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Entscheid

SR2 2024 60

Kraftloserklärung im Sinne von Art. 137 FinfraG

25. Juni 2025Deutsch40 min

A. A._____ und B._____ erstatteten am 28. September 2023 bei der Kantonspolizei Graubünden Strafanzeige gegen die Mitglieder des Gemeindevorstands D._____ (Amtsperiode K._____) sowie gegen die Bauamtsleiterin E._____ wegen Amtsmissbrauchs, arglistiger Vermögensschädigung und Prozessbetrugs sowie gegen Rechtsanwalt F._____ wegen Beihilfe zu Prozessbetrug und Amtsmissbrauch. Hintergrund der Strafanzeige bildet ein von den Anzeigeerstattern am 16. August 2021 initiiertes BAB-Baugesuchsverfahren betreffend "Brombeerzuchtstreifen, Bau- & Dornensträucherpflanzung", welches mit Bauentscheid vom 23. August 2023 von der Gemeinde D._____ hinsichtlich des Brombeerzuchtstreifens abgewiesen worden war. Hinsichtlich der ersuchten Pflanzungen wurde an die zuständigen Behörden verwiesen. Nach Ansicht der Anzeigeerstatter wurde das Baubewilligungsverfahren nicht korrekt durchgeführt und im diesem folgenden Rechtsmittelverfahren seitens der Gemeindevertreter sowie Richter falsche Angaben gemacht.

Source gr.ch

Beschluss vom 6. Juni 2025

mitgeteilt am 11. Juni 2025

Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde erhoben. Der Fall ist am Bundesgericht hängig (7B_817/2025).

Referenz SR2 24 60

Instanz Zweite strafrechtliche Kammer

Besetzung Nydegger, Vorsitz

Bergamin und Richter-Baldassarre

Guetg, Aktuar

Parteien A._____

Beschwerdeführer 1 / Gesuchsteller 1

B._____

Beschwerdeführer 2 / Gesuchsteller 2

C._____

Staatsanwaltschaft Graubünden, Rohanstrasse 5, 7000 Chur

Gesuchsgegner

Gegenstand Amtsmissbrauch / Ausstand etc.

Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. Oktober 2024, mitgeteilt am 15. Oktober 2024 (Proz. Nr. EK.2023.7189)

Sachverhalt

Sachverhalt

A. A._____ und B._____ erstatteten am 28. September 2023 bei der Kantonspolizei Graubünden Strafanzeige gegen die Mitglieder des Gemeindevorstands D._____ (Amtsperiode K._____) sowie gegen die Bauamtsleiterin E._____ wegen Amtsmissbrauchs, arglistiger Vermögensschädigung und Prozessbetrugs sowie gegen Rechtsanwalt F._____ wegen Beihilfe zu Prozessbetrug und Amtsmissbrauch. Hintergrund der Strafanzeige bildet ein von den Anzeigeerstattern am 16. August 2021 initiiertes BAB-Baugesuchsverfahren betreffend "Brombeerzuchtstreifen, Bau- & Dornensträucherpflanzung", welches mit Bauentscheid vom 23. August 2023 von der Gemeinde D._____ hinsichtlich des Brombeerzuchtstreifens abgewiesen worden war. Hinsichtlich der ersuchten Pflanzungen wurde an die zuständigen Behörden verwiesen. Nach Ansicht der Anzeigeerstatter wurde das Baubewilligungsverfahren nicht korrekt durchgeführt und im diesem folgenden Rechtsmittelverfahren seitens der Gemeindevertreter sowie Richter falsche Angaben gemacht.

B. Die Kantonspolizei Graubünden übermittelte die Strafanzeige samt Beilagen am 18. Oktober 2023 an die Staatsanwaltschaft Graubünden (fortan: Staatsanwaltschaft).

C. B._____ und A._____ reichten der Staatsanwaltschaft ein weiteres Schreiben vom 8. November 2023 mit dem Titel "Mitteilung über die Ausstandspflicht sämtlicher Leitender-, und erster Staatsanwälte des Kantons Graubünden, insbesondere der Staatsanwälte C._____, G._____, H._____, I._____ und ebenso ggf. im Anschluss J._____ (Kantonsgericht) auf Grund allgemeiner Befangenheit […]" ein. Die Staatsanwaltschaft überwies die Eingabe zuständigkeitshalber an das (damalige) Kantonsgericht von Graubünden. Mit Verfügung SK2 24 31 vom 21. Mai 2024 wurde das Ausstandsverfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben, nachdem B._____ und A._____ im Rahmen der Vernehmlassung darauf hingewiesen hatten, sie hätten kein Ausstandsgesuch gestellt.

D. Am 21. August 2024 reichten A._____ und B._____ eine "Mitteilung neuer Erkenntnisse betreffend die diversen Strafanzeigen" ein.

E. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2024, gleichentags mitgeteilt, nahm die Staatsanwaltschaft die Strafsache nicht anhand und auferlegte die Kosten dem Kanton.

F. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 erhoben A._____ (fortan: Beschwerdeführer 1) und B._____ (fortan: Beschwerdeführer 2; gemeinsam: die Beschwerdeführer) gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde an das damalige Kantonsgericht von Graubünden. Darin beantragen sie, was folgt:

1.

Es sei in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der "Staatsanwaltschaft" des Kantons Graubünden vom 15. Oktober 2024 als nichtig zu erklären und aufzuheben.

2.

Eventualiter sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Oktober 2024 aufzuheben und die Angelegenheit sei mit der Weisung an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzuweisen, die Strafanzeige vollständig und rechtsgenügend zu prüfen, ein Strafverfahren zu eröffnen und im Falle des Erlasses einer Nichtanhandnahmeverfügung diese auf Basis einer vollständigen und richtigen Erfassung des Sachverhalts rechtgenügend zu begründen.

3.

Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat die Beschwerdeführer/Anzeigeerstatter mit CHF 4'000.00 zu entschädigen. Der Staat hat die Kosten auf Staatsanwalt C._____ privat abzuwälzen, da dieser vorsätzlich in rechtswidriger Schädigungsabsicht zum Nachteil der Anzeigeerstatter handelte.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 8.1 % MwSt., zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

G. Die von den Beschwerdeführern solidarisch eingeforderte Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 3'000.00 wurde vom Beschwerdeführer 1 fristgerecht geleistet.

H. Die Akten der Vorinstanz wurden eingeholt. Auf die Einholung einer Vernehmlassung wurde verzichtet. Die Angelegenheit ist spruchreif.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Vorbemerkungen

1.1

Die Beschwerdeführer fochten die Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Oktober 2024 beim (damaligen) Kantonsgericht von Graubünden an, welches daraufhin das Verfahren SK2 24 60 eröffnete. Per 1. Januar 2025 erfolgte die Zusammenführung des Kantonsgerichts von Graubünden und des Verwaltungsgerichts Graubünden zum Obergericht des Kantons Graubünden. Das Verfahren SK2 24 60 wird fortan vom Obergericht des Kantons Graubünden unter der Referenz SR2 24 60 weitergeführt, wie den Verfahrensbeteiligten mit separatem Schreiben mitgeteilt wurde.

