des Verwaltungsgerichts Graubünden zum Obergericht des Kantons Graubünden. Das Verfahren SK2 24 58 wird fortan vom Obergericht des Kantons Graubünden unter der Referenz SR2 24 58 weitergeführt, wie den Verfahrensbeteiligten mit separatem Schreiben mitgeteilt wurde.
Dispositiv
1.2. Der Anspruch auf einen unparteiischen und unabhängigen Richter wird nebst den Regeln über den Ausstand von Gerichtspersonen (Art. 56 ff. StPO) auch durch die Bestimmungen von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK konkretisiert. Vizepräsident Audétat ist zufolge Vorbefassung von sich aus in den Ausstand getreten (Mitwirkung als beisitzender Richter im mit der vorliegenden Streitsache konnexen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren R 22 87). Der Spruchkörper für das vorliegende Beschwerdeverfahren setzt sich demnach aus dem kammervorsitzenden Oberrichter Nydegger (Vorsitz), Oberrichter Bergamin sowie Oberrichterin Richter-Baldassarre zusammen.
2. Prozessuales
2.1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden zulässig (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie Art. 22 EGzStPO [BR 350.100]).
2.2. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Auch im kantonalen Beschwerdeverfahren gilt insofern das Rügeprinzip (Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.3). Daraus folgt, dass die Beschwerdeinstanz nur die erhobenen Rügen zu prüfen hat. Zu den Substantiierungsobliegenheiten der beschwerdeführenden Person gehört auch das sinngemässe Darlegen der Beschwerdelegitimation (Urteil des Bundesgerichts 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2 m.w.H.). Die Tatsachen, die die beschwerdeführende Person als legitimiert erscheinen lassen, sind plausibel und schlüssig zu behaupten (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 216 und N. 243).
2.2.1. Zur Anfechtung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
2.2.2. Partei ist insbesondere die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger beteiligen zu wollen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die Geschädigtenstellung und damit die Möglichkeit, im Prozess als Privatkläger mitzuwirken, hängt davon ab, ob der Betroffene Träger des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung (mit-)geschützt werden soll (vgl. etwa BGE 138 IV 258 E. 2.2 ff.).
2.2.3. Sowohl A._____ als auch B._____ haben im Rahmen ihrer Strafanzeige angegeben, als Zivilkläger den Schaden geltend machen zu wollen (StA-act. 1.1, S. 32). Hintergrund der Strafanzeige bildet im Wesentlichen eine Anfrage der Beschwerdeführer an die Gemeinde O.1._____ vom 13. März 2019 betreffend die Sanierung eines Zufahrtsweges zu einer Liegenschaft von A._____ und die zeitgemässe Anpassung des Weges im Hinblick auf ein auf dieser Liegenschaft geplantes Projekt. In der anscheinend nicht erfolgten Erschliessung bzw. der unterlassenen Verbesserung des Weges sowie der (mutmasslich) in Schädigungsabsicht begangenen Verzögerungshandlungen (insbesondere widersprüchliches Verhalten) erkennen die Anzeigeerstatter ein strafbares Verhalten der Gemeindevertreter (Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB sowie arglistige Vermögensschädigung gemäss Art. 151 StGB). Es kann angesichts des materiellen Verfahrensausganges unpräjudiziell offenbleiben, ob die Beschwerdeführer – namentlich B._____ – die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation im strafprozessualen Sinne erfüllen (Art. 382 Abs. 1 StPO).
2.3. Die Beschwerde erfolgte innerhalb der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 und 91 Abs. 2 StPO). Ob sie auch den Formerfordernissen entspricht, wird im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen sein.
2.4. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und kann die angefochtene Verfügung vollständig in allen Rechts- und Tatfragen überprüfen. Die Beschwerdeinstanz ist weder an die Begründung der Parteien noch – ausser bei der Beurteilung von Zivilklagen – an deren Anträge gebunden (vgl. Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N. 15 f.).
2.5. Beschlüsse wie der vorliegende, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen und müssen namentlich die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird und welche rechtlichen Überlegungen angestellt wurden (BGE 139 IV 81 E. 2.2). Die Begründungspflicht dient dazu, den Parteien die für den Entscheid massgebenden Umstände zur Kenntnis zu bringen, damit sie sich ein Bild über die Tragweite machen, ihn auf seine Richtigkeit hin überprüfen und gegebenenfalls sachgemäss anfechten können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 5.2). Dieser Anspruch entspringt Art. 29 Abs. 2 BV. Dies bedeutet aber nicht, dass sich die Behörde oder Instanz sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1 m.w.H.).
3. Voraussetzungen der Nichtanhandnahme
3.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten. Im Zweifelsfalle ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1).
3.2. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1).
3.3. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). Obwohl die Sachverhaltsfeststellung grundsätzlich dem urteilenden Gericht obliegt, sind Sachverhaltsfeststellungen auch bei Einstellungen resp. Nichtanhandnahmen zulässig, soweit gewisse Tatsachen klar und zweifelsfrei feststehen, sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Lediglich bei einer unklaren Beweislage ist es demnach untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2).
4. Amtsmissbrauch
4.1. Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, des Amtsmissbrauchs schuldig. Der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene Straftatbestand ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einschränkend dahin auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a/aa). Allerdings liegt ein Amtsmissbrauch nicht in jeder diesbezüglichen Verfügung, bei der sich im Nachhinein (etwa im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens) herausstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben (Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 312 N. 8). Denn bei der Gesetzesauslegung und -anwendung besteht oft ein gewisser Beurteilungsspielraum, sodass erst bei einem eigentlichen Ermessensmissbrauch auch von einem Missbrauch der Amtsgewalt auszugehen ist (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts SK2 21 57 vom 24. September 2021 E. 3.2 m.w.H.). Mit anderen Worten stellt auch eine noch knapp vertretbare behördliche Entscheidung kein Amtsmissbrauch dar, wenngleich mit guten – allenfalls sogar besseren – Gründen anders hätte entschieden werden können. Die Verfügung muss qualifiziert falsch sein, wobei wiederum nicht erforderlich ist, dass ein geradezu unerträglicher Missbrauch von Amtsgewalt vorliegt (Urteile des Bundesgerichts 6B_281/2018 vom 24. Januar 2019 E. 1.4; 6B_76/2011 vom 31. Mai 2011 E. 5.1).
