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Entscheid

SR2 2025 15

Kantons- und Gemeindesteuern 2015

11. Juni 2025Deutsch27 min

A. Am 7. Februar 2024 erstattete A._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen Dr. med. D._____ und Dr. med. C._____ Strafanzeige wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB bzw. eventualvorsätzlicher/vorsätzlicher Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB. Er wirft den beiden Ärztinnen im Wesentlichen vor, sie hätten ihn am 29. bzw. 30. Dezember 2021 auf der Notfallstation des Spital A._____ nicht lege artis behandelt bzw. ihn trotz lebensbedrohlichen Zustandes wieder entlassen, sodass er am 2. Januar 2022 mit einer massiven Sepsis mit Leberabszessen notfallmässig ins Spital B._____ habe eingeliefert werden müssen.

Source gr.ch

Beschluss vom 17. Juli 2025

mitgeteilt am 22. Juli 2025

Referenz SR2 25 15

Instanz Zweite strafrechtliche Kammer

Besetzung Nydegger, Vorsitz

Bergamin und Audétat

Thöny, Aktuarin

Parteien A._____

Gesuchsteller

gegen

Dr. med. B._____

Gesuchsgegner

Dr. med. C._____

Gesuchsgegnerin 1

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti

Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur

Dr. med. D._____

Gesuchsgegnerin 2

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Alexander Egli

Buchli Just, Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur

Staatsanwaltschaft Graubünden

Rohanstrasse 5, 7001 Chur

Gesuchsgegnerin 3

Gegenstand Ausstand

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Am 7. Februar 2024 erstattete A._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen Dr. med. D._____ und Dr. med. C._____ Strafanzeige wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB bzw. eventualvorsätzlicher/vorsätzlicher Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB. Er wirft den beiden Ärztinnen im Wesentlichen vor, sie hätten ihn am 29. bzw. 30. Dezember 2021 auf der Notfallstation des Spital A._____ nicht lege artis behandelt bzw. ihn trotz lebensbedrohlichen Zustandes wieder entlassen, sodass er am 2. Januar 2022 mit einer massiven Sepsis mit Leberabszessen notfallmässig ins Spital B._____ habe eingeliefert werden müssen.

B. Am 1. Juli 2024 eröffnete die Staatsanwaltschaft formell eine Strafuntersuchung gegen Dr. med. D._____ und Dr. med. C._____ wegen fahrlässiger Körperverletzung.

C. Mit Gutachterauftrag vom 11. November 2024 beauftragte die Staatsanwaltschaft Dr. med. B._____ mit der Erstellung eines Gutachtens. Darin sollte unter anderem die Frage beantwortet werden, ob die am 29. und 30. Dezember 2021 im Spital A._____ ergriffenen Massnahmen den (damals geltenden) Regeln der Kunst entsprachen.

D. Das Gutachten von Dr. med. B._____ ging am 3. Januar 2025 bei der Staatsanwaltschaft ein.

E. Mit Parteimitteilung vom 10. Januar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft den Parteien den Abschluss der Strafuntersuchung und den Erlass einer Einstellungsverfügung in Aussicht. Den Parteien wurde Gelegenheit geboten, innert einer Frist von zehn Tagen allfällige Beweisanträge geltend zu machen. Als Beilage zur Parteimitteilung wurde den Parteien das Gutachten von Dr. med. B._____ zur Kenntnis gebracht.

F. Mit Schreiben vom 21. Januar 2025 ersuchte A._____ die Staatsanwaltschaft um Fristerstreckung von 20 Tagen für die Stellung von allfälligen Beweisanträgen. Die Staatsanwaltschaft erstreckte die Frist bis am 12. Februar 2025.

G. Mit Schreiben vom 12. Februar 2025 ersuchte A._____ erneut um Fristerstreckung von 20 Tagen. Die Staatsanwaltschaft gewährte die Fristerstreckung (letztmals) bis am 5. März 2025.

H. Am 5. März 2025 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) bei der Staatsanwaltschaft eine schriftliche (jedoch nicht unterzeichnete) Eingabe ein, welche unter anderem ein Ausstandsgesuch gegen Dr. med. B._____ enthielt. Die Staatsanwaltschaft leitete die Eingabe am 18. März 2025 mitsamt den Verfahrensakten zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Graubünden weiter.

I. Mit Verfügung vom 25. März 2025 forderte der Vorsitzende der Zweiten strafrechtlichen Kammer den Gesuchsteller auf, bis am 31. März 2025 ein unterzeichnetes Exemplar des Ausstandsgesuchs einzureichen.

J. Am 26. März 2025 reichte der Gesuchsteller ein unterzeichnetes Exemplar seines Ausstandsgesuchs ein.

K. Mit Stellungnahme vom 2. April 2025 hielt Dr. med. B._____ fest, dass er die gestellten Fragen zum Gutachten unvoreingenommen und unbefangen so objektiv wie möglich beurteilt habe. Die entsprechenden Schlüsse seien dabei nach bestem Wissen und Gewissen abgeleitet worden.