Dispositiv

1.2. Der Anspruch auf einen unparteiischen und unabhängigen Richter wird nebst den Regeln über den Ausstand von Gerichtspersonen (Art. 56 ff. StPO) auch durch die Bestimmungen von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK konkretisiert. Vizepräsident Audétat ist zufolge Vorbefassung von sich aus in den Ausstand getreten (Mitwirkung als beisitzender Richter im mit der vorliegenden Streitsache konnexen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren R 21 114). Der Spruchkörper für das vorliegende Beschwerdeverfahren setzt sich demnach aus dem kammervorsitzenden Oberrichter Nydegger (Vorsitz), Oberrichter Bergamin sowie Oberrichterin Richter-Baldassarre zusammen.

2. Prozessuales

2.1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden zulässig (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie Art. 22 EGzStPO [BR 350.100]).

2.2. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Auch im kantonalen Beschwerdeverfahren gilt insofern das Rügeprinzip (Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.3). Daraus folgt, dass die Beschwerdeinstanz nur die erhobenen Rügen zu prüfen hat. Zu den Substantiierungsobliegenheiten der beschwerdeführenden Person gehört auch das sinngemässe Darlegen der Beschwerdelegitimation (Urteil des Bundesgerichts 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2 m.w.H.). Die Tatsachen, die die beschwerdeführende Person als legitimiert erscheinen lassen, sind plausibel und schlüssig zu behaupten (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 216 und N. 243).

2.2.1. Zur Anfechtung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

2.2.2 Partei ist insbesondere die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger beteiligen zu wollen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die Geschädigtenstellung und damit die Möglichkeit, im Prozess als Privatkläger mitzuwirken, hängt davon ab, ob der Betroffene Träger des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung (mit-)geschützt werden soll (vgl. etwa BGE 138 IV 258 E. 2.2 ff.).

2.2.3. Sowohl der Beschwerdeführer 1 wie auch der Beschwerdeführer 2 haben im Rahmen ihrer Strafanzeige angegeben, als Zivilkläger den Schaden geltend machen zu wollen (StA-act. 1.2, S. 45). Sie bringen im Wesentlichen vor, das von ihnen angestrengte BAB-Bewilligungsverfahren sei seitens der Gemeinde amtsmissbräuchlich geführt und entschieden worden. Sie seien arglistig in ihrem Vermögen geschädigt worden. Ebenfalls seien im Verfahren vor der Gemeinde und im anschliessenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren seitens der Gemeinde falsche Tatsachen behauptet worden (Prozessbetrug). Es kann angesichts des materiellen Verfahrensausganges unpräjudiziell offenbleiben, ob die Beschwerdeführer – namentlich der Beschwerdeführer 2 – die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation im strafprozessualen Sinne erfüllen (Art. 382 Abs. 1 StPO).

2.3. Die Beschwerde erfolgte innerhalb der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 und 91 Abs. 2 StPO). Ob sie auch den Formerfordernissen entspricht, wird im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen sein.

2.4. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und kann die angefochtene Verfügung vollständig in allen Rechts- und Tatfragen überprüfen. Die Beschwerdeinstanz ist weder an die Begründung der Parteien noch – ausser bei der Beurteilung von Zivilklagen – an deren Anträge gebunden (vgl. Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N. 15 f.).

2.5. Beschlüsse wie der vorliegende, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen und müssen namentlich die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird und welche rechtlichen Überlegungen angestellt wurden (BGE 139 IV 81 E. 2.2). Die Begründungspflicht dient dazu, den Parteien die für den Entscheid massgebenden Umstände zur Kenntnis zu bringen, damit sie sich ein Bild über die Tragweite machen, ihn auf seine Richtigkeit hin überprüfen und gegebenenfalls sachgemäss anfechten können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 5.2). Dieser Anspruch entspringt Art. 29 Abs. 2 BV. Dies bedeutet aber nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1 m.w.H.).

3. Voraussetzungen der Nichtanhandnahme

3.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa bei rein zivilrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten der Fall ist. Im Zweifelsfalle ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1).

3.2. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1).

3.3. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). Obwohl die Sachverhaltsfeststellung grundsätzlich dem urteilenden Gericht obliegt, sind Sachverhaltsfeststellungen auch bei Einstellungen resp. Nichtanhandnahmen zulässig, soweit gewisse Tatsachen klar und zweifelsfrei feststehen, sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Lediglich bei einer unklaren Beweislage ist es demnach untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2).

4. Amtsmissbrauch

4.1. Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, des Amtsmissbrauchs schuldig. Der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene Straftatbestand ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einschränkend dahin auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a/aa). Allerdings liegt ein Amtsmissbrauch nicht in jeder diesbezüglichen Verfügung, bei der sich im Nachhinein (etwa im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens) herausstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben (Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 312 N. 8). Denn bei der Gesetzesauslegung und -anwendung besteht oft ein gewisser Beurteilungsspielraum, sodass erst bei einem eigentlichen Ermessensmissbrauch auch von einem Missbrauch der Amtsgewalt auszugehen ist (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts SK2 21 57 vom 24. September 2021 E. 3.2 m.w.H.). Mit anderen Worten stellt auch eine noch knapp vertretbare behördliche Entscheidung kein Amtsmissbrauch dar, wenngleich mit guten – allenfalls sogar besseren – Gründen anders hätte entschieden werden können. Die Verfügung muss qualifiziert falsch sein, wobei wiederum nicht erforderlich ist, dass ein geradezu unerträglicher Missbrauch von Amtsgewalt vorliegt (Urteile des Bundesgerichts 6B_281/2018 vom 24. Januar 2019 E. 1.4; 6B_76/2011 vom 31. Mai 2011 E. 5.1).

4.2. Fälle der vorsätzlichen Rechtsbeugung in Form der Entscheidung einer Rechtssache durch einen Amtsträger zum Nachteil einer Partei sind bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch gegebenenfalls als Amtsmissbrauch zu qualifizieren (Urteil des Bundesgerichts 1C_453/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 3.2.2 m.w.H.).

4.3. Der subjektive Tatbestand verlangt vorsätzliches Verhalten, zumindest Eventualvorsatz, und eine besondere Absicht, die in zwei alternativen Formen in Erscheinung treten kann, nämlich die Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, oder die Absicht, einem andern einen Nachteil zuzufügen. Die Nachteilsabsicht ist verwirklicht, sobald der Täter durch Vorsatz oder Eventualvorsatz eine nicht unerhebliche Benachteiligung verursacht; Eventualabsicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_101/2022 vom 30. Januar 2023 E. 1.3.1).

5. Amtsmissbrauch (Subsumtion)

5.1. Die Beschwerdeschrift ist unübersichtlich, ausschweifend und nur schwer verständlich. Der Einfachheit halber wird in einem ersten Schritt die Sach- und Rechtslage hinsichtlich des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs erörtert, um in einem zweiten Schritt – soweit erforderlich – die einzelnen Rügen der Beschwerdeführer zu prüfen. Gleich vorzugehen ist sodann in Bezug auf die Vorwürfe der arglistigen Vermögensschädigung und des "Prozessbetrugs".

5.2. Die Erwägungen in der Nichtanhandnahmeverfügung zum Amtsmissbrauch sind zutreffend und nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeinstanz macht sich diese – ergänzt mit eigenen Ausführungen – zu eigen.

