SR2 2025 14
Mieterausweisung (Rechtsschutz in klaren Fällen)
19. Februar 2025Deutsch9 min
A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte gegen A._____ eine Strafuntersuchung wegen einfacher Körperverletzung etc. (Verfahren VV.2023.2902).
Source gr.ch
Verfügung vom 10. März 2025
[Mit Urteil 7B_284/2025 vom 16. April 2025 ist das Bundesgericht auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten.]
Referenz SR2 25 14
Instanz Zweite strafrechtliche Kammer
Besetzung Nydegger, Vorsitz
Parteien A._____
Gesuchsteller
gegen
B._____
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Ausstand
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte gegen A._____ eine Strafuntersuchung wegen einfacher Körperverletzung etc. (Verfahren VV.2023.2902).
B. Am 27. Februar 2024 erliess die Staatsanwaltschaft gegen A._____ einen Strafbefehl. Dieser erhob dagegen am 8. März 2024 Einsprache.
C. Am 26. Juni 2024 wurde die zuvor von Staatsanwältin C._____ geführte Strafuntersuchung an Staatsanwältin B._____ zugeteilt.
D. Am 3./4. Februar 2025 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl vom 27. Februar 2024 an das Regionalgericht Landquart im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO und Art. 356 Abs. 1 StPO.
E. Mit Eingabe vom 6. Februar 2025 an das Regionalgericht Landquart verlangte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) der Ausstand von Staatsanwältin B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin).
F. Das Regionalgericht Landquart leitete das Ausstandsgesuch mitsamt der Verfahrensakten am 4. März 2025 an das Obergericht des Kantons Graubünden weiter.
G. Mit (unaufgefordert eingereichter) Eingabe vom 6. März 2025 hielt der Gesuchsteller an seinem Ausstandsgesuch fest.
H. Von der Einholung von Stellungnahmen wurde abgesehen. Die Angelegenheit ist spruchreif.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO). Über Ausstandsgesuche gegen Staatsanwälte nach Art. 56 lit. a oder lit. f StPO entscheidet endgültig die kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO).
1.2
Der Gesuchsteller beantragt den Ausstand von Staatsanwältin B._____. Er wirft ihr verschiedene Verfahrensfehler bzw. Fehlverhalten vor (vgl. dazu unten Erwägung 1.5) und beruft sich damit zumindest sinngemäss auf den Ausstandsgrund von Art. 56 lit. f StPO. Über ein solches Ausstandsgesuch entscheidet – wie dargelegt – die kantonale Beschwerdeinstanz, d.h. das Obergericht (vgl. Art. 22 EGzStPO [BR 350.100]). Gerichtsintern fällt die Beurteilung in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer (Art. 13 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). Das Regionalgericht hat das bei ihm eingegangene Ausstandsgesuch daher zu Recht an das Obergericht weitergeleitet. Allerdings wird das Regionalgericht angehalten, entsprechende Ausstandsgesuche inskünftig unverzüglich an das Obergericht weiterzuleiten.
1.3
Ausstandsgründe sind gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO ohne Verzug geltend zu machen. Der Ausstand ist in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds zu verlangen. Andernfalls verwirkt der Anspruch (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_137/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 2 mit Verweis auf BGE 143 V 66 E. 4.3; ausnahmsweise ist das verspätete Vorbringen von Ausstandsgründen unbeachtlich, wenn der Ausstandsgrund geradezu offensichtlich gegeben ist [Urteil des Bundesgerichts 1B_601/2022 vom 31. Januar 2023 E. 3; BGE 134 I 20 E. 4.3 in: Pra 2008 Nr. 73]). Die Partei muss demzufolge das Gesuch stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund bzw. den Umständen, welche die Besorgnis der Befangenheit begründen, Kenntnis erlangt hat und diese sinnvoll darzutun bzw. glaubhaft zu machen vermag. Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d. h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme, zu verlangen, wobei die Umstände des Einzelfalls und das Verfahrensstadium zu berücksichtigen sind. Die Kenntnis des Vertreters ist der Partei anzurechnen. Nach der Rechtsprechung gilt ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrundes eingereicht wird, als rechtzeitig; ein Gesuch, das erst nach Ablauf von zwei bis drei Wochen gestellt wird, ist demgegenüber verspätet. Auf ein verspätetes Gesuch wird nicht eingetreten (vgl. Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, Art. 58 StPO N. 5 mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_1359/2019 vom 28. April 2020 E. 1.5 und 1B_65/2022 vom 18. März 2022 E. 3).
