SR2 2024 69
Invalidenversicherung
20. September 2025Deutsch44 min
A. C._____ erstattete am 23. Juli 2020 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (fortan Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen A._____. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 teilte C._____ der Staatsanwaltschaft mit, dass er sich im Strafverfahren gegen A._____ als Strafkläger konstituiere. Mit Verfügung vom 3. November 2021 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen A._____ ein Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB etc. (Proz. Nr. VV.2020.3677).
Source gr.ch
Beschluss vom 05. Juni 2025
mitgeteilt am 11. Juni 2025
Referenz SR2 24 69
Instanz Zweite strafrechtliche Kammer
Besetzung Richter-Baldassarre, Vorsitz
Audétat und Righetti
Peter, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____
Beschwerdeführer
B._____
Beschwerdeführerin
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Claudio Allenspach
gegen
C._____
Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andreas Rüd, Rüd Winkler Partner AG
Gegenstand Zulassung als Privatklägerschaft und Akteneinsicht
Anfechtungsobj. Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 4. Dezember 2024, mitgeteilt am gleichen Tag (Proz. Nr. VV.2020.3677)
Sachverhalt
Sachverhalt
A. C._____ erstattete am 23. Juli 2020 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (fortan Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen A._____. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 teilte C._____ der Staatsanwaltschaft mit, dass er sich im Strafverfahren gegen A._____ als Strafkläger konstituiere. Mit Verfügung vom 3. November 2021 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen A._____ ein Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB etc. (Proz. Nr. VV.2020.3677).
B. Mit Verfügung vom 5. November 2021 sistierte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren. Anlass dafür bildete eine von C._____ gegen A._____ sowie die B._____ am 9. Juli 2020 beim Regionalgericht Landquart anhängig gemachte Zivilklage in Form einer Stufenklage. Im Rahmen dieses Zivilverfahrens verlangte C._____ auf einer ersten Stufe u. a. die Edition einer Vergleichsvereinbarung der B._____ mit der D._____. Auf einer zweiten Stufe erhob er eine unbezifferte Forderungsklage, wobei er von A._____ sowie der B._____ unter solidarischer Haftung die Bezahlung von mindestens CHF 4.2 Mio. zuzüglich Zins von 5 % seit dem 22. November 2019 forderte. Gegen das die erste Stufe der Klage gutheissende Teilurteil des Regionalgerichts Landquart vom 7. Dezember 2022 gelangten A._____ sowie die B._____ an das Kantonsgericht von Graubünden, welches die Berufung mit Urteil vom 31. Mai 2024 abwies (Ref. ZK2 23 18). Im Zeitpunkt der vorliegenden Beschwerdeerhebung befasste sich das Bundesgericht unter der Verfahrensnummer 4A_384/2024 mit dem Zivilverfahren (Beschwerde in Zivilsachen gegen das Berufungsurteil ZK2 23 18 betreffend die Stufe 1 der Klage), wobei es der Beschwerde von A._____ und der B._____ mit Verfügung vom 2. September 2024 die aufschiebende Wirkung erteilt hatte. Am 3. März 2025 (eingegangen am 25. März 2025) wies das Bundesgericht die Beschwerde in Zivilsachen ab, soweit es darauf eintrat.
C. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 5. April 2024 die Wiederanhandnahme der Strafuntersuchung. Am 20. Juni 2024 führte die Kantonspolizei Graubünden aufgrund eines von der Staatsanwaltschaft am 17. Juni 2024 erlassenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls am Wohnort von A._____ sowie am Sitz der B._____ eine Hausdurchsuchung durch. Dabei beschlagnahmte sie u. a. das Dokument Nr. 4 A 1.1, Kopie Protokoll Landesgericht O.1._____, 21. Zivilkammer vom 13. Dezember 2018, inkl. Beilagen, Az: 121 AR 13383/18G (fortan Protokoll des Landesgerichts O.1._____). Nachdem A._____ die Siegelung der beschlagnahmten Dokumente verlangt hatte, gelangte die Staatsanwaltschaft am 25. Juni 2024 an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden und verlangte deren Entsiegelung. Mit Entscheid vom 15. Juli 2024 hiess das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden das Entsiegelungsgesuch gut. Auf die hiergegen von A._____ erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 25. September 2024 nicht ein (7B_862/2024).
D. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 gelangte A._____ an die Staatsanwaltschaft und beantragte, C._____ sei bis auf weiteres keine Akteneinsicht respektive keine Einsicht in das Protokoll des Landesgerichts O.1._____ zu gewähren. Diese Eingabe stellte die Staatsanwaltschaft C._____ am 20. November 2024 zu und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Am 27. November 2024 wehrte sich A._____ gegen besagte Fristansetzung, da E._____ keine Parteirechte zukämen. Mit Schreiben vom 28. November 2024 kündigte C._____ der Staatsanwaltschaft an, er werde innert Frist zur Eingabe von A._____ vom 28. Oktober 2024 Stellung nehmen und ersuche aber vorgängig um Akteneinsicht.
E. Am 4. Dezember 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft, C._____ werde (weiterhin) als Privatklägerschaft zugelassen und ihm werde mit Ausnahme von Dossier 2 (Personalakten A._____) umfassende Akteneinsicht gewährt.
F. Gegen diese Verfügung erhoben A._____ und die B._____ (fortan Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 2, zusammen Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 hierorts Beschwerde, wobei sie folgende Rechtsbegehren stellten:
1.
Die angefochtene Verfügung betreffend Zulassung als Privatklägerschaft und Akteneinsicht der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 4. Dezember 2024 (Pr./Proc. VV.2020.3677/KK) sei vollumfänglich aufzuheben.
2.1
C._____ sei im Strafverfahren gegen A._____ (Pr./Proc. VV.2020.3677/KK) – jedenfalls bis zum Abschluss des derzeit beim Bundesgericht hängigen Zivilverfahrens zwischen den Parteien – nicht als Privatklägerschaft zuzulassen.
2.2
C._____ sei im Strafverfahren gegen A._____ (Pr./Proc. VV.2020.3677/KK) – jedenfalls bis zum Abschluss des derzeit beim Bundesgericht hängigen Zivilverfahrens zwischen den Parteien – keine Akteneinsicht zu gewähren.
3.
Eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft Graubünden.
5.
Formelle Anträge
5.1
Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 387 StPO zu erteilen.
5.2
Die aufschiebende Wirkung sei superprovisorisch anzuordnen.
G. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 erteilte die Vorsitzende der Beschwerde einstweilen (superprovisorisch) die aufschiebende Wirkung.
H. Anfang Januar 2025 informierte das Obergericht des Kantons Graubünden die Parteien über die per 1. Januar 2025 in Kraft getretene kantonale Justizreform, die damit einhergehende Übernahme des Verfahrens durch das Obergericht sowie die neue Verfahrensnummer.
I. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 8. Januar 2025 mit, dass sie auf eine Vernehmlassung verzichte und gegen die allfällige Einräumung der aufschiebenden Wirkung nichts einzuwenden habe.
J. C._____ (fortan Beschwerdegegner) beantragte in seiner Stellungnahme vom 22. Januar 2025 was folgt:
1.
Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten[,] eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST von 8,1% zulasten der Beschwerdeführer.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Aufhebung der aufschiebenden Wirkung, eventualiter um deren Beschränkung.
K. Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 bestätigte die Vorsitzende die der Beschwerde einstweilen zuerkannte aufschiebende Wirkung.
L. In Folge des bundesgerichtlichen Verfahrensausgangs betreffend die erste Stufe der Zivilklage beantragte der Beschwerdegegner die Aufhebung der (bestätigten) aufschiebenden Wirkung aufgrund geänderter Umstände. Die Beschwerdeführer widersetzten sich dem.
