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Entscheid

SR2 2025 17

Entscheide Obergericht

20. Mai 2025Deutsch5 min

A. Am 25. Oktober 2024 erhob A._____ Strafanzeige gegen C._____ und B._____ wegen des Verdachts auf strafbare Handlungen gegen die Ehre, Drohung und Urkundenfälschung. Mit Schreiben vom 19. November 2024 liess A._____ mitteilen, dass am Strafantrag betreffend Drohung und Ehrverletzung nicht mehr festgehalten werde. Es werde jedoch um Weiterverfolgung der Strafanzeige betreffend Urkundenfälschung ersucht.

Source gr.ch

Verfügung vom 28. April 2025

"mitgeteilt am"

Referenz SR2 25 17

Instanz Zweite strafrechtliche Kammer

Besetzung Nydegger, Vorsitz

Parteien A._____

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Therese Hintermann

Glättli Rechtsanwälte AG, Martin Disteli-Strasse 9, Postfach 768, 4601 Olten 1 Fächer

gegen

B._____

Beschwerdegegner

C._____

Beschwerdegegner

Gegenstand Urkundenfälschung etc.

Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. März 2025, mitgeteilt am 18. März 2025 (Proz. Nr. EK.2024.9604)

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Am 25. Oktober 2024 erhob A._____ Strafanzeige gegen C._____ und B._____ wegen des Verdachts auf strafbare Handlungen gegen die Ehre, Drohung und Urkundenfälschung. Mit Schreiben vom 19. November 2024 liess A._____ mitteilen, dass am Strafantrag betreffend Drohung und Ehrverletzung nicht mehr festgehalten werde. Es werde jedoch um Weiterverfolgung der Strafanzeige betreffend Urkundenfälschung ersucht.

B. Mit Verfügung vom 17. März 2025, mitgeteilt am 18. März 2025, entschied die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), dass betreffend "Urkundenfälschung etc." kein Strafverfahren an die Hand genommen werde. Die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen.

C. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 31. März 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden. Er beantragte die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung des Strafverfahrens. Zudem beantragte er, das "Strafverfahren" sei zu sistieren.

D. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Von der Einholung von Stellungnahmen wurde abgesehen. Die Angelegenheit ist spruchreif.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 310 Abs. 2, Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. Die Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer (Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts [OGV; BR 173.010]). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO).

1.2

Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung wurde vom Beschwerdeführer (bzw. dessen Rechtsvertreterin) am 19. März 2025 in Empfang genommen. Die am 31. März 2025 erhobene Beschwerde erweist sich in Berücksichtigung von Art. 90 Abs. 2 StPO als rechtzeitig.

1.3

Gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO betreffend die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft bleibt vorbehalten. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Sicherheitsleistung nach Art. 383 Abs. 1 StPO an keine Voraussetzungen gebunden, und zwar unbesehen der Frage, ob die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel einzig im Strafpunkt oder auch im Zivilpunkt erhebt (BGE 144 IV 17 E. 2.1 m.w.H.; bestätigt in BGer 6B_1144/2020, 6B_1145/2020 v. 12.4.2021 E. 5.1). Die Auferlegung einer Sicherheitsleistung bedarf daher auch keiner besonderen Begründung, solange die verlangte Sicherheitsleistung den Verhältnissen des konkreten Falls angemessen ist (BGer 1B_398/2015 v. 19.5.2016 E. 2.2).

1.4

Mit Verfügung des Vorsitzenden der Zweiten strafrechtlichen Kammer vom 2. April 2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Obergericht bis zum 14. April 2025 eine Sicherheitsleistung von CHF 2'000.00 für Kosten und Entschädigungen zu überweisen. Dabei wurde der Beschwerdeführer insbesondere auch darauf aufmerksam gemacht, dass auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten werde, sollte die eingeforderte Sicherheit nicht fristgerecht geleistet werden (vgl. act. D.1). Da die Sicherheitsleistung innert angesetzter Frist nicht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten.

1.5

Der Antrag, das "Strafverfahren" sei zu sistieren (vgl. act. A.1, S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 3), wird damit hinfällig, wobei offenbleiben kann, ob die Beschwerdeinstanz hierüber überhaupt erstmalig hätte entscheiden können. Sofern sich der Sistierungsantrag auf das Beschwerdeverfahren bezog (in diese Richtung eher act. A.1, S. 3 ["Das Verfahren ist deshalb bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer zu sistieren"]", wird auch dieser Antrag durch den vorliegenden Entscheid hinfällig. Nur am Rande zu erwähnen bleibt, dass der Sistierungsantrag – unabhängig davon, wie er zu verstehen ist – der Einforderung einer Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO nicht entgegensteht, zumal für den vom Beschwerdeführer angekündigten Rückzug der Beschwerde keine Gewähr besteht.

2.

Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO in einzelrichterlicher Kompetenz.

3.

Von der Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise abgesehen werden (Art. 11 Abs. 1 VGS).

Dispositiv

Es wird erkannt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilung an:]

1 / 4

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

BGE 144 IV 17ATF 144 IV 17DTF 144 IV 17

6B_1144/2020

6B_1145/2020

1B_398/2015

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

Art. 388 StPOart. 388 CPPart. 388 CPP

Art. 11 VGSart. 11 OLLPart. 11 OGD

Art. 11 VGSart. 11 VGSart. 11 OECP