Die Beschwerdeführer machen in ihrer Strafanzeige nicht geltend, gegen sie sei Zwang ausgeübt worden oder es sei unrechtmässig in ihre Freiheitsrechte eingegriffen worden. Solches ist denn auch nicht ersichtlich. Die entsprechenden Feststellungen der Staatsanwaltschaft blieben insofern ungerügt. Sodann ist zumindest fraglich, ob ein erstinstanzlicher Verwaltungsakt überhaupt hoheitlichen Zwang darstellt, weil er, da der betroffenen Person die Rechtsmittel nach den jeweils anwendbaren Verfahrensgesetzen zur Verfügung stehen, die Rechtsposition des Betroffenen nur vorläufig ändert (vgl. hierzu auch Beschluss des Bundesstrafgerichts SK.2015.35 vom 10. November 2015 E. 2.3.2). Es ist nicht Zweck des Gesetzes, in fast allen Fällen diesen verwaltungsrechtlichen Schutz durch einen strafrechtlichen zu überlagern. Massgebend ist jedoch das Folgende: Allein der Umstand, dass eine Behörde anders als erhofft entscheidet oder sich im Verfahren anders als erhofft verhält, stellt noch keinen Amtsmissbrauch und auch kein anderes strafbares Verhalten dar. Materielle oder prozessuale Rechtsfehler sind in erster Linie im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen. Vorliegend haben die Beschwerdeführer von dem ihnen offenstehenden Rechtsmittel Gebrauch gemacht und Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil R 21 114 vom 3. Mai 2022 ab. Auch die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde mit Urteil des Bundesgerichts 1C_335/2022 vom 9. Mai 2023 vollumfänglich abgewiesen. Dass der Baubescheid dieser gerichtlichen Überprüfung standhielt, ist ein starkes Indiz gegen das Vorliegen eines amtsmissbräuchlichen Verhaltens, erkannten doch bereits die gerichtlichen Instanzen aufgrund einer eingehenden Prüfung der Sach- und Rechtslage kein willkürliches Fehlverhalten der Gemeinde. Ein Amtsmissbrauch gelangt nicht bei jedem (vorsätzlichen) Fehlverhalten eines Behördenmitglieds zur Anwendung, sondern nur und erst bei einem Missbrauch der Amtsgewalt. Bei behördlichen Entscheiden liegt ein solcher nicht bereits dann vor, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben (Heimgartner, a.a.O., Art. 312 N. 8). Die Verfügung bzw. einzelne Verfahrenshandlungen müssen vielmehr qualifiziert falsch sein. So ist insbesondere erst im Falle eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs (im Sinne einer Rechtsbeugung) gegebenenfalls auf Amtsmissbrauch zu schliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_453/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 3.2.2 m.w.H.). Zum einen besteht ein gewisser Ermessensspielraum, sodass erst bei einem eigentlichen Ermessensmissbrauch auch von einem Missbrauch der Amtsgewalt auszugehen ist. Zum anderen bedarf es in subjektiver Hinsicht des diesbezüglichen Wissens und unrechtmässiger Handlungsabsicht (Heimgartner, a.a.O., Art. 312 N. 8). Daran fehlt es etwa, wenn der Amtsträger im Glauben handelt, er übe seine Machtbefugnisse pflichtgemäss aus (Heimgartner, a.a.O., Art. 312 N. 22). Nur weil die Beschwerdeführer mit einem Entscheid oder der Verfahrensführung der Gemeindebehörde bzw. deren Vertreter und Angestellte nicht einverstanden sind, begründet dies grundsätzlich noch keinen ausreichenden Tatverdacht und reicht es auch nicht aus, um unter dem Titel des Amtsmissbrauchs die Eröffnung eines Strafverfahrens zu rechtfertigen.

In ihrer Strafanzeige vom 28. September 2023 schildern die Beschwerdeführer vor allem den Verfahrensgang im Baubewilligungsverfahren vor der Gemeinde D._____ sowie den im anschliessend gegen den ergangenen, abweisenden Baubescheid eingeschlagenen Rechtsmittelweg bis vor Bundesgericht (vgl. StA-act. 1.2, S. 2 ff.). Dabei zitieren sie aus Vernehmlassungen, Entscheiden, Urteilen etc. (vgl. etwa StA-act. 1.2, S. 7 bis S. 24), ergänzt mit eigenen Kommentaren und pauschalem "Zwischenfazit". Die weitschweifigen Ausführungen sind dabei nur schwer verständlich und kaum nachvollziehbar. Insbesondere ist aufgrund ihres kontextlosen und pauschalen Vorbringens kaum nachzuvollziehen, worin die Beschwerdeführer letztlich ein im Sinne von Art. 312 StGB tatbestandsmässiges Verhalten erblicken. Immerhin geht aus den Ausführungen hervor, dass sie sich – nebst dem soeben erwähnten Baubescheid an sich – auch an der Verfahrensführung der Gemeinde zu stören scheinen. Jene habe beispielsweise (aufgrund weiterer von ihnen eingeleiteten Baugesuchsverfahren betreffend "Ökonomiegebäude" und "N._____" [vgl. die parallelen Beschwerdeverfahren SR2 24 57 und SR2 24 58]) über weitreichende Informationen zu ihrem "Gesamtprojekt" verfügt (Wirtschaftlichkeit, längerfristige Existenzfähigkeit etc.), sodass ihr hätte bekannt sein müssen, welche Unterlagen und Daten noch einzureichen gewesen wären. Die Gemeinde hätte fehlende Unterlagen anfordern und sie unterstützen müssen. Die Gemeinde habe stattdessen festgehalten, dass das Baugesuch formell vollständig sei und es von sich aus infolge fehlender Zonenkonformität abgewiesen, obschon sie hierfür nicht zuständig sei. Die anderen BAB-Baugesuche habe die Gemeinde demgegenüber an die kantonale Fachstelle weitergeleitet. Sie seien von der Gemeinde in die Irre geführt worden, da die Gemeinde gesagt habe, es sei vollständig, sodann aber festgehalten habe, es sei nicht erfüllt. Auch seien die erhobenen Gebühren missbräuchlich hoch (vgl. insbesondere StA-act. 1.2, S. 24 ff.).