4.2. Fälle der vorsätzlichen Rechtsbeugung in Form der Entscheidung einer Rechtssache durch einen Amtsträger zum Nachteil einer Partei sind bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch gegebenenfalls als Amtsmissbrauch zu qualifizieren (Urteil des Bundesgerichts 1C_453/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 3.2.2 m.w.H.).
4.3. Auch die Frage, ob ein Missbrauch der Amtsgewalt allenfalls durch Unterlassung möglich ist, hat das Bundesgericht noch nicht abschliessend geklärt. In der Lehre wird teilweise die Ansicht vertreten, dies sei in der Regel zu verneinen, da durch Passivität grundsätzlich kein Zwang ausgeübt werden könne (vgl. Heimgartner, a.a.O., Art. 312 N. 18). Ein Amtsmissbrauch nach den Regeln des Unterlassungsdelikts gemäss Art. 11 StGB liege aber gegebenenfalls vor, wenn der Amtsträger es unterlasse, einen Grundrechtseingriff bzw. eine Zwangssituation aufzuheben, obschon er als Garant dazu verpflichtet wäre, oder wenn er den Amtsmissbrauch eines Untergebenen im Sinne einer Mit- oder Nebentäterschaft wissentlich und willentlich geschehen lasse, obschon er die Garantenpflicht hätte, einzugreifen (vgl. Heimgartner, a.a.O., Art. 312 N. 18 f.; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 1C_57/2018 vom 19. November 2018 E. 3).
4.4. Der subjektive Tatbestand verlangt vorsätzliches Verhalten, zumindest Eventualvorsatz, und eine besondere Absicht, die in zwei alternativen Formen in Erscheinung treten kann, nämlich die Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, oder die Absicht, einem andern einen Nachteil zuzufügen. Die Nachteilsabsicht ist verwirklicht, sobald der Täter durch Vorsatz oder Eventualvorsatz eine nicht unerhebliche Benachteiligung verursacht; Eventualabsicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_101/2022 vom 30. Januar 2023 E. 1.3.1).
5. Amtsmissbrauch (Subsumtion)
5.1. Die Beschwerdeführer monieren beinahe jeden einzelnen Satz in der Nichtanhandnahmeverfügung (vgl. act. A.1, S. 6 ff.). Selbst allgemeine Feststellungen hinsichtlich der Prozessgeschichte werden gerügt. Entsprechend weitschweifig und unübersichtlich erweist sich die Beschwerde. Der Einfachheit halber wird in einem ersten Schritt – vor allem – unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Strafanzeige die Sach- und Rechtslage hinsichtlich des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs erörtert, um in einem zweiten Schritt – soweit erforderlich – die einzelnen Rügen der Beschwerdeführer zu prüfen. Gleich vorzugehen ist sodann in Bezug auf die Vorwürfe der arglistigen Vermögensschädigung.
5.2. Die Erwägungen in der Nichtanhandnahmeverfügung zum Amtsmissbrauch sind zutreffend und nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeinstanz macht sich diese – ergänzt mit eigenen Ausführungen – zu eigen.
5.3. Es obliegt grundsätzlich den Beschwerdeführern als Anzeigeerstattern, einen sachlich, örtlich, zeitlich und inhaltlich hinreichend substantiierten Sachverhalt vorzutragen und diesen, soweit möglich, zu belegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_316/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.2.3). Ob die Strafanzeige diesen Anforderungen an eine hinreichende Substantiierung genügt, erscheint vorliegend fraglich. In dieser finden sich vor allem Ausführungen zu einem über vier Jahre dauernden Austausch zwischen den Beschwerdeführern und Gemeindevertretern rund um den "D._____". Es werden unzählige Sachverhaltsmomente geschildert, an denen sich die Beschwerdeführer zu stören scheinen. Aufgrund dieser Fülle an pauschalen und vagen Vorbringen bleibt über weite Teile hinweg unklar, welches Verhalten letztlich inwieweit strafrechtlich von Relevanz sein soll. Die immer wiederkehrenden pauschalen Feststellungen, aufgrund der Schilderungen sei die Strafbarkeit der Gemeinde bewiesen, tragen dabei nicht zur Klärung bei. Entsprechend bleiben die in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe nur schwer nachvollziehbar. Immerhin scheinen die Beschwerdeführer unter anderem geltend zu machen, die Gemeinde habe ihre Amtsgewalt im Zeitraum 2019 bis 2023 missbraucht, um sie zu schädigen, ihr Bauprojekt absichtlich zu verzögern und es "schlussendlich sogar zu verhindern". Dies, obschon die Beschwerdeführer wiederholt mit der Gemeinde in Kontakt getreten seien, damit sie mit der "dringend benötigten Verbesserung des Zufahrtsweges zu ihrem Gesamtprojekt voranschreiten können". Nach Ansicht der Beschwerdeführer habe die Gemeinde falsch behauptet, für den Weg zuständig zu sein, und dass dieser die Parzelle I._____ des Beschwerdeführers 1 genügend erschliesse. Sie habe es indessen unterlassen, ihn per einvernehmlicher oder formeller Enteignung in ihr Eigentum zu überführen. Diese Nichtregelung führe hinsichtlich der Parzelle Nr. I._____ zur faktischen Verhinderung des Zugangs im Winter und zur Verzögerung bei den notwendigen Angaben im Baugesuch "Ökonomiegebäude". Die Gemeinde verhalte sich widersprüchlich, weil sie in anderen gleich gelagerten Fällen die Wege saniert bzw. ein Enteignungsverfahren eingeleitet habe. Diese Schilderungen deuten von Beginn an eher auf Streitigkeiten hinsichtlich Zuständigkeit und Pflichten in Bezug auf die Erschliessung der Parzelle des Beschwerdeführers 1 hin. Es scheint sich mithin vielmehr um eine verwaltungs- denn als um eine strafrechtlich relevante Streitigkeit zu handeln, welche grundsätzlich auf den entsprechenden Rechtsmittelwegen auszutragen wäre.
