SR2 2024 64
Strafprozessordnung
3. September 2024Deutsch21 min
A. Am 25. März 2020 erstattete B._____ Strafanzeige gegen eine unbekannte Täterschaft wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eröffnete formell eine Strafuntersuchung.
Source gr.ch
Verfügung vom 08. Januar 2025
mitgeteilt am 09. Januar 2025
Referenz SR2 24 64
Instanz Zweite strafrechtliche Kammer
Besetzung Nydegger, Einzelrichter
Parteien A._____
Beschwerdeführer
Gegenstand Verletzung des Amtsgeheimnisses
Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 10. Oktober 2022, mitgeteilt am 12. Oktober 2022 (Proz. Nr. VV.2021.1628)
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Am 25. März 2020 erstattete B._____ Strafanzeige gegen eine unbekannte Täterschaft wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eröffnete formell eine Strafuntersuchung.
B. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2022, mitgeteilt am 12. Oktober 2022, stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses zum Nachteil von B._____ ein. Gegen diese Verfügung erhob A._____ Beschwerde.
C. Das (damalige) Kantonsgericht von Graubünden trat mit Beschluss SK2 22 55 vom 7. März 2023 auf die Beschwerde von A._____ nicht ein und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von CHF 1'500.00. Zur Begründung führte das (damalige) Kantonsgericht aus, dass A._____ nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert sei.
D. Gegen diesen Beschluss erhob A._____ Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht. Mit Urteil 7B_90/2023 vom 6. November 2024 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob den Beschluss des Kantonsgerichts vom 7. März 2023 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das (damalige) Kantonsgericht zurück. Das Bundesgericht erwog, das (damalige) Kantonsgericht verstosse gegen Bundesrecht, wenn es A._____ die Beschwerdelegitimation nach Art. 382 Abs. 1 StPO mit der Begründung abspreche, er habe nicht hinreichend begründet, dass er durch die vorgeworfene Amtsgeheimnisverletzung unmittelbar geschädigt sei, und ihm die Parteistellung abspreche (vgl. Erwägung 2.5).
E. Mit Schreiben vom 20. November 2024 teilte der Vorsitzende der II. Strafkammer des (damaligen) Kantonsgerichts den Verfahrensbeteiligten mit, der Entscheid des Bundesgerichts dürfte so zu verstehen sein, dass das Bundesgericht A._____ die Geschädigteneigenschaft und damit auch die Stellung als Privatkläger zuerkannt habe, zumal aus dem Urteil 7B_90/2023 nicht hervorgehe, dass das (damalige) Kantonsgericht die Frage der Geschädigteneigenschaft von A._____ noch weiter zu prüfen hätte. Da die von A._____ angefochtene Einstellungsverfügung vom 10. Oktober 2022 bereits im Verfahren SK2 22 54 aufgehoben worden sei und der entsprechende Beschluss des (damaligen) Kantonsgerichts unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei, stelle sich die Frage nach der Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die Verfahrensbeteiligten erhielten bis zum 2. Dezember 2024 Gelegenheit, sich zur Frage der Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens sowie den entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern.
F. Mit Schreiben vom 21. November 2024 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte.
G. Mit Eingabe vom 22. November 2024 (Poststempel: 26. November 2024) ersuchte A._____ das (damalige) Kantonsgericht, ihm zur Einreichung einer Stellungnahme eine Fristerstreckung bis am 16. Dezember 2024 zu gewähren.
H. Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer des (damaligen) Kantonsgerichts vom 27. November 2024 wurde A._____ die Frist für die Einreichung einer Stellungnahme bis am 16. Dezember 2024 erstreckt.
I. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 nahm A._____ zur Frage der Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens Stellung. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 bezifferte und begründete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) seinen Entschädigungsanspruch.
J. Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 13. bzw. 16. Dezember 2024 wurden der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt.