Abgesehen davon, dass dem monierten prozessualen Verhalten der Gemeinde bzw. deren Vertreter und Angestellte weder eine Verfügung noch anderweitige Ausübung von Zwang zugrunde liegt, sodass bereits aus diesem Grund eine Tatbestandsmässigkeit i.S.v. Art. 312 StGB klar ausscheidet, wurden die – prozessualen – Vorwürfe vom Bundesgericht geprüft und verworfen. Dieses hielt etwa fest, die Beschwerdeführer treffe im Verwaltungsverfahren – trotz Untersuchungsgrundsatz der Verwaltungsbehörde – eine Mitwirkungspflicht. Dies insbesondere für Tatsachen, welche sie besser kennen würden als die Behörden, und in Verfahren, welche sie durch ihre Begehren selbst eingeleitet hätten. Es habe dementsprechend dem Beschwerdeführer 1 als Baugesuchsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, aussagekräftige nachvollziehbare Daten zu seinem Betrieb zu liefern, soweit er die Bewilligungsfähigkeit seines Projektes belegen wolle (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_335/2022 vom 9. Mai 2023 E. 4.1). Sodann wies das Bundesgericht darauf hin, dass die Sichtweise der Beschwerdeführer fehlgehe, wenn sie vorbrächten, die Existenzfähigkeit und Wirtschaftlichkeit des geplanten Brombeerzuchtstreifens müsse im Zusammenhang mit dem von ihnen geplanten weiteren "landwirtschaftlichen" Betrieb beurteilt werden. Die Existenzfähigkeit sei aufgrund der aktuellen Betriebsstruktur zu prüfen und beabsichtigte Erweiterungen könnten nur insoweit berücksichtig werden, als sie hinreichend gesichert seien (vgl. E. 4.2.2). Obschon es am Beschwerdeführer gewesen wäre, detaillierte Angaben zu seiner wirtschaftlichen Situation und dem geplanten Ökonomiegebäude einzureichen, habe er es unterlassen (vgl. E. 4.2.3). Zudem ist der Vorwurf, die Gemeinde habe von den Daten Kenntnis gehabt, erheblich zu relativieren. Die Beschwerdeinstanz hat aus den Verfahren SR2 24 57 und SR2 24 58 Kenntnis davon, dass die entsprechenden Baugesuchsunterlagen erheblich überarbeitet und abgeändert wurden, sodass zumindest erhebliche Zweifel an der Beständigkeit dieser Informationen bestanden haben dürften. Ohnehin erscheint mit Blick auf die Mitwirkungspflicht fraglich, inwieweit die Gemeinde Erkenntnisse aus anderen Verfahren zwingend beizuziehen hätte. Abgesehen davon stützte sich die Gemeinde in ihrem abweisenden Baubescheid nicht auf diese Daten zur Begründung der fehlenden Zonenkonformität. Sie stützte sich einzig auf die fehlende landwirtschaftliche Tätigkeit bzw. Ausbildung der Beschwerdeführer, weshalb sie auf eine Freizeitlandwirtschaft schloss. Ebenso seien die verzinkten Stahlpfosten aufgrund ihrer negativen Auswirkungen auf das schützenswerte Landschaftsbild mit der Landschaftsschutzzone nicht konform und damit nicht bewilligungsfähig. Insofern bedurfte es aus Sicht der Gemeinde tatsächlich keiner weiteren Unterlagen, um das Gesuch beurteilen zu können. Wenn sie mithin von einem formell vollständigen Baugesuch ausging, kann ihr diesbezüglich jedenfalls kein Vorwurf gemacht werden. Von einer bewussten Irreführung der Beschwerdeführer kann keine Rede sein. Ebenso wenig begründet der vorliegend erhobene Vorwurf, die Gemeinde hätte das Gesuch nicht selbst auf seine Zonenkonformität hin beurteilen dürfen, ein qualifiziert rechtsfehlerhaftes Vorgehen der Gemeinde. Zwar ist seit dem Urteil des Bundesgerichts 1C_170/2024 vom 5. März 2025 geklärt, dass die Beurteilung der Zonenkonformität von BAB-Projekten – vorbehältlich gewisser Ausnahmen – stets durch die kantonale Fachstelle vorzunehmen ist. Das besagte Bundesgerichturteil datiert nach dem vorliegend strittigen, negativen Baubescheid der Gemeinde vom 2. November 2021. Bis zu diesem Urteil konnte die Gemeinde ihre entsprechende Zuständigkeit in guten Treuen von der geltenden kantonalen Verfahrensbestimmung in Art. 87 Abs. 1 KRG ableiten. Auch diesbezüglich liegt kein qualifiziert fehlerhaftes Verhalten vor (weder von der Gemeindebehörde noch von deren Vertretern oder Angestellten). Das in der Strafanzeige angezeigte Verhalten begründet insgesamt betrachtet keinen ausreichenden Tatverdacht, um unter dem Titel des Amtsmissbrauches die Eröffnung eines Strafverfahrens zu rechtfertigen. Selbst wenn man objektiv einen Amtsmissbrauch annehmen wollte, wofür ausser den Behauptungen der Anzeigeerstatter keine Anhaltspunkte vorhanden sind, finden sich in den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass die angezeigten Personen mit Vorteils- oder Nachteilszufügungsabsicht gehandelt hätten, wie dies der subjektive Tatbestand von Art. 312 StGB verlangt. Da es folglich bereits an einer rechtswidrigen Haupttat fehlt, scheidet auch die Rechtsanwalt F._____ vorgeworfene Teilnahme ("Beihilfe") aus (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_961/2015, 6B_973/2015, 6B_974/2015 vom 5. April 2016 E. 2.4.1).

6. Amtsmissbrauch (beschwerdeführerische Rügen)

An dieser Sichtweise ändern die Vorbringen der Beschwerdeführer nichts, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.

6.1.1. Unter dem Titel "Unrichtige-, bzw. willkürliche sowie offensichtlich unvollständige Sachverhaltsfeststellung Nr. 1" rügen die Beschwerdeführer einerseits eine offensichtlich unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Die Staatsanwaltschaft sei fälschlicherweise davon ausgegangen, sie hätten lediglich auf die im Gerichtsverfahren abgebebenen Stellungnahmen der Gemeinde D._____ verwiesen, um ihre Strafanzeige zu begründen. Sie hätten vielmehr auf den gesamten, für die Erfüllung der vorgeworfenen Straftatbestände rechtsrelevanten Sachverhalt verwiesen. Dazu gehöre auch die für die angezeigten Straftatbestände höchst relevante, amtsmissbräuchliche Verfügung der Gemeinde D._____ vom 2. November 2021. Zur Begründung ihres Vorwurfs zitieren die Beschwerdeführer folgende Passage in Erwägung 1 der Nichtanhandnahmeverfügung: "Sodann verweisen die Anzeigeerstatter auf die in den Gerichtsverfahren auch von der Gemeinde D._____ abgegebenen Stellungnahmen. Sie rügen verschiedene im Verfahren vor der Gemeinde oder den Gerichten gemachte Ausführungen als unzutreffend und widersprüchlich und erblicken in diesem Vorgehen Amtsmissbrauch, Prozessbetrug und arglistige Vermögensschädigung sowie teilweise Beihilfe dazu" (vgl. act. A.1, S. 4 f.). Die Beschwerdeführer verkennen, dass es sich hierbei um eine rein einleitende, den Rahmensachverhalt umreissende Erwägung handelt. Davon unabhängig erweist sich der Vorwurf der Beschwerdeführer als überspitzt formalistisch. Bereits aus den dieser Passage vorangehenden und nachgehenden Ausführungen erhellt, dass die Staatsanwaltschaft das gesamte Baugesuchsverfahren samt Baubescheid vom 2. November 2021 sowie die daraus folgenden Gerichtsverfahren als Hintergrund der Streitsache berücksichtigte. Auch aus den Ausführungen in Erwägung 5 und vor allem der betreffend den Amtsmissbrauch massgeblichen Erwägung 6b wird deutlich, dass die Staatsanwaltschaft sehr wohl den in der Strafanzeige vorgetragenen Sachverhalt umfassend, und nicht auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingegrenzt, berücksichtigte. So wird denn auch explizit auf den Baubescheid vom 2. November 2021 hingewiesen. Aus den gleichen Überlegungen geht der erhobene Vorwurf fehl, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, weil sie ihn auf das Gerichtsverfahren eingegrenzt beurteilt hätte (act. A.1, S. 5).