M. Die Akten der Staatsanwaltschaft (Proz. Nr. VV.2020.3677) sind beigezogen. Die Sache erweist sich als spruchreif.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
1.1
Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die am 4. Dezember 2024 erlassene Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend die Zulassung des Beschwerdegegners als Privatkläger und Akteneinsicht. Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 6. Dezember 2024 erweist sich als frist- und formgerecht (act. A.1).
1.2
Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer des Obergerichts des Kantons Graubünden (Art. 22 und Art. 55 Abs. 2 EGzStPO [BR 350.100] i. V. m. Art. 13 Abs. 1 OGV [BR 173.010]).
1.3
Der Beschwerdegegner bestreitet die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer (act. A.3, Rz. II.3 ff., III.8 ff.).
1.3.1
Zur Beschwerde legitimiert ist zunächst jede Partei im Sinne von Art. 104 StPO, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 i. V. m. Art. 379 und Art. 393 ff. StPO). Darüber hinaus wird nebst der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft auch den anderen am Verfahren beteiligten Personen im Sinne von Art. 105 Abs. 1 StPO die Beschwerdelegitimation zuerkannt, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (vgl. BGE 146 IV 76 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_194/2013 vom 16. Januar 2014 E. 4.1; vgl. ferner Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 33 vom 16. Februar 2016 E. 1b m. w. H.). Dies folgt ebenso aus Art. 105 Abs. 2 StPO, wonach den weiteren Verfahrensbeteiligten die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zustehen, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind. Dazu ist auch die Ergreifung eines Rechtsmittels zu zählen. Für die Beschwerdelegitimation ist daher von einem weiten Parteibegriff auszugehen (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 33 vom 16. Februar 2016 E. 1b m. w. H.).
1.3.2
Als Beschwerdeführer 1 tritt vorliegend der Beschuldigte auf, dem im Strafverfahren Parteistellung zukommt (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Als Adressat der Verfügung vom 4. Dezember 2024, mit welcher der Beschwerdegegner (weiterhin) als Privatkläger zugelassen und ihm das Akteneinsichtsrecht eingeräumt wurde, hat der Beschwerdeführer 1 als Beschuldigter ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich UH170155 vom 4. Oktober 2017 E. II.3.3 [ZR 2017 Nr. 72]; vgl. ferner Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 252; a. M. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 18 319 vom 8. Januar 2019 E. 1.3, jedoch mit Ausnahme für den Fall, bei dem die Gefahr besteht, dass die Privatklägerschaft Geschäftsgeheimnisse ausnutzen könnte). Dass sich der Beschwerdeführer 1 nicht bereits in einem früheren Verfahrensstadium gegen die Zulassung des Beschwerdegegners als Privatkläger zur Wehr setzte, bleibt entgegen dem Beschwerdegegner (vgl. act. A.3, Rz. II.4) ohne Einfluss auf die Beschwer des Beschwerdeführers 1. Seine Legitimation zur Beschwerdeerhebung ist somit zu bejahen (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.3.3
Die Beschwerdeführerin 2 ist die B._____. Ihre Beschwerdelegitimation ist zunächst hinsichtlich des mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 gewährten Akteneinsichtsrechts zu prüfen (vgl. act. B.1 Dispositivziffer 2): Indem Steuer- und Bankunterlagen von auf ihren Namen lautenden Konten ediert sowie ein von ihr mit der D._____ abgeschlossener Vergleich beschlagnahmt wurden, gilt die Beschwerdeführerin 2 grundsätzlich als von Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO (vgl. StA-act. 1.11, StA-act. 1.19; StA-act. 1.20; StA-act. 1.54; vgl. ferner Jositsch/Schmid, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, Art. 105 N. 9). Vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdegegner mit der angefochtenen Verfügung ein nahezu umfassendes Akteneinsichtsrecht gewährt wurde (unter Ausschluss des Personaldossiers des Beschwerdeführers 1), ist die Beschwerdeführerin 2 unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Geheimhaltungsinteressen tangiert (vgl. act. B.1). Ihr stehen daher die zur Wahrung ihrer Rechte erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO; vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 33 vom 16. Februar 2016 E. 1c). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdegegners muss eine direkte Betroffenheit der Beschwerdeführerin 2 nicht notwendigerweise aus der Anordnung von Zwangsmassnahmen resultieren (vgl. act. A.3, Rz. III.10). Vielmehr genügt die Betroffenheit in ihren Geheimhaltungsinteressen, um ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung zu begründen (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 33 vom 16. Februar 2016 E. 1c; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 1B_315/2014 vom 11. Mai 2015 E. 1.1).
1.3.4
Dass die Beschwerdeführerin 2 im Anschluss an die Beschlagnahme ihrer Geschäftsunterlagen keine Siegelung verlangt hat, bleibt für ihre Beschwerdelegitimation im vorliegenden Verfahren sodann – anders als vom Beschwerdegegner vorgebracht (vgl. act. A.3, Rz. III.11) – ohne Belang. Das Siegelungsverfahren ist darauf ausgerichtet, gewisse Aufzeichnungen und Gegenstände (zumindest vorübergehend) von der Kenntnisnahme durch die Strafbehörde auszuschliessen (vgl. Thormann/Brechbühl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 248 N. 1 m. w. H.). Demgegenüber richtet sich die vorliegende Beschwerde unter anderem gegen das einer als Privatklägerschaft zugelassenen Person gewährte Akteneinsichtsrecht (vgl. act. A.1). Die beiden Rechtsbehelfe verfolgen unterschiedliche Zielsetzungen, weshalb ihre Zulässigkeitsvoraussetzungen hier nicht in Abhängigkeit voneinander zu betrachten sind. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdegegners ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 ihr Beschwerderecht gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2024 dadurch verwirkt hat, dass sie nach der Beschlagnahme keine Siegelung verlangt hat (vgl. Art. 248 Abs. 1 StPO).
1.3.5
Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführerin 2 hinsichtlich der mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 gewährten Akteneinsicht die Beschwerdelegitimation zuzusprechen. Hingegen ist sie durch die Zulassung des Beschwerdegegners als Privatkläger – wie dieser zutreffend ausführt (vgl. act. A.3, Rz. III.9) – nicht unmittelbar in ihren Rechten betroffen (vgl. act. B.1 Dispositivziffer 1). Diesbezüglich ist ihre Beschwerdelegitimation zu verneinen. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist, soweit sie sich gegen die Zulassung des Beschwerdegegners als Privatkläger richtet, folglich nicht einzutreten. Entsprechend sind die Rügen, welche die Beschwerdeführer in Bezug auf die Zulassung der Privatklägerschaft gemeinsam vorbringen, nur insofern zu hören, als sie vom Beschwerdeführer 1 ausgehen (vgl. act. A.1, Rz. II.D.1.1 ff.; vgl. auch nachstehend E. 3.1 ff.).
2.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügen die Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung durch die Staatsanwaltschaft. Ohne die vom Beschwerdegegner mit Schreiben vom 28. November 2024 angekündigte Stellungnahme zum Gesuch des Beschwerdeführer 1 abzuwarten, habe die Staatsanwaltschaft die angefochtene Verfügung erlassen. Dies unter Beilage besagten Schreibens des Beschwerdegegners vom 28. November 2024. Dem Beschwerdeführer 1 sei daher keine Möglichkeit gewährt worden, zum Schreiben des Beschwerdegegners Stellung zu nehmen (vgl. act. A.1, Rz. II.B.7; vgl. ferner act. B.7).
2.1
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. In Art. 107 Abs. 1 StPO wird dieser Gehörsanspruch konkretisiert, indem dessen wesentliche Teilgehalte aufgeführt werden. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO haben die Parteien ein Recht, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern. Dies umfasst insbesondere auch den Anspruch, zu Eingaben der anderen Parteien Stellung zu nehmen (Art. 109 Abs. 2 StPO; vgl. Vest, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 107 N. 27 ff.).