5.4. Wie die Staatsanwaltschaft bereits zutreffend festhielt, werfen die Beschwerdeführer der Gemeinde über weite Strecken vor, es unterlassen zu haben, ein Enteignungsverfahren einzuleiten bzw. die Zufahrt zu einem Gebäude nicht sichergestellt zu haben. Allerdings ist ein Missbrauch der Amtsgewalt durch Unterlassung in der Regel nicht möglich, da durch Passivität grundsätzlich kein Zwang ausgeübt werden kann. Ist ein Amtsträger indessen als Garant verpflichtet, einen Grundrechtseingriff aufzuheben, und unterlässt er dies, kann gegebenenfalls ein Amtsmissbrauch nach den Regeln des Unterlassungsdelikts gemäss Art. 11 StGB bejaht werden. Letzteres liegt klarerweise nicht vor, setzt eine Garantenstellung doch – in der vorliegenden Situation – eine qualifizierte Rechtspflicht der Gemeinde voraus. Die besagte Parzelle Nr. I._____ des Beschwerdeführers 1 liegt in der Landwirtschaftszone. Der Gemeinde obliegt keine Rechtspflicht, Parzellen ausserhalb der Bauzone zu erschliessen. Das Bundesrecht (Art. 19 Abs. 2 RPG) verpflichtet die öffentliche Hand nicht, auch Nichtbauzonen zu erschliessen, sodass sie bei der Behandlung allfälliger Anschlussgesuche auch über ein relativ grosses Ermessen verfügt (BGE 127 I 49 E. 3c). Entgegen der Interpretation der Beschwerdeführer kann auch aus Art. 60 Abs. 1 KRG (BR 801.100) keine entsprechende Rechts- und damit Garantenpflicht abgeleitet werden. Besagte Norm regelt einzig die allgemeine Zuständigkeitsordnung, begründet indessen noch keine qualifizierte Rechtspflicht, Nichtbauzonen zu erschliessen. Die von den Beschwerdeführern angerufenen Vorschriften des Raumplanungs- und Baurechts, insbesondere die Erschliessungspflicht gemäss Art. 19 RPG, dienen sodann nicht der Wahrung der Grundfreiheiten. Damit soll vielmehr sichergestellt sein, dass keine Bauten entstehen, die wegen fehlender Zufahrten sowie Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen feuer- und gesundheitspolitische Gefahren bieten oder sonstige öffentliche Interessen gefährden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_273/2014 vom 14. November 2024 E. 4.3.2). Freilich müssen die Baubewilligungsbehörden die Einhaltung der Bauvorschriften prüfen, aber nicht grundrechtlich garantieren, dass ein Bauvorhaben realisiert werden kann. Wie weit Gemeindebehörden Bürger hinsichtlich des Baubewilligungsprozesses begleiten, beraten und unterstützen, steht dabei im Ermessen der Gemeinden. Zwar gilt für die Gemeinden im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz, wonach es Sache der Behörde und nicht der Parteien ist, den Sachverhalt festzustellen und dazu, soweit nötig, Beweis zu erheben; die Parteien trifft aber eine Mitwirkungspflicht, insbesondere für Tatsachen, welche sie besser kennen als die Behörde, und in Verfahren, welche sie durch ihre Begehren selbst eingeleitet haben (vgl. BGE 143 II 425 E. 5.1). In Ermangelung einer Garantenstellung liegt infolge der monierten Unterlassung der Erschliessung tatbestandsmässig kein Missbrauch der Amtsgewalt vor.
5.5. Wie bereits erwähnt, ist das Vorbringen in der Strafanzeige der Beschwerdeführer ausschweifend und kaum nachvollziehbar. Soweit ersichtlich stören sie sich an der Informations- und Auskunftspolitik der Gemeinde ihnen gegenüber. Jene habe Auskünfte auf Anfragen verweigert und sie hingehalten (vgl. etwa StA-act. 1.1, Ziff. 23.3 ff.). Mit entsprechenden Vorwürfen hatte sich bereits das (damalige) Verwaltungsgericht befasst (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts R 21 52 vom 23. August 2021 E. 3 sowie U 22 3 vom 29. August 2022 E. 4.3 f.). Im ersteren Verfahren wurde im Sinne einer Eventualbegründung folgendes festgehalten: "Anhaltspunkt für eine absichtliche Verweigerungs- oder böswillige Verzögerungstaktik seitens der Beschwerdegegnerin vermag das Gericht jedenfalls nicht zu erkennen und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht hieb- und stichfest mittels aussagekräftiger Beweise vorgebracht." Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Angesichts dessen zielt das Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrer Strafanzeige offenkundig ins Leere. Auch die an unterschiedlichen Stellen in ihrer Strafanzeige angedeuteten, mutmasslich widersprüchlichen Auskünfte der Gemeinde gegenüber den Beschwerdeführern hinsichtlich der Zuständigkeit zur Erschliessung und des Unterhalts des "D._____" begründen klar keinen Amtsmissbrauch bzw. belegen auch nicht eine irgendwie geartete Intention der Gemeindevertreter, den Beschwerdeführern schaden zu wollen. Es erscheint schon fraglich, ob die Auskünfte, die teilweise schriftlich, elektronisch oder mutmasslich mündlich erteilt wurden, unter Verwendung funktionsgebundener Machtmittel (vgl. dazu Frey/Omlin, Amtsmissbrauch – die Ohnmacht der Mächtigen, AJP 1/2005, S. 84) erfolgten und als Verfügungen zu qualifizieren sind. Nur diesfalls wäre eine objektive Tatbestandsmässigkeit i.S.v. Art. 312 StGB überhaupt denkbar. Die Frage kann letztlich offenbleiben. Selbst wenn es sich bei den monierten Auskünften (im materiellen Sinne) um Verfügungen handeln würde, lieferten diese keinerlei Hinweise für einen Amtsmissbrauch. Die von den Beschwerdeführern darin erkannten Widersprüche entpuppen sich nämlich als formalistisch. So besteht – entgegen der nicht nachvollziehbaren Ansicht der Beschwerdeführer – kein Widerspruch zwischen der Auffassung der Gemeinde, beim "D._____" handle es sich um einen öffentlichen Weg, über welchen die Parzelle Nr. I._____ verkehrstechnisch genügend erschlossen sei, und ihrer Haltung, den Weg gleichwohl nicht zu unterhalten (z.B. Mähen). Das kantonale Recht enthält keine Bestimmungen, die den Gemeinden Art und Umfang des Strassenunterhalts vorschreiben; auch wenn Art. 60 Abs. 1 KRG diesen grundsätzlich der Gemeinde auferlegt. Vielmehr sind sie bei der Regelung ihrer diesbezüglichen Pflichten weitgehend autonom und selbstverantwortlich (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts A 22 35 vom 7. März 2023 E. 2.3 m.w.H.). Dass vorliegend gravierende Verhältnisse einen Unterhalt durch die Gemeinde geradezu zwingend geboten hätten, geht aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht substantiiert hervor (vgl. auch StA-act. 1.4, Beilage 4). Hinsichtlich des Winterdienstes (vgl. etwa StA-act. 1.4 Beilage 4) sind die Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass sich auch die Frage, ob die Schneeräumungspflicht die privaten Strassenanstösser oder das Gemeinwesen trifft, nach kommunalem Recht bestimmt. Wenn kein solches besteht, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Mit anderen Worten kommt der Gemeinde auch hier ein erhebliches Ermessen zu (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts A 22 35 vom 7. März 2023 E. 2.3 m.w.H.), sodass eine qualifiziert falsche Rechtsauffassung bzw. ein Ermessensmissbrauch ausscheidet. Davon unabhängig zielt auch das Vorbringen, die Beschwerdeführer müssten ungerechtfertigt die Kosten für den Unterhalt tragen, ins Leere. Für diese müssen sie gestützt auf Art. 62 KRG – zumindest anteilsmässig – ohnehin aufkommen.