6.1.2. Unter "Unrichtige-, bzw. willkürliche sowie offensichtlich unvollständige Sachverhaltsfeststellung Nr. 2" monieren die Beschwerdeführer folgende Textstelle in Erwägung 5 der Nichtanhandnahmeverfügung: "In der Strafanzeige zeichnen die Anzeigeerstatter im Wesentlichen das Verfahren nach, welches mit dem BAB-Baugesuch vom 21. August 2021 eingeleitet worden war und durch verschiedene Instanzen bis ans Bundesgericht geführt wurde." Sie (die Beschwerdeführer) hätten weder eine Zeichnung erstellt, noch im Wesentlichen ein Verfahren nachgezeichnet. Sie hätten vielmehr aufgezeigt, warum die vorgeworfenen Straftatbestände in Bezug auf die angezeigten Personen vorliegen würden (act. A.1, S. 6). Das Vorbringen ist – soweit es überhaupt nachvollziehbar ist und eine rechtsgenüglich Begründung enthält – spitzfindig, formalistisch und unbegründet. Aus Erwägung 5 geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft den gesamten beanzeigten Verfahrensgang zur Kenntnis nahm und berücksichtigte (vgl. act. B.1, E. 5). Mit anderen Worten floss der gesamte Verfahrensablauf in die Beurteilung möglicher strafbarer Handlungen seitens der Gemeindevertreter hinein, auch wenn sich die Staatsanwaltschaft letztlich in der massgebenden Erwägung 6 nicht mit jedem einzelnen Aspekt einlässlich auseinandersetzte. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung liegt nicht vor.

6.1.3. Weiter monieren die Beschwerdeführer unter dem Titel "Unrichtige-, bzw. willkürliche sowie offensichtlich unvollständige Sachverhaltsfeststellung Nr. 3" eine weitere Passage in Erwägung 5 der Nichtanhandnahmeverfügung: "Soweit aufgrund der langatmigen und über weite Strecken schwer verständlichen Ausführungen überhaupt nachvollziehbar werfen sie den involvierten Behörden und Parteivertretern in mehrfacher Hinsicht ein falsches Vorgehen und Lüge vor." Sie führen hierzu das Folgende aus: "Auf jeden Fall hätte der schnappatmige Statsanal [sic!] C._____ bei unbefangener und rechtsmissbrauchsfreier Vorgehensweise problemlos feststellen können, dass die Strafanzeigeerstatter/Beschwerdeführer insbesondere in Bezug auf den in vorsätzlicher Schädigungsabsicht verfügte Bauentscheid vom 2. November 2021 einen Amtsmissbrauch sowie eine vorsätzliche/Arglistige Vermögensschädigung geltend machten (Vgl. Strafanzeige vom 28. September 2023 betreffend vorsätzliche Gehörsverletzung um einen Negativentscheid zu erlassen zu können, in welchem auch noch mitgeteilt wurde, das das Baugesuch vollständig sei, während die Gemeinde D._____ in ihrem Negativentscheid gleichzeitig Feststellungen zur landwirtschaftlichen Begründetheit/Bewilligbarkeit tätigte, für welche sie gar nicht alle Daten anforderte (Konkret in Bezug auf den Brombeerzuchstreifen), aber gleichzeitig mitteilte, das Baugesuch sei vollständig = rechtsmissbräuchlich im Verwaltungsverfahren und amtsmissbräuchlich und vorsätzlich vermögensschädigend in strafrechtlicher Hinsicht). Dies obwohl die Anzeigeerstatter/Beschwerdeführer der Gemeinde D._____/Baukommission mitteilten, dass sie doch mitteilen sollen, was sie noch benötigen" (act. A.1, S. 7). Die Begründung ist unsubstantiiert, kaum nachvollziehbar und genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist nicht einzutreten. Überhaupt ist nicht erkennbar, inwieweit in der kritisierten Textstelle der Sachverhalt falsch festgestellt worden sein soll. Soweit die Beschwerdeführer zu monieren scheinen, die Staatsanwaltschaft habe den Baubescheid vom 2. November 2021 nicht berücksichtigt, trifft dies nicht zu (vgl. dazu auch E. 6.1.1). Die Beschwerdeführer kritisieren wohl erneut, die Gemeinde habe die Baugesuchsunterlagen als formell vollständig bezeichnet, keine zusätzlichen Daten und Unterlagen eingeholt, aber gleichwohl das Gesuch wegen fehlender "landwirtschaftlichen Begründetheit/Bewilligbarkeit" abgewiesen. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Gemeinde zur Begründung der fehlenden Zonenkonformität ursprünglich rein auf die fehlende landwirtschaftliche Ausbildung bzw. die nicht zonenkonformen verzinkten Pfosten verwies (vgl. E. 5.2 in fine). Der mögliche Vorwurf der bewussten Irreführung geht bereits deshalb fehl. Weitere Ausführungen erübrigen sich.

6.2. Über mehrere Seiten hinweg werfen die Beschwerdeführer dem Ersten Staatsanwalt Rechtsmissbrauch vor (act. A.1, S. 7 bis 11). Darauf ist nicht einzutreten. Die teilweise wirren Ausführungen sind nur schwer nachvollziehbar und genügen den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerdebegründung nicht. Nachdem weder das Vorgehen der Staatsanwaltschaft noch die Nichtanhandnahmeverfügung zu beanstanden sind, entbehrt ein irgendwie gearteter Vorwurf, die Staatsanwaltschaft habe sich strafbar verhalten, jeglicher Grundlage.

6.3.1. Unter "Rüge der schwerwiegenden Gehörsverletzung Nr. 1" monieren die Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft habe bewusst nicht ausgeführt, dass der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs "bezweckt, den Bürger vor unkontrollierter, nicht zuverlässiger, nicht pflichtbewusster und willkürliche Machtentfaltung zu schützen... die Amtsgewalt missbraucht, wer die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleihe, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte…". Die Staatsanwaltschaft habe diese Passage absichtlich nicht aufgeführt, wobei sie sie in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. Oktober 2024 betreffend "N._____" noch erwähnt habe (vgl. act. A.1, S. 12 f.). Der Beschwerdeinstanz bleibt – auch unter Berücksichtigung der beschwerdeführerischen Ausführungen – unklar, welchen Schluss die Beschwerdeführer daraus ziehen wollen. Infolge nicht rechtsgenüglicher Begründung ist auf das Vorbringen nicht weiter einzugehen. Sollten die Beschwerdeführer darauf abzielen, die Gemeinde habe sich gemäss diesen Ausführungen im Sinne von Art. 312 StGB tatbestandsmässig verhalten, kann ihnen mit Hinweis auf das in E. 5.2 Gesagte nicht gefolgt werden.

6.3.2. Weiter rügen die Beschwerdeführer eine schwerwiegende "Gehörsverletzung Nr. 2" (vgl. act. A.1, S. 13 f.), wobei sie einzelne Ausführungen aus Erwägung 6b der Nichtanhandnahmeverfügung zitieren. Sie halten fest, die Staatsanwaltschaft habe völlig evidenzbefreite Aussagen aneinandergereiht. Anhand dieser werde für sie nicht ersichtlich, von welchen tatsächlichen oder rechtlichen Überlegungen sich die Staatsanwaltschaft habe leiten lassen. Zumindest implizit monieren die Beschwerdeführer damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge mangelhafter Begründung. Damit gehen die Beschwerdeführer indessen fehl. Aus den von ihnen zitierten Stellen geht ohne Weiteres eine anfechtbare, nachvollziehbare Begründung hervor. Dabei ist hervorzuheben, dass der Begründungspflicht Genüge getan wird, wenn die relevanten Aspekte ausgeführt werden (vgl. dazu E. 2.5). Dies ist in der vorliegend massgebenden Erwägung 6b hinsichtlich des Amtsmissbrauchs getan worden.