Dispositiv
2.2. Vorliegend beantragte der Beschwerdeführer 1 (vorsorglich) mit Eingabe vom 28. Oktober 2024, dem Beschwerdegegner sei bis auf weiteres keine Akteneinsicht respektive keine Einsicht in das Protokoll des Landesgerichts O.1._____ zu gewähren. Gleichzeitig machte er geltend, dem Beschwerdegegner stünden keinerlei Parteirechte zu (act. B.4, S. 2; StA-act. 1.45). Dieses Gesuch liess die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom 20. November 2024 zukommen und setzte ihm gleichzeitig eine Frist zur Stellungnahme an (act. B.5; StA-act. 1.47). Soweit die Beschwerdeführer monieren, dem Beschwerdegegner hätte als blosser Anzeigeerstatter gar nicht erst Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden dürfen, verkennen sie, dass ihm – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. E. 3.1 ff.) – Parteistellung zukommt und er demnach Anspruch auf rechtliches Gehör hat (Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO; vgl. act. A.1, Rz. II.B.6 und act. B.6, S. 1; StA-act. 1.48; vgl. auch E. 4.1).
2.3. Wie die Beschwerdeführer indessen grundsätzlich zutreffend vorbringen, erging die angefochtene Verfügung, ohne dass der Beschwerdeführer 1 zur Eingabe des Beschwerdegegners vom 20. November 2024 Stellung nehmen konnte (vgl. act. A.1, Rz. II.B.7 und act. B.7). Wenngleich der Beschwerdegegner in der fraglichen Eingabe seine "eigentliche" Stellungnahme zum Gesuch des Beschwerdeführer 1 erst ankündigte, tätigte er letztlich bereits Ausführungen dazu, weshalb ihm seiner Ansicht nach Akteneinsicht zu gewähren sei (StA-act. 1.49). Indem die Staatsanwaltschaft die Eingabe vom 20. November 2024 dem Beschwerdeführer 1 erst mit der angefochtenen Verfügung zustellte, verletzte sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers 1, dessen Gesuch mit der angefochtenen Verfügung nicht entsprochen wurde. Am Rande sei bemerkt, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners keine "hypothetische" Gehörsverletzung in Bezug auf die von ihm der Staatsanwaltschaft erst angekündigte Eingabe gerügt wird (vgl. act. A.3, Rz. IV.26).
2.4. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben jedoch Fälle, in denen der Mangel dadurch geheilt werden kann, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche über die Angelegenheit mit voller Kognition entscheidet. Die hiesige Kammer entscheidet im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit voller Kognition. Der Beschwerdeführer 1 erhielt mit der angefochtenen Verfügung besagte Eingabe des Beschwerdegegners zugestellt und hat sich in der Beschwerdeschrift denn auch eingehend zur Sache geäussert. Unter diesen Umständen wird die Gehörsverletzung durch das Beschwerdeverfahren geheilt; sie erweist sich denn auch nicht als gravierend (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m. w. H.).
3. Die Beschwerde richtet sich zunächst gegen die Zulassung des Beschwerdegegners als Privatklägerschaft (vgl. act. A.1, Rz. II.D.1.1 ff.; vgl. ferner act. B.1, E. 2 und Dispositivziffer 1; vgl. E. 1.3.2 ff.).
3.1. Unter den Begriff der Privatklägerschaft fällt die geschädigte Person, welche ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Privatklägerschaft setzt Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 StPO voraus. Als geschädigte Person gilt diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung geht die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2 m. H.; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2023.10 vom 16. Mai 2023 E. 2.1). Für den prozessrechtlichen Geschädigtenbegriff ist dessen hypothetische Natur charakteristisch. Die verfahrensrechtliche Stellung der geschädigten Person beruht auf einer vorläufigen Annahme, basierend zumeist auf der Sachverhaltsdarstellung der betreffenden Person (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2023.10 vom 16. Mai 2023 E. 2.2; Mazzuchelli/Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 115 N. 20). Für die Geschädigteneigenschaft (und die damit verbundene Legitimation als Privatklägerschaft) ist erforderlich, dass die betroffene Person die Verletzung in ihren Rechten sowie den Kausalzusammenhang mit der in Frage stehenden Straftat glaubhaft macht (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2023.10 vom 16. Mai 2023 E. 2.2; vgl. ferner Guidon, a. a. O., Rz. 281).
3.2. Der Beschwerdeführer 1 bringt vor, die Staatsanwaltschaft sei in der angefochtenen Verfügung unzutreffenderweise davon ausgegangen, dass dem Beschwerdegegner Geschädigteneigenschaft im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zukomme. Unter Art. 115 Abs. 1 StPO sei in erster Linie relevant, dass eine Straftat oder zumindest ein hinreichender Tatverdacht auf eine Straftat vorliege. Dies sei vorliegend weder in Bezug auf Art. 158 StGB noch hinsichtlich Art. 167 StGB, welchen das Zwangsmassnahmengericht thematisiert habe, der Fall. Vom Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 StGB werde fremdes Vermögen geschützt. Der Beschwerdegegner habe den Beschwerdeführer 1 nie damit betraut, sein Vermögen zu verwalten (vgl. act. A.1, Rz. II.D.1.1 ff.).
3.2.1. Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschwerdeführer 1 eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB, eventuell weiterer Delikte, u. a. des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (vgl. StA-act. 1.27, 5.7; StA-act. 4.2 S. 1; vgl. ferner StA-act. 4.4). Dabei stützt sie sich derzeit auf die folgende Ausgangslage: In der Zeit zwischen dem 21. Juni 2005 und 28. Juli 2016 hätten der Beschwerdegegner und die Beschwerdeführerin 2, vertreten durch den Beschwerdeführer 1 als deren einzelzeichnungsberechtigter Delegierter des Verwaltungsrats, diverse Darlehensverträge abgeschlossen. Am 17. November 2006 hätten der Beschwerdegegner und die Beschwerdeführerin 2, wiederum vertreten durch den Beschwerdeführer 1 als deren einzelzeichnungsberechtigter Delegierter des Verwaltungsrats, in diesem Zusammenhang eine Erfolgsbeteiligung zugunsten des Beschwerdegegners in der Höhe von 10 % der Nettoeinnahmen aus dem Patentstreit der Beschwerdeführerin 2 mit der D._____ vereinbart. Diese Prozessgewinnbeteiligung sei in der Folge sukzessive – letztmals am 9. Februar 2017 – auf 45 % erhöht worden. Ende 2018 habe der Rechtsstreit der Beschwerdeführerin 2 mit der D._____ mittels Vergleich beendet werden können. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers 1 habe die Beschwerdeführerin 2 CHF 21'500'000.00 von der D._____ aus dem Prozesserfolg erhalten. Den entsprechenden Vergleich habe der Beschwerdeführer 1 jedoch nicht vorgelegt. Er habe dies damit begründet, dass Stillschweigen über den Vergleich vereinbart worden sei. In der Folge habe sich der Beschwerdeführer 1 geweigert, dem Beschwerdegegner eine Prozessgewinnbeteiligung auszubezahlen und habe dabei geltend gemacht, dass nichts übriggeblieben sei, was es zu verteilen gäbe. Diesbezüglich besteht für die Staatsanwaltschaft der Verdacht, dass der Beschwerdeführer 1 Drittpersonen und sich selber grössere Summen aus dem Erlös des Rechtsstreits mit der D._____ ausbezahlt und den Beschwerdegegner dadurch bewusst um seine Prozessgewinnbeteiligung gebracht habe (vgl. StA-act. 1.27; vgl. auch StA-act. 3.1-26, 4.1-4.5). Was den konkreten Tatverdacht nach Art. 158 Ziff. 1 StGB anbelangt, so berief sich die Staatsanwaltschaft im Entsiegelungsverfahren alsdann darauf, dass der Beschwerdeführer 1 als Delegierter des Verwaltungsrats jeweils das Vermögen der Beschwerdeführerin 2 verwaltet habe. Somit habe er auch das Geld, welches im Rahmen des Vergleiches mit der D._____ geflossen sei, verwaltet. Da der Beschwerdegegner einen Anspruch auf 45 % der Nettogewinnbeteiligung gehabt habe, handle es sich zumindest bei diesem Betrag (möglicherweise gar beim gesamten Aktienkapital) um fremdes Vermögen im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB. Dadurch, dass Auszahlungen an unberechtigte Drittpersonen erfolgt sein sollen, dürfte auch ein Schaden vorliegen. Der Beschwerdeführer 1 habe schliesslich erwähnt, dass nichts übriggeblieben sei, was es zu verteilen gäbe (vgl. StA-act. 5.7).