K. Weitere Eingaben sind nicht erfolgt. Die Angelegenheit ist spruchreif.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Der Beschwerdeführer focht die Einstellungsverfügung vom 10. Oktober 2022 beim (damaligen) Kantonsgericht von Graubünden an. Auch das Bundesgericht wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurück, welches daraufhin das Verfahren SK2 24 64 eröffnete. Per 1. Januar 2025 erfolgte die Zusammenführung des Kantonsgerichts von Graubünden und des Verwaltungsgerichts Graubünden zum Obergericht des Kantons Graubünden. Das Verfahren SK2 24 64 wird fortan vom Obergericht des Kantons Graubünden unter der Referenz SR2 24 64 weitergeführt, wie den Verfahrensbeteiligten mit separatem Schreiben mitgeteilt wurde. Das Obergericht des Kantons Graubünden amtet namentlich als Beschwerdeinstanz in Strafsachen (vgl. Art. 22 Abs. 1 EGzStPO [BR 350.100]). Gerichtsintern ist zur Behandlung der Beschwerde die Zweite strafrechtliche Kammer zuständig (Art. 13 Abs. 1 OGV [BR 173.010]).
1.2
Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids ist die neue Entscheidung der kantonalen Instanz auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (statt vieler BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; 140 III 466 E. 4.2.1 = Pra 2015 Nr. 25; 135 III 334 E. 2; BGer 6B_770/2020 v. 25.11.2020 E. 1.3.3; 6B_463/2019 v. 06.08.2019 E. 1.2; 6B_35/2012 v. 30.03.2012 E. 2.2; je m.w.H.). Durch die Rückweisung wird für den zurückgewiesenen Prozessgegenstand derjenige Zustand wiederhergestellt, wie er vor Ausfällung des angefochtenen und durch die Rechtsmittelinstanz aufgehobenen Entscheids bestanden hat (vgl. BGer 2C_133/2017 v. 8.2.2018 E. 2.2).
1.3
Das Bundesgericht hiess mit Urteil 7B_90/2023 vom 6. November 2024 die vom Beschwerdeführer gegen den Beschluss des (damaligen) Kantonsgerichts SK2 22 55 vom 7. März 2023 erhobene Beschwerde gut, hob den angefochtenen Beschluss auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das (damalige) Kantonsgericht zurück. Das Bundesgericht erwog, dem Beschwerdeführer könne nicht die Beschwerdelegitimation nach Art. 382 Abs. 1 StPO mit der Begründung abgesprochen werden, er habe nicht hinreichend begründet, dass er durch die vorgeworfene Amtsgeheimnisverletzung unmittelbar geschädigt sei, und ihm die Parteistellung abspreche (vgl. Erwägung 2.5).
1.4
Wie bereits im Schreiben des Vorsitzenden der II. Strafkammer des (damaligen) Kantonsgerichts vom 20. November 2024 (SR2 24 64, act. D.1) ausgeführt wurde, dürften die Erwägungen im Urteil 7B_90/2023 so zu verstehen sein, dass das Bundesgericht dem Beschwerdeführer die Geschädigteneigenschaft und damit auch die Stellung als Privatkläger zuerkannt hat, zumal aus dem Urteil 7B_90/2023 nicht hervorgeht, dass das Kantons- bzw. Obergericht die Frage der Geschädigteneigenschaft des Beschwerdeführers noch weiter zu prüfen hätte. Dies blieb von den Verfahrensbeteiligten unwidersprochen, sodass vorliegend davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 10. Oktober 2022 legitimiert ist.
1.5
Wie bereits im Beschluss SK2 22 55 vom 7. März 2023 in Erwägung 1.2 festgehalten wurde, erweist sich vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 10. Oktober 2022 als rechtzeitig. Da sie auch den Begründungsanforderungen (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) genügt, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
2.1. Das Gesetz knüpft die Berechtigung zur Erhebung eines Rechtsmittels an das Vorhandensein eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Rechtsschutzinteresse muss praktisch und aktuell sein (KGer GR SK2 18 67 v. 6.2.2019 m.w.H.; KGer GR SK2 21 68 v. 19.7.2022 E. 1.2). Auf diese Weise wird sichergestellt, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet, was der Prozessökonomie dient (BGE 144 IV 81 = Pra 2018 Nr. 152 E. 2.3.1 m.w.H.; BGer 6B_1160/2021 v. 31.1.2022 E. 1.3). Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist zu verneinen, wenn die angefochtene Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann, was etwa auf bereits abgeschlossene Hausdurchsuchungen zutrifft (Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Bern 2011, N 244). Vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses ist ausnahmsweise abzusehen, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige gerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. BGer 1B_610/2019 v. 13.2.2020 E. 1.2 m.w.H.).
