SR2 2025 12
Regionalgericht Imboden, Einzelrichter
10. Januar 2025Deutsch10 min
A. Wegen des Vorwurfs, dass das Fahrzeug mit den Kontrollschildern (D) Z.1._____ am 30. März 2024 in O.1._____ auf einer Sperrfläche parkiert war, büsste die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit Strafbefehl vom 12. Juli 2024 D._____ wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Proz. Nr. ÜB.2024.9487). Dagegen legte dieser mit Schreiben vom 24. Juli 2024 "Beschwerde" ein. Im gleichen Schreiben sowie in einem weiteren Schreiben vom gleichen Tag erstattete er Strafanzeige und reichte Strafantrag ein gegen den staatsanwaltschaftlichen Sachbearbeiter sowie den zuständigen Staatsanwalt oder die zuständige Staatsanwältin wegen falscher Anschuldigung. Am 30. Dezember 2024 ging bei der Staatsanwaltschaft ein Schreiben vom 22. Dezember 2024 ein, welches als Absender "A._____ (Familienvater)" auswies. Darin wurde Strafanzeige gegen den Sachbearbeiter B._____ wegen "falscher Verdächtigung sowie Behauptung Falscher Tatsachen und Belästigung" gestellt.
Source gr.ch
Verfügung vom 11. März 2025
"mitgeteilt am"
Referenz SR2 25 12
Instanz Zweite strafrechtliche Kammer
Besetzung Nydegger, Vorsitz
Parteien A._____
Beschwerdeführer
gegen
B._____
Beschwerdegegner
C._____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand falsche Anschuldigung
Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11. Februar 2025, mitgeteilt am 11. Februar 2025 (Proz. Nr. EK.2025.1348)
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Wegen des Vorwurfs, dass das Fahrzeug mit den Kontrollschildern (D) Z.1._____ am 30. März 2024 in O.1._____ auf einer Sperrfläche parkiert war, büsste die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit Strafbefehl vom 12. Juli 2024 D._____ wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Proz. Nr. ÜB.2024.9487). Dagegen legte dieser mit Schreiben vom 24. Juli 2024 "Beschwerde" ein. Im gleichen Schreiben sowie in einem weiteren Schreiben vom gleichen Tag erstattete er Strafanzeige und reichte Strafantrag ein gegen den staatsanwaltschaftlichen Sachbearbeiter sowie den zuständigen Staatsanwalt oder die zuständige Staatsanwältin wegen falscher Anschuldigung. Am 30. Dezember 2024 ging bei der Staatsanwaltschaft ein Schreiben vom 22. Dezember 2024 ein, welches als Absender "A._____ (Familienvater)" auswies. Darin wurde Strafanzeige gegen den Sachbearbeiter B._____ wegen "falscher Verdächtigung sowie Behauptung Falscher Tatsachen und Belästigung" gestellt.
B. Mit Verfügung vom 11. Februar 2025, gleichentags mitgeteilt, entschied die Staatsanwaltschaft, dass in Sachen Strafanzeigen von D._____ und A._____, je betreffend falscher Anschuldigung etc., kein Strafverfahren an die Hand genommen werde (Proz. Nr. EK.2025.1348).
C. Dagegen reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. Februar 2025 Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft ein. Die Staatsanwaltschaft leitete die Eingabe am 24. Februar 2025 an das Obergericht des Kantons Graubünden weiter.
D. Mit (unaufgefordert eingereichter) Eingabe vom 28. Februar 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an seinen Anträgen festhalte.
E. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Die Angelegenheit ist spruchreif.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 310 Abs. 2, Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. Die Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer (Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts [OGV; BR 173.010]). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO).
1.2
Die Legitimation für die Beschwerdeerhebung richtet sich nach Art. 382 StPO. Art. 382 Abs. 1 StPO erklärt die Parteien als beschwerdelegitimiert, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides haben. Zu den Parteien gehört u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 StPO). Als solche gilt gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, welche ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin beteiligen zu wollen (zu Form und Inhalt dieser Erklärung vgl. Art. 119 StPO). Ein Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung setzt im Regelfall eine Konstituierung vor dem Erlass der Verfügung voraus. Eine Ausnahme muss für den Fall gelten, in welchem sich der Geschädigte nicht rechtzeitig konstituieren konnte, beispielsweise weil er von der Staatsanwaltschaft nicht auf die Möglichkeit der Konstituierung im Sinne von Art. 118 Abs. 4 StPO hingewiesen wurde oder wenn eine Nichtanhandnahmeverfügung ganz zu Beginn des Vorverfahrens ergeht (vgl. BGer 1B_298/2012 v. 27.08.2012 E. 2.1).