3.2.2. Der Beschwerdeführer 1 hält dem nichts Stichhaltiges entgegen (vgl. vorstehend E. 3.2; zur Frage des Inhabers des geschädigten Vermögens nachstehend E. 3.3 ff.). Wie bereits das Zwangsmassnahmengericht festhielt, bildet die Strafanzeige des Beschwerdegegners den Ausgangspunkt der Strafuntersuchung, wobei davon auszugehen ist, dass der Beschwerdegegner seine Sachdarstellung in einer Einvernahme wiederholen wird (StA-act. 1.39). Ferner weist der Beschwerdegegner zu Recht auf die Auswertungen der Kontoauszüge der auf die Beschwerdeführerin 2 lautenden Geschäftsbeziehungen bei der GKB und der SGKB durch die Strafverfolgungsbehörden hin (vgl. act. A.3, Rz. IV.55). Auffallend sind gemäss dieser – nebst den Eingängen im Zusammenhang mit der Prozessentschädigung der D._____ von insgesamt EUR 29'500'000.00 (Zeitraum 2. Januar 2019 bis 27. September 2019) – beispielsweise die Überweisungen an einen F._____ von insgesamt CHF 1'145'219.55 (Zeitraum 9. Januar 2019 bis 19. März 2019; gemäss Aussage des Beschwerdeführers 1 ein Mitarbeiter der Beschwerdeführerin 2), an die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 von insgesamt CHF 1'193'957.52 (Zeitraum 15. Januar 2019 bis 14. Februar 2020), obschon gemäss Darlehensübersicht in der Jahresrechnung per 31. Dezember 2018 die Beschwerdeführerin 2 derselben lediglich CHF 129'630.67 schuldete, die Überweisungen an einen G._____ von insgesamt CHF 1'400'000.00 (Zeitraum 23. Januar 2019 bis 1. Februar 2019; gemäss Aussage des Beschwerdeführers 1 ein Bekannter von ihm), an den Beschwerdeführer 1 selbst von insgesamt CHF 2'500'000.00 (Zeitraum 10. Januar 2019 bis 17. April 2019) sowie rund 60 Überweisungen im Gesamtbetrag von CHF 4'823'348.52 (lediglich Überweisungen >CHF 10'000.00) deren Begünstigte aus den Kontoauszügen nicht ersichtlich sind (vgl. StA-act. E.2, Fragen 12-19, 32-50 [Einvernahmeprotokoll vom 16. Juli 2024] i. V. m. StA-act. 1.21-22 u. 1.13). Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers 1 scheitert die Zulassung des Beschwerdegegners als Privatkläger daher nicht bereits an der Prämisse des hinreichenden Tatverdachts. Soweit der Beschwerdeführer 1 pauschal moniert, "etc." begründe bereits begrifflich keinen hinreichenden Tatverdacht, geht seine Rüge von vornherein ins Leere. Spätestens seit dem Verfahren betreffend die Entsiegelung ist ihm bekannt, dass beispielsweise auch wegen des Verdachts auf Betrug ermittelt wird (vgl. StA-act. 1.27, 5.7). Beanstandungen betreffend den Tatverdacht des Betruges unterlässt der Beschwerdeführer 1 gänzlich (vgl. act. A.1). Am Rande sei ferner bemerkt, dass der Beschwerdegegner in der Erläuterung zu seiner Strafanzeige auch den Vorwurf der Veruntreuung thematisiert (vgl. StA-act. 4.4). Ausführungen zu einem Tatverdacht nach Art. 167 StGB, wie ihn das Zwangsmassnahmengericht aufwarf (vgl. StA-act. 1.39), erübrigen sich.
3.3. Weiter will der Beschwerdeführer 1 eine fehlende vermögensmässige Geschädigten- und damit Privatklägerstellung des Beschwerdegegners ausmachen. Eine allfällige Gewinnbeteiligung des Beschwerdegegners an der Entschädigungszahlung der D._____ stelle höchstens Anspruch aus Vertrag aber nicht Vermögen des Beschwerdegegners dar. Gleichsam sei nirgends ein Schaden auszumachen. Der Beschwerdegegner könne im jetzigen Zeitpunkt nicht als geschädigte Person gelten, zumal ein Schaden frühestens und höchstens dann gegeben sein könnte, wenn der Beschwerdegegner im hängigen zivilgerichtlichen Verfahren obsiegen würde, ihm das Gericht einen geldwerten Anspruch zusprechen würde und dieser alsdann nicht erhältlich gemacht werden könnte (vgl. act. A.1, Rz. II.D.1.1 ff.).
3.3.1. Als geschädigte Person gilt bei Straftaten gegen das Vermögen, worunter auch die ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB), der Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) und die Veruntreuung von Vermögenswerten (Art. 138 Abs. 1 Ziff. 2 StGB) fallen, der Inhaber bzw. Träger des geschädigten Vermögens (vgl. Art. 115 Abs. 1 StPO; BGE 148 IV 170 E. 3.3.1 m. H.; Urteile des Bundesgerichts 7B_237/2024 vom 17. September 2024 E. 2.4.1; 1B_65/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 2.2; vgl. ferner Mazzuchelli/Postizzi, a. a. O., Art. 115 N. 56 m. w. H.). Die Diskussion über den strafrechtlichen Vermögensbegriff ist eine bis heute umstrittene und von der Lehre oftmals thematisierte Frage. Die wohl herrschende Lehre und das Bundesgericht vertreten heute den sogenannten juristisch-wirtschaftlichen Vermögensbegriff (vgl. BGE 117 IV 139; 122 IV 179; 126 IV 165 [zur älteren Praxis, die einem rein wirtschaftlichen Vermögensbegriff näherstand: vgl. etwa BGE 69 IV 75]; statt vieler Maeder/Niggli, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 146 N. 23 m. H.). Danach besteht das Vermögen aus der Summe aller geldwerten Güter, die einer Person von Rechts wegen zustehen bzw. die rechtlich nicht missbilligt werden. Ausgangspunkt ist der wirtschaftliche Wert, doch gehören nur diejenigen geldwerten Positionen zum Vermögen, deren Realisierung zivilrechtlich geschützt sind. Entscheidende Frage ist in diesem Zusammenhang oftmals, ob derjenige, der im Rahmen rechts- oder sittenwidriger Geschäfte Leistungen aus seinem rechtlich geschützten Vermögen erbringt, ohne die (gleichwertige) Gegenleistung zu erhalten, als geschädigt zu betrachten ist (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 312 / 313 vom 22. Februar 2021 E. 10.4). Das Vermögen erfasst mithin sämtliche subjektiven (obligatorischen, dinglichen und immateriellen) Ansprüche mit Einschluss von Naturalobligationen (Vest, Ackermann [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2. Aufl. 2021, § 13 N. 184 ff., N. 362; Maeder/Niggli, a. a. O., Art. 146 N. 23).