2.2. Das Beschwerdeverfahren ist abzuschreiben, wenn die im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung gegebene Beschwer im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dahinfällt und die Beschwerde gegenstandslos wird (vgl. Guidon, a.a.O., Rz. 554; BStGer BB.2013.56/BB.2013.57 v. 17.6.2013; KGer GR SK2 15 25 v. 27.11.2015).
2.3. In seiner Beschwerde vom 21. Oktober 2022 beantragte der Beschwerdeführer, die Einstellungsverfügung vom 10. Oktober 2022 sei aufzuheben und die Straf-untersuchung in Sachen Amtsgeheimnisverletzung sei weiterzuführen bzw. zu vervollständigen (vgl. SK2 22 55, act. A.1 [insb. S. 2]). Im "parallelen" Beschwerdeverfahren SK2 22 54, welche eine Beschwerde von B._____ gegen dieselbe Einstellungsverfügung mit demselben Lebenssachverhalt zum Gegenstand hatte, wurde die Beschwerde mit Beschluss vom 7. März 2023 gutgeheissen, die Einstellungsverfügung vom 10. Oktober 2022 aufgehoben und die Sache zur Weiterführung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Wie bereits im Schreiben des Vorsitzenden der II. Strafkammer des (damaligen) Kantonsgerichts vom 20. November 2024 (SR2 24 64, act. D.1) darauf hingewiesen wurde, stellt sich damit die Frage nach der Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (bzw. des Verfahrens SK2 22 55).
2.4. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, die Strafuntersuchung sei im Nachgang an den Beschluss vom 7. März 2023 in Sachen B._____ durch die Staatsanwaltschaft weitergeführt worden, was zutreffend sei, allerdings seien die von diesem Zeitpunkt an vorgenommenen Untersuchungshandlungen ohne seine Mitwirkung erfolgt. Im Ergebnis erhebe er Anspruch darauf, dass in Bezug auf seine Beschwerde vom 21. Oktober 2022 eine korrekte Entscheidung des Kantonsgerichts in Übereinstimmung mit den Erwägungen des Bundesgerichts gemäss dessen Urteil vom 6. November 2024 gefällt werde. Auf jeden Fall sei es nicht akzeptabel und vor allem rechtlich unhaltbar, dass seine formell ordnungsgemäss erhobene Beschwerde vom 21. Oktober 2022 – unter Verweis auf den ihn nicht weiter interessierenden Parallelfall SK2 22 54 – mit der Begründung der Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werde. Mit anderen Worten habe er einen Anspruch darauf, dass das ihn betreffende Beschwerdeverfahren mit einem juristisch nachvollziehbaren Entscheid abgeschlossen werde und er entsprechend in seine Rechte ab Aufhebung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2022 eingesetzt werde. Es verstehe sich dabei von selbst, dass sämtliche Untersuchungshandlungen, die von der Staatsanwaltschaft seit jenem Zeitpunkt ohne seine Anwesenheit durchgeführt worden seien, aufgrund der veränderten Rechtslage wiederholt werden müssten (vgl. SR2 24 64, act. A.3, S. 2).