Vorausgesetzt wird somit grundsätzlich zweierlei: einerseits eine Geschädigtenstellung gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO, andererseits eine entsprechende Erklärung gemäss Art. 118 f. StPO. Neben den Parteien nach Art. 104 StPO können auch andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 StPO zur Beschwerde legitimiert sein, jedoch nur dann, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind und die Ergreifung eines Rechtsmittels ein zur Wahrung ihrer Interessen erforderliches Verfahrensrecht ist (Art. 105 Abs. 2 StPO; Franz Riklin, Schweizerische Strafprozessordnung, Orell Füssli Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2014, N 3 zu Art. 382 StPO; Viktor Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N 12 ff. zu Art. 105 und N 2 zu Art. 382 StPO). Soweit die Legitimationsvoraussetzungen nicht ohne Weiteres ersichtlich sind, haben die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe darzulegen, inwieweit sie sich zur Beschwerde legitimiert erachten (vgl. BGer 1B_230/2011 v. 22.07.2011 E. 1.3.2; KGer GR SK2 21 76 v. 13.10.2022 E. 2.1; Lieber, a.a.O., N 7c zu Art. 382 StPO; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011 [zit. Guidon, Beschwerde], Rz. 216).
1.3
Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Anforderungen an die Begründung richten sich nach Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO, wonach genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden. Die Beschwerdebegründung hat sich in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (KGer GR SK2 20 50 v. 07.01.2021 E. 2 m.H. Guidon, Beschwerde, N 392). Die Beschwerdemotive müssen auch in Laienbeschwerden bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist so konkret dargelegt werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll (BGer 6B_182/2020 v. 06.01.2021 E. 2.5; Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 9e zu Art. 396 StPO). Die Rechtsmittelinstanz hat nicht dafür besorgt zu sein, dass der Rechtsmittelkläger die optimale Begründungsargumentation vorlegt (BGer 6B_339/2018 v. 21.08.2018 E. 2.3.2 m.w.H.).
1.4
Das Strafverfahren ÜB.2024.9487 richtete sich gegen D._____ als Halter des Fahrzeuges mit den Kontrollschildern (D) Z.1._____, weshalb – wenn überhaupt – nur dieser einer allenfalls falschen Anschuldigung durch B._____ und C._____ ausgesetzt sein konnte. A._____, der Vater von D._____, ist daher nicht als Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten, sondern als (blosser) Anzeigeerstatter. Als solcher ist er nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Vor der Staatsanwaltschaft wie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren brachte der Beschwerdeführer (A._____) jedoch mehrfach vor, sein Sohn sei zwischenzeitlich verstorben. Es stellt sich daher die Frage, ob der Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger von D._____ (Art. 121 Abs. 1 StPO) anzusehen und in dieser Eigenschaft zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Dass sein Sohn verstorben sei, teilte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft erstmals mit Schreiben vom 29. September 2024 mit (vgl. StA act. 22). Die Staatsanwaltschaft bat daraufhin um eine offizielle Todesbescheinigung (vgl. StA act. 23). Dem kam der Beschwerdeführer jedoch nicht nach, sondern verwies die Staatsanwaltschaft stattdessen an den (ehemaligen) Lebensgefährten seines Sohnes, E._____ (vgl. StA act. 24 sowie StA act. 30). Auch dieser reichte keine offizielle Todesbescheinigung ein (vgl. etwa StA act. 37). Die Staatsanwaltschaft tätigte zudem Abklärungen bei Interpol Wiesbaden, welche ergaben, dass keinerlei Erkenntnisse vorliegen würden, wonach D._____ verstorben sei. Dieser sei nach wie vor an der Anschrift in O.2._____ zusammen mit dem Beschwerdeführer einwohnerrechtlich verzeichnet. Sein Name sei aktuell unter dieser Adresse am Briefkasten und Klingelschild angebracht. Weiter – so die Staatsanwaltschaft – sei D._____ unverändert auf seinem Instagram-Account aktiv, worauf Bilder und Videos von November und Dezember 2024 ersichtlich seien (vgl. StA act. 29). Unter diesen Umständen bestehen zumindest Zweifel daran, dass D._____ tatsächlich verstorben ist. Um die Stellung als Rechtsnachfolger gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO in Anspruch nehmen zu können, hätte es daher am Beschwerdeführer gelegen, den Tod von D._____ nachzuweisen (z.B. mittels offizieller Todesbescheinigung). Dem ist der Beschwerdeführer weder gegenüber der Staatsanwaltschaft noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachgekommen, sodass er seine Beschwerdelegitimation nicht hinreichend begründet bzw. belegt hat. Auf die Beschwerde ist deshalb bereits aus diesem Grund nicht einzutreten.