5.6. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrer Strafanzeige hat sich die Gemeinde auch hinsichtlich der Qualifikation des "D._____" als im Rahmen seines Nutzungszwecks öffentlicher Weg nicht widersprüchlich geäussert. Die Gemeinde schien stets davon auszugehen, dass es sich um einen Land- und Forstwirtschaftsweg zur in der Landwirtschaftszone liegenden Parzelle Nr. I._____ handelt und diese damit verkehrstechnisch rechtsgenüglich erschlossen sei. Daran ändert auch der Hinweis auf die fehlende Erschliessung im ein BAB-Baugesuchsverfahren (betreffend Neubau eines landwirtschaftlichen Ökonomiegebäudes) der Beschwerdeführer betreffenden Negativentscheid der Gemeinde O.1._____ vom 23. August 2023 nichts, wird darin doch im Wesentlichen auf die fehlende Erschliessung mittels Abwasser, Wasser, Elektrizität hingewiesen (vgl. dazu die Ausführungen in der Strafanzeige; StA-act. 1.1, S. 25). Sodann liesse selbst widersprüchliches Verhalten der Gemeinde keinen Schluss auf bewusstes Lügen, geschweige denn irgendwie geartete Schädigungsabsichten der Gemeindevertreter zu, was die Beschwerdeführer wohl anzunehmen scheinen. Dies umso weniger, weil die rechtliche Situation rund um den "D._____" in der Tat komplex und unklar erscheint. So wird dieser im genehmigten und rechtskräftigen Generellen Erschliessungsplan (GEP) der Gemeinde O.1._____ als Land- und Forstweg ausgewiesen (vgl. den gestützt auf Art. 389 Abs. 3 StPO von Amtes wegen zu den Akten genommenen Auszug aus dem ÖREB-Kataster [act. I.1], S. 6]). Als Anlage für den Langsamverkehr stünde dieser prima vista jedermann im Rahmen seiner Zweckumschreibung zur freien Benützung offen (vgl. Art. 39 Abs. 1 und 2 des Baugesetzes der Gemeinde O.1._____ und Art. 7 des Gesetzes über den Neu- und Ausbau der Verkehrsanlagen). Das ehemalige Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hat nun aber in einem ebenfalls die Gemeinde O.1._____ betreffenden Fall entschieden, dass die für die Benützung durch die Öffentlichkeit erforderlichen Rechte nicht bereits mit der Genehmigung bzw. Rechtskraft des GEP als eingeräumt gälten. Die Gemeinde müsse diese Rechte aktiv und in einem separaten Schritt erwerben, d.h. entweder einvernehmlich oder via formelle Enteignung. Der Rechtstitel für das Wegstück lasse sich nur durch Enteignung erwerben. Der konkrete Erwerb der strittigen Durchgangs- und Durchfahrtsrechte auf dem Enteignungsweg erfolge erst durch die Zahlung der Entschädigung (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts U 14 6 vom 10. Februar 2015 E. 2c). Vorliegend erscheint der "D._____" jedoch auch im ÖREB-Kataster und wird dort als "bestehend" qualifiziert (act. I.1, S. 2 und 6). Mit anderen Worten gilt der strittige Weg gemäss ÖREB-Kataster als öffentliche Eigentumsbeschränkung auf jenen Parzellen, über die er führt. Die daraus resultierenden verwaltungsrechtlichen Problematiken brauchen vorliegend nicht weiter vertieft zu werden. Es genügt festzustellen, dass die Rechtslage rund um die bestehende verkehrstechnische Erschliessung der Parzelle Nr. I._____ nicht eindeutig ist. Daraus folgt, dass selbst dann, wenn hinsichtlich der entsprechenden Auskünfte der Gemeinde zum "D._____" (insbesondere Unterhalt- und Erschliessungsobliegenheiten) Verfügungscharakter zukommen würde, keine qualifiziert falsche Verfügung im Sinne einer Rechtsbeugung angenommen werden könnte. Ebenso wenig wäre auf eine bewusste Irreführung der Beschwerdeführer zu schliessen.