L. Mit Schreiben vom 9. April 2025 teilte Dr. med. C._____ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin 1) mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte.

M. Mit Eingabe vom 14. April 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung des Ausstandsgesuchs.

N. Mit Eingabe vom 30. April 2025 hielt der Gesuchsteller an seinem Ausstandsgesuch fest.

O. Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 beantragte Dr. med. D._____ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin 2), das Ausstandsgesuch sei abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne.

P. Weitere Eingaben sind nicht erfolgt. Die Angelegenheit ist spruchreif.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO). Über Ausstandsgesuche gegen kantonale Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte nach Art. 56 lit. a oder lit. f StPO entscheidet endgültig die kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Dasselbe gilt auch bei Ausstandsgesuchen gegen forensische Sachverständige (Urteil des Bundesgerichts 1B_141/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 1.2 m.w.H.).

1.2

Die Zweite strafrechtliche Kammer des Obergerichts amtet als strafrechtliche Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 22 Abs. 1 EGzStPO [BR 350.100] i.V.m. Art. 13 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). Sie ist daher zur Behandlung des Ausstandsgesuchs gegen den Sachverständigen Dr. med. B._____ zuständig.

1.3.1

Ausstandsgründe sind gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO ohne Verzug geltend zu machen. Der Ausstand ist in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds zu verlangen. Andernfalls verwirkt der Anspruch (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_137/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 2 mit Verweis auf BGE 143 V 66 E. 4.3; ausnahmsweise ist das verspätete Vorbringen von Ausstandsgründen unbeachtlich, wenn der Ausstandsgrund geradezu offensichtlich gegeben ist [Urteil des Bundesgerichts 1B_601/2022 vom 31. Januar 2023 E. 3; BGE 134 I 20 E. 4.3 in: Pra 2008 Nr. 73]). Die Partei muss demzufolge das Gesuch stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund bzw. den Umständen, welche die Besorgnis der Befangenheit begründen, Kenntnis erlangt hat und diese sinnvoll darzutun bzw. glaubhaft zu machen vermag. Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d. h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme, zu verlangen, wobei die Umstände des Einzelfalls und das Verfahrensstadium zu berücksichtigen sind. Die Kenntnis des Vertreters ist der Partei anzurechnen. Nach der Rechtsprechung gilt ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrundes eingereicht wird, als rechtzeitig; ein Gesuch, das erst nach Ablauf von zwei bis drei Wochen gestellt wird, ist demgegenüber verspätet. Auf ein verspätetes Gesuch wird nicht eingetreten (vgl. Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 58 N. 5 mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_1359/2019 vom 28. April 2020 E. 1.5 und 1B_65/2022 vom 18. März 2022 E. 3).

Fraglich ist allerdings, ob die in der bundesgerichtlichen Praxis konkretisierten (kurzen) Fristen für die Geltendmachung von Ausstandsgründen auch dann gelten, wenn in einem Verfahren ohnehin (gesetzliche oder "richterliche") Fristen laufen, die gerade für das Vorbringen irgendwelcher Beanstandungen gedacht sind. So erschiene es kaum praktikabel, wenn etwa die Befangenheit eines Staatsanwaltes wegen einer krass falschen Einstellungsverfügung nicht zusammen mit der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung geltend gemacht werden könnte, sondern vorab (d.h. während noch laufender Beschwerdefrist) ein separates Ausstandsgesuch gestellt werden müsste, zumal hier die Beschwerdeinstanz sowohl für die Behandlung des Ausstandsgesuchs als auch der Beschwerde zuständig wäre (vgl. hierzu auch die Hinweise bei Boog, a.a.O., Art. 58 N. 6). Im Weiteren wäre es mit Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) kaum vereinbar, wenn einer Partei eine (grosszügig angesetzte) Frist für die Stellungnahme zu einer vorgesehenen Gutachterperson eingeräumt würde, auf ein diesbezügliches Ausstandsgesuch der Partei, welches innert der (allenfalls erstreckten) Frist gestellt würde, jedoch nicht eingetreten würde mit der Begründung, dass es nicht unverzüglich eingereicht worden sei (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 54_597/2015 vom 9. Februar 2016 E. 2.3, wo dem Gesuchsteller zugestanden wurde, die für die Stellungnahme zu einem Gutachten laufende und schliesslich verlängerte Frist auszuschöpfen, um gegen den Gutachter ein Ausstandsgesuchs wegen einer Äusserung im Gutachten zu stellen). Es ist zwar eindeutig, dass die kurzen Fristen für das Ausstandsgesuch dem Beschleunigungsgebot dienen und möglichst rasch geklärt werden soll, welche Personen an einem Verfahren mitwirken können. Steht aber das Verfahren wegen anderweitiger Fristen ohnehin (faktisch) still, so dürfte sich unter gewissen Umständen eine grosszügigere Auslegung des in Art. 58 Abs. 1 StPO verwendeten Begriffs "ohne Verzug" rechtfertigen (vgl. hierzu auch Urteil des Kantonsgerichts ZK1 16 138 vom 23. Januar 2017 E. 5c/dd mit Bezug auf Art. 229 ZPO, wonach Noven "ohne Verzug" vorzubringen sind).