3.3.2. Weder die Rechtsnatur des geltend gemachten (obligatorischen) Anspruchs des Beschwerdegegners noch der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 diesen Anspruch im Zivil- und Strafverfahren bestreitet, vermag die Geschädigten-/Privatklägerstellung des Beschwerdegegners für sich allein umzustossen. Ebenso wenig ist die Frage des strafrechtlichen Vermögensschadens des Beschwerdegegners (zwingend) dem Ausgang des Zivilverfahrens vorbehalten, zumal Zivilklagen bekanntlich auch aus prozessualen Gründen oder mangels Substantiierung scheitern können. Die Strafverfolgungsbehörden haben grundsätzlich denn auch vorfrageweise Rechtsfragen aus anderen Bereichen, wie insbesondere dem Zivilrecht abzuklären und zu entscheiden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_212/2009 vom 20. Januar 2010 E. 2.1.2; 1B_67/2011 vom 13. April 2011 E. 4.1).
3.4. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer 1 vor, dass selbst wenn ein Anspruch des Beschwerdegegners auf Auszahlung eines Teils des Erlöses aus dem Rechtsstreit mit der D._____ bestehen sollte und der Beschwerdeführer 1 (als Beschuldigter) aus dem Prozesserlös grössere Summen an sich selbst und Dritte ausbezahlt hätte, sei nicht der Beschwerdegegner, sondern höchstens die Beschwerdeführerin 2 Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (vgl. act. A.1, Rz. II.D.1.1 ff.).
3.4.1. Richtig ist, dass bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt sind (vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.3.3; 141 IV 104 E. 3.2 [Einpersonen-AG]; 140 IV 155 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_734/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 3; Oberholzer, Grundzüge des Strafrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 551). Richtet sich die Straftat gegen das Vermögen einer juristischen Person, ist nur die Gesellschaft in ihren Rechten unmittelbar betroffen, da allein sie am Gesellschaftsvermögen berechtigt ist. Der Schaden, den ein Aktionär dadurch erleidet, dass seine Aktien an Wert verlieren, weil der Gesellschaft ein Schaden zugefügt wurde, gilt als mittelbarer oder indirekter Schaden, der auch nach den allgemeinen Grundsätzen des Haftpflichtrechts nicht eingeklagt werden kann (zu den Besonderheiten der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit: BGE 131 III 306 E. 3.1.1). Bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft sind deshalb weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger geschädigte Personen im Sinne von Art. 115 StPO. Der Aktionär oder Gesellschaftsgläubiger ist aber dann in seiner Eigenschaft als direkte Ansprechperson geschädigt, wenn durch die vorgeworfene(n) Straftat(n) seine Rechtsgüter direkt beeinträchtigt werden. Der Beschwerdeführer 1 übersieht im vorliegendem Fall, dass die Staatsanwaltschaft nicht nur Vermögensdelikte zum Nachteil der Gesellschaft untersucht, sondern eben auch zum (unmittelbaren) Nachteil des Beschwerdegegners selbst (vorstehend E. 3.2.1). So steht der Beschwerdeführer 1 nicht nur im Verdacht, die Beschwerdeführerin 2 als Gesellschaft geschädigt und eine damit verbundene mittelbare Schädigung der Aktionäre und/oder Gesellschaftsgläubiger verursacht zu haben, sondern ihm wird eben auch vorgeworfen, er habe mit seinen Handlungen spezifisch den Beschwerdegegner um dessen Netto-Erfolgsbeteiligung bringen wollen. Gemäss Sachdarstellung des Beschwerdegegners soll nämlich der Beschwerdeführer 1 der Beschwerdeführerin 2 zum einen Liquidität entzogen bzw. diese systematisch "ausgeleert" haben, anstatt die Mittel für offene Verpflichtungen der Gesellschaft zu verwenden, und sich selbst sowie ihm nahestehende Personen aus der von der D._____ an die Beschwerdeführerin 2 bezahlten Prozessentschädigung unrechtmässig bereichert haben, und zum anderen dem Beschwerdegegner die Vereinbarung zwischen der D._____ und der Beschwerdeführerin 2 wissentlich und willentlich vorenthalten haben, um zu vereiteln, dass der Beschwerdegegner die vereinbarte Netto-Erfolgsbeteiligung geltend machen könne (vgl. StA-act. 4.2, 4.4; vgl. auch act. B.3 Rz. IV.D.35 ff.). Besagte Sachdarstellung, welche als hypothetische Beurteilungsbasis der Geschädigten- bzw. Privatklägerstellung dient (vgl. E. 3.1), ist anhand des derzeitigen Untersuchungsergebnisses und der Aktenlage zumindest glaubhaft. Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer 1 denn auch keine konkreten Rügen (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO).
3.4.2. Wenn die Staatsanwaltschaft den Beschwerdegegner somit in der angefochtenen Verfügung als "Inhaber des vorliegend mutmasslich geschädigten Vermögens" bezeichnet und weiterhin als Privatkläger zulässt, kann dies jedenfalls gestützt auf den aktuellen Stand des Strafverfahrens und die erhobenen Rügen nicht beanstandet werden. Dass die Beschwerdeführerin 2 gemäss der Sachdarstellung des Beschwerdegegners ebenfalls Geschädigte sein dürfte, ändert am Gesagten nichts.
3.5. Ob tatsächlich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, und falls ja, welche, ist dem Entscheid in der Sache vorbehalten. Bis dahin bleibt dies eine blosse Hypothese (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2023.10 vom 16. Mai 2023 E. 2.2; vgl. ferner Mazzuchelli/Postizzi, a. a. O., Art. 115 N. 20). Wie der Beschwerdeführer 1 gleichwohl richtig ausführt, ist die Geschädigteneigenschaft während des Strafverfahrens ständig zu überprüfen (vgl. act. A.1, Rz. II.D.1.3). Es ist demnach nicht ausgeschlossen, dass die Geschädigtenstellung des Beschwerdegegners, welcher naturgemäss ein bloss hypothetischer Charakter zukommt, im weiteren Verfahrenslauf ex post dahinfällt (vgl. vorstehend E. 3.1; vgl. dazu auch Mazzuchelli/Postizzi, a. a. O., Art. 115 N. 20).
3.6. Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdegegner basierend auf der aktuellen Aktenlage richtigerweise Geschädigteneigenschaft im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zugestanden (vgl. act. B.1 E. 2). Aufgrund seiner Konstituierung als Strafkläger hat der Beschwerdegegner sodann ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO; vgl. StA-act. 3.27). Die Voraussetzungen für die Zulassung als Privatklägerschaft im Sinne von Art. 118 ff. StPO sind folglich erfüllt. Die Beschwerde ist in Bezug auf die Zulassung des Beschwerdegegners als Privatkläger abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist (vgl. vorstehend E. 1.3.5 betreffend Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 2).
3.7. Die Beschwerdeführer versahen das Rechtsbegehren betreffend die Zulassung des Beschwerdegegners als Privatkläger mit dem Zusatz "– jedenfalls bis zum Abschluss des derzeit beim Bundesgericht hängigen Zivilverfahrens zwischen den Parteien –" (act. A.1, I.2.1). Nicht gänzlich erhellt, ob sich besagter Zusatz im Sinne eines Eventualbegehrens einzig auf die bei Beschwerdeerhebung beim Bundesgericht pendente Stufenklage 1 oder auf das gesamte Zivilverfahren bezieht. Mit Blick auf die Beschwerdebegründung als Ganzes, insbesondere auch betreffend die Akteneinsicht, dürfte wohl eher ersteres gemeint sein. Insofern ist das Eventualbegehren aufgrund des zwischenzeitlich ergangenen bundesgerichtlichen Urteils betreffend die Stufe 1 der Zivilklage gegenstandslos geworden (vgl. act. C.1). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt (E. 3.1 ff.), könnte die Zulassung des Beschwerdegegners als Privatkläger aber ohnehin nicht in zeitliche Abhängigkeit zum Abschluss des hängigen Zivilverfahrens (Stufe 1 und/oder Stufe 2) gesetzt werden (vgl. auch noch nachstehend E. 4.7). Dem Zusatz als Eventualbegehren ist mithin so oder anders kein Erfolg beschieden.