5.7. Die Beschwerdeführer machen geltend, in anderen – ihrer Ansicht nach vergleichbaren – Fällen seien Wege seitens der Gemeinde enteignet und verbessert worden. Daraus leiten sie eine Ungleichbehandlung und letztlich amtsmissbräuchliches Vorgehen der Gemeinde für ihren Fall ab. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung verwiesen werden (vgl. act. B.2, E. 9). Grundsätzlich kann sich der Rechtsuchende der korrekten Rechtsanwendung in seinem Fall nicht mit dem Argument entziehen, das Recht sei in anderen Fällen falsch oder gar nicht angewendet worden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_681/2020 vom 25. Juni 2021 E. 5.2). Dass eine von diesem Grundsatz abweichende Praxis vorgelegen hätte, ist vorliegend nicht ersichtlich. Sodann ist ohnehin festzuhalten, dass der Hintergrund hinsichtlich der Wege, auf welche die Beschwerdeführer verweisen, nicht bekannt ist. Dass für die Gemeinde in der vorliegenden Situation keine Erschliessungspflicht besteht, womit insoweit ein Amtsmissbrauch durch Unterlassung ausser Betracht fällt, wurde bereits ausgeführt (vgl. E. 5.3 ff.).
5.8. Selbst wenn man objektiv einen Amtsmissbrauch annehmen wollte, wofür ausser den Behauptungen der Anzeigeerstatter keine Anhaltspunkte vorhanden sind, finden sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beanzeigten mit Vorteils- oder Nachteilszufügungsabsicht gehandelt haben könnten, wie dies der subjektive Tatbestand von Art. 312 StGB verlangt. Dies umso weniger, als sich – wie gezeigt (vgl. E. 5.6 in fine) – die Rechtslage rund um den "D._____" als komplex erweist. Da es folglich bereits an einer rechtswidrigen Haupttat fehlt, scheidet auch die Rechtsanwalt J._____ vorgeworfene Teilnahme ("Beihilfe") aus (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_961/2015, 6B_973/2015, 6B_974/2015 vom 5. April 2016 E. 2.4.1).
6. Amtsmissbrauch (beschwerdeführerische Rügen)
An dieser Sichtweise ändern die Vorbringen der Beschwerdeführer nichts, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.
6.1.1. Die Beschwerdeführer monieren eine "unrichtige-, willkürliche Sachverhaltsfeststellung Nr. 1" (act. A.1, S. 6). Die Staatsanwaltschaft habe den Hintergrund der Strafanzeige falsch widergegeben. Hintergrund derselbigen bilde ein anderer, als dass die Gemeinde O.1._____ den Weg (Zufahrtsstrasse) auf Anfrage hin nicht weiter erschlossen oder eine Verbessrung vorgenommen habe. Der massgebende Hintergrund ergebe sich aus dem Inhalt der Strafanzeige vom 25. September 2023 (ab Ziff. 23, Seite 21). Auf das Vorbringen ist nicht einzutreten, kommen die Beschwerdeführer damit doch nicht ansatzweise ihrer Begründungspflicht nach. Der pauschale Verweis auf die Begründung in ihrer Strafanzeige trägt nicht zur Klärung bei. In den verwiesenen Ziffern werden nämlich über mehrere Seiten unzählige Sachverhalte geschildert, ohne dass daraus ersichtlich würde, welchen Hintergrund die Beschwerdeführer letztlich als massgebend erachten. Es ist nicht Sache der Beschwerdeinstanz, jedes einzelne dieser Vorbringen auf eine mögliche strafrechtliche Relevanz zu prüfen. Abgesehen davon ist auch die monierte Erwägung, Hintergrund der Anzeige bilde eine Anfrage an die Gemeinde O.1._____ vom 13. März 2019 betreffend eine Wegsanierung und die anscheinend nicht erfolgte Erschliessung bzw. unterlassene Verbesserung eines Zufahrtsweges zu einer Liegenschaft des Beschwerdeführers 1, nicht falsch. So weisen selbst die Beschwerdeführer darauf hin, dass diese Passage ihrer Strafanzeige entstammt. Unabhängig davon handelt es sich bei der monierten Passage um eine einleitende, allgemeine Erwägung der Staatsanwaltschaft.
6.1.2. Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, die Staatsanwaltschaft habe sie aufgefordert, fehlende Belege zu ihrer Strafanzeige nachzureichen. Sie hätten darauf hingewiesen, die Beilagen komplett eingereicht zu haben, und die Staatsanwaltschaft erfolglos aufgefordert, fehlende Beilagen zu benennen. Sie folgern, die Staatsanwaltschaft könne sich nicht auf einen vollständigen Sachverhalt stützen, da gemäss eigenem Dafürhalten die notwendigen Akten gefehlt hätten (act. A.1, S. 7 f.). Die Beschwerdeführer benennen nicht konkret, aufgrund welcher mutmasslich unberücksichtigter Aktenstücke der Sachverhalt inwieweit abweichend zu beurteilen wäre. Damit kommen sie ihrer Begründungspflicht nicht nach. Unabhängig davon haben selbst die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, die fehlenden Beilagen würden bereits vorliegen bzw. die mit den Beilagen zu belegenden Sachverhalte würden sich bereits aus anderen Einzelbeweisen ergeben (vgl. StA-act 1.7, S. 2 f.). Wenn sie nunmehr erst aufgrund des in der Sache für sie negativen Entscheides die Rüge erheben, grenzt dies an Rechtsmissbrauch.