2.5. Indem im Verfahren SK2 22 54 die Einstellungsverfügung vom 10. Oktober 2022 zwischenzeitlich aufgehoben wurde und der entsprechende Beschluss des (damaligen) Kantonsgerichts unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde anbegehrte Korrektur der angefochtenen Verfügung (Aufhebung der Verfahrenseinstellung) nicht mehr realisiert werden. Anders ausgedrückt kann das Rechtsbegehren nach Aufhebung der Einstellungsverfügung nicht mehr zum Entscheid erhoben werden, da dies bereits im "parallelen" Verfahren SK2 22 54 angeordnet wurde. Das praktische und aktuelle Interesse an der Änderung der angefochtenen Einstellungsverfügung ist daher nachträglich weggefallen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Zwar stellt sich in der Tat die Frage, ob die bereits stattgefundenen Beweiserhebungen verwertbar sind, sofern der Beschwerdeführer an diesen nicht teilgenommen hat. Damit hat sich jedoch die Staatsanwaltschaft und – im Falle einer Anklageerhebung – allenfalls das Sachgericht zu befassen. Am Wegfall des Rechtsschutzinteresses der Beschwerde ändert sich dadurch nichts. Im Weiteren ist für die Frage der Gegenstandslosigkeit letztlich ohne Belang, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde "formell ordnungsgemäss" erhoben hat. Denn hätte er dies nicht, hätte das Rechtsschutzinteresse von Anfang an nicht bestanden (was zu einem Nichteintretensentscheid hätte führen müssen) und hätte nachträglich auch nicht wegfallen können. Schliesslich legt der Beschwerdeführer auch nicht näher dar, warum er einen Anspruch darauf haben soll, dass das ihn betreffende Beschwerdeverfahren "mit einem juristisch nachvollziehbaren Entscheid abgeschlossen werde". Sofern der Beschwerdeführer damit meint, er habe Anspruch auf eine materielle Beurteilung seiner Beschwerde mit entsprechender Begründung des Kantons- bzw. Obergerichts, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein solcher Anspruch grundsätzlich gerade nicht besteht, wenn das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden kann und muss, wobei zu ergänzen ist, dass es sich auch bei einer Abschreibung des Verfahrens um eine gesetzesförmige Erledigungsart des Beschwerdeverfahrens handelt. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen an der materiellen Beurteilung seiner Beschwerde haben könnte, wurde doch die Einstellungsverfügung bereits aufgehoben, weshalb sich die Rechtslage bereits so zu seinen Gunsten geändert hat, wie er dies in seiner Beschwerde beantragt hat. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer Kenntnis vom Beschluss SK2 22 54 vom 7. März 2023 und damit auch von den Erwägungen des (damaligen) Kantonsgerichts, die zur Aufhebung der Einstellungsverfügung geführt haben (vgl. hierzu SK2 22 55, act. G.2, S. 4, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren den entsprechenden Beschluss als "Beilage 4" eingereicht hat). Die Kritik, welche das (damalige) Kantonsgericht im Beschluss SK2 22 54 gegenüber der Einstellungsverfügung vom 10. Oktober 2022 geäussert hat, ist, nachdem der Beschluss in Rechtskraft erwachsen ist, selbstverständlich nach wie vor gültig und es ist nicht ersichtlich, warum sich der Beschwerdeführer auf diese Kritik nicht sollte berufen können. Es ist dem Beschwerdeführer damit ohne Weiteres möglich, die weitere Untersuchungsführung der Staatsanwaltschaft auf ihre Konformität mit den Erwägungen des Beschlusses SK2 22 54 hin zu überprüfen und gegebenenfalls die nötigen rechtlichen Schritte einzuleiten, sollte er der Ansicht sein, die Strafuntersuchung werde nicht im Einklang mit dem Beschluss SK2 22 54 weitergeführt.
2.6. Nach dem Ausgeführten ist die im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung gegebene Beschwer im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dahingefallen, sodass das vorliegende Beschwerdeverfahren bzw. das Verfahren SK2 22 55 gegenstandslos geworden ist. Es kann daher als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden. Der Abschreibungsentscheid erfolgt in einzelrichterlicher Kompetenz durch den Vorsitzenden (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 OGV).
3. Es verbleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren zu entscheiden.
3.1. Die StPO enthält keine Regelung, wie die Kosten bei Gegenstandslosigkeit zu verteilen sind. In der Literatur werden hierzu unterschiedliche Meinungen vertreten. Zusammengefasst wird dabei einerseits auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abgestellt; andererseits wird danach gefragt, bei wem die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit geführt haben (dazu eingehend KGer GR SK2 21 30 v. 27.5.2021 E. 2 m.w.H.).
3.2. Vorliegend rechtfertigt es sich, auf den mutmasslichen Prozessausgang des Beschwerdeverfahrens SK2 22 55 abzustellen. Dabei muss es mit einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben (BGer 1B_244/2015 v. 18.8.2015 E. 2). Wie bereits mehrfach darauf hingewiesen wurde, wurde im "parallelen" Beschwerdeverfahren SK2 22 54, welches eine Beschwerde (von B._____) gegen dieselbe Einstellungsverfügung zum Gegenstand hatte, die Beschwerde gutgeheissen und die Einstellungsverfügung vom 10. Oktober 2022 aufgehoben. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass auch im Verfahren SK2 22 55 die Beschwerde gutgeheissen bzw. die Einstellungsverfügung vom 10. Oktober 2022 aufgehoben worden wäre, würde nach wie vor ein Rechtsschutzinteresse an der materiellen Beurteilung der Beschwerde bestehen. Es ist somit von einem mutmasslichen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche in Anwendung von Art. 7 Abs. 3 VGS (BR 350.210) auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind, sind daher auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Beschwerdeführer ist die im Verfahren SK2 22 55 geleistete Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 2'000.00 zurückzuerstatten.