4. Weiter beanstanden die Beschwerdeführer, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdegegner mit der angefochtenen Verfügung Akteneinsicht gewährt (vgl. act. A.1, Rz. D.II.2; vgl. ferner act. B.1 E. 3 und Dispositivziffer 2).
4.1. Da sich der Beschwerdegegner als Privatkläger konstituiert hat, kommt ihm im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung zu (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. StA-act. 3.27; vgl. soeben vorstehend E. 3.1 ff.). Als Partei hat er Anspruch auf rechtliches Gehör, welches insbesondere das Akteneinsichtsrecht miteinschliesst (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 101 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien – unter Vorbehalt von Art. 108 StPO – die Akten des Strafverfahrens spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise einsehen (vgl. auch Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 33 vom 16. Februar 2016 E. 3a).
4.2. In diesem Zusammenhang machen die Beschwerdeführer geltend, dass – selbst wenn der Beschwerdegegner als Privatkläger zuzulassen sei – ihm nicht automatisch Einsicht in die Akten bzw. in das beschlagnahmte Protokoll des Landesgerichts O.1._____ hätte erteilt werden dürfen. Sie rügen, dass die Staatsanwaltschaft sich in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort damit auseinandergesetzt habe, ob der Beschwerdegegner über ein berechtigtes Offenlegungsinteresse verfüge. Dies sei nämlich nicht der Fall, bedinge ein strafrechtlicher Vorwurf gegen den Beschwerdeführer 1 doch, dass überhaupt ein Anspruch des Beschwerdegegners auf Gewinnbeteiligung bestehe, was erst noch vom Zivilgericht zu entscheiden sei (Stufe 2 der Klage). Ohnehin werde im (bei Beschwerdeerhebung) vor dem Bundesgericht hängigen Zivilverfahren (Stufe 1 der Klage) zunächst darüber zu befinden sein, ob das Protokoll des Landesgerichts O.1._____ an den Beschwerdegegner herauszugeben sei. Ein Offenlegungsinteresse im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens falle damit ausser Betracht (vgl. act. A.1, Rz. II.D.2.1 ff.).
4.3. Gemäss einem Teil der Lehre ist das Akteneinsichtsrecht der Privatklägerschaft auf jene Akten beschränkt, welche sie zur Wahrung ihrer Interessen kennen muss (vgl. Jositsch/Schmid, a. a. O., Art. 101 N. 10; vgl. ferner zu einer Übersicht der Lehrmeinungen: Beschluss des Obergerichts Zürich UH130226 vom 12. September 2013 E. 3). Überwiegend finden sich jedoch gegenteilige Stimmen, wonach auch die Privatklägerschaft keinerlei Interessen nachweisen muss, um von ihrem Einsichtsrecht Gebrauch zu machen, sondern einzig gestützt auf ihre Parteistellung zur Akteneinsicht legitimiert ist (vgl. Hans/Wiprächtiger/Schmutz, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 101 N. 10 f. m. w. H.; vgl. ferner Droese, Die Akteneinsicht des Geschädigten in der Strafuntersuchung vor dem Hintergrund zivilprozessualer Informationsinteressen, 2008, S. 91 f.). Dies überzeugt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der klare Gesetzeswortlaut von Art. 101 Abs. 1 StPO nur die Einschränkungen nach Art. 108 StPO ausdrücklich vorbehält und für die ungeschriebene Voraussetzung eines Interessennachweises bei der Akteneinsicht der Parteien bzw. der Privatklägerschaft keinen Raum lässt (vgl. Hans/Wiprächtiger/Schmutz, a. a. O., Art. 101 N. 11 m. H. a. BGE 138 IV 78 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5; Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 33 vom 16. Februar 2016 E. 3e.cc; Beschluss des Obergerichts Zürich UH130226 vom 12. September 2013 E. 3).
4.4. Indem die Beschwerdeführer vorliegend ausführen, der Beschwerdegegner habe keine "berechtigten Offenlegungsinteressen" dargelegt (vgl. act. A.1, Rz. II.D.2.2), verkennen sie, dass er dazu kraft seiner Parteistellung gar nicht erst angehalten war. Beweiseignung und Untersuchungsrelevanz der in Frage stehenden Aktenstücke sind sodann – anders als von den Beschwerdeführern vorgebracht (vgl. act. A.1, Rz. II.D.2.2) – für das beschwerdegegnerische Akteneinsichtsrecht nicht vorausgesetzt. Vorbehältlich der Beschränkungsgründe von Art. 108 StPO (vgl. E. 4.6 ff.) ist die Akteneinsicht der Privatklägerschaft in sachlicher Hinsicht umfassend und bezieht sich grundsätzlich auf sämtliche Strafakten (Droese, a. a. O., S. 91 f.; vgl. auch Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 33 vom 16. Februar 2016 E. 3a; Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UH130226 vom 12. September 2013 E. 3.6 f.).
4.5. Auch in zeitlicher Hinsicht sind die Voraussetzungen für das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdegegners erfüllt (vgl. Art. 101 Abs. 1 StPO): Der Beschuldigte (bzw. der Beschwerdeführer 1) ist bereits im Auftrag der Staatsanwaltschaft polizeilich einvernommen worden (vgl. act. E.2 [Einvernahmeprotokoll vom 16. Juli 2024]). Eine erste Einvernahme im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO, worunter auch eine an die Polizei delegierte Einvernahme fällt, hat folglich stattgefunden (vgl. Art. 158 und Art. 312 Abs. 2 StPO; Hans/Wiprächtiger/Schmutz, a. a. O., Art. 101 N. 14). Sodann wurden diverse Bank- sowie Steuerunterlagen ediert (vgl. StA-act. 1.11-22). Weitere Beweismittel wurden anlässlich der Hausdurchsuchung vom 20. Juni 2024 sichergestellt (StA-act. 1.24; vgl. ferner StA-act. 1.27). Die "wichtigsten Beweise" im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO dürften somit ebenfalls bereits erhoben sein. Ohnehin ist Art. 101 Abs. 1 StPO in zeitlicher Hinsicht ("spätestens") offen formuliert und verleiht so der Staatsanwaltschaft einen gewissen Ermessensspielraum, den es zu respektieren gilt (vgl. BGE 137 IV 280 E. 2.3).
4.6. Zu prüfen bleibt, ob ein Anwendungsfall von Art. 108 Abs. 1 lit. a oder lit. b StPO vorliegt, der eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs und des daraus fliessenden Anspruchs auf Akteneinsicht zu rechtfertigen vermag. Generell gilt, dass die Ausnahmetatbestände von Art. 108 Abs. 1 StPO zurückhaltend und unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes anzuwenden sind (vgl. Art. 108 Abs. 3 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1164; Vest, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 108 N. 1 m. w. H.).
4.6.1. Eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts kommt gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO in Betracht, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht. Eine blosse Gefährdung der Verfahrensinteressen genügt nicht, um das rechtliche Gehör einzuschränken, sondern es bedarf konkreter Anhaltspunkte für einen Missbrauch (vgl. BGE 139 IV 25 E. 5.2.2 und E. 5.5.4.1; Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 33 vom 16. Februar 2016 E. 3d.aa; vgl. ferner BBl 2006 1164).