6.1.3. Unter dem Titel "unrichtige-, willkürliche sowie offensichtlich unvollständige Sachverhaltsfeststellung Nr. 3" monieren die Beschwerdeführer folgende Passage in Erwägung 6 der Nichtanhandnahmeverfügung (vgl. act. A.1, S. 8): " […] Dies, obschon die Anzeigeerstatter wiederholt mit der Gemeinde in Kontakt getreten seien, damit sie mit der «dringend benötigten Verbesserung des Zufahrtsweges zu ihrem Gesamtprojekt voranschreiten können […] Diese «Nichtregelung» führe hinsichtlich der Liegenschaft des einen Anzeigeerstatters «zur faktischen Verhinderung des Zugangs im Winter bei Schneefall und Verzögerung bei den notwendigen Angaben im Baugesuch «Ökonomiegebäude»". Die Beschwerdeführer machen geltend, die Formulierung sei einem Satz in der Strafanzeige entnommen worden. Der Satz werde aber unvollständig wiedergegeben. Dies habe der Erste Staatsanwalt getan, um eine Rechtsbeugung vornehmen zu können. Er habe seine Freunde begünstigen wollen, indem er eine Nichtanhandnahmeverfügung mit einer völlig willkürlichen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erlasse. Dem Satz fehle der Zusatz "Es wurden mehrfach Informationen zu Zuständigkeit, zeitlicher Ablauf, gemeinsame Planung, Vorgehensweise, Koordinaten der Anschlusspunkte und ähnlich angefragt und angefordert". Sodann führen sie aus, die Staatsanwaltschaft habe offensichtlich irgendwelche Ausführungen aus der Strafanzeige zusammengemischt. Die wirklichen Gründe hätte die Staatsanwaltschaft mit Leichtigkeit erkennen können. So habe auch die Staatsanwaltschaft selbst festgehalten, warum die Strafanzeigeerstatter Anzeige erstattet hätten, nämlich "[…] Soweit nachvollziehbar, machen die Anzeigeerstatter geltend, die Gemeinde habe ihre Amtsgewalt im Zeitraum 2019 bis 2023 missbraucht, um ihnen zu schädigen und ihr Bauprojekt absichtlich zu verzögern und schlussendlich sogar zu verhindern" (vgl. act. A.1, S. 8). Mit ihrem Vorbringen belassen es die Beschwerdeführer bei allgemeinen Behauptungen und Ausführungen, die kaum nachvollziehbar sind. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass auch in der nur schwer verständlichen Strafanzeige der Austausch zwischen den Beschwerdeführern und der Gemeinde rund um die Erschliessungs- und Wegsanierungsfrage "D._____" eine zentrale Rolle einnimmt und die Beschwerdeführer über weite Teile eben das damit verbundene Verhalten der Gemeinde monieren. Die Beschwerdeführer widersprechen sich sodann selbst, wenn sie der Staatsanwaltschaft vorwerfen, die wesentlichen Aspekte bzw. den relevanten Hintergrund nicht erfasst zu haben, um ihnen zu schaden, um sogleich darauf hinzuweisen, die Staatsanwaltschaft habe selbst den aus Sicht der Beschwerdeführer wohl zentralen Vorwurf aufgeführt. Damit zeigen die Beschwerdeführer selbst auf, dass die Staatsanwaltschaft ihren Kernvorwurf eben doch erkannte, diesen aber infolge Irrelevanz unberücksichtigt liess. Es ist diesbezüglich zudem darauf hinzuweisen, dass sich die Staatsanwaltschaft nicht mit jedem (irrelevanten) Vorbringen auseinandersetzen muss. Wie gezeigt, ist auch das Verhalten der Gemeinde nicht als amtsmissbräuchlich zu taxieren (vgl. E. 5.3 ff.).
6.1.4. Unter dem Titel "Unrichtige-, willkürliche Sachverhaltsfeststellung Nr. 5 [recte wohl 4]" rügen die Beschwerdeführer rechtliche Ausführungen als falsche Sachverhaltsfeststellung (act. A.1, S. 10 f.). Soweit sie wiederum in sachverhaltlicher Hinsicht geltend machen, die Staatsanwaltschaft hätte mit Leichtigkeit in der Strafanzeige erkennen können, was die wahren begründenden Tatsachen für die Straftatbestände seien, ist darauf nicht weiter einzugehen. Aus dem Verweis auf etliche Ausführungen in ihrer Strafanzeige kommen sie ihrer Begründungspflicht nicht nach.
6.1.5. Ferner monieren die Beschwerdeführer unter dem Titel "Unrichtige, willkürliche Sachverhaltsfeststellung Nr. 5" (act. A.1, S. 11 f.) die letztlich massgebende Erwägung 7b der Nichtanhandnahmeverfügung. Wiederum kritisieren sie, die Staatsanwaltschaft habe den Hintergrund ihrer Strafanzeige falsch festgestellt. Sie belassen es aber erneut beim pauschalen Hinweis auf die ihrer Ansicht nach mass-gebenden Sachverhaltsschilderungen in ihrer Strafanzeige. Diese erstrecken sich indes über mehrere Seiten. Es kann auf das bereits in E. 6.1.1 Gesagte verwiesen werden. Auf das Vorbringen ist nicht weiter einzugehen. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft, wie die Beschwerdeführer selbst erkennen, auch den von ihnen erhobenen Vorwurf, die Gemeinde habe ihre Amtsgewalt im Zeitraum bis 2023 missbraucht, um ihnen zu schaden und ihr Bauprojekt absichtlich zu verzögern bzw. zu verhindern, berücksichtigt hatte (vgl. dazu auch E. 6.1.3). Wenn sich die Staatsanwaltschaft in der Folge mit dem Vorbringen nicht weiter auseinandersetzte, hat sie zum Ausdruck gebracht, dieses sei vorliegend irrelevant. Wie gesehen muss nicht auf jedes Vorbringen eingegangen werden. Auch wurde im Rahmen der vorliegenden Beschwerde das vorgeworfene Verhalten geprüft und als nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 312 StGB verworfen (vgl. E. 5.3 ff.). Folglich wäre selbst eine unterbliebene Prüfung dieses Vorbringens im Sinne einer rechtlichen Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_561/2022 vom 24. April 2023 E. 1.2.1 m.w.H.).
6.2. Im Weiteren rügen die Beschwerdeführer im Kontext des Amtsmissbrauchsvorwurfs rechtliche Gehörsverletzungen infolge mangelhafter Begründung in der Nichtanhandnahmeverfügung (act. A.1, S. 13 ff.). Auf diese Rügen ist gesamthaft einzugehen, zumal sie aus den gleichen Überlegungen unbegründet sind.