3.3. Für das vorliegende Verfahren SR2 24 64 werden praxisgemäss keine Kosten erhoben.
3.4. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 m.w.H.).
3.4.1. Die Parteientschädigung richtet sich vorliegend nach Art. 433 Abs. 1 StPO. Was unter einer angemessenen Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO zu verstehen ist bzw. wann notwendige Aufwendungen anzunehmen sind, wird von der Rechtsprechung nicht abschliessend umschrieben (vgl. BGE 139 IV 102 E. 4.3; BGer 6B_226/2017 v. 10.7.2017 E. 4.3.1). Aufwendungen gemäss Art. 433 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der eigenen Interessen notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1; BGer 6B_981/2017 v. 7.2.2018 E. 4.3.1; Yvona Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 1b zu Art. 433 StPO). In der Lehre wird zur näheren Umschreibung der notwendigen Aufwendungen teilweise auch auf das zu Art. 429 StPO Gesagte verwiesen (vgl. Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 18 zu Art. 433 StPO; ferner auch die Hinweise in BGer 6B_226/2017 v. 10.7.2017 E. 4.3.1).
Gemäss Art. 433 Abs. 2 StPO hat die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen hat. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein. Diese Bestimmung gilt auch im Rechtsmittelverfahren (vgl. Art. 436 Abs. 1 StPO; Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 7 zu Art. 436 StPO; KGer GR SK2 19 11 v. 18.6.2020 E. 6.3; KGer GR SK2 19 66 v. 23.4.2020 E. 6.2 m.w.H.; OGer ZH ZR 2/2014 Nr. 12 E. 5.2). Die Privatklägerschaft muss dementsprechend von sich aus aktiv werden und zunächst überhaupt einen Antrag stellen und diesen sodann beziffern und belegen. Der Antrag "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates bzw. des Kantons Graubünden" alleine ist nicht ausreichend (vgl. Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 22 zu Art. 433 StPO). Der Untersuchungsgrundsatz gilt hierbei nicht (BGer 1B_475/2011 v. 11.1.2012 E. 2.2; Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 22 zu Art. 433 StPO; Yvonna Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 4 zu Art. 433 StPO).
3.4.2. Der Beschwerdeführer ist zwar als Rechtsanwalt tätig, vertritt sich im vorliegenden Verfahren aber selbst. Das Kantonsgericht von Graubünden hat in verschiedenen Entscheiden festgehalten, dass der in eigener Sache tätige Rechtsanwalt (nur) Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung habe, die nach den Umständen des Falles und der Billigkeit zu bemessen sei und nach der Gerichtspraxis etwa 50% des üblichen Honoraransatzes eines Rechtsanwaltes und damit CHF 120.00 betrage (vgl. etwa KGer GR PKG 2005 Nr. 11 insb. E. 3b; KGer GR PKG 2007 Nr. 6 E. 3c; ferner KGer GR ZK2 14 26 v. 14.10.2014 E. 5; KGer GR ZK1 22 201 v. 16.3.2023 E. 4.2). In seinem Beschluss SK2 22 24 vom 9. Januar 2023 hat die II. Strafkammer des (damaligen) Kantonsgerichts in diesem Zusammenhang erwogen, bei einem Rechtsanwalt, der das Verfahren in eigener Sache führe, sei die Honorarverordnung (HV; BR 310.250) nicht direkt anwendbar. Die Ansätze der Honorarverordnung seien auf die Parteivertretung ausgerichtet (vgl. Art. 1 HV) und beinhalteten auch einen angemessenen Gewinn aus der anwaltlichen Tätigkeit. Trete ein Anwalt aber in eigener Sache auf, so habe er wohl das eigene Prozessziel im Auge; es könne aber nicht darum gehen, dass er aus dieser Tätigkeit noch zusätzlichen Gewinn erziele. Die dem in eigener Sache tätigen Rechtsanwalt zustehende Entschädigung sei nach den Umständen des Falles und den Grundsätzen der Billigkeit zu berechnen. Dabei könnten die einschlägigen Bestimmungen über die Honorierung von Rechtsanwälten in einem ersten Schritt wohl beigezogen werden. Das sich auf diese Weise ergebende Honorar sei indessen angemessen zu reduzieren, wobei die Ermässigung nach der Gerichtspraxis rund 50% betrage. Mit dieser Berechnungsmethode sei gewährleistet, dass in aller Regel ein allfälliger Verdienstausfall gebührend berücksichtigt sei (vgl. KGer GR SK2 22 24 v. 9.1.2023 E. 6.3 m.w.H.; ferner auch KGer GR SK2 23 67 v. 18.12.2023 E. 4.2.2). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.