6.3.3. Eine weitere "Rüge der schwerwiegenden Gehörsverletzung Nr. 3" (act. a.1, S. 15) erkennen sie in der folgenden Passage in Erwägung 6b: "Ohnehin gelangt ein Amtsmissbrauch nicht bei jedem (vorsätzlichen) Fehlverhalten eines Behördenmitglieds zur Anwendung, sondern nur und erst bei einem Missbrauch der Amtsgewalt." Auch diese Textstelle ist inhaltlich nachvollziehbar und schlüssig formuliert. Die Beschwerdeführer hätten ohne Weiteres aufzeigen können, inwieweit vorliegend eben doch ein Missbrauch der Amtsgewalt vorliegen würde, was die Staatsanwaltschaft mit der kritisierten Stelle verneinte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

6.3.4. Unter "Rüge der schwerwiegenden Gehörsverletzung Nr. 4" monieren die Beschwerdeführer wiederum einen einzelnen Satz in Erwägung 6c ("Die Beanstandungen der Anzeigeerstatter betreffen ein verwaltungsrechtliches Verfahren"). Inwieweit durch die Formulierung eine Anfechtung verwehrt sein soll, führen die Beschwerdeführer nicht aus. Die Textstelle ist im Gesamtkontext betrachtet ohne weiteres verständlich und nachvollziehbar. So bildet sie die Einleitung für die Feststellung, dass solche Beanstandungen grundsätzlich im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Rechtsmittelverfahrens zu klären seien und nicht Sache der Strafverfolgungsbehörden sei, deren Aufgabe es eben nicht ist, Urteile und Verfügungen anderer Behörden formell und materiell zu überprüfen (vgl. act. B.1, E. 6c). Die Rüge zielt ins Leere.

6.4. Die Beschwerdeführer erkennen sodann eine Verletzung des Legalitätsprinzips und eine Ermessensüberschreitung in folgender Textstelle von Erwägung 6b der Nichtanhandnahmeverfügung: "Ohnehin gelangt ein Amtsmissbrauch nicht bei jedem (vorsätzlichen) Fehlverhalten eines Behördenmitgliedes zur Anwendung, sondern nur und erst bei einem Missbrauch der Amtsgewalt." (act. A.1, S. 19 f.). Inwiefern die Beschwerdeführer in dieser zutreffenden rechtlichen Erwägung (vgl. E. 5.2) eine Verletzung des Legalitätsprinzips erkennen wollen, erschliesst sich der Beschwerdeinstanz nicht. Überdies fehlt diesbezüglich eine rechtsgenügliche Beschwerdebegründung. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

6.5. Ferner erheben die Beschwerdeführer die "Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung Nr. 1". Die Staatsanwaltschaft habe festgehalten, dass der Baubescheid der Gemeinde der gerichtlichen Überprüfung standgehalten habe, sei ein starkes Indiz gegen das Vorliegen eines amtsmissbräuchlichen Verhaltens. Dieser Schluss sei unhaltbar. Der verwaltungsgerichtliche Entscheid sei Folge eines Prozessbetrugs, was die Staatsanwaltschaft unterlassen habe zu prüfen (vgl. act. A.1, S. 20). Wie noch zu zeigen sein wird, kann von einem Prozessbetrug nicht die Rede sein (vgl. E. 7 ff.), sodass das Vorbringen schon deshalb unbegründet ist. Sodann wurde ausgeführt, dass die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft nachvollziehbar ist, zumal in den erwähnten Rechtsmittelentscheiden eine vollumfängliche Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgte und keine qualifiziert falschen Verfahrenshandlungen bzw. Entscheidungen festgestellt werden konnten, zu deren Klärung der Beschwerdeführer 1 selbst nicht ohne Weiteres hätte beitragen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_335/2022 vom 9. Mai 2023 E. 4. ff.). Auf die übrigen unverständlichen Ausführungen ist nicht weiter einzugehen.

6.6. Die Beschwerdeführer rügen sodann eine Verletzung von Art. 6 StPO (act. A.1, S. 22 f.). Die Staatsanwaltschaft habe an keiner Stelle aufgezeigt, welche bedeutsamen Tatsachen für die Beurteilung herangezogen worden seien und inwiefern die belastenden und entlastenden Umstände untersucht worden seien. Vielmehr seien die belastenden Umstände überhaupt nicht geprüft und auch keine entlastenden Umstände aufgezeigt worden. Das Vorbringen geht fehl. Nur weil nicht auf jedes einzelne (irrelevante) Vorbringen eingegangen wurde, bedeutet dies keine Verletzung von Art. 6 StPO. Der Vorwurf der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft habe nicht aufzeigen können, welche bedeutsamen Tatsachen für die Beurteilung herangezogen worden seien und inwiefern die belastenden und entlastenden Umstände untersucht worden seien, geht fehl. Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft sämtliche von den Beschwerdeführern vorgebrachten Gründe als nicht wesentlich und damit nicht belastend erachtet. Freilich hätte dies in der Nichtanhandnahmeverfügung noch konkreter bzw. einlässlicher zum Ausdruck gebracht werden können.

6.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Nichtanhandnahmeverfügung hinsichtlich des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

7. Betrug / Arglistige Vermögensschädigung

7.1. Als Prozessbetrug gilt die arglistige Täuschung des urteilenden Gerichts durch unwahre Tatsachenbehauptungen von Prozessparteien, die darauf abzielen, das Gericht zu einem das Vermögen einer anderen Prozesspartei oder Dritter schädigenden, materiell unbegründeten Entscheid zu bestimmen. Die arglistige Täuschung kann insbesondere durch Einreichen von gefälschten Urkunden erfolgen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre stellt der Prozessbetrug einen Sonderfall des allgemeinen Betrugstatbestands gemäss Art. 146 StGB dar. Für die Tatbestandsmässigkeit gelten keine grundsätzlichen Besonderheiten (BGE 122 IV 197 E. 2). Entsprechend werden neben der bereits erwähnten arglistigen Täuschung, dem Irrtum (des Gerichts), der (richterlichen) Vermögensverfügung und einem Vermögensschaden als weitere objektive Tatbestandsmerkmale ein Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum, Irrtum und Vermögensdisposition sowie ein Kausalzusammenhang zwischen Vermögensdisposition und Vermögensschaden vorausgesetzt. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse und Durchtriebenheit täuscht. Mithin muss der Täter den Geschädigten in arglistiger Weise – das heisst durch Errichtung eines Lügengebäudes oder Einsatz besonderer Machenschaften oder Kniffe – täuschen und dadurch beim Geschädigten einen Irrtum bewirken, so dass dieser zur Vornahme einer Vermögensdisposition bestimmt wird und bei ihm oder einem Dritten ein Vermögensschaden entsteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_184/2017 vom 19. Juli 2017 E. 1.2). In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand Vorsatz und die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung (vgl. BGE 122 IV 197 E. 2c).