1.4
Der Gesuchsteller bringt in seinem Ausstandsgesuch vor, während seiner Einvernahme am 21. November 2024 habe sich die Gesuchsgegnerin in höchstem Masse unprofessionell verhalten. Sie habe ihn in einem separaten Raum ohne rechtliche Grundlage eingesperrt und ihn verbal angegriffen, indem sie an geschrieben und provoziert habe. Ihre Handlungen seien diskriminierend und entwürdigend gewesen. Diese Vorgehensweise widerspreche sämtlichen Anforderungen an eine unparteiische und respektvolle Ermittlungsführung. Ihre Provokationen und die willkürliche Verzögerung seiner Freilassung von 15 Minuten nach der Einvernahme ohne jeglichen Grund würden zeigen, dass ihre Entscheidungen auf persönlichen Vorurteilen und nicht auf objektiven Fakten beruhen würden (act. A.1, S. 4). Im Weiteren macht der Gesuchsteller geltend, ihm sein das Recht verweigert worden, "D.____ direkt zu befragen", obwohl er seine Fragen ordnungsgemäss eingereicht gehabt habe (act. A.1, S. 1). Nach dem Dafürhalten des Gesuchstellers sei das gegen ihn geführte Strafverfahren von gravierenden Verfahrensfehlern, einer willkürlichen Beweisbewertung und einer offensichtlichen Befangenheit der Staatsanwältin geprägt. Es lasse ihn als unschuldig geltende Person zu Unrecht als schuldig erscheinen, und dies nicht aufgrund objektiver Beweise, sondern aufgrund der subjektiven Einschätzung einer Staatsanwältin, die offensichtlich nicht über die notwendige Erfahrung und Expertise verfüge, um ein faires Verfahren zu gewährleisten (act. A.1, S. 1). In seiner (unaufgefordert eingereichten) Eingabe vom 6. März 2025 wiederholt der Gesuchsteller im Wesentlichen die bereits im Ausstandsgesuch erhobene Kritik gegenüber der Gesuchsgegnerin unter den Stichworten "Fragerecht blockiert", "Freiheitsentzug" und " B._____'s Hetze" (vgl. act. A.2, S. 3).
1.5
Das angebliche Fehlverhalten der Gesuchsgegnerin soll sich anlässlich der Einvernahme vom 21. November 2024 zugetragen haben. Nach dem zuvor Ausgeführten (vgl. oben Erwägung 1.3) erweist sich daher das Ausstandsgesuch vom 6. Februar 2025 als offensichtlich verspätet. Auf das Ausstandsgesuch ist daher nicht einzutreten. Im Übrigen kann auch nicht gesagt werden, im vorliegenden Fall liege ein Ausstandsgrund offensichtlich vor (was zur Folge hätte, dass auf das Gesuch trotz Verspätung einzutreten wäre). Aus dem Protokoll zur Einvernahme vom 21. November 2024 geht hervor, dass die Konfronteinvernahme in zwei verschiedenen Büros durchgeführt wurde. Der Gesuchsteller befand sich (alleine) im einen Büro; im anderen Büro waren D._____, die Gesuchsgegnerin sowie eine Protokollführerin anwesend. Die Einvernahme erfolgte über Gegensprechanlage (vgl. StA act. 49, S. 1). Dabei dürfte es sich um Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 149 ff. StPO gehandelt haben, die insbesondere den Zweck hatten, eine direkte Begegnung zwischen beschuldigter Person und Opfer zu vermeiden (vgl. hierzu insb. Art. 152 Abs. 3 StPO). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Gesuchsteller im Büro, in welchem er sich während der Einvernahme alleine aufhielt, eingeschlossen wurde, andernfalls das Risiko bestanden hätte, dass er das Büro, in welchem sich D._____ befand, aufgesucht hätte. Über die Gegensprechanlage war zudem sichergestellt, dass sich der Gesuchsgegner jederzeit zu Wort melden konnte, falls er der Hilfe bedurft hätte oder den Raum aus nachvollziehbaren Gründen hätte verlassen müssen. Im Weiteren ist auch nicht zu beanstanden, dass der Gesuchsteller nach Abschluss der Einvernahme offenbar noch 15 Minuten im Büro verweilen musste. Es liegt auf der Hand, dass damit ein zeitlich gestaffeltes Verlassen der Örtlichkeiten von D._____ und des Gesuchsgegners bezweckt war, welches ein Aufeinandertreffen der beiden Personen