3.4.3. Der Beschwerdeführer hat drei Honorarnoten ins Recht gelegt: eine Honorarnote, datierend vom 31. Mai 2023, über den Betrag von CHF 7'812.55 betrifft das Beschwerdeverfahren SK2 22 55 (SR2 24 64, act. G.1.1), eine zweite Honorarnote, ebenfalls datierend vom 31. Mai 2023, über den Betrag von CHF 4'164.75 betrifft gemäss Betreff das bundesgerichtliche Verfahren "6B_498/2023" (SR2 24 64, act. G.1.2) und eine dritte Honorarnote, datierend vom 16. Dezember 2024, über den Betrag von CHF 1'945.80 betrifft das Beschwerdeverfahren SK2 24 63 (SR2 24 64, act G.1). Nachfolgend ist gesondert auf die jeweiligen Honorarnoten einzugehen.
3.4.3.1. Für das Beschwerdeverfahren SK2 22 55 macht der Beschwerdeführer einen Aufwand von 23.5 Stunden bei einem Stundenansatz von CHF 300.00 geltend (vgl. act. G.1.1). Dieser Aufwand erscheint angesichts der Tatsache, dass sich die Beschwerde gegen eine sechsseitige Einstellungsverfügung richtet (wovon 4 Seiten die eigentliche Begründung der Einstellung darstellen), prima vista als hoch. Die Beschwerdeschrift ist denn auch sehr ausführlich ausgefallen (28 Seiten!) und enthält diverse Redundanzen (vgl. SK2 22 55, act. A.1). Da jedoch für den Beschwerdeführer Anlass bestand, in der Beschwerdeschrift auch auf den Ablauf der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft einzugehen, kann der geltend gemachte Aufwand von 23.5 Stunden als noch (knapp) angemessen angesehen werden. Für seinen Aufwand macht der Beschwerdeführer einen Ansatz von CHF 300.00 pro Stunde geltend. Abgesehen davon, dass dieser Ansatz diejenigen gemäss Art. 3 Abs. 1 HV (BR 310.250) übersteigt, ist bereits in Erwägung 3.4.2 dargelegt worden, dass in eigener Sache prozessierenden Rechtsanwälten lediglich eine Umtriebsentschädigung bei einem Stundenansatz von CHF 120.00 gewährt wird. Das Honorar nach Zeitaufwand beläuft sich dadurch auf CHF 2'820.00 (23.5 Std. à CHF 120.00). Im Weiteren macht der Beschwerdeführer Spesen von CHF 204.00 geltend. Es handelt sich dabei um 408 Fotokopien, wobei pro Kopie CHF 0.50 in Rechnung gestellt werden. Dies ist übersetzt. Das Kantonsgericht ging in ständiger Praxis davon aus, dass mit CHF 0.25 pro Kopie die Kosten für Fotokopien – einschliesslich Unterhalt und Amortisation des Kopiergerätes – abgedeckt sind (vgl. KGer GR SK1 18 7 v. 25.2.2019 E. 22.3 m.w.H.; KGer GR SK2 22 26 v. 11.12.2023 E. 6.5). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Die Spesen sind damit auf CHF 102.00 zu reduzieren. Die beantragte Mehrwertsteuer ist bei einem in eigener Sache prozessierenden Rechtsanwalt – und damit im Rahmen der Umtriebsentschädigung – nicht zuzusprechen. Der Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren SK2 22 55 demzufolge mit CHF 2'922.00 zu entschädigen.