Vorab ist in Erinnerung zu rufen, dass auch der verfassungsmässig garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) sowie der sich daraus ableitende Anspruch auf angemessene Begründung eines Entscheids nicht bedeutet, dass sich die Behörde oder das Gericht mit jeder tatbestandlichen Behauptung bzw. jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1 m.w.H.). Die Beschwerdeführer scheinen von der Staatsanwaltschaft eine Auseinandersetzung mit jedem einzelnen in der Strafanzeige geschilderten Verfahrensschritt bzw. jeder einzelnen Verfahrenshandlung der Gemeinde während der gesamten Zeitspanne ab Einreichung der Anfrage 2019 bis 2023 zu erwarten. Es kann von der Staatsanwaltschaft nicht erwartet werden, dass sie sich zu jedem einzelnen – noch so abwegigen bzw. irrelevanten – Punkt in der Strafanzeige äussert, um ihrer Begründungspflicht rechtsgenüglich nachzukommen. Die Begründung der Staatsanwaltschaft, warum kein tatbestandmässiges Verhalten im Sinne von Art. 312 StGB erblickt werden könne, fiel zwar knapp aus, enthält aber die wesentlichen Überlegungen. Wenn im Verhalten während einer längeren Zeitspanne offensichtlich schlicht keine Anhaltspunkte strafbaren Verhaltens erkennbar sind, muss eine pauschale Feststellung genügen. Den Beschwerdeführern bleibt es jedenfalls möglich, die Begründung(en) anzufechten und darzutun, aus welchen Gründen doch ein Amtsmissbrauch vorliegen soll. In ihrer Beschwerde bleiben sie diesbezüglich – gleich wie bereits in der Strafanzeige – indessen zu vage und unbestimmt und belassen es im Wesentlichen bei der Behauptung, sie hätten "hieb- und stichfest" den Amtsmissbrauch bewiesen.
6.3. Die Beschwerdeführer rügen sodann eine Verletzung von Art. 6 StPO (act. A.1, S. 16 f.). Die Staatsanwaltschaft habe an keiner Stelle aufgezeigt, welche bedeutsamen Tatsachen für die Beurteilung herangezogen worden seien und inwiefern die belastenden und entlastenden Umstände untersucht worden seien. Vielmehr seien die belastenden Umstände überhaupt nicht geprüft und auch keine entlastenden Umstände aufgezeigt worden. Das Vorbringen geht fehl. Nur weil nicht auf jedes einzelne (irrelevante) Vorbringen eingegangen wurde, bedeutet dies keine Verletzung von Art. 6 StPO. Der Vorwurf der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft habe nicht aufzeigen können, welche bedeutsamen Tatsachen für die Beurteilung herangezogen worden seien und inwiefern die belastenden und entlastenden Umstände untersucht worden seien, geht fehl. Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft sämtliche von den Beschwerdeführern vorgebrachten Gründe als nicht wesentlich und damit nicht belastend erachtet. Freilich hätte dies in der Nichtanhandnahmeverfügung noch konkreter bzw. einlässlicher zum Ausdruck gebracht werden können.
6.4. Weiter rügen die Beschwerdeführer eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung. Begründend führen sie aus, die Staatsanwaltschaft habe nicht den gesamten "Tatzeitraum zwischen 2019 bis 2022" berücksichtigt (act. A.1, S. 17 f.). Die Rüge zielt bereits deshalb ins Leere, weil die Staatsanwaltschaft entgegen dem beschwerdeführerischen Vorbringen die von ihnen im gesamten Zeitraum vorgebrachten Handlungen berücksichtigte, wenngleich sie sich nicht einlässlich damit auseinandersetzte (vgl. dazu E. 6.1.1, 6.1.3 und 6.1.5). Weiterungen hierzu erübrigen sich.
6.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Nichtanhandnahmeverfügung hinsichtlich des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
7. Arglistige Vermögensschädigung
7.1. Der Tatbestand der arglistigen Vermögensschädigung ist in Art. 151 StGB geregelt. Demnach wird bestraft, wer jemanden ohne Bereicherungsabsicht durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
7.2. Die Staatsanwaltschaft erwog, die Beschwerdeführer hätten in ihrer Strafanzeige zwar langatmige Ausführungen zu den Tatbeständen gemacht, würden indes nirgends genügend substantiiert begründen, inwiefern die Gemeinde O.1._____ oder deren Verantwortliche im Zusammenhang mit der Enteignung bzw. dem Ausbau des "D._____" die Anzeigeerstatter im Sinne von Art. 151 StGB arglistig zu welchen vermögensschädigenden Dispositionen veranlasst haben soll. Solches ergebe sich auch nicht aus den sonstigen Akten. Die Anzeigeerstatter würden selber einzig geltend machen, die Gemeinde sei trotz mehreren Interventionen und Vorsprachen ihren Ansinnen und Begehren nicht nachgekommen. Sie würden aber nicht behaupten, die Gemeinde hätte sie zu einer Vermögensdisposition veranlasst (act. B.2, E. 8). Die Begründung ist nachvollziehbar und ermöglicht ohne Weiteres deren Anfechtung. Anstatt nunmehr darzutun, inwieweit die Gemeinde, deren Organe bzw. Rechtsvertreter, Rechtsanwalt J._____, sie zu einer vermögensschädigenden Disposition veranlasst haben soll, begnügen sich die Beschwerdeführer mit dem Vorwurf, die Staatsanwaltschaft habe nicht aufgezeigt, wie sie zu diesem Schluss gekommen sei. Das vage und pauschal verweisende Vorbringen der Beschwerdeführer zielt ins Leere (vgl. act. A.1, S. 13).
7.3. Auch in diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
8. Rechtsmissbrauch seitens der Staatsanwaltschaft
Die Beschwerdeführer erheben über mehrere Seiten hinweg den Vorwurf gegenüber dem Ersten Staatsanwalt, jener habe sich rechtsmissbräuchlich verhalten, sodass die Nichtanhandnahmeverfügung nichtig sei (vgl. act. A.1, S. 19 ff.). Das Vorbringen, bei welchem es sich im Wesentlichen um allgemeine rechtliche Ausführungen und Wiederholungen früherer Rügen handelt, ist kaum nachvollziehbar und verständlich. Wie gezeigt ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bereits aus diesem Grund ist der gegenüber dem Ersten Staatsanwalt erhobene Vorwurf, er habe absichtlich Sachverhaltsvorwürfe unterschlagen, nicht aufgeführt und nicht geprüft, unbegründet.