4.6.1.1. Diesbezüglich stellen sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt, der Beschwerdegegner habe die gänzlich unbegründeten strafrechtlichen Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer 1 einzig deshalb erhoben, um über das Strafverfahren Einsicht in das Protokoll des Landesgerichts O.1._____ zu erlangen. Diese Absicht des Beschwerdegegners, vom Protokoll, welches er auf dem Zivilweg bisher nicht erhältlich habe machen können, über das Strafverfahren Kenntnis zu nehmen, sei als offensichtlich missbräuchlich zu taxieren (vgl. act. A.1, Rz. II.D.2.4). Demgegenüber macht der Beschwerdegegner geltend, er halte es für durchaus wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer 1 ein strafbares Verhalten vorzuwerfen sei (vgl. act. A.3, Rz. IV.20). Das Strafverfahren sei als ein vom Zivilprozess selbständiges Verfahren zu betrachten und in diesem komme ihm als Partei ein Akteneinsichtsrecht zu (vgl. act. A.3, Rz. IV.58 ff.).
4.6.1.2. In Übereinstimmung mit den Vorbringen der Beschwerdeführer kann dem Beschwerdegegner die Absicht, durch das vorliegende Strafverfahren (vorzeitig) Einsicht in das Protokoll des Landesgerichts O.1._____ zu erlangen, welche ihm aufgrund des Zivilverfahrens bisher (Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung) resp. bis zur Erfüllung der Editionspflicht gemäss Stufenklage 1 verwehrt geblieben war, nicht abgesprochen werden (vgl. act. A.1, Rz. II.D.2.4; act. A.4-5; C.1; vgl. ferner StA-act. 1.52). Es stellt sich die Frage, ob diese Absicht als missbräuchlich zu qualifizieren ist. Die kantonale Rechtsprechung erachtet es grundsätzlich als zulässig, durch strafprozessuale Akteneinsicht zivilprozessual relevante Informationen zu gewinnen, sofern aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht der Verdacht besteht, dass die betreffende Partei ihre Rechte auf schwerwiegende Weise missbraucht bzw. das staatliche Verfahren missbräuchlich zur Verfolgung sachfremder Zwecke in Anspruch nimmt (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 33 vom 16. Februar 2016 E. 3d; Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt BES.2016.195 vom 26. Juli 2017 E. 4.1; Urteil der Cour de Justice Genf P/3342/2018 vom 1. April 2019 E. 4.2 in fine; vgl. ferner Urteil der Cour de Justice Genf P/3072/2018 vom 15. Oktober 2019 E. 7.1 in fine; je m. w. H.). Auch das Bundesgericht beurteilte ein solches Vorgehen in einzelnen Entscheiden zumindest implizit als zulässig (vgl. Droese, a. a. O., S. 213 ff. mit Hinweis auf BGE 124 I 34; 122 III 353; 96 I 598). In der Literatur wird die Nutzung der Strafuntersuchung als Informationsquelle für den Zivilprozess ebenfalls nicht als grundsätzlich problematisch erachtet. Allerdings wird insbesondere davor gewarnt, dass zivilprozessuale Beweisinteressen zu unbegründeten Strafanzeigen verleiten könnten (vgl. dazu Droese, a. a. O., S. 216 ff.; vgl. ferner Schmid/Jositsch, a. a. O., Art. 108 N. 5).
4.6.1.3. Davon, dass der Beschwerdegegner die Anzeige gegen den Beschwerdeführer 1 völlig grundlos oder zur blossen Schikane eingereicht hat, ist vorliegend nicht auszugehen. Immerhin nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren an die Hand und führte umfangreiche Ermittlungen durch, die zumindest einen hinreichenden Tatverdacht begründen (vgl. StA-act. 1.6 ff.; vgl. auch vorstehend E. 3.2 ff.). Dem Beschwerdegegner ist sodann nicht vorzuwerfen, dass er das Strafverfahren für eine sachfremde Zweckverfolgung missbraucht. Insbesondere nimmt er das ihm zustehende Akteneinsichtsrecht nicht in Anspruch, um aus den gewonnenen Informationen beteiligten Dritten aus parallelen Straf- oder Zivilverfahren Mitteilung zu machen (vgl. Schmid/Jositsch, a. a. O., Art. 108 N. 5; vgl. ferner Vest, a. a. O., Art. 108 N. 5e m. w. H.). Vielmehr beabsichtigt er, die Informationen zur Durchsetzung seiner eigenen, gegen die Beschwerdeführer im Zivilverfahren erhobenen Ansprüche zu verwenden. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner sein Recht auf Akteneinsicht in rechtsmissbräuchlicher Absicht auszunutzen versucht. Die Vorbringen der Beschwerdeführer erweisen sich somit als unbegründet.
4.6.2. Alsdann ist gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs möglich, wenn dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist. Da der Gehörsanspruch grundsätzlich ohne Weiteres besteht und das daraus fliessende Einsichtsrecht deshalb vermutet wird, sind die geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen im Einzelfall nachzuweisen (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 33 vom 16. Februar 2016 E. 3e.aa; vgl. ferner Droese, a. a. O., S. 132).
4.6.2.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Staatsanwaltschaft habe dem Beschwerdegegner Akteneinsicht gewährt, obwohl der Einsichtnahme, namentlich mit Blick auf das Protokoll des Landesgerichts O.1._____, berechtigte Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführer sowie der D._____ entgegenstehen würden. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 2. September 2024 hinzuweisen, mit welchem es der Beschwerde in Zivilsachen die aufschiebende Wirkung erteilt habe (vgl. act. B.2). Darin habe das Bundesgericht erkannt, die besagten Dokumente seien von den Beschwerdeführern nicht herauszugeben, da sie ein überwiegendes Interesse am Erhalt des bisherigen Zustands hätten (vgl. act. B.2, E. 3). Bereits aus dem Zivilverfahren ergebe sich also, dass die Beschwerdeführer in Bezug auf das Protokoll des Landesgerichts O.1._____ berechtigte Geheimhaltungsinteressen hätten, würde die Herausgabe desselben doch zur (teilweisen) Gegenstandslosigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens betreffend die Stufenklage führen (vgl. act. A.1, Rz. II.D.2.3).
4.6.2.2. Inwiefern der Beschwerdeführer 1 vorliegend über ein privates Geheimhaltungsinteresse verfügt, erschliesst sich nicht, zumal er – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend erwog (act. B.1, E. 3) – nicht Partei des im Protokoll des Landesgerichts O.1._____ abgebildeten Vergleichs zwischen der Beschwerdeführerin 2 und der D._____ ist (vgl. StA-act. 1.52; so im Übrigen bereits das Bundesgericht im Entsiegelungsverfahren act. B.3). Was die Beschwerdeführerin 2 anbelangt, legen die Beschwerdeführer nicht dar, welche berechtigten Geheimhaltungsinteressen der Akteneinsicht genau entgegenstehen (vgl. act. A.1, Rz. II.D.2.3.a). Jedenfalls vermag die im Vergleich zwischen der Beschwerdeführerin 2 und der D._____ enthaltene Vertraulichkeitsklausel, welche sich gegen die Bekanntgabe des Vergleichsinhalts gegenüber der Öffentlichkeit richtet, kein privates Geheimhaltungsinteresse zu begründen (vgl. StA-act. 1.52, § 9). Im Weiteren beschränken sich die Beschwerdeführer darauf, auf ihre damals vor Bundesgericht hängige Beschwerde in Zivilsachen zu verweisen, welcher mit Verfügung vom 2. September 2024 aufschiebende Wirkung erteilt worden war (vgl. act. A.1, Rz. II.D.2.3.b). Abgesehen davon, dass besagte Verfügung unterdessen mit dem Entscheid in der Sache des Bundesgerichts hinfällig wurde, überrascht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung aus einer (zivil-)prozessualen Perspektive selbstredend nicht. Wäre das Verfahren vor Bundesgericht doch voraussichtlich gegenstandslos geworden, hätten die Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner das Protokoll des Landesgerichts O.1._____ – mangels Gewährung der aufschiebenden Wirkung – sogleich herausgeben müssen (vgl. act. B.2, E. 3). Für das vorliegend separat zu betrachtende Strafverfahren, in welchem dem Beschwerdegegner ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zukommt (vgl. vorstehend E. 4.4), blieb die vom Bundesgericht im Zivilverfahren gewährte aufschiebende Wirkung indes von vornherein ohne Belang. Insbesondere vermochte das zivilprozessuale Interesse am Erhalt des bisherigen Zustands im Zivilverfahren kein für das Strafverfahren relevantes Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin 2 im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO zu begründen (nicht zu verwechseln mit dem strafprozessualen Interesse an der Aufrechterhaltung des status quo während dem Beschwerdeverfahren siehe dazu die Verfügung der Vorsitzenden betreffend die aufschiebende Wirkung für das vorliegende Verfahren act. D.9). Weshalb die Staatsanwaltschaft vor diesem Hintergrund zu einer über die Personalakten des Beschwerdeführers 1 hinausgehenden Einschränkung des beschwerdegegnerischen Akteneinsichtsrechts gehalten gewesen wäre, ist (und war) daher nicht ersichtlich (vgl. Art. 102 Abs. 1 StPO; vgl. act. B.1, E. 3; vgl. ferner A.1, Rz. D.II.2.3.a).