Der Tatbestand der arglistigen Vermögensschädigung ist in Art. 151 StGB geregelt. Demnach wird bestraft, wer jemanden ohne Bereicherungsabsicht durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

7.2. Die Staatanwaltschaft erwog, die Beschwerdeführer hätten in ihrer Strafanzeige zwar langatmige Ausführungen zu den Tatbeständen gemacht, würden indes nirgends genügend substantiiert begründen, inwiefern die Gemeinde D._____ oder deren Verantwortliche (mithin deren Organe, Angestellte sowie auch deren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt F._____) im Zusammenhang mit dem verwaltungsrechtlichen BAB-Gesuchsverfahren, dem Baubescheid vom 21. November 2021 und ihrem Verhalten im nachfolgenden Beschwerdeverfahren die Anzeigeerstatter im Sinne von Art. 146 StGB oder Art. 151 StGB arglistig zu welcher vermögensschädigenden Disposition veranlasst haben soll. Solches ergebe sich auch nicht aus den sonstigen Akten. Damit würde ein Betrug oder eine arglistige Vermögensschädigung bereits in objektiver Hinsicht ausser Betracht fallen. Was den Betrug betreffe, müsse der Schaden als Vermögensnachteil sodann der Bereicherung als Vermögensvorteil entsprechen. Zwischen Schaden und Bereicherung müsse mithin ein innerer Zusammenhang bestehen, d.h. der Täter müsse den Vorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten anstreben, so dass die Bereicherung als Kehrseite des Schadens erscheine. Dies drücke sich im Erfordernis der Stoffgleichheit aus. Danach müssten Vorteil und Schaden auf derselben Verfügung beruhen und der Vorteil zu Lasten des geschädigten Vermögens gehen. Solches sei vorliegend nicht ersichtlich und werde mit keinem Wort kenntlich gemacht oder ansatzweise behauptet (vgl. act. B.1, E. 7).

Soweit ersichtlich, monieren die Beschwerdeführer die Erwägungen einzig im Rahmen der von ihnen erhobenen "Gehörsverletzungsrügen" Nr. 5 und Nr. 6 (vgl. act. A.1, S. 16 f.). Andere nachvollziehbare bzw. den Begründungsanforderungen genügende Ausführungen sind hierzu nicht erkennbar. Unter "Rüge der schwerwiegenden Gehörsverletzung Nr. 5" monieren sie eine Textpassage und machen – zumindest implizit – eine Verletzung der Begründungspflicht der Staatsanwaltschaft geltend. Die Begründung der Staatsanwaltschaft fiel zwar knapp aus, enthält aber die wesentlichen Überlegungen. Die Beschwerdeführer scheinen von der Staatsanwaltschaft eine Auseinandersetzung mit jeden einzelnen in der Strafanzeige geschilderten Verfahrensschritten bzw. Verfahrenshandlungen der Gemeinde während des gesamten Baugesuchsverfahrens zu erwarten, als sie aufzeigt, weshalb kein tatbestandsmässiges Verhalten im Sinne von Art. 146 StGB oder Art. 151 StGB erblickt werden könne. Von der Staatsanwaltschaft kann vorliegend nicht erwartet werden, dass sie sich zu jedem einzelnen – noch so abwegigen bzw. irrelevanten – Punkt äussert, um ihrer Begründungspflicht rechtsgenüglich nachzukommen. Wenn im Verhalten offensichtlich schlicht keine Anhaltspunkte für die Erfüllung eines Straftatbestands erkennbar sind, muss eine entsprechend pauschale Feststellung genügen. Den Beschwerdeführern bleibt es jedenfalls möglich, die Begründung anzufechten und darzutun, aus welchen Gründen doch ein Betrug bzw. eine arglistige Vermögensschädigung vorliegen soll. In ihrer Beschwerde bleiben sie diesbezüglich – gleich wie bereits in der Strafanzeige – jedoch sehr vage und unbestimmt. Die nicht nachvollziehbaren und unverständlichen Ausführungen der Beschwerdeführer in Bezug auf die "Rüge der schwerwiegenden Gehörsverletzung Nr. 6" genügen den Anforderungen an eine rechtsgenüglich Begründung nicht. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Strafanzeige mutmasslich falsche Sachverhaltsfeststellungen im negativen Baubescheid erkennen wollen, sind sie darauf hinzuweisen, dass diese im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens hätten geklärt werden können. Inwieweit die Gemeinde diesbezüglich arglistig vorgegangen wäre, erschliesst sich der Beschwerdeinstanz nicht. Gleiches ist hinsichtlich der mutmasslich falschen Ausführungen des Rechtsvertreters im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren festzuhalten. Nur der Vollständigkeit halber ist auf den folgenden Umstand hinzuweisen: Die Beschwerdeführer scheinen, soweit ersichtlich, arglistiges Verhalten darin zu erkennen, dass die Gemeinde das ihr bekannte und ihrer Ansicht nach bewilligungsfähige "Gesamtprojekt" bzw. die diesem zugrundeliegenden Daten (insbesondere für die Beurteilung der Zonenkonformität relevante Wirtschaftlichkeit, längere Existenzfähigkeit etc.) nicht selbst berücksichtigte und auch nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren offenlegte, sondern diesbezüglich vielmehr Falschaussagen getätigt habe. Die Gemeinde D._____ erwog in ihrer Verfügung vom 2. November 2021, die Beschwerdeführer seien nicht als Landwirte tätig und würden auch nicht über eine Ausbildung zum Landwirt verfügen. Infolgedessen sei lediglich von einer Freizeitlandwirtschaft auszugehen, sodass Bauten und Anlagen nicht zonenkonform seien. Der für das Bauprojekt vorgesehene Zaun mit verzinkten Stahlpfosten stelle ein Fremdkörper in der Landschaft dar und sei mit der existierenden Landschaftsschutzzone nicht kompatibel. Der Brombeerzuchstreifen sei folglich infolge fehlender Zonenkonformität nicht bewilligungsfähig (StA-act. 1.4, Beilage 14, E. 9 ff.). Erst im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren wies die Gemeinde D._____ im Rahmen ihrer Vernehmlassung unter anderem auf die fehlende längerfristige Existenzfähigkeit des mutmasslichen landwirtschaftlichen Betriebes hin (vgl. StA-act. 1.4, Beilage 16, Ziff. 17 ff.). Dies, nachdem der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer 1 in seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mehrfach auf die landwirtschaftliche Begründetheit des Brombeerzuchtstreifens verwiesen hatte (vgl. StA-act. 1.4, Beilage 15, S. 4 f). Es hätte dem Beschwerdeführer 1 oblegen, die Vorbringen der Gemeinde mit entsprechenden Eingaben von sich aus mit bei ihm befindlichen Unterlagen zu entkräften (vgl. Urteil des Bundesgericht 1C_335/2022 vom 9. Mai 2023 E. 4. ff.). Bei dieser Ausgangslage kann von einem arglistigen Verhalten der Gemeinde, deren Angestellte sowie deren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt F._____, keine Rede sein. Im Übrigen schaffen die Beschwerdeführer auch in ihrer Beschwerde keine Klarheit darüber, inwiefern arglistige Irreführung vorliegen würde. Das Vorbringen ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt – infolge mangelhafter Begründung – eingetreten werden kann.

7.3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.

8. Ausstandsgesuch

8.1. Für die Auslegung von Prozesserklärungen gelten die allgemeinen Grund-sätze (BGE 115 VI 1 E. 2b). Aus Gründen der Prozesssicherheit wirken Willenserklärungen einer Partei im Strafverfahren nach Massgabe desjenigen Erklärungswertes, den sie objektiv besitzen, es sei denn, den Strafbehörden sei es aufgrund der bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennbaren Umständen möglich, auf den tatsächlichen Willen des Erklärenden zu schliessen. Eine Erklärung ist demzufolge in der Regel so auszulegen, wie sie vernünftigerweise verstanden werden durfte und musste. Erst in Zweifelsfällen haben die Strafbehörden beim Erklärenden nachzufragen (vgl. dazu Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 24 31 vom 21. Mai 2024 E. 1.2 m.w.H.).