1.3.2

Die für die rechtzeitige Geltendmachung eines Ausstandsgrundes massgebliche Frist läuft erst ab tatsächlicher Kenntnis der den Ausstandsgrund begründenden Umstände, nicht schon ab der blossen Möglichkeit der Kenntnis (Verfügung des Kantonsgerichts SK2 16 23 vom 22. Juni 2016 E. 2a; Boog, a.a.O., Art. 58 N. 5). Die Parteien sind mithin nicht gehalten, zu Beginn oder im Verlauf des Verfahrens nach möglichen Einwendungen gegen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu forschen (BGE 115 V 257 E. 4c; Boog, a.a.O., Art. 58 N. 5). Die Partei hat die Rechtzeitigkeit des Gesuchs bzw. den Zeitpunkt der Entdeckung des Befangenheitsgrundes nachzuweisen (Boog, a.a.O., Art. 58 N. 5). An diesen Beweis dürfen jedoch nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.93/2002 vom 17. Dezember 2002 E. 1.2.3).

1.3.3

Die Gesuchsgegnerin 2 bestreitet die Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs. Sie führt hierzu aus, die Staatsanwaltschaft habe bereits mit Verfügung vom 18. September 2024 angekündigt, Dr. med. B._____ als Sachverständigen einsetzen zu wollen. Die Parteien hätten Frist von zehn Tagen erhalten, um allfällige Einwendungen gegen seine Person zu erheben. Der Gesuchsteller habe keine solche Einwände erhoben. Erst als das Gutachten erstatten worden und nicht in seinem Sinne ausgefallen sei, habe sich der Gesuchsteller offensichtlich veranlasst gesehen, einen Ausstandsgrund geltend zu machen. Dieses Vorhaben nehme sich entsprechend als unbeholfener Versuch aus, das aus seiner Warte nicht genehme Gutachten umzustossen. Dieses Verhalten sei nicht zu schützen. Die grundsätzliche Möglichkeit, einen Ausstandsgrund anzurufen, sei in dieser Konstellation verwirkt (vgl. act. A.7, S. 1 f.).

1.3.4

Diese Argumentation greift zu kurz. Denn entscheidend für den Beginn der Frist für die Geltendmachung von Ausstandsgründen ist nicht die Kenntnis des (blossen) Namens einer für die Begutachtung vorgesehenen Person, sondern sind dies die ausstandsrelevanten Tatsachen. Der Gesuchsteller macht in diesem Zusammenhang (unter anderem) geltend, Dr. med. B._____ und der Vorgesetzte der Gesuchsgegnerinnen 1 und 2, Dr. med. E._____, Chefarzt Innere Medizin des Spital A._____, würden sich sowohl beruflich als auch privat sehr gut kennen und stünden eng zueinander (vgl. act. A.2, S. 2). Massgebend für die Beurteilung, ob das vorliegende Ausstandsgesuch als rechtzeitig angesehen werden kann, ist daher die Frage, wann der Gesuchsteller vom angeblichen, für ihn ausstandsrelevanten Verhältnis zwischen Dr. med. B._____ und Dr. med. E._____ erfahren hat.

Mit Schreiben vom 18. September 2024 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit, sie beabsichtige, Dr. med. B._____ als Sachverständigen einzusetzen (vgl. StA-act. 5.14). Dem Schreiben beigelegt war die Gutachteranfrage vom 12. September 2024 (StA-act. 5.13), das (Antwort-)Schreiben von Dr. med. B._____ vom 16. September 2024 (StA-act. 5.15) sowie ein Lebenslauf von Dr. med. B._____ (StA-act. 5.16). Im Schreiben vom 16. September 2024 hielt Dr. med. B._____ fest, ihm seien weder die beiden Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 noch der Gesuchsteller persönlich bekannt. Er könne somit die Fragen des Gutachtens unvoreingenommen und objektiv beurteilen. Es gibt daher keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Gesuchsteller bereits zu diesem Zeitpunkt die Verbindung zwischen Dr. med. B._____ und Dr. med. E._____ bewusst war, und eine Pflicht, aktiv nach möglichen Einwänden zu forschen bestand für ihn nicht (vgl. oben Erwägung 1.3.2).