1.5
Abgesehen davon fehlt der Beschwerde aber auch eine rechtsgenügliche Begründung. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme damit, dass es aus mehreren Gründen an einem Anfangsverdacht fehle. Die Anzeigen würden sich – soweit überhaupt verständlich und nachvollziehbar – auf das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft und den Erlass eines Strafbefehls zu beziehen scheinen. Im Zeitpunkt der staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit sei ein Verfahren gegen D._____ jedoch bereits in Gang gewesen. Der Staatsanwaltschaft oder deren Mitarbeitenden vorwerfen zu wollen, sie hätten in der Absicht gehandelt, ein Strafverfahren gegen ihn zu veranlassen, sei daher ausgeschlossen (vgl. act. B.1, E. 5). Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.
Im Weiteren hielt die Staatsanwaltschaft fest, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die beanzeigten Personen einen falschen Sachverhalt behauptet hätten. Solches werde auch in den Anzeigen weder näher behauptet noch auch bloss ansatzweise kenntlich gemacht, im Gegenteil, bestreite doch D._____ anscheinend nicht, dass er der "Fahrzeugfahrer" gewesen sei; zudem ergebe sich anhand eines in den Akten liegenden Fotos, dass das Fahrzeug (D) Z.1._____ auf einer Sperrfläche parkiert gewesen sei (vgl. act. B.1, E. 5). Es trifft zu, dass D._____ in seiner Eingabe vom 24. Juli 2024 selbst ausführte, es sei ihm (!) wegen des plötzlich einsetzenden Schneefalls nicht möglich gewesen, das Fahrzeug an einer anderen Stelle abzustellen (vgl. StA act. 9). Jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt bestanden somit keine Anhaltspunkte, dass nicht D._____, sondern eine andere Person für die (mutmassliche) Verkehrsregelverletzung verantwortlich sein könnte. Vor diesem Hintergrund war es ohne Weiteres zulässig, gegen D._____ als Halter des Fahrzeugs ein Strafverfahren wegen einfacher Verkehrsrelverletzung einzuleiten, weshalb der Tatbestand der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) von vornherein entfällt. Mit der entsprechenden Begründung der Staatsanwaltschaft setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander, wenn er dagegen bloss einwendet, der ehemalige Lebenspartner seines Sohnes sei der Fahrer gewesen bzw. habe das Fahrzeug verkehrswidrig abgestellt (vgl. hierzu auch act. A.2, S. 1). Abgesehen davon, dass er diese Behauptung nicht näher belegt, würde sie – selbst wenn sie der Wahrheit entsprechen würde – nichts daran ändern, dass D._____ sich gegenüber den Strafverfolgungsbehörden als Fahrzeuglenker zu erkennen gab. Auf diesen Umstand, auf den die Staatsanwaltschaft in ihrer Begründung zu Recht hinwies, geht der Beschwerdeführer mit keinem Wort ein, sodass er abermals seiner Begründungspflicht nicht nachkommt.
1.6
Nach dem Ausgeführten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 388 Abs. 2 lit. a und b StPO in einzelrichterlicher Kompetenz.
3.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf die Erhebung von Kosten kann jedoch ausnahmweise verzichtet werden (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]).
3.2
Mangels Einholen von Stellungnahmen (vgl. act. D.2) sind von vornherein keine Entschädigungen zu sprechen.
Dispositiv
Es wird erkannt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen gesprochen.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Mitteilung an:]
1 / 7
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
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Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
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1B_298/2012
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
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1B_230/2011
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6B_182/2020
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6B_339/2018
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