verhindern sollte. Diese Vorgehensweise entspricht gängiger Praxis und es ist nicht einzusehen, inwiefern sie nicht statthaft sein sollte. Was den angeblichen verbalen Angriff der Gesuchsgegnerin anbelangt, führt der Gesuchsteller nicht näher aus, was sie zu ihm gesagt bzw. inwiefern sie ihn provoziert haben soll. Die Vorwürfe sind damit nicht hinreichend substantiiert, sodass auch in dieser Hinsicht nicht von einem offensichtlich gegebenen Ausstandsgrund ausgegangen werden kann. In Bezug auf die angebliche Verletzung des Fragerechts des Gesuchstellers anlässlich der Einvernahme vom 21. November 2024 ergibt sich aus dem entsprechenden Einvernahmeprotokoll, dass der Gesuchsteller einige Ergänzungsfragen gestellt hat, welche auch zugelassen wurden. Darauf folgt die folgende Protokollnotiz: "Herr A._____ möchte noch weitere Fragen stellen. Es wird ihm mitgeteilt, dass diese Fragen für dieses Verfahren nicht relevant sind" (vgl. StA act. 49, S. 14). Der Gesuchsteller legt nicht dar, welche weiteren Fragen die Gesuchsgegnerin verboten haben soll. Unter diesen Umständen lässt sich auch nicht beurteilen, ob die Fragen zu Recht oder zu Unrecht nicht zugelassen wurden. Ein Fehlverhalten der Gesuchsgegnerin ist damit nicht ansatzweise dargetan bzw. erkennbar. Es bleibt daher dabei, dass auf das (verspätete) Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist.
2.
In seiner Eingabe vom 6. März 2025 führt der Gesuchsteller aus, er erhebe "Beschwerde" (recte: Einsprache) gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 27. Februar 2024. Er sei unschuldig (vgl. act. A.2, S. 1). Gegen besagten Strafbefehl erhob der Gesuchsteller bereits am 8. März 2024 Einsprache (vgl. oben Sachverhalt lit. B). Die Staatsanwaltschaft überwies daraufhin den Strafbefehl am 3./4. Februar 2025 an das Regionalgericht Landquart (vgl. oben Sachverhalt lit. D), welche die vom Gesuchsteller vorgebrachte Kritik am Strafbefehl zu prüfen haben wird. Eine Zuständigkeit für das Obergericht ergibt sich (derzeit) nicht, sodass die Eingabe vom 6. März 2025 zuständigkeitshalber an das Regionalgericht Landquart weitergeleitet wird (vgl. Dispositiv-Ziffer 4).
3.
Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 350.210) sowie in sinngemässer Anwendung von Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO in einzelrichterlicher Kompetenz.
4.1
Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Ausstandsverfahrens zu Lasten des Gesuchstellers (Art. 59 Abs. 4 StPO). Sie werden in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGS (BR 350.210) auf CHF 500.00 festgesetzt.
4.2
Mangels Einholen von Stellungnahmen sind von vornherein keine Entschädigungen zu sprechen.
5.
Gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG ist gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.
Dispositiv
Es wird erkannt:
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Verfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Mitteilungen]
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7B_284/2025
Art. 355 StPOart. 355 CPPart. 355 CPP
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP
Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP
Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP
Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP
Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP
Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP
6B_137/2023
BGE 143 V 66ATF 143 V 66DTF 143 V 66
1B_601/2022
BGE 134 I 20ATF 134 I 20DTF 134 I 20
Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP
6B_1359/2019
1B_65/2022
Art. 149 StPOart. 149 CPPart. 149 CPP
Art. 152 StPOart. 152 CPPart. 152 CPP
Art. 388 StPOart. 388 CPPart. 388 CPP
Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP
Art. 92 BGGart. 92 LTFart. 92 LTF