In seinem Ausstandsgesuch gab der Gesuchsteller an, das Verhältnis zwischen Dr. med. B._____ und Dr. med. E._____ habe er "erst jetzt im Nachhinein" feststellen können (vgl. act. A.2, S. 2). In seiner Eingabe vom 21. Januar 2025 an die Staatsanwaltschaft, in welcher er um Erstreckung der mit Parteimitteilung vom 10. Januar 2025 angesetzten Frist für die Geltendmachung allfälliger Beweisanträge ersuchte, führte er aus, er habe das Gutachten noch nicht sichten können (vgl. StA-act. 1.24). In seinem (erneuten) Fristerstreckungsgesuch vom 12. Februar 2025 brachte er vor, er wolle das Gutachten von Dr. med. B._____ mit seinem Vertrauensarzt besprechen, was erst in den nächsten Tagen möglich sei (vgl. StA-act. 1.25). Es ist daher durchaus vorstellbar, dass der Gesuchsteller erst anlässlich des Gesprächs mit seinem Vertrauensarzt oder im Nachgang desselben von der (seiner Ansicht nach ausstandsrelevanten) Beziehung zwischen Dr. med. B._____ und Dr. med. E._____ erfahren hat. Die Frage nach der Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs braucht jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden, da das Gesuch, selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, ohnehin abzuweisen wäre.

2.1

Art. 183 Abs. 3 StPO verweist für den Ausstand von Sachverständigen auf Art. 56 StPO. Art. 56 StPO zählt verschiedene Gründe auf, die zum Ausstand von in einer Strafbehörde tätigen Personen führen. Art. 56 StPO konkretisiert die Verfassungsbestimmung von Art. 30 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Für Sachverständige gilt Art. 30 Abs. 1 BV zwar nicht, doch lassen sich dafür analoge Rechtswirkungen aus Art. 29 Abs. 1 BV ableiten (Urteil des Bundesgerichts 1B_82/2015 vom 30. Juni 2015 E. 2 m.w.H.). Denn der Sachverständige ist Entscheidungsgehilfe des Richters und hat als solcher massgeblichen Einfluss auf die Urteilsfindung, sodass ihm dieselbe unabhängige Stellung zukommen muss wie dem Richter (Bühler, Erwartungen des Richters an den Sachverständigen, in: AJP 5/99, S. 567; Donatsch, Zur Unabhängigkeit des Sachverständigen, in: Lieber et al. [Hrsg.], Rechtsschutz, Festschrift zum 70. Geburtstag von Guido von Castelberg, Zürich 1997, S. 38).

2.2

Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person (oder eine sachverständige Person) in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1). Bei positivem Bezug zur Partei begründen die blosse politische Verbindung, ein kollegiales Verhältnis, die berufliche Beziehung, gemeinsames Studium oder Militärdienst je für sich allein noch keinen Ausstandsgrund. Die gemeinsame Zugehörigkeit zu einem Verein oder einer Gesellschaft genügt für die Annahme von Befangenheit ebenfalls nicht. Vielmehr dürften – wie denn auch der französische Gesetzestext zum Ausdruck bringt – nur besonders nahe Beziehungen einen Anschein der Befangenheit begründen (vgl. zum Ganzen Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, Art. 56 N. 27 m.w.H.). Erforderlich ist, dass die Intensität und Qualität der beanstandeten Beziehung vom Mass des sozial Üblichen abweicht (Urteil des Bundesgerichts 1B_408/2016 vom 7. Februar 2017 E. 2.1 m.w.H.). Das Duzen einer Person, das heute insbesondere unter Kollegen zunehmend und weit verbreitet ist, lässt dabei noch nicht auf eine besondere Beziehungsnähe und damit auf den Anschein der Befangenheit schliessen (Urteil des Bundesgerichts 1B_324/2018 vom 7. März 2019 E. 4.5 m.w.H.).

2.3.1

Der Gesuchsteller bringt zunächst vor, Dr. med. B._____ sei vom 1. März 2017 bis 30. September 2022 Chefarzt Notfallmedizin am Spital C._____ gewesen. Der Vorgesetzte der in diesen Fall involvierten Kaderärztin bzw. verantwortlichen Dienst-Oberärztin, Dr. med. D._____, sei Dr. med. E._____, Chefarzt Innere Medizin des Spital A._____. Dr. med. B._____ und Dr. med. E._____ würden sich sowohl beruflich als auch privat sehr gut kennen und stünden eng zueinander. Beruflich hätten sie zusammen das Ostschweizer Notfallsymposium aufgebaut und gemeinsam zusammen über die Jahre Vorträge gehalten. Des Weiteren würden sie sich auch bestens von der Schweizerischen Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin (SGUM) und der Schweizerischen Gesellschaft für Notfall- und Rettungsmedizin (SGNOR) kennen. Da der Gutachter beim Spital C._____ und Dr. med. E._____ beim Spital A._____ angestellt gewesen sei, seien sie immer beruflich eng und in regem Austausch gewesen. Sie hätten sich bzw. würden sich aber auch privat und gegenseitig ihre Familien gut kennen. Diese beruflichen und auch privaten Verbindungen, die weit mehr als ein normales und kollegiales Verhältnis beinhalten würden, würden zulasten des Gutachters eine Befangenheit generieren. Die Beziehung zwischen dem Gutachter und Dr. med. E._____ als verantwortlicher Arzt des Spital A._____ sei ausgeprägt, sodass Umstände vorliegen würden, die geeignet seien, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Sachverständigen zu wecken. Im Übrigen sei auch noch auf die korrekte Namensgebung hingewiesen: Dr. med. B._____ und Dr. med. E._____, auch ein Indiz in sprachlicher Hinsicht, das auf eine private Verbindung schliessen lasse (vgl. act. A.2, S. 2).