4.6.3. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich das Motiv, die Akteneinsicht zu zivilprozessualen Zwecken zu nutzen und die im Strafverfahren gewonnenen Informationen im Zivilprozess zu verwenden, nicht als rechtsmissbräuchlich erweist. Entsprechend lässt sich eine Einschränkung der Akteneinsicht nicht auf Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO stützen. Sodann sind keine Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO ersichtlich, welche der Akteneinsicht des Beschwerdegegners entgegenstehen würden. Die Beschwerde ist daher, soweit sie sich gegen das dem Beschwerdegegner gewährte Akteneinsichtsrecht richtet, ebenfalls abzuweisen.
4.7. Die Beschwerdeführer versahen das Rechtsbegehren betreffend die Akteneinsicht wiederum mit dem Zusatz "– jedenfalls bis zum Abschluss des derzeit beim Bundesgericht hängigen Zivilverfahrens zwischen den Parteien –" (act. A.1, I.2.2; vgl. auch vorstehend E. 3.7). Mit Blick auf die Begründung dürfte sich besagter Zusatz im Sinne eines Eventualbegehrens auf den Abschluss der Stufe 1 der Zivilklage beziehen. Insofern ist das Eventualbegehren aufgrund des zwischenzeitlich ergangenen bundesgerichtlichen Urteils gegenstandslos geworden (vgl. act. C.1). Der Vollständigkeit halber bleibt das Folgende festzuhalten: Hätte der Beschwerdegegner durch das Strafverfahren vor Erlass des bundesgerichtlichen Urteils betreffend Stufe 1 der Zivilklage umfassende Akteneinsicht erhalten, so wäre nicht ausgeschlossen gewesen, dass sich das damals vor Bundesgericht hängige Zivilverfahren, in dessen Mittelpunkt letztlich die Herausgabe des Protokolls des Landesgerichts O.1._____ stand, zumindest teilweise als gegenstandslos erwiesen hätte. Wie die Beschwerdeführer grundsätzlich zutreffend vorbringen, wäre ihnen dadurch potenziell eine Überprüfung der Aspekte des Zivilverfahrens (Stufe 1) durch das Bundesgericht verwehrt worden (vgl. act. A.1, Rz. II.D.2.3.b). Dies hätte indes zu keiner unhaltbaren Situation geführt: Die Beschwerdeführer wären in zivilprozessualer Hinsicht lediglich in diejenige Situation versetzt worden, in der sie sich grundsätzlich bereits nach dem das Einsichtsbegehren gutheissenden erstinstanzlichen (Teil-) Urteil vom 7. Dezember 2022 und dem diesen Entscheid bestätigenden Urteil der Berufungsinstanz vom 31. Mai 2024 befunden hatten (vgl. StA-act. 3.30 und StA-act. 3.36). Es hätte mithin kein Anlass bestanden, das Ergebnis des bundesgerichtlichen Verfahrens betreffend die Stufe 1 der Zivilklage abzuwarten (vgl. act. A.1, I.2.1 und I.2.2; vgl. dazu auch Droese, a. a. O., S. 281). Inwiefern die Akteneinsicht in Abhängigkeit zum Abschluss des gesamten Zivilverfahrens (Stufe 1 und 2) hätte gesetzt werden können, erhellt von vornherein nicht (vgl. auch vorstehend E. 3.7). Erneut ist dem Zusatz als Eventualbegehren so oder anders kein Erfolg beschieden.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten und soweit sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist. Weiterungen zum Eventualbegehren gemäss Ziffer 3 der Rechtsbegehren (Rückweisung zu neuer Entscheidung) können ausgangsgemäss unterbleiben.
6. Mit dem heutigen Beschluss wird der prozessuale Antrag des Beschwerdegegners um Aufhebung bzw. Entzug der aufschiebenden Wirkung (act. A.4) gegenstandslos.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Nachachtung der vorstehenden Erwägungen rechtfertigt denn auch weder die (nicht gravierende) Gehörsverletzung durch die Staatsanwaltschaft (E. 2) noch die Gegenstandslosigkeit der eventualiter ("jedenfalls") beantragten zeitlichen Beschränkungen der Zulassung als Privatkläger sowie der Akteneinsicht bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens (E. 3.7, 4.7) eine abweichende Kostenverteilung.
7.1. In Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VGS (BR 350.210) sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 3'000.00 festzusetzen und den Beschwerdeführern aufzuerlegen, welche hierfür solidarisch haften (Art. 418 Abs. 2 StPO).
7.2. Für die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren verweist Art. 436 Abs. 1 StPO auf die Art. 429-434 StPO. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die obsiegende Privatklägerschaft gegenüber dem Beschuldigten, in casu dem Beschwerdeführer 1, Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Eine entsprechende Bestimmung, welche einen Entschädigungsanspruch gegenüber anderen Verfahrensbeteiligten statuiert, findet sich in der StPO nicht. Da der Beschwerdeführerin 2 als beschwerte Dritte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO gestützt auf Art. 105 Abs. 2 StPO Parteirechte eingeräumt werden und ihr im vorliegenden Beschwerdeverfahren Parteistellung zukommt, versteht sich von selbst, dass mit dieser Stellung grundsätzlich entsprechende (Entschädigungs-)Pflichten einhergehen (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 33 vom 16. Februar 2016 E. 4b). Zu beachten ist, dass die Entschädigungsforderung von der obsiegenden Privatklägerschaft zu beantragen, zu beziffern und zu belegen ist. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 433 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat der Beschwerdegegner als Privatkläger zwar eine Entschädigung beantragt, diese aber weder beziffert noch belegt (vgl. act. A.3, S. 2 Ziff. 2). Auf den Antrag ist somit nicht einzutreten (Art. 433 Abs. 2 StPO; vgl. Beschlüsse des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 23 53 vom 1. Juli 2024 E. 7.2; SK2 23 21 vom 20. Juni 2023 E. 4.2.1; SK2 23 36 11. Dezember 2023 E. 8.2.2; SK2 22 55 vom 7. März 2023 E. 6.2; SK2 22 14 vom 7. Dezember 2022 E. 8.2).
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten und soweit sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'000.00 werden unter solidarischer Haftung A._____ und der B._____ auferlegt.
Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Mitteilung an]
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Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP
4A_384/2024
7B_862/2024
Art. 387 StPOart. 387 CPPart. 387 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 379 StPOart. 379 CPPart. 379 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 105 StPOart. 105 CPPart. 105 CPP
BGE 146 IV 76ATF 146 IV 76DTF 146 IV 76
1B_194/2013
Art. 105 StPOart. 105 CPPart. 105 CPP
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1B_315/2014
Art. 248 StPOart. 248 CPPart. 248 CPP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 107 StPOart. 107 CPPart. 107 CPP
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BB.2023.10
BB.2023.10
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BB.2023.10
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1B_339/2013
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