8.2. Ein explizites Ausstandsgesuch ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Gleichwohl werfen die Beschwerdeführer dem Ersten Staatsanwalt an unterschiedlichster Stelle vor, befangen zu sein. Im Kontext der einzelnen Rügen gegen die Nichtanhandnahmeverfügung berufen sie sich im Wesentlichen auf – ihrer Ansicht nach – fehlerhafte Verfahrenshandlungen sowie strafwürdiges Verhalten des Ersten Staatsanwaltes (vgl. etwa act. A.1, S. 7 ff.). Sodann tragen sie unter dem Titel "7. Korruption/Vorsatz/Objektiver/Objektiver Anschein der Befangenheit von Staatsanwalt C._____" weitere Vorwürfe vor (act. A.1, S. 23 ff.). Aufgrund des objektiven Erklärungsgehaltes lässt sich das Vorbringen ohne Weiteres als Ausstandsgesuch qualifizieren.

8.3. Die Zweite strafrechtliche Kammer des Obergerichts ist für dessen Beurteilung zuständig (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 OGV [BR. 173.010]).

8.4. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrundes verlangen. Andernfalls verwirkt er den Anspruch (BGE 143 V 66 E. 4.3). Ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrundes gestelltes Ausstandsgesuch ist rechtzeitig. Wartet der Gesuchsteller damit zwei Wochen zu, ist es dagegen verspätet (Urteil des Bundesgerichts 1B_18/2020 vom 3. März 2020 E. 3.1). Bei der Annahme der Verwirkung des Rechts, den Ausstand zu verlangen, ist Zurückhaltung geboten (Urteil des Bundesgerichts 1B_236/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.2).

Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 140 I 326 E. 5.1).

Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt jedenfalls im Vorverfahren Art. 29 Abs. 1 BV ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Auch ein Staatsanwalt kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 127 I 196 E. 2b).

8.5. Die Beschwerdeführer monierten im Zusammenhang mit der Nichtanhandnahmeverfügung diverse prozessuale und materielle Rechtsfehler des Ersten Staatsanwaltes (vgl. etwa "objektiver Anschein der Befangenheit" Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3; act. A.1, S. 23 ff.). Solche sind jedoch im Rechtsmittelverfahren zu rügen und lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung einer Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV heranziehen. Nur ausnahmsweise können Verfahrensfehler die Unbefangenheit in Frage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (zum Ganzen: BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3). Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens konnten keine entsprechenden qualifizierten Verfahrensfehler erkannt werden. Auch im gleichzeitigen Erlass der – das vorliegende Verfahren nicht betreffenden – zwei Nichtanhandnahmeverfügungen vom 10. Oktober 2024 (EK.2023.6137 und EK.2023.6713) ist kein qualifiziertes Fehlverhalten des Ersten Staatsanwaltes zu erblicken. Der dabei von den Beschwerdeführern gezogene Schluss, jener habe durch den gleichzeitigen Erlass die Anfechtungsmöglichkeiten erschweren wollen (vgl. act. A.1, S. 25), ist haltlos. Das Gesuch ist abzuweisen.

8.6. Unter den Titeln "objektiver Anschein der Befangenheit" Nr. 1, Nr. 3 (hinsichtlich des Vorwurfs, als Mitglied der Aufsichtskommission über Rechtsanwälte der Beurteilung einer Anzeige der Beschwerdeführer gegen Rechtsanwalt Fey mitgewirkt zu haben) und Nr. 5 bis Nr. 7 werden – nebst den erwähnten Verfahrensfehlern (vgl. oben E. 8.5) – zusätzliche Ausstandsgründe vorgetragen, welche, soweit sie keinerlei Bezug zur vorliegenden Streitsache aufweisen, von den Beschwerdeführern bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätten vorgetragen werden können. So decken sich die Ausstandsgründe im Wesentlichen mit denjenigen bereits in der "Mitteilung über die Ausstandspflicht" der Beschwerdeführer vom 8. November 2023 geltend gemachten Gründen (StA-act. 3.1). Darauf ist nicht einzutreten.

8.7. Das Ausstandsgesuch ist mithin abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Infolge dessen offensichtlicher Unbegründetheit wurde auf eine Zustellung an die Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme verzichtet.

9. Kosten Beschwerdeverfahren und Ausstandsverfahren

9.1. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter solidarischer Haftbarkeit zulasten der Beschwerdeführer (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der umfangreichen, teils ausschweifenden und schwer verständlichen Ausführungen der Beschwerdeführer, die gleichwohl einer sorgfältigen Prüfung bedurften, entstand ein erheblicher Aufwand. Dieser verminderte sich auch nicht durch die hängigen Parallelverfahren (SR2 24 57 und SR 2 24 58), da die tatsächlichen Berührungspunkte zwischen den Verfahren geringfügig sind. Die Kosten werden in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VGS (BR 350.210) auf CHF 3'000.00 festgesetzt und mit der vom Beschwerdeführer 1 geleisteten Sicherheitsleistung in selbiger Höhe verrechnet.

9.2. Ebenso wären die Gesuchskosten gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Die damit verbundenen Aufwendungen sind vernachlässigbar gering, weshalb auf deren Erhebung verzichtet wird (Art. 11 Abs. 1 VGS).

Es wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 3'000.00 gehen unter solidarischer Haftbarkeit zulasten von A._____ und B._____. Sie werden mit der von A._____ geleisteten Sicherheitsleistung von CHF 3'000.00 verrechnet.

Für das Ausstandsverfahren werden keine Kosten erhoben.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilung an:]

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7B_817/2025

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

6B_1273/2019

1B_242/2015

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP

BGE 138 IV 258ATF 138 IV 258DTF 138 IV 258

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP

Art. 91 StPOart. 91 CPPart. 91 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 112 BGGart. 112 LTFart. 112 LTF

BGE 139 IV 81ATF 139 IV 81DTF 139 IV 81

8C_258/2014

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

BGE 133 I 270ATF 133 I 270DTF 133 I 270

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

BGE 137 IV 285ATF 137 IV 285DTF 137 IV 285

6B_455/2015

6B_455/2015

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP

BGE 127 IV 209ATF 127 IV 209DTF 127 IV 209

6B_281/2018

6B_76/2011

1C_453/2015

6B_101/2022

SK.2015.35

1C_335/2022

1C_453/2015

Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP

Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP

1C_335/2022

1C_170/2024

Art. 87 KRGart. 87 LEMOart. 87 LRMT

Art. 87 KRGart. 87 KRGart. 87 LPTC

Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP

6B_961/2015

6B_973/2015

6B_974/2015

Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP

1C_335/2022

Art. 6 StPOart. 6 CPPart. 6 CPP

Art. 6 StPOart. 6 CPPart. 6 CPP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

BGE 122 IV 197ATF 122 IV 197DTF 122 IV 197

6B_184/2017

BGE 122 IV 197ATF 122 IV 197DTF 122 IV 197

Art. 151 StGBart. 151 CPart. 151 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 151 StGBart. 151 CPart. 151 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 151 StGBart. 151 CPart. 151 CP

1C_335/2022

Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP

Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP

BGE 143 V 66ATF 143 V 66DTF 143 V 66

1B_18/2020

1B_236/2020

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

BGE 140 I 326ATF 140 I 326DTF 140 I 326

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

BGE 127 I 196ATF 127 I 196DTF 127 I 196

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

BGE 143 IV 69ATF 143 IV 69DTF 143 IV 69

BGE 141 IV 178ATF 141 IV 178DTF 141 IV 178

BGE 138 IV 142ATF 138 IV 142DTF 138 IV 142

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP

Art. 11 VGSart. 11 OLLPart. 11 OGD

Art. 11 VGSart. 11 VGSart. 11 OECP