2.3.2

Dr. med. B._____ führte hierzu in seiner Stellungnahme aus, Dr. med. D._____ und Dr. med. C._____ seien ihm nicht bekannt und es habe somit auch keine beruflichen oder privaten Berührungspunkte gegeben. Der Chefarzt der Inneren Medizin, Dr. med. E._____, sei ihm bekannt aufgrund ihrer ärztlichen Tätigkeit von 2016 bis 2021 im Spitalverbund des Kantons O.1._____. Während Dr. med. E._____ im Spital D._____ gearbeitet habe, sei er im Spital C._____ aktiv gewesen. Sie seien somit in unterschiedlichen Spitalregionen angestellt gewesen und hätten nur sporadische, rein berufliche Kontakte zueinander gehabt. Zu diesen Kontakten habe in der Regel auch einmal im Jahr eine gemeinsame Sitzung der Programmkommission des Ostschweizer Notfallsymposiums mit fünf bis sechs Teilnehmern gehört. Die Mitgliedschaften in zwei gleichen Gesellschaften von Dr. med. E._____ und ihm (Schweizerische Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin und der Schweizerischen Gesellschaft für Notfall- und Rettungsmedizin) habe sich auf sehr seltene Kontakte zu rein standespolitischen Inhalten beschränkt. Zu Dr. med. E._____ oder seiner Familie hätten zu keiner Zeit private Beziehungen bestanden. Zur Herkunft des Namens E._____ könne er keine Angaben machen. Bei seinem Namen "B._____" handle es sich beim zweiten Namen um die Anfügung des Mädchennamens seiner Frau. Die unterschiedliche Schreibweise seines Namens in verschiedenen amtlichen Dokumenten sei auf die mehrfach angepasste Gesetzgebung der Namensschreibweise zurückzuführen (vgl. act. A.3, S. 1 f.).

2.3.3

Der Gesuchsteller bestreitet die Ausführungen von Dr. med. B._____ in seiner Eingabe vom 30. April 2025 nicht. Er ist jedoch der Auffassung, sie könnten die von ihm geäusserten Vorbehalte nicht entkräften, sodass von einem Gefälligkeitsgutachten ohne Beweiswert auszugehen sei. Es möge zwar zutreffen, dass Dr. med. B._____ die Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 nicht kenne, da es sich um jüngere Ärztinnen handle; gewiss sei aber, dass er ihren Vorgesetzten, Dr. med. E._____, bestens kenne, da sie beruflich eng und wiederholt zusammengearbeitet hätten und sich aus ihrer Tätigkeit im Ostschweizer Notfallsymposium kennen würden, welches gemäss Darlegung von Dr. med. B._____ ein kleines Gremium mit fünf bis sechs Teilnehmern sei. Er halte daher nach wie vor fest, dass sich Dr. med. E._____ und Dr. med. B._____ sehr wohl gut kennen würden, was eine normale Kollegialität über eine Standesorganisation bei Weitem übertreffe. Auch würde bei dieser geographischen Nähe zwangsläufig eine berufliche Nähe bestehen (act. A.6, S. 2).