9. Ausstandsgesuch
9.1. Für die Auslegung von Prozesserklärungen gelten die allgemeinen Grund-sätze (BGE 115 VI 1 E. 2b). Aus Gründen der Prozesssicherheit wirken Willenserklärungen einer Partei im Strafverfahren nach Massgabe desjenigen Erklärungswertes, den sie objektiv besitzen, es sei denn, den Strafbehörden sei es aufgrund der bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennbaren Umstände möglich, auf den tatsächlichen Willen des Erklärenden zu schliessen. Eine Erklärung ist demzufolge in der Regel so auszulegen, wie sie vernünftigerweise verstanden werden durfte und musste. Erst in Zweifelsfällen haben die Strafbehörden beim Erklärenden nachzufragen (vgl. dazu Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 24 31 vom 21. Mai 2024 E. 1.2 m.w.H.).
9.2. Ein explizites Ausstandsgesuch ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Gleichwohl werfen die Beschwerdeführer dem Ersten Staatsanwalt an unterschiedlichen Stellen vor, befangen zu sein. Im Kontext der einzelnen Rügen gegen die Nichtanhandnahmeverfügung berufen sie sich im Wesentlichen auf – ihrer Ansicht nach – fehlerhafte Verfahrenshandlungen sowie strafwürdiges Verhalten des Ersten Staatsanwaltes (vgl. etwa act. A.1, S. 19 ff.). Sodann tragen sie unter dem Titel "8. Objektiver Anschein der Befangenheit von Staatsanwalt C._____" weitere Vorwürfe vor (act. A.1, S. 25 ff.). Aufgrund des objektiven Erklärungsgehaltes lässt sich das Vorbringen ohne Weiteres als Ausstandsgesuch qualifizieren.
9.3. Die Zweite strafrechtliche Kammer des Obergerichts ist für dessen Beurteilung zuständig (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 OGV [BR. 173.010]).
9.4. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrundes verlangen. Andernfalls verwirkt er den Anspruch (BGE 143 V 66 E. 4.3). Ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrundes gestelltes Ausstandsgesuch ist rechtzeitig. Wartet der Gesuchsteller damit zwei Wochen zu, ist es dagegen verspätet (Urteil des Bundesgerichts 1B_18/2020 vom 3. März 2020 E. 3.1). Bei der Annahme der Verwirkung des Rechts, den Ausstand zu verlangen, ist Zurückhaltung geboten (Urteil des Bundesgerichts 1B_236/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.2).
Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 140 I 326 E. 5.1).
Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt jedenfalls im Vorverfahren Art. 29 Abs. 1 BV ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Auch ein Staatsanwalt kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 127 I 196 E. 2b).
9.5. Die Beschwerdeführer monierten im Zusammenhang mit der Nichtanhandnahmeverfügung diverse prozessuale und materielle Rechtsfehler des Ersten Staatsanwaltes ("objektiver Anschein der Befangenheit" Nr. 2, 3 und 4 [act. A.1, S. 26 f.]). Solche sind jedoch im Rechtsmittelverfahren zu rügen und lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung einer Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV heranziehen. Nur ausnahmsweise können Verfahrensfehler die Unbefangenheit in Frage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (zum Ganzen: BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3). Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens konnten keine entsprechenden qualifizierten Verfahrensfehler erkannt werden. Auch im gleichzeitigen Erlass der zwei Nichtanhandnahmeverfügungen vom 10. Oktober 2024 (EK.2023.6137 und EK.2023.6713) ist kein qualifiziertes Fehlverhalten des Ersten Staatsanwaltes zu erblicken. Der dabei von den Beschwerdeführern gezogene Schluss, jener habe durch den gleichzeitigen Erlass die Anfechtungsmöglichkeiten erschweren wollen (vgl. act. A.1, S. 27), ist haltlos. Das Gesuch ist abzuweisen.
9.6. Unter den Titeln "objektiver Anschein der Befangenheit" Nr. 1, 5, 6 und Nr. 7 (vgl. act. A.1, S. 25 ff.) werden – nebst den erwähnten Verfahrensfehlern (vgl. oben E. 9.5) – zusätzliche Ausstandsgründe vorgetragen, welche, soweit sie keinerlei Bezug zur vorliegenden Streitsache aufweisen, von den Beschwerdeführern bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätten vorgetragen werden können. So decken sich die Ausstandsgründe im Wesentlichen mit den bereits in der "Mitteilung über die Ausstandspflicht" der Beschwerdeführer vom 8. November 2023 geltend gemachten Gründen (StA-act. 3.1). Darauf ist nicht einzutreten.
9.7. Das Ausstandsgesuch ist mithin abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Infolge dessen offensichtlicher Unbegründetheit wurde auf eine Zustellung an die Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme verzichtet.
10. Kosten Beschwerdeverfahren und Ausstandsverfahren
10.1. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter solidarischer Haftbarkeit zulasten der Beschwerdeführer (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der umfangreichen, teils ausschweifenden und schwer verständlichen Ausführungen der Beschwerdeführer, die gleichwohl einer sorgfältigen Prüfung bedurften, entstand ein erheblicher Aufwand. Dieser verminderte sich auch nicht durch die hängigen Parallelverfahren (SR2 24 57 und SR2 24 60), da die tatsächlichen Berührungspunkte zwischen den Verfahren nur geringfügig sind. Die Kosten werden in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VGS (BR 350.210) auf CHF 3'000.00 festgesetzt und mit der von A._____ geleisteten Sicherheitsleistung in selbiger Höhe verrechnet.
10.2. Ebenso wären die Gesuchskosten gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Die damit verbundenen Aufwendungen sind vernachlässigbar gering, weshalb auf deren Erhebung verzichtet wird (Art. 11 Abs. 1 VGS).
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 3'000.00 gehen unter solidarischer Haftbarkeit zulasten von A._____ und B._____. Sie werden mit der von A._____ geleisteten Sicherheitsleistung von CHF 3'000.00 verrechnet.
Für das Ausstandsverfahren werden keine Kosten erhoben.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Mitteilung an:]
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7B_816/2025
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
Art. 151 StGBart. 151 CPart. 151 CP
Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP
Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
6B_1273/2019
1B_242/2015
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
BGE 138 IV 258ATF 138 IV 258DTF 138 IV 258
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
Art. 151 StGBart. 151 CPart. 151 CP
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Art. 112 BGGart. 112 LTFart. 112 LTF
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8C_258/2014
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
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6B_455/2015
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Art. 11 StGBart. 11 CPart. 11 CP
Art. 19 RPGart. 19 LATart. 19 LPT
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