3.4.3.2. Wie in Erwägung 3.4.3 bereits erwähnt, verlangt der Beschwerdeführer sodann für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung. Er begründet dies damit, dass sich das Bundesgericht mit der Ablehnung einer Parteientschädigung im Verfahren 7B_90/2023 über die eigene Gerichtspraxis hinwegsetze. Vor diesem Hintergrund werde das Kantonsgericht ersucht, die Frage der Parteientschädigung im Bundesgerichtsverfahren 7B_90/2023 – soweit rechtlich möglich – in seine Beurteilung einzubeziehen (SR2 24 64, act. A.4, S. 2).
Diesem Ansinnen kann nicht entsprochen werden. Das Bundesgericht hat abschliessend entschieden, dass dem Beschwerdeführer für das Verfahren 7B_90/2023 keine Parteientschädigung zugesprochen werde (vgl. Dispositiv-Ziffer 3). Ob dies in Einklang mit der bisherigen Praxis des Bundesgerichts steht, braucht hier nicht beurteilt zu werden. Der Entscheid des Bundesgerichts ist für das Kantons- bzw. Obergericht verbindlich und darauf ist folglich nicht mehr zurückzukommen. Abgesehen davon scheint die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Honorarnote nicht das Verfahren 7B_90/2023 zu betreffen, wird diese doch mit "Proz. Nr. 6B_498/2023 / HUM" (SR2 24 64, act. G.1.2) tituliert.
3.4.3.3. Für das Beschwerdeverfahren SK2 24 64 (bzw. SR2 24 64) macht der Beschwerdeführer schliesslich einen Aufwand von 6 Stunden geltend (vgl. SR2 24 64, act. G.1). Die Position "Unsere Rechtsschrift / Stellungnahme vom 25.09.2024 zur Eingabe von Kantonsrichter Nydegger vom 17.09.2024 an das Bundesgericht" vom 25. September 2024 (Aufwand: 2.5 Stunden) betrifft jedoch offensichtlich nicht das Beschwerdeverfahren SK2 24 64/SR2 24 64 (welches zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht eröffnet war), sondern das bundesgerichtliche Verfahren 7B_90/2023. Wie bereits in Erwägung 3.4.3.2 festgehalten, hat das Bundesgericht die Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer für das Verfahren 7B_90/2023 abgelehnt. Folglich ist der am 25. September 2024 im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren entstandene Aufwand auch nicht im Beschwerdeverfahren SK2 24 64/SR2 24 64 zu entschädigen. Der Aufwand ist damit um 2.5 Stunden auf 3.5 Stunden zu reduzieren. Für seinen Aufwand macht der Beschwerdeführer einen Ansatz von CHF 300.00 pro Stunde geltend. Abgesehen davon, dass dieser Ansatz diejenigen gemäss Art. 3 Abs. 1 HV (BR 310.250) übersteigt, ist bereits in Erwägung 3.4.2 dargelegt worden, dass in eigener Sache prozessierenden Rechtsanwälten lediglich eine Umtriebsentschädigung bei einem Stundenansatz von CHF 120.00 gewährt wird. Das Honorar nach Zeitaufwand beträgt damit CHF 300.00. Spesen wurden keine in Rechnung gestellt. Die beantragte Mehrwertsteuer ist bei einem in eigener Sache prozessierenden Rechtsanwalt – und damit im Rahmen der Umtriebsentschädigung – nicht zuzusprechen. Der Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren SK2 24 64/SR2 24 64 demzufolge mit CHF 300.00 zu entschädigen.
Es wird erkannt:
Das Beschwerdeverfahren SK2 22 55/SR2 24 64 wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens SK2 22 55 von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Die von A._____ geleistete Sicherheitsleistung von CHF 2'000.00 wird diesem durch das Obergericht zurückerstattet.
A._____ wird für das Beschwerdeverfahren SK2 22 55 eine Parteientschädigung von CHF 2'922.00 zu Lasten des Kantons Graubünden zugesprochen.
Für das Beschwerdeverfahren SR2 24 64 werden keine Kosten erhoben.
A._____ wird für das Beschwerdeverfahren SR2 24 64 eine Parteientschädigung von CHF 300.00 zu Lasten des Kantons Graubünden zugesprochen.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Mitteilung an:]
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Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
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BGE 140 III 466ATF 140 III 466DTF 140 III 466
BGE 135 III 334ATF 135 III 334DTF 135 III 334
6B_770/2020
6B_463/2019
6B_35/2012
2C_133/2017
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BB.2013.57
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1B_475/2011
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