2.3.4

Die Schilderungen von Dr. med. B._____ in seiner Stellungnahme zeugen von einem sporadischen beruflichen Kontakt zwischen ihm und Dr. E._____, der grundsätzlich nicht genügt, um den Anschein der Befangenheit eines Gutachters begründen zu können. Daran ändert nichts, dass es sich bei der Programmkommission des Ostschweizer Notfallsymposiums um ein relativ kleines Gremium (fünf bis sechs Teilnehmer) handelt, traf sich dieses doch nur einmal im Jahr zu einer Sitzung. Auch die (gleichzeitige) Mitgliedschaft in zwei Gesellschaften (Schweizerische Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin und der Schweizerischen Gesellschaft für Notfall- und Rettungsmedizin) begründet noch kein ausstandsrelevantes Näheverhältnis. Der Gesuchsteller vermag den Ausführungen von Dr. med. B._____ nichts entgegenzusetzen, was auf ein engeres berufliches Verhältnis schliessen lassen würde. Im Übrigen kann ihm nicht gefolgt werden, wenn er allein aus der geographischen Nähe ein berufliches Näheverhältnis ableiten will. Ferner bestreitet Dr. med. B._____, dass er privaten Kontakt zu Dr. med. E._____ bzw. seiner Familie gehabt habe, und der Gesuchsteller äussert sich hierzu in seiner Eingabe vom 30. April 2025 nicht mehr, was darauf schliessen lässt, dass ein solcher privater Kontakt in der Tat nicht besteht oder bestand. Was der Gesuchsteller schliesslich aus dem "Indiz in sprachlicher Hinsicht" (vgl. act. A.2, S. 2) ableiten will, ist für die erkennende Kammer nicht nachvollziehbar. Die beruflichen "Verflechtungen" zwischen Dr. med. B._____ und Dr. med. E._____ waren insgesamt daher nicht derart eng, dass Zweifel an der Unvoreingenommenheit von Dr. med. B._____ angebracht wären. Ein Anschein der Befangenheit besteht insofern daher nicht, was umso mehr gilt, als Dr. med. B._____ nicht das Verhalten von Dr. med. E._____ zu beurteilen hatte, sondern das von den ihm nicht bekannten Gesuchsgegnerinnen 1 und 2.

2.4.1

Der Gesuchsteller moniert im Weiteren, dass es sich bei Dr. med. B._____ um keinen praktisch tätigen Gutachter handle. Er verfüge denn auch über keine Gutachterausbildung, sei es als zertifizierter Gutachter SIM (Swiss Insurance Medicine) bzw. SGV (Schweizer Gesellschaft der Vertrauensärzte) oder des asim O.2._____ (Kompetenzzentrum des Universitätsspitals O.2._____ für Gutachten bei Versicherungs- und Haftpflichtfällen). Die Zusatzbezeichnung MHA bedeute "Master of Health Administration", und habe mit einer Gutachtertätigkeit nichts zu tun, sondern mit administrativen Arztorganisationen. Es erstaune des Weiteren, wenn man feststelle, dass sich Dr. med. B._____ überhaupt erst drei Tage vor der Gutachenverfertigung vom 26. Dezember 2024 ins Medizinalberufsregister habe eintragen lassen (act. A.2, S. 2). In seiner Eingabe vom 30. April 2025 führt der Gesuchsteller aus, Dr. med. B._____ habe in seiner Stellungnahme bestätigt, dass er keine spezifische Gutachterausbildung habe, was grundsätzlich Voraussetzung für eine gutachterliche Tätigkeit sei. Sollte Dr. med. B._____ tatsächlich als Gutachter für die FMH tätig gewesen sein, so wäre diese spezifische Ausbildung Voraussetzung. Es stelle sich daher nach wie vor die Frage, warum ausgerechnet ein nicht zertifizierter Gutachter aus O.3._____ eine medizinische Dienstleistung im Spital A._____ beurteilen solle, zumal davon auszugehen sei, dass Dr. med. B._____ nicht auf der sogenannten Gutachterliste der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Graubünden stehe (act. A.6, S. 1 f.).

2.4.2

Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen (Art. 183 Abs. 1 StPO). Bund und Kantone können für bestimmte Gebiete dauernd bestellte oder amtliche Sachverständige vorsehen (Art. 183 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmung schränkt den Personenkreis gemäss Art. 183 Abs. 1 StPO nicht ein, sondern ermächtigt Bund und Kantone, auch dauernd bestellte oder amtliche Sachverständige vorzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_612/614 vom 4. Dezember 2014 E. 1.3). Dazu zählen beispielsweise die rechtsmedizinischen Institute von Universitäten (IRM) beziehungsweise ihre Mitarbeiter (Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2022 vom 7. November 2022 E. 1.1; vgl. ferner Art. 34 EGzStPO).

Bei der Auswahl des Sachverständigen ist darauf zu achten, dass dieser über die Fachkompetenz verfügt, welche die Beantwortung der sich stellenden Fragen erfordert (Donatsch, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020 [zit. Donatsch, Kommentar], Art. 183 N. 2). Gutachten behandeln Probleme von grosser Tragweite, weshalb hohe Anforderungen an die Qualifikation von sachverständigen Personen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_459/2013 vom 13. Februar 2014 E. 2.4.1 m.w.H.; vgl. aber auch Urteil des Bundesgerichts 1B_493/2018 vom 24. April 2019 E. 4.3, wo festgehalten wird, das Gesetz verlange keine "besonders hohe" Qualifikation des forensischen Gutachters). Ob die im Einzelfall erforderliche Fachkompetenz vorhanden ist, ist von der Strafbehörde festzustellen (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 183 N. 2). Massgebend ist dabei nicht das Absolvieren gewisser Studien oder Lehrgänge, der Erwerb gewisser Titel oder die Zugehörigkeit zu Fachverbänden, sondern allein die besonderen Kenntnisse im Gutachtensbereich (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1211; Donatsch, Kommentar, Art. 183 N. 3; Heer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 183 N. 5a; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 183 N. 2). Insbesondere ist von Bundesrechts wegen eine Zertifizierung als Gutachter nicht erforderlich (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_551/2019 vom 19. August 2020 E. 5.1, wo die Eigenschaft als Chefarzt als genügende fachliche Qualifikation angesehen wurde).

Grundsätzlich sind die Kantone im Rahmen des Bundesrechts befugt, Anforderungen an die fachliche Qualifikation der Gutachter festzulegen. Diese Zuständigkeit ist eingeschränkt, soweit eine entgegenstehende abschliessende bundesrechtliche Regelung besteht oder soweit die kantonale Regelung gegen Sinn und Geist des Bundesrechts verstösst oder dessen Zweck beeinträchtigt oder vereitelt (Urteil des Bundesgerichts 6B_459/2013 vom 13. Februar 2014 E. 2.1). Im Kanton Graubünden sind die Anforderungen an die fachliche Qualifikation der forensischen Gutachter jedenfalls im Bereich des Strafverfahrens nicht geregelt. Es bleibt daher bei den Vorgaben gemäss Art. 183 StPO.

2.4.3

Aus dem bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Lebenslauf (StA-act. 5.16) geht hervor, dass Dr. med. B._____ über jahrelange Erfahrung als (Notfall-)

Arzt verfügt. Zuletzt war er während rund sechs Jahren Chefarzt der Zentralen Notfallaufnahme des Spital C._____. Seine Fachkompetenz, die für das vorliegend zu erstellende Gutachten erforderlich war, ist damit ausgewiesen. Zudem wies Dr. med. B._____ in seiner Stellungnahme darauf hin, dass er in den letzten Jahren auch als Gutachter tätig gewesen sei, wobei er in erster Linie von der Gutachterstelle der FMH für Gutachten mit notfallmedizinischen Fragestellungen mandatiert worden sei (act. A.3, S. 2). Dr. med. B._____ hat damit auch Erfahrung als Gutachter. Der Gesuchsteller scheint zwar die Gutachtertätigkeit von Dr. med. B._____ für die FMH zu bestreiten, da seiner Ansicht nach die Gutachterausbildung Voraussetzung sei, um tatsächlich als Gutachter für die FMH tätig sein zu können. Er belegt diese Behauptung jedoch nicht näher und es bestehen keine Anhaltspunkte, die daran zweifeln lassen, dass Dr. med. B._____ als Gutachter für die FMH tätig war. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers verlangt Art. 183 StPO für die sachverständige Person sodann keine Zertifizierung als Gutachter (vgl. oben Erwägung 2.4.2). Die entsprechende Qualifikation kann auch anderweitig erfüllt sein, was bei Dr. med. B._____, wie dargelegt, der Fall ist. Im Weiteren ist jedenfalls nach bündnerischem Recht nicht erforderlich, dass ein Gutachter auf einer bestimmten Liste aufgeführt sein müsste (vgl. oben Erwägung 2.4.2). Insofern spielt letztlich auch der Wohnort des Gutachters (i.c. O.3._____) keine Rolle. Es ist nicht unüblich, dass ausserkantonale Sachverständige beauftragt werden, gewährleistet dies in der Regel doch die zum Untersuchungsgegenstand erforderliche Distanz umso mehr. Schliesslich ist auch nicht von Belang, falls sich Dr. med. B._____ erst unmittelbar vor der Gutachtenserstellung in das Medizinalberufsregister hätte eintragen lassen. An seiner fachlichen Eignung würde dies nichts ändern. Zusammengefasst erfüllt Dr. med. B._____ damit im vorliegenden Fall die Anforderungen an eine sachverständige Person gemäss Art. 183 StPO. Das kantonale Recht sieht sodann keine zusätzlichen Voraussetzungen vor, um im vorliegenden Fall als Gutachter tätig sein zu können. Ein Ausstandsgrund nach Art. 56 StPO liegt insofern nicht vor.

2.5.1

Inhaltliche oder methodische Kritik einer Partei am forensischen Gutachten führt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes nur in Ausnahmefällen (bzw. bei besonders häufigen oder sehr krassen Fehlern, die sich einseitig zum Nachteil einer Partei auswirken) zum Ausstand der forensischen sachverständigen Person wegen Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO. Der blosse Umstand, dass eine Partei (oder eine vom Gutachten beschwerte verfahrensbeteiligte Person) gewisse Feststellungen des von der Verfahrensleitung bestellten Sachverständigen bestreitet, begründet keinen Ausstandsgrund gegen diesen. Angebliche Mängel eines forensischen Gutachtens sind grundsätzlich im gesetzlich vorgesehenen kontradiktorischen Verfahren zu beanstanden (Art. 188-189 StPO). Der Beweiswert und die Überzeugungskraft von gutachterlichen Feststellungen unterliegen im Übrigen der Beweiswürdigung durch das erkennende Sachgericht bzw. die Justizbehörde, welche den Endentscheid zu fällen hat (Art. 10 Abs. 2 StPO; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_551/2019 vom 19. August 2020 E. 4.5 m.w.H.).

2.5.2

Der Gesuchsteller übt auch inhaltliche Kritik am Gutachten (vgl. act. A.2, S. 4 ff.). Bei summarischer Durchsicht des Gutachtens (StA-act. 5.25) sind jedoch keine schwerwiegenden Mängel desselben erkennbar. Das Gutachten ist zunächst hinreichend strukturiert, indem der Sachverhalt und die Schlussfolgerungen des Gutachters klar voneinander getrennt werden (vgl. hierzu auch Heer, a.a.O., Art. 185 N. 2a). Es ist sodann einlässlich begründet, wobei auch einschlägige Fachliteratur verwendet wurde. Der Gesuchsteller beanstandet in diesem Zusammenhang, der Gutachter habe den Bericht von Prof. Dr. med. F._____ in keiner Art und Weise gewürdigt (act. A.2, S. 7). Der entsprechende Bericht hält fest, dass spätestens ab der zweiten Vorstellung des Gesuchstellers auf der Notfallstation des Spital A._____ eine weiterführende Diagnostik (z.B. eine Sonographie des Abdomens, speziell der Leber) durchaus in Betracht hätte gezogen werden können (vgl. StA-act. 4.30). Ein Gutachter hat sich mit anderen Meinungen von Fachpersonen auseinanderzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1163/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.4.5). Der Bericht von Prof. Dr. med. F._____ stand Dr. med. B._____ zur Verfügung und ist auch im Aktenverzeichnis des Gutachtens aufgeführt (vgl. StA-act. 5.25, S. 2). Eine explizite Auseinander mit der Einschätzung von Prof. Dr. med. F._____ erfolgt im Gutachten, soweit ersichtlich, zwar nicht. Das heisst jedoch nicht zwingend, dass die entsprechende Einschätzung bei den Schlussfolgerungen von Dr. med. B._____ auch wirklich unberücksichtigt geblieben ist. Ein gravierender Mangel im Sinne einer offensichtlichen Unvollständigkeit des Gutachtens ist in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht erkennbar.

Eine abschliessende Würdigung des Gutachtens hat nicht im vorliegenden Ausstandsverfahren zu erfolgen. Dasselbe gilt, soweit der Gesuchsteller die Fachkompetenz der Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 in Zweifel zieht (vgl. act. A.2, S. 3 f.). Festzuhalten ist an dieser Stelle lediglich, dass das Gutachten an sich keine Anhaltspunkte dafür liefert, Dr. med. B._____ sei in der vorliegenden Angelegenheit befangen. Auch diesbezüglich liegt somit kein Ausstandsgrund vor.

2.6

Zusammengefasst ergibt sich damit, dass weder das Verhältnis von Dr. med. B._____ zum Vorgesetzten der Gesuchsgegnerinnen 1 und 2, Dr. med. E._____, noch die fachliche Qualifikation von Dr. med. B._____ bzw. das von ihm erstellte Gutachten als solches den Anschein der Befangenheit zu erwecken vermögen. Ein Ausstandsgrund liegt somit nicht vor, sodass das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

3.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Die Kosten werden in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 VGS (BR 350.210) i.V.m. Art. 421 Abs. 2 lit. c StPO auf CHF 2'000.00 festgesetzt.

3.2

Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Der Gesuchsteller hat daher die Gesuchsgegnerinnen für ihre Aufwendungen im Ausstandsverfahren angemessen zu entschädigen.

3.2.1

Die Gesuchsgegnerin 1 hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Ihr ist daher kein nennenswerter Aufwand entstanden, sodass eine Entschädigung ausser Betracht fällt.

3.2.2

Die Gesuchsgegnerin 2 beantragt eine Parteientschädigung. Sie macht mit Honorarnote vom 12. Mai 2025 ein Honorar von CHF 829.50 (2.98 Std. à CHF 250.00, zzgl. Spesenpauschale von 3% und MWSt. von 8.1%) geltend (vgl. act. G.1). Der Aufwand ist angemessen und der veranschlagte Stundenansatz entspricht der bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Honorarvereinbarung (vgl. StA-act. 1.4). Der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin 1 somit für das Ausstandsverfahren eine Entschädigung von CHF 829.50 (inkl. Spesen und MWSt.) zu bezahlen.

Dispositiv

Es wird erkannt:

Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Kosten des Ausstandsverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten von A._____.

A._____ hat Dr. med. D._____ für das Ausstandsverfahren mit CHF 829.50 (inkl. Spesen und MWSt.) zu entschädigen.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilungen]

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6P.93/2002

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